Vorlesungsmitschrift Prüfungslehre in Stichpunkten und kurzen Abschnitten. Aus dem Inhalt: Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Betriebswirtschaftliches Gewinnkopnzept im Überblick, Steuerbilanz als eine Form steuerrechtlicher Gewinnermittlung, Alternative Gewinnkonzeptionen zur Steuerbilanz, (...).
Prüfungslehre I
1. Gegenstand und Aufgaben der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre Gegenstand:
- Wissenschaft, eine Betriebswirtschaftslehre unter besonderer Berücksichtigung der Steuern.
- Gegenstand der BWL ist die Erzielung von Einkommen in einer Welt mit Unsicherheit. Einkommen umfasst das Einkommen von privaten Wirtschaftssubjekten und Unternehmen.
Aufgaben der BWL/ Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre:
- Erklärung betriebswirtschaftlicher Phänomene
- Gestaltung
- Empfehlungen an einzelne Wirtschaftssubjekte
- Beratung der Verantwortlichen für die Wirtschaftsordnung z.B. Gesetzgeber
2. Betriebswirtschaftliches Gewinnkonzeptionen im Überblick
Gewinn = Vermögen am Ende einer Periode - Vermögen am Anfang einer Periode
Kategorien von Vermögen:
- Gegenüberstellung von Gesamtbewertung und Einzelbewertung
- Gegenüberstellung von Fortführungsvermögen und Zerschlagungsvermögen
- Gegenüberstellung von streng objektivierte Vermögensgrößen und weniger streng objektiviertes Vermögen
Gesamtbewertung:
Untersuchung, welchen Nutzen ein Unternehmen in der Zukunft gesamt bringt durch unter Anderem kontinuierliche Abdiskontierung von Ein- und Auszahlungen auf den Betrachtungszeitpunkt und Berücksichtigung anderer ökonomischer Faktoren.
Wichtig ist immer, welchen Zweck die Gewinnbetrachtung und Vermögensbetrachtung erfüllen soll, je nachdem werden der Gewinn und das Vermögen aufgestellt.
Steuergewinnkonzeption muss auf Einzelbewertung basieren, da die Gesamtbewertung eine zu hohe Unsicherheit enthält und man für die steuerliche Gewinnermittlung stark objektivierte Größen benötigt.
Zwecke der Gewinn-/Vermögensermittlung:
- Grundlage betriebswirtschaftlicher Entscheidungen (potentielle) Kapitalgeber EK-/FK-Geber
Informationsumfang abhängig von der Rechtsform und der vertraglichen Gestaltung Manager (zur Entscheidungsfindung)
- Grundlage zur Kontrolle
EK-/FK-Geber
Manager (Selbstkontrolle)
- Grundlage zur Bemessung von Zahlungsansprüchen
Bemessung von Entnahmen (Personengesellschaften) (§121 HGB)
Grundsatz nur der Haftung der Gesellschafter, weniger strenge Regeln, was Entnahmen angeht.
Bemessung von Gewinnausschüttungen (Kapitalgesellschaften) (§29 GmbH-G)
Grundsatz keine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern nur Kapitalverlustrisiko der Anteilseigner, daher strenge Regeln. Bemessung von Rückgewähransprüchen im Rahmen von Kapitalerhaltungsvorschriften
Bemessung von Abfindungen eines Gesellschafters Bemessung von Steuern
Gewinn-/Vermögenskonzeptionen: Excel-Tabelle einfügen
Beispiel 1:
GmbH:
Erhaltene Einzahlungen P1: 100 GE
Geleistete Auszahlungen P1: 70 GE
Zu erwartende Einzahlungen P2: 0 GE
Zu erwartende Auszahlungen P2: 80 GE
„Gewinn“ Periode 1: 30 GE (Gewinnausschüttung von 30 GE)
„Gewinn“ Periode 2: -80 GE (kein Gesellschafter haftet für den Verlust)
kein Gläubigerschutz
Gegenbeispiel:
Gewinnkonzeption, die bestimmte zu erwartende Auszahlungen berücksichtigt.
„Gewinn“ Periode 1: - 50 GE (keine Gewinnausschüttung)
3. Steuerbilanz als eine Form steuerrechtlicher Gewinnermittlung
3.1 Allgemeine Rechtsgrundlagen der Steuerbilanz
a) Definition
Steuerbilanz ist eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz, §60 (2) EStG- Durchführungsverordnung.
Steuerbilanz ist eine Bilanz, die steuerrechtlichen Vorschriften entspricht und an die Grundsätze der Buchführung im Sinne des HGB anknüpft, §5 (1) S.1 EStG.
b) Steuerbilanzierungspflicht
Wer ist verpflichtet seinen Gewinn mittels der Steuerbilanz zu ermitteln (Steuerbilanzierungspflicht)?
Voraussetzungen:
- Steuerliche Gewerbetreibenden
- Natürliche Personen, die eine Tätigkeit nach §15 EStG ausüben
- Kapitalgesellschaften §8 (2) / Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Personengesellschaften selbst nicht ESt-pflichtig und USt-Pflichtig, aber Steuerbilanzierungspflichtig
- Buchführungspflicht / freiwillige Buchführung
Zum Zweck der steuerlichen Gewinnermittlung sind grundsätzlich alle Gewerbetreibenden gegenüber dem Finanzamt zur Buchführung verpflichtet. Die Verpflichtung ergibt sich aus den §§140 und 141 AO.
§140 AO (derivative Buchführungspflicht) erklärt Buchführungspflichten nichtsteuerlicher Art zu steuerlichen. Buchführungspflichten nichtsteuerlicher Art finden sich in erster Linie in den §§238ff HGB. Zur Buchführung verpflichtet sind danach alle Kaufleute. Kaufmann ist nach §1 Abs. 1 HGB jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt (Einkünfte nach §15 Abs. 2 EStG). Ein Handelsgewerbe ist nach §1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb. Neben Einzelpersonen mit Kaufmannseigenschaft gehören nach §6 HGB auch alle Handelsgesellschaften zu den Kaufleuten. Hierzu zählen:
- Die Personengesellschaften (OHG, KG) (Einkünfte nach §15 EStG)
- Die Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) (Einkünfte nach §8 Abs. 2 EStG)
Unter die Buchführungspflicht des §141 AO (Originäre Buchführungspflicht) können demnach nur diejenigen Gewerbetreibenden fallen, die keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen. Hierbei handelt es sich um sehr kleine Gewerbebetriebe. Diese Buchführungspflicht setzt voraus:
- Umsätze von mehr als 260.000€ im Kalenderjahr oder
- Einen Gewinn von mehr als 25.000€ im Wirtschaftsjahr
Freiberufler sind keine Gewerbetreibende. Sie unterliegen weder der abgeleiteten Buchführungspflicht des §140 AO, noch der originären des §141 AO. Allerdings können sie freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen.
3.2 Gewinnkonzeptionen der Steuerbilanz
3.2.1 Verknüpfung von handels- und steuerrechtlicher Gewinnermittlung
a) §5 (1) S.1 EStG: Maßgeblichkeitsprinzip
Danach sind bei der Aufstellung der Steuerbilanz die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GOB) zu beachten (§§242 ff. HGB). Dies gilt allerdings nur, wenn nicht spezielle einkommensteuerrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmen (Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips).
Grundsätze Ordnungsgemäßer Buchführung sind sehr abstrakt geregelt und müssen konkretisiert/ausgelegt werden durch die Rechtssprechung des Bundesfinanzhof (BFH) und nicht durch die Zivilgerichtsbarkeit.
Der BFH tritt in Erscheinung, wenn Klage eingereicht wird. 3
Auslegung der Gesetze nach Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und Geschichte. GOB stellen ein System von Rechtsnormen dar, die sich gegenseitig beeinflussen. Probleme beim System der GOB:
Gesetzesauslegung bezieht sich auf ihren übergeordneten Zweck, der bei der Erstellung einer Handelsbilanz schwierig zu definieren ist.
System der GOB:
- Übergeordneter Zweck:
- Gewinn- und Vermögensaufstellung, die den Gläubigerschutz beachtet
- §264 (2) HGB: Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Spannungen zwischen Gläubigerschutzzweck und Informationszweck war ein Problem. Dies wurde gelöst, indem im geltenden Recht der Informationszweck eine nachrangige Bedeutung besitzt.
GOB beruhen auf:
- Grundsatz der Unternehmensfortführung §252 (1) Nr.2 HGB Ausdruck dieses Grundsatzes durch unter anderen:
- wirtschaftliches Eigentum §246 (1) S.2 HGB
- Rückstellungen ohne rechtliche Verpflichtung §249 (1) Nr.2 HGB Grundsatz der Einzelbewertung §252 (1) Nr.3 HGB Ausdruck dieses Grundsatzes durch:
- Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten §252 (3) Nr.3 HGB
- Inhalt der Bilanz §247 (1) HGB
- Grundsatz „Nicht ausschließlich zahlungsorientiert“ Ausdruck dieses Grundsatzes durch:
Periodisierungsgrundprinzip §252 (1) Nr.5 HGB
Grundsatz „Vorsichtig und objektiviertes Fortführungsvermögen“ Ausdruck dieses Grundsatzes durch:
Realisationsprinzip §252 (1) Nr.4 HGB
- Gewinne und Verluste dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie durch Umsatz realisiert sind
- Schutz der Bilanzadressaten vor zu günstiger und zu ungünstiger Darstellung der Vermögens- und Ertragslage, Vermeidung der Ausschüttung unrealisierter Gewinne
- Anwendung:
- Für Gewinne: Anschaffungswertprinzip §253 (1) HGB
- Für Verluste: Keine Anwendung
Imparitätsprinzip §252 (1) Nr.4 HGB
Unrealisierte Gewinne dürfen nicht, unrealisierte Verluste dürfen oder müssen bereits ausgewiesen werden
Schutz der Bilanzadressaten vor zu günstiger und zu ungünstiger Darstellung der Vermögens- und Ertragslage, Ausschüttungssperre für unrealisierte Gewinne, Minderung des Gewinnausweises §249 (1) S.1 HGB
In Handels- und Steuerbilanz Grundlage der Bewertungsvorschriften
Niederstwertprinzip §253 (2),(3) HGB
Von zwei oder mehreren zur Wahl stehenden Werten ist zur Bewertung des Vermögens höchstens der niedere anzusetzen
Schutz der Bilanzadressaten vor zu günstiger und zu ungünstiger Darstellung der Vermögens- und Ertragslage
- Im UV muss der niederste Wert angesetzt werden
- Im AV bei dauernder Wertminderung
Maßgeblichkeitsprinzip:
Bei zwingend einzuhaltenden steuerlichen Bewertungsvorschriften sind die Handelsbilanzwerte ohne Bedeutung
Lässt das Steuerrecht mehrere Bewertungsmöglichkeiten zu, so sind die Wertansätze in der Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz maßgeblich
Niedere Werte in der Handelsbilanz sind für die Steuerbilanz auch verbindlich, wenn die Steuergesetze eine höhere Bewertung zulassen
Warum Maßgeblichkeitsprinzip?
Historisch: Aufgrund von Vereinfachung
Heute: Behandlung des Fiskus als „stillen Teilhaber“
Einhaltung der Rechtsordnung soll bestehen bleiben (beide Vorschriften - steuerrechtliche und handelsrechtliche - müssen im Grundsatz übereinstimmen)
Verhinderung einer Übermaßbesteuerung (Sorge darum, dass der Staat versuchen wird die Steuergrundlage immer weiter auszudehnen, durch Anknüpfung an das Handelsrecht ist diese Ausdehnung begrenzt)
faktisch: Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsprinzips
Finden sich bei der Bewertung der Abschreibungen des derivaten Firmenwerts. In der Handelsbilanz kann er in vier Jahren abgeschrieben werden, in der Steuerbilanz genau in 15 Jahren.
Maßgeblichkeitsprinzip unterliegt umfassender Kritik
b) §5 (1) S.2 EStG: Umgekehrte Maßgeblichkeitsprinzip
Zu einer Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips, d.h. die steuerlichen Wertansätze werden maßgeblich für die Handelsbilanz, kommt es aber einmal dadurch, dass viele Betriebe nur eine Bilanz aufstellen und deshalb die Werte für die Handelsbilanz so wählen, dass sie den steuerlichen Vorschriften entsprechen.
Der andere Grund ist darin zu sehen, dass der Gesetzgeber die periodenrichtige Gewinnermittlung bewusst konjunkturellen oder sozialpolitischen Zielen unterordnet und deshalb in der Steuerbilanz z.B. Bewertungsfreiheiten durch Sonderabschreibungen gewährt oder die Bildung steuerfreier Rücklagen zulässt.
So sieht z.B, §6b EStG vor, dass bestimmte Veräußerungsgewinne nicht sofort ausgewiesen werden und besteuert werden, sondern auf neue Investitionen übertragen werden dürfen. Die AHK werden insoweit gemindert. Dadurch kann eine Investition schon zum Anschaffungszeitpunkt mit einem Erinnerungswert in die Steuerbilanz aufgenommen werden. Nach §5 (1) EStG muss diese Bewertungsfreiheit auch in der Handelsbilanz vorgenommen werden. Da eine solche Bewertung wegen Verstoßes gegen die GOB unzulässig wäre, hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen um die Übernahme des Wertes dennoch in die Handelsbilanz zu ermöglichen (§254 HGB Öffnungsklausel).
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- Arbeit zitieren
- Anonym,, 2005, Prüfungslehre: Vorlesungsmitschrift zur Prüfungsvorbereitung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/281245
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