Einleitung
Die zunehmende Internationalisierung der Kapitalmärkte und die daraus resultierende Notwendigkeit einer international vergleichbaren Rechnungslegung beeinflusst auch immer mehr die deutschen Rechnungslegungsnormen. Immer mehr deutsche Unternehmen machen von der Konzernöffnungsklausel des § 292a HGB, welcher börsennotierten Mutterunternehmen den befreienden Konzernabschluss nach den international anerkannten Rechnungslegungslegungsstandards US-GAAP und IAS erlaubt, Gebrauch. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Behandlung latenter Steuern nach dem deutschen Handelsgesetzbuch und zeigt im Anschluss daran die wesentlichen Unterschiede zwischen diesem und der Behandlung von „deferred taxes“ nach US-GAAP auf. Abschließend werden die herausgearbeiteten Unterschiede nochmals zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Aussagefähigkeit für Gläubiger und Investoren untersucht und beurteilt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I Einleitung
1 Relevanz ausländischer Rechnungslegung
2 Grundsätzliche, strukturelle Unterschied
2.1 United Staates Generall Accounting Principles (US-GAAP)
2.2 Handelsgesetzbuch
3 Grundprinzipien der Rechnungslegung
II Theoretische Grundlagen
1 Konzepte zur Abgrenzung
1.1 Timing – Konzept
1.2 Temporary – Konzept
2 Methoden zur Ermittlung der Abgrenzungsposte
2.1 Deferred – Methode
2.2 Liability – Methode
2.3 Net – of – Tax – Methode
2.4 Deferred- und Liability – Methode – Zahlenbeispiel
3 Verfahren zur Erfassung und Bewertung latenter Steuerposten
3.1 Brutto – Methode (gross change method)
3.2 Netto – Methode (net change method)
III Latente Steuern nach Handelsgesetzbuch
1 Definition
2 Entstehung auf der Ebene des Einzelabschlusses
2.1 Inhalt des § 274 HGB
2.2 Beispiele zur Entstehung von latenten Steuern
2.3 Ausweis im Einzelabschluss
2.4 Verlustverrechnung
2.4.1 Verlustrücktrag
2.4.2 Verlustvortrag
3 Entstehung auf der Ebene der Handelsbilanz II
4 Entstehung auf der Konzernabschlussebene
4.1 Inhalt des § 306 HGB
4.2 Entstehung durch Konsolidierungsmaßnahmen
4.3 Zusammenfassung Entstehung latenter Steuern nach HGB
4.4 Bewertung latenter Steuern
4.5 Ausweis im Konzernabschluss
IV Deferred Taxes nach US – GAAP
1 Definition
2 Entstehung auf Ebene des Einzelabschlusses
2.1 Inhalt SFAS no
2.2 Beispiele zur Entstehung von Deferred Taxes
2.3 Ausweis im Einzelabschlusses
2.4 Verlustverrechnung
2.4.1 Verlustrücktrag ( loss carryback)
2.4.2 Verlustvortrag (loss carryforward)
3 Entstehung auf Ebene der Handelsbilanz
4 Entstehung auf Ebene des Konzernabschlusses
V Zusammenfassung und Fazit
VI Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I Einleitung
Die zunehmende Internationalisierung der Kapitalmärkte und die daraus resultierende Notwendigkeit einer international vergleichbaren Rechnungslegung beeinflusst auch immer mehr die deutschen Rechnungslegungsnormen. Immer mehr deutsche Unternehmen machen von der Konzernöffnungsklausel des § 292a HGB, welcher börsennotierten Mutterunternehmen den befreienden Konzernabschluss nach den international anerkannten Rechnungslegungslegungsstandards US-GAAP und IAS erlaubt, Gebrauch. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Behandlung latenter Steuern nach dem deutschen Handelsgesetzbuch und zeigt im Anschluss daran die wesentlichen Unterschiede zwischen diesem und der Behandlung von „deferred taxes“ nach US-GAAP auf. Abschließend werden die herausgearbeiteten Unterschiede nochmals zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Aussagefähigkeit für Gläubiger und Investoren untersucht und beurteilt.
1 Relevanz ausländischer Rechnungslegung
Im Rahmen der zunehmenden Globalisierung sind immer mehr Unternehmen nicht nur auf nationalen Güter- und Dienstleistungsmärkten tätig, sondern agieren international. Zum Einen nimmt dabei die Beurteilung ausländischer Zulieferer, Kunden und Wettbewerber einen immer höheren Stellenwert ein, zum Anderen steigt die Zahl der Unternehmen mit Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen im Ausland, was eine Beschäftigung mit internationaler Rechnungslegung nach sich zieht1.
Parallel dazu versuchen viele Unternehmen ihren durch die Ausweitung der Aktivitäten gestiegenen Kapitalbedarf auch auf internationalen Kapitalmärkten zu decken. Bei den potentiellen Kapitalgebern konkurrieren sie jedoch mit Unternehmen, deren Jahresabschlüsse - die als Basis für die meisten Investitionsentscheidungen dienen - eine ganz andere Bilanzierungs- und Bewertungspraxis zugrunde liegt. So ist insbesondere die angloamerikanische Rechnungslegung stark auf die Bedürfnisse der Investoren zugeschnitten, während die kontinentaleuropäische (insbesondere das deutsche Bilanzrecht gemäß HGB) sehr stark dem Gläubigerschutz verhaftet ist2.
Unumgänglich ist die Auseinandersetzung mit internationaler Rechnungslegung für Konzerne, deren Aktien an einer ausländischen Börse notiert sind und die für diesen Zweck Konzernabschlüsse nach internationalen Rechnungslegungs Standards (bspw. in den USA nach US-GAAP) erstellen müssen3.
2 Grundsätzliche, strukturelle Unterschiede
2.1 United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)
Die Grundlage der amerikanischen Rechnungslegung bilden die United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP). Sie bestehen aus zahlreichen Vorschriften, die sich hinsichtlich ihrer Bedeutung voneinander unterscheiden.
Die US-GAAP werden heute vor allem von dem Financial Accounting Standards Board (FASB) entwickelt. Das FASB besteht aus sieben hauptberuflichen Mitgliedern, die für fünf Jahre (einmalige Wiederwahl ist möglich) gewählt werden. Die Vertreter kommen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Industrie und Wissenschaft und sind für die Zeit ihrer Berufung ausschließlich für das FASB tätig4. Das FASB veröffentlicht seine Empfehlungen als Financial Accounting Standards (FAS), die erst als „generally accepted“ gelten, wenn sie in der Praxis in einem bestimmten Umfang angewendet werden. Empfehlungen des FASB beziehen sich auf bestimmte Sachverhalte und schreiben die Rechnungslegung für alle denkbaren Fälle vor, die in diesem Zusammenhang vorkommen (case law). Sie sind rechtsform- und größenunabhängig und gelten sowohl für Einzel- als auch für Konzernabschlüsse. Die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde (SEC) fordert die Beachtung der FAS von börsennotierten Unternehmen, soweit sie nicht eigene Vorschriften erlassen hat. Dadurch wird die allgemeine Anerkennung dieser Standards in kürzester Zeit erreicht5.
Zusätzlich zu den FAS gehören noch die FASB-Interpretation und die von den Vorgängerorganisationen des FASB veröffentlichten Verlautbarungen zu den GAAP im engeren Sinne. Neben diesen formal erlassenen US-GAAP (promulgated GAAP) gehören zu den GAAP im weiteren Sinne auch die in der Praxis informell entwickelten Rechnungslegungspraktiken (non-promulgated GAAP). Sie entstehen dadurch, dass die Wirtschaftsprüfer bisher nicht in Verlautbarungen geregelte Rechnungslegungsverfahren mit ihrem Testat versehen und sie damit als mit den zentralen Rechnungslegungsgrundsätzen in Einklang stehend betrachten. Die Wirtschaftsprüfer sind somit stark an dem Entwicklungsprozess neuer Rechnungslegungsverfahren beteiligt. Ein Rechnungslegungsverfahren bekommt dann den Status eines non-promulgated GAAP, wenn die angewandte Bilanzierungsmethode mehrfach von Wirtschaftsprüfern mit einem uneingeschränkten Testat bestätigt wird6.
Auch die SEC hat die Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Rechnungslegung zu nehmen, wenn sie mit den FASB-Regelungen nicht einverstanden ist. Stellungnahmen der SEC zu Rechnungslegungsfragen stehen über sonstigen offiziellen Verlautbarungen. Die Richtlinien und Verlautbarungen der SEC werden allerdings nach herrschender Literaturmeinung nicht zu den GAAP gezählt, da sie quasigesetzliche Normen einer unmittelbar vom Gesetzgeber (Congress) autorisierten Behörde darstellen7.
2.2 Handelsgesetzbuch (HGB)
Im Gegensatz zum Prinzip der Einzelfallregelung (case law) nach US-GAAP verfolgt der deutsche Rechnungslegungs Standard einen legalistic approach durch umfangreiche, detaillierte gesetzliche Regelungen. Diese sind im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches kodifiziert. Hier finden sich Vorschriften, die für sämtliche Kaufleute im Sinne der §§ 1-7 HGB gelten. Im Gegensatz zur internationalen Rechnungslegung gibt es zusätzlich größenabhängige und rechtsformspezifische Vorschriften8.
Ergänzend sind die gesetzlich nicht vollständig kodifizierten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten, die sich im Laufe der Zeit u.a. mit den Veränderungen und Verfeinerungen der Methoden des betrieblichen Rechnungswesens und den neuen Anforderungen, die an das Rechnungswesen gestellt werden, weiterentwickeln9.
Weiteren Einfluss auf das Handelsrecht nehmen die steuerlichen Vorschriften aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips bzw. des umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips. So kommen auch rein steuerliche Vorschriften handelsrechtlich zur Anwendung, während nach internationalen Vorschriften die Steuerermittlung und die Rechnungslegung strikt voneinander getrennt sind10. Abschließend sind an dieser Stelle die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) aufzuführen. Diese werden von Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) herausgegeben und beinhalten Regelungen für im Gesetzestext nicht eindeutig geregelte Sachverhalte dar. Eine rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung dieser Standards besteht nicht, dennoch kommen diese weitgehend zur Anwendung.
3 Grundprinzipien der Rechnungslegung
Die Unterschiede der Bilanzierungsvorschriften haben ihren Ursprung in den unterschiedlichen Zielen, die der externen Rechnungslegung zugrunde liegen. Während im deutschen Jahresabschluss eher der Gläubigerschutzgedanke im Vordergrund steht, orientiert sich US-GAAP vorwiegend an den Informationsbedürfnissen der Shareholder, das heißt an den bestehenden und Seminararbeit Deferred Taxes bei Frau Dr. Endell 6 potentiellen Anteilseignern. Danach zielt der amerikanische Jahresabschluss auf eine zutreffende Darstellung der Vermögenslage und die Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen für die Investoren ab. Der vorsichtige Vermögensansatz i.S.d. HGB (s.u.) tritt nach US-GAAP gegenüber der möglichst umfassenden Information über den tatsächlichen Erfolg der Periode und über das Unternehmensvermögen in den Hintergrund (Prudence bzw. Conservatism)11.
Das „conceptual framework“ des FASB ist das theoretische Gerüst der amerikanischen Rechnungslegung, in dem die Zielsetzung und die grundlegenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze dargestellt sind12.
Es dient als Grundlage für die Ausgestaltung noch ungeregelter Rechnungslegungsfragen sowie für die Ausübung von Ermessensspielräumen bereits geregelter Rechnungslegungsbereiche und soll die Vergleichbarkeit und Verständlichkeit von Jahresabschlüssen verbessern13.
Danach soll der Jahresabschluss den Aktionären, potentiellen Investoren und Gläubigern ein zutreffendes Bild von der Lage und Entwicklung der Gesellschaft vermitteln, damit vom Wirtschaftsprüfer im Testat die fair presentation bescheinigt werden kann. Dabei geht es um entscheidungsrelevante Informationen (relevance), wobei der materielle Gehalt einer Information wichtiger ist als die Form ihrer Darstellung (substance over form)14. Um eine periodengerechte Abbildung zu gewährleisten sind nach dem matching principle Aufwendungen und Erträge zeitlich entsprechend gegenüberzustellen. Außerdem ist darauf zu achten, dass zu viele Informationen möglicherweise nur verwirren und von den relevanten Informationen ablenken. Daher ist der Wesentlichkeitsgrundsatz (materiality) zu berücksichtigen, nach dem nur Tatbestände in den Jahresabschluss aufzunehmen sind, die die Entscheidung des Adressaten beeinflussen können.
Wie eingangs erwähnt, spielt das Vorsichtsprinzip (conservatism) im Vergleich zur deutschen Rechnungslegung eine nachrangige Rolle. Nichtsdestotrotz sind auch nach US-GAAP beispielsweise künftige Verluste zu antizipieren, sofern sie mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten werden15. Insbesondere bei Ungewissheit ist eine Unterbewertung einer Überbewertung vorzuziehen.
Die Rechnungslegungsvorschriften des HGB sind traditionell auf den Gläubigerschutz ausgerichtet. Dies konkretisiert sich durch den hohen Stellenwert des gesetzlich kodifizierten Vorsichtsprinzips, das im Imparitäts- sowie im Realisationsprinzip seinen Ausdruck findet. Danach müssen unrealisierte (d.h. künftige) Verluste im Jahresabschluss berücksichtigt werden (bspw. durch Bildung von Rückstellungen), wohingegen Gewinne nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie am Abschlussstichtag bereits realisiert sind16.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen US-GAAP und den deutschen GoB besteht hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Geltungsdauer. Viele der internationalen Standards sind durch die Dynamik des „standard setting“ sehr kurzlebig, wodurch auch eine gewisse Rechtsunsicherheit hervorgerufen wird. In Deutschland hingegen können Änderungen nur sehr schwer bewirkt werden, da grundsätzlich der Gesetzgeber eingeschaltet werden muss17. Im Gegensatz zu den deutschen GoB, die sehr allgemein gehalten und im Regelfall auslegungsbedürftig sind, werden einzelne Bilanzierungsprobleme in den US-GAAP sehr detailliert behandelt18.
II Theoretische Grundlagen
Bevor die konkrete Umsetzung der Steuerabgrenzung nach dem deutschen Handelsgesetzbuch sowie US-GAAP erläutert wird, soll zunächst ein Überblick über die in der Literatur aufgeführten Methoden zur latenten Steuerabgrenzung gegeben werden.
1. Konzepte zur Abgrenzung
1.1 Timing - Konzept
Nach dem Timing-Konzept werden „nur diejenigen Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede (...) in die Steuerabgrenzung einbezogen, die sich sowohl bei ihrer Entstehung als auch bei ihrer Umkehrung in der Gewinn- und Verlustrechnung niederschlagen“19. Daraus folgt, dass erfolgsneutrale Bewertungsvorgänge z.B. Wertaufholung im abnutzbaren Anlagevermögen, nicht zu einer Steuerabgrenzung führen, obwohl sich in späteren Perioden höhere Abschreibungsbeträge in der GuV niederschlagen.
Das Timing-Konzept unterscheidet zwischen zeitlich unbegrenzten Differenzen (permanent differences) und zeitlich begrenzten Differenzen (timing differences). Bei zeitlich unbegrenzten Differenzen handelt es sich um Ergebnisunterschiede, die sich in späteren Perioden nicht wieder ausgleichen, da sie lediglich in einem der beiden Jahresabschlüsse erfasst werden, z.B. steuerfreie Erträge oder steuerrechtlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben20. Für diese Art von Differenzen besteht ein Steuerabgrenzungsverbot.
Zeitlich begrenzte Differenzen hingegen entstehen dadurch, dass Aufwendungen und Erträge zwar in Handels- und Steuerbilanz erfasst werden, allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. Perioden und sich somit im Laufe der Folgeperioden wieder ausgleichen.
Bei der Entstehung zeitlich begrenzter Differenzen lassen sich vier Fälle unterscheiden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Zeitlich begrenzte Differenzen21
Neben diesen zwei Arten von Differenzen existieren noch die so genannten quasi zeitlich unbegrenzten Differenzen, die sich erst in ferner Zukunft oder u.U. erst bei der Liquidation des Unternehmens aufheben. Bisher wurden diese quasi-permanenten Differenzen wie permanente Differenzen behandelt, was ein Verbot der Steuerabgrenzung impliziert.
Ab dem 31. Dezember 2001 regelt der, vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) herausgegebene DRS 12 die Behandlung latenter Steuern auf quasi-permanente Differenzen. Demnach sind diese wie zeitliche Differenzen zu behandeln und führen ebenso zu einer Steuerabgrenzung. Quasi- permanente Differenzen können z.B. aus der handelsrechtlichen Abschreibung eines nicht abnutzbaren Gegenstandes des Anlagevermögens (z.B. eines Grundstücks) resultieren. Eine solche Abschreibung ist bekannter Weise steuerrechtlich nicht erlaubt. Ein Ausgleich dieser Differenz würde erst bei der Veräußerung des Vermögensgegenstandes erfolgen.
Das Timing-Konzept gilt als GuV orientiert, da hier nur die zeitlichen Differenzen zwischen handels- und steuerrechtlichem Jahresüberschuss zur Abgrenzung latenter Steuern führen. Sein Hauptziel ist die zutreffende Darstellung der Ertragslage22.
1.2 Temporary - Konzept
Das Temporary-Konzept unterscheidet zur Abgrenzung latenter Steuern folgende Fälle:
- Vermögensgegenstände sind in der HB höher bewertet als in der StB oder sind nur in der HB angesetzt.
- Vermögensgegenstände sind in der HB niedriger bewertet als in der StB oder sind nur in der StB angesetzt.
- Verbindlichkeiten sind in der HB höher bewertet als in der StB oder sind nur in der HB angesetzt.
- Verbindlichkeiten sind in der HB niedriger bewertet als in der StB oder sind .nur in der StB angesetzt.
Das Temporary-Konzept berücksichtigt somit nicht nur die, bereits im Timing-Konzept erfassten, zeitlichen und quasi-permanenten Differenzen, sondern auch solche, die sich bei ihrer Entstehung nicht erfolgswirksam in der GuV niederschlagen. Das Temporary-Konzept ist somit bilanzorientiert und umfassender als das Timing- Konzept. Einzig permanente Differenzen führen auch im Temporary-Konzept zu keiner Abgrenzung latenter Steuern. Sein Hauptziel ist die zutreffende Darstellung der Vermögenslage23. Der DRS 12 hält die Anwendung dieser Methode für geboten.
2 Methoden zur Ermittlung der Abgrenzungsposten
In der angloamerikanischen Literatur finden sich drei unterschiedliche Methoden zur Ermittlung latenter Steuern.
2.1 Deferred-Methode
Die Deferred-Methode stellt den zutreffenden Ausweis des Unternehmenserfolges in den Vordergrund. Ertragssteuerzahlungen sollen auf Basis des handelsrechtlichen Ergebnisses periodengerecht erfasst werden. Die Deferred-Methode folgt somit dem Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach (matching principle). Die tatsächliche Steuerzahlung ist um latente Steuern zu korrigieren, um ein sinnvolles Verhältnis zwischen handelsrechtlichem Ergebnis und dem ausgewiesenen Steueraufwand zu erhalten.
Auf den zutreffenden Erfolgsausweis der abgelaufenen Periode abzielend, erfolgt die Bewertung der latenten Steuerposten mit den am Bilanzstichtag gültigen Steuersätzen. Eine Anpassung aufgrund künftiger Steuersatzänderungen erfolgt nicht24.
2.2 Liability-Methode
Im Gegensatz zur o.g. Methode zielt die Liability-Methode auf einen zutreffenden Vermögensausweis ab. Latente Steuern werden als Verbindlichkeiten für künftige Steuermehrbelastungen, bzw. als Forderungen für künftige Steuerentlastungen bilanziert. Da diese Methode auf zukünftige Steuerwirkungen abzielt, erfolgt auch die Bewertung der latenten Steuern mit zukünftigen Steuersätzen. Sind die Steuersätze, welche bei Ausgleich der Differenz Gültigkeit haben nicht bekannt, kann auf die aktuellen Steuersätze zurückgegriffen werden. Bei Steuersatzänderungen sind die angesetzten Abgrenzungsposten entsprechend anzupassen. Dies kann jedoch zu schubartigen Veränderungen der latenten Steuerforderungen bzw. -verbindlichkeiten und somit des Jahresergebnisses führen25.
2.3 Net-of-Tax-Methode
Diese, vor allem in Teilen der älteren Literatur erörterte Methode geht davon aus, dass der Wert eines Vermögensgegenstandes bzw. einer Verbindlichkeit nicht nur durch den Gebrauchswert, sondern auch durch die steuerliche Behandlung und Absetzbarkeit bestimmt ist. Der Wert eines Vermögensgegenstandes, der steuerlich nicht abgeschrieben werden kann, ist demnach ceteris paribus geringer, als wenn dies steuerlich zulässig wäre26. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass jedem Vermögensgegenstand die entsprechende Steuerwirkung exakt zugeordnet werden und somit eine Korrektur direkt am jeweiligen Vermögensgegenstand erfolgen kann. Der Vermögensgegenstand wird somit „net-of-tax“ bewertet. Die steuerlichen Konsequenzen aus der Bewertung werden also mit dem Bewertungsvorgang selbst verknüpft, d.h. es erfolgt eine Vermischung von Ursache und Wirkung. Die Net-of-tax- Methode erscheint daher als Methode zur Abgrenzung latenter Steuern als nicht zweckmäßig und spielt somit in der Praxis keine Rolle27.
2.4 Deferred- und Liability- Methode - Zusammenfassendes …...Zahlenbeispiel
Zunächst ist voraus zu schicken, dass beide Methoden bei konstanten Steuersätzen offensichtlich zum gleichen Ergebnis führen. Nur im Falle von Änderungen im Steuersatz entstehen Differenzen im Ausweis latenter Steuern, wie das nachfolgende Beispiel veranschaulichen soll:
[...]
1 Born, Karl: Rechnungslegung International, S.23
2 Kremin-Buch , Beate: Internationale Rechnungslegung, Jahresabschluss nach HGB, IAS und US-GAAP2001, S. 1
3 Perridon, Louis / Steiner, Manfred: Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 168
4 Born, Karl: Rechnungslegung international, S. 189 ff.
5 Scheffler, Eberhard: Internationale Rechnungslegung und deutsches Bilanzrecht, in Deutsches Steuerrecht 31, S.1285 f.
6 Küting, Karlheinz: Rechnungslegung nach IAS und US-GAAP, Grundlagen der Rechnungslegunskonzeptionen und wesentliche Unterschiede in Datenverarbeitung, Steuer und Wirtschaftsrecht, S. 286 f.
7 Pellens, Bernhard, Internationale Rechnungslegung, S. 120 f.
8 Baetge, Jörg / Kirsch, Hans-Jürgen / Thiele, Stefan, Bilanzen, S.28
9 Wöhe, Günther, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 700
10 Hayn, Sven / Graf Waldersee, Georg: IAS / US-GAAP / HGB im Vergleich, S. 9
11 Wangemann, Birgit, Die Berücksichtigung ungewisser Verpflichtungen innerhalb der US-amerikanischen Rechnungslegung, in Die Wirtschaftsprüfung, S. 194 ff.
12 Demming, Claudia, US-amerikanische Rechnungslegung, in Internationale Rechnungslegung, Hrsg. Horst Gräfer und Claudia Demming, Stuttgart, S. 244
13 Haller, Axel: Die Grundlagen der externen Rechnungslegung in den USA, S. 201
14 Haller, Axel: Wesentliche Ziele und Merkmale, in US-amerikanische Rechnungslegung, Grundlage und Vergleiche mit dem deutschen Recht, S. 13
15 Demming, Claudia: US-amerikanische Rechnungslegung, in Internationale Rechnungslegung, Hrsg. Gräfer / Demming, S. 245 ff
16 § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
17 Siebert, Henning, Grundlagen der US-amerikanischen Rechnungslegung: Ziele und Inhalte der Verlautbarungen der SEC und des FASB sowie ihre Unterschiede zum deutschen Bilanzrecht, S. 397
18 Diese Auslegungsbedürftigkeit erklärt auch den hohen Stellenwert der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland. Pellens, Bernhard: Internationale Rechnungslegung, S. 126 f.
19 Coenenberg S. 375
20 Pellens, Internationale Rechnungslegung S. 255/256
21 Pellens, Internationale Rechnungslegung S. 256
22 Pellens, Internationale Rechnungslegung S. 255 sowie S. 258
23 Pellens, Internationale Rechnungslegung, S. 258
24 Pellens, Internationale Rechnungslegung S.259
25 Busse von Colbe, Ordelheide, Konzernabschlüsse S.37
26 Lührmann, Volker, Latente Steuern im Konzernabschluss S 136
27 Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse S. 276
- Citar trabajo
- Marijan Vlainic (Autor), 2003, Deferred Taxes / Latente Steuern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28071
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