Zusammenfassung und Klausurvorbereitung für Betriebsverfassungsrecht (Aufbaukurs Arbeitsrecht) für Juristen und andere Studenten mit Teilschwerpunkt Recht.
Betriebsverfassungsrecht
1.) Inhalt und Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes
2.) Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes
Sachlicher Geltungsbereich:
- §1 I 1 BetrVG: „mind. 5 ständig wahlberechtigte AN, von denen 3 wählbar sind“
à Def. „ständig“: AN, die unbefristet oder für mind. 6 Monate eingestellt sind
Vorliegen eines Betriebs:
- organisatorische Einheit (- > einheitliche Leitung)
- Betriebsmittel (sachlich oder immateriell)
- arbeitstechnischer Zweck (- > Unternehmen verfolgt wirtschaftlichen Zweck)
- Unanwendbarkeit:
- §130 BetrVG: Betriebe mit öffentlich- rechtlichem Träger
- §118 II BetrVG: Religionsgemeinschaften und deren karitative und erzieherische Einrichtungen
- Sonderreglung für Tendenzbetriebe gemäß §118 I BetrVG
Persönlicher Geltungsbereich:
- Arbeitnehmer (Def.: § 5 I BetrVG)
- Auszubildende: zählen nur zur Gruppe der AN, wenn sie den Betriebszweck fördern
- Leiharbeiter: sind im Entleiherbetrieb aktiv wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate dort eingesetzt werden (§ 7 S.2 BetrVG); zählen aber nicht zur Gruppe der AN
- Ausnahmen: §5 II und II , IV (leit. Angestellte)
- Def. LA in §5 III 2 BetrVG (im Zweifel Abs. 4): übernehmen unternehmerische Tätigkeiten, bleiben aber weisungsabhängig vom AG (à AN, der leitende Funktion übernimmt)
- LA dürfen nicht an BR- Wahl teilnehmen und werden auch nicht durch den BR vertreten (Ausnahme: Anhörung bei Einstellung eines LA, §105 BetrVG)
à Vertretung erfolgt durch Sprecherausschuss (§1, 31 II 1 SprAuG: Anhörung bei Kündigung)
- Abgrenzung zum Selbstständigen, § 84 HGB
3.) Betriebsrat
a) Errichtung und Wahl
Zusammensetzung:
- Anzahl der Mitglieder hängt von Anzahl der AN im Betrieb ab, § 9 BetrVG
- „Geschlechterquote“ und Beschäftigungsarten der Mitglieder in §15 I, II BetrVG geregelt
Durchführung der Wahl:
- Hängt davon ab ob schon ein BR besteht
(a) BR besteht bereits:
- bestehender BR ernennt spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand (§ 16 I 1 BetrVG)
(b) BR besteht noch nicht:
- Wahlvorstandsbestellung nach §17 I – IV BetrVG
- Wahl auch außerhalb des 4- Jahres- Rhythmus (s.u. „Amtszeit“) möglich (§13 II Nr. 6 BetrVG)
- Aufgaben des Wahlvorstandes: Einleitung & Durchführung der Wahl, Feststellung des Ergebnisses (18 BetrVG)
Amtszeit (§21 BetrVG):
- i.d.R. 4 Jahre (bis zum 31. Mai), §13 I 1 BetrVG
- außerordentliche Wahl (außerhalb des 4- Jahres- Rhythmus) nach §13 II BetrVG
- Sonderfälle:
(1) Restmandat:
- bei Betriebsstilllegung, - spaltung, - zusammenlegung
- Grundlage: §613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- bei Betriebsstilllegung endet nach § 24 Nr. 3 grds. Die Amtszeit, da alle AN gekündigt werden; es gelten jedoch §§ 111, 112 BetrVG
- > BR muss rechtzeitig und umfassend über Betriebsänderung informiert werden
- > Interessenausgleich und Sozialplan
- §21 b BetrVG: BR bleibt so lange wie erforderlich im Amt (unbegrenzt; kann auch über die eigentliche Amtszeit hinausgehen)
(2) Übergangsmandat:
- bei Umstrukturierung des Betriebs (z.B. Zusammenlegung oder Spaltung)
- „alte“ Betriebe verlieren ihre Identität - > Amtszeit des BR endet
- betriebsratslose Zeit muss überbrückt werden
- > bisherige(r) BR bleibt/bleiben zunächst bestehen, §21 a BetrVG, Zuständigkeit beschränkt sich dabei auf AN aus „altem“ Betrieb (keine Vertretungsbefugnis für andere AN)
- §21a I 2 BetrVG: Anordnung von Neuwahlen
- Amtszeit einzelner Mitglieder:
- grds. Amtszeit des BR gleichzusetzen
- vorzeitiges Ende der Mitgliedschaft nach §24 BetrVG
- > Ersatzmitglied aus Wahlliste rückt nach damit Zahl der BR- Mitglieder nach §9 BetrVG erfüllt bleibt, §25 BetrVG
b) Rechtsstellung des Betriebsrats
- BR repräsentiert AN gegenüber AG (Überwachung: Einhaltung aller gesetzl. Bestimmungen, richtige Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung)
- BR ist grds. nicht rechtsfähig und somit auch nicht vermögensfähig (- > kann nicht auf SE verklagt werden); nach aktueller Rechtsprechung als teil- vermögensfähig erklärt
- > nach §10 ArbGG aber parteifähig
- grobe Pflichtverletzung von BR- Mitgliedern
- §23 I BetrVG: Ausschluss eines Mitglieds oder Auflösung des gesamten BR durch Antrag beim Arbeitsgericht (durch AG, Gewerkschaft oder ¼ der AN)
[...]
-
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X.