Zusammenfassung und Klausurvorbereitung in Gesellschaftsrecht mit Schwerpunkt auf OHG und GbR, geeignet für Juristen und Studenten anderer Teilstudiengänge im Bereich Recht.
Zusammenfassung Gesellschaftsrecht
Grundlagen:
Gesellschaft: §705 BGB
1) Vertragliche Vereinbarung (=Gesellschaftsvertrag)
2) Mehrere Personen
3) Zu gemeinsamem Zweck (Interesse der Parteien) (Kaufvertrag = EIGENinteresse)
a) Ideelle Zwe>3) Beitragspflicht
Exkurs Beruf:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
! Ausnahme: nachweislich kleiner Gewerbebetrieb = GbR !Land- u. Forstwirtschaft: Wahlrecht nach §3 HGB (Kannkaufmann)
Abgrenzungen:
a) Erbengemeinschaft (§2032 BGB):
- keine vertragl. Begründung
- Mehrzahl von Personen (Erben), die gemeinschaftlich in Rechte u. Pflichten (Nachlass) eines Verstorbenen (Erblasser) eintreten
b) Bruchteilsgemeinschaft (§§741 – 745 BGB):
- ein Recht steht mehreren gemeinschaftlich zu (jeder hat bestimmten Anteil an gemeinschaftlichen Gegenständen) à Anteile können veräußert und belastet werden (bei Gesellschaft nicht möglich)
- kein gemeinschaftlicher Zweck
c) Partiarisches Darlehen = Beteiligungsdarlehen (Sonderform des §488 BGB (Darlehensvertrag)):
- Langfristiges Darlehen an ein U, bei dem der Gläubiger anstelle von Zinsen einen bestimmten Anteil vom Gewinn oder Umsatz erhält
- Keine Beitragspflicht, keine Haftung
d) Innengesellschaft (HGB: „stille Gesellschaft“)
- (Unter- ) Form der GbR
- Mehrere Personen zusammengeschlossen, nehmen aber nicht als Gesellschaft am Rechtsverkehr teil (à vertraglich vereinbart)
- Nur 1 Gesellschafter tritt mit eigenem Namen allein im Rechtsverkehr mit Nichtbeteiligten auf, wird aber im Innenverhältnis für Gesellschaft tätig
- Gesellschaft muss nicht anonym gehalten werden (Name des Handelnden entscheidend)
Grundfragen der Vermögenszuordnung:
1) OHG: §124 HGB
- Eigentum gehört Gesellschaft à Gesellschafter haben Anteile an Gesellschaft
- OHG ist rechtsfähig: kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum + andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen + verklagt werden
2) GbR:
a) Nach Gesetz: §718 BGB: Eigentum gehört Gesellschaftern gemeinsam à GbR ist nicht rechtsfähig
b) Nach h.M. und Rechtsprechung: §124 HGB analog
- GbR ist rechtsfähig: s. OHG
GbR – Geschäftsführung: §709 BGB
- Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung (alle Gesellschafter müssen zustimmen); abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich durch Privatautonomie:
a) Mehrheitsentscheidung: §709 II BGB
b) Geschäftsführung nur einzelner: § 710 iVm 716 BGB (Kontrollrecht auch für Gesellschafter, die von Geschäftsführung ausgeschlossen sind)
c) Alleingeschäftsführung aller: §711 BGB (mit Vetorecht für alle anderen + alle müssen über Vorhaben informiert werden)
Einzelheiten:
- Geschäftsführung umfasst alle Maßnahmen, die den Gesellschaftszweck fördern (kein Geschäftsführung: z.B. Änderung Gesellschaftszweck, Aufnahme neuer Gesellschafter, Erhöhung/ Herabsetzen der Beiträge
- Geschäftsführer hat Stellung wie Beauftragter §713 BGB (Rechte + Pflichten der Geschäftsführer: z.B. Herausgabepflicht §667 BGB, Aufwendungsersatz §670 BGB)
- Bei Missbrauch der Befugnis: §712 BGB (Entziehung/ Kündigung der Befugnis)
- z. T. Anwendung von §§ 114, 115 HGB auf unternehmenstragende GbR (Arten von Geschäftsführung)
- Geschäftsführung = Teil des Innenverhältnisses (Verhältnis zwischen den Gesellschaftern)
GbR – Vertretung: §714 BGB
- Vertretungsmacht bildet Teil des Außenverhältnisses
- Geschäftsführer meistens = Vertreter
- Grundsatz der Gesamtvertretung (§709 BGB), aber abweichende Regelung im Vertrag möglich:
a) Geschäftsführung einzelner (§710 BGB) à Vertretung durch einzelne
b) Alleingeschäftsführung (§711 BGB) à Alleinvertretung ( jeweils durch jeden allein)
c) Vollständige Abkopplung von Geschäftsführungsbefugnis (selten)
GbR – Haftung aus Vertrag:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1)Gemeinschaftliche Schuld:Nachteil
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2)Teilschuld:Nachteil: Liquiditätsrisiko
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3)Gesamtschuld: §§427, 421 BGB- optimale Sicherheit- jeder haftet für gesamte Schuld- X kann aussuchen, ob Bezahlung von A oder B
a) Klassische Konstruktion: (nach Gesetz)
- Haftung der Gesellschafter persönlich (GbR als solche gibt es nicht, vgl. §718 BGB (Gesellschaftsvermögen))
- Haftung als Gesamtschuldner (§§ 427, 421 BGB)
- Zugriff auf Privatvermögen (Problem falls gesamtes Geld in der Gesellschaftskasseà bei erfolgreicher Klage gegen alle Gesellschafter (§ 736 ZPO): Zugriff auch auf
[...]
- Citation du texte
- Dario Fischer (Auteur), 2013, Gesellschaftsrecht (OHG und GbR), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280200
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