FESTLEGUNG VON VOLUMEN UND ART DER GEPLANTEN
KAPITALMAßNAHME MIT BEVORZUGTER PLAZIERUNGSSTRATEGIE
A. FESTLEGUNG DES VOLUMENS
Der Umfang des Plazierungsvolumens sollte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt festgelegt werden. Da zwischen Plazierungsvolumen und der Höhe des Grundkapitals eine wechselseitige Abhängigkeit besteht, ist es empfehlenswert, den vorläufigen Unternehmenswert parallel zu ermitteln. Im Hinblick auf die Marktakzeptanz des Börsenkurses erscheint es sinnvoll , die Höhe des Grundkapitals so festzusetzen, daß sich ein Zielkorridor zwischen 20 und 100 DM für die Aktie ergibt. Ein Emissionskurs von 200 DM für eine 5-DM-Nennwertaktie wird an den Börsen aus psychologischen Gründen als zu schwer empfunden, während Preise von unter 10 DM pro Aktie als zu billig eingestuft werden und Zweifel an der Börsentauglichkeit des Unternehmens wecken.
Bei der Festlegung des Plazierungsvolumens müssen die Alteigentümer herausfinden, in welchem Umfang neue Finanzmittel für das Unternehmen durch den Emissionserlös erschlossen werden sollen. Dabei sollte auf der Grundlage der Investitions- und
Finanzierungsplanung der Emissionserlös den Eigenkapitalbedarf des Unternehmens für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren decken.
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FESTLEGUNG VON VOLUMEN UND ART DER GEPLANTEN
KAPITALMAßNAHME MIT BEVORZUGTER PLAZIERUNGSSTRATEGIE
A. FESTLEGUNG DES VOLUMENS
Der Umfang des Plazierungsvolumens sollte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt festgelegt werden. Da zwischen Plazierungsvolumen und der Höhe des Grundkapitals eine wechselseitige Abhängigkeit besteht, ist es empfehlenswert, den vorläufigen Unternehmenswert parallel zu ermitteln. Im Hinblick auf die Marktakzeptanz des Börsenkurses erscheint es sinnvoll , die Höhe des Grundkapitals so festzusetzen, daß sich ein Zielkorridor zwischen 20 und 100 DM für die Aktie ergibt. Ein Emissionskurs von 200 DM für eine 5-DM-Nennwertaktie wird an den Börsen aus psychologischen Gründen als zu schwer empfunden, während Preise von unter 10 DM pro Aktie als zu billig eingestuft werden und Zweifel an der Börsentauglichkeit des Unternehmens wecken.
Bei der Festlegung des Plazierungsvolumens müssen die Alteigentümer herausfinden, in welchem Umfang neue Finanzmittel für das Unternehmen durch den Emissionserlös erschlossen werden sollen. Dabei sollte auf der Grundlage der Investitions- und Finanzierungsplanung der Emissionserlös den Eigenkapitalbedarf des Unternehmens für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren decken.
Die folgende Abbildung stellt die rechnerischen Zusammenhänge zwischen Unternehmenswert, Emissionspreis und Grundkapital dar:
Am Beispiel des Börsengangs der transtec AG ergeben sich beispielsweise folgende Werte. Der Unternehmenswert beläuft sich auf 241,1 Mio.DM. Die Streuung des Anteilsbesitzes nach der Emission beträgt rund 33 %, was einem Plazierungsvolumen von 1130 000 Aktien entspricht. Das gesamte Plazierungsvolumen resultiert seinerseits aus einer Kapitalerhöhung von 35 % oder 400 000 Stück Aktien. Der der Gesellschaft zufließende Emissionserlös aus der Kapitalerhöhung beträgt bei einem Emissionskurs von 71 DM pro Aktie insgesamt 28,4 Mio. DM.
Um ihre Unternehmenstreue gegenüber potentiellen Anlegern zu dokumentieren, sollten die Alteigentümer nach der Börseneinführung mindestens noch die einfache Mehrheit des Grundkapitals halten. Entwickelt sich der Börsenkurs der Emission über einen längeren Zeitraum positiv, besteht für sie die Möglichkeit, ihre Mehrheitsbeteiligung schrittweise zu reduzieren, ohne daß die Märkte negativ auf diese Maßnahme reagieren. Auf der anderen Seite ist anzustreben, den Stimmenanteil der Altaktionäre bei der Emission von Stammaktien unter die qualifizierte Mehrheit von 75 % zu drücken, da dies den Neuaktionären dokumentiert, daß wesentliche Entscheidungen nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden.
Wichtig ist hierbei die Entscheidung der Alteigentümer, aus welchem Bestand die auszugebenden Aktien zur Verfügung gestellt werden sollen. Dabei stehen ihnen grundsätzlich drei Gestaltungsmöglichkeiten offen, die sich auf ihre zukünftigen Einflußmöglichkeiten unterschiedlich auswirken. Stammen die emittierten Aktien ausschließlich aus dem Bestand der Alteigentümer, fließt ihnen der Emissionserlös in vollem Umfang zu. Bei dieser reinen Umplatzierung von Aktien, die für Neuemissionen im Börsensegment Neuer Markt unzulässig ist, fließen dem Unternehmen keine neuen Finanzmittel zu. Die Finanzöffentlichkeit bewertet dieses „Kasse machen“ außerordentlich negativ. Werden dagegen nur Aktien aus einer Kapitalerhöhung an der Börse eingeführt, steht der Emissionserlös allein dem Unternehmen zur Realisierung der notwendigen Zukunftsinvestitionen zur Verfügung. Den Neuaktionären wird hiermit dokumentiert, daß die Altgesellschafter von den Perspektiven des Unternehmens überzeugt sind.
Da von der Börseneinführung zumeist sowohl die Alteigentümer als auch das Unternehmen profitieren wollen, hat sich in der Praxis eine Mischform aus Umplatzierung und Kapitalerhöhung durchgesetzt. Der jeweilige Mittelzufluß bestimmt sich nach dem prozentualen Verhältnis der beiden Bestandsformen zueinander.
Im Übernahmevertrag, der zwischen Unternehmen und Emissionsbank geschlossen wird, ist zu regeln, ob sich die Neuaktionäre vorwiegend aus dem Kreis der Kleinaktionäre rekrutieren oder ob die emittierten Aktien hauptsächlich institutionellen Investoren zugewiesen werden sollen.
Institutionelle Anleger zeichnet aus, daß sie von einer dauerhaften Anlagestrategie geleitet sind, kurzfristige Kurseinbrüche sie also nicht zu einem überhasteten Aussteigen verleiten.
Auf der anderen Seite kann die Abgabe eines Aktienpaketes den Börsenkurs massiv unter Druck setzen. Während traditionell die Auffassung vertreten wurde, daß die Anlageentscheidungen von Kleinaktionären nicht immer einem langfristigen rationalen Kalkül folgen und das Risiko der sensiblen Reaktion auf Kursschwankungen in sich tragen, ist spätestens seit der Telekom - Emission ein Wandel hin zu einer Aktienkultur festzustellen. Zudem bauen Kleinaktionäre im Laufe der Zeit häufig eine emotionale Bindung zu ihrer Aktie auf, die dazu führen kann, daß sie dem Unternehmen die Treue halten, obwohl dessen Entwicklung eine Veräußerung nahe legt. Dadurch, daß Privatanleger weniger performance - orientiert handeln als institutionelle Anleger, haben sie eine stabilisierende Wirkung auf den Kurs.
In der Praxis wird zumeist eine Mischplazierung bevorzugt, so z.B. eine jeweils hälftige Zuweisung der Aktien an das breite Publikum bzw. an die Großanleger. Den diesbezüglichen Vorstellungen des Emittenten wird man mit Hilfe des Konsortialmodells, bei dem es dem Konsortialführer obliegt, die Aktien gemäß dem mit dem Emittenten vereinbarten Investorenmix zuzuteilen, gerecht. So gibt etwa im Rahmen des Bookbuilding-Verfahrens der Bookrunner den Konsorten vor, wie viele Aktien den namentlich bekannten institutionellen Anlegern zuzuteilen sind. Die nicht auf diesem Wege plazierten Aktien stehen den Konsortialbanken zur freien Verteilung zur Verfügung.
Sind zur Finanzierung zukünftiger Investitionsvorhaben weitere Kapitalerhöhungen geplant, sollte der Vorstand schon vor der Börseneinführung durch eine Änderung in der Satzung entsprechende Voraussetzungen schaffen. So kann er sich von der Hauptversammlung ermächtigen lassen, innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung eine Kapitalerhöhung durchzuführen.[1] Auf diese Weise können schon vor einer Veränderung der Mehrheitsverhältnisse Weichen für die zukünftige Unternehmensstrategie gestellt werden.
B. FESTLEGUNG DER AKTIENART
Bei Aktien handelt es sich um Wertpapiere, die weder Forderungen noch Sachenrechte verkörpern, sondern die Anteilsrechte bzw. Mitgliedschaften an einer Aktiengesellschaft verbriefen. Die einzelnen Aktien stellen Bruchteile am Grundkapital dar, deren Summe das gesamte Grundkapital widerspiegeln.
I. EINTEILUNG DER AKTIEN NACH ÜBERTRAGUNGSMÖGLICHKEITEN
1. INHABERAKTIEN
Die Inhaberaktie ist die dominierende Aktienart am Deutschen Aktienmarkt. Als Inhaberpapier verbrieft sie die Mitgliedschaft an der Gesellschaft. Bei einem Inhaberpapier folgt dem Recht am Papier das Recht aus dem Papier. Somit können die Rechte aus diesem Papier nur von demjenigen ausgeübt werden, der auch Inhaber der Aktienurkunde ist. Die Übertragung der Inhaberaktie erfolgt entsprechend den beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe.[2] Die Inhaber dieser Aktien bleiben unbenannt, so daß die Ausgabe der Inhaberaktie die Einzahlung des vollen Ausgabebetrages der Aktie erfordert.[3]
Dementsprechend ist ein gegebenenfalls vorgesehenes Agio ebenfalls voll einzuzahlen.
2. NAMENSAKTIEN
Inhaberaktien können nicht ausgegeben werden, sofern seitens der Eigentümer noch Restzahlungen – sog. Ausstehende Einlagen – zu leisten sind. In diesem Fall muß auf Namensaktien zurückgegriffen werden, um gewährleisten zu können, daß all diejenigen aktuellen Eigentümer, die noch Restzahlungen zu leisten haben, trotz Eigentümerwechsel ermittelt werden können. Ein Eigentümerwechsel bei Namensaktien erfolgt durch Indossament, d.h. die Abtretung muß auf der Rückseite der Urkunde schriftlich fixiert sein.[4]Als Aktionär gilt bei Namensaktien nur derjenige, der bei der Gesellschaft auch im Aktienbuch eingetragen ist, so daß auch ein Wechsel der Namensaktie bei der Gesellschaft anzumelden und vorzulegen ist. Die Gesellschaft trägt nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit den Wechsel in das von ihr zu führende Aktienbuch ein.[5]
Dieses Verfahren ist sehr aufwendig und wird daher von den Aktionären als nachteilig angesehen. Seitens der Gesellschaft macht dieses Vorgehen Sinn, da somit Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen nachvollzogen werden können.
Derzeit ist eine vermehrte Umstellung auf Namensaktien zu beobachten. Die Gründe für diese Umstellung sind einerseits in Bedingungen des amerikanischen Börsenhandels, der nur Namensaktien zuläßt, zu finden. Andererseits begünstigt das mittlerweile elektronisch geführte Aktienbuch die Wiederentdeckung der Namensaktie. Mit dem computergestützten Verzeichnis wird erreicht, daß die Verwaltung der Namensaktie nicht mehr hinter der Inhaberaktie zurückbleibt. Die Übertragung erfolgt nun nicht mehr durch Indossament; stattdessen wird ein Miteigentumsanteil an einer Globalurkunde, in der auch Namensaktien zusammen verbrieft werden können, umgebucht. Der Inhaberwechsel wird durch die Vernetzung des Software-Systems der Deutschen Börse Clearing AG mit den elektronisch geführten Aktienbüchern binnen weniger Minuten eingetragen. Nach § 68 III AktG dürfte die AG die Umschreibung allerdings erst auf Antrag des Erwerbers oder Verkäufers vornehmen. Durch das elektronische Aktienbuch ist die Gesellschaft in die Lage versetzt, sich jederzeit über die derzeitige Aktionärsstruktur zu informieren. Dies eröffnet die Möglichkeit gezielter Investor Relations-Aktivitäten, besonders im Bezug auf die Kleinanleger. Außerdem kann die AG den Aufkauf von Streubesitz schneller erkennen und Maßnahmen gegen eine feindliche Übernahme ergreifen. Das elektronische Aktienbuch wird aber nicht nur positiv gesehen. Die Furcht vor dem „gläsernen Aktionär „ wird durch § 67 V AktG geweckt, der besagt, daß jedem Anteilseigner Einsicht in das Aktienbuch gewährt werden muß. Die Anonymität des Aktionärs würde so weitgehend wegfallen.
Auch die Hauptversammlungen werden durch die Umstellung der Aktien berührt. Nach bislang geltendem Aktienrecht müssen die Namen der Inhaber von Namensaktien, die sich durch ihre Depotbanken mittels Depotstimmrecht auf der Hauptversammlung vertreten lassen, im Handelsregister veröffentlicht werden und sind somit für jedermann sichtbar.
Im Hinblick auf die Hauptversammlungen von Gesellschaften mit Namensaktien kann es zu einem Leerlaufen des Vollmachtsstimmrechts kommen, da erstens der Aktionär nicht anonym vertreten werden kann[6] und zweitens die Vollmachtsurkunde nach der ersten Abstimmung formal verbraucht ist .[7]
Die Einladungen zur Hauptversammlung wären bei wortlautgetreuer Befolgung des Gesetzes unter Umständen doppelt – von der Gesellschaft und von den Depotbanken – zu versenden.[8]
Da die aktienrechtlichen Regelungen über die Namensaktie aus dem Jahre 1965 dem heutigen Anforderungen des modernen Börsenhandels nicht mehr standhalten, hat der Gesetzgeber reagiert und das Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung entworfen, daß seit Beginn dieses Jahres in Kraft getreten ist.
3. NaStraG
Das NaStraG ist ein dritter Bauteil in dem 1994 begonnenen Umbau des deutschen Aktienrechts.[9]
Mit dem Gesetz zur kleinen Aktiengesellschaft wurden erste Schritte zu einer vorsichtigen Reform des AktienG unternommen. Mit dem nächsten großen Schritt, dem KonTraG von 1998, waren am Ende die meisten ganz zufrieden. Das NaStraG sollte unter anderem die Namensaktie auf den neuesten Stand bringen. Das NaStraG beschränkt sich im wesentlichen auf rechtstechnische Vereinfachungen. Einen materiell erheblichen Eingriff unternimmt es lediglich bei der Frage des Einsichtsrechts in das Aktienregister.
Durch die Neuordnung der §§ 67,68 wurde § 67 zur zentralen Norm für Namensaktien, während § 68 Bestimmungen enthält, die nicht mehr im Vordergrund des Praxisinteresses stehen. Was das NaStraG nicht enthält sind Vorschriften zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien.
Keine sachliche Veränderung gibt es bei der Vorschrift des § 67 II AktG, wonach im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer im Aktienregister eingetragen ist.
Bei den Eintragungsdaten ergibt sich eine Veränderung, da die Berufsangabe künftig entfällt; neu hinzu kommt die Angabe des Geburtsdatums bei natürlichen Personen. Der Verzicht auf die Berufsangabe ist für den millionenfachen Verkehr mit Namensaktien zu begrüßen, da es um eine sichere Identifikation geht. Dafür ist das Geburtsdatum eher geeignet, als die oft nichtssagende oder veraltete Berufsbezeichnung.[10]
Weiterhin sollen Veränderungen im Aktienregister künftig auf Mitteilung hin erfolgen. Derlei Umbuchungen werden auch im Digitalzeitalter vom NaStraG als Umschreibung bezeichnet.[11]
Das Gesetz regelt von wem die Mitteilung ausgehen kann. Mitteilungsberechtigt sind die bei Erwerb oder Veräußerung von Namensaktien mitwirkenden Kreditinstitute.[12] Bislang gingen die Anmeldungen zur Umschreibung vom Alt- bzw. Neuaktionär aus.
Die Zugänglichkeit des Aktienregisters wurde völlig neu geregelt. Während nach bisherigem Recht jedem Aktionär die Einsicht in das Aktienbuch zu gewähren ist , heißt es nunmehr: „ Der Aktionär hat das Recht, von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten zu erhalten“.
Nach gängigem Verständnis von § 67 Abs. 5 AktG ist das Einsichtsrecht nicht auf die eigenen Daten beschränkt, sondern erstreckt sich auf das gesamte Aktienbuch.
4. VINKULIERTE NAMENSAKTIE
Die vinkulierte Namensaktie ist bezüglich der Übertragung noch weitaus stärkeren Einschränkungen unterworfen.[13] Ein Wechsel des Wertpapiers ist dabei an die Zustimmung der Aktiengesellschaft gebunden. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Übertragung der Anteile von der Zustimmung des Vorstands der Gesellschaft abhängig. Gemäß § 68 Abs.2 AktG kann die Satzung jedoch bestimmen, daß nicht der Vorstand, sondern der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über den Wechsel beschließen.
Der Verkauf an unerwünschte Aktionäre kann auf diese Weise mittels vinkulierter Namensaktie verhindert werden, um z.B. einer übermäßigen Beteiligung ausländischer Anleger vorzubeugen oder Aktionäre mit geringer Kreditwürdigkeit von der Gesellschaft fernzuhalten. Entscheidend für die Wahl vinkulierter Namensaktien kann auch die Bewahrung des Familieneinflußes sein, indem von vorneherein vermieden wird, daß Aktien an Nichtfamilienmitglieder veräußert werden. Für Kapitalanlagegesellschaften sind indes vinkulierte Namensaktien gesetzlich vorgeschrieben.[14]
II. GLIEDERUNG DER AKTIEN ENTSPRECHEND DER MITGLIEDSCHAFTSRECHTE
1. STAMMAKTIEN
Die Stammaktie kann als Standardtyp der Aktie bezeichnet werden, d.h. auf diese Aktienart richten sich sämtliche Rechte des Aktiengesetzes. Die Stammaktie soll gewährleisten, daß alle Aktionäre die gleichen Rechte haben, die sich nach der jeweiligen Höhe des Aktiennennbetrages richten, über den die Anteilsinhaber verfügen.
Die Mitgliedschaftsrechte aus der Stammaktie können in Vermögens- und Verwaltungsrechte unterteilt werden. Bei den Vermögensrechten handelt es sich um das Dividendenrecht, das Recht auf Anteil am Liquidationserlös und das Bezugsrecht. Die Verwaltungsrechte sind das Stimmrecht, das Auskunfts- bzw. Informationsrecht und das Kontrollrecht. Diese Mitgliedschaftsrechte der Stammaktie können durch die Aktiengesellschaft nicht eingeschränkt werden.
2. VORZUGSAKTIEN
Durch die Ausgabe von Vorzugsaktien werden den Aktionären besondere Vorteile gegenüber den Stammaktionären eingeräumt. Meist handelt es sich hier um Begünstigungen hinsichtlich der Gewinnverteilung, der Ausübung des Stimmrechts oder bei der Verteilung des Liquidationserlöses. Im Gegensatz zu diesen absoluten Vorzugsaktien können die Vorteile auch mit bestimmten Nachteilen verbunden sein, z.B. bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien. In diesem Fall wird von relativen Vorzugsaktien gesprochen.
Die Gründe für die Ausgabe von Vorzugsaktien sind vielschichtig. Liegt beispielsweise der Börsenkurs unter dem Nennwert der Aktie, dann kann eine Kapitalerhöhung aus Einlagen nur durchgeführt werden, wenn für die potentiellen Aktionäre besondere Anreize geschaffen werden. Da eine Unterpariemission unzulässig ist[15], müßten diese jungen Aktien mindestens zum Nennwert emittiert werden, womit ihr Emissionskurs über dem Börsenkurs der Stammaktie läge. In diesem Fall würden die jungen Aktien wohl nur dann Abnehmer finden, wenn mit ihrem Erwerb Vorteile gegenüber den Stammaktien verbunden wären.
Weiterhin kann ein Grund für die Ausgabe von Vorzugsaktien der Sanierungsfall der Gesellschaft sein. Hier ist eine schnelle Bereitstellung flüssiger Mittel erforderlich, die durch eine Kapitalerhöhung realisierbar wäre. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens werden sich nur schwer Käufer finden lassen. Auch hier können Vorzüge einen Kaufanreiz schaffen.[16]
Weiter ist denkbar, daß Kapital für Investitionen benötigt wird, aber die Aktionäre ihre Anteilsquote nicht verlieren wollen. Hier können neue Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.[17] Die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien wird jedoch nur dann Erfolg haben, wenn die Aktien mit einer Vorzugsdividende versehen sind d.h. die Vorzugsaktionäre sind bezüglich ihrer Dividenden vor den Stammaktionären zu bedienen. Im Falle dividendenloser Jahre sind in späteren Jahren Nachzahlungen zu leisten, § 139 I AktG.
Zu beachten ist bei den Vorzugsaktien, daß die Stimmrechte wieder aufleben können, wenn die Vorzugsdividenden zwei Jahre nicht oder nicht vollständig ausgezahlt wurden. Bis zur vollen Nachzahlung der ausstehenden Beträge erlangen die Vorzugsaktien ihr Stimmrecht in vollem Umfang zurück (vgl. § 140 II AktG), wodurch sich unerwünschte Verschiebungen der Stimmrechte bei Beschlußfassungen ergeben können.
Vorzugsaktien mit Anrechten bei der Verteilung des Liquidationserlöses haben kaum Relevanz, da i.d.R. von einem langfristigen bzw. dauerhaften Bestand der Gesellschaft ausgegangen wird.
[...]
[1] Genehmigtes Kapital §§ 202 ff. AktG
[2] § 929 BGB
[3] vgl. § 10 II AktG
[4] Büschgen 1994, S.374 und S.507
[5] vgl. § 68 I,III,IV AktG
[6] § 135 Abs.7 Satz 1 Alt.2 AktG
[7] § 135 Abs.7 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 AktG; Noack DB 1999, 1306,1309,1310
[8] §125 Abs.2 Nr.3 AktG; §128 Abs.1 AktG ; Dagegen Bachmann WM 1999, 2100,2102
[9] Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG 1.Auflage 1985, Einleitung RN 56 f.
[10] Diekmann BB 1999,1985,1986
[11] § 67 III Satz 1 AktG
[12] §67 IV Satz 1 AktG
[13] Büschgen 1994, S.773
[14] vgl. § 1Abs.4 KAGG
[15] vgl § 9 AktG
[16] vgl. Wöhe/Bilstein 1998, S.47
[17] vgl. § 12 Abs.1 S.2 AktG