Diese Hauptseminararbeit setzt sich zum Ziel, die lehnrechtlichen Beziehungen zwischen Königtum und dem geistlichen Fürstenstand nach dem Wormser Konkordat von 1122 näher zu untersuchen.
Das Wormser Konkordat besiegelte das Ende des alten Reichskirchensystems und bildete u.U. die entscheidende Grundlage für die Eingliederung der geistlichen Fürsten in das Lehnssystem. Hiermit wurde eine Entwicklung in Gang gesetzt die sich nicht in einem geänderten Investiturritus der Bischöfe erschöpft, sondern vielmehr einen verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt für die Schaffung mächtiger geistlicher Fürstentümer darstellt, die sich bereits ab dem 14. Jahrhundert rechtlich und strukturell kaum noch von Laienfürstentümern unterscheiden lassen, da geistliche Fürsten nun auch vermehrt nicht nur mit dem Zepter, sondern auch mit Fahnen, die eigentlich den Laien vorbehalten waren, investiert wurden.
Inhalt
1 Einleitung
2 Das Reichskirchensystem vor dem Wormser Konkordat
3 Gründe für das Wormser Konkordat
3.1 Die Investitur der Bischöfe nach dem Wormser Konkordat
3.2 Möglichkeiten der königlichen Einflussnahme auf die Bischofs- bzw. Abtsinvestitur
4 Zu den Regalien
4.1 Zum Regalienbegriff
4.2 Zur Bedeutung der Regalienleihe
5 Rechte und Pflichten des Königs als Lehnsherr
5.1 Allgemeingültige Rechte und Pflichten des Königs als Lehnsherr
5.2 Dem Lehnsverhältnis zwischen König und Prälaten spezifische königliche Rechte
6 Zur Fahnenbelehnbarkeit geistlicher Fürsten
7 Zur Egalisierung der Zepter- und Fahnenlehen
8 Ausblick
9 Quellen
10 Literatur
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