Die Umsatzteuer zählt zu den Verbrauchssteuern, belastet grundsätzlich den Konsumenten und verkörpert für den Unternehmer einen durchlaufenden Posten. Maßgebend für die Berechnung der Umsatzsteuer ist der Steuergegenstand, der den steuerbaren Umsatz darstellt ( vgl. Andres, 1992, S. 51ff.). Im Bereich der Kultur gibt es Aspekte, die hier der genaueren Erläuterung bedürfen. Die vorgelegte Arbeit soll ferner eine allgemeine kurze Einführung in das Gebiet der Umsatzsteuer geben.
Der Steuergegenstand ist gem § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferung und Leistung, die im Inland von einem Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seiner Unternehmung ausgeführt wird und ist maßgebend für die Steuerberechnung (vgl. Umsatzsteuerrecht, 2004, S. 3). Der Steuergegenstand ergibt sich auch aus der sonstigen Leistung, gem. § 3 Abs. 9 UStG. Die sonstigen Leistungen umfasst z.B. Dienstleistungen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3a und c UStG wie sie im Bereich der Kultur zu finden sind (vgl. Völkel, 1995, S. 43.).
Voraussetzung für die Steuerbarkeit einer Lieferung und Leistung ist die Unternehmereigenschaft die vorliegen muss. § 2 Abs. 1 UStG besagt, das derjenige Unternehmer ist, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt (vgl. Wöhe, 1995, S. 138).
Im Kulturbereich gibt es die Unterscheidung zwischen selbständig tätig und unselbständig. Hierzu folgende exemplarische Aufstellung (Hundt-Eßwein, 1998, S. 4427f.) :
Selbständig sind:
Komponisten
Kapellmeister, die eigene Konzerte veranstalten oder eine Kapelle leiten
unselbständige Orchestermusiker , wenn sie gelegentlich künstlerisch tätig werden und diese Tätigkeit nicht zu den Nebenpflichten aus dem Dienstvertrag gehören (BStBl 1972 II S. 212)
Unselbständig sind:
Filmschaffende, dann wenn Sie von Weisungen ihres Dienstherren vertraglich weitestgehend abhängig sind (Gewährung von Urlaub etc.)
Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag beim Theaterunternehmen angestellt sind
Musiker und andere Unterhaltungskünstler, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung für einen Gastwirt oder ähnlichen Veranstalter tätig sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundlagen
1.1. Allgemein
1.2. Steuergegenstand
1.3. Geltungsbereich
2. Unternehmereigenschaft
2.1. Allgemein
2.2. Kultureller Aspekt
3. Besteuerung des Umsatzes
3.1. Steuerbarer Umsatz
3.2. Steuerbefreiung
3.2.1. Steuerfreie Umsätze
3.2.2 Steuerbefreiung im kulturellen Bereich
3.2.2.1. Steuerbefreiung aufgrund der Eigenschaften des Künstlers
3.2.2.2 Steuerbefreiung aufgrund des Ortes der sonstigen Leistung
3.2.3. Kleinunternehmer
3.2.3.1. Umsatzsteuerliche Behandlung von Kleinunternehmern
3.2.3.2 Option zur Steuerpflicht bei Kleinunternehmern
3.3. Einfuhrumsatzsteuer
3.4. Prüfungschema
3.5. Bemessungsgrundlage
4. Vorsteuerabzug
5. Steuersätze
6. Zahllast
7. Zahlungsfristen und Voranmeldungszeiträume
7.1. Zahlungsfristen
7.2. Voranmeldungszeiträume
7.3. Dauerfristverlängerung
8. Durchschnittssatzbesteuerung
9. Umsatzsteuerrechtliche Regelungen bei Kulturvereinen
10. Umsatzsteuerjahreserklärung
11. sonstige Pflichten
11.1. Aufzeichnungspflichten
11.2. Aufbewahrungspflichten
12. Schlußwort
Literaturverzeichnis
1. Grundlagen
1.1. Allgemein
Die Umsatzteuer zählt zu den Verbrauchssteuern, belastet grundsätzlich den Konsumenten und verkörpert für den Unternehmer einen durchlaufenden Posten. Maßgebend für die Berechnung der Umsatzsteuer ist der Steuergegenstand, der den steuerbaren Umsatz darstellt ( vgl. Andres, 1992, S. 51ff.). Im Bereich der Kultur gibt es Aspekte, die hier der genaueren Erläuterung bedürfen. Die vorgelegte Arbeit soll ferner eine allgemeine kurze Einführung in das Gebiet der Umsatzsteuer geben.
1.2. Steuergegenstand
Der Steuergegenstand ist gem § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferung und Leistung, die im Inland von einem Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seiner Unternehmung ausgeführt wird und ist maßgebend für die Steuerberechnung (vgl. Umsatzsteuerrecht, 2004, S. 3). Der Steuergegenstand ergibt sich auch aus der sonstigen Leistung, gem. § 3 Abs. 9 UStG. Die sonstigen Leistungen umfasst z.B. Dienstleistungen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3a und c UStG wie sie im Bereich der Kultur zu finden sind (vgl. Völkel, 1995, S. 43.).
1.3. Geltungsbereich
Die Umsatzsteuer gilt im Inland, welches gem. § 1 Abs. 2 UStG im umsatzsteuerlichen Sinne das Gebiet der BRD mit Ausnahme des Gebiets Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen ist und zu keinem Zollgebiet gehören sowie dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gem. § 1 Abs. 2a UstG (vgl. Schiederer, 2003, S. 84f. ).
2. Unternehmereigenschaft
2.1. Allgemein
Voraussetzung für die Steuerbarkeit einer Lieferung und Leistung ist die Unternehmereigenschaft die vorliegen muss. § 2 Abs. 1 UStG besagt, das derjenige Unternehmer ist, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt (vgl. Wöhe, 1995, S. 138).
2.2. Kultureller Aspekt
Im Kulturbereich gibt es die Unterscheidung zwischen selbständig tätig und unselbständig. Hierzu folgende exemplarische Aufstellung (Hundt-Eßwein, 1998, S. 4427f.) :
Selbständig sind:
- Komponisten
- Kapellmeister, die eigene Konzerte veranstalten oder eine Kapelle leiten
- unselbständige Orchestermusiker , wenn sie gelegentlich künstlerisch
tätig werden und diese Tätigkeit nicht zu den Nebenpflichten aus dem
Dienstvertrag gehören (BStBl 1972 II S. 212)
Unselbständig sind:
- Filmschaffende, dann wenn Sie von Weisungen ihres Dienstherren vertraglich weitestgehend abhängig sind (Gewährung von Urlaub etc.)
- Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit- oder
Teilspielzeitvertrag beim Theaterunternehmen angestellt sind
- Musiker und andere Unterhaltungskünstler, die im Rahmen einer Arbeitnehmer-
überlassung für einen Gastwirt oder ähnlichen Veranstalter tätig sind.
3. Besteuerung des Umsatzes
3.1. Steuerbarer Umsatz
Die steuerbaren Umsätze werden in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze unterschieden. Die ermittelte Steuerbarkeit eines Umsatzes aus Lieferung und Leistung oder sonstiger Leistung liegt vor, wenn folgende Eigenschaften vorliegen:
> die Unternehmereigenschaft gegeben ist
> der Ort der Lieferung und Leistung, bzw. sonstigen Leistung das
Inland, bzw. das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ist.
Nicht jeder steuerbare Umsatz führt zu einer steuerpflicht. Dies ist erst dann der Fall, wenn keine Steuerbefreiung vorliegt. Diese Steuerbefreiung hat aber unter Umständen auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, Vorsteuerabzugsverbot gem. §15 Abs. 2 UStG, der in einem anderen Kapital erläutert wird (vgl. Schiederer, 2003, S.85f. ).
3.2. Steuerbefreiung
3.2.1. Steuerfreie Umsätze
Die Steuerbefreiung eines Umsatzes setzt eine Steuerbarkeit voraus. Nachdem in der Praxis geprüft wurde ob der Umsatz nicht doch steuerfrei ist, wird die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz ermittelt. Die meisten Steuerbefreiungen sind in § 4 UStG und § 5 UStG aufgeführt und lassen sich in folgende Bereiche gliedern (vgl. Rose, 2000, S.92):
> Steuerbefreiungen für gewisse Wirtschafts- und Berufszweige
> Steuerbefreiungen für bestimmte unternehmerische Tätigkeiten
> Steuerbefreiungen für Umsätze gewisser Gegenstände oder Lieferungen
[...]
- Citation du texte
- Marc D. Sommer (Auteur), 2004, Umsatzsteuerliche Aspekte im Kunst- und Kulturbereich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27794
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