Obwohl die Korruption sicher schon so alt wie die Menschheit selbst ist, hat dieser Straftatbestand in den letzten Jahren durch verschiedene Skandale in Politik und Wirtschaft enorm an Bedeutung gewonnen und das Bewusstsein der Deutschen dafür geschärft, dass es sich bei der Korruption absolut um kein Kavaliersdelikt handelt. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) gab es im Jahr 2010 in Deutschland 6141 registrierte Straftaten von Wettbewerbs-, Korruptions- und Amtsdelikten. Im Jahr 2011 ging diese Zahl auf 5241 registrierte Fälle zurück, stieg aber im darauf folgenden Jahr 2012 wieder um 8,5 % auf 5684 Fälle an. Die Dunkelziffer bei diesen Delikten wird jedoch auf ein Vielfaches höher geschätzt. Aus diesem Grund sind diese Zahlen leider auch wenig aussagekräftig. Der Schwerpunkt, der polizeilich bekannt gewordenen Straftaten der Korruption lag im Jahr 2012 zum dritten Mal in Folge im Bereich der Wirtschaft. Somit hat sich der Trend einer Verlagerung der polizeilich festgestellten Korruptionsfälle vom Bereich der öffentlichen Verwaltung in den Bereich der Wirtschaft verfestigt. Eine Analyse aller tatverdächtigen Vorteilsnehmer ergibt laut PKS, dass der überwiegende Teil von ihnen Sachbearbeiter oder Geschäftsführer einer privaten Firma oder eines Betriebes sind. Weitaus weniger Vorteilsnehmer lassen sich beispielsweise in Kommunalbehörden, beim Militär und im Gesundheitswesen finden. Vorteilsgeber waren in den letzten Jahren überwiegend Privatpersonen, aber auch Mitarbeiter oder Leiter eines Handwerk-, Bau- oder Dienstleistungsgewerbe.
§ 299 StGB wurde zur Bekämpfung der Korruption am 13.08. 1997 in das Strafgesetzbuch eingeführt und geht zurück auf § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Durch die Verlagerung dieser Strafvorschrift soll nach Ansicht des Gesetzgeber „das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass auch Korruptionen im Geschäftsverkehr ein nicht nur die Wirtschaft betreffendes Unrecht darstellen, sondern allgemein sozialethisch zu missbilligen sind“ . Der Strafrahmen des früheren § 12 UWG wurde auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angehoben. Am 22.08. 2002 erhielt § 299 StGB einen neuen Absatz 3, demzufolge die Absätze 1 und 2 auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb gelten. Mit dieser Gesetzänderung sollte „eine ausdrückliche Klärung des Anwendungsbereichs des Straftatbestandes vorgenommen werden“ .
(...)
Inhaltsverzeichnis
- 1) Einleitung
- 2) Schutzzweck der Norm
- 3) Differenzierung des Straftatbestandes
- a) Absatz 1
- b) Absatz 2
- c) Absatz 3
- 4) Probleme in der Bestrafung
- a) Ungereimtheiten bei den Absätzen 1 und 2
- b) Probleme bei Absatz 3
- c) Fazit
- 5) Entwurf einer Gesetzänderung zur Bekämpfung der Korruption
- 6) Problem: Bestechlichkeit bei Ärzten
- 7) Ergebnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit befasst sich mit den Problemen und Grenzen der Bestrafung privater Korruption gemäß § 299 StGB. Sie analysiert die verschiedenen Tatbestandsvarianten des § 299 StGB und untersucht kritisch die Anwendungsprobleme in der Praxis. Die Arbeit beleuchtet insbesondere die Ungereimtheiten bei der Strafbarkeit von Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie die Herausforderungen bei der Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen.
- Schutzzweck des § 299 StGB
- Differenzierung des Straftatbestandes
- Probleme in der Bestrafung
- Entwurf einer Gesetzänderung
- Bestechlichkeit bei Ärzten
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung führt in das Thema der privaten Korruption ein und erläutert die Relevanz des § 299 StGB. Der Schutzzweck der Norm wird im zweiten Kapitel beleuchtet, wobei die verschiedenen Rechtsgüter, die durch den § 299 StGB geschützt werden sollen, dargestellt werden. Das dritte Kapitel befasst sich mit der Differenzierung des Straftatbestandes und analysiert die verschiedenen Tatbestandsvarianten des § 299 StGB, insbesondere die Absätze 1, 2 und 3.
Das vierte Kapitel untersucht die Probleme in der Bestrafung privater Korruption. Es werden die Ungereimtheiten bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 299 StGB sowie die Schwierigkeiten bei der Strafbarkeit von Bestechlichkeit im Gesundheitswesen beleuchtet. Das fünfte Kapitel befasst sich mit dem Entwurf einer Gesetzänderung zur Bekämpfung der Korruption und analysiert die Vorschläge der Bundesregierung zur Reform des § 299 StGB. Das sechste Kapitel widmet sich dem Problem der Bestechlichkeit bei Ärzten und untersucht die besonderen Herausforderungen in diesem Bereich. Das siebte Kapitel fasst die Ergebnisse der Arbeit zusammen und gibt einen Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der Strafbarkeit privater Korruption.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen die private Korruption, den § 299 StGB, die Bestechung, die Bestechlichkeit, die Anwendungsprobleme des § 299 StGB, die Reform des § 299 StGB, die Korruption im Gesundheitswesen und die Bestechlichkeit bei Ärzten. Die Arbeit analysiert die verschiedenen Tatbestandsvarianten des § 299 StGB und untersucht kritisch die Anwendungsprobleme in der Praxis. Sie beleuchtet insbesondere die Ungereimtheiten bei der Strafbarkeit von Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie die Herausforderungen bei der Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen.
- Arbeit zitieren
- Franziska Eichel (Autor:in), 2013, Probleme und Grenzen der Bestrafung privater Korruption (§ 299 StGB), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/276318
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