In Zeiten der Globalisierung wird es für deutsche Unternehmen immer schwieriger, sich am internationalen Markt gegen die Konkurrenz zu behaupten. Deshalb ist Stabilität in der Finanzierung genauso wichtig wie Innovation und Qualität. Ein global auftretendes Unternehmen muss am Markt schnell agieren und sich immer wieder neu ausrichten.
Die Insolvenzzahlen zeigen, dass dies deutschen Unternehmen in den Jahren nach der Finanzkrise wieder besser gelingt was bedeutet, dass die Finanzkrise in Deutschland allmählich überwunden ist. Gleichwohl spielt die Unternehmenssanierung für deutsche Unternehmen eine große Rolle, gerade um eine Insolvenz zu vermeiden.
Je nach den gewählten Sanierungsinstrumenten bleibt eine Unternehmenssanierung jedoch nicht ohne steuerliche Folgen für die Gesellschaft. Oft behindern diese steuerlichen Folgen eine erfolgreiche Sanierung, da durch eine Steuerzahllast auf eventuelle Sanierungsgewinne die Liquidität der Gesellschaft weiter geschwächt wird, bzw. die Passivseite der Bilanz durch Steuerverbindlichkeiten belastet wird. Wird die Sanierung durch derartige steuerliche Konsequenzen erschwert, so werden viele Stakeholder und auch Gesellschafter nicht bereit sein, an der Sanierung teilzunehmen. Dies führt dazu, dass eine notwendige Sanierung eventuell nur wegen der steuerlichen Nachteile unterbleibt und das Unternehmen aus diesem Grund die Krise nicht überwinden kann und im schlimmsten Fall sogar liquidiert werden muss.
Durch die Auswahl der geeigneten Sanierungsmaßnahmen können steuerliche Folgen kalkuliert, abgemildert und teilweise sogar gänzlich vermieden werden.
Diese steuerrechtlichen Aspekte, die im Zusammenhang mit einer Unternehmenssanierung zu beachten sind, sollen im Rahmen der vorliegenden Bachelorthesis anhand ausgewählter Sanierungsmaßnahmen sowohl seitens der Gesellschafter als auch seitens anderer Stakeholder erarbeitet werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Hintergrund und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Aufbau der Arbeit
2 Begriffliche Abgrenzungen
2.1 Krise
2.1.1 Der betriebswirtschaftliche Krisenbegriff
2.1.2 Der rechtliche Krisenbegriff
2.1.3 Der insolvenzrechtliche Krisenbegriff
2.1.4 Der europarechtliche Krisenbegriff
2.2 Sanierung
2.3 Insolvenz
2.3.1 § 17 InsO, Zahlungsunfähigkeit
2.3.2 § 18 InsO, Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.3.3 § 19 InsO, Überschuldung
3 Sanierungsmaßnahmen der Gesellschafter und deren steuerliche Auswirkungen
3.1 Erhöhung des Haftkapitals
3.1.1 Überblick
3.1.2 Steuerrechtliche Aspekte
3.1.2.1 Begrenzung des Verlustabzugs nach § 8c KStG
3.1.2.2 Grunderwerbsteuerliche Aspekte
3.2 Gewährung von Fremdkapital
3.2.1 Überblick
3.2.2 Steuerrechtliche Aspekte
3.2.2.1 Steuerrechtliche Aspekte des echten Gesellschafterdarlehens
3.2.2.2 Steuerrechtliche Aspekte des unechten Gesellschafterdarlehens
3.3 Befristetes Zinslosstellen von Gesellschafterdarlehen
3.3.1 Überblick
3.3.2 Steuerrechtliche Aspekte
3.4 Rangrücktrittserklärung
3.4.1 Überblick
3.4.1.1 Der einfache Rangrücktritt vor MoMiG
3.4.1.2 Der qualifizierte Rangrücktritt vor MoMiG
3.4.1.3 Die Rechtslage vor MoMiG
3.4.1.4 Die Rechtslage seit MoMiG
3.4.2 Steuerrechtliche Aspekte
3.5 Stundung und Kapitalisierung von Kreditforderungen
3.5.1 Überblick
3.5.2 Steuerrechtliche Aspekte
3.5.2.1 Abzinsung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
3.5.2.2 Kapitalertragsteuerrechtliche Aspekte
3.6 Debt Push Up
3.6.1 Überblick
3.6.2 Steuerrechtliche Aspekte
4 Forderungsverzicht durch Gesellschafter
4.1 Überblick
4.2 Steuerrechtliche Aspekte
4.2.1 Rechtslage vor Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F.
4.2.2 Rechtslage nach Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F.
4.2.3 Voraussetzungen für den Erlass eines Sanierungsgewinns nach dem Sanierungserlass
4.2.3.1 Unternehmensbezogene Sanierung
4.2.3.2 Sanierungsgewinn
4.2.3.3 Besondere Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn
4.2.3.3.1 Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens
4.2.3.3.2 Sanierungsfähigkeit des Unternehmens
4.2.3.3.3 Sanierungseignung des Schuldenerlasses
4.2.3.3.4 Sanierungsabsicht der Gläubiger
4.2.3.4 Vollständige Verlustverrechnung zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung
4.2.4 Rechtsfolge: Steuerstundung und Steuererlass
4.2.5 Praktische Problematiken der Anwendung des Sanierungserlasses
4.2.6 Gewerbesteuerrechtliche Aspekte des Sanierungserlasses
4.2.7 Sonderfall: Forderungsverzicht gegen Besserungsschein
4.2.8 Schenkungsteuerrechtliche Aspekte
5 Sanierungsmaßnahmen aller Stakeholder und deren steuerliche Auswirkungen
5.1 Debt-to-Equity-Swap
5.1.1 Überblick
5.1.2 Steuerrechtliche Aspekte
5.1.2.1 Erhöhung des Eigenkapitals durch offene Einlage
5.1.2.2 Sanierungsgewinn
5.1.2.3 Mindestbesteuerung
5.1.2.4 Untergang von Verlustvorträgen durch schädlichen Beteiligungserwerb
5.1.2.5 Zinsschranke
5.1.2.6 Gewerbesteuerliche Aspekte
5.1.2.7 Grunderwerbsteuerliche Aspekte
5.1.3 Debt-Mezzanine-Swap als Alternative
5.2 Reverse Debt-to-Equity-Swap
5.2.1 Überblick
5.2.2 Steuerrechtliche Aspekte
5.2.2.1 Besteuerung auf Gläubigerebene
5.2.2.2 Besteuerung auf Schuldner- und Zweckgesellschaftsebene
5.2.2.2.1 Erhalt der steuerlichen Verlustvorträge bei der Schuldnergesellschaft
5.2.2.2.2 Vermeidung eines Sanierungsgewinns auf Ebene der Schuldnergesellschaft
5.2.2.2.3 Ausgliederungsgewinn auf Ebene der Schuldnergesellschaft
5.2.2.2.4 Ausgliederung zu Buchwerten
5.2.2.2.5 Gewinn aus der Konfusion auf Ebene der Zweckgesellschaft
5.2.2.2.6 Anwendbarkeit des Sanierungserlasses
5.3 Debt Buy Back
5.3.1 Überblick
5.3.2 Steuerrechtliche Aspekte
5.3.2.1 Borrower Buy Back
5.3.2.2 Group Buy Back
5.3.2.2.1 Vermeidung eines Konfusionsgewinns
5.3.2.2.2 Verzinsung der erworbenen Forderung
5.3.2.2.3 Verdeckte Gewinnausschüttung
5.3.2.2.4 Zinsschranke
5.3.2.3 Umsatzsteuerliche Aspekte
5.4 Forderungsverzicht durch Dritte
5.4.1 Überblick
5.4.2 Steuerrechtliche Aspekte
5.5 Sanierungsmaßahmen des Fiskus
5.5.1 Herabsetzung der Vorauszahlungen
5.5.2 Steuerstundung
5.5.3 Steuererlass
6 Fazit
Literatur- und Quellenverzeichnis
Anlage 1: Unternehmensinsolvenzen 2013: 8,1 % weniger als im Vorjahr
Anlage 2: Insolvenzen nach Jahren (ab 1950)
Anlage 3: 7,6 % weniger Unternehmensinsolvenzen im Januar 2014
Anlage 4: Insolvenzverfahren (Unternehmen): Deutschland, Jahre, Beantragte Verfahren, Rechtsformen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Hintergrund und Zielsetzung der Arbeit
In Zeiten der Globalisierung wird es für deutsche Unternehmen immer schwieriger, sich am internationalen Markt gegen die Konkurrenz zu behaupten. Deshalb ist Stabilität in der Finanzierung genauso wichtig wie Innovation und Qualität. Ein global auftretendes Unternehmen muss am Markt schnell agieren und sich immer wieder neu ausrichten.
Die Insolvenzzahlen zeigen, dass dies deutschen Unternehmen in den Jahren nach der Finanzkrise wieder besser gelingt. Im Jahr 2013 gab es in Deutschland 25.995 Unternehmensinsolvenzen und damit 8,1 % weniger als im Vorjahr.[1] Das sind so wenige wie bereits seit 1996 nicht mehr.[2] Auch im Januar 2014 konnte ein weiterer Rückgang von 7,6 % im Vergleich zum Januar 2013 verzeichnet werden.[3] Dies zeigt, dass die Finanzkrise in Deutschland allmählich überwunden ist. Gleichwohl spielt die Unternehmenssanierung für deutsche Unternehmen eine große Rolle, gerade um eine Insolvenz zu vermeiden.
Ist ein Unternehmen einmal in die Krise geraten, so muss diese durch schnelles Handeln und geeignete Maßnahmen überwunden werden. Je eher in der Krise reagiert wird, desto besser sind die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung. Aber auch ohne das Bestehen einer Krisensituation kann es sinnvoll sein, eine Restrukturierung durchzuführen, um die Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu stabilisieren.
Je nach den gewählten Sanierungsinstrumenten bleibt eine Unternehmenssanierung jedoch nicht ohne steuerliche Folgen für die Gesellschaft. Oft behindern diese steuerlichen Folgen eine erfolgreiche Sanierung, da durch eine Steuerzahllast auf eventuelle Sanierungsgewinne die Liquidität der Gesellschaft weiter geschwächt wird, bzw. die Passivseite der Bilanz durch Steuerverbindlichkeiten belastet wird. Wird die Sanierung durch der-artige steuerliche Konsequenzen erschwert, so werden viele Stakeholder und auch Gesellschafter nicht bereit sein, an der Sanierung teilzunehmen. Dies führt dazu, dass eine notwendige Sanierung eventuell nur wegen der steuerlichen Nachteile unterbleibt und das Unternehmen aus diesem Grund die Krise nicht überwinden kann und im schlimmsten Fall sogar liquidiert werden muss.
Durch die Auswahl der geeigneten Sanierungsmaßnahmen können steuerliche Folgen kalkuliert, abgemildert und teilweise sogar gänzlich vermieden werden.
Diese steuerrechtlichen Aspekte, die im Zusammenhang mit einer Unternehmenssanierung zu beachten sind, sollen im Rahmen der vorliegenden Bachelorthesis anhand ausgewählter Sanierungsmaßnahmen sowohl seitens der Gesellschafter als auch seitens anderer Stakeholder erarbeitet werden.
Eine adäquate Darstellung aller relevanten Sanierungsmaßnahmen wäre im Rahmen dieser Arbeit nicht möglich gewesen, weshalb nur die wichtigsten Sanierungsmaßnahmen erläutert werden. Ebenso wenig kann auf die unterschiedlichen Folgen bei verschiedenen Rechtsformen eingegangen werden, weshalb in der vorliegenden Arbeit stets die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugrunde gelegt wird. Diese ist neben den Einzelunternehmen am häufigsten von der Insolvenz betroffen.[4] Der Grund hierfür ist vermutlich, dass sie nach dem Einzelunternehmen auch die meist gewählte Rechtsform in Deutschland ist.
Der Bearbeitung des Themas soll schon einmal vorweg genommen werden, dass auf GmbHs sowohl die Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes gem. §1Abs.1Nr.1 KStG als auch für Zwecke der Einkommensermittlung die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gem. §8Abs. 1 S. 1 KStG Anwendung finden.
1.2 Aufbau der Arbeit
Der Aufbau dieser Arbeit richtet sich nach einheitlichen und logischen Gesichtspunkten. Zunächst werden die Begriffe Krise, Sanierung und Insolvenz definiert und voneinander abgegrenzt. Im Anschluss werden zunächst die Sanierungsmaßnahmen, die Gesellschafter durchführen können, behandelt. Dabei werden zuerst die Grundzüge und allgemeine Anmerkungen zu den unterschiedlichen Sanierungsmaßnahmen dargestellt, woraufhin deren steuerliche Folgen erarbeitet werden. Darauf folgend werden die Sanierungsmaßnahmen, die andere Stakeholder durchführen können, ebenso zunächst kurz im Allgemeinen dargestellt und anschließend die steuerlichen Folgen erläutert. Zuletzt werden die Vor- und Nachteile der einzelnen Maßnahmen gegenüber gestellt und ein kurzes Fazit aus der vorliegenden Bachelorthesis gezogen.
2 Begriffliche Abgrenzungen
Um Missverständnissen und Unklarheiten vorzubeugen, sollen im Folgenden zunächst die Begriffe Krise, Sanierung und Insolvenz definiert und voneinander abgegrenzt werden.
2.1 Krise
Das Wort "Krise" entstammt dem altgriechischen Wort "Krisis", welches eine zugespitzte, heikle Entwicklung einer bestimmten Situation beschreibt.[5] Hierbei handelt es sich um eine mit einem Wendepunkt verknüpfte Entscheidungssituation, die sofortiges Handeln erfordert.[6] Für die Unternehmenskrise gibt es diverse Definitionsansätze, welche in den folgenden Gliederungspunkten erläutert werden.
2.1.1 Der betriebswirtschaftliche Krisenbegriff
Das IDW definiert die Krise als Notsituation eines Unternehmens, in der sich die Vermögensverhältnisse und/oder die Liquidität - auch ungewollt - existenzgefährdend entwickelt haben. Diese Notsituation kann entweder durch Sanierung überwunden werden oder das Unternehmen muss liquidiert werden.[7] Für die Bejahung einer Krise ist stets die wirtschaftliche Gesamtsituation zu betrachten.[8]
2.1.2 Der rechtliche Krisenbegriff
Bis zu seiner Außerkraftsetzung im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 war in §32aGmbHG der Begriff "Krise der Gesellschaft" gesetzlich definiert.[9] Demnach befindet sich eine Gesellschaft in der Krise, wenn ein Gesellschafter seinem Unternehmen statt Eigenkapital nur noch ein Darlehen, also Fremdkapital gewährt (sog. eigenkapitalersetzender Kredit), §32a Abs. 1 GmbHG a.F. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass bei einer Fremdkapitalgewährung durch Gesellschafter nicht grundsätzlich eine Krise vorliegt. Ein Gesellschafter kann auch aus diversen anderen Gründen seiner Gesellschaft Fremdkapital gewähren.
Von einer Krise nach § 32a GmbHG musste spätestens gesprochen werden, wenn Kreditunwürdigkeit eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn von unabhängigen Dritten kein Kapital mehr zu marktüblichen Konditionen beschafft werden kann, sodass das Unternehmen liquidiert werden muss.[10]
2.1.3 Der insolvenzrechtliche Krisenbegriff
Im Insolvenzrecht wird von einer Krise gesprochen, wenn einer der Insolvenzgründe vorliegt oder vorzuliegen droht.[11] Insolvenzgründe sind gemäß §§ 17 bis 19InsO Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und bilanzielle Überschuldung. Diese werden unter Kapitel 2.3 bei der Definition der Insolvenz näher erläutert.
2.1.4 Der europarechtliche Krisenbegriff
Als "Unternehmen in Schwierigkeiten" bezeichnet die Europäische Kommission Unternehmen, die nicht in der Lage sind aus eigenen Mitteln Verluste aufzufangen und deshalb früher oder später liquidiert werden müssen.[12]
Zusammenfassend lässt sich die Krise als eine (finanzielle) Notsituation definieren, die nicht ohne strukturelle und strategische Veränderungen im Unternehmen beseitigt werden kann. Um der Krise zu entgehen kann z.B. eine Sanierung vorgenommen werden.
2.2 Sanierung
Der Begriff "Sanierung" stammt von dem lateinischen Wort "sanare" (heilen) ab und bedeutet demnach Heilung.[13] Im betriebswirtschaftlichen Sinne sind unter Sanierung vor allem organisatorische und finanzielle, aufeinander abgestimmte Maßnahmen zur Wiederherstellung einer gewinnversprechenden Ausgangssituation zu verstehen.[14] Das Hauptziel der Sanierung ist neben der Existenzerhaltung[15] die Aufrechterhaltung bzw. die Wiederherstellung der zur Weiterführung des Geschäftsbetriebs benötigten finanziellen Mittel[16] und somit die Vermeidung einer Insolvenz. Im BMF-Schreiben vom 27.3.2003, dem sog. Sanierungserlass, wird Sanierung als "eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen […] vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen"[17] definiert.
Der Begriff der Restrukturierung ist nicht identisch mit dem Begriff Sanierung, denn eine Restrukturierung kann auch ohne vorhergehende Krise in gesunden Unternehmen erfolgen.[18] Eine Sanierung wird dementsprechend nur zur Überwindung einer Krise vorgenommen.
Für Zwecke dieser Arbeit sollen unter der Unternehmenssanierung alle Maßnahmen verstanden werden, die ein Unternehmen aus der Krise führen können, sei es durch Liquiditätsbeschaffung oder bilanzielle Korrekturen.
2.3 Insolvenz
Eine Insolvenz liegt vor, wenn einer der in §§ 17 bis 19 InsO genannten Insolvenzeröffnungsgründe erfüllt ist.
2.3.1 § 17 InsO, Zahlungsunfähigkeit
Gem. § 17 Abs. 1 InsO ist Zahlungsunfähigkeit ein allgemeiner Insolvenzeröffnungsgrund. Zahlungsunfähigkeit liegt nach §17Abs.2S. 1 InsO vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Zahlungsstockung bis zu 10 % der fälligen Verbindlichkeiten ist unschädlich.[19]
2.3.2 § 18 InsO, Drohende Zahlungsunfähigkeit
Eröffnungsgrund für eine Insolvenz kann gem. § 18 Abs. 1 InsO auch die drohende Zahlungsunfähigkeit sein. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der Schuldner selbst den Eröffnungsantrag stellt, § 18 Abs. 1 InsO. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, § 18 Abs. 2 InsO.
2.3.3 § 19 InsO, Überschuldung
Die Überschuldung ist gem. § 19 Abs. 1 InsO Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren, jedoch nur bei juristischen Personen. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, §19Abs.2 S. 1 InsO. Dabei kommt es insbesondere auf die Liquidität der Gesellschaft an.
Für Zwecke der Feststellung einer Überschuldung ist eine sog. Überschuldungsbilanz aufzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Sonderbilanz. Bei der Erstellung der Überschuldungsbilanz sind die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften der §§ 246 ff. und §§ 252 ff. HGB nicht anzuwenden. Eine Bilanz, die nach diesen Grundsätzen aufgestellt wurde, ist nicht aussagekräftig für die Beurteilung, ob eine Überschuldung vorliegt. In der Überschuldungsbilanz sind deshalb u.a. stille Reserven aufzudecken und Rückstellungen, die lediglich aufgrund des strengen Vorsichtsprinzips gebildet wurden, sind aufzulösen. Durch diese Vorgehensweise soll das tatsächliche Schuldendeckungspotential eines Schuldners festgestellt werden.[20]
3 Sanierungsmaßnahmen der Gesellschafter und deren steuerliche Auswirkungen
Im Folgenden werden die Maßnahmen, die die Gesellschafter eines Unternehmens zur Sanierung vornehmen können, sowie deren steuerliche Folgen erläutert. Neben der Bereitstellung von Eigen- oder auch Fremdkapital können Gesellschafter z.B. ihre Forderungen gegen die Schuldnergesellschaft zinslosstellen, sie können mit ihren Forderungen im Rang hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurücktreten oder auch komplett auf diese verzichten. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Kreditforderungen zu stunden und zu kapitalisieren oder einen Debt-Push-Up vorzunehmen.
3.1 Erhöhung des Haftkapitals
3.1.1 Überblick
Eine Erhöhung des Haftkapitals kann grundsätzlich über drei Wege vorgenommen werden: Durch Zuführung von Eigenkapital einzelner oder aller bereits vorhandener Gesellschafter, durch die Aufnahme neuer Anteilseigner oder durch die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft durch Aufnahme nach § 4 ff. UmwG.[21]
Die Aufnahme neuer Anteilseigner bietet sich an, wenn die bereits vorhandenen Gesellschafter selbst kein Eigenkapital mehr in das verschuldete Unternehmen einbringen können oder wollen. In diesem Fall müssen neue Investoren gesucht werden, die bereit sind, finanzielle Mittel aufzuwenden.[22] Dies kann jedoch einige Zeit beanspruchen, da kein potentieller Investor ein Unternehmen ohne vorhergehende gründliche Prüfung, eine sog. Due Diligence Prüfung, finanzieren wird. Eine Due Diligence Prüfung wird meist unter Zuhilfenahme von Wirtschaftsprüfern und/oder Anwälten und anderen Experten durchgeführt und kann deshalb u.U. einige Wochen in Anspruch nehmen und die Sanierung hinauszögern.
Eine Kapitalerhöhung kann im Wege einer Bareinlage, § 55 GmbHG oder einer Sacheinlage, § 56 GmbHG erfolgen.[23] Dabei sind die Regelungen der §§ 55 ff. GmbHG einzuhalten.[24]
Es gibt zwei Möglichkeiten, die Kapitalerhöhung bilanziell zu behandeln: durch Einbuchung in die Kapitalrücklagen oder als stammkapitalerhöhende Einlage.[25] Bei der Aufnahme neuer Investoren werden diese darauf bestehen, die Kapitalerhöhung regelmäßig als stimmrechtswirksame Einlage mit Gewährung von Gesellschaftsanteilen zu behandeln, da die Anteile an der Gesellschaft und damit am Gewinn häufig nicht nach Köpfen, sondern nach dem Nominalwert der Anteile aufgeteilt werden.[26] Im Gegensatz zur stimmrechtswirksamen Einlage hat die Einlage in die Kapitalrücklagen keine Auswirkungen auf die Höhe des Stammkapitals. Da das Stammkapital durch gesetzliche Regelungen zur Kapitalerhaltung besonders geschützt ist, bietet es sich an, die Einlage teils in das Stammkapital, teils in die Kapitalrücklagen zu erbringen.[27] Der Anteil, der in die Kapitalrücklagen eingebracht wird, hängt jedoch auch von der Gesellschafterstruktur ab.
Zur Änderung des Stammkapitals bedarf es allerdings auch einer Änderung des Gesellschaftervertrages.[28] Um rechtliche Wirkung zu entfalten ist diese Änderung gem. § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG in das Handelsregister einzutragen. Da neben der Eintragung im Handelsregister zur Abänderung eines Gesellschaftervertrages eine Gesellschafterversammlung einberufen, Fristen eingehalten und Beschlüsse gefasst werden müssen, kann eine solche Kapitalerhöhung einige Zeit beanspruchen.[29] Eine ordentliche Kapitalerhöhung kommt deshalb während der Krise oftmals nicht in Frage, da schnell gehandelt werden muss.
Häufig bietet es sich an, gleichzeitig mit der Kapitalerhöhung eine Kapitalherabsetzung, einen sog. Kapitalschnitt, vorzunehmen.[30] Unternehmen, die sich in der Krise befinden, können unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Kapitalherabsetzung gem. § 58a ff. GmbHG durchführen.[31]
Diese Voraussetzungen, die hier nicht näher erläutert werden sollen, werden von Unternehmen in der Krise meist erfüllt.[32] Ist dies der Fall, kann ohne, dass eine Sperrfrist und andere Regelungen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung eingehalten werden müssen[33], zeitgleich eine Kapitalherabsetzung und eine Kapitalerhöhung erfolgen[34]. Der Kapitalschnitt verbindet eine nominelle Kapitalherabsetzung mit einer effektiven Kapitalerhöhung. Dies bewirkt, dass Neugesellschafter nicht die bisher angefallenen Verluste mittragen müssen. Das Stammkapital wird dabei zunächst um die angefallenen Jahresfehlbeträge herabgesetzt, sodass das Eigenkapital nur noch aus dem Stammkapital sowie ggf. den Gewinnrücklagen besteht. Die Bilanz ist nun nicht mehr mit Altverlusten belastet.[35] Anschließend erfolgt die Kapitalerhöhung um die Einlage der Neugesellschafter.
3.1.2 Steuerrechtliche Aspekte
Da das Stammkapital nicht für Ausschüttungen verwendet werden kann und Einlagen in die Kapitalrücklagen für die Gesellschaft kein verdientes Einkommen darstellen[36], hat eine Kapitalerhöhung grundsätzlich auch keine direkten ertragsteuerlichen Auswirkungen bei der Gesellschaft.[37]
Auch beim Gesellschafter hat die Einlage nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG zunächst keine steuerlichen Auswirkungen.[38] Dies gilt sowohl für den Gesellschafter als natürliche, einkommensteuerpflichtige Person oder Personengesellschaft, als auch für den Gesellschafter als Kapitalgesellschaft, da auch auf diese die Vorschriften des EStG gem. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG anzuwenden sind.
Die Einlage erhöht jedoch das steuerliche Einlagekonto gem. §27Abs.1S. 1 KStG.[39] Handelt es sich für den Gesellschafter um eine qualifizierte Beteiligung nach § 17 EStG, die er im Privatvermögen hält, oder um eine steuerverstrickte Beteiligung im Betriebsvermögen einer anderen Gesellschaft, so führt die Kapitalerhöhung zu nachträglichen Anschaffungskosten, die einen eventuell später anfallenden Veräußerungsgewinn mindern.[40]
3.1.2.1 Begrenzung des Verlustabzugs nach § 8c KStG
Auch wenn eine Kapitalerhöhung keine ertragsteuerlichen Auswirkungen hat, kann sie dazu führen, dass bestehende Verlustvorträge nach §8cKStG, der sog. Mantelkaufregelung, ganz oder teilweise untergehen.[41]
Nach § 8c Abs. 1 KStG sind nicht genutzte Verluste insoweit nicht mehr nutzbar, als innerhalb von fünf Jahren mittel- oder unmittelbar über 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person übertragen werden oder wenn ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Nicht genutzte Verluste sind vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittel- oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals oder der bereits oben genannten Rechte an einen Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person übertragen werden oder wenn ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
Soweit eine Kapitalerhöhung zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt, steht sie der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleich, § 8c Abs. 1 S. 4 KStG. Laut § 8c Abs. 1 S. 6 KStG kann ein Verlust in Höhe der vorhandenen stillen Reserven erhalten bleiben.
§8cAbs. 1a KStG, die sog. Sanierungsklausel, regelt eigentlich den Verlusterhalt im Sanierungsfall. Demnach soll ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft unbeachtlich sein. Kleinbeihilfen ausgenommen stellt dieser mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz neu eingeführte Absatz allerdings eine unzulässige Beihilfe und damit einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Bereits seit Einleiten des Prüfverfahrens durch die EU-Kommission im Februar 2010 setzt die Finanzverwaltung die Anwendung des § 8c Abs. 1a KStG deshalb aus.[42] Zudem wurde die Vorschrift durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7.12.2011 suspendiert, § 34 Abs. 7c KStG.
Die Regelungen des § 8c KStG gelten gem. § 10a S. 10 GewStG auch für gewerbesteuerliche Zwecke.
Sofern der Anteilseignerwechsel unterjährig stattfindet, führt dies zu weiteren Problemen bei der Verlustnutzung. Nach dem BMF-Schreiben vom 4.7.2008 unterliegen auch bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstandene Verluste der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG. Auch bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstandene Gewinne können demnach nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden.[43]
Der Verlust von steuerlich relevanten Verlustvorträgen kann eine Sanierung erschweren, wenn nicht sogar verhindern, da dann durch die Sanierung eventuell entstehende Gewinne nicht mehr mit Verlustvorträgen verrechnet werden können. Deshalb sollten bei einer Kapitalerhöhung durch Aufnahme neuer Anteilseigner stets die verbleibenden Verlustabzugsmöglichkeiten im Blick behalten werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung die Steuerschuld auf einen nach Verlustuntergang verbleibenden Sanierungsgewinn aus sachlichen Billigkeitsgründen gem. §§ 163, 222 und 227 AO erlässt. Dies sollte jedoch in jedem Fall im Voraus mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden.
3.1.2.2 Grunderwerbsteuerliche Aspekte
Sollte die Kapitalerhöhung durch Sacheinlage eines Grundstückes geschehen, so ist zu beachten, dass dies Grunderwerbsteuer gem. §1Abs.1 Nr. 1 GrEStG auslöst. Ebenso die Verschmelzung im Wege der Aufnahme i.S.d. § 2 Nr. 1 UmwG.[44]
Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Vereinigung von 95 % der Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand ebenfalls Grunderwerbsteuer nach §1Abs. 3 GrEStG auslöst. Das heißt wenn die Gesellschaft Eigentümerin von Grundbesitz ist und nach der Kapitalerhöhung einer der Gesellschafter 95% der Anteile hält, unterliegt dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer. Steuerschuldner ist in diesem Fall gem. § 13 Nr. 5 Buchst. a GrEStG der Erwerber, also der Gesellschafter.
Die Entstehung einer Grunderwerbsteuer kann umgangen werden, indem z.B. 6 % der Anteile an der Gesellschaft von einem Altgesellschafter zurückbehalten werden, sodass eine Vereinigung von 95 % der Anteile in einer Hand vermieden wird.
3.2 Gewährung von Fremdkapital
Neben Eigenkapital kann ein Gesellschafter seinem Unternehmen auch Fremdkapital in Form eines Gesellschafterdarlehens zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen gewähren.
3.2.1 Überblick
Seit Abschaffung des § 32a GmbHG a.F. am 1.11.2008 gelten die Regelungen über eigenkapitalersetzende Kredite nicht mehr[45], weshalb hier nur die neue Rechtslage dargestellt wird. Für die Beurteilung der steuerrechtlichen Folgen einer Darlehensgewährung ist zunächst festzustellen, ob auch ein echtes Darlehensverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft besteht. Gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens verpflichtet. Auch bei einem Gesellschafterdarlehen handelt es sich daher nur um ein echtes Darlehen, wenn tatsächlich eine Rückgewährung beabsichtigt und diese auch wirtschaftlich möglich ist. Das heißt auch nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise muss ein Darlehensverhältnis vorliegen.[46]
3.2.2 Steuerrechtliche Aspekte
3.2.2.1 Steuerrechtliche Aspekte des echten Gesellschafterdarlehens
Soweit ein echtes Darlehensverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vorliegt, hat dies dieselben steuerlichen Folgen wie ein Darlehen von einem Unternehmensfremden. Die Verbindlichkeit ist zu passivieren.[47] Die geleisteten Fremdkapitalzinsen mindern als Betriebsausgabe den zu versteuernden Gewinn bzw. erhöhen einen Verlust und damit einen eventuell bestehenden Verlustvortrag.
Für Zwecke der Gewerbesteuer müssen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb jedoch ein Viertel der Entgelte für Schulden gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG wieder hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung ist nur vorzunehmen, soweit die Summe aller in §8Nr.1GewStG genannten Betriebsausgaben den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt.[48]
Für die Körperschaftsteuer ist die Abzugsbeschränkung der Zinsschranke gem. § 8a KStG i.V.m. § 4h EStG zu beachten. Durch die beschränkte Abzugsfähigkeit von Zinsen können auch in der Krise Steuerzahllasten entstehen, die eine Sanierung erschweren.[49]
Gem. § 4h Abs. 1 S. 1 EStG sind Zinsaufwendungen eines Betriebs nur in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abziehbar. Darüber hinausgehende Zinsaufwendungen werden in Folgejahre vorgetragen.[50] Von der Zinsschrankenregelung gibt es drei Ausnahmetatbestände, die in §4hAbs.2EStG geregelt sind.
Gem. § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG ist die Zinsschranke nicht anzuwenden, wenn der Nettozinsaufwand (der Betrag der Zinsaufwendungen, die den Betrag der Zinserträge übersteigen) weniger als drei Millionen Euro beträgt. Dieser Ausnahmetatbestand führt bereits dazu, dass die Zinsschranke für kleine und mittlere Unternehmen nur sehr selten anzuwenden ist.
Ein weiterer Ausnahmetatbestand ist die sog. Konzernklausel in §4hAbs.2 S. 1 Buchst. b EStG, wonach die Zinsschranke nicht anzuwenden ist, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört. Wann ein Betrieb zu einem Konzern gehört bestimmt sich nach § 4h Abs. 3 S. 5 f. EStG. Von der Konzernklausel gibt es für Körperschaften jedoch wiederum eine Rückausnahme gem. § 8a Abs. 2 KStG. Demnach greift die Ausnahme nur, wenn die Schuldzinsen an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person oder einen Dritten, der auf vorstehend genannte Personengruppen zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 % des Nettozinsaufwands betragen, sog. schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung.
Auch der Eigenkapitalvergleich, die sog. Escape-Klausel, stellt eine Ausnahmeregelung zur Zinsschranke dar. § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG besagt, dass die Zinsschranke nicht anzuwenden ist, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns. Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich, § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 2 EStG. Auch hiervon gibt es eine Rückausnahme bei schädlicher Gesellschafterfremdfinanzierung in §8aAbs. 3 KStG.
Der Gesellschafter sollte bei der Gewährung von Fremdkapital neben den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten der Fremdkapitalzinsen jedoch beachten, dass ein Gesellschafterdarlehen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO im Falle einer Insolvenz eine nachrangige Insolvenzforderung darstellt. Das bedeutet, dass sein Darlehen im Insolvenzverfahren erst nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger und auch nach den in §39Abs.1Nr.1bis4InsO genannten nachrangigen Forderungen befriedigt wird. Insolvenzgläubiger sind gem. § 38 InsO alle persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Mit einer Tilgung des Darlehens ist im Falle einer Insolvenz also nicht zu rechnen, da erst alle Insolvenzgläubiger aus der Masse befriedigt werden. In den meisten Insolvenzverfahren reicht die Masse allerdings nur zur quotalen Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus. Die in § 39 InsO genannten nachrangigen Insolvenzgläubiger werden dann nicht mehr befriedigt.[51]
3.2.2.2 Steuerrechtliche Aspekte des unechten Gesellschafterdarlehens
Im Falle eines "unechten" Darlehens, wenn also keine Rückzahlung vereinbart wurde oder dies wegen der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft nicht mehr möglich ist, handelt es sich um eine steuerneutrale Einlage in das Gesellschaftsvermögen[52], also um Eigenkapital und kein Fremdkapital. Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG dürfen solche Einlagen den Gewinn nicht erhöhen. Konsequenter Weise müssten dann auch eventuelle Zinszahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter als steuerneutrale Entnahme bzw. als (je nach Ausgestaltungsform auch verdeckte) Gewinnausschüttung behandelt werden. Da aber beim unechten Gesellschafterdarlehen bereits eine Rückzahlung nicht vereinbart wurde oder wegen der fortgeschrittenen wirtschaftlichen Notlage nicht mehr möglich ist, werden auch nur in den seltensten Fällen Zinszahlungen vereinbart worden sein und das Problem der steuerlichen Behandlung von Zinszahlungen ergibt sich gar nicht.
3.3 Befristetes Zinslosstellen von Gesellschafterdarlehen
3.3.1 Überblick
Im Falle eines bereits bestehenden Gesellschafterdarlehens kann dieses zur Überwindung einer Liquiditätskrise zinslos gestellt werden. Diese Sanierungsmaßnahme ist vor allem dann sinnvoll, wenn die laufenden Zinszahlungen nicht mehr bedient werden können oder wenn bereits die Verbuchung des Zinsaufwandes wegen Erhöhung des Verlustes das Eigenkapital mindern würde.[53]
3.3.2 Steuerrechtliche Aspekte
Ein zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von über einem Jahr ist gem. §6Abs. 1 Nr. 3 EStG für den Ansatz in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Die Abzinsung ist tagegenau zu berechnen.[54] Diese Regelung gilt nach der Rechtsprechung des BFH ausdrücklich auch für Gesellschafterdarlehen.[55] Eine Abzinsung der Verbindlichkeit führt im Jahr der Darlehensgewährung zu einem außerordentlichen Ertrag. Dieser Ertrag reduziert im selben Veranlagungszeitraum festzustellende Verlustvorträge[56], bzw. erhöht einen evtl. anfallenden (Sanierungs-)Gewinn.
In den Folgejahren wird der Abzinsungsgewinn durch die höhere Bewertung der Verbindlichkeit kompensiert. Wegen der geringeren Restlaufzeit erhöht sich der für die Verbindlichkeit anzusetzende Betrag erfolgswirksam.[57] Im besten Fall mindern die Zuschreibungsbeträge in den Folgejahren nach Überwindung der Krise anfallende Gewinne[58] und führen so zu einer niedrigeren Besteuerung.
Bei unbestimmter Laufzeit gilt für die steuerliche Bewertung des Darlehens § 13 Abs. 2 BewG. Demnach ist das Darlehen mit dem 9,3fachen des Jahreswertes zu bewerten. Laut dem BMF-Schreiben vom 26.5.2005 ergibt sich aus diesem Vervielfältiger eine Laufzeit von ca. 13 Jahren.[59] Um den Wert des Darlehens festzustellen, ist der Nennbetrag mit dem für 13 Jahre vorgegebenen Vervielfältiger von 0,503 zu multiplizieren. Die Differenz zwischen dem Nennbetrag und dem steuerlichen Wert stellt einen außerordentlichen Ertrag dar, welcher zu versteuern ist.
Eine Abzinsung ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG nicht für verzinsliche Darlehen vorzunehmen. Ein Abzinsungsgewinn kann demnach umgangen werden, wenn das Darlehen nicht komplett zinslos gestellt, sondern nur ein sehr geringer Zinssatz vereinbart wird. Fraglich ist jedoch, ab welchem Prozentsatz ein Darlehen verzinslich ist. Nach dem BMF-Schreiben vom 26.5.2005 liegt eine verzinsliche Verbindlichkeit bereits ab einer Verzinsung von über 0% vor.[60] Bei einem vereinbarten Zinssatz von unter 1 % besteht allerdings die Gefahr, dass § 42 AO greift und die Finanzverwaltung den Darlehensvertrag als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten qualifiziert.[61] Aus Vorsichtsgründen sollte deshalb, wenn ein Abzinsungsgewinn vermieden werden soll, mindestens eine Verzinsung von 1 % vereinbart werden.
3.4 Rangrücktrittserklärung
3.4.1 Überblick
In der Unternehmenssanierung ist der Rangrücktritt eine geeignete Maßnahme, um eine Überschuldung und damit eine Insolvenzantragspflicht zu vermeiden.[62] Zwar liegt seit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz vom 17.10.2008 eine Überschuldung gem. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO nicht mehr vor, wenn eine positive Fortführungsprognose aufgestellt werden kann. Aber gerade wenn eine positive Fortführungsprognose unsicher ist, kann es sinnvoll sein, dennoch einen Rangrücktritt zu vereinbaren, um eine bilanzielle Überschuldung zu vermeiden.[63] Unter bestimmten Voraussetzungen muss das Gesellschafterdarlehen dann nämlich in der Überschuldungsbilanz nicht mehr passiviert werden. In der Rechtslage vor MoMiG wurde zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Rangrücktritt unterschieden.
3.4.1.1 Der einfache Rangrücktritt vor MoMiG
Bei einem einfachen Rangrücktritt erklärt der Gläubiger, hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurückzutreten.[64] Als nachrangiger Insolvenzgläubiger bleibt er aber mit seinen Darlehensforderungen gegenüber den Mitgesellschaftern - einschließlich ihm selbst - was deren Einlagerückgewähransprüche angeht, bevorrechtigt.[65]
3.4.1.2 Der qualifizierte Rangrücktritt vor MoMiG
Im Gegensatz zum einfachen Rangrücktritt tritt der Gläubiger beim qualifizierten Rangrücktritt nicht nur hinter sämtliche andere Forderungen zurück. Er erklärt zudem, nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen aller Gesellschafter befriedigt zu werden.[66] Er lässt sich also so behandeln, als wäre seine Forderung statutarisches Eigenkapital.[67] Insolvenzrechtlich führt dies dazu, dass das Darlehen wie Eigenkapital behandelt wird.[68]
Seit Inkrafttreten des MoMiG haben sich die rechtlichen Grundlagen des Rangrücktritts bedeutend geändert. Die Rechtslage vor MoMiG soll hier nur kurz zum Zwecke der Verständlichkeit der neuen Rechtslage erläutert werden.
3.4.1.3 Die Rechtslage vor MoMiG
Bis zum Grundsatzurteil des BGH vom 8.1.2001 war ein einfacher Rangrücktritt ausreichend, um eine Passivierung der Verbindlichkeit in der Überschuldungsbilanz zu vermeiden. In besagtem Urteil entschied der BGH jedoch, dass zur Vermeidung einer Passivierung immer ein qualifizierter Rangrücktritt auf eine Ebene mit den Einlagerückgewähransprüchen aller Gesellschafter vorliegen muss.[69]
3.4.1.4 Die Rechtslage seit MoMiG
Seit Inkrafttreten des MoMiG ist gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen Gesellschafterdarlehen in der Überschuldungsbilanz nicht passiviert werden müssen. Der neu eingeführte §19Abs.2S.2 InsO lautet: "Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in §39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen." Das heißt ein Rangrücktritt hinter die in § 38 (Insolvenzgläubiger) und § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO (nachrangige Insolvenzgläubiger) bezeichneten Forderungen ist nun ausreichend, um eine Passivierung in der Überschuldungsbilanz zu vermeiden. Es wird kein qualifizierter Rangrücktritt und somit eine Gleichstellung mit den Einlagerückgewähransprüchen aller Gesellschafter mehr verlangt.[70]
Diese Ansicht ist in der Literatur jedoch umstritten. Einen qualifizierten Rangrücktritt halten Teile der Literatur weiterhin für notwendig. Begründet wird dies folgendermaßen: § 19 Abs. 2 S. 2 InsO regelt, dass Verbindlichkeiten, für die ein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart wurde, in der Überschuldungsbilanz nicht zu passivieren sind. Dies bedeute, dass die Forderung vor Insolvenzeröffnung – im Widerspruch zur Nichtberücksichtigung in der Überschuldungsbilanz - weiterhin durchsetzbar sei und deshalb weiterhin auch in der Überschuldungsbilanz passiviert werden müsse.[71]
An der Stichhaltigkeit dieses Arguments ist jedoch zu zweifeln, da §19Abs. 2 S. 2 InsO schon wörtlich bestimmt, dass für die Verbindlichkeit nur ein Nachrang im Insolvenzverfahren und nicht bereits vor dem Insolvenzverfahren vereinbart werden muss. Das heißt es ist für den Überschuldungsstatus unschädlich, ob die Forderung vor dem Insolvenzverfahren durchsetzbar ist oder nicht. Bei der Feststellung der Überschuldung geht es darum, eine Insolvenzantragspflicht auszulösen, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen der Schuldnerin übersteigen. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Unternehmen in einer derartigen wirtschaftlichen Notlage befindet, dass selbst bei Liquidierung aller Aktiva (d.h. die Liquidierung der gesamten Gesellschaft) die Verbindlichkeiten nicht mehr komplett bedient werden könnten. Gerade in diesem Fall ist aber das Gesellschafterdarlehen nicht mehr zu berücksichtigen, da für das Insolvenzverfahren ein Nachrang hinter die nachrangigen Insolvenzgläubiger vereinbart wurde. Die Verbindlichkeit ist demnach nur zu bedienen, wenn nach Befriedigung aller übrigen Gläubiger noch Masse vorhanden ist. Deshalb ist ein qualifizierter Rangrücktritt nach alter Rechtslage auf eine Stufe mit den Einlagerückgewähransprüchen aller Gesellschafter nicht mehr notwendig. Es ist richtig, eine Verbindlichkeit, für die ein Nachrang im Insolvenzverfahren hinter die in §§ 38 und 39Abs.1Nr. 1 bis 5 InsO genannten Forderungen vereinbart wurde, in der Überschuldungsbilanz unberücksichtigt zu lassen, obwohl dies keinen qualifizierten Rangrücktritt darstellt, welcher nach alter Rechtsprechung erforderlich war.
Nach überwiegender Ansicht in der Literatur ist insolvenzrechtlich überhaupt nicht mehr zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Rangrücktritt zu unterscheiden. Vielmehr wird die Ansicht vertreten, seit MoMiG gebe es nur noch einen Rangrücktritt i.S.v. §19 Abs. 2 S. 2 InsO, der die Passivierung in der Überschuldungsbilanz vermeidet.[72] Dies besagt der Gesetzeswortlaut in § 19 Abs. 2 S. 2 InsO ausdrücklich auch wenn der Nachrang nur im Falle eines Insolvenzverfahrens gilt. Dieser Meinung ist beizupflichten, da die neu eingeführten Regelungen zum Rangrücktritt eine Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Rangrücktritt überflüssig machen. Nun ist klar geregelt, dass eine Verbindlichkeit, für die ein Rangrücktritt hinter die in §§ 38 und 39Abs.1Nr.1bis5 InsO genannten Forderungen vereinbart wurde, in der Überschuldungsbilanz nicht zu berücksichtigen ist.
Ein großer Vorteil des Rangrücktritts ist, dass die Forderung für den Gesellschafter nicht unwiederbringlich verloren geht, sondern weiterhin besteht. Dadurch kann sie nach Überstehen der Krise erfüllt werden.[73]
3.4.2 Steuerrechtliche Aspekte
Grundsätzlich wirkt sich der Rangrücktritt weder auf die Handels- noch auf die Steuerbilanz, sondern nur in der oben beschriebenen Weise auf die Überschuldungsbilanz aus.[74] Insbesondere liegt kein Ertrag für die Gesellschaft vor[75], da ein Rangrücktritt an der Eigenschaft als Verbindlichkeit nichts verändert. Er hat lediglich Auswirkungen auf die Tilgungsreihenfolge.[76] Das Darlehen bleibt auch aus steuerlicher Sicht Fremdkapital, was dazu führt, dass auch die Zinsen für das Darlehen weiterhin als Fremdkapitalzinsen abzugsfähig sind.[77] Ein Rangrücktritt begründet auch keine Erfolgsabhängigkeit, was dazu führen würde, dass eine Kapitalertragsteuerpflicht gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG begründet würde.[78] §43Abs.1S.1Nr.3EStG regelt, dass für Kapitalerträge i.S.d. §20Abs.1Nr.4 EStG (Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen, wenn der Gesellschafter oder Darlehensgeber kein Mitunternehmer ist) Kapitalertragsteuer abzuführen ist.
Möglicherweise ist bei einem Rangrücktritt jedoch § 5 Abs. 2a EStG anzuwenden, wonach Verbindlichkeiten, die nur zu erfüllen sind, soweit künftige Einnahmen oder Gewinne anfallen, auch erst anzusetzen sind, wenn besagte Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Dies wäre dann der Fall, wenn der Rangrücktritt so vereinbart wurde, dass die Verbindlichkeit nur aus künftigen Jahresüberschüssen nach Überwindung der Krise oder aus einem eventuell anfallenden Liquidationsüberschuss zu tilgen ist.
Vor MoMiG musste bzgl. der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2a EStG noch unterschieden werden, ob ein einfacher oder ein qualifizierter Rangrücktritt vorliegt und ob der Rangrücktritt einem Forderungsverzicht gleichzustellen ist oder nicht. Zu dieser Thematik liegen bereits mehrere BFH-Urteile vor.[79] Bisher ergingen jedoch noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen zum Rangrücktritt, die sich mit der neuen Rechtslage seit MoMiG befassen.[80]
In seinem Urteil vom 10.11.2005 entschied der BFH, dass ein qualifizierter Rangrücktritt zwar nicht mit einem Forderungsverzicht gleichzustellen ist[81], er ändere die Verbindlichkeit aber in der Hinsicht, dass sie nicht mehr passiviert werden dürfe[82]. Nach Horst treffen diese Urteilsgründe grundsätzlich auch auf einen Rangrücktritt zu, der sich am MoMiG orientiert.[83] Das heißt ein Rangrücktritt nach MoMiG kann nicht steuerneutral erfolgen, wenn zusätzlich eine Tilgung nur aus künftigen Jahresüberschüssen oder einem eventuellen Liquidationsüberschuss vereinbart wurde ohne den Zusatz "und aus sonstigem freien Vermögen". In diesem Fall wäre die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz gem. § 5 Abs. 2a EStG erfolgswirksam auszubuchen, was während der Krise den Verlust schmälern oder sogar zu einem Gewinn und somit zu einer Steuerbelastung führen würde.[84]
Die Verbindlichkeit kann erst wieder erfolgswirksam, und damit gewinnmindernd, eingebucht werden, wenn entsprechende Gewinne und Einnahmen erzielt werden. Deshalb sollte bei der Vereinbarung eines Rangrücktritts darauf geachtet werden, dass eine Tilgung der Verbindlichkeit nicht nur aus künftigen Jahresüberschüssen oder einem eventuell anfallenden Liquidationsüberschuss, sondern auch aus sonstigem freien Vermögen erfolgen soll. In diesem Fall findet §5Abs. 2a EStG nämlich keine Anwendung[85], da die Verpflichtung nicht nur zu erfüllen ist, wenn künftige Einnahmen oder Gewinne anfallen, sondern eben auch aus sonstigem freien Vermögen.
Das Erfordernis der Ausbuchung der Verbindlichkeit bei Erfolgsabhängigkeit begründet der BFH in seinem Urteil vom 30.11.2011 mit mangelnder gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung.[86] Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass auch dieses Urteil sich nicht mit der Rechtslage seit MoMiG beschäftigt, es handelt sich um einen Streitfall aus dem Jahr 1995.
3.5 Stundung und Kapitalisierung von Kreditforderungen
3.5.1 Überblick
Die Stundung von Kreditforderungen kann dem schuldnerischen Unternehmen zumindest vorübergehend aus der Liquiditätskrise helfen. Eine Stundung ist das Aufschieben der Fälligkeit einer Forderung, während die Erfüllbarkeit weiterhin bestehen bleibt.[87] Neben der Tilgung können auch die Zinsen gestundet werden. In diesem Fall werden die aufgelaufenen Zinsen als neues Darlehen betrachtet. Hierzu kann eine Kapitalisierung vereinbart werden, das heißt, die gestundeten Zinsen werden regelmäßig in ein Darlehen umgewandelt, das die bereits bestehende Verbindlichkeit erhöht.[88] Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise handelt es sich bei einer Stundung um die Umwandlung einer kurzfristigen in eine langfristige Verbindlichkeit.[89] Dieses Vorgehen kann zwar eine Zahlungsunfähigkeit, nicht aber eine bilanzielle Überschuldung abwenden,[90] da die Verbindlichkeiten bestehen bleiben und daher weiterhin auch in der Überschuldungsbilanz zu passivieren sind.
3.5.2 Steuerrechtliche Aspekte
Auch nach einer Stundung hat das Schuldnerunternehmen die Verbindlichkeit mit ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren, da die Tilgungsverpflichtung weiterhin besteht.[91] Nach der Rechtsprechung des BFH kommt eine Ausbuchung der Verbindlichkeit erst in Betracht, wenn sie für den Schuldner keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat.[92]
Die dem Gesellschafter entgangenen Zinseinnahmen sind nicht als verdeckte Einlage zu behandeln[93], da hier kein einlagefähiger Vermögensvorteil vorliegt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sowie der Rechtsprechung des BFH ist ein Vermögensvorteil nur einlagefähig, wenn er zur Erhöhung eines Aktivpostens oder zur Minderung eines Passivpostens führt.[94] Dies ist bei entgangenen Zinseinnahmen jedoch nicht der Fall.
3.5.2.1 Abzinsung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Erfolgt die Stundung für einen Zeitraum von über einem Jahr, so ist die entsprechende Verbindlichkeit wie bei der Zinslosstellung gem. §6Abs.1Nr.3 EStG abzuzinsen.[95] Um die Abzinsung zu umgehen kann auch hier eine minimale Verzinsung von 1 % vereinbart werden.
Fraglich ist, ob auch kapitalisierte und passivierte Zinsen, die selbst nicht verzinslich sind, nach diesem Grundsatz abzuzinsen sind. Nach Blaas und Schwahn ist dies nicht der Fall, wenn die Parteien sich einig sind, dass die Verzinsung der gestundeten Zinsverbindlichkeiten über die Verzinsung des ursprünglichen Darlehens mit abgegolten sein soll.[96] Diese Vereinbarung führt dazu, dass die Zinsverbindlichkeiten eben doch wiederum verzinst werden, weshalb §6Abs. 1 Nr. 3 EStG in diesem Fall nicht greift.
[...]
[1] Statistisches Bundesamt Deutschland,https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/UnternehmenHandwerk/Insolvenzen/Aktuell.html, Anlage 1, Stand 18.4.2014.
[2] Statistisches Bundesamt Deutschland, https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/LangeReihen/Insolvenzen/lrins01.html, Anlage 2, Stand 18.4.2014.
[3] Statistisches Bundesamt Deutschland,
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/UnternehmenHandwerk/Insolvenzen/AktuellQuartal.html, Anlage 3, Stand 18.4.2014.
[4] Statistisches Bundesamt Deutschland,
https://www-genesis.destatis.de/genesis/online;jsessionid=E3BD787ED64BFECE2 2445B1ED44F181B.tomcat_GO_1_2?operation=previous&levelindex=3&levelid=1398327714904&step=3, Anlage 4, Stand 24.4.2014.
[5] Maus, K., in: Schmidt, K./Uhlenbruck, W. (Hrsg.), Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Kap. 1.A.I.1, S. 1, Rn. 1.1.
[6] Bales, K./Brinkmann, J., in: Bales, K./Brinkmann, J. (Hrsg.), Sanierung von Unternehmen durch Kreditinstitute, Management und Berater, Kap II.1, S. 9, Rn. 8.
[7] Pfitzer, N., Sanierungsprüfung (Abschnitt L), in: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (Hrsg.), Wirtschaftsprüfer-Handbuch, Band II 2014, S. 746, Tz. 25.
[8] Maus, K., in: Schmidt, K./Uhlenbruck, W. (Hrsg.), Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Kap. 1.A.I.1, S. 1, Rn. 1.2.
[9] Ebenda, Kap. 1.A.I.2, S. 2, Rn. 1.4.
[10] Maus, K., in: Schmidt, K./Uhlenbruck, W. (Hrsg.), Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Kap. 1.A.I.2, S. 3, Rn. 1.7, Bales, K./Brinkmann, J., in: Bales, K./Brinkmann, J. (Hrsg.), Sanierung von Unternehmen durch Kreditinstitute, Management und Berater, Kap. II.1, S. 12, Rn. 20 sowie Crone, A., in: Crone, A./Henning, W. (Hrsg.), Handbuch modernes Sanierungsmanagement, Kap. 1.1.1, S. 3.
[11] Pfitzer, N., Sanierungsprüfung (Abschnitt L), in: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (Hrsg.), Wirtschaftsprüfer-Handbuch, Band II 2014, S. 746, Tz. 25.
[12] Amtsblatt der EU, C 244/2 vom 1.10.2004.
[13] Harz, M./Hub, H./Schlarb, E.: Sanierungs-Management, Kap. 2.3.1, S. 8.
[14] Hess, H./Groß P., Sanierungshandbuch, Kap. 1.B.II.5, S. 14, Rn. 100.
[15] Hohberger, S./Damlachi, H., Praxishandbuch Sanierung im Mittelstand, Kap. 1.1, S.5.
[16] Hess, H./Groß P., Sanierungshandbuch, Kap. 1.B.II.6, S. 15, Rn. 102.
[17] BMF-Schreiben v. 27.3.2003 – IV A 6 –S 2140-8/03, Rz. 1, BStBl. I 2003, S. 240 (240).
[18] Hohberger, S./Damlachi, H., Praxishandbuch Sanierung im Mittelstand, Kap. 1.1, S.6.
[19] Kramer, R./Peter, F., Insolvenzrecht, Kap. 2.5.1, S. 32.
[20] Kühne, M., in: Nickert, C./Lamberti, U. (Hrsg.), Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht, Kap. A.III.4, S. 189, Rn. 362.
[21] Schwamberger, G., Sanierungsmaßnahmen und die steuerlichen Folgen bei KMU, in: KSI 2014, S. 22 (24).
[22] Hettich, C./Mickel, C., in: Crone, A./Werner, H. (Hrsg.), Modernes Sanierungsmanagement, Kap.7.1.1.1, S. 145.
[23] Klein, U., Einzelne Maßnahmen zur Überwindung der Unternehmenskrise, in: Blöse,J./Kihm, A. (Hrsg.), Unternehmenskrisen, Kap. V.1.3.5, S. 140, Rn. 211.
[24] Ebenda, Kap. V.1.3.5, S. 140, Rn. 211.
[25] Hettich, C./Mickel, C., in: Crone A./Werner, H. (Hrsg.), Modernes Sanierungsmanagement, Kap.7.1.1.2, S. 150.
[26] Ebenda, Kap.7.1.1.2, S. 150.
[27] Ebenda, Kap.7.1.1.2, S. 151.
[28] Hess, H./Reeh, D., Sanierungshandbuch, Kap. 12.D.II, S. 491, Rn. 129.
[29] Ebenda, Kap. 12.D.II, S. 491, Rn. 130.
[30] Seefelder, G., Unternehmenssanierung, Kap. 8.1.2, S. 214.
[31] Klein, U., Einzelne Maßnahmen zur Überwindung der Unternehmenskrise, in: Blöse,J./Kihm, A. (Hrsg.), Unternehmenskrisen, Kap. V.1.3.5, S. 140, Rn. 212.
[32] Hess, H./Reeh, D., Sanierungshandbuch, Kap. 12.D.II, S. 492, Rn. 134.
[33] Seefelder, G., Unternehmenssanierung, Kap. 8.1.2, S. 214.
[34] Kemmer, D., Unternehmensfinanzierungen bei Krise, Sanierung und Insolvenz, Kap. 4.1.III, S. 96.
[35] Hettich, C./Mickel, C., Finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen, in: Crone, A./ Werner, H. (Hrsg.), Modernes Sanierungsmanagement, Kap. 7.1.1.6, S. 157.
[36] Crezelius, G., in: Schmidt, K./Uhlenbruck, W. (Hrsg.), Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Kap. 2.D.III.1.a, S. 312, Rn. 2.368.
[37] Schwamberger, G., Sanierungsmaßnahmen und die steuerlichen Folgen bei KMU, in: KSI 2014, S. 22 (24).
[38] Crone, A., in: Crone, A./Werner, H. (Hrsg.), Handbuch modernes Sanierungsmanagement, Kap. 6.2.1.1, S.203.
[39] Grammel, R., Steuerrechtliche Aspekte der Unternehmenssanierung, in: Blöse,J./Kihm, A. (Hrsg.), Unternehmenskrisen, Kap. VIII.2.5.2.1.1, S.279, Rn. 501.
[40] Crone, A., in: Crone, A./Werner, H. (Hrsg.), Handbuch modernes Sanierungsmanagement, Kap. 6.2.1.1, S.203.
[41] Hierstetter, F., Steuerliche Risiken der Entschuldung einer Kapitalgesellschaft in der Krise, in: DStR 2010, S. 882 (886).
[42] BMF-Schreiben v. 30.4.2010 – IV C 2 – S 2745 a/08/10005 :002, BStBl. I 2010, S. 488 (488), Schwamberger, G., Sanierungsmaßnahmen und die steuerlichen Folgen bei KMU, in: KSI 2014, S. 22 (25).
[43] BMF-Schreiben v. 4.7.2008 – IV C 7 – S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, S. 736 (739), Rn. 31.
[44] Schwamberger, G., Sanierungsmaßnahmen und die steuerlichen Folgen bei KMU, in: KSI 2014, S. 22 (25).
[45] Schmidt, K., in: Schmidt, K./Uhlenbruck, W. (Hrsg.), Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Kap. 2.B.V.1, S. 166, Rn. 2.51 und Kap. 2.B.V.3.a, S. 180, Rn. 2.78.
[46] Rühland, B., in: Kahlert, G./Rühland, B. (Hrsg.), Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, Kap. 3.II, S. 30, Rn. 3.4.
[47] Ebenda, Kap. 3.II, S. 31, Rn. 3.6.
[48] Dinkelbach, A., Ertragsteuern: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Kap. 3, S. 424.
[49] Eilers, S./Bühring, F., Sanierungs-Steuerrecht, Kap. 2.B.IV.3.a, S. 40, Rn. 2.87.
[50] Crezelius, G., in: Schmidt, K./Uhlenbruck, W. (Hrsg.), Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Kap. 2.D.II.2, S. 310, Rn. 2.360.
[51] Ehricke, U., in: Kirchhof, H./Stürner, R./Eidenmüller, H. (Hrsg.), Münchener Kommentar zur InsO, § 39, Rn. 4.
[52] Rühland, B., in: Kahlert, G./ Rühland, B. (Hrsg.), Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, Kap. 3.II, S. 30, Rn. 3.5.
[53] Mielke, A./Schmidt, F., Steuerliche Fallstricke bei der Sanierung von Krisenunternehmen, in: Evertz, D./Krystek, U. (Hrsg.), Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen, Kap. 8.2.1.1, S. 139.
[54] Rühland, B., in: Kahlert, G./ Rühland, B. (Hrsg.), Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, Kap. 3.IV, S. 31, Rn. 3.9.
[55] BFH, Beschluss v. 6.10.2009 – I R 4/08, BStBl. II 2010, S. 177 (179), und Rühland, B., in: Kahlert, G./ Rühland, B. (Hrsg.), Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, Kap. 3.IV.1, S. 32, Rn.3.14.
[56] Rühland, B., in: Kahlert, G./ Rühland, B. (Hrsg.), Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, Kap. 3.IV, S. 32, Rn. 3.12.
[57] Ebenda, Kap. 3.IV, S. 31, Rn. 3.11.
[58] Mielke, A./Schmidt, F., Steuerliche Fallstricke bei der Sanierung von Krisenunternehmen, in: Evertz, D./Krystek, U. (Hrsg.), Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen, Kap. 8.2.1.1, S. 139.
[59] BMF-Schreiben v. 26.5.2005 – IV B 2 – S 2175/05, BStBl. I 2005, S. 699 (708), Tabelle 3.
[60] Ebenda, S. 699 (701), Rn.13.
[61] Rühland, B., in: Kahlert, G./ Rühland, B. (Hrsg.), Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, Kap. 3.IV.1, S. 34, Rn. 3.18.
[62] Kahlert, G., in: Kahlert, G./Rühland, B. (Hrsg.), Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, Kap. 3.V.1, S. 36, Rn. 3.26.
[63] Blaas, U./Schwahn, A., Steueroptimierte Restrukturierung, in: DB 2013, S. 2350 (2352).
[64] Horst, A., Überblick über Entschuldungsinstrumente und ihre bilanz- und steuerrechtlichen Auswirkungen, in: DB 2013, S. 656 (659).
[65] Schwenker, J./Fischer, C., Restrukturierungsmaßnahmen in der Krise der GmbH, in: DStR 2010, S. 1117 (1117).
[66] Horst, A., Überblick über Entschuldungsinstrumente und ihre bilanz- und steuerrechtlichen Auswirkungen, in: DB 2013, S. 656 (659).
[67] Mielke, A./Schmidt, F., Steuerliche Fallstricke bei der Sanierung von Krisenunternehmen, in: Evertz, D./Krystek, U. (Hrsg.), Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen, Kap. 8.2.1.2, S. 139.
[68] Schwenker, J./Fischer, C., Restrukturierungsmaßnahmen in der Krise der GmbH, in: DStR 2010, S. 1117 (1117).
[69] BGH, Urt. v. 8.1.2001, II ZR 88/99, NZI 2001, S. 196 (198) sowie Kahlert, G., in Kahlert, G./ Rühland, B. (Hrsg.), Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, Kap. 3.V.2.a, S.36, Rn. 3.28.
[70] Blaas, U./Schwahn, A., Steueroptimierte Restrukturierung, in: DB 2013, S. 2350 (2352).
[71] Weitnauer, W., Der Rangrücktritt – Welche Anforderungen gelten nach aktueller Rechtsprechung?, in: GWR 2012, S. 193 (194).
[72] Horst, A., Überblick über Entschuldungsinstrumente und ihre bilanz- und steuerrechtlichen Auswirkungen, in: DB 2013, S. 656 (659),
Leithaus, R./Schäfer, T., Rangrücktrittsvereinbarungen zur Vermeidung der Überschuldung anno 2010 – Unter welchen Voraussetzungen lässt sich eine Rangrücktrittsvereinbarung aufheben?, in: NZI 2010, S. 844 (846) sowie
Henkel, A./Wentzler, J., Die rechtssichere Gestaltung des Rangrücktritts, GmbHR 2013, S. 239 (239 f.).
[73] Hettich, C./Mickel, C., Finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen, in: Crone, A./ Werner, H. (Hrsg.), Modernes Sanierungsmanagement, Kap. 7.2.2.3, S. 183.
[74] Blaas, U./Schwahn, A., Steueroptimierte Restrukturierung, in: DB 2013, S. 2350 (2352).
[75] Mielke, A./Schmidt, F., Steuerliche Fallstricke bei der Sanierung von Krisenunternehmen, in: Evertz, D./Krystek, U. (Hrsg.), Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen, Kap. 8.2.1.2, S. 139 und Schmidt, K. in: Schmidt, K./Uhlenbruck, W. (Hrsg.), Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Kap. 2.C.II.3.a, S. 251, Rn. 2.217.
[76] Schwenker, J./Fischer, C., Restrukturierungsmaßnahmen in der Krise der GmbH, in: DStR 2010, S. 1117 (1118).
[77] Mielke, A./Schmidt, F., Steuerliche Fallstricke bei der Sanierung von Krisenunternehmen, in: Evertz, D./Krystek, U. (Hrsg.), Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen, Kap. 8.2.1.2, S. 139.
[78] Blaas, U./Schwahn, A., Steueroptimierte Restrukturierung, in: DB 2013, S. 2350 (2352).
[79] U.a. BFH, Urt. v. 10.11.2005 – IV R 13/04, DB 2006, S. 308 ff., BFH, Urt. v. 30.11.2011 – I R 100/10, BStBl II 2012, S. 332 ff.
[80] Horst, A., Überblick über Entschuldungsinstrumente und ihre bilanz- und steuerrechtlichen Auswirkungen, in: DB 2013, S. 656 (661).
[81] BFH, Urt. v. 10.11.2005 – IV R 13/04, BStBl. II 2006, S. 618 (622).
[82] Horst, A., Überblick über Entschuldungsinstrumente und ihre bilanz- und steuerrechtlichen Auswirkungen, in: DB 2013, S. 656 (660).
[83] Ebenda, (660).
[84] Blaas, U./Schwahn, A., Steueroptimierte Restrukturierung, in: DB 2013, S. 2350 (2352) und Horst, A., Überblick über Entschuldungsinstrumente und ihre bilanz- und steuerrechtlichen Auswirkungen, in: DB 2013, S. 656 (661).
[85] Blaas, U./Schwahn, A., Steueroptimierte Restrukturierung, in: DB 2013, S. 2350 (2353).
[86] BFH, Urt. v. 30.11.2011 – I R 100/10, BStBl. II 2012, S. 332 (332, 333).
[87] Blaas, U./Schwahn, A., Steueroptimierte Restrukturierung, in: DB 2013, S. 2350 (2350) und Uhlenbruck, W., in: Schmidt, K./Uhlenbruck, W. (Hrsg.), Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Kap. 2.C.II.1, S. 247, Rn. 2.211.
[88] Blaas, U./Schwahn, A., Steueroptimierte Restrukturierung, in: DB 2013, S. 2350 (2350).
[89] Uhlenbruck, W., in: Schmidt, K./Uhlenbruck, W. (Hrsg.), Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Kap. 2.C.II.1, S. 247, Rn. 2.211.
[90] Ebenda, Kap. 2.C.II.1, S. 247, Rn. 2.211.
[91] Crone, A., in: Crone, A./Henning, W. (Hrsg.), Handbuch modernes Sanierungsmanagement, Kap. 6.2.2.4, S. 214.
[92] BFH, Urt. v. 22.11.1988 – VIII R 62/85, BStBl. II 1989, S. 359 (359), Leitsatz sowie
Blaas, U./Schwahn, A., Steueroptimierte Restrukturierung, in: DB 2013, S. 2350 (2351).
[93] Crone, A., in: Crone, A./Henning, W. (Hrsg.), Handbuch modernes Sanierungsmanagement, Kap. 6.2.2.4, S. 214 und Grammel, R., Steuerrechtliche Aspekte der Unternehmenssanierung, in: Blöse, J./Kihm, A. (Hrsg.), Unternehmenskrisen, Kap. VIII.2.5.2.4, S.289, Rn. 520.
[94] H 40 KStH (Einlagefähiger Vermögensvorteil) und BFH, Urt. v. 24.5.1984 – I R 166/78, BStBl. II 1984, S. 747 ff. unter Entscheidungsgründe 2.6.
[95] Crone, A., in: Crone, A./Henning, W. (Hrsg.), Handbuch modernes Sanierungsmanagement, Kap. 6.2.2.4, S. 214 und Grammel, R., Steuerrechtliche Aspekte der Unternehmenssanierung, in: Blöse, J./Kihm, A. (Hrsg.), Unternehmenskrisen, Kap. VIII.2.5.2.4, S.289, Rn. 520.
[96] Blaas, U./Schwahn, A., Steueroptimierte Restrukturierung, in: DB 2013, S. 2350 (2351).
- Citation du texte
- Carina Junger (Auteur), 2014, Steuerrechtliche Aspekte der Unternehmenssanierung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/276287
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