Die Entstehung der amerikanischen Verfassung war gleichzeitig die Auferstehung des Vetorechts auf der Ebene des Präsidenten und natürlich die Einrichtung dieses hohen Amtes. Wie viel Macht der Präsident haben sollte, war eine der zentralen Fragen bei der Ausarbeitung des Verfassungsentwurfes. Dabei tauchte immer wieder die grundsätzliche Frage auf, ob ein Staatsoberhaupt erfahrener sein kann als andere hohe Politiker, um auf vernünftige Weise von einem absoluten oder qualifizierten Veto Gebrauch machen zu können.
Die Magisterarbeit ist in einen allgemeinen und einen historisch-staatswissenschaftlichen Teil untergliedert. Im allgemeinen Teil wird das Veto des amerikanischen Präsidenten als solches vorgestellt und beschrieben. Im historisch-staatswissenschaftlichen Teil werden die Vetos der Präsidenten von George Washington bis einschließlich Andrew Jackson analysiert.
Inhaltsverzeichnis
A. Kategorisierung, Begriffsdefinitionen, rechtliche Bestimmungen, Herangehensweise an die Thematik des Vetorechts
I. Historische Heranführung an das Vetorecht des Präsidenten
II. Die Verankerung des Vetorechts in der Verfassung
III. Gerichtsurteile und Vorgangsbestimmungen im Rahmen der reconsideration
IV. Fragestellungen, Hauptthese und Methodik der Arbeit
B. Das Veto als Instrument zur Errichtung einer starken Exekutive in der frühen Republik
I. George Washington: Hüter der Verfassung
II. Die Nullrunden von John Adams und Thomas Jefferson
III. James Madison: erster Vetoschmied
IV. James Monroes Veto: Initiator zukünftiger Vetos gegen Infrastrukturmaßnahmen
V. Die Nullrunde von John Quincy Adams
VI. Andrew Jackson
C. Die Pflicht der Einmischung in die Legislative
Anhang
Primärliteratur
Sekundärliteratur
A. Kategorisierung, Begriffsdefinitionen, rechtliche Bestimmungen, Herangehensweise an die Thematik des Vetorechts
I. Historische Heranführung an das Vetorecht des Präsidenten
Manche Leute meinen, das Vetorecht sei eine Erfindung der Amerikaner. Andere wiederum glauben, das heutige Vetorecht des amerikanischen Präsidenten stimme exakt mit jenem Englischen Recht überein, das zur Zeit der Entstehung der amerikanischen Verfassung galt. Jeder gebildete Mensch sollte wissen, dass beides inkorrekt ist.
Zur Kolonialzeit hatten die Gouverneure der meisten Kolonien, sofern überhaupt einer bestand, ein Vetorecht, das sich aber damals schon von den Exekutivrechten der Englischen Könige unterschied. Könige hatten nämlich zusätzlich noch das Recht, Proklamationen zu erlassen, die Gesetzen auf eine subjektive und interpretierende Weise Rechtskraft verliehen oder sogar neue Gesetze schufen (Positivrecht). Die meist von der Englischen Krone ernannten Gouverneure der amerikanischen Kolonien hingegen besaßen lediglich ein unanfechtbares Vetorecht (Negativrecht). Bekanntermaßen hatte das Englische Staats-oberhaupt damals in vielen legislativbezogenen Dingen das letzte Wort. Somit kam es zu oft zu Missbräuchen von Seiten der Gouverneure und der Englischen Krone.[1]
Nach der Unabhängigkeit der amerikanischen Kolonien wurde das Vetorecht des Gouverneurs (oder in manchen Bundesstaaten alternativ das Vetorecht einer Kommission) meist in geschwächter Form in die bundesstaatlichen Verfassungen eingearbeitet. Zur Zeit der amerikanischen Konföderation aber gab es noch keinen Präsidenten und somit auch kein Präsidentenvetorecht. Man sollte allerdings nicht vergessen, dass bei wichtigen Nationalen Entscheidungen mindestens neun der dreizehn Bundesstaaten zustimmen mussten, bei Zusatzartikeln zur Konföderationsverfassung sogar alle Bundesstaaten. De facto konnte somit in Entscheidungen zur Verfassungsänderung ein einziger Bundesstaat ein sehr effektives Veto haben.[2]
Die Entstehung der amerikanischen Verfassung war gleichzeitig die Auferstehung des Vetorechts auf der Ebene des Präsidenten und natürlich die Einrichtung dieses hohen Amtes. Wie viel Macht der Präsident haben sollte, war eine der zentralen Knacknüsse bei der Ausarbeitung des Verfassungsentwurfes. Dabei tauchte immer wieder die grundsätzliche Frage auf, ob ein Staatsoberhaupt erfahrener sein kann als andere hohe Politiker, um auf vernünftige Weise von einem absoluten oder qualifizierten Veto Gebrauch machen zu können.[3] Diese Fragestellung bleibt für immer unbeantwortet und umstritten.
Viele Konzepte des Gesetzgebungsverfahrens wurden diskutiert. Zum Beispiel kursierte am Anfang der Verfassungskonvention noch die Idee, das Vetorecht der gesamten Nationalexekutive oder einem speziellen Vetokomitee einzuräumen. Weiterhin sollte das Vetorecht nur für Gesetze, nicht aber für Verordnungen oder Entscheidungen des Kongresses zulässig sein. Beide Pläne verliefen im Sand.[4]
Welche Vetomacht dem Präsidenten nun damals zugesprochen wurde, lässt sich in Artikel I Abschnitt 7 schnell nachlesen. Doch dieser beschreibt nur das Vetoverfahren per se, ohne auf die vielen Facetten um dieses Recht herum einzugehen. Schon lange nicht mehr ist das Veto nur auf sich selbst, also nur als ein Recht mit Verfassungsrang, beschränkt:
“The application and rise of the presidential veto is symptomatic of the rise of the modern strong presidency. In short, perspectives on the presidential veto reflect perspectives on the presidency itself.”[5]
Auch in anderen Bereichen als dem Stärkegrad, also der Bedeutung und dem Ansehen eines Präsidenten, ist das Echo des Vetos zu vernehmen. Wichtige Einflussfaktoren, bei denen der Präsident seinen Vetofüller zückt oder eben gerade nicht, entstehen vor allem aus innenpolitischen Angelegenheiten, aber ebenfalls aus außenpolitischen Umständen. Folglich nahm das Veto während vieler Präsidentschaften eine wichtige Rolle ein und dies wird sich auch weiterhin so fortsetzen.
Soviel vorerst zur Rechtfertigung, warum dieses Themengebiet so bedeutend ist und diese Arbeit entstand. Im weiteren (Kapitel A II und A III) wird ein systematischer Rahmen geschaffen, in dem anschließend neben der Hauptthese auch angewandten Methoden (Kapitel A IV) eingeführt werden.
II. Die Verankerung des Vetorechts in der Verfassung
a. Nach dieser historischen Hinführung zur Thematik widmen wir uns nun einer längeren rechtlichen Analyse über das Veto, angefangen mit einer kurzen Untersuchung des Artikel I Abschnitt 7 der Verfassung, der vier Möglichkeiten erläutert, die nach Verabschiedung eines Gesetzes eintreten können. Sobald der Präsident das Gesetz erhält, hat er zehn Tage (Sonntag ausgenommen) Zeit, sich zu entscheiden. Wichtig dabei ist, dass die Zehntagesfrist für den Präsidenten erst ab Erhalt des Dokuments, nicht ab Verabschiedung im Kongress läuft.
Die erste Alternative ist die einfachste und häufigste: der Präsident unterschreibt die Gesetzesvorlage und dieselbe tritt in Kraft.
Die zweite Alternative ist, dass der Präsident sein ordentliches Veto ausdrücklich einlegt. Dabei muss er seine Einwendung(en) gegen die Gesetzesvorlage begründet darlegen. Die Vetobotschaft geht an dasjenige Haus des Kongresses zurück, in dem die Gesetzesvorlage entstand, nicht verabschiedet wurde. In beiden Häusern muss sich im Falle einer Abstimmung jeweils eine Zweidrittelmehrheit unter anwesenden Kongressmitgliedern (siehe dazu Kapitel B II) finden, um das Veto zu überstimmen.[6]
Weiterhin kann der Präsident die Vorlage auf seinem Schreibtisch liegen lassen und einfach nicht unterschreiben. Dann ist das Tagungsverhalten des Kongresses innerhalb der Zehntagesfrist entscheidend, welche der beiden letzten möglichen Alternativen eintritt. Tagt der Kongress auch nach der Frist, so tritt das Gesetz in Kraft, als ob der Präsident es unterschrieben hätte. Dies passiert äußerst selten. Geht allerdings eine Tagungsperiode des Kongresses innerhalb der Zehntagesfrist zu Ende, ist die Gesetzesvorlage gestorben.6 Dies ist vor allem darin begründet, dass der Präsident bei Kongressabwesenheit keine Möglichkeit hätte, bei Einlegung seines Vetos diese Benachrichtigung der Legislatur zukommen zu lassen, weil diese das Veto außerhalb einer Geschäftsperiode gar nicht entgegen nehmen könnte. Dieses sogenannte pocket veto wird später noch einmal detaillierter aufgegriffen (Kapitel A II c).
b. Nach dieser sehr allgemeinen Betrachtung des Vetos kommen wir schrittweise zu speziellen Fragestellungen, die sich nicht explizit aus der Verfassung herauslesen lassen. Eine definitorische Unvollkommenheit des Artikel I Abschnitt 7 ist das Fehlen des Vetobegriffes an sich:
“Nowhere in the Constitution does the word veto appear, even thought the paragraph that describes it is the second longest in the document. […] During […] debates, the terms negative, qualified negative, revisionary power, and restraining power are all used as synonyms.“[7]
Dies bedeutet, dass das Vetorecht des Präsidenten in der Verfassung zwar genau beschrieben, aber streng formal gesehen mit keinem klaren Begriff legaldefiniert wird. Für einen Europäer mag das sehr eigenartig vorkommen; einem so wichtigen Recht des Staatsoberhauptes wird kein Name gegeben. Ein juristischer Grund dieser Unvollständigkeit liegt in der Kategorisierung der Verfassung:
“[…] the veto power intended for the president was understood by the founders to be a legislative power. Its inclusion in article I of the Constitution (the article that deals with legislative powers) instead of article II (which deals with presidential powers) reflects this understanding.”[8]
Somit ist das Vetorecht des Präsidenten unter anderem deswegen namenlos, weil es laut Verfassung gar nicht in die Rechte des Präsidenten eingeordnet wird, dementsprechend etwa in Artikel II Abschnitt 2 gar nicht auftaucht. Die Einteilung des Vetos in die legislative Kategorie wiederum wurde deswegen vorgenommen, weil der Präsident im Falle der Einlegung seines Vetos nicht ex cathedra von einem absoluten Recht Gebrauch macht, sondern durch sein Negativrecht in den Prozess der Gesetzesentstehung einen Impuls erneuter Prüfung und Überlegung in den Kongress hineingibt (siehe Zitat 7, in welchem dem Vetobegriff mehrere Synonyme, vor allem revisionary power, gleichgesetzt werden). Der Präsident ist folglich im Rahmen eines Gesetzgebungsprozesses keine reine Exekutivperson, sondern am Legislativorgan beteiligt. (Andererseits hat der Präsident keinen Sitzplatz im Kongress und nimmt nicht an Sitzungen teil, was wiederum die Trennung von Exekutive und Legislative hervorhebt.) Anders formuliert: das Veto ist de iure ein Legislativrecht, das zwar de facto von einer Exekutivperson, pro forma allerdings von einer Legislativperson ausgeübt wird. Ansonsten würde das Vetorecht nämlich gegen die Verfassung verstoßen:
„All legislative powers herein granted shall be vested in a Congress of the United States […].”[9]
Anstatt den Präsidenten pro forma zur Legislativperson zu machen, kann man andererseits das Vetorecht auch als Exekutivrecht ansehen. Diese umgekehrte Interpretation ist ebenso denkbar. Doch die vorgegebene verfassungsrechtliche Einteilung des Vetos in den legislativen Bereich macht diese Umpolung problematisch. Denn warum dürfte mit einem Exekutivrecht in die Legislative eingegriffen werden? Befürworter dieser Ansicht können zwar mit dem Prinzip checks and balances argumentieren. Allerdings ist die bestätigende Unterschrift des Präsidenten unter eine Gesetzesvorlage ebenso ein abschließender legislativer Akt, der in den gleichen Bereich der Verfassung kategorisiert wurde wie das Veto. Dies wird dadurch bestätigt, dass jedes Gesetz auch ohne die Unterschrift des Präsidenten nach zehn Tagen in Kraft tritt (wenn keine Voraussetzungen für ein pocket veto vorliegen), als ob seine Unterschrift vorläge. Somit ist die Exekutive an der Besiegelung von Gesetzen nicht beteiligt, sondern nur an deren anschließenden Durchführung, was wiederum bedeutet, dass die Besiegelung selbst kein exekutiver Akt ist. Außerdem ist das Prinzip checks and balances eine allgemeine Staatsnorm in Gegensatz zur speziellen Norm des Artikel I Abschnitt 1. In Rechtsfragen sind stets spezielle Rechtsnormen als erstes einschlägig; nur wenn es zu einem Thema keine spezielle Norm gibt, geht man zu allgemeineren über (bis man eventuell sogar im Naturrecht ankommt).
Um zusammenfassend die Verwirrung etwas zu zergliedern: Entweder schiebt man das Vetorecht zu den Exekutivrechten, das von der Exekutive ausgeübt wird (verfassungsrechtlich problematisch), oder man belässt es streng nach Verfassung als Legislativrecht und macht den Präsidenten pro forma immer dann zu einer Legislativperson, wenn er ein verabschiedetes Gesetz vorgelegt bekommt. Bei der letzteren Interpretation müsste der Präsident folglich bei jedem Vetovorhaben persönlich vor den Kongress treten und sein Veto einlegen. Dennoch ist diese Variante vorzuziehen, weil sie näher an der Verfassung arbeitet. Das Vetorecht bleibt in seiner vorgesehenen Umgebung. Außerdem wird der Präsident ohnehin in Artikel I Abschnitt 7 erwähnt, obwohl er sonst immer zur Exekutive gehört. Siehe hierzu Übersicht 1 im Anhang.
c. Das pocket veto trägt zwar in der Verfassung auch keinen Namen wie das reguläre Veto, hat aber dennoch Verfassungsrang. Dessen Formulierung als kleiner restriktiver Nebensatz ist knapp gehalten und taucht am Ende des dritten Absatzes von Artikel 1 Abschnitt 7 auf. Die Verlockung über diesen kleinen Einschub hinweg zu lesen ist groß, dessen rechtliche Auswirkungen aber auch. Durchaus bequem für den Präsidenten ist, dass er ein absolutes Veto hat, für das er die verabschiedete Gesetzesvorlage lediglich stillschweigend ruhen lassen muss, ohne verpflichtet zu sein, auch nur eine einzige Begründung abzugeben. Die Gründungsväter hatten aus einem konkreten Beweggrund das pocket veto mit in die Verfassung eingearbeitet:
“[…] [I]t was feared that Congress might try to avoid a veto by simply adjourning, thereby preventing timely return of bills to Congress. Without this return, there is no veto. This concern over presidential self-protection was the motivating force behind the pocket veto.”[10]
Trotz dieses klaren Motivs blieben dennoch wichtige Fragen offen, aus denen sich später Streitigkeiten ergaben. Die erste der heißen Fragen war etwa, ob der Präsident eine Gesetzesvorlage innerhalb von zehn Tagen unterschreiben und in Kraft treten lassen darf, obwohl der Kongress nicht mehr tagt. Ursprünglich war die herrschende Meinung, dass der Präsident dies nicht machen darf, auch nicht innerhalb der Zehntagesfrist. Doch im Jahr 1899 urteilte der Oberste Gerichtshof entgegen der bisher üblichen Praxis und erlaubte es dem Präsidenten, eine Gesetzesvorlage innerhalb der zehn Tage immer unterschreiben zu dürfen.[11] Diese Auffassung wurde vom Obersten Gerichtshof im Jahr 1932 bestätigt:
“[…] the [Supreme] Court has held that the President may effectively sign a bill at any time within ten calendar days of its presentation to him, Sundays excluded, even though Congress has meantime adjourned, and whether finally or for the session.”[12]
Doch damit waren nicht alle Fragen über das pocket veto aus der Welt geräumt. Unter welchen Voraussetzungen endet eine Tagungsperiode, und wann gerade nicht? Wann würde der Präsident daran gehindert, ein mögliches reguläres Veto einzulegen? Hier ist zwischen zwei Begriffen zu unterscheiden: Vertagung (adjournment) und zeitweilige Unterbrechung (recess). Während bei ersterem der Kongress nicht mehr präsent ist, und der Präsident somit keine regulären Vetos einlegen kann, geht in letzterem Fall die Sitzungsperiode weiter:
“The Supreme Court has construed the word ‘adjournment‘ to apply not only to adjournments at the end of a Congress, but also to adjournments at the end of the first session of a Congress. […] It is not an ‘adjournment’ within the constitutional language, when an originating house takes a recess during a session with the chamber still organized and intact.”[13]
Diese Auffassung ist in vollem Umfang zu unterstützen. Schließlich soll der Präsident dann geschützt werden, wenn im Eifer des Gefechts in den letzten Tagen einer jeden Sitzungsperiode jede Menge Gesetze vom Kongress verabschiedet werden. Gerade dann schützt das pocket veto den Präsidenten vor plötzlicher Überarbeitung, weil er sonst innerhalb von zehn Tagen all die in Windeseile verabschiedeten Gesetze prüfen müsste. Außerdem erwähnt die Verfassung in Artikel 1 Abschnitt 7 explizit nur den Begriff adjournment, nicht aber recess. Daraus geht hervor, dass der Präsident durch Vertagung des Kongresses tatsächlich gehindert (prevent) sein muss, um reguläre Vetos einlegen zu können. Nur dann sind pocket vetoes möglich, was der Oberste Gerichtshof 1929 im Pocket Veto Case klar stellte:
“[…] the determinative question in reference to an ‘adjournment’ is not whether it is a final adjournment of Congress or an interim adjounrment […] but whether it is one that ‘prevents’ the President from returning the bill to the House in which it originated within the time allowed.“[14]
Ein weiteres wichtiges Detail hat der Oberste Gerichtshof im Urteil von 1938 integriert. Für die Zeit der Abwesenheit des Kongresses nämlich kann ein Mitarbeiter damit beauftragt werden, reguläre Vetos entgegenzunehmen:
“[…] The [Supreme] Court saw no problem with the use of duly designated messengers for each branch of government […]. […] [A]ny action facilitating the return of vetoed bills, including the designation of agents when Congress is not in session, is in keeping with the meaning and spirit of the Constitution.”[15]
Mit dieser Möglichkeit bleibt der Kongress also intakt, und es kann durchaus sein, dass der Präsident sich in diesem Fall nicht auf das pocket veto berufen kann. Um jedoch ein Gesetz trotz Kongressabwesenheit innerhalb von zehn Tagen in Kraft treten zu lassen, braucht es so einen Bevollmächtigten überhaupt nicht (siehe zuvor). Diese Widersprüchlichkeit lässt sich also wie folgt zusammenfassen: Der Kongress muss sich in einer Sitzungsperiode befinden oder einen Handlungsbevollmächtigten bestimmen, um Vetos in Empfang nehmen zu können. Weder das eine noch das andere ist aber notwendig, um unterschriebene Gesetze zu erhalten.
Das pocket veto wurde durch zahlreiche Gerichtsurteile nicht geschwächt, sondern eher gestärkt. Sogar zahlreiche Präsidenten, die sich der Macht des pocket veto bewusst waren, sind in den letzten Tagen einer Kongressperiode zum Kapitol gegangen, um wichtige Gesetze zu unterschreiben.[16] Demgegenüber gab es in den siebziger und achtziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts von Seiten mehrerer Bundesgerichte mehrere bezeichnende Urteile (speziell für bestimmte verabschiedete Gesetze), die das pocket veto generell nur für die Vertagung der zweiten Sitzungsperiode des Kongresses als rechtmäßig befanden. Doch diese Urteile wurden durch den Obersten Gerichtshof zu Nichte gemacht, ohne dass für den konkreten Fall ein Urteil gesprochen wurde.[17]
Somit bleiben zwar die Urteile des Obersten Gerichtshofes aus der ersten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts in Kraft und dienen als prinzipielle Vorlage für zukünftige Rechtsstreitigkeiten. Gleichwohl kann ein pocket veto aber angefochten werden, wobei nicht nur rechtliche Bedenken von Seiten des Kongresses eine Klage auslösen können. Gründe können auch informeller Natur sein, etwa mangelnde Sympathie der Legislative gegenüber der Exekutive, politische Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Präsidenten und dem Kongress, aktuelle Mehrheitsverhältnisse der Parteien in beiden Häusern, oder aber natürlich auch die Zuversicht der Kongressmitglieder, bei einem regulären Veto die notwendige Zweidrittelmehrheit in beiden Häusern gehabt zu haben, um das Veto zu überstimmen. Der letzte mögliche Grund ist dabei spekulativ, nicht zuletzt weil bei einem nichtigen pocket veto das Gesetz in Kraft tritt. Da bei jedem Rechtsstreit somit stets andere Umstände eine Rolle spielen, wird es immer wieder Einzelfallentscheidungen geben.
III. Gerichtsurteile und Vorgangsbestimmungen im Rahmen der reconsideration
Dieses Kapitel soll den Forschungsstand des 20. Jahrhunderts unter Zuhilfenahme mehrerer Sekundärquellen darstellen. Da sich das Veto etwa in manchen rechtlichen Merkmalen nicht unentwegt fortentwickelte, sind die Quellen dementsprechend alt. Das item veto ist nicht Bestandteil des Themas dieser Arbeit. Die gedankliche Strömung dieses partiellen Vetos entstand erst weit in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts und ist meiner Meinung nach eine reine Geschmacksverirrung, die in keinem Zusammenhang zur frühen Republik steht. Alle anderen hier erwähnten Bestimmungen entstanden aus jahrhundertlanger Gewohnheit, während das item veto ein künstliches Konstrukt ist und deswegen auch keine Chance auf rechtliches Überleben hatte.[18] Aus diesem Grund taucht es in dieser Arbeit nicht auf.
a. Das Oberste Gericht der USA musste ein paar Lücken des Artikel I Abschnitt 7 stopfen. Eine wichtige Lücke barg die begriffliche Auslegung von Zweidrittelmehrheit, die in beiden Häusern des Kongresses benötigt wird, um ein Veto zu überstimmen. Obwohl die Formulierung an besagter Stelle der Verfassung zwei Mal “[…] two thirds of that house [not of present congressmen] […]”[19] lautet, urteilte der Oberste Gerichtshof dennoch, dass eine Zweidrittelmehrheit unter anwesenden Kongressmitgliedern ausreiche:
“[…] the court upheld the decision that two-thirds of a quorum, rather than two-thirds of all members, is acceptable for a successful veto override.“[20]
Eine Zweidrittel-Anwesenheitsmehrheit ist auch vernünftiger als eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Kongressmitgliederzahl. Ansonsten würde man nämlich bei abwesenden Kongressmitgliedern die jeweiligen Stimmen als Enthaltungen mitzählen. Dies wäre aber reine Spekulation: trotz Parteizugehörigkeit weiß man prinzipiell nicht, wie abwesende Kongressmitglieder bei Anwesenheit abgestimmt hätten.
Weiterhin war nicht immer klar, wann sich der Kongress noch in einer Tagungsperiode befindet, und wann nicht. Darüber hat der Oberste Gerichtshof etwas befremdend geurteilt[21]:
“[…] the Supreme Court held, in 1938, that a vetoed bill can validly be returned to a branch of Congress at a time when it has recessed and only the other branch is in session. In such a situation, said the Court, ‘Congress’ is still in session.”[22]
Es reicht demnach, wenn ein Haus noch tagt, damit der Kongress einen Vetobescheid des Präsidenten erhalten kann, unabhängig davon, ob im anwesenden oder abwesenden Haus das Gesetz entstand, also welches Haus das Veto erhält. Trotz der Einteilung in zwei Häuser sieht somit der Oberste Gerichtshof den Kongress als ein einheitliches Legislativorgan.
b. Doch nicht nur der Oberste Gerichtshof musste Unzulänglichkeiten der Verfassung ausbügeln. Auch Abgeordnete im Kongress hatten manchmal hitzige Debatten hinsichtlich Prozeduren nach einem eingelegten Veto. Das Prinzip der weiteren Vorgehensweise von Seiten des Kongresses ist klar vorgeschrieben:
“(1) the president is to return the vetoed bill to that house in which it originated, with a message of explanation; (2) the president’s objections […] are to be recorded in full in the journal of that house; (3) there is to be reconsideration of the measure, including a roll-call vote; (4) if repassed, the bill is sent to the other house for similar action.”[23]
Einen Gedanken haben die Gründungsväter bei Anfertigung der Verfassung allerdings ein wenig bei Seite gelassen, nämlich den Aspekt der Zeit. Denn Fristen sind in der Rechtswissenschaft ausgesprochen wichtig, insbesondere im höchstrangigen Gesetz eines Staates. Doch die Verfassung schweigt darüber, bis wann sich der Kongress spätestens mit einem eingelegten Veto auseinandersetzen muss. Aus rechtlichen Grundprinzipien kann man sich herleiten, dass umgehend oder innerhalb einer angemessenen Frist etwas geschehen muss. Diese Annahme ist grundsätzlich auch richtig. Schließlich wurde bereits der Zeitpunkt für die Auseinandersetzung des aller ersten Vetos (eingelegt von Präsident Washington am 5. April 1792) verschoben und auf den darauffolgenden Tag festgesetzt[24]. Also braucht der Kongress sich nicht sofort mit einem Veto beschäftigen. Dennoch gab es zu weitaus späteren Zeitpunkten der amerikanischen Geschichte aufbrausende Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit des Aufschubs. Es taucht prinzipiell immer wieder das selbe Argument auf, mit dem manche Kongressmitglieder eine Stundung anfochten: das Veto des Präsidenten habe höchste Priorität und lege deshalb alle anderen aktuellen Verfahren im betroffenen Haus des Kongresses vorerst lahm, also bis es letzen Endes zu einer Abstimmung über das Veto kommt. Doch mehrmals wurde diese vermeintliche Rechtfertigung durch den Vorsitzenden abgeschmettert: zum Beispiel am 27. Mai 1830 (Jacksons Veto) oder auch am 2. März 1895 (Clevelands Veto), beide Male im Repräsentantenhaus.[25] Bestimmt waren dies nicht die einzigen Diskussionen über den Aufschub eines Vetoverfahrens. Doch grundsätzlich lässt sich folgende Begründung für dessen Zulässigkeit anführen, wie der Vorsitzende des Repräsentantenhauses Crisp am 2. März 1895 offen legte:
“[…] a motion to postpone consideration to a given day is in itself consideration and therefore in order. When a veto message is received from the president, it does not follow that the House must immediately proceed to vote upon the question. It has been expressly ruled […] that the House may postpone the consideration of the subject to a future day.“[26]
Der Aufschub muss also auf einen bestimmten Tag festgesetzt werden. Der Senat könnte für sich selber anders darüber entscheiden, doch die meisten Vetos gehen zuerst an das Repräsentantenhaus, wo das Gesetz auch entstand. In der Praxis wäre außerdem eine sofortige Debatte inklusive Abstimmung kaum haltbar, vor allem heute.
Weiterhin sollen die Kongressmitglieder mehr Zeit bekommen, um über das Veto zu grübeln, nachdem jeder die Begründung für die Ablehnung des Präsidenten erhalten hat. Dennoch erscheint ein Aufschub des Vetoverfahrens im Kongress und die Festsetzung auf einen bestimmten zukünftigen Zeitpunkt problematisch, zumal etwa manche Abgeordnete bzw. Senatoren zur Abstimmung absichtlich nicht erscheinen könnten.
c. Ein weiteres bezeichnendes Ereignis geschah ebenfalls im Repräsentantenhaus am 10. August 1842 (Tylers Veto). Hier ging es um die Streitfrage, ob ein Veto mit den Begründungen und Ausführungen des Präsidenten an einen Ausschuss weitergeleitet werden darf. Prinzipiell kann ein Expertengremium ein Veto gründlicher analysieren, auswerten, um daraufhin an den Kongress zu berichten.27 Vor allem wenn es sich um eine überaus fachspezifische Angelegenheit handelt, macht so eine Vorgehensweise Sinn. Dies war auch an diesem Tag der Grund für die vorläufige Weiterleitung des Vetos an den Ausschuss und somit die gewohnheitsmäßige Einbürgerung dieser Vorgehensweise:
“[…] a veto message might contain a statement of facts which a committee should examine […] and hence a reference to committee was entirely compatible with due procedure and within the intent of the Constitution.“[27]
Allerdings kann die Zwischenschaltung eines Ausschusses de facto als ein Instrument zur Erstickung der reconsideration insofern missbraucht werden, dass es nie zu keiner Abstimmung über das Veto kommt, und dieses somit stillschweigend angenommen wird. Mitglieder des Ausschusses könnten etwa die Berichterstattung an das zuständige Kongresshaus verweigern oder hinauszögern.
d. Zusammenfassend können oder müssen sich nachstehende Begebenheiten direkt nach Einlegung eines Vetos im Kongress abspielen:
“[…] (1) there must be a reconsideration [and documentation on the journal] of a vetoed measure; (2) such reconsiderations should be prompt if not immediate […]; (3) this […] permits postponement to a day certain, but not indefinite postponement; (4) there may be reference to committee, but […] the committee must make a report […] and […] committee reference may not be used as a means of indefinite postponement; (5) there should be action, that is, debate and vote, by the house itself […].”[28]
Prinzipiell spielt es dabei keine Rolle, wie wichtig oder unwichtig ein verabschiedeter Gesetzesentwurf ist. Der Präsident darf gegen jede verabschiedete Gesetzesvorlage sein Veto einlegen, mit einigen wenigen Ausnahmen, darunter etwa Zusatzartikel zur Verfassung oder Beschlüsse, die den Kongress selbst betreffen. Bestimmt mehrfach haben sich Kongressmitglieder geärgert, wenn ein Präsident einer Lappalie seine Zustimmung verweigert. Dabei entscheidet der Präsident zwar laut Verfassung nicht als reines Exekutivorgan (Kapitel A II), sondern als Impulsgeber im Legislativprozess, der den oben genannten Vorgang auslöst. Gleichzeitig sollte das Vetorecht allerdings nicht dazu dienen, den Präsidenten über Gesetzesvorlagen entscheiden zu lassen, als ob er selbst Kongressmitglied wäre und eine Stimme hätte. Hinsichtlich dieses kleinen Zwiespalts schweigt die amerikanische Verfassung, und somit bleibt das Vetorecht nahezu unbeschränkt.
IV. Fragestellungen, Hauptthese und Methodik der Arbeit
Jetzt nach der Erstellung eines systematischen Rahmens des Vetos können wir uns damit an die Ausgestaltung des eigentlichen Themas heranwagen.
Wir kehren zurück zu den historischen Anfängen der Vereinigten Staaten. Vom Beginn der frühen Republik an bis einschließlich zum Zeitalter von Andrew Jackson lässt sich eine grundlegende Veränderung der Vetoanwendung erkennen (chronologische Abgrenzung des Themas). Der Wandel ist nicht rechtlicher, sondern vielmehr politischer Natur. Obwohl das Vetorecht seit Inkrafttreten der Verfassung weitgehend gleich blieb, so hat sich der Gebrauch und der Zweck des Vetos relativ rasch verändert. Wurde es anfangs von den ersten Präsidenten und vielen anderen hohen Politikern noch als revisionary power gesehen (Definition in Kapitel A II), so entwickelte es sich spätestens ab Andrew Jackson immer mehr zu einem Führungsinstrument, sogar zu einer Repressalie gegen den Kongress. Aus einem alleinigen Recht (right to veto) entwickelte sich immer mehr eine Macht (veto power).
Analog dazu verschob sich die Ansicht, wie nun das Veto zu kategorisieren sei. De iure kann man das Vetorecht ohne Bedenken weiterhin in den Legislativbereich zählen, so wie wir das in Kapitel A II b gemacht haben, zumal die Verfassung in dieser Hinsicht nicht verändert wurde. Doch de facto wird diese verfassungsstrenge Ansicht zu Gunsten der verfassungsfernen Kategorisierung in den Exekutivbereich gedrängt. Denn das Veto ist heutzutage stark politisch geprägt und es kann mit einem vielgestaltigen Umfeld behaftet sein. Ein Präsident kann das Veto etwa als präventives Druckmittel einsetzen oder damit einen aggressiven Vergeltungsschlag gegen den Kongress ausüben. Er unterschreibt zwar immer noch als pro forma Legislativperson eine Vetobotschaft an den Kongress, doch seine Machtfestigung mit diesem starken Instrument hat weitgehend exekutiven Charakter.
Jedes Veto bis einschließlich Andrew Jackson wird analysiert, um einen größeren chronologischen Entwicklungszusammenhang zu ermitteln und die Vetohistorie nicht zu verändern. Bei Jackson wird ausnahmsweise auf eine rein chronologische Abfolge verzichtet, um die Vetos gleicher Thematiken gemeinsam und übersichtlicher zu erarbeiten. Als makrokosmische Methodik wird dafür im Prinzip die multiple case study nach Copeland angewendet.[29] Dabei werden auch sonstige Querverweise zwischen Vetos verschiedener Präsidenten gezogen, wenn sich dies anbietet.
Die mikrokosmische Herangehensweise ist wie folgt. Als erstes wird der Inhalt des verabschiedeten Gesetzes kurz skizziert, um sich über die geplante Wirkung dessen im Klaren zu sein. Danach folgt gleich das Veto an sich inklusive der Art des Vetos (regulär oder pocket veto). Hierbei wird entweder die Vetobotschaft oder bei pocket vetoes der Auszug aus der späteren Jahresansprache des Präsidenten herangezogen und vorerst nach dem Inhalt des Dokuments analysiert (primäre Analyse ohne oder mit wenig Interpretation). Gleich im Anschluss oder abwechselnd mit der primären Analyse wird das gleiche Dokument nach den Zielen oder den Motiven des Präsidenten interpretiert (sekundäre Analyse mit Interpretation). Manche Vetos, zum Beispiel das Bankveto unter Jackson, werden in einer dritten Stufe in ihre meist politischen Umfelder eingebettet. Eine solche Umgebung des Vetos soll keine Geschichtsbücher über das jeweilige Thema ersetzen, sondern nur den unmittelbaren Rahmen ausgehend vom Veto aufzeigen. Schließlich folgt noch kurz die Abstimmung im Kongress und gegebenenfalls die eine oder andere bedeutende Reaktion von Abgeordneten.
Zusätzlich zur Behandlung der Vetos werden zwischendurch Präsidenten behandelt, die gar keine Vetos eingelegt haben. Hier liegt das Problem darin, dass es zwar immer ein negatives Feedback gibt, wenn der Präsident von seinem Vetorecht Gebrauch macht; allerdings gibt es kein Feedback, wenn der Präsident ein Gesetz unterschreibt. Aus dem Charakter oder dem Führungsstil eines Präsidenten lassen sich Gründe für eine Art Vetoaversion ableiten. Fraglich ist aber, ob man aus solchen gewöhnlichen Beständen überhaupt auf so eine außergewöhnliche Angelegenheit wie das Veto schließen kann. Die Gefahr dabei besteht auf jeden Fall darin, sich in wilden Spekulationen zu verlieren. Deswegen habe ich beide Zwischenkapitel, die mit dem Begriff Nullrunde(n) betitelt sind, lieber kurz gehalten, als die Biografien der Präsidenten als seitenfüllenden Notanker zu verwenden. Außerdem entwickelt sich die Vetoanwendung nicht fort, wenn der Präsident keine Vetos einreicht.
Zur Recherche der Quellen muss ich zugeben, dass im Bereich der Primärquellen neben den Vetobotschaften nicht viele weitere Dokumente gefunden habe. Die Library of Congress etwa bietet zum Thema Vetorecht keine Dokumente online an, die aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts stammen. Im Bereich Sekundärquellen gibt es reichlich Material, doch vieles davon ist entweder populärwissenschaftlich (vor allem Zeitschriftenartikel) oder behandelt das Vetorecht nicht fokussiert auf eine Epoche oder mehrere Präsidenten im Vergleich, sondern nur allgemein und im historischen Querschnitt. Dies soll nicht heißen, dass diese Arbeit ein Vorreiterrolle für das Veto der frühen Republik einnimmt; sie ist dennoch eine Zusammenstellung entscheidender Komponenten aus mehreren Werken, die für diese Epoche ausschlaggebend sind. Mein bescheidener Anspruch liegt also darin, dass diese Arbeit eine relativ fokussierte Abhandlung der frühen Republik darstellt, wie ich sie sonst nirgendwo gefunden habe.
B. Das Veto als Instrument zur Errichtung einer starken Exekutive in der frühen Republik
I. George Washington: Hüter der Verfassung
George Washington war Patriot. Zwar wollte er nie im Mittelpunkt der Öffentlichkeit stehen und riss sich auch nie um ein hohes Amt in der Politik; dennoch war er pflichtbewusst und nahm die Berufung zum Präsidenten an:
“[Washington] […] had sworn off attending the Constitutional Convention, but when others had placed his name as a participant and implored him to go, he did so. […] Washington was a reluctant first occupant of the office of the presidency. [But] […] [he] left private life he desired to answer the call of duty.”[30]
Vermutlich war Washington einfach nur kriegsmüde und wollte sich deshalb aus dem aktiven Leben zurückziehen. Trotzdem nahm er die Herausforderung an; dabei war er sich bewusst, dass aus großer Macht große Verantwortung folgt. Dieses Verantwortungsbewusstsein samt Werteorientierung spiegelte sich in seinem Führungsstil und in seiner Vetopolitik wider:
“Washington also concluded that he should exercise his veto power over congressional legislation very sparingly – only, indeed, if he became convinced a bill was unconstitutional.”[31]
Während seiner beiden Amtszeiten hielt Washington sich an diesen Leitgedanken. In zwei umstrittenen Gesetzesvorlagen legte er sein Veto ein: in seiner ersten Amtszeit am 5. April 1792 sowie in seiner zweiten Amtszeit am 28. Februar 1797.[32] Beide verabschiedeten Gesetze hatten Bedeutung für die Öffentlichkeit.
Das erste Veto richtete sich gegen ein Gesetz, das die Anzahl der Repräsentanten in der Weise erhöhen sollte, dass für genau dreißigtausend Einwohner ein Repräsentant in das Repräsentantenhaus geschickt werden soll, und somit genau 120 Abgeordnete dort sitzen sollten. Diese akkurate Aufteilung der Bevölkerung ist mathematisch nicht sinnvoll und hätte in vielen Bundesstaaten Fragmente ohne Repräsentanz geschaffen, zumal Wahlbezirke nicht bundesstaatsübergreifend festgelegt werden dürfen.[33] Außerdem müssen laut Verfassung mindestens dreißigtausend Einwohner von einem Repräsentanten vertreten werden, nicht aber genau dreißigtausend:
“The number of Representatives shall not exceed one for every thirty thousand […].”[34]
Washington erkannte die Problematik, vor allem die Verfassungswidrigkeit, und argumentierte dementsprechend in seiner Vetobotschaft an das Repräsentantenhaus. Dort kam es zu einer Abstimmung, bei der aber nicht die notwendige Zweidrittelmehrheit erreicht wurde: 28 Jastimmen, 33 Neinstimmen.[35]
Beim zweiten Veto von Washington ging es um “[…] a provision for discharging two companies of light dragoons, appointed to help preserve peace between Indians and the frontier settlers.“[36]
Der Präsident führte unter anderem an, die Bediensteten der Kompanien müssten noch ihre von eigener Seite verpflichtete Dienstzeit zu Ende bringen. Außerdem würden die Soldaten und Offiziere für den Verzögerungszeitraum zwischen rechtlicher und tatsächlicher Entlassung bezahlt werden, was nicht rechtmäßig wäre. Im Repräsentantenhaus konnte sich auch diesmal keine Zweidrittelmehrheit für das Gesetz aussprechen: 55 Jastimmen, 36 Neinstimmen.[37]
Sein Versprechen gegenüber sich selbst und seinem Land hatte Washington gehalten:
“Washington attempted to be as constitutional as possible in his presidential actions because he felt that this was the best way to hold the Republic together. […] Washington established a tone of positive, rather than negative, action in his vetoes.“[38]
In beiden Vetos sind keine parteipolitischen Linien zu erkennen, zumal Washington anfangs offiziell parteilos war. Für den ersten Präsidenten war das Vetorecht kein Instrument, um seine politischen Ansichten durchzusetzen, mit Ausnahme seiner Ansicht einer einheitlichen und starken Regierung. Es war für ihn tatsächlich getreu der Verfassung und dem Geiste der Gründungsväter eine reine revisionary power. Dies lässt sich dadurch belegen, dass in beiden Fällen bereits wenige Tage nach den Abstimmungen fast die gleichen, aber rechtlich unbedenkliche Gesetze auf den Weg gebracht wurden, die Washington auch rasch unterschrieb.[39] Der Kongress hatte mit Hilfe beider Vetos keine Strafzettel erhalten, sondern einen Ansporn, legitime Gesetze zu verabschieden.
Washingtons Ruf eines treuen Verfassungshüters half ihm dabei, die frühe Republik mit ihren dreizehn sehr heterogenen Bundesstaaten zusammenzuhalten. Gleichzeitig aber entfremdete er sich mit seinen Vetos von der dritten Staatssäule, der Justiz:
„[…] [D]ie Beziehungen zum Supreme Court […] waren nicht ganz spannungsfrei, weil der Präsident – wie seine Veto-Begründungen zeigen – die Rolle eines Interpreten und Hüters der Verfassung für sich selbst beanspruchte. Indem die Richter ihm demonstrativ ein gefordertes Rechtsgutachten verweigerten, gaben sie ihm zu verstehen, dass er es mit einer unabhängigen dritten Regierungsgewalt zu tun hatte.“[40]
Das entsprechende Grundsatzurteil zu dieser Abgrenzungsproblematik und der Frage der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bei Gesetzen sollte aber erst im Jahre 1803 in Marbury vs Madison gesprochen werden. Durch diesen Rechtsspruch wurde aber das Vetorecht natürlich nicht eingeschränkt. Die Überschneidung beider Entscheidungskompetenzen des Präsidenten bzw. des Obersten Gerichtshofes bei eindeutiger Verfassungswidrigkeit eines erst verabschiedeten respektive eines bereits rechtsgültigen Gesetzes besteht bis heute. Ist Washington verpflichtet gewesen, umgehend nach seinen Vetos den Obersten Gerichtshof einzuschalten und hätte dieser in jedem Fall ein Urteil fällen oder aber zumindest ein Gutachten abgeben müssen? Das besagte Gericht kann nur Gesetze für verfassungswidrig erklären, die bereits in Kraft getreten sind. Bei erst verabschiedeten Gesetzen ist aber ein Gutachten, wie Washington es verlangt hatte, durchaus denkbar. Ein Rechtsgutachten kann schließlich auch ohne Urteil oder Empfehlung versehen sein und kann ohne Rechtsfolge neutral formuliert werden. Die damalige Verweigerung des Obersten Gerichtshofs, ein solches Gutachten zu erstellen, lässt erkennen, dass sich dieser in seinen Kompetenzen auch erst entwickeln musste. Der erste Schritt dieser Entwicklung stellte das Grundsatzurteil von 1803 dar.
II. Die Nullrunden von John Adams und Thomas Jefferson
Sowohl John Adams als auch Thomas Jefferson machten keinen Gebrauch von ihrem Vetorecht (Übersicht 2). Da viele Faktoren in den Bereich Veto mit einfließen, kann man viele Gründe für den Nichtgebrauch erwägen. Aber allein schon die Fragestellung, ob während der Amtszeit beider Staatsmänner überhaupt vermeintlich verfassungswidrige Gesetze verabschiedet wurden, ließe sich nur mit einer Analyse aller während dieser Zeit entstandenen Gesetze beantworten. Zudem spielen die Charaktereigenschaften und Ansichten eines Präsidenten, wie bereits bei Washington gezeigt, sowie politische Umstände ebenfalls eine Rolle. Sich auf diese Aspekte zu beschränken, dürfte ausreichen, um plausible Erklärungen zu erhalten. Fest steht jedenfalls, dass sowohl Adams als auch Jefferson das Veto noch nicht als Machinstrument oder Racheakt entdeckt hatten. Andererseits zu behaupten, beide Präsidenten hätten Washingtons Vetoerbe eines Verfassungshüters angetreten, wäre zu pauschal. Von den rechtlichen oder politischen Auswirkungen eines Vetos waren sich beide Herren sicherlich bewusst.
a. John Adams war eher ein passiver Präsident, der ähnliche Ansichten über das Amt des Präsidenten hatte wie sein Vorgänger Washington:
“As president he never abandoned an outdated notion discarded by George Washington as early as 1794: that the president should be above politics, an independent and dignified figure who did not seek petty factional advantage.”[41]
Ein weiteres Zeichen dafür, dass Adams bis zu einem gewissen Grad eine Art Status Quo in der Regierung halten wollte, ist die Besetzung des Kabinetts:
“In American history a new president generally cleans house, and former cabinet members are long gone before he arrives. But Adams had no precedent to follow and decided to keep the cabinet pretty much in tact.”[42]
In der Tat hatte es bisher keinen Musterfall für das Vorgehen der Regierungsbesetzung gegeben, an den sich Adams hätte anlehnen können. Doch andererseits ließ der zweite Präsident das Kabinett wohl deswegen nicht neu besetzen, weil es ihm nicht so wichtig war wie dem ersten Präsidenten:
“But Adams, unlike Washington, listened to his secretaries only to consider differing points of view, for he had little confidence in their abilities in dealing with delicate domestic issues. […] Adams preferred to make his own decisions, kept them to himself, and announced them when the timing was ripe.”[43]
Da Adams die Mitglieder des Kabinetts anscheinend egal waren, könnte dies bedeuten, dass für Adams die Exekutive generell keine hohe Machtstellung einnehmen sollte. Wenn dem so ist, so wäre dies eine Erklärung für die Vetonullrunde des Präsidenten. Denn auch wenn wie das Veto als Legislativrecht kategorisieren, so kann es aus Sicht des Kongresses als ein zu Unrecht ausgeübtes Exekutivrecht gesehen werden.
b. Obwohl sich schon zur ersten Amtszeit Thomas Jeffersons zwischen den Parteien ein großer Abgrund aufmachte, so hieß es in seiner Erstansprache nach seiner Vereidigung im März 1801:
“We are all republicans, we are all federalists.“[44]
Trotz immer größer werdenden Fraktionsdiskrepanzen wollte Jefferson Zusammenhalt herstellen. Schließlich war bereits seine erste Wahl mit politischen Rivalitäten überschattet: erst nach 36 Wahlgängen im Repräsentantenhaus wurde Jefferson Präsident.[45] Da dies nicht gerade ein Vertrauensbeweis darstellt, wusste er genau. Ein Veto von seiner Seite hätte die Wogen der Feindschaften im Kongress alles andere als geglättet.
Aus einem weiteren Zitat lässt sich seine Ansicht einer anständigen demokratischen Ordnung ermitteln. So war für ihn Demokratie nicht die Unterdrückung der Minderheit durch die Mehrheit. Vielmehr sprach er sich für einen umfassenden Minderheitenschutz aus:
„Der Wille der Mehrheit muss sich zwar in allen Fällen durchsetzen, aber damit dieser Wille rechtens (rightful) ist, muss er vernünftig (reasonable) sein. Auch die Minderheit hat ihre Rechte, und Gesetzgebung und Rechtsprechung müssen sie schützen.“[46]
Sollten während seiner beiden Amtszeiten alle verabschiedeten Gesetze vernünftig gewesen sein, so hatte Jefferson tatsächlich keinen Grund, sein Veto einzulegen. Die lässt sich aber kaum nachprüfen. Weiterhin war Jefferson kein Mann der Eloquenz und wollte sich in der politischen Öffentlichkeit nie als Wichtigtuer zeigen:
[...]
[1] Mason, Edward Campbell (author) / Hart, Albert Bushnell (editor): The Veto Power: Its Origin, Development and function in the Government of the United States 1789–1889 (New York, Russel & Russel, 1967), 13–18.
[2] Mason: The Veto Power, 19.
[3] Spitzer: The Presidential Veto, 11.
[4] Mason: The Veto Power, 20–21.
[5] Spitzer: The Presidential Veto, 1.
[6] Verfassung: Artikel I Abschnitt 7.
[7] Spitzer: The Presidential Veto, 17.
[8] Ibid, 18.
[9] Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika: Artikel I Abschnitt 1.
[10] Spitzer: The Presidential Veto, 106.
[11] Ibid, 109. ~ La Abra Silver Mining Co vs US (1899).
[12] Corwin, Edward S: The President: Office and Powers 1787–1948 (Washington Square, New York, New York University Press, 1948), 340. ~ Edwards vs United States (1932).
[13] Antieau, Chester James: The Executive Veto (London / Rome / New York, Oceana Publications, 1988), 33. ~ Okanogan Indian Tribes vs US (1920).
[14] Spitzer: The Presidential Veto, 110 – 111. ~ Pocket Veto Case (1929).
[15] Ibid, 112. ~ Wright vs US (1938).
[16] Spitzer: The Presidential Veto, 109.
[17] Ibid, 114–115.
[18] Zur Vertiefung verweise ich auf folgende zwei Zeitschriftenartikel: Joyce, Philip G / Reischauer, Robert D: “The Federal Line–Item Veto: What Is It and What Will It Do?”, in: Public Administration Review, vol 57 no 2 (Blackwell Publishing on behalf of The American Society for Public Administration, Mar–Apr 1997), 95–104. Kline, Matthew Thomas: “The Item Veto Case and the Separation of Powers”, in: California Law Review, vol 88 no 1 (California Law Review Inc, Jan 2000), 181–232.
[19] Verfassung: Artikel I Abschnitt 7.
[20] Spitzer: The Presidential Veto, 110. ~ Missouri Pacific Railway Co vs Kansas (1919).
[21] Wright vs United States (1938).
[22] Ogg, Frederic A / Ray, P Orman: Introduction to American Government (New York, Appleton-Century-Crofts Inc, 1948), 383.
[23] Berdahl, Clarence A: “The President’s Veto of Private Bills”, in: Political Science Quarterly, vol 52 no 4 (Dec 1937), 511.
[24] Ibid, 512.
[25] Berdahl: “The President’s Veto of Private Bills”, 512–513.
[26] Ibid, 513.
[27] Berdahl: “The President’s Veto of Private Bills”, 514.
[28] Ibid, 515.
[29] Copeland, Gary W: “When Congress and the President Collide: Why Presidents Veto Legislation”, in: The Journal of Politics, vol 45 no 3 (Cambridge University Press on behalf of the Southern Political Science Association, Aug 1983), 698.
[30] Rozell, Mark J / Pederson, William D / Williams, Frank J (editors): George Washington and the Origins of the American Presidency (Westport CT, Praeger, 2000), viii.
[31] Norton, Mary Beth / et al: A People and A Nation: A History of the United States (Boston / New York, Houghton Mifflin, 2005), 196.
[32] Poore, Pereley (editor): Veto Messages of the Presidents of the United States with the action of Congress thereon (Washington DC, Government Printing Office, 1886), 9.
[33] Jackson, Carlton: Presidential Vetoes 1792–1945 (Athens, University of Georgia Press, 1967), 1.
[34] Verfassung: Artikel I, Abschnitt 2.
[35] Poore: Veto Messages, 9.
[36] Jackson: Presidential Vetoes, 3.
[37] Poore: Veto Messages, 9–10.
[38] Jackson: Presidential Vetoes, 4–5.
[39] Poore: Veto Messages, 9–10.
[40] Heideking, Jürgen: Die amerikanischen Präsidenten: 42 historische Portraits von George Washington bis George W. Bush (München, C H Beck, 2002), 55.
[41] Norton / et al: A People and A Nation, 206.
[42] Diggins, John Patrick (author) / Schlesinger, Arthur M, Jr (editor): John Adams (New York, Times Books, 2003), 90.
[43] Diggins / Schlesinger: John Adams, 92.
[44] Mapp, Alf Johnson: Thomas Jefferson: Passionate Pilgrim (Lanham, Rowman & Littlefield Inc, 1991), 184.
[45] Ibid, 184.
[46] Heideking: Die amerikanischen Präsidenten, 79.
- Arbeit zitieren
- Leszek Jaworowski (Autor:in), 2009, Die Anfänge des amerikanischen Vetorechts. Das Vetorecht des amerikanischen Präsidenten im Übergang von der frühen Republik zur Jacksonian Era, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/276116
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