Im Allgemeinen streben Unternehmen die Erzielung eines Gewinnes an. Das Instrument zur Feststellung des Gewinnes bildet der Jahresabschluß. Seine Funktionen lassen sich in betriebswirtschaftliche Funktionen, wie Erhaltungs- und Informationsfunktion sowie jene Funktionen, die das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmen einerseits und Gesellschafter bzw. Fiskus andererseits bestimmen, einteilen. Zu den letztgenannten Aufgaben zählen vor allem die Steuerbemessungsfunktion und die Ausschüttungsbemessungsfunktion (vgl. Egger/Samer/Bertl 2002, S. 16). Bertl/Deutsch/Hirschler (vgl. 201, S. 222f.) sprechen der Bilanz eine Ausschüttungsregelungsfunktion zu, wobei sie in diesem Zusammenhang der Ausschüttungssperrfunktion besondere Beachtung zukommen lassen. Von besonderer Bedeutung ist die Gewinnausschüttung, insbesondere bei Unternehmen mit beschränkter Haftung auf die Kapitaleinlage. Im Sinne des Gläubigerschutzes soll die Erhaltung des haftenden Kapitals sichergestellt werden (Kapitalerhaltungsfunktion). Das Handelsgesetz kennt im einzelnen folgende Ausschüttungssperren: § 225 Abs. (5) sieht bei Bilanzierung eigener Anteile sowie bei Bilanzierung von Anteilen an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen den Ausweis einer Rücklage in gleicher Höhe auf der Passivseite vor. § 226 Abs. (2) bestimmt, daß bei Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes Gewinne nur ausgeschüttet werden dürfen, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen. Gemäß § 235 darf der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres um Zuschreibungen, Erträge aufgrund der Auflösung von Bewertungsreserven sowie Erträgen aufgrund der Auflösung von Kapitalrücklagen nicht vermehrt werden.
Ausschüttungssperren dienen in erster Linie dem Gläubigerschutz und sollen eine Ausschüttung von reinen Buchgewinnen verhindern. Durch die Ausschüttung von Buchgewinnen wird die Substanz des Unternehmens zu Lasten der Gläubiger angegriffen. Durch die gesetzlich normierten Ausschüttungssperren wird der Zielkonflikt zwischen der Informationsfunktion und der Ausschüttungsregelungsfunktion des Jahresabschlusses gemindert (vgl. Bertl/Fraberger, RWZ 2000, S. 274).
Inhaltsverzeichnis
1.Einleitung
1.1. Allgemeine Funktion von Ausschüttungssperren
1.2 Sinn und Zweck einer Ausschüttungssperre
1.3 Problemstellung
2. Ausschüttungssperre gem. § 225 (5) HGB
2.1 Erwerb eigener Anteile
2.2 Bilanzierung eigener Anteile
2.2.1 Ausweis
2.2.2 Bewertung
2.3 Rücklage für eigene Anteile
2.3.1 Zweck der Rücklage
2.3.2 Bildung der Rücklage
2.3.2.1 Frei verfügbare Teile des Eigenkapitals reichen zur Bildung der Rücklage aus
2.3.2.2 Frei verfügbare Teile des Eigenkapitals reichen zur Bildung der Rücklage nicht aus
2.3.3 Auflösung der Rücklage
3. Ausschüttungssperre gem. § 226 (2) HGB
3.1 Auswirkungen des § 226 (2) auf Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung
3.1.1 Begriffe
3.1.1.1 Ingangsetzung und Erweiterung
3.1.1.2 Gebundene und ungebundene Rücklagen
3.1.2 Gesetzliche Regelungen und Voraussetzungen für die Aktivierung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung
3.1.3 Ausschüttungssperre
3.1.3.1 Zweck der Sperre
3.1.3.2 Ermittlung der Höhe der Ausschüttungsbeschränkung
3.1.3 Steuerliche Relevanz
3.2 Auswirkungen des § 226 (2) auf Latente Steuern
3.2.1 Begriffe
3.2.2 Ermittlung der latenten Steuern
3.2.3 Ausschüttungssperre
4. Ausschüttungssperre gem. § 235 HGB
4.1 Ausschüttungssperre gem. § 235 Z. 1 HGB
4.1.1. Begriffe
4.1.2 Ermittlung der Höhe der Sperre
4.2 Ausschüttungssperre gem. § 235 Z. 2 HGB
4.2.1 Begriffe
4.2.2 Ermittlung der Höhe der Sperre
4.3 Ausschüttungssperre gem. § 235 Z. 3 HGB
4.3.1 Kapitalrücklagen aus Umgründungen
4.3.2 Ausschüttungssperre infolge einer Umgründung
5. Zusammenfassung der Problemstellung
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Allgemeine Funktion von Ausschüttungssperren
Im Allgemeinen streben Unternehmen die Erzielung eines Gewinnes an. Das Instrument zur Feststellung des Gewinnes bildet der Jahresabschluß. Seine Funktionen lassen sich in betriebswirtschaftliche Funktionen, wie Erhaltungs- und Informationsfunktion sowie jene Funktionen, die das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmen einerseits und Gesellschafter bzw. Fiskus andererseits bestimmen, einteilen. Zu den letztgenannten Aufgaben zählen vor allem die Steuerbemessungsfunktion und die Ausschüttungsbemessungsfunktion (vgl. Egger/Samer/Bertl 2002, S. 16).
Bertl/Deutsch/Hirschler (vgl. 201, S. 222f.) sprechen der Bilanz eine Ausschüttungsregelungsfunktion zu, wobei sie in diesem Zusammenhang der Ausschüttungssperrfunktion besondere Beachtung zukommen lassen. Von besonderer Bedeutung ist die Gewinnausschüttung, insbesondere bei Unternehmen mit beschränkter Haftung auf die Kapitaleinlage. Im Sinne des Gläubigerschutzes soll die Erhaltung des haftenden Kapitals sichergestellt werden (Kapitalerhaltungsfunktion).
Das Handelsgesetz kennt im einzelnen folgende Ausschüttungssperren:
- 225 Abs. (5) sieht bei Bilanzierung eigener Anteile sowie bei Bilanzierung von Anteilen an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen den Ausweis einer Rücklage in gleicher Höhe auf der Passivseite vor.
- 226 Abs. (2) bestimmt, daß bei Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes Gewinne nur ausgeschüttet werden dürfen, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.
Gemäß § 235 darf der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres um Zuschreibungen, Erträge aufgrund der Auflösung von Bewertungsreserven sowie Erträgen aufgrund der Auflösung von Kapitalrücklagen nicht vermehrt werden.
1.2 Sinn und Zweck einer Ausschüttungssperre
Ausschüttungssperren dienen in erster Linie dem Gläubigerschutz und sollen eine Ausschüttung von reinen Buchgewinnen verhindern. Durch die Ausschüttung von Buchgewinnen wird die Substanz des Unternehmens zu Lasten der Gläubiger angegriffen. Durch die gesetzlich normierten Ausschüttungssperren wird der Zielkonflikt zwischen der unter 1.1 erwähnten Informationsfunktion und der – gleichfalls unter 1.1. erwähnten – Ausschüttungsregelungsfunktion des Jahresabschlusses gemindert (vgl. Bertl/Fraberger, RWZ 2000, S. 274).
1.3 Problemstellung
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, einen Überblick über die Ausschüttungssperren des Handelsgesetzbuches zu geben, die sich seit dem GesRÄG 1996 in Konformität mit den EU-Richtlinien befinden. Erstmalig kamen die geänderten Vorschriften für Geschäftsjahre zum Tragen, die nach dem 30.6.1996 begannen.
Durch die Verwendung von Beispielen soll zum besseren Verständnis der Problematik beigetragen werden.
2. Ausschüttungssperre gem. § 225 (5) HGB
Der § 225 Abs. (5) HGB regelt die Bilanzierung von eigenen Anteilen sowie die Bilanzierung von Anteilen an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen. Weiters wird festgelegt, daß die Bilanzierung - je nach Zweckbestimmung - im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen zu erfolgen hat.
Nach Egger/Samer/Bertl (vgl. 2002, S. 155f.) waren eigene Anteile in der Fassung des § 225 Abs. (5), in der Fassung vor dem EU-GesRÄG 1996 stets im Umlaufvermögens auszuweisen. Unter der Voraussetzung, daß es gesellschaftsrechtlich zulässig ist, die eigenen Anteile, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, auf Dauer zu halten, sieht die Neuregelung vor, daß bei entsprechender Zweckbestimmung auch in diesem Fall die Bilanzierung als Anlagevermögen möglich ist.
Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß für Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen.
2.1 Erwerb eigener Anteile
Im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien sind die Vorschriften des Aktiengesetzes zu beachten.
Zunächst ist im § 51 Abs. (1) AktG geregelt, daß die Gesellschaft keine eigenen Aktien zeichnen darf. Im § 65 Abs. (1) AktG ist jedoch eine taxative Aufzählung jener Tatbestände enthalten, unter denen der Erwerb eigener Aktien gestattet ist.
Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist im § 81 GmbH-Gesetz geregelt. Hier findet sich die Normierung, daß „Der Erwerb und die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft verboten und wirkungslos ist. Zulässig ist der Erwerb im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft.“ (vgl. RGBl. 1906/58).
Für Egger/Samer/Bertl (vgl. 2002,S. 201) erklären sich diese Einschränkungen beim Erwerb eigener Anteile und der Verpflichtung zur Bildung einer Rücklage aus dem Umstand, daß dies wirtschaftlich eine Rückzahlung des Nennkapitals an die Gesellschafter bedeutet, was wiederum zur Verminderung des Haftungsfonds gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft führt.
2.2 Bilanzierung eigener Anteile
2.2.1 Ausweis
Gemäß der Regelung des § 225 Abs. (5) HGB sind eigene Anteile sowie Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in einem gesonderten Posten „eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen" auszuweisen.
Janschek/Purtscher (vgl. RWZ 1996, S. 264) vertreten in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß es mit dem Grundsatz der Bilanzklarheit nicht vereinbar ist, alle Einzelpositionen unter einem Posten zusammenzufassen.
Folgende Aufgliederung dieses Postens erscheint zweckmäßig:
1. eigene Anteile
2. Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen
3. sonstige Anteile an verbundenen Unternehmen
4. sonstige Wertpapiere und Anteile
Wird von einer derartigen Aufgliederung bei der Bilanzerstellung kein Gebrauch gemacht, so ist gem. § 240 Z.3 HGB eine Aufschlüsselung des Postens im Anhang vorzunehmen.
Bezüglich der Bilanzierung als Anlagevermögen bzw. Umlaufvermögen vertreten Janschek/Purtscher (vgl. RWZ 1996, S. 264) die Auffassung, daß das Wahlrecht des § 225 Abs. (5) 1. Satz HGB sich nur auf den Ausweis von Anteilen an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen, bei denen ein Ausweis im Anlagevermögen sehr wohl denkbar ist, bezieht. Eigene Aktien jedoch weiterhin unverändert im Umlaufvermögen zu berücksichtigen sind.
2.2.2 Bewertung
Beim Erwerb eigener Anteile handelt es sich um einen Aktivtausch. Das heißt, der Erwerb erfolgt – wie bei jedem anderen Vermögensgegenstand – erfolgsneutral.
Aufgrund dessen, daß ein Ausweis eigener Anteile faktisch nur im Umlaufvermögen in Frage kommt, ist deren Aktivierung gem. § 206 Abs. (1) HGB mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen. Bedingt durch die Zuordnung zum Umlaufvermögen sind die Bestimmungen des § 207 HGB, somit das strenge Niederstwertprinzip, auf eigene Anteile anzuwenden.
Hingegen ist für Anteile an herrschenden Unternehmen oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen gemäß ihrer Zuordnung zum Anlagevermögen der § 204 Abs. (2) HGB anzuwenden, in welchem das gemilderte Niederstwertprinzip geregelt ist.
Aus den vorstehenden Festlegungen ergibt sich – unabhängig vom Ausweis als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen – die Anwendung des Wertaufholungsgebotes gem. § 208 HGB.
2.3 Rücklage für eigene Anteile
- 225 Abs. (5) HGB behandelt die Rücklage für eigene Anteile. Hier wird folgende Normierung festgelegt: „In gleicher Höhe ist auf der Passivseite eine Rücklage gesondert auszuweisen. Diese Rücklage darf durch Umwidmung frei verfügbarer Kapital- und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag übersteigen. Sie ist insoweit aufzulösen, als diese Anteile aus dem Vermögen ausgeschieden oder für sie ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.“ (vgl. BGBl. 1996/304)
2.3.1 Zweck der Rücklage
Die Rücklage gem. § 225 Abs. (5) HGB soll verhindern, daß ein der Aktivierung entsprechender Wert zur Ausschüttung an die Aktionäre verwendet wird. Der Erwerb eigener Anteile stellt eine Rückzahlung von Eigenkapital an die Gesellschafter des Unternehmens dar. Der dadurch bewirkten Verminderung des Eigenkapitals soll durch die Bildung einer Rücklage in entsprechender Höhe entgegengetreten werden. Daraus ergibt sich, daß der primäre Zweck dieser Rücklage eine Ausschüttungssperrfunktion ist, die insbesondere dem Gläubigerschutz dient.
2.3.2 Bildung der Rücklage
Die Rücklage für eigene Aktien darf aus vorhandenen freien Rücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag übersteigen. Eine diesbezügliche Regelung wird im § 225 Abs. (5) HGB abgebildet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich lt. Egger/Samer/Bertl (vgl. 2002, S. 232), daß für die Bildung dieser Rücklage nur nicht gebundene Kapitalrücklagen und andere Gewinnrücklagen herangezogen werden dürfen, nicht jedoch gebundene Kapitalrücklagen, die gesetzliche Rücklage und satzungsmäßige Gewinnrücklagen.
2.3.2.1 Frei verfügbare Teile des Eigenkapitals reichen zur Bildung der Rücklage aus
In diesem Fall reichen die freien Gewinnrücklagen und die nicht gebundene Kapitalrücklage zur Bildung der Rücklage aus. Eine bestimmte Reihenfolge der Verwendung vorhandener Rücklagen ist nicht vorgesehen.
Janschek/Purtscher (vgl. RWZ 1996, S. 265f.) erscheinen zwei Fragen diskussionswürdig:
- Zum einen die Frage, wie vorzugehen ist, wenn für die Bildung der Rücklage sowohl Kapital- als auch Gewinnrücklagen herangezogen werden?
Bei diesem Sachverhalt kann der jeweilige Teil der Rücklage unter den Kapitalrücklagen und den Gewinnrücklagen ausgewiesen werden. Ferner ist eine Zuordnung nach dem überwiegenden Teil mit einem Vermerk des Anteils, der aus dem anderen Rücklagenbereich stammt möglich. Auch der Ausweis in einem gesonderten Posten ist denkbar.
- Zum anderen ist zu überprüfen, inwieweit eine Umbuchung innerhalb der Rücklagen über die Gewinn- und Verlustrechnung vorzunehmen ist?
Hier erfolgt die Vorgehensweise gem. § 232 Abs. (4) HGB. Die hier getroffenen Regelungen sehen vor, daß Umgliederungen innerhalb der unversteuerten Rücklagen verrechnet werden dürfen.
Die Bildung der Rücklage kann auch im Rahmen der Ergebnisverwendung des Jahresüberschusses erfolgen.
2.3.2.2 Frei verfügbare Teile des Eigenkapitals reichen zur Bildung der Rücklage
nicht aus
Dies ist dann der Fall, wenn die Summe aus
- Jahresüberschuß/-fehlbetrag nach Veränderung der unversteuerten Rücklagen
- Ergebnisvortrag
- nicht gebundenen Kapital- und Gewinnrücklagen
den Buchwert der eigenen Anteile unterschreitet (vgl. Janschek/Purtscher, RWZ 1996, S. 266). Jedoch besteht auch im Fall von in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehenden Mitteln die gesetzliche Verpflichtung zur Bildung einer Rücklage.
Bei einer derartigen Rücklagendotierung würde der Fall eintreten, daß ein Verlust entsteht bzw. ein bereits bestehender Verlust vergrößert wird. Egger/Samer/Bertl (vgl. 2002, S. 234) sehen darin keinen Beitrag zum ursprünglichen Zweck der Rücklagenbildung, nämlich dem, als Ausschüttungssperre zu dienen, da aus bestehenden Verlusten ohnehin keine Gewinnausschüttungen vorgenommen werden dürfen.
Vielmehr sehen sie in dieser Vorgangsweise einen Widerspruch zum § 229 Abs. (3) HGB, da nach dieser Bestimmung nur jene Beträge als Gewinnrücklagen ausgewiesen werden dürfen, die in einem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind Egger/Samer/Bertl (vgl. 2002, S. 233).
[...]
- Citar trabajo
- Mag. Klaudia Blizek (Autor), 2003, Die Ausschüttungssperren des Handelsgesetzbuches, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27603
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