A. hat vor Kurzem seine Ausbildung zum Altenpfleger begonnen. Heute hat er Spätschicht und bringt zum ersten Mal den demenziell erkrankten Bewohner O. zu Bett. A. stellt fest, dass O. wieder aufstehen möchte. So fragt er Schwester K.: „Machen wir bei Herrn O. das Bettgitter hoch?“. K. antwortet ihm: „Ja, mach´ mal lieber, sonst ist die Nachtschicht ja nur noch im Stress!“
Was ist geschehen? Soeben wurde einem Menschen die Freiheit entzogen. Konnte sich A. darauf verlassen, dass das, was er tut, rechtmäßig ist? Hat er sein Handeln und die damit verbundenen Folgen für den Bewohner, aber auch für sich, womöglich gar nicht reflektiert?
Für Pflegeheime stellen demenziell Erkrankte eine besondere Herausforderung dar. So nimmt die Grundpflege bei dieser Personengruppe häufig mehr Zeit in Anspruch als bei nicht demenziell Erkrankten. Beispielsweise verstehen die Betroffenen nicht, warum sie jetzt zum Essen oder zum Schlafen gehen sollen, sie reagieren ängstlich oder aggressiv, da sie die Situation vielfach nicht einordnen können. Auf der anderen Seite wird der Personalschlüssel anhand der Anzahl der Heimbewohner und deren Pflegestufe berechnet. Da bei der Feststellung der Pflegestufe vorrangig der Aufwand für pflegerische Tätigkeiten berücksichtigt wird, zahlen die Pflegekassen für demenziell Erkrankte weniger. Die Folge ist, dass demente Heimbewohner oftmals nicht adäquat betreut werden können. Für das Heimpersonal ist es dadurch schwierig, die Betroffenen in den Heimalltag zu integrieren, da sie auch auf andere Heimbewohner störend wirken (können). In der Konsequenz sind demente Heimbewohner oftmals alleine, da sie beispielsweise im Zimmer zurückgelassen werden. Sie haben dadurch Angst, fühlen sich unverstanden und reagieren dementsprechend unruhig, laut, aggressiv oder versuchen wegzulaufen.
Heime sind daher in der Praxis oftmals geneigt, bei „schwierigen“ Bewohnern freiheitsentziehende Maßnahmen beim zuständigen Betreuungsgericht zu „beantragen“ bzw. anzuregen. Freiheitsentziehende Maßnahmen gehören somit zum Pflegealltag. Sie werden damit begründet, die Betroffenen vor Stürzen und anderen Gefahren schützen zu wollen. „Grund für die Fixierung[en] ist [auch] die Angst vor Haftung, … denn nach einem Sturz des Bewohners, der mit Behandlungskosten verbunden ist, kommt schnell der böse Brief der Krankenkassen.“
Diese Studienarbeit soll sich mit der Problematik freiheitsentziehender Maßnahmen in Pflegeheimen beschäftigen und welche Aufgaben sich daraus …
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Hinweise zum Text
1 Einleitung
2 Rechtliche Betreuung
2.1 Unterbringung, ärztliche Zwangsmaßnahme und unterbringungsähnliche Maßnahmen
3 Freiheitsentziehung nach § 1906 BGB
3.1 Unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB
3.2 Problematiken im Pflegeheim
3.3 Sind freiheitsentziehende Maßnahmen immer notwendig?
4 Aufgaben für die Soziale Arbeit
4.1 ReduFix
4.2 Werdenfelser Weg
5 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Anhang
Ablaufhilfe für freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen
- Citation du texte
- Michael Hubert (Auteur), 2014, Die Problematik freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB in Pflegeheimen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/274979
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