Aufgrund der Erfahrungen im Praxisalltag eines Steuerberaters stellt sich bei Ärzten zunehmend die Frage der Besteuerung des Veräußerungsgewinns beim Verkauf der eigenen Praxis. Deshalb werden in diesem Beitrag die Besteuerung des Veräußerungsgewinns und die Vorteile einer damit verbundenen strategischen Beratung dargestellt.
Oft geht mit dem Verkauf der Praxis das Ende der Erwerbstätigkeit einher, so dass der erzielte Kaufpreis zugleich der Sicherung der Altersvorsorge dienen soll. Aufgrund des Verkaufes kommt es hierbei zu einer „Zusammenballung von Einkünften“, welche steuerlich unliebsame Konsequenzen zur Folge haben können. Diese können durch eine strategische Steuerberatung weitestgehend vermieden werden.
Gliederung
1. Sog. halber Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)
2. Sog. Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG)
3. Freibetrag für den Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 4 EStG)
4. Besonderheiten bei Veräußerung von Arztpraxen
5. Steuergestaltung
Aufgrund unserer Erfahrungen im Praxisalltag stellt sich bei Ärzten[1] zunehmend die Frage der Besteuerung des Veräußerungsgewinns beim Verkauf der eigenen Praxis. Der Autor stellt deshalb in diesem Beitrag die Besteuerung des Veräußerungsgewinns und die Vorteile einer damit verbundenen strategischen Beratung dar und beschreibt in einer der kommenden Ausgaben die Ermittlung des Wertes einer Arztpraxis.
Oft geht mit dem Verkauf der Praxis das Ende der Erwerbstätigkeit einher, so dass der erzielte Kaufpreis zugleich der Sicherung der Altersvorsorge dienen soll. Aufgrund des Verkaufes kommt es hierbei zu einer „Zusammenballung von Einkünften“, welche steuerlich unliebsame Konsequenzen zur Folge haben können. Diese können durch eine strategische Steuerberatung weitestgehend vermieden werden.
1. Sog. halber Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)
Um die steuerliche Spitzenbelastung zu mindern, sieht das Steuerrecht Billigkeitsregelungen vor, durch die ungewollte Härten bei der Besteuerung vermieden werden.[2] Die bekannteste Regelung ist der „halbe Steuersatz“ (56 % des durchschnittlichen Steuersatzes), wozu einige Kriterien erfüllt sein müssen. Das Fehlen nur einer der Voraussetzungen hat die Besteuerung in voller tariflicher Höhe zur Folge.
Die folgenden Voraussetzungen müssen zur Gewährung des halben Steuersatzes erfüllt sein: Zunächst muss ein Veräußerungsgewinn erzielt werden und der Steuerpflichtige muss das 55. Lebensjahr vollendet haben oder nach Sozialversicherungsrecht dauernd berufsunfähig sein. Darüber hinaus ist in der Steuererklärung ein Antrag zu stellen. Weiter zwingend ist der Verzicht auf andere steuerbegünstigte Vorschriften, vor allem die stillen Reserven müssen in voller Höhe versteuert werden und dürfen nicht steuerneutral übertragen werden. Zusätzlich darf der halbe Steuersatz nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Insbesondere bei mehreren Verkäufen, z.B. aus Beteiligungen an Fonds, sollte überlegt werden für welchen Veräußerungsvorgang der halbe Steuersatz gewählt wird.
Beispiel:
Der 62-jährige Arzt A veräußert seine Praxis. Er erzielt dabei einen Gewinn von 390 TEUR. Die hierauf anfallende tarifliche Einkommensteuer beträgt 160 TEUR. Um die Steuerlast zu mindern, wird von der Besteuerung mit dem halben Steuersatz Gebrauch gemacht. Demnach beträgt die Steuer nur noch 90 TEUR.
In der Vergangenheit wurde der Versuch unternommen, die Privilegierung der Besteuerung mit dem halben Steuersatz abzuschaffen. Diese Bestrebungen konnten sich bislang politisch jedoch nicht durchsetzen und auch aktuell sind keine Änderungen geplant. Dennoch gilt es diese Vorschrift im Blick zu behalten, um auf mögliche Änderungen im Vorfeld reagieren zu können.
2. Sog. Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG)
Die „Fünftel-Regelung“ hat wie die Regelung zum halben Steuersatz ebenfalls als Ziel, die Belastung mit dem Höchststeuersatz abzumildern, indem sie eine Besteuerung über fünf Jahre fingiert. Die Möglichkeit der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftel-Regelung fristet im Praxisalltag ein Schattendasein, da Praxisabgeber meist nur den halben Steuersatz kennen und begehren. Dennoch ergeben sich auch hier interessante Gestaltungsmöglichkeiten, welche erfahrungsgemäß im Einzelfall sogar steuerlich günstiger als der halbe Steuersatz sein können.[3]
Im Gegensatz zum halben Steuersatz muss der Steuerpflichtige kein Mindestalter erreicht haben, um in den Genuss der Tarifermäßigung zu kommen, auch muss er sich nicht einmalig festlegen, da die Fünftel-Regelung bei jeder Veräußerung zu gewähren ist.
Materiell gesehen ist es wichtig im Jahr der Veräußerung keine weiteren Einkünfte zu generieren, Einnahmen unter Ausnutzung des Zufluss-/Abflussprinzips in andere Jahre zu verschieben, steuerliche Verluste -etwa im Rahmen von Sonderabschreibungen oder Investitionsabzugsbeträgen- zu produzieren oder Sonderausgaben geschickt zu gestalten, da ansonsten aufgrund der systemimmanenten Hebelwirkung die Fünftel-Regelung ins Leere läuft. Hierbei ergeben sich individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, welche der Steuerberater aufzeigen kann.
[...]
[1] Im Folgenden wird der Begriff „Arzt“ gleichbedeutend für den Begriff „Ärztin“ genutzt.
[2] vgl. BFH IV R 51/98 vom 24.08.2000.
[3] vgl. Lippross Basiskommentar zu EStG, § 34 Außerordentliche Einkünfte.
- Arbeit zitieren
- Andreas Laux (Autor:in), 2014, Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Praxisverkauf, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/274379
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.