Arbeitsrecht, Europarecht und Völkerrecht.
Die Kündigung unter Beachtung europarechtlicher und völkerrechtlicher Vorschriften.
Inhaltsverzeichnis
- Einschränkung des Kündigungsschutzes durch Nichtberücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit dem 25. Lebensjahr
- Gleichwertigkeit von juristischen Ausbildungen in EU-Mitgliedstaaten
- Verfassungsbeschwerde
- Fazit
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob die Einschränkung des Kündigungsschutzes durch Nichtberücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres gemeinschaftsrechtswidrig ist. Insbesondere wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Kücükdeveci analysiert und in Bezug zu den einschlägigen Rechtsnormen des Unionsrechts und des deutschen Rechts gesetzt. Der Beitrag beleuchtet die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis und die damit verbundenen Herausforderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Gemeinschaftsrechtliche Bedeutung des Verbots der Altersdiskriminierung
- Anwendbarkeit des Unionsrechts auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten
- Auslegung und Anwendung des § 622 Abs. 2 BGB im Lichte des Unionsrechts
- Verhältnis von nationaler Normverwerfungskompetenz und Unionsrecht
- Vertrauensschutz bei unionsrechtswidrigen nationalen Regelungen
Zusammenfassung der Kapitel
- Einschränkung des Kündigungsschutzes durch Nichtberücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit dem 25. Lebensjahr
- Der EuGH hat in der Entscheidung Kücükdeveci festgestellt, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der die Nichtberücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfrist vorsieht, gemeinschaftsrechtswidrig ist.
- Die Entscheidung des EuGH stützt sich auf das Verbot der Altersdiskriminierung, das als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts gilt und in der Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert wird.
- Der EuGH argumentiert, dass die Regelung in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern wegen des Alters darstellt, die nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
- Die Entscheidung des EuGH hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis, da sie die Nichtanwendung von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Kündigungen, die nach dem 2. Dezember 2006 erfolgt sind, zur Folge hat.
- Gleichwertigkeit von juristischen Ausbildungen in EU-Mitgliedstaaten
- Der EuGH hat in der Rechtssache C-345/08 entschieden, dass Art. 39 EG dahingehend auszulegen ist, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von juristischen Ausbildungen, die auf einen Antrag hin unmittelbar in den Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe aufgenommen zu werden, ohne die hierfür vorgesehenen Prüfungen abzulegen, die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen sind, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt.
- Der EuGH hat weiter ausgeführt, dass Art. 39 EG nicht gebietet, dass die Behörden eines Mitgliedstaats bei der Prüfung des Antrags eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Zulassung zu einem praktischen Ausbildungsabschnitt, der Voraussetzung für die spätere Ausübung eines reglementierten juristischen Berufs ist, im Rahmen der nach dem Gemeinschaftsrecht verlangten Gleichwertigkeitsprüfung niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt verlangt wird.
- Verfassungsbeschwerde
- Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterbliebene Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Bestimmung der Tragweite des völkerrechtlichen Nichteinmischungsgebots.
- Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Bank in der Rechtsform einer AG nach deutschem Recht. Sie ist eine so genannte Joint-Venture-Bank, bei der die Nationalbank der früheren SFR Jugoslawien (im Folgenden: SFRJ) einen Teil ihrer Devisenreserven deponierte.
- Im Zuge eines politischen Prozesses von Unabhängigkeitsbestrebungen in den jugoslawischen Teilrepubliken mit anschließenden Bürgerkriegen zerfiel die SFRJ, mit ihr ging auch ihre Nationalbank als Kontoinhaberin unter.
- Die ausländischen Vermögenswerte der SFRJ waren auf der Grundlage von Sanktionen der internationalen Gemeinschaft bis Ende 1995 eingefroren. Inzwischen hatten die Nachfolgestaaten eigene Nationalbanken gegründet und waren in Verhandlungen über die Frage eingetreten, wie die Vermögenswerte der SFRJ unter ihnen aufzuteilen seien. Sie trafen eine völkerrechtliche Übereinkunft u.a. über die Verteilung des Staatsvermögens der ehemaligen SFRJ.
- Das LG verurteilte die Bf. durch Teilurteil antragsgemäß zur Auskunftserteilung über die Konten der ehemaligen jugoslawischen Nationalbank, ohne mögliche völkerrechtliche Implikationen des Falls zu erörtern. Gegen dieses Lhteil legte die Bf. Berufung ein. Das OLG wies die Berufung zurück.
- Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Bf. wurde durch die angegriffenen Entscheidungen nicht durch Nichtvorlage an das BVerfG zur Völkerrechtsverifikation in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
- Zur Vorlage an das BVerfG zur Bestimmung der Tragweite des völkergewohnheitsrechtlichen Nichteinmischungsgebots waren die Zivilgerichte nicht verpflichtet, weil eine solche Vorlage unzulässig gewesen wäre.
- Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt, dass das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter auch durch eine unterbliebene Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs. 2 GG verletzt werden kann.
- Eine Vorlage der von der Bf. dargestellten Art kann indes nicht Gegenstand des Verifikationsverfahrens nach Art 100 Abs. 2 GG sein. Deshalb ist die Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen der unterbliebenen Vorlage an das BVerfG unbegründet.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen den Kündigungsschutz, die Betriebszugehörigkeit, das 25. Lebensjahr, das Gemeinschaftsrecht, das Verbot der Altersdiskriminierung, die Richtlinie 2000/78/EG, die Rechtssache Kücükdeveci, die Vorlagepflicht, die Normverwerfungskompetenz, der Vertrauensschutz, das Völkerrecht, das Nichteinmischungsgebot, das Verifikationsverfahren, das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und die juristischen Berufe in der EU.
- Citar trabajo
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor), 2014, Rechtswidrigkeit der Einschränkung des Kündigungsschutzes durch Nichtberücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/274073
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