Die europäische Integration schreitet voran. In wirtschaftlicher Hinsicht hat
dabei die Realisierung des europäischen Binnenmarktes oberste Priorität.
Die dazu notwendige Aufhebung der Grenzkontrollen zwischen den
Mitgliedsländern im Jahr 1993 machte ein neues System der
grenzüberschreitenden Umsatzbesteuerung notwendig. In dieser Arbeit möchte ich insbesondere die sog. modifizierte Übergangsregelung (gültig ab 01.01.1993) erläutern und anschließend
beurteilen. Dem Vorrausgehen soll jedoch eine kurze allgemeine
Erläuterung der Umsatzsteuer, die dem Leser die Grundlagen vermitteln
soll. Seit 1916 existiert in ganz Deutschland eine einheitliche Umsatzsteuer. Sie
ist mittlerweile nach der Einkommenssteuer die wichtigste Einnahmequelle
des Staates. So machte im Jahr 2002 der Anteil der Umsatzsteuer am
Gesamtsteueraufkommen 31,5 % aus.1 Der Umsatzsteuer unterliegen
Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens tätigt. Besteuert werden grundsätzlich alle Umsätze von
wirtschaftlichen Leistungen im weitesten Sinne. Es gibt eine Vielzahl
unterschiedlicher Umsatzsteuersysteme. Je nach Betrachtungsweise lässt
nach der Bemessungsgrundlage sowie nach der Anzahl der besteuerten
Wirtschaftstufen differenzieren. [...] 1 aus Institut der Deutschen Wirtschaft Köln (2003), S.68
Inhaltsverzeichnis
I. Umsatzsteuerharmonisierung im Rahmen der europäischen Integration
II. Allgemeine Charakterisierung der Umsatzsteuer
1. Ökonomische Grundlagen
2. Besteuerungskonzepte für grenzüberschreitende Lieferungen
a. Bestimmungslandprinzip
b. Ursprungslandprinzip
c. Bestimmungsland- versus Ursprungslandprinzip
III. Das Umsatzsteuersystem der EU
1. Überblick
2. Lieferungen an Unternehmer
3. Lieferungen an Privatpersonen
4. Lieferungen an Halbunternehmer
5. Lieferungen im Versandhandel
6. Lieferungen von Neufahrzeugen
7. Mitwirkungs- und Erklärungspflichten
IV. Beurteilung der Übergangsregelung
1. Überblick
2. Kritikpunkte
3. Ausblick
Literaturverzeichnis
I. Umsatzsteuerharmonisierung im Rahmen der europäischen Integration
Die europäische Integration schreitet voran. In wirtschaftlicher Hinsicht hat dabei die Realisierung des europäischen Binnenmarktes oberste Priorität. Die dazu notwendige Aufhebung der Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedsländern im Jahr 1993 machte ein neues System der grenzüberschreitenden Umsatzbesteuerung notwendig.
In dieser Arbeit möchte ich insbesondere die sog. modifizierte Übergangsregelung (gültig ab 01.01.1993) erläutern und anschließend beurteilen. Dem Vorrausgehen soll jedoch eine kurze allgemeine Erläuterung der Umsatzsteuer, die dem Leser die Grundlagen vermitteln soll.
II. Allgemeine Charakterisierung der Umsatzsteuer
1. Ökonomische Grundlagen
Seit 1916 existiert in ganz Deutschland eine einheitliche Umsatzsteuer. Sie ist mittlerweile nach der Einkommenssteuer die wichtigste Einnahmequelle des Staates. So machte im Jahr 2002 der Anteil der Umsatzsteuer am Gesamtsteueraufkommen 31,5 % aus.[1] Der Umsatzsteuer unterliegen Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens tätigt. Besteuert werden grundsätzlich alle Umsätze von wirtschaftlichen Leistungen im weitesten Sinne. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Umsatzsteuersysteme. Je nach Betrachtungsweise lässt nach der Bemessungsgrundlage sowie nach der Anzahl der besteuerten Wirtschaftstufen differenzieren. Seit dem 01.01.1968 gilt in Deutschland die sog. Allphasen-Nettoumsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Kennzeichnend für diese Form ist, dass auf jeder Produktionsstufe lediglich die reine Wertschöpfung besteuert wird. Das bedeutet, dass bezogene Vorleistungen nicht mit in die Bemessungsgrundlage eingehen. Möglich gemacht wird dies durch den sog. Vorsteuerabzug. Hierbei erstattet das Finanzamt dem Unternehmer die, von einem anderem Unternehmer in Rechnung gestellte, Umsatzsteuer. Da dem Endverbraucher dieses Vorsteuerabzugsrecht fehlt, ist die Umsatzsteuer vom privaten Endverbraucher zu tragen, was die Umsatzsteuer in ökonomischer Hinsicht zu einer Verbrauchssteuer macht. Ob diese Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Endverbraucher jedoch vollends gelingt, hängt davon, ob es trotz des um die Umsatzsteuer höheren Preises zu keinerlei negativen Mengeneffekten kommt.[2]
2. Besteuerungskonzepte für grenzüberschreitende Lieferungen
a. Bestimmungslandprinzip
Das Bestimmungslandprinzip ist dadurch gekennzeichnet, dass sich bei einer grenzüberschreitenden Lieferung oder sonstigen Leistung die Höhe der Umsatzsteuer nach den Verhältnissen richtet, die in dem Staat gelten, in dem der Verbrauch stattfindet. Praktisch wird dies erreicht, indem im Exportstaat die Ausfuhrlieferung nicht besteuert wird, während im Importstaat die Einfuhr eine Einfuhrumsatzsteuer auslöst.[3]
Beispiel:
Der in Düsseldorf ansässige D exportiert 100 Kästen Altbier im Wert von 1000 € an den in Paris wohnenden F. Der Export wird nun in Deutschland nicht besteuert, während in Frankreich nun zu dem Warenwert in Höhe von 1000 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 19,6 % anfällt. F muss also 1196 € zahlen. Davon sind 196 € Steuereinnahmen des französischen Staates.
b. Ursprungslandprinzip
Nach dem Ursprungslandprinzip orientiert sich die Höhe der Umsatzsteuerbelastung nach den Verhältnissen des Staates, von dem aus die Leistung erbracht wird. Folglich wird nun im Importstaat auf Einfuhren keine Steuer erhoben. Ausfuhren dagegen bleiben mit heimischer Steuer belastet. Somit ist der Ort des Verbrauchs für die Höhe der Umsatzsteuer ohne Bedeutung.
Beispiel:
Die Ausgangslage sei die Gleiche wie im obigen Beispiel. Auf den Warenwert in Höhe von 1000 € müssen nun in Deutschland 16 % Umsatzsteuer addiert werden. In Frankreich wird der Import nicht besteuert. F hat 1160 € zu zahlen, wobei 160 € diesmal dem deutschen Staat zufließen.
c. Bestimmungs- versus Ursprungslandprinzip
Welches der beiden Prinzipien vorzuziehen ist, hängt von der jeweiligen Zielsetzung ab. Das Bestimmungslandprinzip gewährleistet den Charakter der Umsatzsteuer als Verbrauchssteuer: Die Inanspruchnahme von Gütern und Dienstleistungen wird nach den Verhältnissen des Staates versteuert, in dem Einkommensverwendung stattfindet. In der Praxis ist das Bestimmungslandprinzip jedoch nicht unproblematisch. Besonders das Verfahren des grenzüberschreitenden Vorsteuerabzugs ist äußerst kompliziert, da zum Einen die inländische Wertschöpfung zuverlässig ermittelt werden muss und zum Anderen eine intensive Kooperation der nationalen Finanzverwaltungen notwendig wird.[4] Außerdem schließt das Bestimmungslandprinzip die Idee des Binnenmarktes aus. Hier ist es eben nicht unerheblich, ob ein Unternehmer an einen Abnehmer im gleichen Mitgliedsstaat oder einen anderen Mitgliedsstaat liefert, da sich die Höhe der Umsatzsteuer von Land zu Land unterscheidet.
[...]
[1] aus Institut der Deutschen Wirtschaft Köln (2003), S.68
[2] Vgl. Scheffler, (Besteuerung von Unternehmen, 2003) S.332-333.
[3] Siehe Scheffler, (Besteuerung der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit, 1994) S.295-301.
[4] Vgl. Faltlhauser (StuW, 1991) S.325-326
- Quote paper
- Sascha Venktasseril (Author), 2004, Harmonisierung der Umsatzsteuer in der EU - Positionen und kritische Bewertung der Zwischenlösung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27401
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.