Im Zuge der europäischen Integration sind nicht nur die einzelnen Nationen und Volkswirtschaften enger zusammen gewachsen. Auch die Bedeutung des EU/EWR–Raums als Markt für inländische Unternehmen nahm stetig zu, und darum deren dortige Aktivität. Aufgrund dessen werden positive als auch negative Einkünfte inzwischen unter dem Einfluss einer Vielzahl von Jurisdiktionen generiert, wobei der Forschungsgegenstand in dieser Arbeit Letztere sein sollen. Angesichts stetig ansteigender in– und ausländischer Verlustvorträge und der vorherrschenden Finanzmarktkrise, die immer mehr Unternehmen rote Zahlen schreibt lässt, erscheint es für diese grenzübergreifend agierenden Unternehmen von immensen Interesse zu sein, die durch die Outboundaktivitäten erlittenen Verluste im Inland steuerlich nutzen zu können. Andernfalls würde es zu ökonomischen Fehlanreizen kommen, weswegen es in den letzten Jahren hauptsächlich durch den EuGH initiierte Bemühungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gibt, die grenzüberschreitende Verlustnutzung zumindest teilweise zu ermöglichen. Über die konkrete Reichweite dieser Vorgaben gibt es in der Literatur und Rechtsprechung jedoch höchst unterschiedliche Auffassungen.
Angesichts dieser Unklarheit soll in der vorliegenden Arbeit der Frage nachgegangen werden, welche Vorgaben konkret durch den EuGH gemacht werden, welche Verluste deswegen berücksichtigt werden müssen, wie diese Berücksichtigung konkret ausgestaltet ist bzw. sein sollte, und welche Folgen sich daraus für die Organschaft ergeben. Dazu wird einleitend in Kapital 2 erörtert, welche Anforderungen an ein Verlustverrechnungssystem aus rechtlicher sowie ökonomischer Sicht zu stellen sind. Sodann werden die entscheidenden Urteile des EuGH in Hinblick auf die grenzüberschreitende Verlustverrechnung – Marks & Spencer (3. Kapitel) und Lidl Belgium (4. Kapitel) – vorgestellt, und die entscheidenden Grundsätze eingehend erörtert. Da sich zeigen wird, dass diese keineswegs zweifelsfrei aufgestellt sind, werden anschließend in Kapitel 5 die verbleibenden Auslegungslücken identifiziert und mögliche Lösungen aufgezeigt. Daraufhin wird in Kapitel 6 eine denkbare Gestaltungsmöglichkeit zur doppelten Verlustnutzung diskutiert, die sich aus diesen Lücken ergibt. Da sich aus den vorausgehenden Kapiteln erahnen lassen wird, dass die gegenwärtigen Organschaftsregelungen gegen das Unionsrecht verstoßen, wird darauf in Kapitel 7 näher eingegangen, und mögliche Lösungen vorgestellt...
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Die Bedeutung der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung in Europa
2 Anforderungen an die Verlustverrechnung
2.1 Nationalrechtliche Anforderungen
2.2 Unionsrechtliche Anforderungen
2.3 Ökonomische Anforderungen
3 Der Ausgangsfall: Die Rechtssache Marks & Spencer
3.1 Sachverhalt
3.2 Vorlagefragen
3.3 Entscheidung
3.4 Zusammenfassung
4 Die Rechtssache Lidl Belgium - Übertragung der Marks & SpencerGrundsätze auf den Betriebsstättenfall?
4.1 Sachverhalt
4.2 Urteil
4.3 Zusammenfassung
5 Offene Fragen aus den Grundsatzentscheidungen Marks & Spencer und Lidl Belgium
5.1 Konkretisierung finaler Verluste
5.2 Abkehr von diesem Konzept durch den EuGH?
5.3 Berücksichtigung finaler Verluste im Rahmen der Gewerbesteuer . . .
5.4 Berücksichtigungszeitpunkt finaler Verluste: phasenverschobene vs. phasengleiche Berücksichtigung
5.5 Fazit - Zweifelsfragen nur unzureichend beantwortet
6 Ermöglichen die Grundsatzentscheidungen eine doppelte Verlust- nutzung?
6.1 Negativer Progressionsvorbehalt im deutschen Steuerrecht
6.2 Die Rechtssache Ritter-Coulais
6.3 Möglichkeit zur doppelten Verlustnutzung eröffnet?
7 Reformnotwendigkeit der bestehenden deutschen Organschafts- regelungen
7.1 Bestehende Verletzungen des Unionsrechts
7.2 Vorschläge zur unionsrechtskonformen Ausgestaltung
7.2.1 Korrektur der bestehenden Organschaftsregelungen
7.2.2 Das österreichische Modell
7.2.3 Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrund- lage (GKKB)
8 Belastungsvergleich verschiedener Gruppenbesteuerungssyteme
8.1 Modell und -annahmen
8.2 Ergebnisse
9 Quo vadis grenzüberschreitende Verlustnutzung?
Anhang
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Der Sachverhalt Marks & Spencer
Abb. 2 Ergebnisse der Kapitalwertberechnungen
1 Die Bedeutung der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung in Europa
Im Zuge der europäischen Integration sind nicht nur die einzelnen Nationen und Volkswirtschaften enger zusammen gewachsen. Auch die Bedeutung des EU/EWR- Raums als Markt für inländische Unternehmen nahm stetig zu, und darum deren dortige Aktivität.1 Aufgrund dessen werden positive als auch negative Einkünfte in- zwischen unter dem Einfluss einer Vielzahl von Jurisdiktionen generiert, wobei der Forschungsgegenstand in dieser Arbeit Letztere sein sollen. Angesichts stetig an- steigender in- und ausländischer Verlustvorträge und der vorherrschenden Finanz- marktkrise,2 die immer mehr Unternehmen rote Zahlen schreibt lässt, erscheint es für diese grenzübergreifend agierenden Unternehmen von immensen Interesse zu sein, die durch die Outboundaktivitäten erlittenen Verluste im Inland steuerlich nutzen zu können.3 Andernfalls würde es zu ökonomischen Fehlanreizen kommen, weswe- gen es in den letzten Jahren hauptsächlich durch den EuGH initiierte Bemühungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gibt, die grenzüberschreitende Verlustnutzung zumindest teilweise zu ermöglichen.4 Über die konkrete Reichweite dieser Vorgaben gibt es in der Literatur und Rechtsprechung jedoch höchst unterschiedliche Auffas- sungen.5
Angesichts dieser Unklarheit soll in der vorliegenden Arbeit der Frage nachge- gangen werden, welche Vorgaben konkret durch den EuGH gemacht werden, welche Verluste deswegen berücksichtigt werden müssen, wie diese Berücksichtigung kon- kret ausgestaltet ist bzw. sein sollte, und welche Folgen sich daraus für die Organ- schaft ergeben. Dazu wird einleitend in Kapital 2 erörtert, welche Anforderungen an ein Verlustverrechnungssystem aus rechtlicher sowie ökonomischer Sicht zu stel- len sind. Sodann werden die entscheidenden Urteile des EuGH in Hinblick auf die grenzüberschreitende Verlustverrechnung - Marks & Spencer (3. Kapitel) und Lidl Belgium (4. Kapitel) - vorgestellt, und die entscheidenden Grundsätze eingehend erörtert. Da sich zeigen wird, dass diese keineswegs zweifelsfrei aufgestellt sind, werden anschließend in Kapitel 5 die verbleibenden Auslegungslücken identifiziert und mögliche Lösungen aufgezeigt. Daraufhin wird in Kapitel 6 eine denkbare Ge- staltungsmöglichkeit zur doppelten Verlustnutzung diskutiert, die sich aus diesen Lücken ergibt. Da sich aus den vorausgehenden Kapiteln erahnen lassen wird, dass die gegenwärtigen Organschaftsregelungen gegen das Unionsrecht verstoßen, wird darauf in Kapitel 7 näher eingegangen, und mögliche Lösungen vorgestellt, bevor diese in Kapitel 8 anhand eines exemplarischen Beispiels auf ihre Belastungswirkun- gen untersucht werden. Abschließend wird die deutsche Handhabe kritisch beäugt, es werden Handlungsempfehlungen gegeben welche Aktionen unionsrechtlich zumin- dest vorzunehmen sind, sowie welche Änderungen vorgenommen werden sollten.
2 Anforderungen an die Verlustverrechnung
2.1 Nationalrechtliche Anforderungen
Die juristischen Anforderungen, die auf nationaler Ebene an die Verlustverrechnung zu stellen sind, ergeben sich aus Art. 3 GG. Darin ist der sog. Grundsatz der allgemei- nen Gleichbehandlung normiert, der für alle Bereiche der deutschen Gesetzgebung gilt.6 Aus diesem lassen sich für den Bereich der Besteuerung, und somit indirekt für die damit verbundene Verlustverrechnung, zwei grundlegende Prinzipien ableiten.
Einerseits gilt das Prinzip der Leistungsfähigkeit. Nach st. Rspr. des BVerfG muss die steuerliche Belastung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpfen, wodurch die Erfüllung der allgemeinen Gleichbehandlung sichergestellt wird.7 Andererseits hat die Besteuerung nach dem Nettoprinzip zu erfolgen. Deswegen darf nicht die Bruttogröße der Erwerbseinnahmen besteuert werden, sondern diese muss um die Erwerbsausgaben, die mit der Erzielung dieser Erwerbseinnahmen im Zusammenhang stehen, gekürzt werden.8 Hierdurch wird das Leistungsfähigkeitsprinzip weiter konkretisiert.9
Durch diese zwei Prinzipien wird grds. eine Berücksichtigung von Verlusten aner- kannt. Damit ist aber noch nicht geklärt, wie die Verluste zu verrechnen sind.10 Da der deutsche Gesetzgeber nach Leistungsabschnitten besteuert, muss es aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit möglich sein, Verluste pe- riodenübergreifend berücksichtigen zu können.11 Bei der tatsächlichen Umsetzung genießt der Gesetzgeber aber große Freiheiten, da es hier nur wenig konkrete ver- fassungsrechtliche Vorgaben gibt.12 So dürfte es nur nicht zulässig sein einen Ver- lustvortrag gänzlich auszuschließen.13 Eine periodengleiche Verlustverrechnung ist ebenso wie ein Verlustrücktrag aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend Zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerungsregelung des § 10d EStG, die u. a. das Anwachsen von Verlustvorträgen zügeln soll, gehen die Meinungen in der Literatur auseinander.15 Der BFH erklärte die Mindestbesteuerung trotz der mit ihr einhergehenden Zins- und Liquiditätsnachteile als noch verfassungskonform.16
Wie sich aber gezeigt hat, sind einerseits das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und andererseits das Prinzip der Nettobesteuerung die zentralen Anforderungen, die es zu erfüllen gilt.
2.2 Unionsrechtliche Anforderungen
Neben nationalrechtlichen Anforderungen muss ein Verlustverrechnungssystem auch Regeln befolgen, die sich aus der Zugehörigkeit Deutschlands zur EU ergeben. Auf dem Gebiet der indirekten Steuern gibt es auf europäischer Ebene direkt wirkende Vorgaben. So legt bspw. die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie fest, dass der Steuersatz in jedem Mitgliedsstaat mindestens 15% betragen muss.17
Auf dem Gebiet der direkten Steuern - und damit verbunden für die Verlustbe- rücksichtigung - gibt es hingegen keine direkt von der EU vorgegebenen Regelungen. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang die durch den Vertrag über die Arbeits- weise der Europäischen Union, der den EG-Vertrag ablöste, garantierten Grund- freiheiten auf nationaler Ebene zu respektieren. Bei den Grundfreiheiten handelt es sich um:
- Warenverkehrsfreiheit (Art. 28-37 AEUV)
- Personenfreizügigkeit, die die Niederlassungsfreiheit miteinschließt (Art. 21, Art. 45-55 AEUV)
- Dienstleistungsfreiheit (Art. 56-62 AEUV)
- Freier Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 64 AEUV)
Im Folgenden wird der Fokus auf der Niederlassungsfreiheit liegen. Dabei verbie- tet sie jedwede Art von Beschränkung, wenn sich jemand aus einem Mitglieds- staat in irgendeiner Form in einem anderen Mitgliedsstaaten ansiedeln möchte.18 Dieser Grundsatz knüpft nicht an bestimmte Voraussetzungen, und ist somit aus- nahmslos allgemeingültig.19 Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit liegt in Fällen von Diskriminierungen vor. Solche sind in Situationen anzunehmen, in de- nen EU/EWR- oder nicht-EU/EWR-Ansässige unter vergleichbaren Umständen unterschiedlich behandelt werden, oder unter unterschiedlichen Umständen gleich behandelt werden.20 Ob die Diskriminierung dabei offen oder versteckt, bzw. direkt oder indirekt stattfindet spielt nach der Rechtsprechung des EuGH keine Rolle.21 Mithin wurde dieser Grundsatz nun zwar erörtert, seine rechtliche Wirkung aber noch nicht untersucht. Deswegen gilt es zu klären, ob und wie er für nationales Recht einschlägig ist, damit das nationale Steuerrecht zu keinem europarechtsfreien Raum verkommt. Hier greift der Anwendungsvorrang der Grundfreiheiten - und somit der Niederlassungsfreiheit - vor dem nationalem Recht.22 So genießen die einzelnen Mitgliedsstaaten zwar grds. bei der Ausgestaltung ihrer Steuersysteme Souveränität, jedoch nur so lange die Grundfreiheiten nicht eingeschränkt werden.23 Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass grenzüberschreitendes Arbeiten, Wirtschaften oder Investieren innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Vergleich mit der entsprechenden Inlandsaktivität nicht behindern werden darf.24
2.3 Ökonomische Anforderungen
Neben juristischen Kriterien sollten bei der Beurteilung von Verlustverrechnungssys- temen auch ökonomische Kriterien in das Bewertungskalkül miteinbezogen werden. Hierzu empfiehlt sich das Konzept der Investitionsneutralität.25 Investitionsneutrali- tät ist gegeben, wenn durch das Steuerrecht keine Anpassungshandlungen des Steu- erpflichtigen ausgelöst werden.26 Keine Investitionsneutralität würde im Kontext der Verlustverrechnung bspw. gegeben sein, wenn die Entscheidung für oder ge- gen ein Investitionsvorhaben von der Miteinbeziehung von Verlusten in das Kalkül beeinflusst wird. Dabei kann die Investitionsneutralität als „[...]Grundpostulat der Besteuerung“27 angesehen werden, weswegen sie großen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung eines Verlustverrechnungssystems haben sollte.
Wie oben angeführt, verfügt der Gesetzgeber bei der tatsächlichen Umsetzung der Verlustverrechnungsregelungen über immensen Spielraum, weswegen er die In- vestitionsneutralität generell herstellen könnte.28 Aufgrund verschiedenster Motive bei der Besteuerung - es sei nur der Gerechtigkeitsgedanke genannt29 - ist eine absolute Neutralität (unveränderte Barwerte der Investitionsobjekte nach der Be- rücksichtigung von Verlusten) der herrschenden Meinung nach nicht zu erreichen.30 Jedoch sollte der Gesetzgeber zumindest eine relative Neutralität herstellen, so-dass zwar die Barwerte verschiedener Investitionsobjekte nach der Berücksichtigung von Verlusten divergieren mögen, sich ihre Rangfolge dabei aber nicht ändert.
3 Der Ausgangsfall: Die Rechtssache Marks & Spencer
3.1 Sachverhalt
Bei der Marks & Spencer plc (im Folgenden: Marks & Spencer) handelt es sich um eine britische Kapitalgesellschaft, die in Großbritannien ansässig und somit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.31 Im Rahmen von Expansionsbestrebungen weitete das Einzelhandelsunternehmen Marks & Spencer ab Mitte der 1970er Jahre ihre Tätigkeit ausgehend von Großbritannien nach Kontinentaleuropa aus.32 Bis zum Ende der 1990er Jahre unterhielt Marks & Spencer Verkaufsstellen in über 36 Ländern; jedoch ließen sich ab Mitte der 1990er Jahre steigende Verlusttendenzen erkennen.33 Aufgrund dieser Entwicklungen gab Marks & Spencer im März 2001 den Rückzug aus dem kontinentaleuropäischen Raum bekannt.34
Zum Zwecke der Expansion nach Kontinentaleuropa gründete Marks & Spencer eine britische Tochtergesellschaft, die sie zu 100% hielt. Diese gründete wiederum eine Holding in den Niederlanden, welche selbst unmittelbare und mittelbare Beteiligungen i. H. v. 100% an einer belgischen, deutschen und französischen Tochtergesellschaft besaß.35 Diese Beteiligungsstruktur ist in Abbildung 1, S. 6, zur besseren Verständlichkeit nochmals grafisch aufbereitet.
Im Zeitraum von 1998-2001 generierten die ausländischen36 Tochtergesellschaf- ten in ihren jeweiligen Ansässigkeitsstaaten Verluste, die sich auf 100 Millionen Pfund summierten.37 Bis zum 31.12.2001 hat Marks & Spencer schließlich ihre fran- zösische Tochtergesellschaft verkauft, und sowohl die deutsche als auch die belgische Tochtergesellschaft hatten jeweils ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt.38
Daraufhin beabsichtigte Marks & Spencer die bei den Auslandstöchtern ange- häuften Verluste in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen im Rahmen des briti 83-104.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Der Sachverhalt Marks & Spencer, eigene Bearbeitung nach WEBER (2008), S. 9.
schen Konzernbesteuerungsregimes im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft - also Großbritannien - zu berücksichtigen, da diese Verluste in den Ansässigkeitsstaaten der Tochtergesellschaften nicht mehr ausgleichsfähig waren.39 Dabei stützte sich Marks & Spencer auf das britische Gruppenbesteuerungssystem des group relief,40 das es über einen sog. Konzernabzug ermöglicht, Gewinne und Verluste innerhalb einer Gruppe auf Antrag zu verrechnen.41
Einen solchen Konzernabzug wollte Marks & Spencer mit den Verlusten der aus- ländischen Tochtergesellschaften nutzen. Dieses Verrechnungsprivileg ist aber auf Gruppenmitgliedsgesellschaften beschränkt, die ihren Sitz in Großbritannien ha- ben.42 Marks & Spencer beantragte zwar den Konzernabzug jeweils für die Jahre 1998-2001, dieser wurde aber unter Verweis auf das Ansässigkeitserfordernis der Tochtergesellschaft versagt.43 Eine gegen den abgelehnten Bescheid erhobene Kla- ge durch Marks & Spencer bei den Special Commissioners of Income Tax blieb erfolglos.44 Daraufhin nahm Marks & Spencer Rechtsmittel wahr, da sie die Nie- derlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV i. V. m. Art. 48 EGV verletzt sah.45 Somit wurde das Verfahren an den High Court of Justice (England & Wales), dem obersten Gerichtshofs Englands und Wales, übergeben.46 Dieser setzte das Verfahren jedoch aus, und legte es dem EuGH zur Klärung vor.47 Die durch den High Court of Justice (England & Wales) gestellten Vorlagefragen werden nun erläutert.
3.2 Vorlagefragen
Der Vorlagebeschluss lässt sich grds. in zwei Fragekomplexe unterteilen.48 Bei der ersten Frage geht es darum, ob Großbritannien in sein Gruppenbesteuerungsregime des group relief auch ausländische Tochtergesellschaften miteinzubeziehen hat.49
Bei der zweiten Vorlagefrage gilt es zu klären, ob und ggf. wie sich die Beantwortung der ersten Frage ändert, wenn es im Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft möglich ist, alle oder einen der Teil der Verluste mit steuerpflichtigen Gewinnen aus eben jenen Staat zu verrechnen.50
Dabei soll, soweit sich ein Unterschied ergibt, die Bedeutung folgender Umstände besonders gewürdigt werden:
- Einstellung der gewerblichen Tätigkeit der ausländischen Tochtergesellschaft, obwohl in deren Ansässigkeitsstaat unter gewissen Umständen ein Verlustab- zug möglich wäre, und die Mutter dessen tatsächliche Gewährung nicht nach- weisen kann.51
- Verkauf der ausländischen Tochtergesellschaft an einen Dritten, wobei in deren Ansässigkeitsstaat unter gewissen Voraussetzungen ein Verlustabzug möglich wäre, aber nicht geklärt ist, ob dieser im konkreten Fall in Anspruch genommen wurde.52
- Gleichzeitige Berücksichtigung der Verluste im Inland auf Ebene der Muttergesellschaft, da bereits ein Verlustabzug im Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft stattfand.53
Diese Teilfragen lassen sich wiederum zu dem Themenkomplex der doppelten Verlustnutzung - sowohl auf Ebene der Muttergesellschaft als auch der Tochtergesellschaft in deren jeweiligen Ansässigkeitsstaaten - zusammenfassen.54
3.3 Entscheidung
Der EuGH folgt in seiner Urteilsfindung seinem bei möglichen Grundfreiheitsver- letzungen einschlägigen allgemeinen, mehrstufigen Prüfschema.55 Dabei untersucht er im ersten Prüfungsschritt stets, ob eine Grundfreiheit verletzt wird. Sofern dies der Fall ist, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob diese Verletzung gerecht- fertigt werden kann. Damit die Beschränkung als gerechtfertigt angesehen werden kann, muss sie ein mit dem EG/AEUV-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgen und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgen.56 Abschließend wird die Verhältnismäßigkeit des grundfreiheitsbeschränkenden Eingriffs durch den EuGH geprüft. Die Maßnahme muss also geeignet sein das verfolgte Ziel zu erreichen, und darf dabei nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist.57 Diese Verfahrensweise wird nun auf die Entscheidung in der Rs. Marks & Spencer angewandt.
Zu Beginn prüft der EuGH ob eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 und Art. 48 EGV (inzwischen Art. 49 u. 54 AEUV) vorliegt.58 Dazu führt er aus, dass der Bereich der direkten Steuern nach st. Rspr. in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten fällt, aber dass diese Befugnisse gleichwohl unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts auszuüben sind.59 Der EuGH stellt fest, dass es sich bei einem Konzernabzug i. S. d. vorliegenden Falls um eine Steuervergünstigung handelt.60 Davon geht er zu Recht aus, da der Ausgleich von Verlusten defizitärer Gruppen- gesellschaften mit den Gewinnen anderer Gruppengesellschaften beschleunigt wird, und der Gruppe somit insgesamt ein Liquiditätsvorteil entsteht.61 Anhand einer vertikalen Vergleichspaarbildung wird gefolgert, dass der Fall bei dem die Mutter- gesellschaft statt einer inländischen verlustträchtigen Tochtergesellschaft eine defi- zitäre Tochter im Ausland unterhält, im Vergleich schlechter behandelt wird, da die ausländischen Verluste im Rahmen der Gruppenbesteuerung nicht geltend gemacht werden können.62 Darin sieht der EuGH eine Beschränkung der Niederlassungsfrei- heit, da das Gründen von Tochtergesellschaften im Ausland unattraktiver erscheint als im Inland.63 Der EuGH kommt schließlich zu dem Zwischenergebnis, dass die Niederlassungsfreiheit i. S. d. Art. 43 und 48 EGV verletzt wird.64
Im zweiten Schritt untersucht der EuGH nun, ob die Beschränkung der Niederlas- sungsfreiheit zulässig ist.65 Dem von den Mitgliedsstaaten vorgebrachten Argument, wonach sich ausländische und inländische Tochtergesellschaften aufgrund des Ter- ritorialitätsprinzips in keiner vergleichbaren Lage befänden, erteilt der EuGH eine Absage.66 Dabei besagt das Territorialitätsprinzip, dass Einkünfte einer Gruppenge- sellschaft genau in dem Staat zu besteuern sind, in dem sie erwirtschaftet wurden.67 Die Mitgliedsstaaten stützen ihre Argumentation hier auf die fehlende Steuerhoheit im Hinblick auf ausländische Tochtergesellschaften, die auf dem Territorialitätsprin zip beruht.68 Zwar erkennt der EuGH an, dass die Ansässigkeit eines Steuersubjekts eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, es sich bei diesem Unterscheidungs- merkmal aber nicht immer um ein gerechtfertigtes handelt; den Ausschluss auslän- discher Verluste vom Konzernabzug rechtfertigt es jedenfalls nicht.69 Würde dem Territorialitätsprinzip alleinig die Wirkung als Rechtfertigungsgrund zugesprochen werden, würde dies die Grundfreiheit der Niederlassungsfreiheit untergraben, weswe- gen der EuGH verlangt, dass es in jedem Einzelfall zu prüfen gilt, ob eine Beschrän- kung durch objektive, relevante Kriterien zu rechtfertigen ist.70 Zur Beurteilung ob solche Kriterien vorliegen, untersucht der EuGH die Folgen, die mit der uneinge- schränkten Ausdehnung des Konzernabzugs auf ausländische Tochtergesellschaften einhergehen würden; dabei bezieht er zu folgenden, von den Mitgliedsstaaten vorge- brachten, möglichen Rechtfertigungsgründen Stellung.71
Als erstes lässt sich eine Beschränkung mit der Wahrung der Aufteilung der Be- steuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedsstaaten rechtfertigen, da Gewinne und Verluste steuersystematisch als zwei Seiten derselben Medaille aufzufassen sind.72 Diese Wahrung erfordert, dass auf die wirtschaftliche Tätigkeit einer in einem Mit- gliedsstaat niedergelassenen Gesellschaft ausschließlich, also in Bezug auf Gewinne als auch Verluste, das Steuerrecht des Ansässigkeitsstaates anzuwenden ist; ein rei- nes Vermeiden von Steuerausfällen hingegen reicht nicht zur Rechtfertigung aus.73 Würde die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse nicht aufrechter- halten werden, würden sich für Unternehmen Gestaltungsräume eröffnen. Es könnte dahingehend optiert werden, dass Unternehmen durch Verschieben von Verlusten die steuerliche Bemessungsgrundlage in einem Mitgliedsstaat anwachsen lassen und in einem anderen gleichzeitig mindern.74 So könnten Unternehmen ihre Bemessungs- grundlage gleichzeitig in Hochsteuerländern mindern und in Niedrigsteuerländern erhöhen, was aber kaum der Absicht des EuGH entsprechen dürfte.
Weiterhin rechtfertigt die Verhinderung der Möglichkeit zur doppelten Verlustberücksichtigung nach Ansicht des EuGH eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.75 Der EuGH sieht eine solche Gefahr im Fall ausländischer Tochtergesellschaftsverluste gegeben, weswegen er den Abzug dieser Verluste im Rahmen des group relief ausschließt.76
Als dritten und letzten Rechtfertigungsgrund führt der EuGH die Gefahr der Steuerflucht an.77 Hier sieht der EuGH wiederum eine Option zur Gestaltung. So könnten, ähnlich wie bereits weiter oben ausgeführt, Verluste in Mitgliedsstaaten verschoben werden in denen der höchste Steuersatz vorherrscht, um den Barwert der Verluste zu maximieren.78 Dies gilt es wiederum zu vermeiden, weswegen solche Sachverhalte nicht im Rahmen des Konzernabzugs miteinzubeziehen sind.79
Diese drei eben erläuterten Rechtfertigungsgründe müssen nach der Ansicht des EuGH kumulativ erfüllt werden, damit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt werden kann. Daneben stellt der EuGH fest, dass alle mit dem EGVertrag zu vereinbarende Ziele verfolgen, zwingenden Gründen des Allgemeinwohls genügen, und auch zur Erreichung dieser Ziele im Stande sind.80
Im letzten Schritt gilt es noch die Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maß- nahme zu prüfen. Dabei darf sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist.81 Als Maßnahmen, die weniger belastend als der völlige Ausschluss vom Konzernabzug sind, wurde einerseits ein Konzept vor- geschlagen, dass die Zulassung zum Konzernabzug davon abhängig macht, ob die ausländische Tochtergesellschaft alle in ihrem Sitzstaat zur Verfügung stehenden Verlustberücksichtigungsmöglichkeiten soweit wie möglich in Anspruch genommen hat.82 Andererseits wurde auf die Möglichkeit einer einstweiligen Anrechnung der Verluste im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft mit späterer Hinzurechnung und damit einhergehender Nachversteuerung hingewiesen.83
Der EuGH gelangt zu dem Ergebnis, dass es hier zu differenzieren gilt, ab wann bei dem Eingriff von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen ist.84 Die beschrän- kende Maßnahme ist bei der Verfolgung ihres Ziels dann unverhältnismäßig, wenn:85
- „die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und
- keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden.“86
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Muttergesellschaft noch gegenüber der zuständigen Steuerbehörde nachweisen, dass eben dies der Fall ist, damit ein Anspruch zur Geltendmachung der ausländischen Tochtergesellschaftsverluste im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft entsteht.87 Wird diesem Anspruch nicht nachgekommen, liegt ein Verstoß gegen Art. 43 und 48 EGV vor.88
3.4 Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der EuGH mit diesem Urteil erstmals eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung für unionrechtlich geboten hält. Die Vor- aussetzungen die es zu erfüllen gilt hat der EuGH jedoch äußerst restriktiv gefasst. So sieht der EuGH bei laufenden Verlusten keine Notwendigkeit einen grenzüberschrei- tenden Verlustausgleich zu ermöglichen, was in der Literatur durchaus als über- raschend aufgefasst wurde.89 Lediglich bei Verlusten, für die sich in der Literatur der Begriff der finalen oder endgültigen Verluste durchgesetzt hat,90 soll eine grenz- überschreitende Verlustnutzung möglich sein. Diese Verluste haben gemein, dass alle Möglichkeiten zu deren Nutzung im Ansässigkeitsstaat der Tochter ausgeschöpft sein müssen, und dass sie auch zukünftig nicht mehr genutzt werden können.91 Als Um- stände, die nicht zu solchen Verluste führen, führt der EuGH bspw. die Möglichkeit der Nutzung eines Vorlustvortags oder auch -rücktrags, als auch die Übertragung der Verluste auf einen Dritten an.92 Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Über- tragung der Verluste im Jahr ihrer Entstehung oder später erfolgt.93 Kritisch ist anzumerken, dass der EuGH mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung bzgl. Liquiditätsnachteilen aufgegeben hat. Bislang kannte er in diesem Kontext einen Verstoß gegen das Europarecht an.94 Einen Liquiditätsnachteil erkennt der EuGH zwar auch hier an,95 da die Verluste erst verrechnet werden können wenn sie final geworden sind, und nicht bereits bei ihrer Entstehung; eine Verletzung des Uni- onsrechts sieht der EuGH aber nun nicht mehr als gegeben.96 Dies steht einer aus ökonomischer Sicht wünschenswerten investitionsneutralen Besteuerung entgegen.
Dadurch, dass ab sofort der Ansässigkeitsstaat in die Pflicht genommen wer- den kann die Verluste zum Abzug zuzulassen, sofern sie final sind, hat der EuGH eine Ultima-Ratio-Lösung geschaffen.97 Es wird sichergestellt, dass Verluste einmal im Gemeinschaftsgebiet verrechnet werden können.98 Dabei obliegt die Erst- verpflichtung dem Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft, was darauf schließen lässt, dass der EuGH bei seinem Urteil die sich daraus ergebenden fiskalischen Impli- kationen für die Mitgliedsstaaten im Hinterkopf behalten hat.99 Daraus ergibt sich
- aus Sicht des EuGH - die Gefahr, dass zwischen den Mitgliedsstaaten ein negati- ver Steuerwettbewerb (race to the bottom) angestoßen wird, da der Staat der seine Verlustverrechnung am stärksten beschneidet, den größten Vorteil aus dem Urteil zieht.100 So greift die Erstverpflichtung des Ansässigkeitsstaats der Tochtergesell- schaft unter Umständen nicht, wenn dieser die Verlustverrechnung stark einschränkt, oder wie Estland völlig ausschließt,101 weswegen der Ansässigkeitsstaat der Mutter- gesellschaft bei der Berücksichtigung der Verluste herangezogen wird.102 Dadurch entsteht die Möglichkeit, dass sich ein Mitgliedsstaat auf Kosten des anderen be- reichert. Ein Mitgliedsstaat kann mithin durch eingeschränkte Verlustverrechnungs- möglichkeiten einen niedrigen Steuersatz gegenfinanzieren. Dadurch partizipiert er
- durch die erhöhte Attraktivität als Standort - von den Gewinnen einer ansässigen Tochterkapitalgesellschaft, während die Verluste auf Ebene der Mutter in deren An- sässigkeitsstaat in Folge des Ultima-Ratio-Gedankens ausgeglichen werden müssen. Dies würde zu aus ökonomischer Sicht unerwünschten Verzerrungen im Bezug auf die Standortwahl, als auch zu bewusster Herbeiführung der Finalität von Verlusten führen.103 Dem lässt sich entgegenhalten, dass die Einschränkungen der Verlustver- rechnung in- und ausländische Steuerpflichtige im gleichen Maße treffen.104 Dies dürfte zu Widerständen seitens inländischen Steuerpflichtigen führen, weswegen die Gefahr von Steuerverschiebungen durch eine solche Ausgestaltung des Steuersystems als gering anzusehen ist.
Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts musste der High Court of Justice (England & Wales) das Urteil umsetzen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die französischen Verluste nicht in Großbritannien zur Verrechnung zugelassen werden müssen, da die Verluste aufgrund der Veräußerung der Toch- tergesellschaft in Frankreich genutzt werden konnten.105 Die Verluste der deutschen und belgischen Tochtergesellschaften wurden hingegen zum Abzug zugelassen, da die Verluste in ihren jeweiligen Entstehungsstaaten endgültig nicht mehr genutzt werden konnten.106 Hier kam der Urteilsspruch direkt zur Anwendung. In der Zwischenzeit hat der großbritannische Gesetzgeber sein Gruppenbesteuerungssystem angepasst,
weswegen Verluste immer dann im Inland bei der Muttergesellschaft grds. angerechnet werden können, wenn diese nachweist, dass die Verluste im Ansässigkeitsstaat der Tochter endgültig nicht mehr verrechnet werden können.107
4 Die Rechtssache Lidl Belgium - Übertragung der Marks &Spencer-Grundsätze auf den Betriebsstättenfall?
4.1 Sachverhalt
Bei der Rs. Lidl Belgium GmbH & Co. KG (im Folgenden: Lidl Belgium) geht es in den wesentlichen Grundzügen um einen ähnlichen Sachverhalt wie in der Rs. Marks & Spencer. Aus diesem Grund wird diese Rechtssache im Vergleich zur bereits aus- führlich erläuterten Rs. Marks & Spencer in einer etwas gerafften Form dargestellt, da sich große Teile der Urteilsfindung entsprechen. Der zentrale Unterschied liegt darin, dass in der Rs. Marks & Spencer der Tochtergesellschaftsfall untersucht wur- de, während in der Rs. Lidl Belgium der Betriebsstättenfall behandelt wird.
Lidl Belgium - eine KG mit Sitz in Deutschland - gehört der Lidl-und-Schwarz- Gruppe an, und ihr Zweck besteht im Vertrieb von Waren.108 Lidl Belgium betätigte sich zunächst ausschließlich auf dem belgischen Markt.109 Nach Anweisung weitete Lidl Belgium seine Tätigkeit im Jahr 1999 auf Luxemburg aus, wozu dort eine Betriebsstätte errichtet wurde.110
Die in Luxemburg belegene Betriebsstätte von Lidl Belgium generierte im Streit- jahr 1999 einen Verlust.111 Diesen Verlust wollte Lidl Belgium im Rahmen seiner Besteuerung im Inland bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zum Abzug bringen.112 Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab, und berief sich auf den Be- triebsstättenvorbehalt.113 Dieser besagt, dass im Gegensatz zum grds. ausschließli- chen Besteuerungsrecht der Einkünfte im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte ausnahmsweise auf den anderen Staat
- in dem die Betriebsstätte unterhalten wird - übergehen kann, während diese Ein- künfte gleichzeitig im Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung freigestellt werden.114 Dazu müssen die Einkünfte der ausländischen Betriebsstätte wirtschaftlich zuge- rechnet werden können, wovon ausgegangen werden kann, wenn Einkünfte generiert werden, die aus einer direkten Aktion der ausländischen Betriebstätte stammen.115
Gegen diese Entscheidung des Finanzamts legte Lidl Belgium Rechtsmittel ein, jedoch wurde die Klage vom FG Baden-Württemberg abgewiesen.116 Lidl Belgium legte gegen dieses Urteil wiederum Rechtsmittel ein, weswegen der Fall dem BFH übergeben wurde.117 Dieser setzte das Verfahren aus, und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.118 Es sollte geklärt werden, ob die vom Finanzamt und vom FG Baden-Württemberg vertretene Ansicht mit den europäischen Grundfreiheiten - insbesondere Art. 43 EGV und 56 EGV - zu vereinbaren sei.119
4.2 Urteil
Zunächst stellte der EuGH fest, dass dieser Fall in die Sphäre des Art. 43 EGV fällt, da sich die Streitsache über zwei Mitgliedsstaaten erstreckt.120 Somit gilt es vorrangig immer zu prüfen, ob die Niederlassungsfreiheit verletzt wird, da daraus wiederum eine Beschränkung der Kapitalmarktsfreiheit gem. Art. 56 EGV resultie- ren würde.121
Daraufhin definiert der EuGH, wann eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit vorliegt. So garantiere die Niederlassungsfreiheit, dass eine Gesellschaft, die im Uni- onsgebiet gegründet worden ist und dort ebenfalls ansässig ist, das Recht besitzt in anderen Mitgliedsstaaten durch eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur tätig zu werden.122 Dabei betont der EuGH auch, dass ent- gegen des Wortlauts des EG-Vertrags, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ein Mitgliedsstaat nicht nur die Niederlassung eines Unternehmens aus einem anderen Mitgliedsstaats behindern dürfe.123 Ebenso wenig dürfe der Ansässigkeitsstaat eines Steuerpflichtigen diesen bei dessen Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat behindern.124 Diese Grundsätze überträgt der EuGH nun auch auf den Fall, in dem sich ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Steuerpflichtiger in einem anderen Mit- gliedsstaat über eine Betriebsstätte betätigen möchte.125
Ebenso führt der EuGH aus, dass eine Regelung, die es - wie im Ausgangsfall - ermöglicht, Verluste aus einer Betriebsstätte im Rahmen der Ermittlung der steuerli- chen Bemessungsgrundlage abzuziehen, einen Steuervorteil begründen kann.126 Die- ser Vorteil werde jedoch nicht gewährt, wenn sich die verlustträchtige Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedsstaat befindet.127 Bildet man auf dieser Grundlage ein vertikales Vergleichspaar, wird deutlich, dass der Fall einer ausländischen Betriebs- stätte im Vergleich mit einer inländischen Betriebsstätte nachteilig behandelt wird. Dieser Ansicht ist auch der EuGH, weswegen er die Gefahr sieht, dass Steuerpflich- tige von grenzüberschreitenden Aktivitäten abgehalten werden könnten.128 Somit stelle die strittige Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.129
Jedoch muss jetzt wieder geprüft werden, ob diese Beschränkung gerechtfertigt werden kann. Dazu muss sie nach st. Rspr. des EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, und darf gleichzeitig nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist.130 Von ver- schiedensten Regierungen wurde argumentiert, dass diese Beschränkung einerseits mit dem Erfordernis der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwi- schen den betroffenen Mitgliedsstaaten gerechtfertigt werden kann, und andererseits mit der Verhinderung einer womöglichen doppelten Verlustnutzung.131
Zum ersten möglichen Rechtfertigungsgrund führt der EuGH zunächst aus, dass es zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitglieds- staaten notwendig sein kann, im Hinblick auf die Gewinne als auch Verluste einer Gesellschaft nur auf das Steuerrecht des Ansässigkeitsstaats abzustellen; so hatte der Gerichtshof auch bereits in der Rs. Marks & Spencer geurteilt.132 Sodann ent- scheidet der EuGH, dass die strittige Regelung die Beschränkung rechtfertigen kann, da sie die Symmetrie zwischen dem Besteuerungsrecht einerseits und der Möglich- keit zum Verlustabzug andererseits wahre.133 Wäre dem nicht so, würden dadurch Möglichkeiten zur Steuergestaltung eröffnet, da Verluste beliebig zwischen dem An- sässigkeitsstaat der Muttergesellschaft und dem Belegenheitsstaat der Betriebsstätte verschoben werden könnten.134
Bezüglich des zweiten möglichen Rechtfertigungsgrunds hält der EuGH an der im Marks & Spencer-Urteil entwickelten Prämisse fest, wonach die Gefahr einer dop- pelten Verlustnutzung durch die Mitgliedsstaaten minimiert werden können muss.135 Der EuGH sieht im Ausgangsfall die Gefahr einer doppelten Verlustnutzung gege- ben. Dazu könne es nach Ansicht des EuGH kommen, wenn die Verluste aus einer im Gemeinschaftsgebiet belegenen Betriebsstätte zuerst im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft angerechnet werden, und die gleichen Verluste später - sofern dieselbe Betriebsstätte einen Gewinn erwirtschaftet - im Belegenheitsstaat der Betriebstätte berücksichtigt werden können.136 Dadurch könnte es dazu kommen, dass der Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft diesen Gewinn nun nicht besteuern kann.137 Deshalb erachtet der EuGH auch diesen Rechtfertigungsgrund geeignet, um eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit zu rechtfertigen.138
Schließlich befasst sich der Gerichtshof noch damit, ob die eben erläuterten Rechtfertigungsgründe kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Rechtfertigung der Beschränkung herbeizuführen. Im Marks & Spencer-Urteil vertrat der EuGH die Ansicht, dass die Rechtfertigungsgründe kumulativ zu erfüllen seien.139 Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass in diesem Urteil noch drei anstatt zwei Rechtfer- tigungsgründe einschlägig waren.140 Bei demjenigen, der nun nicht mehr verlangt wird handelt es sich um den der Vorbeugung von Steuerflucht. Hier ist aber zu er- wähnen, dass dieser Rechtfertigungsgrund im Betriebsstättenfall von sich aus keine Bedeutung haben kann, da Betriebsstättenverluste der Mutter immer direkt über- tragen werden.141 Von der Marks & Spencer Entscheidung wendet sich der EuGH nun jedoch ab. Da ein Gros an Situationen existiert, in denen einer der Rechtfer- tigungsgründe nicht erfüllt werden könne, kann die Voraussetzung des kumulativen Vorliegens der Rechtfertigungsgründe i. S. d. Marks & Spencer-Urteils nicht mehr verlangt werden, um eine Rechtfertigung einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit zu erreichen.142 Von nun an solle es in Anlehnung an die Rs. Oy AA ausreichend sein, wenn zwei der drei im Marks & Spencer-Urteil angeführten Rechtfertigungs- gründe erfüllt werden.143 Dafür seien im Einklang mit dem Urteil in der Rs. Oy AA der Rechtfertigungsgrund der Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Be- steuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedsstaaten, und der der Notwendigkeit der Verhinderung der Steuerumgehung einschlägig.144 Faktisch liegt aber keine Abkehr von der Erfordernis der kumulativen Erfüllung der möglichen Rechtfertigungsgrün- de vor, da der Rechtfertigungsgrund der Vermeidung der Steuerflucht hier nicht einschlägig sein kann, und somit die zwei verbliebenen gleichzeitig zu erfüllen sind.
Da auch kein Zweifel daran bestehe, dass die fragliche Regelung dazu geeignet ist die durch sie verfolgten Ziele zu erreichen, muss abschließend noch geklärt werden, ob die Regelung verhältnismäßig ist, und nicht über das hinausgeht, was zur Errei- chung der verfolgten Ziele notwendig ist.145 In diesem Zusammenhang verweist Lidl Belgium, aber auch die Europäische Kommission treffenderweise auf die weniger be- lastende Möglichkeit der Anrechnung der Betriebsstättenverluste mit anschließender Nachversteuerung im Ansässigkeitsstaat, sofern die Betriebsstätte zukünftig Gewin- ne erwirtschaftet.146 Eine solche Regelung existierte bereits in der Vergangenheit in Deutschland, welche aber zum VAZ 1999 abgeschafft wurde.147 Geht man von der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aus, so sollte man meinen, dass damit das Verhältnismäßigkeitsgebot verletzt wird, da dem Steuerpflichtigen ein Liquidi- tätsnachteil entsteht.148 Auf diesen Alternativvorschlag geht der EuGH in seinem Urteil aber unverständlicherweise nicht weiter ein.
Stattdessen stellt der EuGH wieder den Bezug zu dem Marks & Spencer-Urteil her, indem er seine Prüfung nun auf finale Verluste einschränkt, deren Definition er aus dem Marks & Spencer-Urteil wiederholt.149 Ein Ausschluss der Berücksichtigung solcher Verluste im Ansässigkeitsstaat stelle eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EGV dar.150
Im Ausgangsfall ergibt sich aber nun, dass die fraglichen Verluste die Definition finaler Verluste nicht erfüllen können. Da in Luxemburg aufgrund eines Verlust- vortrags noch eine Möglichkeit zur Verlustnutzung bestand, können definitionsge- mäß keine endgültigen Verluste vorliegen, da die Verluste in Zukunft noch genutzt werden könnten, und die Möglichkeiten der Verlustnutzung im Belegenheitsstaat der Betriebsstätte somit nicht vollständig ausgeschöpft sind.151 Tatsächlich sind die Verluste aus dem Jahr 1999, die den Streitgegenstand darstellen, im Betriebsstät- tenstaat im Jahr 2003 bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage steuermindernd berücksichtigt worden.152
Auffällig ist, dass der EuGH hier im Einklang mit dem Urteil in der Rs. Oy AA nochmals explizit darauf hinweist, dass in der Wahrung der Ausgewogenheit der Auf- teilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedsstaaten ein berechtigtes Interesse der Mitgliedsstaaten läge.153
Somit ist die fragliche Regelung im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig, weswegen sich im Ergebnis auch keine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV ergibt.154
4.3 Zusammenfassung
Auch in diesem Urteil im Zusammenhang mit verlustträchtigen Betriebsstätten im Unionsgebiet hat der EuGH der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung ein klei- nes Fenster geöffnet. Dabei argumentiert der Gerichtshof nahezu durchgehend über- einstimmend mit der Urteilsbegründung in der Rs. Marks & Spencer, und überträgt die darin aufgestellten Grundsätze.155 So erachtet der EuGH den Ausschluss des Ab- zugs von ausländischen Betriebsstättenverlusten im Ansässigkeitsstaat der Mutter im Fall laufender Verluste, wie gerade dargelegt, grds. für gerechtfertigt. Eine Aus- nahme hiervon ermöglicht der EuGH nur, wenn finale Verluste vorliegen.156 Existie- ren derartige Verluste, die erstmals im Urteil zur Rs. Marks & Spencer „kreiert“ und definiert wurden, läge eine Verletzung des Ultima-Ratio-Gedankens der Verlustbe- rücksichtigung im Gemeinschaftsgebiet, und somit eine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs vor.157 Damit hat der EuGH sozusagen einheitliche Regelungen im Hinblick auf die Verlustberücksichtigung einer Tochtergesellschaft bzw. einer Betriebsstätte, die im EU/EWR-Ausland belegen ist, geschaffen. Deswegen sei bei der Interpretati- on dieser EuGH-Entscheidung auf die der Entscheidung in der Rs. Marks & Spencer verwiesen.158
Der zentrale Punkt der eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung im Gemeinschaftsgebiet ermöglicht ist somit das Vorliegen finaler Verluste. Auf diese wird deswegen im Folgenden ein Untersuchungsschwerpunkt gelegt.
5 Offene Fragen aus den Grundsatzentscheidungen Marks & Spencer und Lidl Belgium
In vielerlei Hinsicht sind die beiden EuGH-Urteile nicht eindeutig, oder lassen Ge- biete in Gänze außen vor, die für ihre tatsächliche Umsetzung in nationales Recht unabdingbar wären. Aus diesem Grund werden anschließend die wichtigsten offe- nen Fragen erläutert, diskutiert und mögliche Lösungen aufgezeigt.
[...]
1 Vgl. STATISTISCHES BUNDESAMT (Hrsg.) (2011), S. 8–11.
2 Vgl. BRAUNAGEL (2010b), S. 22–26; ENDRES u. a. (2011), S. 17 f.; KLEMT (2011), S. 1686.
3 Vgl. DITZ/PLANSKY (2009), S. 1669.
4 Vgl. GOSCH (2007), S. 1553 sowie Kap. 3, S. 5–13, u. 4, S. 13–18 sowie Kap. 8, 47–49.
5 Siehe hierzu nur Kap. 5, S. 18–32.
6 Vgl. BADURA (2008), S. 51–53, Rn. 65–67; DETERS/KRÄMER (2011), S. 18 f.; MELLINGHOFF (2012), S. 992 f.
7 Vgl. bspw. BVerfG v. 23.01.1990, 1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87, DB 1990, S. 1013, unter I. 1.; BVerfG v. 16.03.2005, 2 BvL 7/00, FR 2005, S. 762, unter C. I. 2.; BVerfG v. 21.06.2006, 2 BvL 2/99, DStR 2006, S. 1317, Rn. 71; BVerfG v. 07.11.2006, 1 BvL 10/02, DStR 2007, S. 239 f., Rn. 94–96; BVerfG v. 09.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, FR 2009, S. 75, unter I. 2. a); MOHR (2010), S. 31.
8 Vgl. bspw. BVerfG v. 11.11.1998, 2 BvL 10/95, DStRE 1999, S. 205, unter C. II. 1. a); BVerfG v. 04.12.2002, 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, DStR 2003, S. 634, unter C. II. 1.; BFH v. 10.01.2008, VI R 17/07, DStR 2008, S. 189, unter B. VI. 1. a).
9 Vgl. WITTKOWSKI (2008), S. 27.
10 Vgl. MOHR (2010), S. 33.
11 Vgl. MOHR (2010), S. 36-38.
12 Vgl. WITTKOWSKI (2008), S. 26.
13 Vgl. BVerfG v. 30.09.1998, 2 BvR 1818/91, BB 1998, S. 2510, unter B. II. 3.
14 Vgl. BFH v. 09.05.2001, XI B 151/00, DStR 2001, S. 1111, unter II. 3. a) bb).
15 Vgl. ROTH (2012), S. 70.
16 Vgl. BFH v. 26.08.2010, I B 49/10, BB 2010, S. 3132, Rn. 15 i. V. m. ROTH (2012), S. 70.
17 Vgl. RAT DER EUROPÄISCHEN UNION (Hrsg.) (2006), S. 2, Rz. 15.
18 Vgl. THÖMMES/STRICOF/NAKHAI (2004), S. 129; VANISTENDAEL (2008), S. 60.
19 Vgl. THÖMMES/STRICOF/NAKHAI (2004), S. 129.
20 Vgl. THÖMMES/STRICOF/NAKHAI (2004), S. 129.
21 Vgl. EuGH v. 12.02.1974, C-152/73, Slg. 1974, S. 164 f., Rn. 11; EuGH v. 13.07.1993, C- 330/91, Slg. 1993, S. I-4043, Rn. 14; EuGH 12.04.1994, C-1/93, Slg. 1994, S. I-1156, Rn. 15; EuGH v. 14.02.1995, C-279/93, Slg. 1995, S. I-259, Rn. 26.
22 Vgl. GOSCH (2007), S. 1554.
23 Vgl. EuGH v. 04.10.1991, C-246/89, Slg. 1991, S. I-4611, Rn. 12; EuGH v. 14.02.1995, C- 279/93, Slg. 1995, S. I-257, Rn. 21; EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10878, Rn. 29; EuGH v. 12.12.2006, C-374/04, Slg. 2006, S. I-11735, Rn. 36; EuGH v. 28.10.2010, C-72/09, IStR 2010, S. 843, Rn. 23 i. V. m. KOKOTT/OST (2011), S. 497.
24 Vgl. KOKOTT/OST (2011), S. 497.
25 Vgl. zur Investitionsneutralität bspw. KELLERSMANN/TREISCH (2002), S. 73; KÖ- NIG/MAßBAUM/SURETH (2009), S. 26-29, die sie am Beispiel der Rechtsformwahl herleiten.
26 Vgl. KELLERSMANN/TREISCH (2002), S. 73; WITTKOWSKI (2008), S. 14.
27 WITTKOWSKI (2008), S. 14.
28 Siehe Kap. 2.1, S. 2-3.83–104.
29 Vgl. bspw. VINKEN (2010), S. 418 f.; BIRK (2012), S. 1029–1032; WINGERT (2012), S.
30 Vgl. WITTKOWSKI (2008), S. 15; RÖDER (2010), S. 419.
31 Vgl. WEBER (2008), S. 9.
32 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10873, Rn. 18 f.
33 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10873 f., Rn. 19 f.
34 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10874, Rn. 21.
35 Vgl. WEBER (2008), S. 9.
36 Im Rahmen dieser Arbeit beziehen sich Auslandsangaben zur besseren Lesbarkeit immer auf den EU–/EWR–Raum, sofern nichts anderes vermerkt wird, bzw. explizit zwischen den EU/EWR–Staaten und Drittstaaten unterschieden wird.
37 Vgl. WEBER (2008), S. 9.
38 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10874, Rn. 21.
39 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10874, Rn. 22.
40 Genauere Informationen über dieses Konzept finden sich bspw. in HERZIG/WAGNER (2006a), S. 4; WEBER (2008), S. 32.
41 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10871, Rn. 12 i. V. m. ENDRES u. a. (2011), S. 31.
42 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10871–I-10873, Rn. 12–17.
43 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10874, Rn. 22–24.
44 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10874, Rn. 25.
45 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10875, Rn. 26 i. V. m. QUILITZSCH (2010a), S. 23.
46 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10875–I-10877, Rn. 26 i. V. m. GRUNE (2006), S. 259.
47 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10875–I-10877, Rn. 26.
48 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10875–I-10877, Rn. 26.
49 Vgl. BALMES/BRÜCK/RIBBROCK (2005), S. 966 f.
50 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10875–I-10877, Rn. 26.
51 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10875–I-10877, Rn. 26.
52 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10875–I-10877, Rn. 26.
53 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10875–I-10877, Rn. 26.
54 So auch WEBER (2008), S. 10 f.
55 Vgl. BALMES/GRAMMEL/SEDEMUND (2006), S. 1477; MARTI/DESAX (2007), S. 293; BLUMENBERG (2010), S. 212.
56 Vgl. bspw. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10879, Rn. 35 i. V. m. EuGH v.
15.05.1997, C-250/95, Slg. 1997, S. I-2500, Rn. 26; BLUMENBERG (2010), S. 213.
57 Vgl. EuGH v. 26.09.2000, C-478/98, Slg. 2000, S. I-7625, Rn. 41.
58 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10877, Rn. 28.
59 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10878, Rn. 29 i. V. m. bspw. EuGH v. 08.03.2001, C-397/98 u. C-410/98, Slg. 2001, S. I-1773, Rn. 37.
60 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10878, Rn. 32.
61 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10878, Rn. 32.
62 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10871, Rn. 12.
63 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10879, Rn. 33.
64 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10879, Rn. 34.
65 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10879, Rn. 35.
66 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10879, Rn. 36.
67 Vgl. SCHEFFLER (2009), S. 10.
68 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10879, Rn. 36.
69 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10880, Rn. 37–40.
70 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10880, Rn. 37 f.
71 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10880, Rn. 41.
72 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10881 f., Rn. 43–46.
73 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10881, Rn. 44 f.
74 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10881 f., Rn. 46.
75 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10882, Rn. 47.
76 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10882, Rn. 48.
77 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10882, Rn. 49.
78 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10882, Rn. 49 f.
79 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10882, Rn. 49 f.
80 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10882 f., Rn. 51 f.
81 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10883, Rn. 53.
82 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10883, Rn. 54.
83 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10883, Rn. 54. Näheres zum Konzept der Anrechnungsmethode mit Nachversteuerung findet sich unter Kap. 7.2.2, S. 43–45.
84 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10884, Rn. 55.
85 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10884, Rn. 55.
86 EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10884, Rn. 55.
87 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10884, Rn. 56.
88 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10884, Rn. 56.
89 Vgl. HEY (2006), S. 114–116; ENGLISCH (2008b) S. 8 u. 10; RUBLACK (2011), S. 11; a. A. KOKOTT/HENZE (2007), S. 913 f.
90 Vgl. bspw. MAYR (2008), S. 1816.
91 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10884 f., Rn. 55 u. 59.
92 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10884, Rn. 55.
93 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10884, Rn. 55.
94 Vgl. bspw. EuGH v. 08.03.2001, C-397/98 u. C-410/98, Slg. 2001, S. I-1775, Rn. 43 f. Ebenfalls kritisch DÜRRSCHMIDT/SCHILLER (2006), S. 103 f.
95 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10878, Rn. 32.
96 Vgl. TOMSETT (2005), S. 304; HEY (2006), S. 116.
97 Vgl. HEY (2006), S. 115; RUBLACK (2011), S. 16.
98 Vgl. BALMES/BRÜCK/RIBBROCK (2006), S. 188; PACHE/ENGLERT (2007a), S. 49.
99 Vgl. BALMES/BRÜCK/RIBBROCK (2006), S. 188; ENGLISCH (2006), S. 22.
100 Vgl. BALMES/BRÜCK/RIBBROCK (2005), S. 968; WACKERBARTH (2006), S. 612; PACHE/ ENGLERT (2007a), S. 48 f.
101 Vgl. ENDRES (2011) u. a., S. 22.
102 Vgl. WEBER (2008), S. 17.
103 Vgl. MAITERTH (2006), S. 919.
104 Vgl. WEBER (2008), S. 17.
105 Vgl. WEBER (2008), S. 18.
106 Vgl. BALMES/BRÜCK/RIBBROCK (2006), S. 189; WEBER (2008), S. 18.
107 Vgl. KUßMAUL/NIEHREN (2008), S. 84; WEBER (2008), S. 18 f.
108 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1322, Rn. 8 f.
109 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1322, Rn. 8.
110 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1322, Rn. 8.
111 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1322, Rn. 10.
112 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1322, Rn. 11.
113 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1322, Rn. 11.
114 Vgl. SCHMIDT/SIGLOCH/HENSELMANN (2005), S. 291.
115 Vgl. SCHMIDT/SIGLOCH/HENSELMANN (2005), S. 291.
116 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323, Rn. 12.
117 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323, Rn. 13.
118 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323, Rn. 13.
119 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323, Rn. 13 f.
120 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323, Rn. 15.
121 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323, Rn. 16 f.
122 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323, Rn. 18 i. V. m. EuGH v. 21.09.1999, C-307/97, Slg. 1999, S. I-6195, Rn. 35; EuGH v. 14.12.2000, C-141/99, Slg. 2000, S. I-11640 f., Rn. 20; EuGH v. 23.02.2006, C-471/04, Slg. 2006, S. I-2120, Rn. 29.
123 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323, Rn. 19.
124 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323, Rn. 19 i. V. m. EuGH v. 16.07.1998, C-264/96, Slg. 1998, S. I-4721, Rn. 21; EuGH v. 06.12.2007, C-298/05, Slg. 2007, S. I-10509, Rn. 33.
125 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323, Rn. 20.
126 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323, Rn. 23.
127 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323, Rn. 24.
128 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323, Rn. 25.
129 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323, Rn. 26.
130 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1323 f., Rn. 27 i. V. m. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10879, Rn. 35; EuGH v. 12.09.2006, C-196/04, Slg. 2006, S. I-8046, Rn. 47.
131 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1324, Rn. 29 f.
132 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1324, Rn. 31 i. V. m. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10881, Rn. 45.
133 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1324, Rn. 33.
134 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1324, Rn. 32 u. 34 i. V. m. EuGH v. 18.07.2007, C-231/05, Slg. 2007, S. I-6410, Rn. 54–56.
135 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1324, Rn. 35 i. V. m. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10882, Rn. 47; EuGH v. 29.03.2007, C-347/04, Slg. 2007, S. I-2686, Rn. 47.
136 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1324, Rn. 36 i. V. m. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2006, S. I-10882, Rn. 48.
137 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1324, Rn. 36 i. V. m. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2006, S. I-10882, Rn. 48.
138 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1324, Rn. 37.
139 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10882 f., Rn. 51.
140 Vgl. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10881 f., Rn. 45, 47, 49.
141 Vgl. KESSLER/EICKE (2008), S. 582; SHARPSTON (2008), Rn. 15.
142 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1324, Rn. 40.
143 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1324, Rn. 41 i. V. m. EuGH v. 18.07.2007, C-231/05, Slg. 2007, S. I-6411, Rn. 60.
144 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1324 f., Rn. 41 f. i. V. m. EuGH v. 18.07.2007, C-231/05, Slg. 2007, S. I-6411, Rn. 60.
145 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1325, Rn. 43 u. 44 i. V. m. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10883, Rn. 53 u. EuGH v. 18.07.2007, C-231/05, Slg. 2007, S. I-6411, Rn. 61.
146 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1325, Rn. 45.
147 Vgl. REHM/FEYERABEND/NAGLER (2007), S. 8; EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1325, Rn. 45.
148 Vgl. ENGLISCH (2008a), S. 404; SEDEMUND (2008), S. 1122; VON BROCKE (2008), S. 2202 f.; BLUMENBERG (2010), S. 216.
149 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1325, Rn. 46–48 i. V. m. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10883 f., Rn. 54–56.
150 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1325, Rn. 46–48 i. V. m. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10883 f., Rn. 54–56.
151 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1325, Rn. 49; EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1325, Rn. 46 f. i. V. m. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10883 f., Rn. 54 f.
152 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1325, Rn. 50.
153 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1325, Rn. 52; so bereits auch in EuGH v. 18.07.2007, C-231/05, Slg. 2007, S. I-6410, Rn. 55.
154 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1325, Rn. 51 u. 54.
155 Vgl. RUBLACK (2011), S. 9, 18.
156 Vgl. EuGH v. 15.05.2008, C-414/06, BB 2008, S. 1325, Rn. 46–48 i. V. m. EuGH v. 13.12.2005, C-446/03, Slg. 2005, S. I-10883 f., Rn. 54–56.
157 Vgl. zum Ultima–Ratio–Gedanken BALMES/BRÜCK/RIBBROCK (2006), S. 188; HEY (2006), S. 115; RUBLACK (2011), S. 16.
158 Vgl. Kap. 3.4, S. 11-13.
- Citation du texte
- Daniel Maier (Auteur), 2013, Die Verrechnung von Verlusten bei Outboundinvestitionen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/273931
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