Kaum ein Unternehmen wurde in seiner jahrzehntelangen Existenz nicht einmal mit einer Krise konfrontiert. Die Aufgabe von Unternehmensleitungen ist es, eine Solche rechtzeitig zu erkennen, um zu verhindern, dass die Existenz des Unternehmens vernichtet wird.
Die deutsche Volkswirtschaft erwies sich in der Wirtschafts- und Finanzkrise der vergangenen Jahre vergleichsweise als robust und verzeichnete gegenüber dem Vorjahr einen Rückgang der Unternehmensinsolvenzen um 2,1 Prozent. Dennoch wurden im Jahr 2012 bei deutschen Gerichten 29.500 betriebliche Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Ursachen für eine eintretende Krise sind vielfältig. Unternehmen sind zahlreichen externen Einflüssen wie etwa einem veränderten Finanzierungsverhalten von Banken, schnell wechselnden Marktbedingungen oder Zusatzbelastungen durch sich verändernde gesetzliche Rahmenbedingungen ausgesetzt. Dem gegenüber stehen zahlreiche interne Einflussfaktoren wie bspw. eine mangelnde Kompetenz der Geschäftsleitung, ein fehlender Innovationsgedanke sowie zu hohe Betriebsausgaben. Stehen in diesen Situationen keine Reserven zu Verfügung, entsteht sehr schnell ein hoher Verschuldungsgrad. Je zeitiger die Gefahren einer Krise erkannt werden, desto besser kann eine erfolgreiche Sanierung durchgeführt werden.
Das bis Ende 1998 angewandte Insolvenzrecht war gleichbedeutend mit einer Zerschlagung des Unternehmens. Da deren Konsequenzen ebenso tief in den privaten Bereich des Unternehmers reichten, galten Insolvenzanträge als unbedingt zu vermeiden. Diese negative Grundhaltung wurde durch die im Zuge des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform neu eingeführte InsO grundlegend geändert. In Verbindung mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierungen von Unternehmen wurden viele Mängel beseitigt. Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt vor allem auf einer größeren Einflussnahme der Gläubiger, sodass außergerichtliche Sanierungen gleichermaßen forciert werden können.
Besteht für das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose, so können unter Erfüllung bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen zwischen Gläubiger und Schuldner steuerlich begünstigte Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Neben leistungswirtschaftlichen, organisatorischen und personellen Umstrukturierungen beinhalten diese oftmals finanzwirtschaftliche Maßnahmen, welche sich mindestens in Form eines teilweisen Forderungsverzichts der Gläubiger ausdrücken.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Ziel
1.2 Historische Entwicklung der Sanierungsgewinnbesteuerung
2. Einordnung und Abgrenzung des Sanierungsgewinns
2.1 Begriff und Tatbestandsvoraussetzungen
2.1.1 Begriff der Sanierung
2.1.2 Sanierungsbedürftigkeit
2.1.3 Sanierungsfähigkeit
2.1.4 Sanierungsabsicht
2.1.5 Sanierungseignung
2.2 Entstehung und Bilanzierung von Sanierungsgewinnen
2.2.1 Sanierungsgewinn
2.2.2 Arten des Schulderlasses
2.2.2.1 Erlassvertrag
2.2.2.2 Negatives Schuldanerkenntnis
2.2.3 Bilanzierung
3. Ertragssteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen auf Basis des BMF-Schreibens vom 27. März 2003
3.1 Allgemeines
3.2 Verlustverrechnung und Ermittlung der Steuer
3.2.1 Natürliche Personen
3.2.2 Personengesellschaften
3.2.3 Kapitalgesellschaften
3.3 Freistellung von Sanierungsgewinnüberhängen durch Billigkeitsmaßnahmen
3.3.1 Inhalt und Anwendungsbereich
3.3.2 Unbilligkeit als zentrales Tatbestandsmerkmal
3.3.2.1 Sachliche Unbilligkeit
3.3.2.1.1 Theoretischer Ansatz
3.3.2.1.2 Übertragung auf die Besteuerung von Sanierungsgewinnen
3.3.2.2 Persönliche Unbilligkeit
3.3.2.2.1 Theoretischer Ansatz
3.3.2.2.2 Übertragung auf die Besteuerung von Sanierungsgewinnen
3.3.3 Stundung
3.3.4 Erlass
3.4 Sonderfall: Gewerbesteuer
4. Alternativvorschläge der steuerlichen Behandlung
4.1 Rückkehr zur Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns
4.2 Verteilung des Sanierungsgewinns auf mehrere Jahre
4.3 Besserungsscheine gegenüber dem Finanzamt
5. Schlussfolgerung
Anhang
Anhangsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Internetquellen-Verzeichnis
Urteils-/Entscheidungsverzeichnis
Gesetzes-Verzeichnis
Sonstige Quellen
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