Der Mord steht mit seiner absoluten lebenslänglichen Strafandrohung, als das schwerste Delikt im Strafgesetzbuch. Direkt danach folgt im § 212 StGB der Totschlag. Viele nicht-Juristen kennen den eigentlichen Unterschied zwischen diesen beiden Normen nicht. Denn beide haben zum Gegenstand, dass ein Mensch einen anderen Menschen tötet. Von Mordmerkmalen haben schon einige gehört, doch was sie genau bedeuten und welchen Zweck sie verfolgen, weiß der Normalbürger in der Regel nicht.
Wenn man nun annimmt, dass eine Abgrenzung von Mord und Totschlag zumindest durch Juristen kein Problem ist, so irrt man sich. Selbst Rechtsprechung und Literatur stehen seit geraumer Zeit in einem nicht enden wollenden Streit. Diesen Streit gilt es im ersten Teil dieser Arbeit darzulegen und ihn konstruktiv zu diskutieren. Dabei werden seine Auswirkungen auf die Rechtsanwendung und die teilweise seltsamen Ergebnisse präsentiert.
In den Bereich der Tötungsdelikte fällt unter anderem auch die terminologisch nicht im Gesetz deklarierte Sterbehilfe. Sie unterfällt derzeit dem § 216, der sich allgemein mit der Tötung auf Verlangen widmet. Ihre rechtliche Abgrenzung zu den §§ 211, 212 ist nicht abschließend geklärt. Insbesondere unklar ist die Behandlung des gleichzeitigen Vorliegens eines Mordmerkmals in Zusammenhang mit der Sterbehilfe. Gerade wenn jemand einem anderen das Sterben erleichtern will, das in Wirklichkeit aber nur macht, um schneller an sein Erbe zu kommen, wird man sich die Frage stellen müssen, ob er nicht aus Habgier gehandelt hat und deshalb wegen Mordes zu bestrafen ist. Auch andere Mordmerkmale kommen in Betracht, sodass sich der zweite Teil der Arbeit mit der Grenzziehung der Sterbehilfe zu §§ 211, 212 beschäftigen wird. Zugegebenermaßen ist ein Aufeinandertreffen von Mordmerkmalen und Sterbehilfe in der Praxis selten. Aber gerade dieser Umstand bedeutet auch, dass sich mit dieser Problematik kaum auseinandergesetzt und keine wirkliche Lösung gefunden wurde.
Die Arbeit wird zum größten Teil auf Rechtsprechungsurteilen basieren, aber auch Zeitschriftenaufsätze und Lehrbücher werden verwendet. Methodisch gestaltet sie sich wie folgt: Zunächst werden die einzelnen Tatbestände §§ 211, 212, 216 materiellrechtlich dargestellt. Dies soll die Grundlage für die nachstehende Bearbeitung bilden. Danach erfolgt im ersten Schwerpunktteil der Arbeit eine Erläuterung des Verhältnisses von Mord und Totschlag zueinander anhand der Auslegungsmethoden Grammatik, Historik, [...]
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Tatbestände im Einzelnen
I. Totschlag § 212
1. objektiver Tatbestand
2. subjektiver Tatbestand
II. Mord § 211
1. Die Mordmerkmale
a) Gruppe der besonders verwerflichen Beweggründe
aa) Mordlust
bb) zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
cc) Habgier
dd) niedrige Beweggründe
b) Gruppe der besonders verwerflichen Art und Weise
aa) Heimtücke
bb) Grausamkeit
cc) gemeingefährliche Mittel
c) Gruppe der besonders verwerflichen Zwecke
aa) Ermöglichungsabsicht
bb) Verdeckungsabsicht
cc) Gemeinsamkeiten
2. Kritik an den Mordmerkmalen
III. Sterbehilfe
1. zum Begriff der Sterbehilfe
2. juristische Stellung
3. Aufbau des § 216
C. Das Verhältnis von Mord und Totschlag zueinander
I. Wortlaut
II. Historik und Teleologie
III. Systematik
1. Grundlagen der Tatbestandssystematik
2. Ansicht der Rechtsprechung
3. Ansicht der Literatur
4. Auswirkungen der gegenläufigen Meinungen
IV. Diskussion
D. Das Verhältnis von §§ 211, 212 zur Sterbehilfe
I. Wortlaut
II. Systematik
III. Zusammentreffen von qualifizierenden und privilegierenden Merkmalen
1. Gesetzeskonkurrenz
2. Entscheidung BGHSt 42, 301ff
IV. Diskussion
E. Fazit
- Citar trabajo
- Dennis Stückmann-Selmanovic (Autor), 2013, Das Verhältnis von Mord zu Totschlag und die Grenzziehung zur Sterbehilfe, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/273536
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