Die schriftliche Ausarbeitung zu den verbraucherschutzrechtlichen Voraussetzungen bei der Emission eines geschlossenen Fonds befasst sich im Wesentlichen mit der Prospektpflicht.
Nach einem einleitenden und allgemeinen Teil, der Grundsätzliches und die rechtlichen Grundlagen umfasst, werden notwendige und zwingende Pflichtangaben der Prospektpflicht aufgeführt. Die Erläuterungen basieren auf dem neuen, erst 2011 beschlossenen Gesetz zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Wertpapiere.
Interessante Lektüre für jeden Anleger, Käufer von Beteiligungen und Verbraucher.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Aufbau der Arbeit
3. Die Prospektpflicht
3.1. Grundsätzliches zur Prospektpflicht
3.2. Formelle Anforderungen an den Verkaufsprospekt
3.3. Pflichtangaben
3.3.1. Angaben zum Anlageobjekt
3.3.2. Angaben zum Emittenten
4. Ausnahmen von der Prospektpflicht
5. Fazit
1. Einleitung
Die Weltwirtschaftskrise der Jahre 2007 - 2009 hat erneut gezeigt, dass das Weltwirtschaftssystem geprägt ist durch eine "mangelhafte Qualität der Bonitätsanalyse und mangelhafte Investorenaufklärung".1
Dies war nur ein Grund dafür, in Europa neue Regeln und Maßstäbe im Bereich der Finanzdienstleistungen festzulegen. Einen weiteren Grund sehen Beobachter in der Machtlosigkeit der Parlamente in der auf die Subprime - Krise folgende Staatsschuldenkrise. Die Position der Abgeordneten wurde durch die bessere Informationslage der Regierungen und insbesondere der Finanzminister geschwächt.2 Selbst das Bundesverfassungsgericht sah sich genötigt zu intervenieren und die Rechte der Bundestagsabgeordneten zu stärken.3
Schon vor Ausbruch der Subprime - Krise wurde auf europäischer Ebene darüber nachgedacht, Rechts- und Verwaltungsvorschriften für bestimmte Anlageprodukte so zu verändern, dass Anleger vor erheblichen Risiken bewahrt bleiben oder diese zumindest kennen müssen, sodass sie selbst abschätzen können, ob eine Anlage passt oder nicht. Als Ansatz wurden insbesondere die Verwalter und Emittenten, die die Herausgeber von Wertpapieren sind4, ins Auge gefasst. "Für den Anlegerschutz ist es erforderlich, die interne Kontrolle einer Verwaltungsgesellschaft zu gewährleisten und (...) angemessene interne Kontrollverfahren."5 sicherzustellen. Die entsprechende Richtlinie passierte im Juli 2009 das Europaparlament. Darauf folgte die Umsetzung in den Mitgliedsländern.
Einen ersten Gesetzentwurf, der die Umsetzung der EU-Richtlinie vorsah, brachte die Bundesregierung im Januar 2011 in den Bundestag ein. "Ziel der umzusetzenden Richtlinie ist es, die Effizienz (...) zu erhöhen. Gleichzeitig sollen (...) wichtige Belange des Anlegerschutzes verbessert werden."6 Besonders im Vordergrund: Eine verbraucherschutzfreundliche Neuregelung der Voraussetzungen bei der Emission eines Fonds. Damit ist insbesondere ein aussagekräftiger Verkaufsprospekt gemeint. Die Beschreibung dieser Anforderungen ist Ziel der vorliegenden Arbeit.
2. Aufbau der Arbeit
Die schriftliche Ausarbeitung zum oben genannten Thema befasst sich im Wesentlichen mit der Prospektpflicht.
Nach einem einleitenden und allgemeinen Teil, der Grundsätzliches und die rechtlichen Grundlagen umfasst, werden notwendige und zwingende Pflichtangaben der Prospektpflicht aufgeführt und erläutert. Durch die Vorgaben an eine schriftliche Ausarbeitung - hinsichtlich des Umfangs - können diese jedoch nicht vollumfänglich in aller Ausführlichkeit dargestellt werden.
Vor dem abschließenden Fazit werden der Vollständigkeit halber noch kurz die Ausnahmen von der Prospektpflicht aufgeführt und erläutert.
3. Die Prospektpflicht
3.1. Grundsätzliches zur Prospektpflicht
Bei der Emission, also der Ausgabe von Wertpapieren zu einem Emissionskurs7, zum Beispiel eines geschlossenen Fonds, der sich dadurch auszeichnet, dass dieser als Alternativer Investmentfonds (AIF) nicht in Wertpapiere, sondern in Sachanlagen investiert. Dabei geht es bei dieser Anlage um eine Beteiligung, bei der das Kapital über einen vorher festgelegten Zeitraum gebunden ist.8 Bei solchen besteht grundsätzlich die Pflicht einen Verkaufsprospekt herauszugeben. Angefertigt werden muss dieser von demjenigen, der den Fonds im Inland öffentlich anbietet. Er dient ausschließlich dem Schutz des Kunden und der vollumfänglichen Darstellung des Anlageobjektes. Um dies sicher zu stellen, muss der Prospekt vor Veröffentlichung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Kohärenz und die Verständlichkeit geprüft werden. Allerdings prüft die BaFin weder die Richtigkeit der Angaben noch die Seriösität des Emittenten. Das Deckblatt muss darauf hinweisen, dass die Bafin nicht die Richtigkeit der Angaben geprüft hat.9,10 Der Verkaufsprospekt ist kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Des Weiteren müssen mehrere Dokumente dem Verkaufsprospekt beigefügt werden, von denen das Vermögensanlagen-Informationsblatt eine herausragende Stellung hat. Dieses muss bei der Prüfung durch die BaFin vorliegen, obgleich es nicht Teil derselben ist. Es fasst auf maximal drei Seiten in tabellarischer Form die wichtigsten Informationen des Fonds übersichtlich zusammen und ermöglicht dem Anleger somit einen schnellen Blick auf die wichtigsten Daten der Anlage.
Rechtliche Grundlagen für die Prospektpflicht bilden einmal das Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) und die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV). Das VermAnlG benennt dabei in den §§ 6 - 15 die Inhalte, die zwingend in einem Verkaufsprospekt enthalten sein müssen, sowie Regelungen zu Fristen und das Verfahren zur Freigabe durch die BaFin. Die VermVerkProspV regelt darüber hinausgehende Anforderungen an einen Verkaufsprospekt und wurde bei der Gesetzesnovelle des Vermögensanlagegesetzes ebenfalls aktualisiert.
In der VermVerkProspV steht eine Generalklausel, die allgemeine Grundsätze zur Prospektpflicht definiert. Demnach muss der Prospekt "die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, (...) richtig und vollständig" enthalten.11 Die folgenden Erläuterungen werden diese Anforderungen darstellen.
3.2. Formelle Anforderungen an den Verkaufsprospekt
Mit diesen Anforderungen sind nicht allein Mindestangaben zu Anlage und Emittent gemeint. Es gibt auch formelle Notwendigkeiten, die der Verkaufsprospekt zu erfüllen hat. Er muss verständlich und in der deutschen Sprache verfasst sein. Ausnahmen bilden hier lediglich Fonds von ausländischen Emittenten, die im deutschen Inland angeboten werden.
[...]
1 Viktor Schulz: Die internationale Finanzmarktkrise und die Rolle der Ratingagenturen, Hamburg, 2009, S. 21
2 Illing, Falk, Deutschland in der Finanzkrise, Wiesbaden, 2013, S. 146 - 147
3 Frankfurter Rundschau, http://www.fr-online.de/schuldenkrise/euro-rettung-karlsruhe-staerkt-rechte- der-bundestagsabgeordneten,1471908,11721724.html, Einsichtnahme 21.12.2013
4 Börse.ARD.de, http://boerse.ard.de/boersenwissen/boersenlexikon/emittent-100.html, Einsichtnahme 04.01.2014
5 vgl. Richtlinie 2009/65/EG des europäischen Parlaments und des Rates
6 vgl. BT-Drs. 17/4510
7 Compact Verlag (Hrsg.), Neues Wörterbuch Wirtschaft von A-Z, München, 2000, S. 111
8 Jacob, Prof. Dr. Michael, Asset Management, Wiesbaden, 2012, S. 66-67 3
9 BaFin, http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/ProspekteVermoegensanlagen/prospektevermoegens anlagen_node.html, Einsichtnahme 03.01.2013
10 Lüdicke, Prof. Dr. Jochen, Arndt, Dr. Jan-Holger, Geschlossene Fonds, 6. völlig neu überarbeitete Auflage München, Beck C. H., 2013, S. 123
11 §2 I,1 VermVerkProspV
- Citar trabajo
- Carsten Otto (Autor), 2014, Verbraucherschutzrechtliche Voraussetzungen bei der Emission eines geschlossenen Fonds, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/272768
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