Auszug aus Dieter Bohlens Buch „Nichts als die Wahrheit 1 “:
Wenn’s hoch kommt, kostete die Produktion von „You’re My Heart, You’re My Soul“ 1400 Mark - nämlich die Studiomiete und ein Viertelpfund „Onko“-Kaffee für Luis, damit er Überstunden machte. Alles andere war umsonst, ... Für 10.000 Mark verkaufte ich den fertigen Song zwei Tage später an die BMG. Ich war happy ohne Ende ... Fuchs, mein Chef, toppte das Ganze noch, indem er mir die Hand schüttelte und sagte: „Ey, das hast du gut gemacht, Dieter!“ Denn ich hatte dem Musikverlag 8.600 Mark eingebracht. Obendrauf legte er noch eine Gehaltserhöhung von 300 Mark. Hätte ich in dieser Sekunde geahnt, dass ich viel mehr verkauft hatte als nur einen Titel - das Strahlen wäre mir aus dem Gesicht gefallen ... Ich trat die Masterrechte an einem Welthit ab. In dieser Sekunde verlor ich vierzig Millionen Mark.“
Eine derartige Geldquelle verdanken Gesellschaften wie die BMG dem Urheberrecht - auch wenn sie selbst eigentlich nicht die Urheber der entsprechenden Werke sind. Treffender würde es der amerikanische Ausdruck Copyright beschreiben. Die BMG hat in diesem Fall das Recht Kopien von einem Lied herzustellen.
Urheberrecht bezeichnet das Recht zum Schutz der Schöpfer von Werken der Literatur Wissenschaft und Kunst. Neben Urhebern sind auch Inhaber sog. Nachbarrechte geschützt. In meinem Referat möchte ich auf die wesentlichen Kennzeichen des Urheberrechtschutzes eingehen und im Anschluss die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen im multimedialen Zeitalter aufzeigen. Anverwandte Schutzrechte wie z.B. das Markenrecht lasse ich dabei außer Acht.
Inhaltsübersicht
Eidesstattliche Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Sinn und Zweck des Urheberrechts
2.1 Rechtsquellen
2.2 Entstehung des Urheberrechts
2.2.1 Urheberrecht in Deutschland
2.2.2 Internationales Urheberrecht
2.2.2.1 Revidierte Berner Übereinkunft
2.2.2.2 Welturheberrechtsabkommen
3 Inhalte des Urheberrechtsgesetzes
3.1 Begriff des Urhebers
3.2 Geschützte Werke
3.2.1 Veröffentlichungsrecht
3.2.2 Verwertungsrecht
3.2.3 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
3.2.4 Bearbeitungen
4 Schranken
4.1 Sachliche Beschränkungen
4.1.1 Interessen des Urhebers:
4.1.2 Interessen des einzelnen und der Allgemeinheit
4.1.3 Interessen von Kunst und Wissenschaft
4.1.4 Interesse der Verwertungsgesellschaften
4.2 Zeitliche Beschränkungen
5 Praktische Verwertung
6 Rechtsfolgen bei Verletzung des Urheberrechtsgesetzes
7 Herausforderungen wie Multimedia und Internet
7.1 Wirtschaftlicher Nachteil aus der Verletzung von Urheberrechten
7.2 Probleme der Urheberrechtsdurchsetzung in digitalen Netzen
7.3 Ausblick
8 Literaturverzeichnis
Eidesstattliche Erklärung
„Ich versichere hiermit an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit mit dem Thema „Urheberrecht“ [PS1] selbstständig verfasst und keine anderen als die in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen benutzt habe.“
Kiel, 6. April. 2003
Pirjetta Stüven
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Urheberrecht als eine Form des Immaterialgüterschutzes
Abb. 2 Interessengruppen am Urheberrecht
1 Einleitung
Auszug aus Dieter Bohlens Buch „Nichts als die Wahrheit[1] “:
Wenn’s hoch kommt, kostete die Produktion von „You’re My Heart, You’re My Soul“ 1400 Mark – nämlich die Studiomiete und ein Viertelpfund „Onko“-Kaffee für Luis, damit er Überstunden machte. Alles andere war umsonst, ... Für 10.000 Mark verkaufte ich den fertigen Song zwei Tage später an die BMG. Ich war happy ohne Ende ... Fuchs, mein Chef, toppte das Ganze noch, indem er mir die Hand schüttelte und sagte: „Ey, das hast du gut gemacht, Dieter!“ Denn ich hatte dem Musikverlag 8.600 Mark eingebracht. Obendrauf legte er noch eine Gehaltserhöhung von 300 Mark. Hätte ich in dieser Sekunde geahnt, dass ich viel mehr verkauft hatte als nur einen Titel – das Strahlen wäre mir aus dem Gesicht gefallen ... Ich trat die Masterrechte an einem Welthit ab. In dieser Sekunde verlor ich vierzig Millionen Mark.“
Eine derartige Geldquelle verdanken Gesellschaften wie die BMG dem Urheberrecht – auch wenn sie selbst eigentlich nicht die Urheber der entsprechenden Werke sind. Treffender würde es der amerikanische Ausdruck Copyright beschreiben. Die BMG hat in diesem Fall das Recht Kopien von einem Lied herzustellen.
Urheberrecht bezeichnet das Recht zum Schutz der Schöpfer von Werken der Literatur Wissenschaft und Kunst. Neben Urhebern sind auch Inhaber sog. Nachbarrechte geschützt. In meinem Referat möchte ich auf die wesentlichen Kennzeichen des Urheberrechtschutzes eingehen und im Anschluss die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen im multimedialen Zeitalter aufzeigen. Anverwandte Schutzrechte wie z.B. das Markenrecht lasse ich dabei außer Acht.
2 Sinn und Zweck des Urheberrechts
Auf der Grundlage des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) soll „der Schöpfer des Werkes“ (§ 7 UrhG) geschützt werden. Es soll vermieden werden, dass ein Werk illegal vervielfältigt wird und dann zu einem erheblichen niedrigeren Preis oder gar umsonst angeboten wird.
Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht und wirkt damit „contra omnes“ also gegen jedermann und ist von jedem zu beachten. Es wird im Grundgesetz als Eigentum geschützt (§ 14 GG). „Eine Enteignung“ ist nach Art. 14 (3) GG „nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.“[2]
2.1 Rechtsquellen
Das Urheberrecht basiert auf mehreren Rechtsquellen:
- Dem deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom 09.09.1965
- Dem Revidierten Berner Übereinkommen (RBÜ)
- Dem Welturheberrechtsabkommen
- Das Kunsturhebergesetz (KUG)
2.2 Entstehung des Urheberrechts
2.2.1 Urheberrecht in Deutschland
Die eigentliche Geschichte des Urheberrechts beginnt in der Neuzeit mit der Erfindung des Buchdrucks durch Gutenberg um das Jahr 1440. Es häuften sich die Fälle, dass Werke eines Autors unerlaubt nachgedruckt wurden. Als Folge wurde Privilegien eingeführt.[3] Fortan war es verboten bestimmte Druckwerke (inkl. „Layout“) zu kopieren. Im Mittelpunkt der Privilegien stand aber noch mehr das gedruckte Werk, und sie verfolgten mehr gewerberechtliche Interessen als die ideellen Interessen des Urhebers.
Das erste moderne Urheberrecht wurde 1837 in Preußen erlassen. Eingeflossen in das Urheberrecht sind die Theorien von Philosophen wie dem Engländer John Locke, der im 17. Jahrhundert die „Lehre vom geistigen Eigentum“ entwickelte. Das preußische „Gesetz zum Schutz des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst“ beinhaltete allgemeine Mindestregelungen über den Urheberschutz für das Gebiet des Deutschen Bundes. Mit Gründung des Deutschen Reiches existiert 1871 das erste Reichsgesetz. Ergänzend wurde 1901 das „Gesetz zum Schutz der Urheber an Werken der Literatur und der Tonkunst“ (LUG) und 1907 das Kunsturhebergesetz (KUG). Beide Gesetze galten in der Bundesrepublik Deutschland bis mit Wirkung zum 1.1.1966 das heutige Urheberrechtsgesetz in Kraft trat. Seitdem wurde das Urhebergesetz immer wieder angepasst.
2.2.2 Internationales Urheberrecht
Im internationalen Verkehr bestehen zahlreiche Abkommen, die auch in Deutschland ihren Einfluss nehmen. Ich möchte an dieser Stelle nur auf zwei Regelungen eingehen.
2.2.2.1 Revidierte Berner Übereinkunft
Das internationale Urheberrecht findet seine Entstehung im Jahre 1886 mit der "Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst", an dem zehn Staaten beteiligt waren. Sie wurde im Laufe der Zeit wiederholt revidiert - daher ist sie heute bekannt unter dem Namen „Revidierte Berner Übereinkunft“ (RBÜ). Sie verfolgt zwei Prinzipien:
- Inländerbehandlung:
Ausländischen Urhebern werden dieselben Rechte wie deutschen Urhebern eingeräumt[4]. Ausländischen Urhebern werden Mindestrechten eingeräumt z.B. durch den Schutz von Übersetzungsleistungen.
- Mindestschutzfrist:
Es gilt eine Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode.
2.2.2.2 Welturheberrechtsabkommen
Auf Betreiben der UNESCO kam 1952 in Genf das sogenannte Welturheberrechtsabkommen (WUA) zustande. Es verpflichtet die Mitgliedsstaaten zu einem 25-jährigen Urheberschutz. Die Werke müssen dann allerdings mit dem amerikanischen Copyright-Zeichen[5] mit Jahrgang und Berechtigtem versehen sein. Inzwischen hat dies jedoch an Bedeutung verloren, da rund 60 Staaten dem revidierten Berner Übereinkommen beigetreten sind.
3 Inhalte des Urheberrechtsgesetzes
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes" (§ 11 UrhG). Damit hat das Urheberrecht zwei Funktionen:
- Es dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und sichert damit die ideellen Interessen des Urhebers.
- Es dient dem Schutz der Vermögensinteressen und sichert damit die materiellen Interessen des Urhebers.
3.1 Begriff des Urhebers
Nach § 7 UrhG ist der Urheber der Schöpfer (eine natürliche Person) des Werkes.
Dass die Urheberschaft an Gedanken, Erfindungen und Kunstwerken ein Eigentum von ganz besonderer Art begründet, formulierte schon der amerikanische Präsident Thomas Jefferson: Eine Idee sei ein Ding, „das weniger als alle anderen für den exklusiven Besitz geeignet ist“. Ganz allein besitzen könne ein Individuum eine Idee nur so lange, wie es diese für sich behält. Einmal in die Welt entlassen, wird sie zum Allgemeingut – trotzdem besitzt ihr Erfinder nicht weniger.
[...]
[1] Bohlen, D. / Kessler, K. (2002). Nichts als die Wahrheit. München: 72
[2] sogenannte Sozialbindung des Urheberrechts
[3] Privilegien sind vom Staat gewährte Vorrechte und enden an den Grenzen eines Staates. Sie wurden vom Landesherrn oder dem Kaiser gewährt.
[4] Zweck des § 121 Abs. 4 UrhG
[5] Das Copyright-Zeichen ist Bestandteil des Urheberrechtschutzes (Copyright Act) in den USA, inzwischen jedoch weltweit verbreitet. Bsp. © 2003 Stüven-Verlag
[...]
[PS1]Titel prüfen!
- Arbeit zitieren
- Pirjetta Stüven (Autor:in), 2003, Urheberrecht in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27224
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