In dieser Schwerpunkt-Seminararbeit wird eine durch erläuternde Beispiele praxisnahe Deskription des § 8c KStG vorgenommen.
Es wird sowohl auf periodenübergreifende Verlustvorträge als auch auf innerperiodisch entstandene Verluste und Gewinne eingegangen.
Hierfür werden zunächst die wichtigsten Begriffe definiert.
Auch § 8c Abs. 2 u. Abs. 3 KStG, die durch das EU-Recht außer Kraft gesetzt worden sind, bzw. nie geltendes Recht geworden sind, finden Erwähnung.
Im Fazit werden Gestaltungsempfehlungen zur Vermeidung und zur Abmilderung der Rechtsfolgen des § 8c KStG gegeben. Weiter werden nachträgliche Handlungsnotwendigkeiten aufgezeigt. [...]
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Informationen über § 8 c KStG und Erklärung des schädlichen Beteiligungserwerbs
2.1 Allgemeine Informationen zu § 8 c KStG
2.2 Die Tatbestandsmerkmale eines schädlichen Beteiligungserwerbs
2.2.1 Die rechtliche und wirtschaftliche Identität
2.2.2 Die Bezugsgröße der zwei Prozentstufen des § 8 c Abs. 1 KStG
2.2.3 Die mittelbare und unmittelbare Beteiligung
2.2.4 Die Erstreckung des schädlichen Erwerbs auf fünf Jahre
2.2.5 Der Erwerber in Form einer Einzelperson oder einer Gruppe
3 Die Rechtsfolgen des § 8 c Abs. 1 KStG und der EU-Rechtskonflikt ergänzender Absätze
3.1Deskription der Rechtsfolgen des § 8 c Abs. 1 KStG und seiner Abmilderungen und Ausnahmen
3.1.1 Deskription der Rechtsfolgen des § 8 c Abs. 1 KStG
3.1.1.1 Die Wirkung der schädlichen Stufen des § 8 c Abs. 1 KStG
3.1.1.2 Die Verrechnung bei unterjährigem Erwerb
3.1.2 Abmilderungen und Ausnahmen der Rechtsfolge
3.1.2.1 Die Verrechnung des nichtabziehbaren Verlustes mit steuer- pflichtigen stillen Reserven
3.1.2.2 Die Konzernklausel gemäß § 8 c Abs. 1 Satz 5 KStG
3.1.2.3 Nichtgesetzliche Ausnahmen für einen schädlichen Erwerb
3.2 Der EU-Rechtskonflikt ergänzender Absätze
4 Fazit
Literatur- und Quellenverzeichnis
Allgemeine Literatur
Entscheidungen
Verwaltungsanweisungen
Rechtsquellen
- Arbeit zitieren
- Sebastian Eder (Autor:in), 2013, Verlustabzug bei Körperschaften (§8c KStG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/272073
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