Die Intention dieser Arbeit ist es, dem Leser Impulse, Grundlegendes und Fundamentales zur steuerlichen Behandlung gemeinnütziger Vereine durch die breit gefächerte Abhandlung und der im Anhang befindlichen Übersichten in die Hand zu geben. Unter Zuhilfenahme der in dieser Arbeit verwendeten Quellen und Literatur soll der Leser schnell zur Lösung seines Problems gelangen, wobei jedoch die Voraussetzungen zum Erkennen und zum Verstehen des vereinsspezifischen Problems sowie zur richtigen Auswahl und Anwendung einer Lösung in dieser Arbeit vermittelt werden sollen. Eine auf juristische Einzelfälle gerichtete Abhandlung kann aufgrund der Fülle diesbezüglicher Verfahren nicht erfolgen.
In der vorliegenden Arbeit werden keine Sonderformen wie gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Stiftungen behandelt. In Korrespondenz zum Ziel der Arbeit treten die nicht bilanzierenden gemeinnützigen Vereine in den Vordergrund. Darüber hinaus kann auf Spezialthemen wie bspw. Fusionen, Aufspaltungen von Vereinen oder land- und forstwirtschaftliche Besonderheiten bei gemeinnützigen Vereinen nicht eingegangen werden. Nicht zuletzt unterbleiben auch vergleichende oder herleitende steuerliche Berechnungen zu den entsprechenden Steuerarten. Diese Arbeit soll als Hilfsmittel für Vereine verstanden werden, welche vorbeugende steuerliche Maßnahmen treffen wollen, um einen Konflikt mit dem Gesetzgeber aus dem Weg zu gehen. Keinesfalls dient diese Arbeit als Werkzeug, um die Vereinsbesteuerung zu umgehen oder aus steuerlich undurchsichtigen oder komplexen Situationen heraus zu gelangen. Zur Lösung derartiger Fälle wird auf örtliche Steuerberater verwiesen.
Im anschließenden zweiten Kapitel sind praxisrelevante zivilrechtliche Vorbemerkungen zum Verein festgehalten, welche sich von der Einordnung und Abgrenzung der Vereine bis hin zur Gemeinnützigkeit erstrecken, wobei die Gemeinnützigkeit als Voraussetzung der steuerlichen Behandlung für diese Arbeit verstanden werden soll und daher nur grundlegend behandelt wird. Darüber hinaus werden die Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins ganz allgemein beschrieben. Im Dritten Kapitel werden neben den steuerrechtlichen Besonderheiten auch Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach der Systematik der Tätigkeitsbereiche aufgezeigt und mit denen im Anhang befindlichen Übersichten veranschaulicht.
Inhaltsverzeichnis
Darstellungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Rechtfertigung der Themenstellung
1.2. Ziel der Arbeit
1.3. Abgrenzung der Themenstellung
1.4. Verlauf der Arbeit
2. Vorbemerkungen zum Verein
2.1. Der Begriff des Vereins
2.2. Die Abgrenzung des Vereins von den Gesellschaften
2.3. Mögliche Vereinstypen
2.3.1. Der eingetragene Verein vs. der nicht eingetragene Verein
2.3.2. Der wirtschaftliche Verein vs. der nichtwirtschaftliche Verein
2.4. Ausgewählte und besondere Erscheinungsformen des Vereins
2.4.1. Der Verband
2.4.2. Die Partei
2.4.3. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
2.5. Gemeinnützigkeit im Steuerrecht
2.5.1. Rechtfertigung der Gemeinnützigkeit
2.5.2. Begünstigte Organisationen
2.5.3. Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
2.5.4. Folgen aus der Gemeinnützigkeit
2.5.5. Steuerlich unschädliche Betätigungen
2.5.6. An- und Aberkennung der Gemeinnützigkeit
2.6. Tätigkeitsbereiche steuerbegünstigter Vereine
2.6.1. Der ideelle Tätigkeitsbereich
2.6.2. Die Vermögensverwaltung
2.6.3. Der Zweckbetrieb
2.6.4. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
3. Steuerbegünstigungen
3.1. Körperschaftsteuer
3.1.1. Allgemeines
3.1.2. Steuerpflicht im ideellen Bereich
3.1.3. Steuerpflicht in der Vermögensverwaltung
3.1.4. Steuerpflicht im Zweckbetrieb
3.1.5. Steuerpflicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
3.1.6. Folgen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit für die KSt
3.2. Umsatzsteuer
3.2.1. Allgemeines
3.2.2. Steuerpflicht im ideellen Bereich
3.2.3. Steuerpflicht in der Vermögensverwaltung
3.2.4. Steuerpflicht im Zweckbetrieb
3.2.5. Steuerpflicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
3.2.6. Vorsteuerabzug
3.3. Gewerbesteuer
3.3.1. Allgemeines
3.3.2. Steuerpflicht im ideellen Bereich
3.3.3. Steuerpflicht in der Vermögensverwaltung
3.3.4. Steuerpflicht im Zweckbetrieb
3.3.5. Steuerpflicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
3.4. Sonstige Steuern
3.4.1. Grunderwerbsteuer
3.4.2. Grundsteuer
3.4.3. Erbschaft- und Schenkungsteuer
3.4.4. Lotteriesteuer
3.4.5. Bauabzugsteuer
3.4.6. Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer
3.5. Verlustverrechnungsmöglichkeiten
4. Schluss
Anhang I: Zweite bundesweite statistische Erhebung eingetragener Vereine in Deutschland
Anhang II: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
Anhang III: Die Zweckbetriebsgrenze nach § 67a AO
Anhang IV: Die Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins
Anhang V: Typische Ein- und Ausgaben der vier Tätigkeitsbereiche
Anhang VI: Sponsoreneinnahmen
Anhang VII: Formen und Möglichkeiten der Verlustverrechnung
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Eidesstattliche Erklärung
Darstellungsverzeichnis
Darstellung 1: Unternehmensbereiche
Darstellung 2: Statistische Erhebung eingetragener Vereine
Darstellung 3: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
Darstellung 4: Die Zweckbetriebsgrenze nach § 67a AO
Darstellung 5: Übersicht der Vereinsbesteuerung
Darstellung 6: Typische Ein- und Ausgaben Teil
Darstellung 7: Typische Ein- und Ausgaben Teil
Darstellung 8: Sponsoreneinnahmen
Darstellung 9: Formen und Möglichkeiten der Verlustverrechnung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1. Rechtfertigung der Themenstellung
Ehrenamtlich in Vereinen oder deren Vorständen tätigen Vereinsmitgliedern fehlt es häufig an steuerrechtlichem Wissen, Erfahrungen und Routine in der Praxis. Sehr oft wird aufgrund eines zu hohen Maßes an Vorsicht oder einer begründeten Unsicherheit im Hinblick auf das Fehlen von Grundlagenwissen, eine Ungewissheit entfacht. Die daraus entstehende Angst der übervorsichtigen Vereinsmanager oder Kassenwarte, die steuerlichen Vorschriften zu missachten oder dem Verein Schaden zuzufügen, beschränkt häufig die Vereinstätigkeit so, dass sich das Vereinsleben auf ein Mindestmaß an Aktivität zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke zurückschraubt. Andererseits sitzen in der Praxis aber auch vermeintliche „Steuerexperten“ in den Vereinsvorständen, welchen die Relevanz der Gemeinnützigkeit und die für den Verein schwerwiegenden Folgen der Aberkennung dieses Privilegs sowie der damit verbundenen steuerlichen Vergünstigungen nicht bewusst ist. Aufgrund dieser Tatsachen, welche im Wesentlichen in praxisrelevanten Erfahrungen des Autors dieser Arbeit begründet liegen, ist das Thema bzw. die Lösung dieses Problems ein integraler Bestandteil der Arbeit. Es besteht die Möglichkeit der Bekämpfung von Ungewissheiten, Ängsten und Unsicherheiten, aber auch der Eindämmung der Unterschätzung der steuerlichen Auswirkungen sowie der überbewerteten Sicherheit hinsichtlich der Gemeinnützigkeit.
1.2. Ziel der Arbeit
Die Intention dieser Arbeit ist es, dem Leser Impulse, Grundlegendes und Fundamentales zur steuerlichen Behandlung gemeinnütziger Vereine durch die breitgefächerte Abhandlung und der im Anhang befindlichen Übersichten in die Hand zu geben. Unter Zuhilfenahme der in dieser Arbeit verwendeten Quellen und Literatur soll der Leser schnell zur Lösung seines Problems gelangen, wobei jedoch die Voraussetzungen zum Erkennen und zum Verstehen des vereinsspezifischen Problems sowie zur richtigen Auswahl und Anwendung einer Lösung in dieser Arbeit vermittelt werden sollen. Eine auf juristische Einzelfälle gerichtete Abhandlung kann aufgrund der Fülle diesbezüglicher Verfahren nicht erfolgen.
1.3. Abgrenzung der Themenstellung
In der vorliegenden Arbeit werden keine Sonderformen wie gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Stiftungen behandelt. In Korrespondenz zum Ziel der Arbeit treten die nicht bilanzierenden gemeinnützigen Vereine in den Vordergrund. Darüber hinaus kann auf Spezialthemen wie bspw. Fusionen, Aufspaltungen von Vereinen oder land- und forstwirtschaftliche Besonderheiten bei gemeinnützigen Vereinen nicht eingegangen werden. Nicht zuletzt unterbleiben auch vergleichende oder herleitende steuerliche Berechnungen zu den entsprechenden Steuerarten. Diese Arbeit soll als Hilfsmittel für Vereine verstanden werden, welche vorbeugende steuerliche Maßnahmen treffen wollen, um einen Konflikt mit dem Gesetzgeber aus dem Weg zu gehen. Keinesfalls dient diese Arbeit als Werkzeug, um die Vereinsbesteuerung zu umgehen oder aus steuerlich undurchsichtigen oder komplexen Situationen heraus zugelangen. Zur Lösung derartiger Fälle wird auf örtliche Steuerberater verwiesen.
1.4. Verlauf der Arbeit
Im anschließenden zweiten Kapitel sind praxisrelevante zivilrechtliche Vorbemerkungen zum Verein festgehalten, welche sich von der Einordnung und Abgrenzung der Vereine bis hin zur Gemeinnützigkeit erstrecken, wobei die Gemeinnützigkeit als Voraussetzung der steuerlichen Behandlung für diese Arbeit verstanden werden soll und daher nur grundlegend behandelt wird. Darüber hinaus werden die Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins ganz allgemein beschrieben. Im Dritten Kapitel werden neben den steuerrechtlichen Besonderheiten auch Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach der Systematik der Tätigkeitsbereiche aufgezeigt und mit denen im Anhang befindlichen Übersichten veranschaulicht.
2. Vorbemerkungen zum Verein
2.1. Der Begriff des Vereins
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beinhaltet keine Definition des Begriffs Verein1, jedoch sind nach herrschender Meinung zwei grundlegende Merkmale vereinstypisch. Zunächst beruht der Verein auf einer körperschaftlichen Verfassung, was sich durch das Vorhandensein von Organen, einer Satzung, der Führung eines Gesamtnamens in einem einheitlichen Ganzen nach innen und außen widerspiegelt. Nicht zuletzt zeichnet sich der Verein durch die Unabhängigkeit von einzelnen Mitgliedern und somit von der Unabhängigkeit des Wechsels von Mitgliedern aus.2 Ferner dient der körperschaftlich organisierte Zusammenschluss von Personen der Verfolgung eines gemeinschaftlichen Ziels. Der Zusammenschluss wird durch einen Vorstand vertreten, wobei sich die Beschlussfassung der Angehörigen des Vereins grundsätzlich nach Stimmenmehrheit richtet.3 Nach Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) „...haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“. Diese Freiheit wird nur durch das Verbot der Gründung von Vereinigungen beschränkt, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, verfassungswidrig ist oder dem Gedanken der Völkerverständigung entgegensteht.4 Weiterführende Regelungen ergeben sich aus dem Vereinsgesetz (VereinsG) sowie den §§ 21 ff. des BGB.
In der Literatur und im Gesetz wird häufig der Begriff des Vereins als bekannt vorausgesetzt.5
2.2. Die Abgrenzung des Vereins von den Gesellschaften
Die Möglichkeiten des Zusammenschlusses von Bürgern zu Vereinigungen sind rein rechtlich betrachtet vielseitig. Ist der Zweck der Vereinigung im Hinblick auf die Gesellschaft mehr auf die beteiligten Personen gerichtet, so ist gesetzlich eine Personengesellschaft damit verbunden. Im Fall der Verselbständigung der Gemeinschaft ist der Verein die naheliegendste Form unter bereits beschriebenen Voraussetzungen des Punktes 2.1.6 Die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen Vereinen und Gesellschaften liegt in der Notwendigkeit der wiederkehrenden Prüfung von nichtrechtsfähigen Vereinen7 in verschiedenen Fällen. Diese Schwierigkeit besteht im Recht der rechtsfähigen Vereine nicht. Der rechtsfähige8 Verein ist seiner Struktur nach eine Körperschaft und im Hinblick auf seine Rechtssubjektivität eine juristische Person.9 Eine Personenvereinigung ist entweder Körperschaft wie der Verein oder Gesellschaft, was bei Regelungslücken von besonderer Bedeutung ist, denn danach richtet sich die Anwendung des Gesellschaftsrechts oder des Vereinsrechts des BGB.10 Schmidt11 spricht von einem „Unbehagen an der Abgrenzung zwischen Vereinen und Gesellschaften“ und stellt eine Diskrepanz zwischen einer gesuchten begrifflichen und einer tatsächlich vorhandenen typologischen Unterscheidung fest, währenddem im Hueck / Windbichler12 die Unterscheidung vor allem in der mitgliedschaftlichen Bindung und der organisatorischen Struktur zu sehen ist.13 Schmidt verfährt nach drei Abgrenzungsmerkmalen, wobei das Erste auf dem Rechtsformzwang beruht und die anderen beiden an typologische Merkmale anknüpfen.14 Ein von einem auf Dauer angelegten nicht rechtsfähigen Verband betriebenes Unternehmen führt zum Vorliegen einer Gesellschaft nicht eines Vereins. Lediglich im Rahmen des Nebenzweckprivilegs15 können Ausnahmen in Betracht kommen. Die zweite Abgrenzungsregel wird von der körperschaftlichen Organisation im Hinblick auf eine große Mitgliederzahl, eine vereinsmäßige Satzung, eine Fremdorganisation, die Mehrheitsentscheidung in der Mitgliederversammlung, freier Eintritt und Austritt sowie das Auftreten unter einem Vereinsnamen umspannt. Im Zweifel nicht eindeutig zu entscheidende Fälle werden von der dritten Regel eingeschlossen und umfassen die sogenannten Mischformen der Organisationen, welche im Raum zwischen den Vereinen und Gesellschaften liegen. Solche Fälle müssen individuell entschieden werden.16 Auf das gegenwärtige Vereinsrecht wird im Fall von Regelungslücken im Hinblick auf fehlende Rechtsgrundsätze für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zurückgegriffen. Bspw. wird einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Notgeschäftsführer gemäß § 29 BGB bestellt. Die im § 31 BGB geregelte Haftung des Vereins für seine Organe gilt ebenfalls für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.17
2.3. Mögliche Vereinstypen
2.3.1. Der eingetragene Verein vs. der nicht eingetragene Verein
Diese Abgrenzung soll beispielhaft durch den Übergang vom Vorverein zum rechtsfähigen Verein erläutert werden. Bei diesem Wechsel existieren zwei grundlegende Theorien. Zum einen die Identitätstheorie, welche die beiden Gesellschaften als „identisch“ ansieht und den Vorverein als „Durchgangsstation“ deklariert, welcher sowohl seine körperschaftliche Organisation, seine Zielsetzung hinsichtlich des Vereinszwecks, seinen Mitgliederbestand, sein Vermögen und seine Organe auf den rechtsfähigen Verein überträgt.18 Identitätshindernd sind somit Änderungen hinsichtlich der Satzung, des Mitgliederbestands19 oder der Zielsetzung des Vereins. Zum anderen dient die im GmbH - Recht vordringende „Kontinuitätstheorie“, welche vom Untergang der Vorgesellschaft durch die Entstehung der juristischen Person ausgeht. Der eingetragene Verein tritt als Gesamtrechtsnachfolger für die Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft ein. Somit ist eine Änderung der Satzung oder des Mitgliederbestands nicht kontinuitätshindernd.20
Die Rechtsfähigkeit wird durch die Eintragung in das zuständige Vereinsregister bewirkt, wobei für die Eintragung folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zunächst muss der Verein bereits gegründet sein. Eine weitere Voraussetzung liegt im Bestehen einer Satzung, in welcher Mindestinhalte enthalten sein müssen.21 Der in der Satzung enthaltene Vereinszweck darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen und somit illegal sein. Nicht zuletzt muss die Eintragung, welche zur Rechtsfähigkeit führt, angemeldet werden. Die Vereinstypen unterscheiden sich lediglich durch die vorhandene Rechtspersönlichkeit, welche durch die Eintragung hergestellt wird.22
Um die Verwirklichung des satzungsmäßig festgelegten Ziels zu unterstützen und sicherzustellen, ist es für den Verein unerlässlich seinen Vermögensbereich abgeschirmt und unabhängig von Gläubigern und Vereinsmitgliedern zu erhalten.23 Rechtsfähigkeit bedeutet für den eingetragenen Verein Träger von Rechten und Pflichten zu sein, insbesondere die Grundbuchfähigkeit, die Parteifähigkeit in Prozessen und die Vermögensfähigkeit. Der eingetragene Verein hat auch das Recht auf einen eigenen Namen sowie das Recht Verbindlichkeiten eingehen zu können u.v.a.m.. Er kann Gesellschafter, Aktionär, Mitglied oder Kommanditist der entsprechenden Gesellschaften werden und ist nach Art. 19 Abs. 3 GG Träger der Grundrechte. Darüber hinaus trägt der rechtsfähige Verein keine strafrechtliche Verantwortung, ist nicht rechtsfähig im Hinblick auf das Familienrecht und das Recht der Wohnsitzbegründung, jedoch trifft auf ihn das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu. Demgegenüber ist der eingetragene Verein steuerpflichtig - näheres dazu Kapitel 3, S. 26 ff. Die Rechtsfähigkeit kann der Verein durch Eintragung oder staatliche Verleihung erlangen.24 Rechtssoziologisch besteht kein Unterschied, jedoch unterwirft der Gesetzgeber die nichtrechtsfähigen Vereine dem BGB - Gesellschaftsrecht (§§ 705 ff. BGB), währenddem die eingetragenen Vereine den Regeln des rechtsfähigen Vereins untergeordnet sind.25 Demgegenüber behandelt das Steuerrecht beide Personenzusammenschlüsse gleich, was im Begriff der Gemeinnützigkeit26 zum Ausdruck kommt. Die summenmäßig den eingetragenen Vereinen27 überlegenen nichtrechtsfähigen Vereine setzen sich im Wesentlichen aus denen zusammen, welche die Rechtsfähigkeit nicht anstreben, diejenigen, die aufgrund mangelnder Voraussetzungen nicht rechtsfähig sein können und solchen, die einst rechtsfähig waren. Zu den nichtrechtsfähigen Vereinen gehören u.a. die Gewerkschaften, die Berufsverbände und politische Parteien.28
Die Vorschriften des § 54 Satz 1 BGB werden von Rotthege als „verfehlt“ verstanden, da der nicht rechtsfähige ebenso wie der rechtsfähige Verein körperschaftlich organisiert ist und sich dadurch eindeutig von der Personengesellschaft unterscheidet.29
2.3.2. Der wirtschaftliche Verein vs. der nichtwirtschaftliche Verein
Wirtschaftliche Vereine betätigen sich gemäß ihrer Satzung vorwiegend entgeltlich nach außen, wodurch sie den satzungsgemäßen Zweck zu erreichen versuchen.30
Wird der ideale Hauptzweck nur durch die Verfolgung eines Geschäftsbetriebs erreicht oder ist der Selbstzweck des Vereins nicht seine geschäftsmäßige wirtschaftliche Tätigkeit oder wird durch den Verein kein wirtschaftlicher Vorteil für den Verein oder seine Mitglieder erzielt, kann nicht von einem wirtschaftlichen Verein gesprochen werden.31 Der Idealverein strebt somit gemäß seiner Satzung ein nicht wirtschaftliches Ziel an, bspw. Vereine ohne Geschäftsbetrieb oder Vereine, welche einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Erfüllung eines Nebenzwecks oder des Hauptzwecks unterhalten.32
Der Vereinszweck
Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit ist dem wirtschaftlichen sowie dem Idealverein gemein, den Vereinszweck in der Satzung festzuhalten. Diese Angabe wird als oberster Leitsatz oder auch als Lebensgesetz des Vereins angesehen, welche ohne die Zustimmung aller Mitglieder nicht geändert werden kann. Der Vereinszweck besitzt somit eine fundamentale Bedeutung für das Vereinsleben und kennzeichnet das Wesen sowie die Individualität des Vereins.33 Durch den Zweck werden Grundlagen des Vereins aber auch dessen Grenzen manifestiert. Dem Vereinszweck entgegenstehende Beschlüsse seiner Organe sind als unwirksam anzusehen.34 Die Rechte der Mitglieder, aber auch deren Pflichten, hängen maßgebend vom Vereinszweck ab, von welchem jedoch diejenigen Mittel zu unterscheiden sind, welche zur Erreichung des Zwecks dienen. Diese, die Vereinstätigkeit umschreibenden Mittel, sind mit dem Unternehmensgegenstand der Kapitalgesellschaften gleichzusetzen und werden in der Satzung häufig als „Aufgaben“ bezeichnet. Die Abgrenzung dieser Begriffe ist bei der Verifizierung der Einordnung eines Vereins in die wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Betätigung notwendig. Hierbei kommt es sowohl auf den satzungsmäßigen Zweck eines Vereins als auch auf die Vereinstätigkeit an. Ein nichtwirtschaftlicher Verein muss, abhängig von seiner Einordnung in entsprechende Vereinsklassen gemäß §§ 21, 22 BGB, einen „idealen“ Zweck wählen, was aber nach Ansicht Reichert auch nur zur Verschleierung der wirtschaftlichen Betätigung ausgenutzt werden kann.35 Die Zuordnung in eine der beiden Klassen wird nach der allgemeinen Rechtsprechung auf Grundlage der von Karsten Schmidt entwickelten Thesen vorgenommen. Insbesondere der Begriff „vereinsmäßig strukturierte Mitunternehmerschaft“ prägt diese Thesen, wonach die Eintragungsfähigkeit eines Vereins weniger von der Zielsetzung in der Satzung abhängt, sondern von der Betätigung des Vereins im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und dem daraus resultierenden Verhältnis der wirtschaftlichen zur nichtwirtschaftlichen Leistung.36 Um eine Verschleierung der wahren unternehmerischen Betätigung des Vereins durch die Angabe mehrerer ideeller Vereinszwecke zu vermeiden, kann der nach § 21 BGB bezeichnete Zweck nur der Gegenstand der Vereinstätigkeit sein.37 Bei Nichtangabe des Vereinszwecks muss die Anmeldung zum Vereinsregister gemäß § 60 Abs. 1 BGB in Verbindung mit (i.V.m.) § 57 Abs. 1 BGB zurückgewiesen werden.38
Die Differenzierung ist auf das Vorhandensein eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abzustellen, weniger auf den ideellen oder wirtschaftlichen Zweck des Vereins.39
Das Nebenzweckprivileg
Jedoch ist an dieser Stelle fraglich, inwieweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur zur Erfüllung eines Nebenzweckes unterhalten wird. Die tolerante40 Vernachlässigung des Grundsatzes, jede unternehmerische Betätigung als wirtschaftliche Betätigung einzustufen, verlangt gewisse Voraussetzungen. Die unternehmerische Tätigkeit muss im Gegensatz zur ideellen Betätigung eine untergeordnete Rolle spielen, so dass das Nebenzweckprivileg - auch als Nebentätigkeitsprivileg bezeichnet - eine Eintragung eines nichtwirtschaftlichen Vereins in das Vereinsregister ermöglichen kann. Neben dieser Voraussetzung muss die unternehmerische Tätigkeit die ideelle Tätigkeit ergänzen, wobei die unternehmerische Tätigkeit ein noch objektives und sinnvolles Mittel der Förderung des Vereinszwecks sein sollte. Angesichts der Betätigung von Sportvereinen, insbesondere Fußballvereinen, durch Spielertransfers, Ablösesummen, Werbeverträge sowie den Umsätzen durch den Verkauf von Fanartikeln, besteht die Notwendigkeit eines strengen Maßstabs im Hinblick auf die Prüfung sowie Einhaltung obiger Voraussetzungen. Jedoch wird in Anlehnung an das Steuerrecht, welches die Förderung bezahlten und unbezahlten Sports in gleichem Maß für die Gemeinnützigkeit unschädlich sieht, die Zweifelhaftigkeit des greifenden Nebentätigkeitsprivilegs ausgeräumt. Somit wird eine gewisse Willkür anderen Vereinen gegenüber erzeugt, bei denen sich in ähnlicher Weise ideelle und wirtschaftliche Zielsetzungen vereinen.41 Ein gemäß § 1 HGB als Kaufmann agierendes Vereinsunternehmen gibt berechtigten Anlass zur Überprüfung der Toleranzgrenze des Nebenzweckprivilegs.42
2.4. Ausgewählte und besondere Erscheinungsformen des Vereins
2.4.1. Der Verband
Die Worte Verband und Verein haben herkunfts- und wortgeschichtlich die gleiche Bedeutung, wobei heute jedoch eine Vielzahl verschiedener Deutungen und Meinungen verwendet wird. Der Verbandsbegriff kann einerseits zur Beschreibung von Unternehmen oder Unternehmensverbänden, die sich in der Rechtsform der BGB - Gesellschaft in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengefunden haben, genutzt werden.43 Das Albrecht Staatslexikon definiert den Verband als ein Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen im Hinblick auf die politische, ökonomische, ökologische, soziale oder kulturelle Einflussnahme, ohne die Bereitschaft der Mitglieder zur unmittelbaren Verantwortung im Willensbildungsprozess.44 Andererseits wird ein Verband mit einer nicht unerheblichen organisatorischen Größe in Verbindung gebracht.45 Dies läuft jedoch der Gesetzessprache zu wider, da auch relativ flach organisierte Vereinigungen als Verbände bezeichnet werden können. Im Gegensatz dazu wird im Art. 164 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) für die Genossenschaft das Synonym Verband benutzt. Auch Großvereine erfüllen die Verbandskriterien, werden jedoch meist aus traditionellen Gründen unter anderen Bezeichnungen, wie „Club“, bspw. der Allgemeine Deutsche Automobil - Club (ADAC), geführt.46 Der Zusammenschluss mehrerer steuerbegünstigter Vereine zu einem Dachverband hat zur Folge, dass dieser auch als den begünstigten Zwecken unmittelbar dienend angesehen wird. Auch dann, wenn der Verband nicht selbst oder unmittelbar begünstigte Zwecke verfolgt, sondern nur die Interessen der Mitglieder, d.h. der angeschlossenen Vereine, vertritt.47
2.4.2. Die Partei
Laut § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) nennt man dauernde oder auf eine bestimmte Zeit angelegte Vereinigungen von Bürgern im Hinblick auf die Einflussnahme der politischen Willensbildung im Bereich des Bundes oder der Länder oder der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag, politische Parteien. Voraussetzung dafür ist, dass nach dem Gesamtbild der realen Verhältnisse, welche mit dem Umfang und der Festigkeit ihrer Organisation, der Zahl der Mitglieder sowie dem öffentlichen Auftreten im Wesentlichen beschrieben sind, eine Ernsthaftigkeit der Partei zu erkennen ist.
Ebenso wie bei den Koalitionen48 und dem allgemeinen Vereinsbegriff ist auch die Partei vom Mitgliederwechsel unabhängig, trägt nach außen einen Gesamtnamen und ist auf einer körperschaftlichen Verfassung errichtet. Eine Partei muss sich aus natürlichen Personen zusammensetzen und so gegliedert sein, dass eine Mitgliedschaft sowohl in der Grundorganisation, den Gebietsverbänden und in der Gesamtpartei besteht.49 Bei einer vorrangigen erwerbswirtschaftlichen Zweckbetätigung oder einer satzungskonformen idealen Zweckbetätigung der Vereinigung, kann nicht mehr von einer Partei ausgegangen werden, wobei die Verfolgung eines diesbezüglichen Nebenzwecks unschädlich ist. Allein die außerparlamentarische Beteiligung am politischen Prozess ist ungenügend, vielmehr die Beteiligung an Wahlen stellt ein verfassungsrelevantes und unverzichtbares Element des Parteienbegriffs dar.50 Es ist somit für die Partei unerlässlich zumindest in einigen Wahlkreisen Kandidaten zur Wahl aufzustellen, wobei der Erfolg des Kandidaten keine Berücksichtigung findet. Die Intention einer Vereinigung, Partei sein zu wollen, reicht laut Bundesverfassungsgericht nicht aus, um den Parteienstatus zu erlangen.51
2.4.3. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Die Freiheit zum Zusammenschluss zu Religionsgemeinschaften besteht gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV)52. Die Weltanschauungsgemeinschaften sind gemäß Art. 137 Abs. 7 WRV den Religionsgemeinschaften gleichgestellt. Die „Kirchen“ sind die christlichen Religionsgemeinschaften bzw. deren organisierte Gestalten. Sie unterscheiden sich durch ihre Gliederung und finden Gemeinsamkeiten in ihrer Berufung auf den Willen Gottes und der Bibel als grundlegende Offenbarung, so dass den Kirchen die Verkündung des Evangeliums sowie die Spende der Sakramente als zentrale Aufgaben zukommen. Die Kirchen sind, durch ihre Unterscheidung in Amtsträger und Laien, insbesondere von sektenartigen kleineren Religionsgesellschaften abzugrenzen, bei welchen die ethischen Normen nur für Angehörige der Religionsgesellschaft gelten.53 Die Kirchen können Kraft Gesetz54 den Status öffentlich rechtlicher Körperschaften erhalten, so dass sie sich von den übrigen Religionsgesellschaften abheben und somit die oft vermischten Begrifflichkeiten „Kirche“ und „Religionsgesellschaften“ per Gesetz getrennt werden können, wobei es aber für die Erfüllung der Aufgaben der Religionsgesellschaft nicht auf die Rechtsform ankommt. Religionsgesellschaften sind in Deutschland in der Regel eingetragene oder nichtrechtsfähige Vereine.55 Kirchen und Religionsgemeinschaften setzen sich nicht nur der partiellen Pflege des religiösen Lebens ihrer Mitmenschen zum Ziel, was voraussetzt, dass der Zweck der Vereinigung gerade die Erreichung dieses zum Ziel hat. Religionsgesellschaften können auch Abspaltungen von Kirchen oder größeren Religionsbekenntnissen sein, wobei häufig die Abspaltungen als Sekten angesehen werden.56 Neben den Kirchen an sich werden auch Vereinigungen den Religionsgemeinschaften zugerechnet, welche im kirchlichen Auftrag agieren und in folgenden Bereichen satzungsmäßig tätig sind:
Betriebe von Krankenhäusern, Alten-. und Pflegeheimen, Missionswerken und Entwicklungshilfeorganisationen u.a.57
Weltanschauungsgemeinschaften werden nach dem Paritätsgrundsatz den Religionsgesellschaften gleichgestellt.58 Die Mitglieder dieser Personenvereinigungen vertreten gemeinsame Auffassungen hinsichtlich Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens, wobei dies im Gegensatz zur Religion, über einen beweisbaren und rationalen Ansatz erklärt oder zu erklären versucht wird. Die Weltanschauungen können bei diesen Erklärungsversuchen sowohl areligiöse, religionsfeindliche oder religionsfreie Ansätze beinhalten.59
2.5. Gemeinnützigkeit im Steuerrecht
2.5.1. Rechtfertigung der Gemeinnützigkeit
Ursprünglich sollte der Staat durch die Übertragung von sozialen Dienstleistungen und Tätigkeiten auf private Institutionen oder Strukturen entlastet werden, welche er im Rahmen der Daseinsvorsorge zu erfüllen hätte. Um diese Entlastung zu honorieren und zu unterstützen verzichtet der Staat freiwillig auf Steuereinnahmen und wird somit dem Subsidiaritätsprinzip gerecht.60 Die betreffenden Tätigkeiten sind in einer Art Katalog gesetzlich festgeschrieben (§ 52 Abs. 2; §§ 53, 54 AO). An diesen durch das Gesetz festgelegten Grenzen wird nur allzu häufig versucht zu rütteln, was sich besonders im sportlichen Bereich, welcher nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO gemeinnützigen Zwecken dient, bemerkbar macht, denn hier finden sich Gegner der Verschiebung der Grenze hin zu freizeitlichen Aktivitäten wieder, welche dann auf einer Stufe mit der staatstragenden Betätigung der Sportvereine und Verbände stehen würden.61
2.5.2. Begünstigte Organisationen
Die Steuerbegünstigung als Ausdruck der Gemeinnützigkeit gilt ausschließlich für unbeschränkt steuerpflichtige, inländische Körperschaften62 im Sinne des § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), was in der kalkulierbaren satzungsbedingten Tätigkeit begründet liegt. Somit sind andere Rechtsformen sowie natürliche Personen von der Gemeinnützigkeit ausgeschlossen. Auch zu den begünstigten Strukturen gehören die gewerblichen Betriebe der Personen des öffentlichen Rechts nicht aber die Personen des öffentlichen Rechts an sich.63
2.5.3. Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit Förderung der Allgemeinheit
Auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet die Allgemeinheit zu fördern, ist eines der laut AO geforderten Voraussetzungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit, wobei die private Freizeitgestaltung ausgeschlossen ist, ebenso die Förderung eines festen Kreises von Personen infolge notwendiger räumlicher oder beruflicher Abgrenzungen.64 Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kreis der Geförderten durch hohe Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren dauerhaft klein gehalten wird.65 In Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit und der Förderung der Allgemeinheit ist wohl die wichtigste Frage, inwieweit bestimmte Personen ausgegrenzt werden und ob der gemeinnützige Verein für jedermann zugänglich ist.66 Eine immer vordergründig auf die Allgemeinheit abgezielte Förderung kann durchaus zu Wertungskonflikten führen.67
[...]
1 Vgl. Märkle, Der Verein, 10., neu bearbeitete Aufl., Stuttgart: Richard Boorberg Verlag, 2000, S. 21; ebenso
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17., neubearbeitete Aufl., München: C.H. Beck, 2001, Rdnr. 1.
2 So auch BGH, AcP 1951, 121, in: Märkle, Der Verein, 2000, S. 21; ausführlicher und präziser dagegen Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandswesens, 9. vollständig überarbeitete Aufl., München: Hermann Luchterhand Verlag, 2002, Rdnr. 1 ff.
3 Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 1; ebenso Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, 4. Aufl., München: Verlag Vahlen 2000, Rdnr. A1.
4 Artikel 9 Abs. 2 GG so auch Wallenhorst, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, 2000, Rdnr. A2.
5 So auch bei: Rotthege, Firmen und Vereine, 1. Aufl., Frankfurt/M.: Fischer Taschenbuch Verlag, 1996, S. 194; Sauter, Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 1; Wallenhorst, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, 2000, Rdnr. A1 u.a.
6 Vgl. DATEV e.G. (Hrsg.), Abrechnung der Vereine, Nürnberg: Dezember 2002, S. 8; Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, 20. Auflage, München: Verlag C. H. Beck, 2003, § 2/2 sprechen hier vom sogenannten „Vielheits- und Einheitsprinzip“.
7 Zu nichtrechtsfähige Vereine vgl. Märkle, Der Verein, 2000, S. 24; ausführlicher dagegen Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandswesens, 2002, Rdnr. 2436 ff.
8 Der nichtrechtsfähige Verein ist nach herrschender Meinung eine Gesamthand. Vgl. dazu RGZ 143, 212, 213, 215; BGHZ 50, 325, 329 u.a.
9 Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. neubearbeitete Aufl., Köln u.a.: Carl Heymanns Verlag, 1997.
10 Vgl. Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, 2003, § 2/10.
11 Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 1997, S. 740 ff.
12 Vgl. Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, 2003, § 2/11.
13 Vgl. Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, 2003, § 2/11 f.; dagegen schreibt Schmidt von einer „.. sonderbaren Aporie, dass eine Unterscheidung notwendig, aber unmöglich sei,...“. „Diese Aporie löse sich auf, sobald man erkenne, dass die Unterscheidung normativ geboten sei und selbst keine Begriffsunterscheidung sein könne.“
14 Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 1997, S. 741 ff.
15 Vgl. Abschnitt 2.4.2., S.10.
16 Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 1997, S. 742 f.
17 Vgl. Hachenburg / Ulmer, Einl., Rdnr. 64; RGZ 91, 75; Baumbach, Hueck, § 78 AktG, Rdnr. 19, in: Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 23.
18 Vgl. RGZ 85, 256 / 259; RG, SeuffA, 77, Nr. 53; RGZ 151, 86/91; BGHZ 17, 385/387; BGH, WM 1978, 115;
Staudinger/Weick, § 21 BGB, Rdnr. 33, in: Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 233 f.
19 Vgl. KG, JW 1931, 545, in: Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 234.
20 Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 235.
21 Dazu ausführlicher Sauter, Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 32 - 154 kürzer Finanzministerium des Landes NRW (Hrsg.), Vereine und Steuern - Arbeitshilfe für Vereinsvorstände und Mitglieder, 1. Aufl., Düsseldorf: Druckerei Tannhäuser GmbH, 2003, S. 19 ff.
22 Vgl. Märkle, Der Verein, 2000, S. 28; auch Märkle, Der Verein, 2000, S. 95.
23 Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 1; ähnlich Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 233 ff.
24 Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 1 f.
25 Dazu kritisch Märkle, Der Verein, 2000, S. 24: „Dieser Rechtszustand ist unbefriedigend...und wird dem
nichtrechtsfähigen Verein nicht gerecht. Die Praxis hat sich unter solchen Umständen bisher damit geholfen,... dass sie die nicht passenden Bestimmungen...ausdrücklich wegbedungen oder als stillschweigend wegbedungen angesehen und auf diese Weise Rechtswirkung erzielt hat.“.
26 Vgl. dazu Abschnitt 2.6., S. 14 ff.
27 Vgl. dazu Anhang I, S. 51 f.
28 Vgl. Märkle, Der Verein, 2000, S. 24 f.
29 Vgl. Rotthege, Firmen und Vereine, 1996, S. 210.
30 Vgl. RGZ 154, 343, in: Märkle, Der Verein, 2000, S. 21.
31 Vgl. zur Abgrenzung Idealverein/Wirtschaftsverein Eyles, NJW 1996, 1994 ff. und Schad, Rpfleger 1998, 185 f., in: Märkle, Der Verein, 2000, S. 22; dazu umfassend Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 27 ff.
32 Vgl. Märkle, Der Verein, 2000, S. 23.
33 Vgl. RGZ 119, 184/186, in: Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 400; ebenso Sauter, Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 42.
34 Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 42.
35 Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 100, 399 ff.
36 Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 42.
37 Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 100.
38 Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 42.
39 Vgl. BayOLGZ 1974, 246; BayObLG, Rpfleger 1977, 20; OLG Oldenburg, Rpfleger 1976, 12; BayObLG,
Rpfleger 1978, 249; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1979, 269; BayObLG, Rpfleger 1985, 495, in: Märkle, Der Verein, 2000, S. 22.
40 Das sogenannte Nebenzweckprivileg für Idealvereine; dazu ausführlich K. Schmidt, Rpfleger 1972, 343 (350), in: Sauter, Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 47; vergleichbar Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 132 ff.; MünchKomm - Reuter, 4. Aufl., §§ 21, 22, Rdnr. 8, 19 - 25.
41 Vgl. Sauter, Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 47.
42 Vgl. Schmidt, K., Rpfleger 1972, 343 (353); ähnlich Hemmerich, S. 90; Soergel - Hadding, 13. Aufl., §§ 21-22, Rdnr. 37; Stöber, 8. Aufl., Rdnr. 54a; Mummenhoff, S. 139 ff., in: Sauter, Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 47; Steinbeck / Menk, NJW 1998, 2169 (2170).
43 Vgl. Palandt / Heinrichs, Art. 164 EGBGB, Rdnr. 1, in: Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 12 ff., 2757.
44 Vgl. Albrecht Staatslexikon, Bd. 8, § 1 Abs. 1 Satz 1, S. 4; kritisch in: Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 2757.
45 Vgl. BayObLG, DB 1974, 1857, in: Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 2757.
46 Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 2757.
47 Vgl. dazu Wallenhorst, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, 2000, Rdnr. C49.
48 Vgl. dazu Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 2846.
49 Vgl. Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl., München, 1976, S. 199, in: Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 2875.
50 So auch Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 2876.
51 Vgl. zu weiteren Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Partei Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 2878; § 2 Gesetz über die politischen Parteien (PartG).
52 Verfassung des Deutschen Reichs - „Weimarer Reichsverfassung“ (WRV) vom 11. August 1919.
53 Vgl. Duden - Lexikon in 3 Bänden, Bd. 2, 1983, S. 1006 f., in: Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 2947.
54 Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV.
55 Vgl. BVerwG, NJW 1984, 989 in: Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 2947; BGH, NJW 1991, 367 - 371.
56 Vgl. BVerwG, NJW 1991, 1770 - 1773.
57 Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 2949.
58 Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 und 7 WRV.
59 Vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 2950; weiterführende Ausführungen Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2002, Rdnr. 2950 ff.
60 Umfassender dazu Jütting/van Bentmen/Oshege, Vereine als sozialer Reichtum, Band 9, Münster: Waxmann Verlag, 2003, S. 11 ff.
61 So auch Wallenhorst, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, 2000, Rdnr. C36.
62 Funktionale Untergliederungen im Verein (Sektionen, Unterabteilungen, Sparten oä.) sind steuerlich unbeachtlich, jedoch sind sie von regionalen Untergliederungen, bspw. bei DRK oder ADAC, zu unterscheiden, denn diese sind selbständige Körperschaften im Gemeinnützigkeitsrecht.
63 § 51 AO i.V.m. AEAO zu § 51; ebenso Wallenhorst, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, 2000, Rdnr. C1; einfacher dazu Finanzministerium NRW (Hrsg.), Vereine und Steuern, 2003, S. 8; auch Neufang, Steuern für Vereine 2004, 1. Aufl., Planegg: WRS Verlag, 2004, S. 1; dagegen Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 8. Auflage, München: Erich Fleischer Verlag, 2003, S. 19 „Die Rechtsform der Körperschaft ist für die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen ohne Bedeutung in der Hauptsache rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine...“ Dies wird jedoch durch das Finanzamt NRW anders dargestellt: „Für die Besteuerung ist es ohne Bedeutung, ob es sich um einen eingetragenen oder nichteingetragenen Verein handelt.“.
64 Vgl. Wallenhorst, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, 2000, Rdnr. C37; § 52 AO.
65 Vgl. dazu AEAO zu § 52.
66 Vgl. Neufang, Steuern für Vereine 2004, 2004, S. 4.
67 So auch Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 2003, S. 33.
- Arbeit zitieren
- Dipl. Betriebswirt (FH) Torsten Montag (Autor:in), 2004, Die steuerrechtliche Behandlung der gemeinnützigen Vereine in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27168
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