Diese Arbeit wird sich mit der friedlichen Streitbeilegung aus Kapitel VI der UN-Charta auseinandersetzen. Hierfür wird zunächst der Mechanismus der friedlichen Streitbeilegung erklärt, die Akteure und ihre Aufgaben dargestellt. Im nächsten Teil der Arbeit wird die friedliche Streitbeilegung in der internationalen Politik untersucht. Hierfür werden empirische Untersuchungen angeführt. Es wird gezeigt werden, unter welchen Umständen die friedliche Streitbeilegung erfolgreich war und wie die Vereinten Nationen mit Krisen und Konflikte umgegangen sind.
Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion sah sich die internationale Staatengemeinschaft neuen Konflikten und Problemen gegenüber, die mit der friedlichen Streitbeilegung aus Kapitel VI nur unbefriedigend zu lösen waren. Also wurden neue Konzepte ausgearbeitet. Die „Agenda für den Frieden“ ist eines davon, dass dann näher untersucht werden soll. Sie steht für den Versuch, die friedliche Streitbeilegung um die Dimension der Vorbeugung zu erweitern. Konflikte sollen nicht eskalieren, ihre Ursachen beseitigt werden. Innerhalb der Diskussion sollen auch die strukturellen Probleme der Vereinten Nationen aufgezeigt werden und welche Ansätze zu ihrer Behebung unternommen wurden, um Konflikte besser bearbeiten und lösen zu können.
Inhalt:
I. Einleitung
II. Das Prinzip der friedlichen Streitbeilegung
Die Kohärenz zwischen den drei Ebenen der Ziele, Grundsätze und Verfahren der
friedlichen Streitbeilegung
III. Die Verfahren und Methoden friedlicher Streitbeilegung S.4-5
1. Die Mittel der friedlichen Streitbeilegung ausArt.33 Abs.1 UN-Charta:
Hier werden die Mittel und Verfahren für die friedliche Streitbeilegung genannt.
Es ist primär Aufgabe der Staaten selbst, durch die hier genannten Mittel zu einer
friedlichen Lösung zu gelangen.
2. Die diplomatischen Formen der Streitbeilegung:
- Verhandlungen
- Guten Dienste u. Vermittlung
- Untersuchungsverfahren
- Vergleichsverfahren
3. Die gerichtlichen Entscheidungsverfahren
a) Das Schiedsgerichtliche Verfahren: Schiedsgerichte sind mit Richtern ausgestattete S.6-7 Spruchkörper, die von den Parteien ad hoc oder generell eingesetzt werden. In einem Schiedsabkommen einigen sich die Streitparteien über die Zuständigkeit, den Streitgegenstand, die Rechtsgrundlage, und die Zusammensetzung des Gerichts.
b) Der Internationaler Gerichtshof:
(1) Rechtsstellung: Hauptorgan der UNO (Art.7Abs.1) mit S.7 Hauptrechtssprechungsbefugnisse für die Vereinten Nationen (Art.92).
IGH Bestandteil der Charta: Das bedeutet, dass alle Mitglieder der Vereinten
Nationen ohne weiteres auch Vertragsparteien des IGH-Statuts sind
(Art. 93 abs.1 UN-Charta)
(2) Organisation: Besteht aus 15 unabhängigen Richtern, die von der
Generalversammlung und dem Sicherheitsrat in getrennten Wahlgängen
mit jeweils der absoluten Mehrheit auf 9 Jahre gewählt werden. Alle
drei Jahre wird ein Drittel der 15 Richter neu gewählt
(3) Zuständigkeit: Alle Angelegenheiten, die ihm von den Streitparteien
unterbreitet werden, sowie alle Angelegenheiten der UN-Charta oder
den besonders vorgesehenen Angelegenheiten geltender Verträge.
(4) Gutachten: Entscheidet in Rechtsstreitigkeiten der Staaten und erstellt
Gutachten für die Vereinten Nationen
-
4. Aufgaben und Befugnisse des Sicherheitsrates
Konflikte daraufhin zu untersuchen, ob sie den Weltfrieden bzw. intern. Sicherheit
gefährden könnten (Art.34)
-„Geeignete Verfahren und Methoden“ für die friedliche Streitbeilegung zu empfehlen
(Art.36Abs.1)
-selbst inhaltliche Empfehlungen für die Lösung des Konflikts formulieren
(Art.37Abs.2)
5. Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung
- Jedes Mitglied kann die Aufmerksamkeit der Generalversammlung auf eine
Streitigkeit oder eine Situation lenken, ohne dass sie allerdings geeignet sein könnte
die internationale Sicherheit oder den Weltfrieden zu bedrohen (Art.35)
-Empfehlungen aussprechen, welche Verfahren im konkreten Streitfall anzuwenden sind und Empfehlungen zur Sache selbst abgeben (Art.11), nur wenn Sicherheitsrat sich damit nicht konkret befasst (Art.12)
6. Die Rolle des Generalsekretärs
-Eigenes Recht Friedensbedrohung dem Sicherheitsrat zu melden (Art.99)
-Auf Weisung des Sicherheitsrates kann er in friedlicher Streitbeilegung tätig werden (Art.98)
IV. Die friedliche Streitbeilegung in der internationalen Politik
V. Die Vereinten Nationen – vom Krisenmanagement zur Konfliktprävention
1. Begriffserklärung und Einordnung der Konfliktprävention im
friedenspolitischen Instrumentarium der UNO
Die Agenda für den Frieden –Stärkung des friedenspolitischen Engagement
der UNO durch:
a) vorbeugende Diplomatie
b) Friedensschaffung mit zivilen und militärischen Mitteln
c) Friedenssicherung durch Blauhelmeinsätze
d) Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit
2. Erstes Fazit zur „Agenda“
3. Bisherige Präventionsaktivitäten der Vereinten Nationen und ihre Defizite
4. Weiterentwicklung und Stärkung der UN-Organe zum Zweck der Konflikt-
prävention
VI. Fazit
VII. Anmerkungen
VIII Bibliographie
I. Einleitung
Diese Arbeit wird sich mit der friedlichen Streitbeilegung aus Kapitel VI der UN-Charta auseinandersetzen. Hierfür wird zunächst der Mechanismus der friedlichen Streitbeilegung erklärt, die Akteure und ihre Aufgaben dargestellt. Im nächsten Teil der Arbeit wird die friedliche Streitbeilegung in der internationalen Politik untersucht. Hierfür werden empirische Untersuchungen angeführt. Es wird gezeigt werden, unter welchen Umständen die friedliche Streitbeilegung erfolgreich war und wie die Vereinten Nationen mit Krisen und Konflikte umgegangen sind. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion sah sich die internationale Staatengemeinschaft neuen Konflikten und Problemen gegenüber, die mit der friedlichen Streitbeilegung aus Kapitel VI nur unbefriedigend zu lösen waren. Also wurden neue Konzepte ausgearbeitet. Die „Agenda für den Frieden“ ist eines davon, dass dann näher untersucht werden soll. Sie steht für den Versuch, die friedliche Streitbeilegung um die Dimension der Vorbeugung zu erweitern. Konflikte sollen nicht eskalieren, ihre Ursachen beseitigt werden. Innerhalb der Diskussion sollen auch die strukturellen Probleme der Vereinten Nationen aufgezeigt werden und welche Ansätze zu ihrer Behebung unternommen wurden, um Konflikte besser bearbeiten und lösen zu können.
II. Das Prinzip der friedlichen Streitbeilegung
Das Kapitel VI der UN-Charta „Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten“ zählt zusammen mit dem Kapitel VII „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffs-
Handlungen“ zu den zentralen inhaltlichen Kapiteln des Systems kollektiver Sicherheit der UN-Charta, in denen die Wege aufgezeigt werden, wie eines der Kernziele der Organisation, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, umgesetzt werden können. In der Zielsetzung der Vereinten Nationen, formuliert im Artikel 1, Ziff.I UN-Charta, steht geschrieben:
„Die Vereinten Nationen setzen sich die folgenden Ziele:
1. Den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen.“
Im Einklang mit diesen Zielsetzungen stehen die im Art.2 aufgeführten handlungsanleitenden Grundsätze. Art.2, Ziff. III und IV wiederholen die Verpflichtung zur Lösung internationaler Streitigkeiten durch friedliche Mittel sowie den Verzicht auf Androhung oder Anwendung von Gewalt. Die Zielsetzung aus Art.1, Ziff. I, die im Art.2 Ziff. III explizit aufgeführt wird, der die Mitglieder zu entsprechenden Handlungen verpflichtet, findet schließlich ihre konkrete Ausgestaltung im Kap. VI über „friedliche Beilegung von Streitigkeiten“. So ergibt sich eine sachliche Kohärenz zwischen den drei Ebenen der Zielsetzung, der Grundsätze und der Verfahren.1
Die zentrale Bedeutung der friedlichen Streitbeilegung im System der kollektiven Sicherheit der Vereinten Nationen zeigt sich auch darin, dass dieses später in wichtigen Resolutionen der Generalversammlung immer wieder aufgenommen wurde, wie in der „Declaration on Principles of Friendly Relations and Cooperation among States“ (Res.2625 (XXV) vom 24.10.1970) und der „Manila Declaration on the Peaceful Settlement of International Disputes.“ (Res.37/10 CC vom 15.11.1982).2
Das Kapitel VI stellt somit die notwendige Ergänzung des Gewaltverbots dar. Zwischenstaatliche Konflikte sollen nicht mit militärischen, sondern durch die angesprochenen friedlichen Mittel aus Kapitel VI beigelegt werden. Insofern gehören alle Verfahren, die der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten dienen, mit in den Rahmen der Bemühungen um eine internationale Friedenssicherung. Sie sollen, indem sie ein Instrumentarium zur Beilegung von Staatenkonflikten zur Verfügung stellen, im Idealfall die Anwendung von Gewalt verhüten.
III. Die Verfahren und Methoden friedlicher Streitbeilegung
1. Die Mittel der friedlichen Streitbeilegung aus Art. 33 UN-Charta
Die Verfahren und Methoden friedlicher Streitbeilegung werden im einleitenden Artikel 33 des Kapitel VI UN-Charta genannt: Es handelt sich dabei um eine „Beilegung durch Verhandlungen, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.“ Nach Artikel 33 sind primär die Konfliktparteien selbst gehalten, diese Mittel zu wählen, um somit zu einer friedlichen Lösung des Konfliktes zu gelangen. Eine Hierarchie oder eine Reihenfolge der zu anwendenden Mittel besteht für die Konfliktparteien jedoch nicht.3 Die Methoden der friedlichen Streitbeilegung lassen sich in unverbindliche diplomatische Maßnahmen, die eigentlichen Entscheidungsverfahren sowie die Möglichkeiten friedlicher Streitbeilegung im Rahmen internationaler Organisationen einteilen.
2. Die diplomatischen Formen der Streitbeilegung
Zu den unverbindlichen diplomatischen Formen friedlicher Streitbeilegung zählen Verhandlungen, gute Dienste, Vermittlung sowie das Untersuchungs- und Vergleichsverfahren. Sie haben gemeinsam, dass die Lösung des Konflikts in den Händen der Streitparteien verbleibt und Dritten darauf kein oder nur geringfügiger Einfluss gewährt wird.
Bei einer internationalen Streitigkeit wird es sich in erster Linie anbieten, diese in Form von Verhandlungen zwischen den Streitparteien beizulegen. Sie sind ein für die Streitparteien wichtiges Mittel, die eigenen Interessen der anderen Seite zu verdeutlichen und deren Position kennen zu lernen. Haben sich die Streitparteien in ihren bilateralen Beziehungen nicht grundsätzlich über mögliche Verfahren der Streiterledigung geeinigt, sind die Verhandlungen zudem die erste notwendige Stufe der Einleitung der friedlichen Streitbeilegung. Gelangt man in den Verhandlungen zu keinem Konsens, so kann es notwendig werden, dass sich eine Dritte Partei einschaltet.
Diese Drittpartei kann zunächst ihre „guten Dienste“ anbieten oder als Vermittler auftreten. Die „guten Dienste“ erschöpfen sich darin, die Streitparteien an den Verhandlungstisch zu führen, die notwendigen Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen, wie die Bereitstellung von Kommunikations- und Transportmittel oder eines geeigneten Ortes für die Verhandlungen. Bei den „guten Dienste“ nimmt aber die Drittpartei nicht an den Verhandlungen teil. Sie können von einem Staatsoberhaupt, einer Regierung, theoretisch aber auch von einer Privatperson angeboten werden. Wichtig ist das Ansehen des Anbietenden und das Vertrauen zu ihm. Vor allem der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat des öfteren und teilweise mit gutem Erfolg seine guten Dienste zur Lösung von Konflikten zwischen den Staaten angeboten.
Der Vermittler nimmt hingegen an den Verhandlungen teil und unterbreitet den Streitparteien Lösungsvorschläge, um die entgegengesetzten Ansprüche auszugleichen. In der Praxis sind die Grenzen zwischen den guten Diensten und der Vermittlung meistens fließend und greifen ineinander über. Weiterhin kann das Angebot der guten Dienste oder die Vermittlung erbeten oder unerbeten erfolgen. Es besteht weder die Pflicht, sie anzubieten, noch eine Pflicht, sie anzunehmen . 4
Auf der nächsten Stufe können die Streitparteien auch Verfahren einsetzen, die entweder die Vorbedingungen für die Streitlösung schaffen oder konkrete Lösungsvorschläge vorlegen. Hierzu gehören das Untersuchungsverfahren und das Vergleichsverfahren. Eines der Hindernisse für die friedliche Streitbeilegung zwischen den Parteien ist häufig die unterschiedliche Beurteilung der zugrundeliegenden Tatsachen eines Konfliktes. Hierfür wurde das Untersuchungsverfahren in Kapitel VI aufgenommen. Ziel des Verfahrens ist, die Streitbeilegung durch eine unparteiische Tatsachenfeststellung, des Fact-Findings zu fördern. Hierfür wird eine Untersuchungskommission von den Streitparteien eingesetzt, über deren Besetzung entscheiden die Streitparteien selbst. Sie verpflichten sich, der Untersuchungskommission die notwendigen Mittel bereit zu stellen und für Auskünfte und Aufklärungen zur Verfügung zu stehen. Das Ergebnis der Untersuchungskommission in Form eines Berichts bindet allerdings die Parteien nicht für die Lösung des Streitfalles. Sie kann als Grundlage für weitere Verhandlungen gesehen werden.
Als letztes Verfahren in dieser Reihe ist das sogenannte Vergleichs- oder Schlichtungsverfahren zu nennen. Bei diesem Vergleichsverfahren werden Elemente der Vermittlung und des Untersuchungsverfahrens kombiniert. Grundlage hierfür ist eine Vereinbarung der Parteien, eine unabhängige Kommission nicht nur mit der Tatsachenfeststellung wie beim Untersuchungsverfahren zu beauftragen, sondern darüber hinaus auch einen Vorschlag zur Lösung des Streites zu erarbeiten. Dieser Vorschlag ist wiederum für die Parteien nicht verbindlich. In der Wahl der Besetzung der Vergleichskommission sind die Parteien hier wieder frei. Das Vergleichsverfahren kann ad hoc nach dem Auftreten eines Streites zwischen den Parteien vereinbart werden oder schon im voraus in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehen sein.5
3. Die gerichtlichen Entscheidungsverfahren
In einer dritten Stufe können die Streitparteien zu den sogenannten Entscheidungsverfahren zurückgreifen, die sich dadurch auszeichnen, dass hier, im Gegensatz zu den diplomatischen Verfahren, eine für die Parteien rechtlich bindende Entscheidung über den Streitgegenstand getroffen wird. Zu ihnen zählen das schiedsgerichtliche Verfahren und das Verfahren vor internationalen Gerichten.
a) Das Schiedsgerichtliche Verfahren
Schiedsgerichte sind mit Richtern ausgestattete Spruchkörper, die von den Parteien ad hoc oder generell eingesetzt werden. Man spricht auch von isolierte Schiedsgerichte und institutionelle Schiedsgerichte, wie der Ständige Schiedshof in Den Haag, der durch das I. Haager Abkommen aus dem Jahr 1907 eingerichtet wurde. Grundsätzlich ist aufzuführen, dass keine obligatorische Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit besteht. Nehmen die Streitparteien die Schiedsgerichte in Anspruch, einigen sie sich in einem Schiedsabkommen über die Zuständigkeit, den Streitgegenstand, die Rechtsgrundlage, und die Zusammensetzung des Gerichts.6 Wesentliches Element dieser Schiedsgerichte ist, dass das Verfahren in der Hand der Streitparteien verbleibt ihm Rahmen das von ihnen abgeschlossene Schiedsabkommen. Allerdings können die Parteien auch auf die Verfahrensvorschriften des I. Haager Abkommens aus dem Jahr 1907 zurückgreifen. Demnach ist die Verhandlung in der Regel öffentlich, ebenso die Entscheidungsverkündung und – begründung. Daneben hat das I: Haager Abkommen auch ein Richterreservoir geschaffen, auf das die Parteien bei der Auswahl ihrer Schiedsrichter zurückgreifen können. Das Urteil ist verbindlich für die Streitparteien.7
b) Der Internationale Gerichtshof (IGH)
Bei internationalen Gerichten handelt es sich um ständige Behörden, die im Gegensatz zu den Schiedsgerichten, mit auf Dauer und unabhängig vom Einfluss der Parteien ernannten Richtern besetzt sind. Die Besetzung des Gerichts, das anzuwendende Recht und die Verfahrensregeln bestehen unabhängig vom Willen der Streitparteien.8 Es gibt eine Reihe von internationalen Gerichten, wie z.B. der Internationale Seegerichtshof, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, den Inter-Amerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Europäischen Gerichtshof. Das bedeutendste Organ der internationalen Gerichtsbarkeit für die friedliche Streitbeilegung ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen: Der Internationale Gerichtshof. Er entscheidet in Rechtsstreitigkeiten der Parteien.
(1) Rechtstellung des IGH: Er ist auf zweifache Weise mit den Vereinten Nationen verbunden. Einmal ist er, wie oben angedeutet, nach Art.7 Abs.1 der UN-Charta ein Hauptorgan der Vereinten Nationen, dem nach Art. 92 UN-Charta die Hauptrechtssprechungsbefugnisse für die Vereinten Nationen zukommen. Zweitens ist das Statut des IGH Bestandteil der Charta. Das bedeutet, dass alle Mitglieder der Vereinten Nationen ohne weiteres auch Vertragsparteien des IGH-Statuts sind (Art. 93 abs.1 UN-Charta).9
[...]
- Arbeit zitieren
- Nico Taormina (Autor:in), 2002, Die friedliche Streitbeilegung aus Kapitel VI der UN-Charta, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27084
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.