Im Juli 2012 war es endlich so weit: Deutschland bekam sein eigenes Mediationsgesetz. Der Weg dorthin war allerdings voller Diskussionen und Kontroversen, und auch das Mediationsgesetz selbst wirft Fragen auf. Aus diesen Gründen beschreibt die Arbeit zunächst die Entwicklungsgeschichte der europäischen Richtlinie sowie des deutschen Mediationsgesetzes und geht dann genauer auf drei besondere Themengebiete ein: die gerichtsinterne Mediation, die Erklärungspflicht des § 253 ZPO sowie die Kosten des Gerichtsverfahrens und der Mediation.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
A.Richtlinie 2008/52/EG und das deutsche Gesetz
1. Mediationsrichtlinie
2. Mediationsgesetz.
B. Kritik an der Umsetzung
1. Umgang mit der gerichtsinternen Mediation
1.1. Ausgangssituation in Deutschland
a) Außergerichtliche Güteverfahren (§ 15 a EGZPO, die obligatorische Streitschlichtung)
b) Gerichtliche Güteverhandlung (§ 278 ZPO, die obligatorische Güteverhandlung)
c) Güterichtermodell (§ 278 Abs. 5 S. 1 ZPO analog)
1.2. Umsetzung der gerichtsinternen Mediation
1.3. Kritik
2. Änderungen zur Erklärungspflicht bei Verfahrenseinleitung (§ 253 Abs. 3 S. 1 ZPO)
2.1. Ausgangssituation
2.2. Änderungen durch das Mediationsgesetz
a) § 253 Abs. 3 Nr. 1, 1. Hs. ZPO – vorprozessualer Versuch
b) § 253 Abs. 3 Nr. 1, 2. Hs. ZPO – entgegenstehende Gründe
2.3. Kritik
a) Gefahr der Standardisierung
b) Fehlen des verpflichtenden Charakters
2.4. Anregungen
a) Modifizierung des § 253 ZPO
b) Informiertheit
c) Informationsgespräche in der ZPO
d) Obligatorisch, angeordnet oder freiwillig?
3. Kosten
3.1. Ausgangssituation
3.1.1 Prozess
a) RVG
b) Vergütungsvereinbarung
c) Finanzielle Unterstützung
a. Rechtschutzversicherung
b. Beratungshilfe vor dem Prozess (Beratungshilfegesetz)
c. Prozesskostenhilfe (§§ 114-127 ZPO)
d. Verfahrenskostenhilfe (§§ 76-78, 113 und 246 FamFG)
3.1.2 Mediation
a) Mediation beim Güterichter
b) Außergerichtliche Mediation beim Mediator
c) Finanzierungshilfen
a. Rechtschutzversicherung
b. Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe
aa. Mediation beim Güterichter
bb. Außergerichtliche Mediation während eines Gerichtsverfahrens
cc. Außergerichtliche Mediation
c. Beratungshilfe
d. Kostenlose oder kostengünstige Angebote
3.2. Änderungen durch das Mediationsgesetz
3.3. Kritik
3.4. Lösungsmöglichkeiten
a) Keine Einführung staatlicher Unterstützung
b) Einführung einer Mediationskostenhilfe
c) Modifizierung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
d) Gerichtskostenreduzierung
C. Fazit
D. Ausblick
Literaturverzeichnis
Einleitung
„Es gibt nichts, worum nicht gestritten wird“,[1] denn Konflikte gehören nun einmal zum Leben dazu. Egal, ob in der Nachbarschaft, der Familie oder im Beruf, überall treffen verschiedene Meinungen aufeinander. Um ein friedliches Miteinander zu ermöglichen, müssen diese Meinungsverschiedenheiten ausgetragen werden. Aber aufgrund von Interessenkonflikten, Rivalitäten, Bewertungen, Erfahrungen, persönlichen Neigungen und mangelnder Kommunikationsfähigkeit bzw. -bereitschaft ist der Konsens manchmal weit entfernt.
Eine Möglichkeit, einen Streit zu schlichten, ist der Gang zum Gericht. Doch nicht immer ist das Urteil eines Richters die „perfekte“ Lösung für den Konflikt und für ein zukünftiges gutes Miteinander, da nur rechtliche Streitfragen geklärt werden. Unter Mithilfe eines neutralen, allparteilichen und kompetenten Dritten können hingegen dauerhafte Lösungen durch eigenständige und selbsterarbeitete Streitbeilegungen erreicht werden, die für beide Seiten ein Gewinn sein können und zu einem besseren Umgang untereinander beitragen. Während ein Rechtsstreit die Beziehungen teilweise durchtrennt, kann eine Mediation sie verbessern.[2]
Solche alternativen und gütlichen Konfliktlösungsmöglichkeiten werden bei uns in Deutschland aber nur langsam bekannt.
Auch das Europäische Parlament und der Rat sahen die Notwendigkeit, die Streitkultur dadurch zu erweitern, dass ein besserer Zugang zum Recht durch alternative und gütliche Konfliktlösungsmöglichkeiten geschaffen wird, und erließen am 21.05.2008 eine entsprechende Richtlinie, welche bis zum 21.05.2011 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollte. Das daraus resultierende deutsche Mediationsgesetz trat sodann am 26.07.2012 in Kraft. Der Weg dorthin war allerdings voller Diskussionen und Kontroversen, und auch das Mediationsgesetz selbst wirft Fragen auf.
Ziel dieser Arbeit ist es, wichtige Kritikpunkte bezüglich der Umsetzung des Gesetzes zu beleuchten und Verbesserungsvorschläge aufzuzeigen, die bei einer Evaluierung im Jahre 2017 berücksichtigt werden könnten.
Diese Arbeit beschreibt zunächst die Entwicklungsgeschichte der europäischen Richtlinie sowie des deutschen Mediationsgesetzes (A). Anschließend wird auf drei besondere Themengebiete eingegangen: die Diskussion um die gerichtsinterne Mediation, die Erklärungspflicht des § 253 ZPO sowie die Kosten des Gerichtsverfahrens und der Mediation (B). Abschließend finden sich eine Zusammenfassung der herausgearbeiteten Punkte (C) und ein Ausblick (D).
A. Richtlinie 2008/52/EG und das deutsche Gesetz
Am 13.06.2008 trat die „Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“ (im Folgenden: Mediationsrichtlinie) in Kraft.[3] Diese sollte von den Mitgliedstaaten bis zum 21.05.2011 umgesetzt werden (Art. 12 der Mediationsrichtlinie). In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ (im Folgenden: Mediationsgesetz).[4]
1. Mediationsrichtlinie
Ihren Ausgangspunkt hatte die Mediationsrichtlinie in den Gründungsverträgen der Europäischen Union.
Als am 07.02.1992 in Maastricht der Vertrag zur Gründung unterschrieben wurde, setzte sich die Union neben vier weiteren auch das Ziel, eine enge Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres zu entwickeln.[5]
Dieses Ziel wurde im Vertrag von Amsterdam, der am 01.05.1999 in Kraft trat, näher definiert. Im Vordergrund stand, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln und somit einen freien Personenverkehr zu gewährleisten.[6] Für den schrittweisen Aufbau eines solchen Raums sollte der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages auch Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erlassen, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts notwendig sind. Neben der Verbesserung und Vereinfachung von beispielsweise der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sollten auch Hindernisse beseitigt werden, um die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren zu ermöglichen.[7]
Zur Umsetzung dieser Vorgaben beauftragte der Europäische Rat auf seiner Tagung in Cardiff am 15./16.06.1998, den Rat und die Kommission, einen Aktionsplan auszuarbeiten und diesen bei seiner Tagung in Wien vorzustellen.[8]
Eines der Ziele dieses „Wiener Aktionsplans“ vom 03.12.1998 für die Weiterentwicklung eines solchen Raums war ein für die Europäer besserer Zugang zum Recht. Das bedeutete unter anderem, dass (grenzüberschreitende) Rechtstreitigkeiten zukünftig leichter beigelegt werden sollten. Hierzu sah der Aktionsplan auch die Maßnahme vor, Modelle für die außergerichtliche Streitbeilegung zu erstellen.[9]
Am 11./12.12.1998 billigte der Europäische Rat in Wien diesen Aktionsplan und forderte den Rat auf, die Maßnahmen des Plans umzusetzen.[10]
Auch auf seiner Sondertagung in Tampere am 15./16.10.1999 ersuchte der Europäische Rat die Mitgliedstaaten, für die Erleichterung des Zugangs zum Recht alternative außergerichtliche Verfahren zu schaffen.[11]
Weiter erklärte der Rat Justiz und Inneres in seinen Schlussfolgerungen über alternative Methoden der Streitschlichtung in Zivil- und Handelssachen am 29.05.2000, dass nun auf Gemeinschaftsebene grundlegende Prinzipien in diesem Bereich festgelegt werden müssten, damit die außergerichtliche Streitbeilegung weiterentwickelt und somit das Ziel eines besseren Zugangs zum Recht erreicht werden kann. Aus diesem Grund beauftragte der Rat die Europäische Kommission, ein sogenanntes Grünbuch zu erstellen, das mit Hilfe eines Fragenkatalogs die derzeitige Lage der alternativen Streitbelegung in den Mitgliedstaaten darstellen sollte.[12]
Die Auswertungen und die Reaktionen auf das Grünbuch vom 19.04.2002 veranlassten die Europäische Kommission, im Oktober 2004 einen Richtlinienvorschlag zur Förderung der Mediation in Zivil- und Handelssachen auszuarbeiten.[13] Zusätzlich wurde ein „Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren“ entwickelt, der Bereiche umfasste, die einerseits nicht vom Vorschlag erfasst waren und andererseits nicht durch Rechtsvorschriften geregelt werden sollten.[14]
Die Europäische Kommission kam hierdurch den Schlussfolgerungen des Rates Justiz und Inneres vom 29.05.2000 nach, Mindestqualitätsanforderungen für die außergerichtliche Streitbeilegung zu erarbeiten. Diese Anforderungen sollten dazu beitragen, ein geeignetes Verhältnis zwischen der Mediation und dem gerichtlichen Verfahren sicherzustellen. Dennoch blieb den Mitgliedstaaten genug Spielraum, die Anwendung der Mediation frei von Zwang oder Unterwerfung bestimmter Bedingungen aktiv zu fördern.[15]
Zu diesem Kommissionsvorschlag nahm der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss am 09.06.2005 Stellung.[16] Knapp zwei Jahre später (29.03.2007) folgte die erste Lesung im Europäischen Parlament;[17] mit der zweiten Lesung am 23.04.2008 wurde der Richtlinienvorschlag angenommen.[18] Die Unterzeichnung der Richtlinie 2008/52/EG fand am 21.05.2008 durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union statt.[19]
Das Ziel des Amsterdamer Vertrages, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, wurde im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen schließlich durch die Sicherstellung eines besseren Zugangs zum Recht bei gerichtlichen und nun auch außergerichtlichen Verfahren vorangetrieben.
2. Mediationsgesetz
Eine europäische Richtlinie ist für Mitgliedstaaten verbindlich und muss in jedem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, in nationales Recht umgesetzt werden (Art. 288 Abs. 3, 1 Hs. AEUV).[20] Auch die Mediationsrichtlinie sollte gemäß Art. 12 bis zum 21.05.2011 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Um nun einen angemessenen Gesetzesentwurf fertigen zu können, wurde das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg bereits 2008 von dem Bundesministerium für Justiz beauftragt, ein rechtsvergleichendes Gutachten zur Mediation in ausgewählten Ländern der Welt zu erstellen.[21] Auch der 67. Deutsche Juristentag in Erfurt beschäftigte sich im September 2008 mit dem Thema Mediation und fasste eine Vielzahl von Beschlüssen zum Regelungsbedarf im Verfahrens- und Berufsrecht, die auch zur Vorbereitung des Gesetzes dienten.[22] Zur weiteren Unterstützung setzte das Bundesministerium der Justiz bereits ab April 2008 eine interdisziplinäre Expertenkommission ein, deren Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfanden.[23] Ergebnis war ein Referentenentwurf für das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung“, der am 19.07.2010 an die Ressorts zur Abstimmung und anschließend an die Länder und Verbände zur Stellungnahme versandt wurde (04.08.2010).[24] Vier Monate später (08.12.2010) beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf, dem das Bundeskabinett am 12.01.2011 zustimmte.[25] Nachdem der Bundesrat am 18.03.2011 unter Berücksichtigung der Empfehlungen seiner Ausschüsse zu den einzelnen Artikeln des Gesetzes Stellung genommen hatte, wurde der Gesetzesentwurf im April in erster Lesung im Bundestag behandelt[26] und zu weiteren Beratungen an den Rechtsausschuss verwiesen. In der öffentlichen Sitzung des Rechtsausschusses im Mai 2010 entfachte dann eine Diskussion über die verschiedenen Formen der Mediation, der erst im Juni 2012 durch einen Kompromiss des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat beigelegt werden konnte.[27]
Nachdem eine Annahme durch den Bundestag und kein Einspruch durch den Bundesrat beschlossen wurden, unterzeichnete Bundespräsident Joachim Gauck am 21.07.2012 das Mediationsgesetz,[28] welches am 26.07.2012 in Kraft trat.[29]
B. Kritik an der Umsetzung
Die Umsetzung der Mediationsrichtlinie war allerdings mit einigen Kontroversen behaftet und auch nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes stoßen manche Regelungen auf Widerspruch. Besonders im Fokus stehen unter anderem die gerichtsinterne Mediation, der § 253 ZPO und die Kosten.
1. Umgang mit der gerichtsinternen Mediation
Mit der Einführung der gerichtsinternen Mediation verfolgte man das Ziel, neue Methoden der Konfliktlösung in den gerichtlichen Verfahrensablauf zu integrieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden in Deutschland gesetzliche Regelungen modifiziert und Modellprojekte gestartet. Der Versuch einer gütlichen Einigung als Prozessvoraussetzung oder nach Rechtshängigkeit sollte zudem die Justiz entlasten.
1.1 Ausgangssituation in Deutschland
a) Außergerichtliche Güteverfahren (§ 15 a EGZPO, die obligatorische Streitschlichtung)
Am 15.12.1999 wurde mit dem „Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung“[30] der Paragraph 15a EGZPO (Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) eingeführt, der den Ländern die Möglichkeit bot, die Zulässigkeit der Klageerhebung von einem vorherigen außergerichtlichen Schlichtungsversuch vor einer Gütestelle abhängig zu machen. Die Landesjustizverwaltungen konnten in ihrem Schlichtungsgesetz eine solche Gütestelle bestimmen.[31] Fehlte dieser gütliche Einigungsversuch vor einer Gütestelle, so war die Klage abzuweisen.[32]
Neben acht weiteren Ländern[33] entschied sich auch Bayern[34] mit der Einführung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG) vom 25.04.2000 für diese Prozessvoraussetzung.[35] Nachbarrechtliche Streitigkeiten, Ehrverletzungen und Konflikte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (Art. 1 BaySchlG) sollten somit mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, eines Notars oder unter Zuhilfenahme von dauerhaft eingerichteten Schlichtungsstellen (Kammern, Innungen, Berufsverbänden)[36] vor dem Rechtsweg zum Amtsgericht einvernehmlich beigelegt werden können. Das Bayerische Schlichtungsgesetz wurde mit Beschluss des Bayerischen Landtags vom 13.12.2011 unbefristet gültig.[37]
Ziel war es, die Gerichte zu entlasten und deren Ressourcen effektiver zu nutzen. Weiter sollten die konsensuale Streitbeilegung gefördert sowie der Rechtsfrieden gewahrt werden.[38] Ob aber auch die angestrebte Bürgerzufriedenheit erreicht wird, wenn man aufgrund eines fehlenden Einigungsversuchs den Bürgern den Zugang zu staatlichen Gerichten verwehrt, mag bezweifelt werden.[39]
b) Gerichtliche Güteverhandlung (§ 278 ZPO, die obligatorische Güteverhandlung)
Mit dem „Gesetz zur Reform des Zivilprozesses“ vom 27.07.2001[40] wurde durch die Einführung des § 278 ZPO die gerichtliche Güteverhandlung vor der mündlichen Verhandlung obligatorisch. Auf eine gütliche Streitbeilegung muss gemäß Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens durch das Gericht hingewirkt werden.
Einerseits kann die Güteverhandlung eine sofortige Prozessbeendigung durch einen Vergleich ermöglichen. Anderseits kann das Gericht den Parteien aber auch eine andere Form der gütlichen Streitbeilegung vorschlagen.[41] In Betracht kommt gemäß § 278 Abs. 5 ZPO eine Güteverhandlung vor einem beauftragten oder ersuchten (nicht für den Rechtsstreit zuständigen)[42] Richter oder, wenn keine gerichtliche Einigung möglich scheint, auch eine Empfehlung zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung vor einer Schlichtungsstelle oder einem qualifizierten Mediator . [43]
Problematisch ist hier allerdings, dass die Güteverhandlungen meist vor dem beauftragten (zuständigen Streit-) Richter stattfinden, die Öffentlichkeit zugelassen und das Zeitbudget begrenzt ist. Dies sorgt bei den Parteien eher für Druck und zwingt sie, vor allem positionsbezogen zu argumentieren und taktisch zu agieren, um am Ende nicht als Verlierer das Gericht zu verlassen.[44]
Auch der Verweis auf eine außergerichtliche Konfliktbeilegung kann für die Parteien schwierig sein , da das Gericht die Parteien bei der Suche einer geeigneten Stelle nicht immer unterstützt.[45] Darüber hinaus kann die Vorstellung, den bereits eingeschlagenen richterlichen Weg für einen nichtrichterlichen Weg zu verlassen, verunsichernd sein.[46]
c) Güterichtermodell (§ 278 Abs. 5 S. 1 ZPO analog)
Am 01.01.2005 entschloss sich das Bayerische Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz zum Start eines Modellprojekts, wodurch in acht bayerischen Landgerichten der Modellversuch „Güterichter“ eingeführt wurde.[47] Eine Güteverhandlung und weitere Güteversuche sollten somit durch Gerichtsbeschluss vor einem ersuchten Richter desselben Gerichts stattfinden, der keinerlei Sachentscheidungsbefugnis besitzt,[48] sondern das erkennende Gericht unterstützt.[49] Rechtliche Grundlage für diese gerichtsinterne Mediation war § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO (analog).[50] Der eigens dafür ausgebildete Güterichter soll den Parteien helfen, eine eigenständige Lösung für ihren Konflikt zu finden.[51] Er kann weiter einen Prozessvergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beurkunden, dessen Streitwert festsetzen und ein Anerkenntnis sowie ein Geständnis entgegennehmen.[52]
Der Modellversuch hatte mehrere Ziele. An erster Stelle stand die Entlastung des Prozessgerichts. Um dies zu erreichen, sollte mit dem Prinzip der differenzierten Konfliktzuweisung dafür gesorgt werden, dass für „jeden Konflikt das optimale Verfahren“[53] gefunden wird. Jeder einzelne Fall sollte individuell betrachtet werden.[54] Voraussetzung hierfür war, dass die Richter sich darüber im Klaren waren, welche Möglichkeiten und Methoden der Konfliktbeilegung zur Verfügung stehen, um entscheiden zu können, ob das streitige Verfahren, die Güteverhandlung vor dem beauftragten Richter bzw. bei einem Güterichter (§ 278 Abs. 5 S. 1 ZPO) oder die außergerichtliche Streitbeilegung (§ 278 Abs. 5 S. 2 ZPO) der richtige Weg für die bestmögliche Lösung des Konflikts darstellt.
Weiter sollte untersucht werden, ob auch eine personelle Arbeitsaufteilung bei Güteterminen (Konzentration beim Güterichter statt beim Streitrichter) für die Zielerreichung sinnvoll ist.
Weitere Ziele waren die Förderung der konsensualen Streitschlichtung, deren langfristige Etablierung (flexible Streitkultur) sowie die Herstellung von Rechtsfrieden, also die bestmögliche Befriedung aller Beteiligten . [55] Am 30.07.2007 sprach sich Justizministerin Merk für die dauerhafte Etablierung des Güterichtermodells in Bayern aus.[56] Der ihr vorgelegte „Abschlussbericht zur Evaluation des Modellversuchs Güterichter“ (deutschlandweit) von Greger führte zu dem positiven Resümee, dass durch kommunikations- und konsensförderndes Verhalten komplexe und besonders belastende Streitigkeiten konstruktiv gelöst werden können.[57]
Trotz der positiven Resonanz und Weiterentwicklung der konsensualen Streitbeilegung in gerichtlichen Verfahren könnten die Justizentlastung, der Rechtsfrieden und die verbesserte Streitkultur am besten erreicht werden, wenn die Konflikte bereits im Vorfeld, also ohne gerichtlichen Prozess, gelöst werden.[58] Die außergerichtliche Streitbeilegung müsse daher gestärkt und zu einer zweiten „Säule der Zivilrechtspflege“ ausgebaut werden.[59]
Auch das Bundesverfassungsgericht teilte mit seinem Beschluss vom 14.02.2007 die Auffassung, dass eine einverständliche Lösung gegenüber einer richterlichen Lösung grundsätzlich den Vorrang erhalten solle.[60]
1.2 Umsetzung der gerichtsinternen Mediation
Auch auf europäischer Ebene sollten Maßnahmen zur Förderung der Mediation eingeleitet werden, die durchaus auch die Mediation bei einem Richter vorsahen. Die 2008 vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedete Mediationsrichtlinie musste innerhalb von drei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Allerdings trat in Deutschland das Mediationsgesetz erst nach dem Fristablauf am 26.07.2012 in Kraft. Der Grund dafür war die Uneinigkeit darüber, wie und ob die gerichtsinterne bzw. richterliche Mediation umgesetzt werden sollte.
In Art. 3 der Mediationsrichtlinie vom 21.05.2008 wurden die Begriffe „Mediation“ und „Mediator“ bestimmt. Danach war die Mediation ein Verfahren, das von den Parteien oder durch einen Vorschlag sowie einer Anordnung des Gerichts eingeleitet werden kann. Der Mediator wurde als unparteiische und sachkundige dritte Person, unabhängig davon, welchen Beruf diese ausübt, definiert. Damit ist auch die Mediation durch einen nicht streitentscheidenden Richter vorgesehen.[61]
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 04.08.2010 sah für diese richterliche Mediation die Schaffung einer rechtlichen Grundlage vor. Neben der außergerichtlichen Mediation, die unabhängig von einem Gerichtsverfahren durchgeführt wird (meist Freiberufler), definierte das Bundesministerium in Art. 1, § 1 RegE daher noch zwei weitere Formen der Mediation:
- Die gerichtsnahe Mediation, die während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts stattfinden kann,[62] sowie
- die richterliche/gerichtsinterne Mediation, die innerhalb eines Gerichts in Anspruch genommen wird (nicht entscheidungsbefugter Richter, Modellprojekt).[63]
Bei beiden Mediationsformen ist bereits ein Gerichtsverfahren anhängig. Sie sind also nicht wie § 15 a EGZPO eine Prozessvoraussetzung, um ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.[64]
Der Referentenentwurf sah daher einerseits die Änderung des § 15 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) vor, durch die die Landesregierungen ermächtigt wurden, die richterliche Mediation in Zivilsachen anzubieten,[65] und andererseits die Änderung der Zivilprozessordnung, dergestalt, dass der § 278 Abs. 5 S. 2 und S. 3 ZPO aufgehoben und der neue § 278 a ZPO eingeführt wurde.[66] § 278 a ZPO fasste somit die bereits in § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO geregelte gerichtsnahe und die bislang nicht ausdrücklich geregelte richterliche Mediation zusammen.[67] Abs. 1 des § 278 a ZPO ermöglicht eine durch Gericht vorgeschlagene gerichtsnahe Mediation, während Abs. 2, falls durch § 15 GVG eingeführt, eine gerichtsinterne Mediation durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter auf eine gesetzliche Grundlage stellt.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 01.04.2011 erweitere dann den vom Bundesministerium auf einen einzigen Satz gekürzten § 278 Abs. 5 ZPO (S. 2 und S. 3 wurden gestrichen) um den Begriff des Güterichters als einen beauftragten oder ersuchten Richter.[68]
Auch der Bundesrat äußerte sich in seinem Beschluss vom 18.03.2011 positiv zur gesetzlichen Regelung der richterlichen Mediation, die der bevorzugten Förderung der außergerichtlichen Mediation nicht im Wege steht, sondern diese sogar fördernd unterstützt.[69]
Am 14.04.2011 beschloss der Bundestag in seiner 105. Sitzung die Überweisung des Gesetzesentwurfes an den Rechtsausschuss für weitere Beratungen.[70]
In dieser öffentlichen Anhörung am 25.05.2011 ging es neben der Aus- und Fortbildung vor allem um das Thema „gerichtsinterne Mediation“.[71]
Im Ergebnis wurde durch den Rechtsausschuss in seinen Beschlussempfehlungen die im Regierungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz in Art. 1 aufgeführte Differenzierung der Mediationsformen gestrichen, da sonst von einer Gleichwertigkeit von außergerichtlicher, gerichtsnaher und gerichtlicher Mediation ausgegangen werden könnte, die aufgrund der Zeitintensität, der Kosten, der Inanspruchnahme, der Eigenverantwortung und der Vermittlungsperson nicht gegeben ist.[72]
[...]
[1] Ilse Stibbe, Es gibt nichts, worum nicht gestritten wird v. 16.06.2013, http://www.rp-online.de/bergisches-land/leverkusen/nachrichten/es-gibt-nichts-worum-nicht-gestritten-wird-1.3466873, letzter Zugriff am 06.07.2013
[2] Bayern-Mediator, Justitia ohne Schwert v. 19.09.2013, http://www.bayern-mediator.de/justitia-ohne-schwert/, letzter Zugriff am 09.07.2013
[3] Europäisches Parlament und Rat, Richtlinie 2008/52/EG v. 24.05.2008, Amtsblatt der Europäischen Union, L 136/3, Artikel 13, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:136:0003:0008:De:PDF, letzter Zugriff am 29.06.2013
[4] Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2012 v. 25.07.2012, Teil I Nr. 35, S. 1577, Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung v. 21.07.2012, http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetz_zur_Foerderung_der_Mediation_und_anderer_Verfahren_der_au%C3%9Fergerichtlichen_Konfliktbeilegung.pdf?__blob=publicationFile, letzter Zugriff am 29.06.2013
[5] Vertrag über die Europäische Union v. 07.02.1992, 92/C 191/01, TITEL I, Gemeinsame Bestimmungen, Artikel B, http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/11992M/htm/11992M.html#0001000001, letzter Zugriff am 29.06.2013
[6] Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte v. 02.10.1997, Erster Teil, Sachliche Änderungen, Artikel 1 Nr. 5, http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/11997D/htm/11997D.html#0001010001, letzter Zugriff am 29.06.2013
[7] Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft v. 10.11.1997, 97/C 340/03, TITEL IV, Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr, Art. 61 c), 65, http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/11997D/htm/11997D.html#0173010078, letzter Zugriff am 29.06.2013
[8] Europäisches Parlament, Europäischer Rat in Cardiff, Schlussfolgerungen des Vorsitzes v. 15./16.06.1998, SN 150/1/98 REV 1, S. 17, Nr. 48, http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ec/54313.pdf, letzter Zugriff am 29.06.2013
[9] Vgl. Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts v. 03.12.1998, 1999/C 19/01, S. 4 Nrn. 15, 16, S. 10 Nrn. 39, 41 b), http://lorenz.userweb.mwn.de/material/aktionsplaneg.pdf, letzter Zugriff am 29.06.2013
[10] Europäisches Parlament, Europäischer Rat in Wien, Schlussfolgerungen des Vorsitzes v. 11./12.12.1998, Nr. 83, http://www.europarl.europa.eu/summits/wie1_de.htm, letzter Zugriff am 29.06.2013
[11] Europäisches Parlament, Europäischer Rat in Tampere, Schlussfolgerungen des Vorsitzes v. 15./16.10.1999, Nr. 30, http://www.europarl.europa.eu/summits/tam_de.htm, letzter Zugriff am 29.06.2013
[12] Rat Justiz und Inneres, 2266. Tagung v. 29.05.2000, 8832/00 (Presse 183), Alternative Streitbeilegungsverfahren im Zivil- und Handelsrecht – Schlussfolgerungen, http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/jha/08832.d0.html#_Toc486151159; vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht v. 19.04.2002, KOM(2002) 196 endgültig, S. 5, 13 Nr. 23, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2002/com2002_0196de01.pdf, jeweils letzter Zugriff am 29.06.2013
[13] Kommission der europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen v. 22.10.2004, KOM(2004) 718 endgültig, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2004:0718:FIN:DE:PDF, letzter Zugriff am 29.06.2013
[14] Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren v. 02.07.2004, http://ec.europa.eu/civiljustice/adr/adr_ec_code_conduct_en.htm, http://ec.europa.eu/civiljustice/adr/adr_ec_code_conduct_de.pdf (deutsch), jeweils letzter Zugriff am 29.06.2013
[15] Vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung, Kommission beschließt Vorschlag zur Förderung der Mediation in Zivil- und Handelssachen v. 22.10.2004, IP/04/1288, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-04-1288_de.htm?locale=en, letzter Zugriff am 29.06.2013
[16] Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, 418. Plenartagung v. 08./09.06.2005, 2005/C 286/01, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2005:286:0001:0001:DE:PDF, letzter Zugriff am 29.06.2013
[17] Europäischen Parlament, Erste Lesung v. 29.03.2007, P6_TA(2007)0088, P6_TC1-COD(2004)0251,
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2007-0088+0+DOC+XML+V0//DE, letzter Zugriff am 29.06.2013
[18] Europäischen Parlament, Zweite Lesung v. 23.04.2008, P6_TA(2008)0166, http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2008-0166+0+DOC+XML+V0//DE, letzter Zugriff am 29.06.2013
[19] Europäisches Parlament und Rat, Richtlinie 2008/52/EG v. 24.05.2008, Amtsblatt der Europäischen Union, L 136/3, S. 6, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:136:0003:0008:De:PDF, letzter Zugriff am 29.06.2013
[20] Eichholz, S. 35
[21] Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., Mediation: Institutionelle Einbindung entscheidend für Erfolg v. 23.09.2008, http://www.mpg.de/553932/pressemitteilung200809232; JUVE Verlag für juristische Information GmbH, Mediation: Rechtsvergleichende Studie des Max-Planck-Instituts v. 28.10.2008, http://www.azur-online.de/2008/10/28/mediation-rechtsvergleichende-studie-des-max-planck-instituts/, jeweils letzter Zugriff am 29.06.2013
[22] Deutscher Juristentag e.V., Beschlüsse des 67. Deutschen Juristentages Erfurt 2008, http://www.djt.de/fileadmin/downloads/67/djt_67_beschluesse.pdf, letzter Zugriff am 29.06.2013
[23] Vgl. Bundesministerium der Justiz, Expertengremium zur Mediation v. 21.04.2008, (Beginn 18.04.2008), http://mediationsolutions.wordpress.com/2008/04/21/expertengremium-zur-mediation/; Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen e.V., Familienmediation v. Dezember 2010, S. 1, http://www.eaf-bund.de/fileadmin/user_upload/FPI/2010/FPI_6_2010.pdf, jeweils letzter Zugriff am 29.06.2013
[24] Bundesministeriums der Justiz, Referentenentwurf v. 04.08.2010, http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/RefE_Mediationsgesetz_20100803.pdf, letzter Zugriff am 29.06.2013
[25] Bundesregierung, Gesetzentwurf v. 08.12.2011, http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/RegE-Mediationsgesetz.pdf; vgl. Pressemitteilung: Justitia ohne Schwert v. 12.01.2011, http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/20110111_Justitia_ohne_Schwert.html?nn=1468684, jeweils letzter Zugriff am 29.06.2013
[26] Vgl. BR-Drucks. 60/1/11, Empfehlungen der Ausschüsse v. 08.03.2011, http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/br-drs60-1-11.pdf; BR-Drucks. 60/11(B), Stellungnahme des Bundesrates v. 18.03.2011, http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/br-drs60-11-B.pdf; BT-Drucks. 17/5335, Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 01.04.2011, http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/bt-drs1705335.pdf; BT-Drucks. 17/5496, Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/bt-drs1705496.pdf, jeweils letzter Zugriff am 29.06.2013
[27] Deutscher Bundestag, Protokoll der 51. Sitzung v. 25.05.2010, http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/10_Mediation/05-Wortprotokoll.pdf; BT-Drucks. 17/10102, Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 27.06.2012, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/101/1710102.pdf, letzter Zugriff am 29.06.2013
[28] BR-Drucks. 377/12, Beschluss des Deutschen Bundestages v. 28.06.2012, http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/br-drs377-12.pdf; BR-Drs. 377/12(B), Beschluss des Bundesrates v. 29.06.2012, http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/br-drs377-12B.pdf, jeweils letzter Zugriff am 29.06.2013
[29] BGBl. 2012 v. 25.07.2012, Teil 1 Nr. 35, S. 1577, Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung v. 21.07.2012, hhttp://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetz_zur_Foerderung_der_Mediation_und_anderer_Verfahren_der_au%C3%9Fergerichtlichen_Konfliktbeilegung.pdf?__blob=publicationFile, letzter Zugriff am 29.06.2013
[30] BGBl. 1999 v. 21.12.1999, Teil 1 Nr. 55, S. 2400, Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung v. 15.12.1999, http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id='bgbl199s2400.pdf']#__Bundesanzeiger_BGBl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl199s2400.pdf'%5D__1373702861375, letzter Zugriff am 30.06.2013
[31] Zöller/ Heßler, EGZPO, § 15 a Rn. 19
[32] Zöller/ Heßler, EGZPO, § 15 a Rn. 3, 23, 25
[33] Zöller/ Heßler, EGZPO, § 15 a Rn. 27: Von § 15 a EGZPO haben folgende Länder Gebrauch gemacht: Baden-Württemberg, SchlG v. 28.06.2000; Bayern, BaySchlG v. 25.04.2000; Brandenburg, SchlichtG v. 05.10.2000; Hessen, GüSchlG v. 06.02.2001; Nordrhein-Westfalen, GüSchlG v. 09.05.2000; Rheinland-Pfalz, LSchlG v. 10.09.2008; Saarland, AGJusG v. 19.01.2011; Sachsen-Anhalt, SchStG v. 17.05.2002; Schleswig-Holstein, LSchLiG v. 11.12.2001
[34] Vgl. Greger, Abschlussbericht zum Forschungsprojekt »Außergerichtliche Streitbeilegung in Bayern« v. Mai 2004, http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/ministerium/ministerium/abschlussberichtbayschlg.pdf, letzter Zugriff am 30.06.2013
[35] GVBl. Nr. 11/2000, S. 268 ff., Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur Änderung gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften v. 25.04.2000, http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/ministerium/ministerium/gesetzgebung/schlichtung.pdf, letzter Zugriff am 10.07.2013
[36] Art. 3 Abs. 1 S. 1 BaySchlG
[37] Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Pressemitteilung Nr. 125/11 v. 14.12.2011, http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2011/125.php, letzter Zugriff am 10.07.2013
[38] Vgl. BT-Drucks. 14/980, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung, S. 1, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/009/1400980.pdf, letzter Zugriff am 30.06.2013
[39] Greger, Modellversuch „Güterichter“, S. 2, http://www.reinhard-greger.de/aber/projektbeschreibung.pdf, letzter Zugriff am 30.06.2013; vgl. Hopt/Steffek, S. 7 f.
[40] BGBl. 2001 v. 02.08.2001, Teil I Nr. 40, S. 1887 (1891), Gesetz zur Reform des Zivilprozesses v. 27.07.2001, http://www.juralink.de/news/ZPO-Reform/ZPO-Reform-BGBl.pdf, letzter Zugriff am 30.06.2013
[41] Zöller/ Greger, ZPO, § 278 Rn. 7
[42] Zöller/ Greger, ZPO, § 278 Rn. 25
[43] Zöller/ Greger, ZPO, § 278 Rn. 29
[44] Greger, Modellversuch „Güterichter“, S. 2, http://www.reinhard-greger.de/aber/projektbeschreibung.pdf, letzter Zugriff am 30.06.2013
[45] Vgl. Zöller/ Greger, ZPO, § 278 Rn. 29
[46] Greger, Justiz und Mediation – Entwicklungslinien nach Abschluss der Modellprojekte, NJW 2007, 3258 (3261), IV Nr. 2, http://beck-online.beck.de/Default.aspx?words=Njw+2007%2C3258&btsearch.x=42&btsearch.x=0&btsearch.y=0#FN30, letzter Zugriff am 30.06.2013
[47] LG Aschaffenburg, LG Augsburg, LG Bamberg, LG Landshut, LG München I, LG Nürnberg-Fürth, LG Weiden, LG Würzburg
[48] Vgl. Zöller/ Greger, ZPO, § 278 Rn. 25, 27
[49] Vgl. Zöller/ Greger, ZPO, § 278 Rn. 25, 34
[50] Zöller/ Greger, ZPO, § 278 Rn. 29
[51] Zöller/ Greger, ZPO, § 278 Rn. 34
[52] Zöller/ Greger, ZPO, § 278 Rn. 27
[53] Greger, Bayern führt Mediationsbeauftragte an den Gerichten ein v. Dezember 2012, eucon news, S. 3, http://www.eucon-institut.de/download/eucon_newsletter_12-2012.pdf, letzter Zugriff am 06.07.2013
[54] Vgl. Greger, Abschlussbericht zur Evaluation des Modellversuchs Güterichter v. Juli 2007, S. 129, http://www.reinhard-greger.de/aber/gueterichter-abschlussbericht.pdf, letzter Zugriff am 30.06.2013
[55] Vgl. Greger, Modellversuch „Güterichter“, S. 2 f., http://www.reinhard-greger.de/aber/projektbeschreibung.pdf, letzter Zugriff am 30.06.2013
[56] Pressemitteilung, Justizministerin Dr. Beate Merk: "Der Modellversuch "Güterichter" war ein großer Erfolg - in Bayern wird deshalb das Güterichtermodell auf Dauer etabliert!“ v. 30.07.2007, http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2007/113.php, letzter Zugriff am 29.06.2013
[57] Greger, Abschlussbericht zur Evaluation des Modellversuchs Güterichter v. Juli 2007, S. 122, http://www.reinhard-greger.de/aber/gueterichter-abschlussbericht.pdf, letzter Zugriff am 30.06.2013
[58] Greger, Abschlussbericht zur Evaluation des Modellversuchs Güterichter v. Juli 2007, S. 131, http://www.reinhard-greger.de/aber/gueterichter-abschlussbericht.pdf, letzter Zugriff am 30.06.2013
[59] Greger, Abschlussbericht zum Forschungsprojekt »Außergerichtliche Streitbeilegung in Bayern« v. Mai 2004, S. 106, http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/ministerium/ministerium/abschlussberichtbayschlg.pdf, letzter Zugriff am 30.06.2013
[60] BVerfG, Beschluss v. 14.02.2007 – 1 BvR 1351/01, Fundstelle: juris, Rn. 35, letzter Zugriff am 30.06.2013; vgl. NJW-RR 2007, 1074, (kein Autor angegeben), Verfassungsmäßigkeit des obligatorischen Schlichtungsverfahrens, Fundstelle: beck.online.beck.de, letzter Zugriff am 30.06.2013
[61] Europäisches Parlament und Rat, Richtlinie 2008/52/EG v. 21.05.2008, Amtsblatt der Europäischen Union, L 136/3, Artikel 3 lit. a), http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:136:0003:0008:De:PDF, letzter Zugriff am 30.06.2013
[62] Vgl. von Bargen, S. 63 f.
[63] Bundesministerium der Justiz, Referentenentwurf v. 04.08.2010, S. 3, http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/RefE_Mediationsgesetz_20100803.pdf, letzter Zugriff am 30.06.2013
[64] Vgl. Horstmeier, Rn. 412
[65] Bundesministerium der Justiz, Referentenentwurf v. 04.08.2010, S. 5, Art. 2, http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/RefE_Mediationsgesetz_20100803.pdf, letzter Zugriff am 30.06.2013
[66] Bundesministerium der Justiz, Referentenentwurf v. 04.08.2010, S. 6, Art. 3, http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/RefE_Mediationsgesetz_20100803.pdf, letzter Zugriff am 30.06.2013
[67] Bundesministerium der Justiz, Referentenentwurf v. 04.08.2010, S. 24, Zu Nummer 4 (§278 ZPO), Zu Nummer 5 (§ 278 a ZPO), http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/RefE_Mediationsgesetz_20100803.pdf, letzter Zugriff am 30.06.2013
[68] BT-Drucks. 17/5335, Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 01.04.2011, S. 7 Art. 3 Nr. 4, S. 20 Art. 3, Zu Nummer 4 (§ 278 ZPO), http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/bt-drs1705335.pdf; Ahrens, NJW 2012, 2465 (2469), Fundstelle: beck-online.beck.de , jeweils letzter Zugriff am 30.06.2013
[69] BR-Drucks. 60/11(B), Stellungnahme des Bundesrates v. 18.03.2011, S. 1 f., http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/br-drs60-11-B.pdf, letzter Zugriff am 03.07.2013
[70] Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht 105. Sitzung v. 14.04.2011, S. 12053 (12060) http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/17/17105.pdf, letzter Zugriff am 03.07.2013
[71] Vgl. Deutscher Bundestag, Protokoll der 51. Sitzung v. 25.05.2011, http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/10_Mediation/05-Wortprotokoll.pdf, letzter Zugriff am 03.07.2013
[72] Vgl. Plassmann, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 20.05.2011, S. 13; http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/10_Mediation/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Plassmann.pdf; vgl. P Deutscher Bundestag, Protokoll der 51. Sitzung v. 25.05.2011, S. 20, http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/10_Mediation/05-Wortprotokoll.pdf, vgl. BT-Drucks. 17/8058, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses v. 01.12.2011, S. 1, S. 4 Art. 1, S. 17 Zu Artikel 1, http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/bt-drs1708058.pdf, jeweils letzter Zugriff am 03.07.2013
- Citar trabajo
- Tina Dörk (Autor), 2013, Kritik an der Umsetzung der Europäischen Mediationsrichtlinie (2008/52/EG) in das deutsche Recht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/270764
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