Carine (43) aus Belgien ist nach einem Schlaganfall pflegebedürftig und will sterben. Darf sie über ihren Tod selbst bestimmen? Dürfen ihre Ärzte ihr dabei helfen? Ist eine solche Hilfe ein humaner Akt der Liebe oder ist es Mord?
Seit Jahrzehnten wird das Thema Sterbehilfe kontrovers diskutiert. Neben zahlreichen ethischen Bedenken herrscht auch rechtliche Unsicherheit. Der vorliegende Band klärt die Begrifflichkeiten, beleuchtet die Debatte um die Sterbehilfe anhand von Fallbeispielen und erläutert die Rechtslage im europäischen Raum.
Aus dem Inhalt:
Aktive und passive Sterbehilfe
Umgang mit Menschenrechten
Die Rechtslage in Europa
Fallbeispiele
Inhaltsverzeichnis
Ferda Nunninger (2011): Ethische und rechtliche Probleme von Sterbehilfe. Werden Patienten aus Organspende-Mangel zur aktiven Sterbehilfe überredet?
Einleitung
1. Euthanasie
2. Formen der Sterbehilfe
3. Sterbehilfe im Ländervergleich
4. Exkurs: Organspende
5. Fallbeispiel: „Carine, 43, lässt sich töten“
6. Legalisierung der aktiven Sterbehilfe
Fazit
Literaturverzeichnis
Stephan Höntsch (2006): Die aktive Sterbehilfe als Verfassungsproblem
Einführung
Terminologische Abgrenzung
Konkretisierung der betroffenen Grundrechte
Anwendung auf die Problematik der aktiven Sterbehilfe
Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Simon Rietberg (2011): Gibt es ein Recht auf den Tod? Die Sterbehilfedebatte in Europa aus menschenrechtlicher Perspektive
Einleitung
Sterbehilfe - was ist das eigentlich?
Rechtliche Situation in ausgewählten europäischen Staaten
Menschenrechtliche Aspekte
Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Ferda Nunninger (2011): Ethische und rechtliche Probleme von Sterbehilfe. Werden Patienten aus Organspende-Mangel zur aktiven Sterbehilfe überredet?
Einleitung
Der Tod, als das unwiderrufliche Lebensende, ist ein natürlicher Prozess im Kreislauf des Lebens. Vielfach wird dieser in der Gesellschaft aber nicht mehr natürlich aufgefasst, sondern verdrängt und mit Angst, Hilflosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Qualen und Einsamkeit verbunden. Hat man sich früher diesem natürlichen Prozess des Sterbens gefügt, die Machtlosigkeit am Lebensende erkannt und es nicht versucht zu beherrschen, so scheint es in der heutigen Zeit, in der vom Menschen verlangt wird, Eigenverantwortung zu übernehmen und autonom zu sein, selbstverständlich, auch den Zeitpunkt des eigenen Todes bestimmen zu können. Gleichzeitig sind durch wachsende Kenntnisse und Fortschritte in der Biologie und Medizin die Möglichkeiten entstanden, den Anfang und das Ende des Lebens zu beeinflussen. Sowie Leben im Reagenzglas geschaffen werden kann, gibt es technische Möglichkeiten das Leben zu verlängern, den Tod hinauszuschieben oder den Tod herbeizuführen und dabei die Organe „am Leben zu halten“. Es wird als selbstverständlich aufgefasst, dass durch diese medizinischen Kenntnisse Krankheiten geheilt oder zumindest aufgehalten werden können, die früher zum Tod geführt hätten. Mit der Steigerung der Möglichkeiten steigen auch die Erwartungen an die Medizin und es scheint unmöglich zu sein, die Verschiebung der Grenze zwischen Leben und Tod aufzuhalten. In der heutigen Zeit ist es wichtiger denn je zu prüfen, inwieweit es sinnvoll ist, die medizinischen Möglichkeiten in bestimmten Situationen voll auszuschöpfen und wo dabei die menschlichen Grenzen der modernen Medizin liegen.1
Als Sterbehilfe werden Maßnahmen bezeichnet, die einem Sterbenden einen möglichst schmerzfreien Tod ermöglichen sollen. So liegt der Sterbehilfe die grundsätzliche Entscheidung zu Grunde, in einer bestimmten Krankheitsphase der Lebensverkürzung den Vorzug zu gewähren oder um der Heiligkeit des Lebens willen dem Patienten eine leidvolle Lebensverlängerung zuzumuten.2 Bei dieser Debatte besteht ein Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten, der Fürsorgepflicht des Arztes, den medizinischen Möglichkeiten und der Akzeptanz des Sterbens als ein natürlicher Prozess. Es beginnt ein Abwägungsprozess, bei dem es nicht einfach ist, die Wünsche des Patienten mit dem Berufsethos des Arztes in Einklang zu bringen. Die gemeinsame Überlegung, einen würdevollen Tod zu gestalten, kann in verschiedenen Ländern durch verschiedene Gesetzesregelungen ganz unterschiedlich ausfallen. Die ethische Debatte um die Sterbehilfe wird somit nicht nur auf den Fachbereich der Medizinethik beschränkt, sondern international diskutiert. In den vergangenen Jahren haben Sterbehilfeempfänger wie Terri Schiavo, Eluana Englaro, Vincent Humbert, Ramón Sampedro und etliche mehr für Aufsehen und länderübergreifende Diskussionen gesorgt.3 So wurde auch einem bisher wenig bekannten Fall aus Belgien besondere Aufmerksamkeit zuteil, da erstmalig in der Sterbehilfegeschichte die in Belgien legalisierte aktive Sterbehilfe mit einer anschließenden Organspende verbunden wurde. Dass dieser Fall fast sechs Jahre der Öffentlichkeit verschwiegen worden ist und zwischenzeitlich mehrere Sterbehilfefälle mit anschließender Organtransplantation in Belgien dokumentiert wurden, bringt die Diskussion hier in Deutschland umso stärker in Gang.4 Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die verschiedenen Sterbehilfeformen strafrechtlich und ethisch abzuhandeln, um die Gefahr der Verknüpfung von aktiver Sterbehilfe im Zuge der Legalisierung mit einer Organtransplantation aufzuzeigen. Eine abschließende Argumentation für oder gegen die Legalisierung von aktiver Sterbehilfe wird mit dieser Arbeit jedoch nicht bezweckt.
1 Euthanasie
Für „Sterbehilfe“ wird in anderen Ländern und gelegentlich auch in Deutschland der Ausdruck „Euthanasie“ verwendet. Der Begriff „euthanasia“ entstammt der griechischen Antike: „eu“ (gut/glücklich) und „thanatos“ (der Tod), entsprechend in der Verbindung guter oder glücklicher Tod.5 Diesem Ideal eines glücklichen Todes entsprachen in der Antike verschiedene Todeskonzepte: ein ruhmreicher Tod bspw. im Krieg, ein würdevoller Tod im Sinne des tugendhaften Weisen, bzw. eines idealisierten Philosophen-Todes bspw. bei Sokrates oder ein schneller Tod, bevor man sich körperlich und geistig überlebt hat. Euthanasie bedeutet in dieser Perspektive ein angenehmes und ehrenvolles Sterben, nicht aber die aktive Lebensbeendigung.6
Auch im hippokratischen Eid7 spielen die Verbote der aktiven Euthanasie und der Beihilfe zum Suizid eine zentrale Rolle: „Ich werde auch niemandem eine Arznei geben, die den Tod herbeiführt, auch nicht, wenn ich darum gebeten werde, auch nie einen Rat in dieser Richtung erteilen“.8 Doch zur Zeit des Hippokrates werden auch Euthanasie bejahende und sinngemäß der Bedeutung im Nationalsozialismus entsprechende Positionen vertreten, zum Beispiel von Platon: „die mit schlechtem Körper soll man sterben lassen, die mit schlechter Seele umbringen“.9
Die Verwendung des Begriffes „Euthanasie“ in einem medizinischen Kontext wird zum ersten Mal von Francis Bacon10 vorgenommen. In seinem Werk „Euthanasia medica“ greift er den antiken Begriff wieder auf und unterscheidet darin zwischen der „euthanasia interior“, der seelischen Vorbereitung auf den Tod, und der „euthanasia exterior“, die dem leidenden Menschen sein Lebensende leichter und schmerzloser bereiten soll, notfalls unter Inkaufnahme einer Verkürzung des Lebens.11 Sterbenskranke Patienten dürfe man nach Bacon nicht aufgeben, sondern dergestalt pflegen, dass ihnen der Sterbeprozess erleichtert wird.12
In Deutschland wird der Begriff „Euthanasie“ eng verknüpft mit seinem Missbrauch im Nationalsozialismus und den in diesem Namen verübten rassistisch und eugenisch13 motivierten Massenmorden an für lebensunwert erklärten kranken oder behinderten Menschen. Hitler beruft sich bei seinem Euthanasie-Programm auf Binding und Hoche, die die utilitaristisch geprägte Theorie „Vernichtung lebensunwerten Lebens“14 aufstellten.15 Diese Theorie ist eine juristische und medizinische Rechtfertigung zum erlaubten Töten von „lebensunwerten Leben“ durch den Staat. Die Akzeptanz sei laut Binding und Hoche dadurch gegeben, dass man durch die Vernichtung dieser Menschen der Gesellschaft als Ganzes helfen würde.16 Kranke oder Behinderte zu töten, gelte nicht als Straftat, denn es handle sich um „absolut zweckloses Leben“ und eine „furchtbare, schwere Belastung für Angehörige und die Gesellschaft“.17 Diese Unterscheidung zwischen wertvollem und unwertem Leben wurde im Dritten Reich ideologisch auf die Spitze getrieben. Mit Hitlers Rassenideologie18 wurden verschiedene Stufen von Rassen unterschieden, wobei die höchste Stufe die „Arier“ bildeten und die niedrigste die Juden. Hitler sah sich aufgrund der Kenntnisse des „Sozialdarwinismus“19 dazu berufen, sein Volk zum Besten zu treiben. Er bereitete durch Propagandafilme, sogenannte „Erbgesundheitsgesetze“ und der Theorie von „unnützen Essern“, den Weg zur systematischen Vernichtung „lebensunwerten Lebens“.20 Mit den „Euthanasie- Aktionen“ wurde der Wert des Lebens nach einem „Kosten-Nutzen-Modell“ berechnet und den Interessen der Gesellschaft untergeordnet.21 Obwohl mit der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ein stückweit genau diese „Kosten- Nutzen-Berechnungen“ befürchtet werden, soll zur notwendigen Abgrenzung vom Begriffs-Missbrauch im Nationalsozialismus in dieser Arbeit auf die Verwendung des Begriffes „Euthanasie“ verzichtet und stattdessen der Begriff „Sterbehilfe“ gebraucht werden.
2 Formen der Sterbehilfe
Als Sterbehilfe wird ein Handeln aufgefasst, das einen erleichterten und schmerzgelinderten Tod eines schwerkranken Menschen ermöglicht.22 Dabei werden üblicherweise vier verschiedene Formen der Sterbehilfe unterschieden: die direkte aktive, indirekte aktive und passive Sterbehilfe, sowie die Beihilfe zum Suizid. Im Folgenden sollen die einzelnen Sterbehilfeformen unter dem Aspekt der strafrechtlichen und ethischen Diskussion dargestellt werden. Die Wichtigkeit einer der obigen Definition entsprechenden fünften Sterbehilfeform, nämlich die Palliativmedizin23, soll anschließend hervorgehoben werden.
Aktive Sterbehilfe
Nur bei der aktiven Sterbehilfe steht die Intention, einen Menschen zu töten bzw. den Sterbeprozess einzuleiten, im Vordergrund. Durch die Verabreichung lebensverkürzender Substanzen wird der Tod des Patienten bewirkt. Dies kann aufgrund des Willens des Patienten, selbstbestimmt zu sterben, geschehen, aber auch ohne dessen Willen ausgeführt werden. In jedem Fall ist die aktive Sterbehilfe strafbar. Es entsteht ein Konflikt zwischen der Autonomie des Patienten, den Tod und den Zeitpunkt des Todes selbst zu bestimmen und dem unmoralischen Akt des Tötens, welcher den Aufgaben des Arztes widerspricht.
3 Strafrechtliche Aspekte der aktiven Sterbehilfe
Beim Leben handelt es sich um ein indisponibles Rechtsgut, das der Verfügungsgewalt seines Inhabers in letzter Konsequenz entzogen ist. Also anders wie bei den disponiblen Individualrechtsgütern, wie etwa Eigentum, Vermögen oder Freiheit. Das rechtswirksame Verzichten auf das eigene Leben ist damit dem Einzelnen untersagt.24 In Deutschland ist aktive Sterbehilfe strafbar. Um das Töten auf Verlangen25 gegenüber Mord oder Totschlag abzugrenzen, muss hervorgehoben werden, dass der Täter zu der Tötung durch das „ausdrückliche und ernstliche Verlangen“26 des Opfers bestimmt wird. Handelt der Täter etwa aus anderen Motiven wie Habgier, so ist auf § 211 und § 212 des StGB zurückzuweisen. Ausdrücklich ist dieses Verlangen, wenn es mit Willensfestigkeit und Zielstrebigkeit in eindeutiger Weise und zweifelsfrei in Ausdruck gebracht wird. Ernstlich ist ein Verlangen, wenn der Verlangende imstande ist, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen und dass er sie frei von Zwang und anderen wesentlichen Willensmängeln trifft. Dadurch werden insbesondere von depressiven Stimmungslagen getragene Augenblicksregungen und vorübergehende Launen, wie sie sich gerade im Verlauf schwerer Erkrankungen zeigen, ausgeschlossen. Zum besseren Verständnis werden in einer Tabelle die Unterschiede der verschiedenen Paragraphen des StGB ausgeführt:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 216 Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Ethische Aspekte der aktiven Sterbehilfe
Aktiv ist diese Form der Sterbehilfe insofern, dass der Tod anders als bei der passiven Sterbehilfe von außen verursacht wird und direkt deshalb, da der Tod unmittelbar beabsichtigt wird. Es kristallisieren sich in der Diskussion zwei Fragestellungen, die hier erörtert werden sollen:
1. Ist es angemessen und ethisch zulässig, zu verlangen, von einem anderen Menschen getötet zu werden, um selbstbestimmt und schmerzfrei zu sterben?
2. Wenn dieses Verlangen angemessen und ethisch zulässig ist, ist es wiederum ethisch zulässig, diesem Verlangen zu entsprechen?27
Jeder Mensch hat ethische Pflichten gegenüber sich selbst und gegenüber seinen Mitmenschen. Von einem anderen Menschen zu verlangen, jemanden zu töten, auch wenn es in einem medizinischen Rahmen und es der eigene Tod ist, verstößt gegen diese Pflichten. Ob der Wunsch des Patienten angemessen ist, ist dabei oft schwer zu beurteilen, denn der Tod ist nicht das Ziel des Patientenwillen, sondern nur ein notwendiges Mittel um den qualvollen Schmerzen verbunden mit den Gefühlen der Angst, Einsamkeit und Nutzlosigkeit zu entfliehen. Werden sterbenskranken Patienten diese Ängste genommen und die Schmerzen angemessen behandelt, erlischt oftmals der Wunsch nach dem Tod.28 In einem schmerzbelasteten Zustand und in verschiedenen Phasen des Sterbeprozesses, die mit gravierenden Stimmungsschwankungen einhergehen, ist der Patient oft gar nicht entscheidungsfähig. Dabei ist die Zurechnungsfähigkeit für die Zulässigkeit der Sterbehilfe ausschlaggebend. Aber dieses Problem ergibt sich auch bei anderen Sterbehilfeformen, wie zum Beispiel bei der passiven oder indirekten Sterbehilfe. Die Einstellungen des Patienten und die Krankheitsphase sind dieselben und an der Entscheidungsunfähigkeit ändert sich auch in einer solchen Situation, wenn andere legale Sterbehilfeformen praktiziert werden, nichts. Somit ist das Verlangen nach Sterbehilfe oftmals der Wunsch nach einer umfassenden Sterbebegleitung, die dafür sorgt, dass Schmerzen auf das Minimum reduziert und die Versorgung auf das Maximum gesteigert wird.29 Allerdings spricht dagegen, dass eben nicht alle Schmerzen lahmgelegt werden können und die maximale palliativmedizinische Versorgung oftmals bedingt durch knappe Ressourcen nicht immer gewährleistet werden kann. Es ist in Krankenhäusern kein seltener Fall, dass Patienten auf normalen Stationen in der Warteschlange versterben, weil die Palliativ-Stationen überfüllt sind. Es kann also durchaus Situationen geben, in denen der Ausweg in der aktiven direkten Sterbehilfe erhofft wird. Darf man diesem ethisch zulässigen und angemessenen Verlangen dann in einer solchen Alternativlosigkeit entsprechen? Auch wenn die Tötung auf Verlangen legitim und angemessen erscheint, ist sie eine „ethisch unzulässige Verfügung über Leben und Tod eines anderen Menschen und ein Verstoß gegen die Würde dieses Menschen“.30 Da im Gegenzug die passive oder indirekte Sterbehilfe in manchen Fällen nicht nur ethisch zulässig, sondern auch geboten ist, wird für die Argumentation erneut der Unterschied zwischen diesen beiden Polen der Sterbehilfeformen herangezogen. Der eine Pol ist die aktive direkte Sterbehilfe, der andere die passive und indirekte Form der Sterbehilfe. Während bei der passiven Sterbehilfe ein Unterlassen der lebensverlängernden Maßnahmen und ein „Geschehenlassen“ des Sterbens im Vordergrund stehen, ist zwar die indirekte Sterbehilfe ein aktives Tun, aber nicht im Sinne eines Eingriffes in die körperliche Unversehrtheit des Sterbenden, sondern im Sinne eines Beendens einen solchen Eingriffs. Bei der aktiven direkten Sterbehilfe wird hingegen der Tod durch einen solchen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten erst bewirkt. Nun muss die Frage gestellt werden, welche der beiden Pole vorzuziehen ist: die aktive Sterbehilfe, bei welcher der Tod sofort nach Ausführung eintritt oder der andere Pol mit passiver und indirekter Strebehilfe, bei welcher der Tod lediglich mit Wahrscheinlichkeit und wenn, meistens mit einer zeitlichen Verzögerung eintritt.31
Indirekte Sterbehilfe
Diese Form der Sterbehilfe hat die Leidenslinderung des Patienten im Vordergrund. Es wird in Kauf genommen, dass der Patient - solange es seinem Willen entspricht - durch die Nebenwirkungen der verabreichten Schmerzmittel einen früheren Tod erfährt, ohne die er in seinem Leiden belassen werden würde. Die Intention des Arztes sollte also die Schmerzlinderung sein, aufgrund derer der frühere Tod des Patienten hingenommen werden darf. Es wird dabei eine Grundhaltung vertreten, dass der Patient nicht in seinem unerträglichen
Zustand gelassen wird, um eine minimale Verlängerung seiner Lebenszeit zu erreichen, sondern die Lebensverkürzung wird in Kauf genommen, um seinen Zustand erträglicher zu machen.32
Strafrechtliche Aspekte der indirekten Sterbehilfe
Erfolgt der Tod des Patienten aufgrund einer medizinisch indizierten ärztlichen Medikation zur Linderung von Schmerzen, und war diese Todesfolge nicht die Intention des Arztes, so bleibt die Tat straflos.33 Indirekte Sterbehilfe ist also in Deutschland straflos und wird in allen Krankenhäusern praktiziert. Doch die Intention ist und bleibt eine innere Einstellung und kann von außen nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Aber sobald als Intention über die Schmerzlinderung hinaus das absichtliche Töten des Patienten festzustellen ist, treten die Gesetze § 211ff des StGB in Kraft. In der Vorsatzfrage geht es darum, ob der Arzt die durch die Schmerzmedikation bewirkte Lebensverkürzung des Patienten für möglich hält und billigend in Kauf nimmt oder mit sicherer Gewissheit die lebensverkürzende Wirkung der Medikation kennt. Im letzteren Fall wäre die Grenze zur Strafbarkeit überschritten. Da diese Grauzone sehr schmal ist, streiten sich Rechtswissenschaftler darum, ob die im Rahmen einer Schmerzbehandlung sicher im Vorfeld gewusste Lebensverkürzung zur straflosen indirekten Sterbehilfe gezählt werden soll oder zur strafbaren aktiven Sterbehilfe.34
Die Abgrenzung dieser beiden Positionen ist in der Praxis jedoch undurchführbar. Es gibt keine Maßstäbe, die zur Objektivierung herangezogen werden können. Die Dosierung der Schmerzmittel ist von Mensch zu Mensch und von Schmerz zu Schmerz unterschiedlich. Es kann sein, dass ein Mensch mit sehr starken Schmerzen durch ebenfalls starke Schmerzmittel nur eine Linderung erhält, während die Wirkung dieser gleichen Dosis der Schmerzmittelgabe das Leben eines anderen Menschen mit geringeren Schmerzen verkürzen würde.
Darüber hinaus stellt sich auch hier die Frage der Humanität: Soll man einem Sterbenden die unerträglichen Schmerzen lassen, nur weil die Schmerzmittelgabe sein Leben sicher verkürzt? Der Begriff „Sterbender“ setzt die zeitliche Begrenzung voraus, sodass indirekte Sterbehilfe geleistet werden kann, da der Todeseintritt in kurzer Zeit zu erwarten ist.35 Nun ist die Frage, ob Todkranken, bei denen eine Heilung ausgeschlossen ist, die unter starken Schmerzen leiden, jedoch nicht für eine absehbare Zeit, sondern in einem Wochen, Monate oder sogar Jahre dauernden Prozess, die indirekte Sterbehilfe verwehrt werden soll. Verletzt der Arzt nicht seine Pflicht, Schmerzen zu lindern, wenn er dies unterlässt, weil der Tod nicht unmittelbar bevorsteht? Laut § 223 StGB würde sich der Arzt bei einer Unterlassung der Schmerzmedikation wegen Körperverletzung strafbar machen.36 Es sind auch nicht nur Schmerzen, die auf dem letzten Lebensweg die Lebensqualität beeinträchtigen, sondern auch andere Leiden wie Atemnot, Erstickungsangst, unaufhörliche Übelkeit etc. Diese Leiden sollten nach der Bundesärztekammer ebenfalls durch indirekte Sterbehilfe gelindert werden, auch wenn der Tod billigend in Kauf genommen wird.37
Die Straflosigkeit der indirekten Sterbehilfe wird von den meisten Rechtwissenschaftlern über die Rechtsfigur des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) begründet. Dabei wird eine Güterabwägung zwischen einem Sterben in Würde und einer Erhaltung des Lebens um jeden Preis, das Überwiegen des Schmerzlinderungsinteresses gegenüber der Lebensverkürzung vorgenommen. Diese Abwägung ist an den (mutmaßlichen) Willen des Patienten gekoppelt. Und sein Wille ist immer das Entscheidende in der Sterbehilfedebatte.
§ 223 Körperverletzung38
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 34 Rechtfertigender Notstand39
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Ethische Aspekte der indirekten Sterbehilfe
Es ist nicht in Frage zu stellen, ob eine Schmerzlinderung am Lebensende medikamentös erreicht werden soll oder nicht, auch wenn die Gefahr einer Lebensverkürzung besteht. Aber es entsteht eine Grauzone, wenn die Strafbarkeit aufgrund der Intention des Arztes entschieden wird.
Indirekte Sterbehilfe ist insofern aktiv, dass der Tod, anders als bei der passiven Sterbehilfe, durch eine äußere Ursache bewirkt wird. Indirekt ist sie insofern, als dass der Tod nicht erstrebt wird, sondern in Kauf genommen wird aufgrund einer Schmerzlinderung.40 Es gelten fünf Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die indirekte aktive Sterbehilfe zulässig ist:
1. Der Patient muss im Sterben liegen.
2. Der Patient muss schwerwiegende Schmerzen haben.
3. Diese Schmerzen können nicht mit anderen weniger lebensverkürzenden Medikamenten gelindert werden.
4. Der Patient muss über die lebensverkürzende Wirkung aufgeklärt worden sein und der Medikamentengabe zustimmen.
5. Die lebensverkürzende Wirkung darf nur in Kauf genommen, nicht aber intendiert werden.
Werden diese Bedingungen erfüllt, ist die indirekte Sterbehilfe sowohl in verschiedenen Gremien als auch in der deutschen Rechtsprechung zulässig.
Allerdings besteht Uneinigkeit darüber, ob man die Absicht des Arztes, Schmerzen zu lindern oder den Tod des Patienten herbeizuführen, objektiv feststellen kann.41
Für die ethische Zulässigkeit dieser Sterbehilfeform werden zwei Konzepte vorgebracht: Das Güterabwägungskonzept und das Doppelwirkungskonzept. In dem Ersteren werden die Güter Freiheit von Schmerz und Leben gegeneinander gewogen. Überwiegt der Wunsch des Patienten, einen schmerzfreien aber kürzeren Sterbeprozess zu führen als unter schwerwiegenden Schmerzen den Sterbeprozess zu verlängern und damit länger am Leben erhalten zu werden, dann ist die Schmerzmittelgabe unter Inkaufnahme einer Lebensverkürzung ethisch zulässig.42 In dem Doppelwirkungskonzept ist eine ethisch schlechte Wirkung dann in Kauf zu nehmen, wenn eine ethisch gute Wirkung beabsichtigt wird. Dabei ist eben wichtig, dass die ethisch gute Wirkung beabsichtigt wird, und nicht die schlechte. Lebensverkürzung wird also nicht beabsichtigt, sondern aufgrund des Wunsches der Schmerzfreiheit in Kauf genommen.43 Aber wie kann die tatsächliche Intention des Arztes objektiviert werden? Man kann ja nicht in den Kopf des Arztes schauen, um seine wirkliche Intention zu erkennen. Die Objektivierung der Absicht wird von Skeptikern in Frage gestellt. Durch Forschungen in der Palliativmedizin können Wirkungen auf bestimmte Dosierungen von Schmerzmitteln berechnet werden. So kann man mit Blick in die protokollierte Krankenakte anhand der Dosierung feststellen, ob ein Tod intendiert wurde oder nur die Schmerzfreiheit. Jedoch wissen die Ärzte sehr wohl, wo ihre Grenzen sind. Dementsprechend kann die Absicht der Tod sein, aber die Grenzen der Dosierung können so eingehalten werden, dass es so scheint, als wäre nur eine Schmerzlinderung intendiert. Zumal einige Patienten unter starken Schmerzen einfach mehr Schmerzmittel brauchen. Und diese subjektiven Schmerzen im Nachhinein objektiv zu beurteilen ist eine Sache der Unmöglichkeit. So bleibt es auch ein Stück weit dem Arzt und seinem Gewissen überlassen, mit welcher Absicht er die Schmerzmittel verabreicht. Es bleibt eine Grauzone, da viele indirekte Sterbehilfefälle nicht gemeldet werden. Viele Ärzte sprechen von Schmerzlinderung, meinen aber die Indizierung des Sterbeprozesses.
Passive Sterbehilfe
Unter „passiver Sterbehilfe“ ist das Sterbenlassen schwerkranker, leidender oder irreversibel komatöser Menschen durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verstehen. Wenn „passive Sterbehilfe“ bei Patienten, die eine fortschreitende und nicht mehr zu heilende Krankheit haben, angewandt wird, ist die Therapie auf Wunsch des Patienten dahingehend zu ändern, dass auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet wird. Es ist nicht mehr die kurative Therapie im Vordergrund, die auf ein Heilen der Krankheit abzielt, sondern eine palliative. D.h. die Linderung von Beschwerden Schwerstkranker wird zum Ziel. Dabei kann man die passive Sterbehilfe wiederum in drei Formen44 einteilen:
1. Therapieverzicht: Verzicht z.B. auf Reanimation, Dialysebehandlung oder Antibiotikagabe.
2. Therapieabbruch: Bei dieser Form der passiven Sterbehilfe wird bspw. ein Beatmungsgerät abgeschaltet oder eine Behandlung mit künstlicher Ernährung abgebrochen.
3. Therapiereduktion: Kreislaufunterstützende Maßnahmen werden reduziert.
Die Intention der passiven Sterbehilfe ist es, dem Sterben nicht mehr im Wege zu stehen, sondern das Sterbenlassen und das Akzeptieren der Endlichkeit der Menschen.
Auch hier entsteht eine Problematik, die die Grenze zwischen strafbarer aktiver Sterbehilfe und strafloser passiver Sterbehilfe hauchdünn hält. Es wird darüber diskutiert, wie ein aktives Tun, z.B. das Abstellen eines Beatmungsgerätes, passiv sein kann. Es muss unterschieden werden ob der Schwerpunkt beim aktiven Tun oder passiven Unterlassen liegt. Auch ist der Gesichtspunkt der Humanität entscheidend: Kann es humaner sein, den Patienten langsam verhungern oder verdursten zu lassen oder ihm eine den Tod schneller herbeiführende Spritze zu verabreichen? Das Ergebnis sowohl der passiven als auch der aktiven Sterbehilfe ist das gleiche: Der Tod des Patienten. Ist also der Zeitpunkt des Todeseintrittes entscheidend, ob eine Handlung strafbar ist oder straflos bleibt? Und noch weiter: Darf der Mensch überhaupt den Todeszeitpunkt aktiv beeinflussen?
Strafrechtliche Aspekte der passiven Sterbehilfe
Rechtslage: Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Die Rechtmäßigkeit der passiven Sterbehilfe gründet auf dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen muss also auf dem (mutmaßlichen) Willen beruhen. Wird eine Unterlassung gegen den Willen ausgeführt, handelt es sich dabei um Tötung. Dabei fokussiert sich die Diskussion auf die Grundrechte, die jeder Mensch hat, in besonderer Weise auf folgende Artikel des deutschen Grundgesetzes:
Artikel 145
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Jeder Mensch hat das Recht auf eine körperliche Unversehrtheit und besitzt ein allgemeines Selbstbestimmungsrecht. Diese Verbindung ermöglicht es dem Patienten, eine Behandlung zu verweigern oder abzubrechen. Denn jede medizinische Behandlung ist ein Eingriff in die körperliche und gegebenenfalls psychische Integrität des Patienten. Und so ist jede Behandlung an die Einwilligung des Patienten gekoppelt. Handelt der Arzt gegen diese Einwilligung, macht er sich laut §§ 223, 224 StGB strafbar.46 Bei einem Notfall kann ganz klar auf diese Zustimmung verzichtet werden, sofern keine sicheren Daten vorliegen, dass der Patient seine Zustimmung verweigern würde. Entscheidend ist dabei, ob der Patient zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Lage ist, über die Folgen des Behandlungsabbruchs ernstlich, freiverantwortlich und einsichtig zu urteilen. Dieses Selbstbestimmungsrecht reicht, um auch aus objektiver Sicht unvernünftiges oder unverantwortliches Verlangen des Patienten zu verantworten. Denn jeder Eingriff, auch wenn der Patient dadurch länger leben könnte, ist ein Eingriff in die Freiheit und Würde der menschlichen Persönlichkeit.
Rechtslage bei Abbruch einer technisch unterstützenden Heilbehandlung
Bisher war die Rede von Behandlungsabbrüchen, die nicht unmittelbar zum Tod führen. Das Sterben soll nicht aufgehalten und das Leben nicht unnötig verlängert werden. Bei einem Abbruch einer technisch unterstützenden Behandlung verlagert sich die Problematik aber erheblich ins aktive Tun, nämlich das Abschalten eines Gerätes, z.B. eines Beatmungsgerätes, so dass die Grauzone zwischen passiver Sterbehilfe zum Töten auf Verlangen immer dünner wird. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem aktiven Tun oder dem Unterlassen, je nachdem wo der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens liegt. So ist der Abbruch einer technisch unterstützenden Heilbehandlung seinem Schwerpunkt nach ein Unterlassen der weiteren Behandlung und somit als straflose passive Sterbehilfe zu bewerten. Das Abschalten des Gerätes sei gleichzusetzen mit einer Beendigung der manuellen Herzmassage. Da im Letzteren ebenfalls von einer Unterlassung und nicht von einem aktiven Tun gesprochen wird, sei das Abschalten des Gerätes eine passive Sterbehilfe.47
Einen besonderen Fall stellt der Abbruch der künstlichen Ernährung dar, da durch diesen Abbruch nicht die Krankheit des Patienten den Tod bewirkt, sondern der Nahrungsentzug. Die Rechtsprechung sieht diesen Fall, genauso wie das Abschalten des Beatmungsgerätes, nicht als strafbare aktive, sondern als straflose passive Sterbehilfe an, denn aufgrund seiner Krankheit kann der Patient ja sich nicht mehr ernähren. Zumal der Patient jederzeit eigenverantwortlich entscheiden darf, ob er weiterhin ernährt werden möchte oder nicht. Nahrung und Atemluft gehören zu den Grundbedürfnissen des Menschen und sollten beim Abbruch der künstlichen Nahrung sowie der künstlichen Beatmung vom Stellenwert her gleichbehandelt werden.48
Rechtslage der passiven Sterbehilfe bei aktuell nicht entscheidungsfähigen Patienten
Nun wurde das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als Bedingung für die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch genommen. Es gibt aber Situationen, in denen der Patient nicht mehr entscheiden kann. Wie sind diese Fälle zu beurteilen? Hier werden zwei Zeitpunkte unterschieden und zwar der Moment während eines Sterbeprozesses und der vor Beginn des Sterbeprozesses. Wenn der Sterbeprozess einsetzt, ist es dem Arzt möglich, auf Grundlage einer antizipierten Willenserklärung lebensverlängernde Maßnahmen zu beenden. Während der Sterbephase ist das Ziel der Therapie nicht auf Heilung gerichtet, sondern auf eine palliative Versorgung des Sterbenden. Wird oder ist der Patient vor Beginn der Sterbephase nicht entscheidungsfähig, so muss anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, religiöser Überzeugungen oder anderer Wertvorstellungen der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Gelangt man zu keinem eindeutigen Ergebnis, so darf auf allgemeine überindividuelle Wertvorstellungen zurückgegriffen werden. Dabei ist zu erwägen, ob bei einem Zustand mit irreversiblem vollständigem Bewusstseinsverlust eine Therapie dem Patienten zugemutet werden darf. Dabei gilt, dass „je weniger die Widerherstellung eines nach allgemeinen Vorstellungen menschenwürdigem Lebens zu erwarten ist und je kürzer der Tod bevorsteht, umso eher wird ein Behandlungsabbruch vertretbar erscheinen“.49
Ethische Aspekte des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Wie bereits erwähnt, gehört das Selbstbestimmungsrecht zur unantastbaren Würde des Menschen. Es stellt sich aber die Frage, ob dieses Prinzip der Autonomie verabsolutiert werden darf? Das Recht auf Selbstbestimmung ist ethisch begründet und begrenzt, und schließt außerdem neben der Verantwortung für sich selbst auch die Verantwortung für andere mit ein. Daher darf das Prinzip der Autonomie nicht verabsolutiert werden. Die Bindung von Würde an ein Autonomiekonzept ist höchst problematisch. Denn diese Bindung erlaubt es, die Individualität mit völliger Unabhängigkeit zu verwechseln und außerdem „jede Form der Abhängigkeit, der Hilfsbedürftigkeit und Angewiesenheit auf andere als narzisstische Kränkung“50 zu erleben. Mit diesem Autonomieverständnis wird Leiden und Schwäche als menschenunwürdig empfunden und als menschenwürdig ein selbstbestimmtes Sterben.51 Doch diese Verknüpfung gilt es gerade in der heutigen technisierten Welt zu hinterfragen. Je mehr Eigenverantwortung wir aufgeladen bekommen, desto autarker werden wir und desto weniger Schwäche können wir zeigen. Und so wie wir unser Leben selbstbestimmend und eigenverantwortlich gestalten, so möchten wir dies auch am Ende unseres Lebens tun. Möglichst unabhängig von Angehörigen, der Gesellschaft und der Religion. Dies führt dazu, dass wir dann, gerade wenn es darauf ankommt, so wenig wie möglich auf andere angewiesen sein möchten, und dass wir auch weniger bereit sind für andere da zu sein, wenn sie uns brauchen. Doch schaden wir uns mit dieser Haltung nicht selber? Es gilt mehr denn je zu akzeptieren, dass wir keine auf sich allein gestellten Übermenschen sind, sondern dass die Natur den Menschen als zoón politikon52 geschaffen hat, um auf andere angewiesen zu sein. Mit dieser Akzeptanz wird es auch leichter fallen, sich am Lebensende anderen zu überlassen, ohne die eigene Individualität zu verlieren.
Ein weiteres Argument gegen die Verabsolutierung des Selbstbestimmungsrechts ist, dass diesem Recht Grenzen aufgesetzt werden müssen, wenn damit unethische Forderungen impliziert werden. Von einem Arzt zu verlangen, einen Patienten zu töten, geht dieses Verlangen auch noch so sehr vom Patienten selber aus, ist sein Leiden auch noch so unerträglich, ist dies eine unethische Forderung. D.h. mit dem Selbstbestimmungsrecht können persönliche Überzeugungen und Werthaltungen und Willen, welche mit dem Behandlungsverzicht einhergehen, respektiert werden, aber nicht ein Wille, der einen anderen Menschen töten lässt.53
Ethische Aspekte der passiven Sterbehilfe
Es herrscht Konsens darüber, dass passive Sterbehilfe ethisch und rechtlich zulässig ist. Dies gilt auch für den Fall, dass das Leben des Patienten durch die Ablehnung der medizinischen Maßnahmen verkürzt wird. Wichtig ist, dass der Verzicht durch den Willen und somit, wie bereits erwähnt, mit dem
Selbstbestimmungsrecht des Patienten begründet werden kann. Zu den medizinischen Maßnahmen gehören hierbei u.a. ein technischer Behandlungsabbruch oder die Einstellung der künstlichen Ernährung. Diese beiden Behandlungsarten werden insbesondere in der Sterbehilfedebatte diskutiert. Bei einem Behandlungsabbruch durch z.B. Ausschalten des Beatmungsgerätes wird, wie bereits erwähnt, die Grenze zwischen passiver und aktiver Sterbehilfe sehr eng, so ist doch das Abschalten mit einem aktiven Tun verbunden.54 Es liegt der Schluss nahe, dieses aktive Tun mit aktiver Sterbehilfe zu verwechseln und im Hintergrund des Gesetzes „Tötung auf Verlangen“ mit Strafbarkeit zu verbinden. Dieses Abschalten stellt aber, auch wenn es durch ein aktives Tun verbunden wird, ein passives „Geschehenlassen“ des Sterbeprozesses dar. Es wird in diesem Zusammenhang oftmals vorgeworfen, dass einmal begonnene lebenserhaltende Maßnahmen auch fortgeführt werden müssten, denn sonst wäre es eben aktive Sterbehilfe. Aber es geht auch beim Abschalten eines Gerätes um den (mutmaßlichen) Willen des Patienten. Eine Maßnahme wird in Notsituationen ohne Einholung der Zustimmung eingeleitet, weil Ärzte schnell und ihrem Vorsatz entsprechend lebenserhaltend handeln müssen. Erst nach eingehender Diagnostik und infauster55 Prognose stellt sich die Frage, wie der (mutmaßliche) Wille des Patienten in einer solchen Situation gewesen wäre oder schriftlich festgehalten ist. Wenn der Wille des Patienten einem Verzicht lebenserhaltender Maßnahmen entspricht, so muss diese Aufforderung bindend sein und zur Pflicht werden. Diese Auffassung spiegelt sich in der deutschen Rechtsprechung wieder.56
Der Verzicht auf Ernährung ist insofern problematisch, als dass Gegner damit argumentieren, durch die Einstellung der künstlichen Ernährung werde der Tod des Patienten verursacht. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Tod nicht durch die Nahrungseinstellung eintreten würde. Die krankheitsbedingte Unfähigkeit, sich natürlich zu ernähren, würde ohne künstliche Ernährung den Tod des Patienten zur Folge haben. Außerdem ist die künstliche Ernährung oftmals aus medizinischer Sicht kontraindiziert, da sie in einem gewissen Krankheitsstadium zu ungeheuren Belastungen führt.57
Ethische Aspekte der passiven Sterbehilfe bei aktuell nicht entscheidungsfähigen Patienten
Hier konzentriert sich die Argumentation auf die passive Sterbehilfe, d.h. auf den Verzicht von lebenserhaltenden Behandlungen. Wie bereits erwähnt, ist passive Sterbehilfe gegen den Willen des Patienten ethisch unzulässig und gesetzlich verboten. Die Zulässigkeit hängt davon ab, ob es dem Patientenwillen entspricht. Die Problematik ist jedoch die, den Willen des Patienten festzumachen. Wie soll gehandelt werden, wenn der Wille schriftlich in Form einer Patientenverfügung vor der Entscheidungsunfähigkeit festgehalten wurde, wenn sich der mutmaßliche Wille durch persönliche Äußerungen und Lebensgestaltung herausfinden lässt oder wenn es überhaupt keine Anhaltspunkte für den Patientenwillen gibt? An diese Frage sind Bedingungen geknüpft: Der Wille des Patienten auf Behandlungsverzicht muss angemessen, einsichtig und freiverantwortlich geäußert worden sein, der Krankheitszustand muss konkret benannt werden und mit der aktuellen Situation übereinstimmen und es darf keine Anhaltspunkte zur Willensänderung vorliegen.58 Diese sind für Kritiker notwendige Bedingungen, aber nicht hinreichend, um die Legitimität für die passive Sterbehilfe zu beanspruchen.59 Vor allem in dem Punkt, dass der Wille sich geändert haben könnte, sind sich alle Gegner einig. Auch wenn es keinen Anhaltspunkt für eine Willensänderung gibt, so kann objektiv bei einem Menschen, der sich nicht mehr äußern kann, nie mit Sicherheit der aktuelle Wille festgestellt werden. Es bleibt immer im Ermessen anderer Personen, darüber zu entscheiden, ob der Wille noch aktuell ist oder nicht. Die Gefahr besteht aufgrund steigender Sparmaßnahmen im Gesundheitswesen, dass der aktuelle Wille, bei Vorhandensein von Patientenverfügungen oder dem mutmaßlichen Willen, gar nicht mehr hinterfragt wird. Viel zu schnell können Sterbehilfemaßnahmen eingeleitet werden mit irreversiblen Folgen.60 Befürworter argumentieren, dass die Patienten auch im Falle einer
Entscheidungs- und Äußerungsunfähigkeit
Selbstbestimmungsrecht und auf körperliche Unversehrtheit haben, sofern sie das wünschen.61 Nun ergänzen einige die notwendigen Bedingungen für einen Behandlungsverzicht nach Wunsch des Patienten um den Aspekt, dass die Krankheit des Patienten einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat. Verfechter dieser Ergänzung stützen ihren Aspekt eben gerade darauf, dass der aktuelle Wille nie mit Sicherheit vorausgesagt werden kann. Bei einem in zeitlich unmittelbarer Nähe tödlich endenden Krankheitsverlauf wird dem Patienten seinem Wunsch auf Behandlungsverzicht entsprechend aufgrund des baldigen Todeseintrittes keine Lebensspanne vorenthalten. Doch die Zulässigkeit des Behandlungsverzichtes nur auf diejenigen Patienten einzuschränken, die sowieso in unmittelbarer Nähe sterben werden, vergisst eine große Patientengruppe, die recht früh ohne im Sterben zu liegen in eine Entscheidungsunfähigkeitsphase übertreten: Die an fortgeschrittener Demenz Erkrankten oder an irreversiblen Bewusstseinsverlust Leidenden. Die ethische Zulässigkeit soll laut einer weiteren Gruppe auch in diesen Fällen gegeben sein.62 Komplizierter wird es, wenn kein formell eindeutiger Patientenwille festgehalten wurde. So muss über Anhaltspunkte der Wille des Patienten herausgefunden werden. Es ist in diesem Zusammenhang schwierig, den Willen des Patienten von dem der Angehörigen zu unterscheiden. Oftmals äußern Angehörige ihren eigenen Willen, da sie mit der Situation überfordert sind oder aus anderen egoistischen Gründen handeln. Es ist nicht einmal eine böse Absicht, welche dahinter steckt. Studien zufolge, stimmt die Entscheidung des Patienten mit der Einschätzung der Angehörigen nur insoweit überein, wie es bei zufälligen Einschätzungen zwischen sich nicht kennenden Personen ebenfalls ersichtlich war. Das heißt also, dass Angehörige sich täuschen können, was den mutmaßlichen Willen des Patienten angeht. Es ist wichtig, sich dabei also nicht nur auf Angehörige zu verlassen, sondern nach zusätzlichen Anhaltspunkten zu suchen. Sei es in schriftlicher oder mündlicher Form, sei es in Gesprächen mit Freunden, Ärzten, Arbeitskollegen etc. Ganz schwierig wird es, wenn es gar keine Äußerungen als Anhaltspunkte gibt. So kann man sich dann nur auf die Lebensphilosophie stützen, sei es die Religion oder Ähnliches.63
Patientenverfügung
Aus Angst vor der Situation am Lebensende entscheidungsunfähig zu sein und nicht bestimmen zu können, wie die Sterbephase gestaltet wird, verfassen viele einsichts- und urteilsfähige Menschen Patientenverfügungen.
Patientenverfügungen sind dabei Vorausverfügungen, die dem Arzt Anweisungen über den Vorzug oder den Verzicht bestimmter medizinischer Maßnahmen geben sollen. Es können also die Beendigung oder die Nichtvornahme lebensverlängernder Maßnahmen oder aber auch bestimmte Medikationsgaben, z.B. Schmerzmedikation, Inhalt der Patientenverfügungen sein. Mit dem Abfassen einer Patientenverfügung können also grundsätzlich Maßnahmen der passiven oder der indirekten Sterbehilfe gewünscht werden.64
Laut dem Bundesgerichtshof65 sind Patientenverfügungen rechtlich verbindlich, denn diese lassen den Patientenwillen fortwirken.66 Doch dieser Beschluss ist nicht unumstritten. Es gibt keine pauschal festlegte Form einer Patientenverfügung, empfohlen wird aber eine schriftliche und durch ärztliche Beratung vorgenommene Verfügung, die jederzeit durch den Patienten widerrufen werden kann. Durch die fehlende gesetzliche Regelung sind inhaltliche Reichweite und die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen umstritten. Während nach dem BGHs-Beschluss die Patientenverfügung nur Gültigkeit beanspruchen kann bei Grundleiden, die einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen haben, wird eben diese Forderung kontrovers diskutiert. Denn es sind ja gerade die Grundleiden, die nicht unmittelbar zum Tode führen, wie z.B. Wachkoma, Demenz etc., wogegen sich Patienten mit einer nicht lebensverlängernden Maßnahme absichern möchten. Diese Einschränkung des BGH wäre mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht vereinbar.67
Das Kernproblem von Patientenverfügungen liegt in der Frage nach ihrer Verbindlichkeit. Gegen die Gleichstellung der Vorausverfügungen mit aktuellen Willensäußerungen hinsichtlich der rechtlichen Verbindlichkeit wird grundsätzlich vorgebracht, dass die gedankliche Antizipation einer existentiellen Grenzsituation nicht vergleichbar sei mit dem unmittelbaren Erleben einer solchen Situation.68 Ein hauptsächliches Problem stellt das Verständnis der eigenen Lebensqualität dar. Mit der Zeit verändern sich Gegebenheiten und wir setzen immer andere Prioritäten und angesichts einer schnell voranschreitenden Krankheit müssen Prioritäten immer wieder neu definiert werden. Nun ist es äußerst schwierig, in einer vollkommen anderen Situation die eigene Lebensqualität und die eigenen Prioritäten für die eventuell in der Zukunft auftretende Situation festzulegen. Patientenverfügungen erfordern von Menschen, sich in eine andere Zeit zu versetzen, in eine Situation, die sie sich womöglich kaum ernsthaft vorstellen können. In dieser Zukunftsprojektion werden Entscheidungen über eventuelle Behandlungsmaßnahmen getroffen. Diese Entscheidungen haben sicher in dem Moment der Erfassung vollste Gültigkeit, jedoch verändern wir uns im Laufe unseres Lebens, wir entwickeln uns und werden zu Menschen mit anderen Erwartungen und Bedürfnissen.69 Der Patient könnte zwischenzeitlich seinen schriftlich niedergelegten Willen geändert, aber ihn in seiner Patientenverfügung nicht widerrufen haben. Deshalb empfiehlt sich eine regelmäßige Aktualisierung der Patientenverfügung. Wobei auch da wiederum eine endgültige Legitimation verwehrt bleibt, denn sobald die Reihe der Aktualisierung unterbrochen wird, da sie z.B. vergessen wurde, wird in Frage gestellt, ob der Wille in der Patientenverfügung wirklich den aktuellen Willen widerspiegelt. Außerdem ist die Frage zu stellen, ob einem Patienten, der sich in einem Wachkoma befindet, die Urteilsfähigkeit zugesprochen werden kann, bzw. ob dieser Wunsch einen höheren Stellenwert hat, als der bei Abwesenheit von Krankheit abgefasste Wille. Um eine Eindeutigkeit des Willens beurteilen zu können, wenn der Patient sich dazu nicht mehr einsichtig äußern kann, müssen Patientenverfügungen juristisch korrekt abgefasst sein, d.h. situationsgenau mit eindeutigen medizinischen Indikationen, in Verbindung mit Gesprächen im Kreis der Familie und einer Vorsorgevollmacht.70
Beihilfe zum Suizid
Der wesentliche Unterschied zu den anderen Sterbehilfeformen besteht darin, dass die Handlung vom Patienten selbst durchgeführt wird. Die Beihilfe zum Suizid ist das Fördern, Ermöglichen oder das nicht Verhindern der Selbsttötung eines erwachsenen zurechnungsfähigen Menschen, aber nicht die Tötung des Patienten.
Es ist in Deutschland straflos, wenn man einem Lebensmüden einen Strick, eine Waffe oder Gift hinstellt, solange der Patient nicht psychisch krank ist und den letzten Akt der Tötung selbstständig durchführt. Eine Bedingung, dass die Beihilfe zum Suizid straflos bleibt, ist, dass der Patient den Willen geäußert hat, auf diese Weise zu sterben. Jedoch besteht in der Regel Rettungspflicht, wenn der Helfende bei Bewusstlosigkeit des Patienten in der Nähe des Patienten ist. Natürlich ist es auch hier problematisch, die Trennlinie zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit klar zu markieren. Denn woher weiß der Helfende, dass der Suizident nicht doch psychisch krank ist? Was passiert mit denjenigen Patienten, die nicht mehr in der Lage sind, diesen letzten Akt selbstständig durchzuführen? Liegt hier nicht eine Ungerechtigkeit vor?71
Strafrechtliche Aspekte der Beihilfe zum Suizid
Suizid als die ultimative Verfügung über das eigene Leben wird in Deutschland nicht als Tötungsdelikt sanktioniert. So ist die Beihilfe zum Suizid ebenfalls grundsätzlich nicht strafbar. Denn nach § 27 des StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafbarkeit des Teilnehmers ist insofern von der Rechtswidrigkeit der Haupttat abhängig. Und im Falle des Suizids ist die Haupttat straffrei, somit auch die Beihilfe. Allerdings kann die Beihilfe zum Suizid im Praktischen zu erheblichen Abgrenzungsproblemen zwischen der straflosen Teilnahme am Suizid und der strafbaren Fremdtötung führen.72 Es stellt sich hierbei die Frage, was für ein Ausmaß die Hilfe haben darf, um noch als straflose Beihilfe zum Suizid eines anderen zu sein bzw. an welchem Punkt die straflose Hilfeleistung in Fremdtötung übergeht. In der rechtwissenschaftlichen Literatur ist hierbei nicht die Herrschaft über das gesamte zum Tod führende Geschehen ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung, sondern allein die „Herrschaft über den todbringenden Moment“. Selbstmord begeht demnach der, der in diesem einen Moment, von dem aus es kein Zurück mehr gibt, die Entscheidung über sein Leben bzw. Tod in seiner eigenen Macht hat, der somit diese Grenzlinie selbst überschreitet. Wenn der Vollzug des letzten Schrittes dagegen einem anderen anvertraut wird, wenn der Sterbewillige sozusagen über diese Grenzlinie gestoßen wird, spricht man von Tötung auf Verlangen. Im Falle der Gifteinnahme, wäre also der entscheidende Moment die Einnahme des Giftes, ob nun dabei der Becher nur hingestellt oder einem bis an die Lippen gereicht wird, ist dabei nicht ausschlaggebend. Wenn der Sterbewillige das Gift selbst einnimmt, ist der Helfer zum Suizid auch entlastet, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit lebensrettende Maßnahmen einzuleiten.73
Die deutsche Rechtsprechung bewertet aber im Gegensatz zu Vertretern der Rechtswissenschaft nicht nur den todbringenden Moment, sondern das Gesamtgeschehen, also auch die Phase der Bewusstlosigkeit. Das bedeutet, dass in dem Moment, in dem der Sterbewillige das Bewusstsein und damit auch die Tatherrschaft verliert, diese grundsätzlich auf den zum Suizid Helfenden übergeht, so dass dieser dann verpflichtet ist, lebensrettende Maßnahmen einzuleiten. Wenn er dies versäumt, kann er wegen Totschlags oder Tötung auf Verlangen belangt werden. Sobald die Grenzlinie zum Tod betreten wird, folgt in den meisten Fällen eine Bewusstlosigkeit oder zumindest eine Handlungsunfähigkeit. Und genau in dem Moment müsste der Helfende, da die Tatherrschaft auf ihn übergeht, laut § 323c lebensrettende Maßnahmen einleiten. D.h. wiederum, dass die straflose Beihilfe in den meisten Fällen nahezu ausgeschlossen ist.74
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung75
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ethische Aspekte der Beihilfe zum Suizid
Beihilfe zum Suizid unterscheidet sich wie bereits erwähnt von den anderen Sterbehilfeformen dadurch, dass der Tod des Sterbehilfe-Empfangenden durch ihn selbst und nicht durch einen Sterbehilfe-Leistenden herbeigeführt wird. So scheint Legitimität gewährleistet zu sein. Die Frage ist, ob ein Mensch um eines friedlicheren Endes willen - sei es wegen einer unheilbaren Krankheit oder grundlos - sich selbst töten darf. Dagegen spricht, dass jeder Mensch ethische Pflichten gegenüber sich selbst, den Mitmenschen und - wenn man religiös ist - gegenüber Gott hat, die er nicht verletzen sollte. Hervorheben möchte ich die ethischen Pflichten gegenüber sich selbst und den Mitmenschen, außen vor lassen möchte ich den Gottesaspekt, denn Verbindlichkeit kann dieser nur für diejenigen Menschen beanspruchen, die auch an einen Gott glauben. Was können also diese Pflichten gegen sich selbst oder gegen andere sein? Nach Kant bedient sich derjenige seiner selbst, der sich selbst tötet, „um einem beschwerlichen Zustand zu entfliehen (…) bloß als eines Mittels zur Erhaltung eines erträglichen Zustandes bis zum Ende des Lebens“76. Nach seinem Imperativ
„Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest“77 entwürdigt sich der Mensch damit selbst als Mensch und setzt sich gleich mit einer Sache, die man als Mittel gebrauchen kann. Kant zufolge verstößt der Mensch gegen die Menschenwürde immer dann, wenn ein Mensch nicht als Zweck, sondern als bloßes Mittel benutzt wird. Nach Aristoteles ist der Mensch ein Gemeinschaftswesen und somit versündigt sich derjenige, der sich selbst tötet, primär am Gemeinwesen.78 Doch die Frage lautet für Kritiker dieses Argumentes, ob Menschen mit einer Todesdiagnose und Schmerzen überhaupt in der Lage sind, die Pflichten gegenüber sich und vor allem anderen Mitmenschen wahrzunehmen.79 Wir brauchen die Gesellschaft, um zu existieren, solange wir unseren Teil auch dazu beitragen können. Aber Menschen, die sich selbst nicht mehr pflegen können, so die Kritiker, können ihren Pflichten gegenüber der Gemeinschaft gar nicht mehr nachkommen.80 Dieser Schluss kann fatale Folgen nach sich ziehen: So wird m. E. durch diese Argumentation die Grenze, dass sterbende Menschen zur Last werden, doch sehr schmal. Die Frage sollte doch eher sein, ob wir uns unserer ethischen Pflichten gegenüber Sterbenden oder Pflegebedürftigen bewusst sind. Ob wir als Mitmenschen unseren Nächsten wahrnehmen und ihm das Gefühl vermitteln, eine Gemeinschaft zu sein.
Reine Sterbehilfe oder Sterbebegleitung: Palliativmedizin
Mit der „Palliativmedizin“ wird eine medizinische Maßnahme bezeichnet, deren primäres Ziel nicht die Heilung oder die Wiederherstellung der normalen Körperfunktion ist, sondern eine bestmögliche Anpassung an die gegebenen physiologischen und psychologischen Verhältnisse, ohne dabei auf die zugrundeliegende Krankheit zu wirken. Der Begriff „palliativ“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet Mantel („pallium“) bzw. mit einem Mantel umhüllen („palliare“). Die Bedeutung in der Medizin und der Pflege kommt dabei sehr gut zum Ausdruck. Sobald das Fortschreiten einer Krankheit nicht aufzuhalten ist, wird die palliative Versorgung umso wichtiger, damit wenigstens die von der Krankheit verursachten Folgen minimiert bzw. gemildert werden.81 „Palliativmedizin stellt in Anbetracht einer lebensbedrohlichen Erkrankung den Versuch dar, die Lebensqualität des Patienten und seiner Familie zu verbessern. Dieses geschieht durch die Vermeidung und das Verhindern von Leiden, sowie eine Früherkennung und realistische Einschätzung und Behandlung von Schmerzen und anderen Leidenszuständen auf physischer, psychischer und spiritueller Ebene.“82 Ziel der Palliativmedizin ist es, Möglichkeiten für Menschen zu schaffen, ihr Leben während der natürlichen Lebenszeit so ausgefüllt wie möglich zu leben.83 Im Vordergrund steht dabei „der Mensch in seiner Ganzheitlichkeit mit physischen, psychischen und geistig seelischen Problemen und Nöten sowie die Achtung der Menschenwürde im Leben, Sterben und danach.“84 Wohl durch Unkenntnis der genauen Bedeutung der Palliativmedizin, wird fatalerweise die Verlegung auf eine Palliativstation stillschweigend als ein Abschieben aufgefasst, da für den Patienten nichts mehr getan werden kann. Doch genau diese Einstellung ist falsch.85 Vielleicht kann für die Krankheit nichts mehr getan werden, für den Patienten aber immer. Die Aufgaben der Palliativmedizin sind dabei sehr vielfältig. Angefangen von Leidenslinderung bis zu Unterstützungsmöglichkeiten der Familie wird viel geboten. Die Palliativmedizin hat eine lebensbejahende Haltung, worin sich der Tod als natürlich widerspiegelt. Weder lebensverkürzende noch lebensverlängernde Maßnahmen werden beabsichtigt. Im Mittelpunkt steht die Lebensqualität sowohl am Lebensende als auch in frühen Krankheitsstadien.86 Auch wenn die Palliativmedizin gerade am Lebensende eine wichtige Rolle spielt, sollte diese Art von Medizin und Pflege auch Patienten zukommen, die nicht ein bösartiges Leiden haben, also alle Patienten, die eine palliative Pflege und Medizin benötigen. Durch das Bewusstsein der vielfältigen Möglichkeiten der Palliativmedizin wird das Verlangen nach aktiver Sterbehilfe seltener. Studien haben bewiesen, dass bei Umfragen quer durch die Bevölkerung, die ohne jede Vorbereitung und Aufklärung erfolgen, die Befürwortung der aktiven Sterbehilfe bei nahezu 80 Prozent liegt. Dabei wurde festgestellt, dass die meisten Menschen kaum etwas über die Palliativmedizin und die Möglichkeiten der Leidenslinderung wissen.87 „Wenn man nun vor diesem Hintergrund plötzlich gefragt wird, ob man künstlich und unter menschenunwürdigen Umständen am Leben erhalten werden und fernab von seinen Angehörigen unter Schmerzen und Leiden dahinvegetieren möchte, oder ob es Ärzten erlaubt sein solle, ihr Leben durch eine tödliche Spritze vorzeitig zu beenden und so ihr Leiden abzukürzen, so ist es nachvollziehbar, dass die meisten Befragten sich für Letzteres entscheiden.“88 So wurde die Befragung, ob die aktive Sterbehilfe nun legalisiert werden sollte, damit in Beziehung gesetzt, dass Möglichkeiten palliativmedizinischer Versorgung vorhanden sind. Die Ergebnisse unterschieden sich doch stark von der Anfangsbefragung: Es befürworteten lediglich 2 Prozent der Ärzte und Pflegenden eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe.89 Dieses Ergebnis entspricht auch der Meinung tatsächlich schwer kranker und sterbender Menschen, die in palliativen Einrichtungen befragt wurden.90
Sterbehilfe im Ländervergleich
Die Regelungen der Sterbehilfedebatte sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Im Folgenden werden die Länder exemplarisch vorgestellt, die im Vergleich zu Deutschland markante Unterschiede aufweisen.
Schweiz
In der Schweiz ist die aktive Sterbehilfe nach den Art. 111 (vorsätzliche Tötung), 112 (Mord), 113 (Totschlag) oder 114 (Tötung auf Verlangen) des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar. Wie in Deutschland wird die Tötung auf Verlangen als privilegierter Tatbestand mit einer geminderten Strafe bedacht.91 Gegenüber der deutschen Rechtsprechung ist eine Abweichung in der Regelung zum assistierten Suizid festzuhalten: In Art. 115 dieses Gesetzes heißt es: „Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, (…) bestraft.“92 Beihilfe zum Suizid ist in der Schweiz demzufolge nicht strafbar, sofern sie nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen geleitet wird. Während in den Richtlinien von 1995 Beihilfe zum Suizid nicht als Teil der ärztlichen Tätigkeit gesehen wurde, wurden passive und indirekte Sterbehilfen in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten als ärztliche Tätigkeit anerkannt.93 Die Beihilfe zum Suizid ist nur in den Fällen erlaubt, in denen der Tod aufgrund einer nicht mehr aufzuhaltenden Krankheit unmittelbar bevorsteht, und nicht in denen das psychische Leiden den Sterbewunsch auslöst.94 Vor dem Hintergrund der Gründung von kommerziell geführten Sterbehilfeorganisationen wie DIGNITAS95 und EXIT96, wurden die Richtlinien im Jahre 2005 dahingehend ergänzt, dass Beihilfe zum Suizid bei psychisch kranken Menschen nicht geleistet werden darf, sofern sich durch ärztliche
Beurteilungen feststellen lässt, dass der Suizidwunsch durch
Krankheitssymptome ausgelöst wurde und dabei nicht den wirklichen Willen des Patienten darstellt. Denn für diese Beurteilung bedarf es ärztlichen Wissens über psychische Krankheiten und deren Symptome, um den Suizidwunsch von diesen zu unterscheiden. So hat sich die Nationale Ethikkommission dafür ausgesprochen, die Beihilfe zum Suizid unter eine staatliche Aufsicht zu stellen, um die Einhaltung von Qualitätskriterien für die Abklärung von Suizidhilfeentscheiden“ zu gewährleisten.97
Niederlande
In den Niederlanden trat am 01.04.2002 das „Gesetz über die Prüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung“ in Kraft. Die in Art. 293 des Niederländischen Strafgesetzbuches (Tötung auf Verlangen) und Art. 294 Abs. 2 (Beihilfe zum Suizid) beschriebenen Tatbestände sind nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt und unter Beachtung besonderer Sorgfaltskriterien erfolgen.98 Die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe bezieht sich allerdings nur auf Ärzte, die sich aus der im Einzelfall ergebenden Güterabwägung zwischen den Pflichten und dem in der Situation notwendigen Handlung nach Art. 40 im Notstand befinden. Nach Art. 40 ist nicht strafbar, „wer eine Tat begeht, zu der er durch einen übermächtigen Einfluss gedrängt wird“99. Und ein solcher Notstand liegt dann vor, wenn die ärztliche und ethische Pflicht, Leiden zu lindern, die Pflicht, Leben zu erhalten, überwiegt. „Nur der Arzt kann sich auf diese Dilemmasituation berufen, zugleich Leben zu erhalten und Leiden lindern zu müssen. Er ist jedoch nie verpflichtet, eine Lebensbeendigung, in welcher Form auch immer, durchzuführen.“100 Und wie bereits erwähnt, bedarf es einer Kontrolle über die sorgfältige Durchführung einer aktiven Sterbehilfe. Diese sogenannten Sorgfaltskriterien101 sind:
[...]
1 Körtner, U.H.J., "Therapieverzicht am Lebensende? Ethische Fragen des medizinisch assistierten Sterbens", in: Zeitschrift für medizinische Ethik 48 (2002), S.17.
2 Grimm, C., Hillebrand, I., "Sterbehilfe", in: Sturma, D., Lanzerath, D., Heinrichs, B.(Hrsg.), Ethik in den Biowissenschaften - Sachstandsberichte des DRZE, Band 8, München 2009, S.9.
3 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.9.
4 Vgl. "Carine, 43, lässt sich töten", DIE ZEIT N° 43 vom 20.Oktober 2011, S. 17f.
5 Hermann, A., Art. "Euthanasie", in: von Ritter, J. (Hrsg.), Historisches Wörterbuch der Philosophie, Band 2, Basel 1972, S. 828 - 829.
6 Letellier, P., "Geschichte und Definition eines Begriffs", in: LIT Verlag (Hrsg.), Euthanasie Band 1 - Ethische und menschliche Aspekte, Münster 2005, S.10.
7 Nach Psychrembel, W. (Begr.), Dornblüth, O. (Begr.), "Hippokratischer Eid", in: Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch (2002), S. 699: Der Eid des Hippokrates, benannt nach dem griechischen Arzt Hippokrates von Kós (um 460 bis 370 v. Chr.), gilt als die erste grundlegende Formulierung einer ärztlichen Ethik.
8 Capelle, W., Hippokrates: Fünf auserlesene Schriften, Zürich 1995, S.179.
9 Hermann, Art. "Euthanasie", HWPh, S. 828.
10 Francis Bacon, englischer Philosoph und Staatsmann (1561 - 1626). 8
11 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.90.
12 Letellier, "Geschichte und Definition eines Begriffs, S.10.
13 Nach Brockhaus (Hrsg.),Art. "Eugenik", in: Brockhaus Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden, Band 6 (1988), S.617: Der Begriff "Eugenik" stammt von Francis Galton, der 1883 die "Wissenschaft der Eugenik" (abgeleitet von "eu" für gut und "genos" für Rasse) begründete, mit dem zweifachen Ziel, die Zunahme der Menschen, die nach Darwins Theorie "schlecht angepasst" waren zu verringern und die von "am besten angepassten" zu fördern.
14 Das Buch mit dem Titel "Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens: Ihr Maß und ihre Form" wurde zum Klassiker der Euthanasie.
15 Hermann, Art. "Euthanasie", HWPh, S. 828.
16 Holthaus, S., Jahnke, T., Aktive Sterbehilfe - Ausweg oder Irrweg?, Basel 2008, S. 32.
17 Holthaus, Aktive Sterbehilfe - Ausweg oder Irrweg?, S. 32.
18 Nach Brockhaus (Hrsg.),Art. "Rassismus", in: Brockhaus Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden, Band 18 (1992), S.69f: Als Rassenideologie wird die ideologisch motivierte Aufteilung der biologischen Art "Mensch" in 'höhere' und 'niedrigere' Rassen bezeichnet.
19 Nach Brockhaus (Hrsg.),Art. "Sozialdarwinismus", in: Brockhaus Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden, Band 20 (1993), S.521: Sozialdarwinismus ist eine Fachrichtung, welche Teilaspekte der Evolutionstheorie nach Charles Darwin auf menschliche Gesellschaften anwendet und deren Entwicklung als Folge natürlicher Selektion beim "Kampf ums Dasein" auffasst.
20 Holthaus, Aktive Sterbehilfe - Ausweg oder Irrweg?, S. 33.
21 Holthaus, Aktive Sterbehilfe - Ausweg oder Irrweg?, S. 37.
22 Psychrembel, "Sterbehilfe", in: Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, S. 1584.
23 Eine From des medizinisch begleiteten Sterbens; siehe weitere Ausführungen: Kapitel 2.5. Palliativmedizin.
24 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.60.
25 § 216 des Deutschen Strafgesetzbuches.
26 Siehe § 216 Tötung auf Verlangen des Deutschen Strafgesetzbuches. 11
27 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.107.
28 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.108f.
29 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.107.
30 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.111.
31 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.113f.
32 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.99f.
33 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.34f.
34 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.35f.
35 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.39.
36 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.40.
37 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.40.
38 Deutsches Strafgesetzbuch.
39 Deutsches Strafgesetzbuch.
40 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.100.
41 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.100f.
42 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.101f.
43 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.101.
44 Junginger, T., u.a., Grenzsituationen in der Intensivmedizin: Entscheidungsgrundlagen, Berlin, Heidelberg 2008, S. 74f.
45 Deutscher Bundestag (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Berlin 2001, S.14.
46 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.47.
47 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.54f.
48 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.57.
49 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.60.
50 Körtner, "Therapieverzicht am Lebensende?", S.18.
51 Körtner, "Therapieverzicht am Lebensende?", S.18f.
52 Nach Brockhaus (Hrsg.),Art. "Zoon Politikon", in: Brockhaus Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden, Band 24 (1994), S.594: Vom griechischen (ζῷον πολιτικόν), "Lebewesen in der Polisgemeinschaft". Ist eine auf den antiken griechischen Philosophen Aristoteles zurückgehende Wesensbestimmung des Menschen. Sie besagt, dass der Mensch ein soziales, auf Gemeinschaft angelegtes Lebewesen ist.
53 Körtner, "Therapieverzicht am Lebensende?", S.18f.
54 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.92f.
55 Nach Psychrembel, "infaust", in: Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, S. 790: Bei einer infausten (=aussichtslosen) Prognose ist eine Heilung in der Regel nicht mehr möglich.
56 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.95f.
57 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.97f.
58 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.147.
59 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.148.
60 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.151.
61 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.150.
62 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.148f.
63 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.148f.
64 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.71f.
65 Im Folgenden mit BGH abgekürzt.
66 Oduncu, F. S., In Würde sterben - Medizinische, ethische und rechtliche Aspekte der Sterbehilfe, Sterbebegleitung und Patientenverfügung, Göttingen 2007, S.52f.
67 Oduncu, In Würde sterben, S. 52f.
68 Oduncu, In Würde sterben, S. 55f.
69 O`Brien, T., "Was ist Palliativpflege", in: LIT Verlag (Hrsg.), Euthanasie Band 1 - Ethische und menschliche Aspekte, Münster 2005, S.81.
70 Oduncu, In Würde sterben, S. 55f.
71 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.24f.
72 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.24f.
73 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.27f.
74 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.26f.
75 Deutsches Strafgesetzbuch.
76 Kant, I., Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Stuttgart 1998, S.79f.
77 Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, S.79.
78 Aristoteles, Nikomachische Ethik, Stuttgart 1983, Buch V, Kap. 15, S. 150: "Wer sich nun im Affekt aus freien Stücken umbringt, der tut dies gegen die richtige Planung. Das aber läßt das Gesetz nicht zu. Folglich handelt er unrecht. Aber gegen wen? Doch wohl gegen die Polis, nicht aber gegen sich selbst? Denn er leidet freiwillig, aber niemand erleidet freiwillig ein Unrecht. Deshalb greift auch die Polis mit Strafe ein: in gewissem Umfang trifft den Selbstmörder Ehrverlust, weil er gegen die Polis ein Unrecht begangen hat."
79 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.134.
80 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.134.
81 O`Brien, "Was ist Palliativpflege", S.76.
82 Oduncu, In Würde sterben, S. 110f.
83 O`Brien, "Was ist Palliativpflege", S.76.
84 Oduncu, In Würde sterben, S. 107.
85 O`Brien, "Was ist Palliativpflege", S.77.
86 Oduncu, In Würde sterben, S. 111.
87 Oduncu, In Würde sterben, S. 118.
88 Oduncu, In Würde sterben, S. 118.
89 Oduncu, In Würde sterben, S. 118f.
90 Oduncu, In Würde sterben, S. 118.
91 Frieß, M., "Komm s üß er Tod" - Europa auf dem Weg zur Euthanasie? Zur theologischen Akzeptanz von assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe, Stuttgart 2008, S.90.
92 Frieß, "Komm s üß er Tod", S. 90.
93 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.74.
94 Frieß, "Komm s üß er Tod", S. 90.
95 "'DIGNITAS - Menschenwürdig leben - Menschenwürdig sterben' ist ein Verein Schweizerischen Rechts und wurde am 17. Mai 1998 auf der Forch (bei Zürich) gegründet. Die Organisation (…), hat statutengemäss den Zweck, ihren Mitgliedern ein menschenwürdiges Leben wie auch ein menschenwürdiges Sterben zu sichern und diese Werte auch weiteren Personen zugutekommen zu lassen." Vgl. www.dignitas.ch. Bei Dignitas haben auch Nicht-Schweizer einen Anspruch auf Beihilfe zum Suizid, sodass von einem Sterbetourismus gesprochen wird.
96 "EXIT (Deutsche Schweiz) ist ein demokratisch organisierter Verein nach Schweizerischem Recht. Er setzt sich für die Selbstbestimmung der Menschen ein. EXIT bietet eine Patientenverfügung, Rechtsbeistand und am Lebensende falls nötig eine sichere und würdige Begleitung an." Vgl. www.exit.ch.
97 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.75.
98 Grimm, Hillebrand, "Sterbehilfe", S.76.
99 Frieß, "Komm s üß er Tod", S. 99.
100 Frieß, "Komm s üß er Tod", S. 99.
101 Art. 293 Abs. 2 des Niederländischen Strafgesetzbuches.
- Arbeit zitieren
- Ferda Nunninger (Autor:in), Stephan Höntsch (Autor:in), Simon Rietberg (Autor:in), 2014, Sterbehilfe – Erlösung oder Verbrechen? Rechtliche Aspekte eines kontroversen Problems, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/268676
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