Anfangs meiner Arbeit möchte ich das grundsätzliche Dilemma erörtern, in das ein liberaler Rechtsstaat, von dem eine Politik des Multikulturalismus gefordert wird, gerät. Im Umgang mit dem im ersten Kapitel beschriebenen Spannungsverhältnis treten zwei Argumentationskonzepte deutlich hervor. So werde ich im zweiten Kapitel diese beiden theoretischen Positionen der Multikulturalismusdebatte und ihre gegenseitige Kritik skizzieren, um dann eine Einordnung des Liberalismus innerhalb des Multikulturalismusdiskurses vorzunehmen. Auf dieser Grundlage werde ich im dritten Kapitel zwei Modelle des Liberalismus vorstellen und der Frage nachgehen, ob liberale Rechtsstaaten überhaupt eine Politik des Multikulturalismus betreiben können. Ich werde mich stark an Taylors Frage anlehnen, ob die Verfassung eines modernen liberalen Rechtsstaates ethnokulturelle Unterschiede anerkennen und berücksichtigen kann, oder ob liberale Rechtsstaaten zurecht dem Vorwurf der Homogenisierung und der Unterdrückung kultureller Vielfalt ausgesetzt sind. Sind Forderungen von nationalen Minderheiten oder Einwanderern nach Gruppenrechten etwa an sich illiberal, weil sie einer bestimmten Gruppe einen Sonderstatus verschaffen? Nachdem ich im dritten Kapitel darlegt habe, dass liberale Ideale mit Forderungen ethnokultureller Gruppen vereinbar sind, werde ich mich im vierten Teil fragen, was eigentlich einen Liberalismus, der mit ethnokulturellen Gruppenrechten vereinbar ist und kulturelle Vielfalt erhalten kann, als wünschenswerter auszeichnet.
Bis und mit zweitem Kapitel können die Erörterungen über ethnokulturelle Gruppen sowohl für nationale Minderheiten wie beispielsweise die Québécois als auch für Einwanderungsgruppen Geltung beanspruchen. Im weiteren Verlauf meiner Arbeit beschränkt sich meine Argumentation jedoch auf nationale Minderheiten.
Inhaltsverzeichnis
Einleitende Worte
1. Rechtsgleichheit und ethnokulturelle Sonderrechte – ein Dilemma
2. Zwei theoretische Ansätze in der Multikulturalismusdebatte
2.1 Politik der universellen Würde vs. Politik der Differenz
2.2 Übergang von der Politik der universellen Würde zur Politik der Differenz
2.3 Der Liberalismus - eine Politik der universellen Würde
3. Zwei Liberalismusmodelle im Umgang mit ethnokulturellen Identitäten
3.1 Prozeduraler Liberalismus
3.2 Taylors alternatives Liberalismusmodell
4. Gründe für eine kulturabhängige Interpretation von Rechtsgleichheit
4.1 Mythos eines „differenz-blinden“ Liberalismus
4.2 Individuelle Autonomie und ethnokulturell geprägte Identität
4.3 Der Zusammenhang zwischen Anerkennung und Identitätsbildung
4.4 Beste Strategie für eine friedliche Koexistenz
5. Schlussüberlegungen
Literaturverzeichnis
Einleitende Worte
Ein liberaler Rechtsstaat, der kulturelle Vielfalt wahren möchte, befindet sich in einem Spannungsverhältnis. Einerseits ist er dem Ideal der Rechtsgleichheit verpflichtet, das besagt, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind, und niemand aufgrund von Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder sonstigen Umständen diskriminiert wird. Das heisst, dass jedem Menschen dieselbe Würde und Achtung zuteil wird, unabhängig davon, ob er weisse oder schwarze Hautfarbe hat, englisch oder französisch spricht. Jeder erhält das gleiche Gewicht im politischen Prozess und keine Gruppe darf einen Sonderstatus für sich beanspruchen. Andererseits sieht sich der liberale Rechtsstaat seit den 60er Jahren vermehrt mit Forderungen nach Gruppenrechten konfrontiert. Ihm wird die Tendenz zur Homogenisierung und die Unterdrückung von kultureller Vielfalt vorgeworfen. Ethnokulturelle Gruppen, wie die Basken, Afro-Amerikaner, Katalanen, Québécois, Puerto Ricaner oder indigenen Völker sehen sich zur Assimilation gezwungen, um im gesellschaftlichen Leben nicht benachteiligt zu sein. Sie fordern daher, dass man ihre besondere Identität und ihre Anliegen zur Förderung und Erhaltung ihrer Kultur anerkennt. Sie fordern Rechte, die ihnen einen besonderen Schutz gewähren. Sobald der Staat jedoch Gruppeninteressen von nationalen Minderheiten oder Einwanderern verfolgt, scheint er das Ideal der Rechtsgleichheit aufzugeben und ist nicht mehr neutral hinsichtlich ethnokulturellen Unterschieden.
Zwei bekannte Vertreter, die sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen der liberalen Forderung nach Rechtsgleichheit aller Bürger und der ethnokulturellen Forderung nach Gruppenrechten auseinandersetzen, und auf die ich mich grösstenteils stützen werde, sind Charles Taylor und Will Kymlicka. Ihre Beschäftigung mit dieser Thematik findet vor allem auf dem Hintergrund Kanadas und der separatistischen Bewegung der Québécois statt. Sie haben sich zum Ziel gesetzt, die politische Kultur des demokratischen Liberalismus zu überdenken und eine neue „Politik der Anerkennung“, wie Taylor sie nennt, zu formulieren. Die Politik der Anerkennung setzt dem traditionellen Liberalismus, der stark aufs Individuum fixiert ist, eine Alternative gegenüber. Um solche den traditionellen Liberalismus kontrastierenden Modelle zu bezeichnen, wird in Multikulturalismusdebatten und feministischen Kreisen auch von der „Politik der Differenz“ oder der „Politik der Identität“ gesprochen.
Anfangs meiner Arbeit möchte ich das grundsätzliche Dilemma erörtern, in das ein liberaler Rechtsstaat, von dem eine Politik des Multikulturalismus gefordert wird, gerät. Im Umgang mit dem im ersten Kapitel beschriebenen Spannungsverhältnis treten zwei Argumentationskonzepte deutlich hervor. So werde ich im zweiten Kapitel diese beiden theoretischen Positionen der Multikulturalismusdebatte und ihre gegenseitige Kritik skizzieren, um dann eine Einordnung des Liberalismus innerhalb des Multikulturalismusdiskurses vorzunehmen. Auf dieser Grundlage werde ich im dritten Kapitel zwei Modelle des Liberalismus vorstellen und der Frage nachgehen, ob liberale Rechtsstaaten überhaupt eine Politik des Multikulturalismus betreiben können. Ich werde mich stark an Taylors Frage anlehnen, ob die Verfassung eines modernen liberalen Rechtsstaates ethnokulturelle Unterschiede anerkennen und berücksichtigen kann, oder ob liberale Rechtsstaaten zurecht dem Vorwurf der Homogenisierung und der Unterdrückung kultureller Vielfalt ausgesetzt sind. Sind Forderungen von nationalen Minderheiten oder Einwanderern nach Gruppenrechten etwa an sich illiberal, weil sie einer bestimmten Gruppe einen Sonderstatus verschaffen? Nachdem ich im dritten Kapitel darlegt habe, dass liberale Ideale mit Forderungen ethnokultureller Gruppen vereinbar sind, werde ich mich im vierten Teil fragen, was eigentlich einen Liberalismus, der mit ethnokulturellen Gruppenrechten vereinbar ist und kulturelle Vielfalt erhalten kann, als wünschenswerter auszeichnet.
Bis und mit zweitem Kapitel können die Erörterungen über ethnokulturelle Gruppen sowohl für nationale Minderheiten wie beispielsweise die Québécois als auch für Einwanderungsgruppen Geltung beanspruchen. Im weiteren Verlauf meiner Arbeit beschränkt sich meine Argumentation jedoch auf nationale Minderheiten.
1. Rechtsgleichheit und ethnokulturelle Sonderrechte – ein Dilemma
Ich möchte zuerst das grundsätzliche Problem artikulieren, auf das ethnokulturelle Gruppen in einem liberalen Rechtsstaat, der auf Verfassungsgerichtsbarkeit und dem Prinzip der Rechtsgleichheit beruht, stossen, sobald sie Gruppenrechte fordern - seien es Rechte, die Einwanderungsgruppen gewährt werden oder Rechte, die der Erhaltung und Förderung einer nationalen Kultur dienen. Ich denke dabei an liberale Demokratien mit ethnokulturellen Gruppen wie die Québécois, Basken, Katalanen, Afro-Amerikaner oder indigene Völker. Unter Verfassungsgerichtsbarkeit verstehe ich die in vielen liberalen Demokratien gängige Praxis, die Gesetzgebung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen auf einem Katalog von Grundrechten zu fundieren, damit die Möglichkeit einer juristischen Prüfung dieser Gesetze gegeben ist. Es stellt sich die Frage wie sich ein solcher Grundrechtskatalog mit dem Anspruch auf „Besonderheit“, den nationale Minderheiten zum Ziele der Erhaltung ihrer Kultur erheben, verbinden lässt, oder ob dieser Anspruch auf „Besonderheit“ gar illiberal ist, weil er die demokratische Rechtsgleichheit verletzt und die individuelle Freiheit Einzelner einschränkt.
Im Falle Kanadas beispielsweise tauchten die Schwierigkeiten ihm Rahmen der Verabschiedung der Canadian Charter of Rights im Jahre 1982 auf. Im Raum stand die Frage, wie sich der Anspruch auf „Besonderheit“, der von französischsprachigen Kanadiern, vor allem von Bewohnern der Provinz Quebec, sowie von verschiedenen Ureinwohnergruppen erhoben wurde, mit dem Prinzip der demokratischen Rechtsgleichheit des Grundrechtskatalogs verbinden lässt. Diese Bevölkerungsgruppen forderten grössere Freiheiten und teils politische Selbstverwaltung. Es ging ihnen dabei um nichts Geringeres als ums Überleben ihrer eigenen Kultur. Aus diesem Grund wollten die Frankokanadier in einem Verfassungszusatz Quebec als eine „Gesellschaft mit besonderem Charakter“[1] anerkannt haben, was ihnen die Möglichkeit eröffnet hätte, die Verfassung aus ihrer eigenen kulturellen Perspektive zu interpretieren. Zu dieser Zeit wurden in Quebec einige umstrittene Sprachgesetze verabschiedet, die weitgehende Gruppenrechte einräumten: Französisch wurde als Geschäftssprache für Firmen mit mehr als fünfzig Mitarbeiter vorgeschrieben, ein Verbot für Plakatwerbung in jeder Sprache ausser Französisch eingeführt und Frankophone und Einwanderer durften ihre Kinder nicht auf englischsprachige Schulen schicken. Diese Sprachgesetze stellten das kollektive Ziel der Erhaltung und Förderung einer bestimmten Kultur über gewisse Einzelinteressen, was viele englischsprachige Kanadier als illiberal empfanden.[2]
Um zum Kern der Frage nach dem Verhältnis von liberaler Rechtsgleichheit und kultureller Vielfalt vorzustossen, weist Taylor darauf hin, dass Verfassungen von liberalen Demokratien analog zu Menschenrechtserklärungen üblicherweise zwei Gruppen von Bestimmungen enthalten. Zum einen garantieren sie eine Reihe von Individualrechten, man spricht auch von bürgerlichen, politischen oder sozialen Rechten. Zum anderen sichern sie den Bürgern Gleichbehandlung, d.h. sie schützen vor Diskriminierung aufgrund der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der sozialen Stellung, der Religion, der Sprache etc.[3] Kritiker von Gruppenrechten, so auch viele englischsprachige Kanadier, sehen in der Anerkennung von kollektiven Zielen durch die politische Gemeinschaft einen Verstoss gegen diese beiden im Grundrechtskatalog festgeschriebenen Grundbestimmungen. Sie machen geltend, dass Gruppenrechte einerseits die Beschränkung der Handlungsfreiheit Einzelner notwendig machen, andererseits eine bestimmte Volksgruppe bevorzugt behandeln und Bürger, welche nicht dieser begünstigten Gruppe angehören diskriminieren. So gehen vielen englischsprachigen Kanadiern die oben erwähnten Sprachgesetze zu weit, da sie Eltern vorschreiben, in welche Schule sie ihre Kinder schicken sollen und die Geschäfts- und Reklamesprache regeln. Die Politik von Quebec scheint ihnen ein Verstoss gegen die Canadian Charter of Rights zu sein.[4] Die Verfechter der Gruppenrechte hingegen sehen sich ohne diese Rechte in der Opferrolle des Kulturimperialismus. Sie werfen ihren Gegnern Homogenisierung und Unterdrückung kultureller Vielfalt vor und sehen sich zur Assimilation gezwungen.
In dieser Debatte widerspiegeln sich voneinander abweichende Begriffe des liberalen Rechtsstaates, mit denen unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich der Vorrangstellung von Individualrechten gegenüber kollektiven Zielen und deren Rechtfertigung verknüpft sind. Diese verschiedenen Ansätze interpretieren das Ideal der Rechtsgleichheit, sowie den Begriff der Diskriminierung und Unterdrückung auf ihre eigene Weise, was zu abweichenden Ansichten bei Forderungen nach Sonderrechten führt.
2. Zwei theoretische Ansätze in der Multikulturalismusdebatte
2.1 Politik der universellen Würde vs. Politik der Differenz
In theoretischen Erörterungen der Multikulturalismusproblematik, wie übrigens auch in Feminismusfragen, stösst man auf zwei grundsätzlich verschiedenartige, politische Konzeptionen. Die einen Theoretiker stellen vor allem die alle Menschen verbindenden Gemeinsamkeiten ins Zentrum, die anderen dagegen betonen die Differenz und verweisen auf die besonderen, anerkennungswürdigen Identitäten unterschiedlichster Menschen und Gruppen. Taylor betont, dass beide Konzeptionen auf der Idee der Gleichachtung und Anerkennung beruhen. Im ersten Fall handelt es sich aber um die Achtung vor dem Menscheins, also vor etwas, dass allen gemeinsam ist, im zweiten Fall um die Würdigung der Fähigkeit, eine eigene individuelle oder auch kulturelle Identität hervorzubringen, also die Achtung vor einer Besonderheit.[5] Das universelle Postulat der Gleichachtung und der Ablehnung von Diskriminierung verwandelt sich bei der zweiten Konzeption, der Politik der Differenz, in die Forderung der Anerkennung des Besonderen.
Die erste Konzeption nennt Taylor die Politik der universellen Würde.[6] Sie hat ihre Wurzeln im modernen naturrechtlichen Denken, das jedem Menschen als Menschen die gleiche Achtung zu teil werden lässt. Ende des 18. Jahrhunderts fand diese Idee im positiven Recht der ersten liberalen Rechtsstaaten ihren Niederschlag – in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung und in der Französischen Verfassung. Das charakteristische der Politik der universellen Würde ist, dass sie etwas hervorhebt, was allen Bürgern in gleichem Masse zukommt. Damit niemand diskriminiert wird, verhält sich die Politik der universellen Würde „blind“ gegenüber Besonderheiten, seien es religiöse, ethnische oder geschlechtliche Unterschiede. „Sie will um jeden Preis einen Zustand vermeiden, in dem es Bürger »erster« und »zweiter Klasse« gibt.“[7] Im Verlauf der Zeit begann sich dieses Prinzip der Gleichberechtigung aller Bürger auf eine grössere Anzahl von Rechtsgütern auszudehnen, sodass es sich von Freiheitsrechten bis zu politischen oder gar sozialen Rechten erstreckt.[8]
Im Gegensatz zur Politik der universellen Würde betont die Politik der Differenz nicht das allen Gemeinsame, sondern zielt auf die besondere, unverwechselbare Identität eines jeden Menschen und einer jeden Gruppe ab. Taylor zeigt, inwiefern diese Politik der Differenz auf dem Ideal der Authentizität basiert, das im späten 18. Jahrhundert an Bedeutung gewann. Diesem Ideal zur Folge habe jeder Mensch eine eigene unverwechselbare Art, und nach dieser solle er sein Leben gestalten. Jeder müsse sich selbst treu sein und nicht einer äusseren Konformität anpassen, denn ausserhalb meiner könne ich gar kein Ideal finden, nach dem ich mein Leben leben soll. Gemäss diesem Ideal der Authentizität hat also jeder Mensch kraft seiner Originalität moralisches Gewicht. Diese Idee dehnte Herder auf das Volk als Träger einer Kultur aus.[9] Der Auffassung der Politik der Differenz zufolge soll „jeder Mensch [und jede ethnokulturelle Gruppe] um seiner unverwechselbaren Identität willen anerkannt werden.“[10]
Der Unterschied zwischen der Politik der universellen Würde und der Politik der Differenz ist gravierend. Während die Politik der universellen Würde auf etwas abzielt, das für alle gleich ist und identische Rechte und Freiheiten fordert, verlangt die Politik der Differenz die Anerkennung der unverwechselbaren Identität und Besonderheit eines Individuums oder einer Gruppe. Ihr liegt das Argument zugrunde, dass eine bestimmte Besonderheit bisher verkannt, verdeckt und von einer dominierenden Identität assimiliert wurde. Dies ist die Todsünde des Ideals der Authentizität.[11] Die Politik der Differenz nimmt zum Schutze einer besonderen Identität ungleiche Rechte und Freiheiten in Kauf, d.h. sie verzichtet auf Rechtsgleichheit zugunsten der Anerkennung von Differenz. Dies provoziert natürlich den Vorwurf, sie verstosse durch die Anerkennung des Besonderen gegen den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung. Im Gegenzug wirft die Politik der Differenz der Politik der universellen Würde vor, „sie negiere die Identität, indem sie die Menschen in eine homogene, ihnen nicht gemässe Form zwinge.“ Der Vorwurf geht meistens darüber hinaus und behauptet zusätzlich, dass die Politik der allgemeinen Menschenwürde mit ihrem angeblich neutralen Komplex „differenz-blinder“ Prinzipien in Wirklichkeit eine ganz bestimmte hegemoniale Kultur vertritt.[12]
[...]
[1] aus einer Klausel der umstrittenen Übereinkunft von Mee Lake, die als kanadischer Verfassungszusatz gelten sollte
[2] Taylor, Multikulturalismus und die Politik der Anerkennung, S.44-46
[3] ebd., S.46
[4] ebd., S.47f.
[5] Taylor, Multikulturalismus und die Politik der Anerkennung, S.31f.
[6] ebd., S.28
[7] ebd., S.27
[8] Bobbio, Das Zeitalter der Menschenrechte, S.55ff
[9] Taylor, Multikulturalismus und die Politik der Anerkennung, S.20
[10] ebd., S.28
[11] ebd., S.28f.
[12] ebd., S.33f.
- Citar trabajo
- Edgar Hegner (Autor), 2004, Kulturelle Vielfalt im liberalen Rechtsstaat - Rechtsgleichheit versus ethnokulturelle Sonderrechte, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26853
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