Im Zuge der weltweiten Globalisierung und der Entwicklung der EU gewinnt das
internationale Steuerrecht immer mehr an Bedeutung. Es betrifft Ausländer mit inländischen
Einkünften ebenso wie Inländer mit ausländischen Einkünften. Als Beispiel kann die international tätige Unternehmung X betrachtet werden. Die Unternehmung betreibt Geschäfte im Land A. Sie hat Sitz und Betriebsstätten in
unterschiedlichen Ländern B und C. Ihre Kapitalgeber und damit diejenigen, denen das
Ergebnis der Geschäftstätigkeit zusteht, leben im Land D. Jedes der erwähnten Ländern wird
einen Anspruch auf Besteuerung geltend machen. In einer solche Situation, in der mehrere Staaten bei der Besteuerung beteiligt sind, kann es leicht dazu kommen, dass mehrere Staaten dieselbe Steuer auf dieselben Einkünfte erheben
und es somit zu einer zusätzlichen Steuerlast für die Kapitalgeber kommt. Diese Situation
wird im allgemeinen Doppelbesteuerung genannt. Gleichzeitig kann es aber auch zu einer
verkürzten Besteuerung kommen. Die in der Literatur verwandte Bezeichnung hierfür ist
Minderbesteuerung oder Keinmalbesteuerung.1 1 Heinsen, O. (1997), S. 301.
Inhaltsverzeichnis:
Abbildungsverzeichnis
1 Einführung
1.1 Rechtsquellen
1.2 Prinzipien
2 Doppelbesteuerung
2.1 Merkmale der Doppelbesteuerung
2.2 Ökonomische Beurteilung der Doppelbesteuerung
2.3 Vermeidungsmechanismen
3 Doppelbesteuerungsabkommen
3.1 Ideale und Ziele
3.2 Verhältnis der DBA zum innerstaatlichen Recht
3.3 Verhandlungsgrundlagen
4 OECD-Musterabkommen
5 Zusammenfassung
Abbildungsverzeichnis:
Abbildung 1:
Abbildung 2:
Abbildung 3:
Abbildung 4:
1 Einführung
Im Zuge der weltweiten Globalisierung und der Entwicklung der EU gewinnt das internationale Steuerrecht immer mehr an Bedeutung. Es betrifft Ausländer mit inländischen Einkünften ebenso wie Inländer mit ausländischen Einkünften.
Als Beispiel kann die international tätige Unternehmung X betrachtet werden. Die Unternehmung betreibt Geschäfte im Land A. Sie hat Sitz und Betriebsstätten in unterschiedlichen Ländern B und C. Ihre Kapitalgeber und damit diejenigen, denen das Ergebnis der Geschäftstätigkeit zusteht, leben im Land D. Jedes der erwähnten Ländern wird einen Anspruch auf Besteuerung geltend machen.
In einer solche Situation, in der mehrere Staaten bei der Besteuerung beteiligt sind, kann es leicht dazu kommen, dass mehrere Staaten dieselbe Steuer auf dieselben Einkünfte erheben und es somit zu einer zusätzlichen Steuerlast für die Kapitalgeber kommt. Diese Situation wird im allgemeinen Doppelbesteuerung genannt. Gleichzeitig kann es aber auch zu einer verkürzten Besteuerung kommen. Die in der Literatur verwandte Bezeichnung hierfür ist Minderbesteuerung oder Keinmalbesteuerung.1
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Die internationale Unternehmung
1.1 Rechtsquellen
Die Rechtsquellen für das internationale Steuerrecht können in vier Blöcke unterteilt werden. Als erstes sei das Völkerrecht genannt. Es besteht aus dem Völkergewohnheitsrecht, dem Völkervertragsrecht, allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen und Entscheidungen des internationalen Gerichtshofs. Den zweiten und immer wichtiger werdenden Block stellt das Europarecht. Es wird zwischen primärem und sekundärem Europarecht unterschieden.2 Das primäre Europarecht stammt aus den Gründungsverträgen (z.B. EG-Vertrag) und seinen Änderungen (z.B. Vertrag von Maastricht). Das sekundäre Europarecht wird von den zur Rechtssetzung geschaffenen Organen der EU erlassen. Solches sind Verordnungen von Rat und Kommission. Rechtsakte der EU können auch in Form von Richtlinien erlassen werden. Der dritte Block wird vom nationalen Internationalen Steuerrecht besetzt. Das innerstaatlich geltende Internationale Steuerrecht weist die Besonderheit auf, dass nur der deutsche Rechtsanwender (z.B. Finanzbehörde) daran gebunden ist. Man findet es im § 25 GG, in Einzelsteuergesetzen oder im Außensteuergesetz (AStG). Der letzte noch fehlende Block wird vom Abkommensrecht eingenommen. Hierunter fallen sämtliche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die BRD unterhält zur Zeit etwa 80 solcher DBAs.3 Prägend für solche DBAs sind verschiedene Musterabkommen (MA), auf die später noch eingegangen wird.
1.2 Prinzipien
Grundsätzlich werden die Folgen der internationalen Besteuerung aus der persönlichen und der sachlichen Steuerpflicht begründet.
Die persönliche Steuerpflicht geht der Frage nach, wer steuerpflichtig ist. Unterschieden werden muss hier zwischen Wohnsitzprinzip, Nationalitätsprinzip und Ursprungs- oder Quellenprinzip. Nach dem Wohnsitzprinzip hat derjenige Staat das Besteuerungsrecht, in dem eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und eine juristische Person Sitz oder Ort ihrer Geschäftsleitung hat. Nach dem Nationalitätsprinzip steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, dessen Nationalität eine natürliche Person hat. Dem Ursprungs- oder Quellenprinzip folgend liegt das Besteuerungsrecht bei dem Staat, in dem das zu versteuernde Einkommen entsteht.
Die sachliche Steuerpflicht regelt in welchem Umfang eine Steuerpflicht besteht. Nach dem Totalitäts- oder Welteinkommensprinzip besteuert der Fiskus das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen im In- und Ausland. Nach dem Territorialitätsprinzip dagegen wird lediglich der Betrag besteuert, der auf dem Hoheitsgebiet des betroffenen Staates angefallen ist.4
Aus diesen verschiedenen Prinzipien folgen je nach Kombination der Anwendung unterschiedliche Folgen für den Steuerpflichtigen. So führen das Wohnsitzprinzip in Verbindung mit dem Welteinkommensprinzip zu unbeschränkter eventuell auch zu doppelter Steuerpflicht5. Das Nationalitätsprinzip in Verbindung mit dem Territorialitätsprinzip führt dagegen nur zu beschränkter Steuerpflicht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Kombinationen von persönlicher Steuerpflicht und deren Folgen
2 Doppelbesteuerung
2.1 Merkmale der Doppelbesteuerung
Liegen wie im Beispiel der Unternehmung X grenzüberschreitende Sachverhalte vor, so können die beteiligten souveränen Staaten auf ihrem Hoheitsgebiet die Steuergewalt autonom ausüben. Aufgrund dessen kann es in den beteiligten Staaten zu einer Doppelbesteuerung kommen. Voraussetzungen der juristischen Doppelbesteuerung sind Steuersubjektidentität, Steuerobjektidentität, gleicher Besteuerungszeitraum und Gleichartigkeit der Steuer.6
[...]
1 Heinsen, O. (1997), S. 301.
2 Bächle/Rupp (2002), S. 5.
3 Bundesamt der Finanzen (2004); Grümmer D./Kierspel, A. (2004), S. 244.
4 Göpffarth D. (2001), S.70.
5 Frotscher, G. (2001), S. 51.
6 Kluge, V. (1992), S. 10.
- Citation du texte
- Fritz Baldus (Auteur), 2004, Struktur von Doppelbesteuerungsabkommen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26824
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