Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im weiteren EuGH), konstituierte sich 1952
durch die Pariser Verträge. Jedes Mitgliedsland schickt einen Richter nach Luxemburg. Hierdurch
wird gewährleistet, dass alle nationalen Rechtsepen vertreten sind. Um die Effizienz auch noch
nach der mittlerweile vollzogenen Erweiterung Richtung Laibach, Sofia, Wilna etc. zu sichern,
werden fortan Rechtssachen einer „großen Kammer“ überantwortet, welche sich aus 11 Richtern
konstituiert. Die Vollsitzung, an der alle teilnehmen, muss somit nicht immer konferieren.
Die Entscheidungen des Tribunals sind für alle nationalen Regierungen bindend. Seit 1989 verfügt
es über ein Gericht erster Instanz, welches insbesondere für Streitfälle von Privatpersonen sowie
Konflikte im Zusammenhang ungerechten Wettbewerbs zwischen Unternehmen zuständig ist.2 Für
die Dauer von drei Jahren wählt jene beigeordnete Körperschaft zusammen mit dem EuGH aus
ihrer Mitte einen Präsidenten.
Diese Hausarbeit versucht zu erläutern, inwiefern es sich bei dem Gerichtshof um eine Regierung
der Richter handelt. Sollte dies der Fall sein, wird der vom Tribunal ausgehende Aktionismus
schließlich aufgezeigt und Artikel 220 EGV in seiner Funktion als „Generalklausel“ bewertet;
zeichnet er sich doch für die (teleologische) Spruchpraxis verantwortlich.
Im zweiten Kapitel 2. Der Gerichtshof im institutionellen System des Staatenverbundes und
seine vertraglich definierten Kompetenzen wird die Aufgabe des EuGH sowie die Legitimation
für sein Handeln angesprochen, um ein Bild der vertraglich konkretisierten Befugnisse zu haben,
welche unter anderem als Rechtsschutzinstanz (2.1 Der Gerichtshof in seiner Funktion als
Rechtsschutzinstanz) und Verfassungsgericht (2.2 Der Gerichtshof in seiner Funktion als
Verfassungsgericht) zum Zuge kommen.
Der Abschnitt 2.1 informiert primär über die Effektivität des ausgebildeten Rechtsschutzsystems
sowie dessen Vergleichbarkeit mit einem nationalen. Außerdem wird über die Rechtssicherheit der
Bürger und das Vorlageverfahren in seiner Bedeutung referiert, da es probates Mittel für die
indirekte Kontrolle über die Nationalstaaten sowie deren Parlamente ist.
[...]
2 vgl. hierfür http://bpb.de/wissen/UC4MBQ,0,0,Europ%E4ischer_Gerichtshof.html [view: 29. März 2004]
Inhaltsverzeichnis
0. Förmliche Erklärung
1. Einführung
2. Der Gerichtshof im institutionellen System des Staatenverbundes und seine vertraglich definierten Kompetenzen
2.1 Der Gerichtshof in seiner Funktion als Rechtsschutzinstanz
2.2 Der Gerichtshof in seiner Funktion als Verfassungsgericht
2.3 Die Selbstreferenz der Unionsrichter
2.4 Die vertraglich definierten Kompetenzen
3. Die Relation von Gerichtshof und Gemeinschaftsgesetzgeber und seine Beziehung zu den Mitgliedstaaten
3.1 Der Europäische Rat
3.2 Das Europäische Parlament
3.3 Die Kommission
3.4 Das Verhältnis von Gerichtshof und Mitgliedstaaten – vom Konflikt richterlicher Rechtsfortbildung
4. Fazit
5. Literaturverzeichnis
1. Einführung
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im weiteren EuGH), konstituierte sich 1952 durch die Pariser Verträge. Jedes Mitgliedsland schickt einen Richter nach Luxemburg. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle nationalen Rechtsepen vertreten sind. Um die Effizienz auch noch nach der mittlerweile vollzogenen Erweiterung Richtung Laibach, Sofia, Wilna etc. zu sichern, werden fortan Rechtssachen einer „großen Kammer“ überantwortet, welche sich aus 11 Richtern konstituiert. Die Vollsitzung, an der alle teilnehmen, muss somit nicht immer konferieren.1
Die Entscheidungen des Tribunals sind für alle nationalen Regierungen bindend. Seit 1989 verfügt es über ein Gericht erster Instanz, welches insbesondere für Streitfälle von Privatpersonen sowie Konflikte im Zusammenhang ungerechten Wettbewerbs zwischen Unternehmen zuständig ist.2 Für die Dauer von drei Jahren wählt jene beigeordnete Körperschaft zusammen mit dem EuGH aus ihrer Mitte einen Präsidenten.
Diese Hausarbeit versucht zu erläutern, inwiefern es sich bei dem Gerichtshof um eine Regierung der Richter handelt. Sollte dies der Fall sein, wird der vom Tribunal ausgehende Aktionismus schließlich aufgezeigt und Artikel 220 EGV in seiner Funktion als „Generalklausel“ bewertet; zeichnet er sich doch für die (teleologische) Spruchpraxis verantwortlich.
Im zweiten Kapitel 2. Der Gerichtshof im institutionellen System des Staatenverbundes und seine vertraglich definierten Kompetenzen wird die Aufgabe des EuGH sowie die Legitimation für sein Handeln angesprochen, um ein Bild der vertraglich konkretisierten Befugnisse zu haben, welche unter anderem als Rechtsschutzinstanz (2.1 Der Gerichtshof in seiner Funktion als Rechtsschutzinstanz) und Verfassungsgericht (2.2 Der Gerichtshof in seiner Funktion als Verfassungsgericht) zum Zuge kommen.
Der Abschnitt 2.1 informiert primär über die Effektivität des ausgebildeten Rechtsschutzsystems sowie dessen Vergleichbarkeit mit einem nationalen. Außerdem wird über die Rechtssicherheit der Bürger und das Vorlageverfahren in seiner Bedeutung referiert, da es probates Mittel für die indirekte Kontrolle über die Nationalstaaten sowie deren Parlamente ist.
Zusammensetzung der Rechtsgrundlage und die Gleichberechtigung des Gerichtshofs, welche durch die Position als Verfassungsgericht gegeben wird, sind Hauptpunkte des Kapitels 2.2. Weiterhin wird die teleologische Spruchpraxis, welche sich am auf Integration abzielenden programmatischen Verfassungstext orientiert, angesprochen.
2.3 Die Selbstreferenz der Unionsrichter konkretisiert deren Eigenverständnis, wodurch die bereits ausgeführte Rechtsprechung plastischer wird. Der EuGH habe ihrer Meinung nach aufgrund des kohärenten Rechtssystems die Befugnis, Maßnahmen der Union zu kontrollieren und zu annullieren. Schließlich wird die Forderung nach einem reformierten Verfassungs- und Streitschlichtungssystem aufgezeigt, das die gemeinschaftliche Funktionsfähigkeit gewährleisten würde.
Die bedeutendesten Kompetenznormen und Verfahrensarten sind Gegenstand des Kapitels 2.4 Die vertraglich definierten Kompetenzen. Hierdurch wird ein kurzer Einblick in Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeits- sowie Untätigkeitsklagen und Vorabentscheidungsverfahren gegeben, welches wiederum nationale Gerichte beeinflusst und für die staatsbürgerliche Rechtssicherheit wichtig ist. Somit informiert dieser Abschnitt über die Rechtssicherheit und – mittel des Gemeinschaftsgesetzgebers, was Rückschlüsse auf die exponierte Stellung der Judikativen zulässt.
3. Die Relation von Gerichtshof und Gemeinschaftsgesetzgeber und seine Beziehung zu den Mitgliedstaaten konkretisiert das akute Spannungsverhältnis zwischen besagten Faktoren und behandelt das Richterrecht sowie die richterliche Rechtsfortbildung.
Der Aufbau des Rates und dessen Hauptaufgaben werden neben der Bedeutung für die staatliche Souveränität im Kapitel 3.1 Der Europäische Rat erläutert. Größeres Interesse gilt in 3.2 Das Europäische Parlament (im weiteren EP) besagter Institution.
Die Stärkung seiner Position, bedingt durch allem voran das Mitentscheidungsverfahren, sowie der Einfluss bei der Erstellung des jährlichen Haushaltsplans sind neben der Bedeutung im Investiturverfahren zentrale Aspekte. Generell gilt festzuhalten, dass das EP durch jede Vertragsmodifikation aufgewertet wurde.
Die Kommission als Gegengewicht zum Rat ist Untersuchungsgegenstand von 3.3 Die Kommission. Hier nun wird ihre Vergleichbarkeit mit nationalen Regierungen aufgezeigt und das Initiativmonopol behandelt. Des weiteren wird das Amt des Präsidenten sowie die Hoffnung der Mitgliedstaaten angesprochen, welche durch ein Delegieren etwaiger Entscheidungen an besagtes Organ einen bestmöglichen Schutz vor politischer Einflussnahme anstreben.
Es muss gesagt werden, dass die Einflusssphären von Kommission und EP durch den EuGH gesichert und ausgeweitet werden, was zum Widerstand von Rat und Mitgliedsländern führt. Beide erstgenanten Körperschaften werden detailliert untersucht, um somit ein Funktionieren der Spruchpraxis, besser: deren ,richtiges’ Funktionieren aufzuzeigen. Dies gibt seinerseits Rückschlüsse auf eine vermeintliche Regierung der Richter.
Was die Relation von Luxemburg und nationalen Administrationen angeht, so berichtet 3.4 Das Verhältnis von Gerichtshof und Mitgliedstaaten – vom Konflikt richterlicher Rechtsfortbildung explizit über die Expansion der judiziellen Normbildung und dem daraus resultierenden Spannungsverhältnis. Dies stelle einen klaren Bruch des EG-Vertrages dar, weil individuelle Hoheitsrechte auf die Union übertragen werden würden.
Ob die Aussage, es handele sich hierbei um besagten Verstoß zutrifft, wird im Kapitel erläutert. Anhand dieses Abschnittes wird die de facto parlamentarisch-demokratische Illegitimität aufgezeigt, mit welcher jene gouvernement de juges im institutionellen Gefüge des Staatenverbundes agiert; allerdings ist gerade dieses Tun letzten Endes doch gewissermaßen rechtens, weil es der abendländischen Tradition entspräche. Dies wird näher beschrieben.
Das 4. Fazit versucht die Frage zu erläutern, inwiefern es sich um eine Administration der Richter handelt und belegt dies anhand der teleologischen Spruchpraxis. Weiterhin wird Artikel 220 EGV bewertet und das verfassungstechnische Defizit auf supranationaler Ebene aufgeführt, welches an dem „antidemokratischen“ Dilemma eine nicht unerhebliche Mitschuld trägt. Außerdem kommt die Eigenermächtigung der Judikativen zur Sprache, welche glaubte, aufgrund einer vermeintlichen Lethargie der politisch Verantwortlichen handeln zu müssen, sollte der Staatenverbund in seinem institutionellen Gefüge und eingedenk seines vertraglichen Solls weiterhin funktionieren können.
2. Der Gerichtshof im institutionellen System des Staatenverbundes und seine vertraglich definierten Kompetenzen
Laut Artikel 220 des EG-Vertrages hat der EuGH die Aufgabe, „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages (zu sichern).“4 EP, Rat und Kommission sollen im Rahmen des Kontrakts politisch autonom agieren, wobei Luxemburg das Handeln überwacht und gegebenenfalls korrigiert. Hierbei wendet die Judikative das ihr vertraglich zugesicherte Recht an und legt es unter Umständen neu aus; urteilt ergo nach Grundsätzen, die partikular zuvörderst gesucht werden müssen. Ein Konflikt mit den Mitgliedsländern und anderen Unionsorganen ist die Folge, wenden doch auch diese den Vertrag an und interpretieren ihn, sofern es nötig sein sollte. Allerdings sind eine vermeintliche Korrektur seitens des Tribunals sowie von ihm beanstandete (vermeintliche) Vertragsverletzungen letztlich anzuerkennen.3
Aber woher bezieht eben jene Gewalt nun ihre Legitimation für dieses durchaus „rabiate“ Vorgehen? Sie leitet die „Rechtmäßigkeit“ aus der durch die Parlamente der Gründerstaaten zugestandene verfassungsmäßige Grundlage des Staatenverbundes ab, wobei es sich in erster Linie sowohl auf Tradition als auch Autorität der nationalen Jurisdiktion beruft. „Im Vordergrund stehen dabei Elemente des Verfahrens wie Öffentlichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit und rechtliches Gehör. Sie und die Plausibilität der Begründung sowie die Übereinstimmung mit einem verbreiteten Gerechtigkeitsgefühl sind die Basis für die Akzeptanz durch die Rechtsgemeinschaft und damit für die Geltungskraft der Urteile.“5
2.1 Der Gerichtshof in seiner Funktion als Rechtsschutzinstanz
Im Vergleich zu innerstaatlichen Gerichtsbarkeiten fungiert der EuGH primär als Verfassungsgericht sowie als Rechtsschutzinstanz. Hier schützt er die Rechte von EU-Bürgern, Unternehmen und Betroffenen vor rechtswidrigen Eingriffen der Unionsorgane, indem man Direktklagen einreichen kann.
Das ausgebildete Rechtsschutzsystem der Gemeinschaft erweist sich als äußerst effektiv, da die supranationale Judikative etwaige Vorschriften weit auslegt, welche schließlich auf nationaler Ebene als Maß herangezogen werden. Somit wird Unionsrecht von entsprechenden Institutionen praktiziert (z.B. Zölle, Agrarpolitik), wobei die zuständigen Gerichte spätestens in letzter Instanz die Vorabentscheidungen des EuGH einholen müssen, sofern Fragen der Gültigkeit oder Auslegung von Gemeinschaftsrecht für ihr Urteil relevant sind.
Das Rechtsschutzsystem ist kompatibel mit innerstaatlichen Kriterien. Besonderes Augenmerk muss hier nun den Grundrechten sowie grundrechtähnlichen Rechten gelten, die im Interesse des Rechtsschutzes von Luxemburg herausgearbeitet und permanent ausgebaut werden. Bei der Rechtsprechung zu den Grundrechten handelt es sich um Wertentscheidungen, weswegen ein Urteilen äußerst sich diffizil gestaltet.6
Von elementarer Bedeutung für den Rechtsschutz der Bürger ist das bereits ausgeführte Vorlageverfahren im Kontext mitgliedstaatlicher Spruchpraxis, das auf der Kooperation von gemeinschaftlicher und nationaler Jurisdiktion basiert. Hier nun wird „[z]entral [...] lediglich über die jeweils relevante Frage des Gemeinschaftsrecht[s] entschieden, über den konkreten Rechtsstreit auf dieser Grundlage dagegen dezentral durch das jeweilige nationale Gericht. Der Europäische Gerichtshof ist diesem gegenüber keine hierarchisch höhere Instanz, sondern er ist Spezialgericht für ein besonderes Rechtsgebiet.“7 Gegenüber der nationalen Gerichtsbarkeit kann man sich auf den Unionskodex berufen, weswegen nationale Gerichte unter Umständen nationales Recht unangewandt lassen. Hierdurch ist das Vorlageverfahren Instrument indirekter Kontrolle der Mitgliedstaaten und ihrer Legislativen.
[...]
1 vgl. für folgendes http://www.europa.eu.int/institutions/court/index_de.htm [view: 29. März 2004]
2 vgl. hierfür http://bpb.de/wissen/UC4MBQ,0,0,Europ%E4ischer_Gerichtshof.html [view: 29. März 2004]
3 vgl. für folgendes EVERLING 1996., S.256-260.
4 ebda., S.256.
5 ebda.
6 vgl. hierfür ebda., S.257f.
7 ebda., S.258.
- Citar trabajo
- Daniel Mielke (Autor), 2004, Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft - eine Regierung der Richter, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26504
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