Die vorliegende Bachelor-Thesis hat zum Ziel, den Konflikt zwischen gesetzlich garantierter
Medien- und Kunstfreiheit und den auf dem Jugendschutz- und Strafgesetz basierenden
Zensureingriffen zu untersuchen unter Berücksichtigung impliziter sozialisationstheoretischer
Konzepte und Erkenntnissen der Medienwirkungsforschung sowie rechtssoziologischer
Aspekte. Die Annahme, dass die Jugend im Hinblick auf die Sozialisationstheorien
und die Wirkung von Gewaltdarstellungen zu schützen sei, wird implizit unterstellt
und als realistisch angesehen. Allerdings soll evaluiert werden, ob eine Verknüpfung der
gesetzlichen Regelungen mit den theoretischen Ansätzen der Sozialisations- und Medienwirkungsforschung
aufgrund unzureichender empirischer Ergebnisse sowie fehlender
oder nicht eindeutiger Definitionen und unbestimmter Rechtsbegriffe im juristischen Sinne
überhaupt nachweisbar ist. Mit Hilfe einer kritisch-dialektischen Analyse soll außerdem ein
struktureller Zusammenhang zwischen restriktiv behandelten Filmprodukten und den soziokulturellen
Verhältnissen aufgezeigt werden, „der sich (…) in entweder juristisch verfügten
oder sozial verankerten Eingriffen in verfassungsmäßig verbriefte Grundrechte
niederschlägt“. Die hierin enthaltene und im weiteren Verlauf dieser Arbeit ebenfalls zu
untersuchende These besagt, „dass nicht nur die Medienprodukte selbst, sondern auch
die Zensur (…) [von gewaltdarstellenden Filmen] sowie die [daraus resultierenden] Verbotsumgehungsstrategien
als ein Spiegelbild der Gesellschaft zu betrachten sind.“ Jugendliche
müssen folglich vor Medien geschützt werden, die aus aktueller Sicht der Erwachsenen
nicht für ihre Sprösslinge geeignet sind oder gar dazu beitragen, eine kontraproduktive
Entwicklung ihrer Schützlinge hins. unmoralischen und aggressiven Verhaltens
abseits der sittlichen Normen zu fördern. Dass die zensierten oder gar verbotenen Medien
meistens nicht menschenverachtend oder gewaltverherrlichend im Sinne des § 131
Abs. 1 StGB sind, führt zu der Vermutung willkürlicher Eingriffe des Staates zum Schutz
der Gesellschaft und seiner selbst, nicht aber der Jugend. Dabei ist es u.a. von den bestehenden
Machtverhältnissen und den jeweiligen gesellschaftlichen Normen und Wertevorstellungen
abhängig, welche künstlerischen Produkte mit Tabus und Verboten belegt
werden und welche nicht. [...]
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung in die Thematik und Problemaufriss
2. Die geschichtliche Entwicklung der Filmzensur in Deutschland
2.1 Die Filmzensur von der Jahrhundertwende bis zur NS-Zeit
2.2 Die Filmzensur während der Zeit des Nationalsozialismus
2.3 Die Filmzensur von der Nachkriegszeit bis zur Gegenwart
2.4 Die FSK und weitere staatliche Institutionen der Filmzensur
3. Definition des Zensurbegriffs im Spannungsfeld der Grundrechte
3.1 Selbstzensur
3.2 Präventiv- und Prohibitivzensur
3.3 Formelle und materielle Zensur
4. Einführung in die Sozialisationstheorien
4.1 Definition des Sozialisationsbegriffs
4.2 Klassische Sozialisationstheorien
4.2.1 Die strukturfunktionalistische Systemtheorie
4.2.2 Die Handlungstheorie oder das Konzept des „symbolischen Interaktionismus“
4.3 Neuere sozialisationstheoretische Ansätze
4.3.1 Das Life-Course-Modell
4.3.2 Das Modell der produktiven Realitätsverarbeitung (MpR)
4.4 Implizite Theorien als rechtliche Legitimation der Filmzensur
5. Einführung in die Medienwirkungsforschung
5.1 Definition des Gewaltbegriffs
5.2 Stand der Medienwirkungsforschung
5.3 Die Katharsisthese
5.4 Die Inhibitionsthese
5.5 Die Habitualisierungsthese
5.6 Die Suggestionsthese
5.7 Die Rationalisierungsthese
5.8 Lerntheoretische Ansätze
6. Die Filmzensur in der Praxis
6.1 „The Texas Chainsaw Massacre“ – Beschlagnahme und Urteilsbegründungen
6.2 Vergleich mit aktuellen Beschlagnahmen
6.3 Die deutsche Zensurhärte im Vergleich zu anderen europäischen Ländern
7. Fazit
7.1 Zusammenfassung der Ergebnisse
7.2 Ausblick und neue Lösungsansätze
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Verzeichnis sonstige Internetquellen
Verzeichnis Gesetzestexte
Verzeichnis Beschlagnahmen / Indizierungen
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Anlagenverzeichnis
1. Einführung in die Thematik und Problemaufriss
Auch wenn Art. 5 des GG es klar und anders vorgibt und die Medien- und Kunstfreiheit garantiert, ist die Filmzensur in Deutschland an der Tagesordnung. Filmproduktionen werden wegen ihrer violenten Inhalte verändert, gekürzt, indiziert, beschlagnahmt und verboten oder erst gar nicht veröffentlicht. Die für diese zensorischen Eingriffe zuständigen privatrechtlichen bzw. staatlichen Institutionen sind zum einen die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), welche die Alterseinstufung medialer Produkte durchführt, und zum anderen die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), die für die Bewertung der von der FSK abgelehnten Filme, die Beantragung von Indizierungen sowie auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Beschlagnahme, also das Totalverbot, zuständig ist. Die mildeste Form des Eingriffs ist dabei die Selbstzensur, wenn z.B. ein Produzent oder ein Filmverleih vor allem aus wirtschaftlichen Gründen von sich aus Schnitte vornimmt, um den Prüfkriterien der FSK zu entsprechen, eine Freigabe zu erlangen und einer Indizierung durch die BPjM zu entgehen, damit der Film gewinnbringend vermarktet werden kann.[1]Dabei ist selbstverständlich, dass Filme mit gewaltdarstellenden Inhalten für Kinder und Jugendliche bis zu einer bestimmten Altersgrenze nicht geeignet sind, allerdings ist der Schritt zu Schnittauflagen, Indizierungen oder gar zu einem Totalverbot in Anbetracht der Möglichkeit, einen Film ab 18 Jahren, also nur für Erwachsene freigeben zu können, nicht nachvollziehbar und wirft zahlreiche Fragen auf, die im Rahmen dieser Bachelor-Thesis diskutiert werden sollen.
Die Filmzensur steht in direktem Zusammenhang mit der Thematik der medialen Gewaltdarstellung, deren Aktualität wegen der ansteigenden Zahl grausamer Verbrechen stark zugenommen hat, auch aufgrund der teils übertriebenen Sensationsberichterstattung in den Medien. Sei es der Amoklauf des damals 19-jährigen Robert Steinhäuser am Gutenberg-Gymnasium in Erfurt im April 2002, die grausame Mordserie des 17-jährigen Tim Kretschmar an der Albertville-Realschule in Winnenden im März 2009 oder aber die erst letzten Monat stattgefundenen brutalen Morde eines 63-jährigen Amokläufers an seiner Frau und zwei weiteren Verwandten in Langerwehe, einer kleinen idyllischen Gemeinde unweit meines Heimatortes – durch die sensationsheischende Berichterstattung in den Medien haben sich diese schrecklichen Ereignisse in unseren Köpfen eingebrannt. Nicht zuletzt wegen dieser grausamen Taten, die häufig mit der Darstellung und Wirkung violenter Medienprodukte in Verbindung gebracht werden, werden nur wenige Themen in unserer Gesellschaft so emotional und kontrovers, aber auch so einseitig, pauschal und simplifiziert diskutiert wie die Darstellung medialer Gewalt und deren scheinbar negative Wirkung auf die Rezipienten, insbesondere auf Kinder und Jugendliche. Die öffentliche Meinung tendiert dazu, Mediengewalt für reale Gewaltverbrechen verantwortlich zu machen. Neben Jugendschützern und Pädagogen propagieren vor allem Politiker den negativen Einfluss von Gewaltdarstellungen in den Medien und fordern vermehrt staatliche zensorische Eingriffe, wodurch in jüngster Zeit eine neue Welle von Indizierungen und Beschlagnahmungen von Filmen mit violenten Inhalten ausgelöst wurde. Gewalt in den Medien wird von den Verantwortlichen in unserer Gesellschaft aber auch gerne als Reizthema verwendet, um von den tatsächlichen sozialen Problemen wie Arbeitslosigkeit, Kinderarmut oder Jugendkriminalität abzulenken, die zu lösen sie nicht im Stande sind.
Die vorliegende Bachelor-Thesis hat zum Ziel, den Konflikt zwischen gesetzlich garantierter Medien- und Kunstfreiheit und den auf dem Jugendschutz- und Strafgesetz basierenden Zensureingriffen zu untersuchen unter Berücksichtigung impliziter sozialisationstheoretischer Konzepte und Erkenntnissen der Medienwirkungsforschung sowie rechtssoziologischer Aspekte. Die Annahme, dass die Jugend im Hinblick auf die Sozialisationstheorien und die Wirkung von Gewaltdarstellungen zu schützen sei, wird implizit unterstellt und als realistisch angesehen. Allerdings soll evaluiert werden, ob eine Verknüpfung der gesetzlichen Regelungen mit den theoretischen Ansätzen der Sozialisations- und Medienwirkungsforschung aufgrund unzureichender empirischer Ergebnisse sowie fehlender oder nicht eindeutiger Definitionen und unbestimmter Rechtsbegriffe im juristischen Sinne überhaupt nachweisbar ist. Mit Hilfe einer kritisch-dialektischen Analyse soll außerdem ein struktureller Zusammenhang zwischen restriktiv behandelten Filmprodukten und den soziokulturellen Verhältnissen aufgezeigt werden, „der sich (…) in entweder juristisch verfügten oder sozial verankerten Eingriffen in verfassungsmäßig verbriefte Grundrechte niederschlägt“.[2]Die hierin enthaltene und im weiteren Verlauf dieser Arbeit ebenfalls zu untersuchende These besagt, „dass nicht nur die Medienprodukte selbst, sondern auch die Zensur (…) [von gewaltdarstellenden Filmen] sowie die [daraus resultierenden] Verbotsumgehungsstrategien als ein Spiegelbild der Gesellschaft zu betrachten sind.“[3]Jugendliche müssen folglich vor Medien geschützt werden, die aus aktueller Sicht der Erwachsenen nicht für ihre Sprösslinge geeignet sind oder gar dazu beitragen, eine kontraproduktive Entwicklung ihrer Schützlinge hins. unmoralischen und aggressiven Verhaltens abseits der sittlichen Normen zu fördern. Dass die zensierten oder gar verbotenen Medien meistens nicht menschenverachtend oder gewaltverherrlichend im Sinne des § 131 Abs. 1 StGB sind, führt zu der Vermutung willkürlicher Eingriffe des Staates zum Schutz der Gesellschaft und seiner selbst, nicht aber der Jugend. Dabei ist es u.a. von den bestehenden Machtverhältnissen und den jeweiligen gesellschaftlichen Normen und Wertevorstellungen abhängig, welche künstlerischen Produkte mit Tabus und Verboten belegt werden und welche nicht. Die konträren Positionen des Jugendschutzes und des Strafrechts auf der einen Seite und der Verfechter der Medien- und Kunstfreiheit auf der anderen Seite sollen im Rahmen dieser Untersuchung evaluativ gegenübergestellt und unter Einbezug der Sozialisationstheorien gegeneinander abgewägt werden. Unter der Voraussetzung, dass Gesellschaft Kommunikation bedeutet und Kontrolle sowie Einschränkung durch Zensureingriffe ein Abbild der Gesellschaft sind, kann diese Bachelor-Thesis auch als eine kultur- und mediensoziologische Analyse verstanden werden, im Rahmen derer die gesellschaftlichen Gegebenheiten dargestellt und konträre Positionen aufgezeigt werden unter Berücksichtigung der Variabilität von Standpunkten und Einschätzungen durch den soziokulturellen Wertewandel.
Um den Umgang mit Zensur in unterschiedlichen sozialen Systemen und ihre Entwicklung in Abhängigkeit vom gesellschaftlichen Wertewandel aufzuzeigen, folgt im Anschluss ein Überblick über die Geschichte der Filmzensur in Deutschland. Im Rahmen der geschichtlichen Entwicklung werden die Zensurinstanzen, schwerpunktmäßig die FSK, vorgestellt und deren Aufgaben und Ziele kurz erläutert. Auf den Ablauf des Prüfverfahrens wird nicht näher eingegangen. Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit den Definitionsansätzen des dem Thema dieser Analyse zugrundeliegenden Zensurbegriffs. Da Zensurmaßnahmen häufig mit der vermuteten Wirkung medialer Gewalt begründet werden und den jugendschutzrechtlichen Bestimmungen „implizite Theorien“ zugrunde liegen, werden hierzu im vierten und fünften Kapitel dieser Thesis verschiedene theoretische Konzepte analysiert. Der Definition des Sozialisationsbegriffs folgt eine Gegenüberstellung der klassischen und neueren sozialisationstheoretischen Modelle, die im Anschluss unter Einbezug der rechtssoziologischen Aspekte zu den jugendschutz- und strafrechtlichen Bestimmungen ins Verhältnis gesetzt werden. Im fünften Kapitel werden dann die Erkenntnisse der Medienwirkungsforschung evaluiert. Im Rahmen der impliziten Theorien wird neben weiteren wissenschaftlichen Abhandlungen schwerpunktmäßig die einschlägige Fach- und Forschungsliteratur von Klaus Hurrelmann, Stephan Buchloh, Michael Kunczik und Astrid Zipfel herangezogen. „Der Blick auf die Ansätze und Ergebnisse dieser Forschungssparte soll helfen, die Fundiertheit und Plausibilität der „impliziten Wirkungstheorien“ von Politikern einzuschätzen. Strategien zur Legitimation von Zensurmaßnahmen, die sich auf bestimmte Wirkungsbehauptungen stützen, könnten sich vor dem Hintergrund empirischer Forschungsergebnisse als fragwürdig erweisen.“[4]Im sechsten Kapitel sollen ausgewählte Einzelfälle die Intentionen der Zensur und die Verstöße gegen die grundrechtlich geschützte Medien- und Kunstfreiheit verdeutlichen. Anhand von Gerichtsurteilen und Indizierungsbegründungen der BPjM sowie Berichterstattungen in den Printmedien wird die Entwicklung der Filmzensur in Deutschland am Praxisbeispiel „The Texas Chainsaw Massacre“ (TCM) veranschaulicht, welches daraufhin mit aktuellen Beschlagnahmen unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wertewandels verglichen und ins Verhältnis gesetzt wird. Da es sich bei der Medien- und Kunstfreiheit um ein wichtiges Grundrecht von Verfassungsrang handelt, steht außerdem die juristische und strafrechtliche Lage vor dem Hintergrund rechtssoziologischer Aspekte im Fokus dieser Analyse. Aufgrund der Komplexität der Thematik wird diese nicht in einem separaten Kapitel abgehandelt, sondern fließt in alle Bereiche mit ein. Den Abschluss dieser Thesis bildet ein Fazit, in welchem die Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst und neue Lösungsansätze diskutiert werden.
2. Die geschichtliche Entwicklung der Filmzensur in Deutschland
Vor dem Hintergrund zensorischer Eingriffe in mediale Produkte stellt sich zunächst die Frage, was von der Gesellschaft tabuisiert wird und was nicht. Dazu ist eine Einführung in die geschichtliche Entwicklung der Filmzensur unter Berücksichtigung rechtssoziologischer Aspekte sowie des Wertewandels in der Bundesrepublik Deutschland notwendig.
2.1 Die Filmzensur von der Jahrhundertwende bis zur NS-Zeit
Während dieser Epoche lag den staatlichen Institutionen dem Zeitgeist entsprechend vor allem der Schutz der Jugend vor „Unzüchtigkeit“ sowie „Schmutz und Schund“ am Herzen. Gründe hierfür waren vor allem die fehlenden Kenntnisse und die mangelnde Vertrautheit mit dem Umgang neuer Massenkommunikationsmittel. „Gerade das Aufkommen neuer Medien wie Photographie und Film stellte nicht nur die Sittenschützer von Anfang an vor das Problem, den als verderblich eingeschätzten Einflüssen vor allem durch die „Schundfilme“ mittels gesetzlicher Restriktionen Herr zu werden, sondern gerade die Rechtswissenschaft musste sich Gedanken über die justiziablen Konturen machen, z.B. durch die Verabschiedung eines Gesetzes zum Schutz der Jugend.“[5]Obwohl die Zensur in Art. 118 der Weimarer Verfassung abgeschafft war, wurde mit dem am 29.05.1920 in Kraft tretenden „Reichslichtspielgesetz“ (RLP) eine Sonderregelung verabschiedet, welche die Rechtsgrundlage für Theater- und Filmkontrollen bildete. Vor dem 1. Weltkrieg waren die polizeilichen Generalklauseln des Kaiserreiches für die Durchführung zensorischer Maßnahmen ausschlaggebend. Das RLP verlangte, dass jeder Film den neu errichteten Filmprüfstellen in Berlin und München vorgelegt werden musste. Hauptkriterien für das Verbot eines Films oder die Herausnahme einzelner Szenen waren eine "entsittlichende" und "verrohende" Wirkung auf das Publikum oder die Gefährdung des deutschen Ansehens im Ausland.[6]Die Gesetzeslage zu dieser Zeit erlaubte bereits ein Verbot inklusive polizeilicher Einziehung des Filmmaterials oder das Herausschneiden strafbarer Szenen. Verdikte waren nur dann zu veranlassen, wenn eine „durch den Film zu befürchtende Verschlechterung der Gesinnung unmittelbar zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit stören.“[7]Ein weiterer wichtiger Aspekt dieses Gesetzes sind die darin bereits enthaltenen Jugendschutzbestimmungen und Altersgrenzen. Kinder unter 6 Jahren war der Besuch von Filmvorführungen gänzlich untersagt und Filme, die von Jugendlichen unter 18 Jahren besucht werden durften, benötigten eine besondere Zulassung. Das RLP ist als eine Reaktion auf die rasante Entwicklung der Filmindustrie zu deuten. Es kann darüber hinaus als ein Zeichen der Angst staatlicher Obrigkeit vor der Wirkung des Films auf die Betrachter und der daraus resultierenden Auslösung einer das bestehende System schädigenden Entwicklung interpretiert werden. Bereits während dieser Zeitspanne stützte sich die Filmzensur auf jugendschutzrechtliche Bestimmungen, die bis heute in den gesetzlichen Regelungen wiederzufinden sind, wie z.B. die Verherrlichung von Gewalt. Jugendschutz bedeutete auch damals schon, dass die Jugendlichen davor zu schützen waren, ein anderes Gedankengut anzunehmen, als es die gesellschaftlichen Moralvorstellungen vorgaben, und durch die Medien während ihres Sozialisationsprozesses und ihrer Persönlichkeitsentwicklung derart beeinflusst zu werden, dass sie sich entgegen den vorgeschriebenen Normen und Sitten entwickelten. Aus dem zuvor Gesagten wird aber auch deutlich, dass Zensur nicht nur die Jugend schützen sollte, sondern vor allem auch die staatliche Sicherheit und die moralischen Wertevorstellungen der Bürgerschaft.
2.2 Die Filmzensur während der Zeit des Nationalsozialismus
Während der NS-Zeit hatte zunächst das RLP der Weimarer Republik weiter Bestand, der Zensurbegriff wurde aber zunehmend durch ideologische Sichtweisen geprägt „und stellte die Werte der Volksgemeinschaft und des Gemeinnutzes, den Zweck von Ruhe und Frieden, innerer Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund.“[8]Mit Hitlers Machtübernahme im Jahre 1933 wurde eine rigorose Zensur unter staatlicher Kontrolle bei gleichzeitiger Ausschaltung der Öffentlichkeit installiert. Hitlers verheerende Zensurstrategie während des totalitären NS-Regimes nahm menschenverachtende Formen an und reichte vom generellen Berufs- und Schreibverbot bis hin zur Liquidierung von Regimegegnern und Dissidenten. Der Argwohn des Führers richtete sich vor allem gegen das relativ neue Massenmedium Film. Am 16.02.1934 wurde daher ein neues Gesetz verfasst, welches das bisher gültige RLP dahingehend ergänzte, dass der betreffende Film das nationalsozialistische, sittliche und künstlerische Empfinden nicht verletzen dürfe. Auch hier fehlten eindeutige und klare Vorgaben und Definitionen, was den Raum schaffte für Beurteilungen und Reglementierungen entsprechend den Moral- und Wertevorstellungen der NSDAP. Die Prüfkriterien wurden so ausgelegt, dass nur das nationalsozialistische Gedankengut positiv fördernde Filme gezeigt werden durften. „Zentrale Verbotskriterien waren insbesondere die „Verletzung nationalsozialistischen Empfindens“ und [die] „Gefährdung des deutschen Ansehens“, vor allem in ausländischen Filmen.“[9]Bereits 1935 meinte Goebbels in seinen „Sieben Film-Thesen“, dass der Film von vulgärer Plattheit ebenso wie von Ästhetizismus gereinigt werden muss, um Volkskunst zu sein.[10]Die Münchener Filmprüfstelle wurde aufgelöst und Berlin zur alleinigen Prüfinstanz erhoben, die nun für sämtliche Filmzulassungen zuständig war. Die von Hitler angestrebte totale Zensur machte die Einrichtung zahlreicher Ämter und staatlicher Überwachungsinstitutionen wie der Reichsfilmkammer erforderlich, der die Regelung des deutschen Filmwesens oblag. Eine Voraussetzung für die Produktion eines Films war die Mitgliedschaft in dieser Kammer. Ein Ausschluss aus der Reichsfilmkammer bedeutete gleichzeitig ein Berufsverbot und hatte mindestens den finanziellen Ruin zur Folge. Zusätzlich wurde das Amt des „Reichsfilmdramaturgen“ eingeführt, welcher dem von Goebbels geleiteten „Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda“ unterstellt war und alle Drehbücher begutachtete. Erhielt ein Filmproduzent für das Drehbuch keine Genehmigung, gewährte die neu gegründete Filmkreditbank keine Kredite und der Film konnte folglich aus Kostengründen nicht gedreht werden. Bis 1942 übernahm der Staat mehr und mehr die Filmproduktion, sodass das RLP und die Filmprüfstelle größtenteils überflüssig wurden. Ab 1942 fiel die Produktion und Kontrollabnahme der Filme in den Verantwortungsbereich des von Goebbels ins Amt berufenen „Reichsfilmintendanten“, der in seiner Position als künstlerischer Leiter von nun an der höchste Verantwortliche in der deutschen Filmwirtschaft war. Oberste Entscheidungsinstanz jedoch war generell der Führer selbst, der alle Beschlüsse aushebeln konnte. Schon eine abfällige Bemerkung während einer Vorstellung reichte für ein Totalverbot aus. So wurden unerwünschte Filmaufführungen durch kleine SA-Trupps gestört und z.B. eine Schlägerei angezettelt, um Aufführungsverbote zu veranlassen. Im damaligen Amtsdeutsch nannte man dies „Verhinderung einer Störung der öffentlichen Ruhe“.[11]Die Verfilmung „Im Westen nichts Neues“ erlebte eben diese Nazipropaganda. Im Jahre 1930 organisierte Goebbels im Rahmen der Premiere „eine „spontane Empörung des gesunden Volksempfindens“, indem lautstarker Protest und freigelassene weiße Mäuse für einen Tumult und den Abbruch der Vorstellung sorgten.“[12]Die während des NS-Regimes verbotenen Filme kehrten in der Nachkriegszeit nur zögerlich in das Kulturbewusstsein der Bevölkerung zurück und sind heute als Klassiker der Moderne rehabilitiert.
2.3 Die Filmzensur von der Nachkriegszeit bis zur Gegenwart
Nachdem die deutsche Wehrmacht am 08./09.05.1945 bedingungslos kapituliert hatte, übernahmen die alliierten Siegermächte USA, Großbritannien, Frankreich und die Sowjetunion die Hoheitsgewalt und teilten Deutschland in vier Besatzungszonen ein. Hauptziel der Besatzungsmächte war eine Entnazifizierung und Umerziehung der deutschen Bevölkerung. Zur Durchsetzung dieser Ziele wurden zensorische Eingriffe vorgenommen, die die nationalsozialistische Ideologie unterdrücken und gleichzeitig das demokratische Gedankengut, zumindest in den drei westlichen Besatzungszonen, fördern sollten. Im Rahmen des „Information Control Regulation No. 2“ wurden alle deutschen Filmkopien beschlagnahmt und nach Prüfung durch die Militärbehörden als unbedenklich eingestufte Filme wieder freigegeben. Offiziell war das RLP von 1934 noch gültig, welches erst durch Art. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 60 vom 19.12.1947 aufgehoben wurde. Für die Vorführung eines Films benötigte man die Genehmigung der zuständigen Militärbehörden, die prüften, ob ein Film der Sicherheit alliierter Streitkräfte, der politischen Bereinigung und ideologischen Umerziehung zuwiderlief oder nationalsozialistische Inhalte präsentierte. „Im Wege einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Vertretern der Filmwirtschaft und den interessierten Stellen und Kreisen des Kulturlebens“[13]entstand die FSK als Institution der Selbstkontrolle. Die Negativerfahrungen mit staatlichen Zensureingriffen hatten zur Folge, dass die ideologische Normenkontrolle an eine privatrechtliche Kontrollinstitution in demokratischer Selbstverwaltung übergeben wurde, um so eine einseitige Durchsetzung von Interessen und eine zensorische Machtausübungen zu unterbinden. So übertrugen die drei Militärregierungen (Frankreich, Großbritannien, USA) am 30.09.1949 ihre Zensurbefugnisse auf die von der „Spitzenorganisation der Filmwirtschaft“ (SPIO) gegründete FSK, deren Freigabekriterien an das Rating-System der US-Filmbehörde MPAA angelehnt wurden. Bei der Beurteilung für eine Jugendfreigabe wurde den Termini „Verletzung des sittlichen Empfindens“ und „verrohende und entsittlichende Wirkung“ eine immer größere Bedeutung zugeteilt, gerade nach Inkrafttreten des „JÖSchG“ am 04.12.1951.[14]„Allerdings liegen [heute] immer noch die unbestimmten Rechtsbegriffe „sittengefährdend“ oder „verrohend“ als Gummi-Maßstab für ein Einschreiten zugrunde.“[15]„Als einziges Land der Welt trat in Deutschland 1973 mit der Verabschiedung von § 131 Abs. 3 StGB (Anlage 1) ein Zensurinstrument hinzu, dass nicht nur die mediale Gewaltdarstellung, sondern auch ein Sympathisieren mit ihr verbietet.“[16]Zahlreiche Titel, die teilweise den Rang von Klassikern ihrer Genres besitzen und außerhalb Deutschlands frei erhältlich sind, wurden und werden in der Bundesrepublik aufgrund dieses Paragraphen beschlagnahmt und sind somit auch für Erwachsene kaum ungekürzt zugänglich. Andere Filme werden zur Vermeidung einer Beschlagnahmung nur in einer stark geschnittenen und speziell für den deutschen Markt entschärften Version veröffentlicht. Zugleich aber hatte der während der 70er Jahre stattfindende gesellschaftliche Wertewandel vor allem im sexuellen Bereich kurzzeitig eine abschwächende Wirkung auf die Filmzensur hins. sittenwidriger Darstellungsformen. Mit Beginn der Kohl-Ära fand jedoch erneut eine moralische Wende statt und es wurden bei Sittenwidrigkeit wieder härtere Zensurbestimmungen eingeführt. Im Jahre 1985 wurde das s.g. „Lex Video“ implementiert, um dem neuen Medium der Videokassette Herr zu werden, zumal sich dieses Massenmedium jeglicher öffentlicher Kontrolle entzog und insofern eine noch größere Gefahr darstellte als Kinovorführungen. Videofilme müssen seitdem entsprechend der für Kinofilme festgelegten Freigabekriterien ebenfalls durch die FSK gekennzeichnet werden.
2.4 Die FSK und weitere staatliche Institutionen der Filmzensur
Die gesellschaftliche Funktion der FSK besteht darin zu verhindern, „dass der Film – der (…) kulturelle und erzieherische Aufgaben erfüllen soll und einen maßgebenden Einfluss auf die Masse der Bevölkerung hat – negative Einflüsse auf moralischem, religiösem und politischem Gebiet ausübt“[17], um so „einen staatlichen Eingriff […] überflüssig zu machen.“[18]Hat ein Film als Ganzes einen zu negativen Gesamteindruck, müssen positive Elemente als „Gegenwerte“ hinzutreten, um ihn zulassen zu können. Andererseits können auch künstlerische Verfremdungen oder eine groteske Darstellung bzw. phantastische Filminhalte ein ansonsten drohendes Verbot verhindern.[19]Die Filmproduzenten müssen folglich schon während der Dreharbeiten darauf achten, dass ihr Werk nicht gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes oder die strafrechtlichen Pornographie- und Gewaltverherrlichungsverbote verstößt, wenn sie ihren Film gewinnbringend vermarkten wollen. Zudem sind auch Kinobesitzer und Filmverleiher sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus Prestigegründen darauf bedacht, dass ein Film eine besonders niedrige FSK-Freigabe erhält, um ihn einem möglichst breiten Publikum zeigen und so hohe Gewinne einfahren zu können. Diese Selbstzensur- und Verbotsumgehungsstrategien sind daher in der deutschen Filmwirtschaft an der Tagesordnung und führen häufig dazu, dass die eigentliche künstlerische Intention eines Drehbuchautors oder Filmregisseurs oft nur verfälscht in die Kinos kommt und den Rezipienten das ursprüngliche Werk vorenthalten bleibt. Die FSK spricht gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach § 14 JuSchG (Anlage 2) insgesamt fünf Altersfreigabestufen aus, die jedoch nicht mit einer pädagogischen Empfehlung verbunden sind. Die Prüfung geschieht auf freiwilliger Basis der jeweiligen Antragsteller, denn eine allgemeine Pflicht zur Prüfung durch die FSK besteht nicht. Freiwillig bedeutet, dass es einem Produzenten oder Filmverleih freigestellt ist, einen Film durch die FSK prüfen zu lassen. Freiwillig meint in diesem Zusammenhang allerdings, dass vorstellig werden muss, wer einen Film in Deutschland vorführen bzw. verkaufen will. Anders ausgedrückt, ohne FSK-Siegel gibt es keine Vorführung im Kino und keinen Vertrieb im Handel. „Nach § 6 Abs. 1 JÖSchG liegt die Entscheidung der Freigabe bei den „obersten Landesjugendbehörden“ [und] ist insofern (…) ursprünglich Sache der Länder. Aus (…) Gründen der bundesweiten Vereinheitlichung übertrugen sie in einer Ländervereinbarung ihre Prüfkompetenz der FSK, womit diese Vorprüfung faktisch dem Staat zuzuordnen ist.“[20]Somit übt die FSK als privatrechtliche Einrichtung dank staatlicher Übertragung „öffentlicher Gewalt“ hoheitliche Befugnisse aus, obwohl ein staatliches Zensurrecht gar nicht übertragen werden konnte, da dies laut Art. 5 Abs. 1 GG nicht existiert.[21]Die Prüfmaßstäbe der FSK bilden nur den Rahmen für die Beurteilungskriterien, deren Auslegung zeitgeistabhängig mit dem gesellschaftlichen Wertewandel und der öffentlichen Moral variiert und die stets mit neuen Inhalten gefüllt werden müssen.[22]Die wichtigsten Grundsätze der FSK bestehen darin, Filme durch Schnittauflagen zu zensieren, welche das „sittliche oder religiöse Empfinden (…) verletzen, entsittlichend oder verrohend wirken (…) [oder] die verfassungsmäßigen und rechtsstaatlichen Grundlagen (…) gefährden oder herabwürdigen (…).“[23]Seit der Novellierung des JuSchG vom 01.04.2003 können Filme, die von der FSK ein Freigabesiegel erhalten haben, nicht mehr von der am 19.05.1954 gegründeten BPjM indiziert werden. Für den Handel ist das FSK-Siegel also eine Entlastung, da nicht mehr geprüft werden muss, ob der Titel auf den Index gesetzt wird. Problematisch wird es, wenn die FSK eine einfache Jugendgefährdung erkannt hat. Dann darf der Film zwar mit einer „FSK ab 18“-Freigabe („keine Jugendfreigabe“) ins Kino, aber nicht in den freien Handel. Hier bleibt dann nur der Gang zur Juristenkommission der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO/JK), dem Dachverband, dem auch die FSK angehört. Die Juristenkommission prüft und vergibt, sofern keine Bedenken bestehen, zwei Siegel in Form eines Gutachtens: „keine schwere Jugendgefährdung“ oder „strafrechtlich unbedenklich“. Mit beiden Siegeln wird attestiert, dass der Inhalt zwar jugendgefährdend ist, aber nicht gegen § 131 StGB verstößt. Gerade Filme mit diesen Siegeln werden jedoch meistens indiziert. Zunächst agierte die BPjM nur auf Antrag weniger Stellen, bis die Novellierung des JuSchG von 2003 der BPjM einräumte, auch ohne Antrag, also von sich aus tätig zu werden. Die Folgen einer Indizierung sind weitreichend. Es gilt ein absolutes Werbeverbot und es ist untersagt, indizierte Medien auf dem Versandweg zu vertreiben. Sie dürfen grundsätzlich nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, im Falle eines Verleihs in einer öffentlichen Videothek also nur in separaten Räumen. Publikationen ist es untersagt, über indizierte Titel wohlwollend zu berichten. Eine Indizierung gilt 25 Jahre, danach wird das Medium von der Liste gestrichen bzw. von der BPjM folgeindiziert. Frühestens 10 Jahre nach einer Indizierung darf ein Antrag auf Listenstreichung gestellt werden. Zurzeit sind in Deutschland ca. 3.000 Filme indiziert und 141 Titel beschlagnahmt (Stand 25.05.2013)[24].
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Termini Kunstfreiheit und Jugendschutz je nach staatlich-politischem und soziokulturellem Umfeld sowie dem historischen Zeitgeist entsprechend sehr unterschiedlich definiert und interpretiert werden. Allgemein kann resümiert werden, dass „die Geschichte der Zensur (…) als Negativum der Entwicklung der verschiedenen Freiheitsrechte der Menschen anzusehen [ist]. (…) Das Phänomen zensorischer Eingriffe [beruht] auf einer langen Tradition (…) und [ist] bis heute aufgrund sich wandelnder Wertekonflikte als soziales Handeln nur aus der spezifischen machtpolitischen Konstellation ihrer jeweiligen Zeit und somit nur auf dem Hintergrund der historischen Ereignisse und Veränderungen zu verstehen (…).“[25]Aus heutiger Sicht ist das Recht auf freie Meinungsäußerung und damit verbunden die Medien- und Kunstfreiheit als ein fundamentales Grundrecht in jedem freiheitlichen und demokratischen System anzusehen. Wie die Entwicklungsgeschichte der Zensur jedoch zeigt, war dieses Freiheitsrecht nicht immer selbstverständlich und „stellt vielmehr das vorläufige Ergebnis der uralten Kämpfe des Einzelnen (…) [oder] bestimmter Gruppen um die Geistes-, Gedanken- und Denkfreiheit der Individuen ggü. autoritärer Staatsgewalt dar, ist also eine vergleichsweise junge und entsprechend durch die unterschiedlichsten Interessengruppen und die jeweilige politische Situation gefährdete Errungenschaft (…)“[26]. Die Meinungs- und Kunstfreiheit ist insofern nicht etwas seit jeher Geltendes, sondern sie ist aufgrund bestimmter historischer und soziokultureller Gegebenheiten entstanden. „Die Festlegung dieser Grundrechte ist somit das Ergebnis einer langen Entwicklung in der Geschichte menschlicher Vergesellung.“[27]
3. Definition des Zensurbegriffs im Spannungsfeld der Grundrechte
Zensur ist ein mit negativen Assoziationen behafteter Begriff mit autoritärer Bedeutung, der sich im Spannungsfeld der Menschenrechte befindet. Art. 10 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Anlage 3) bildet die Grundlage für die freie Meinungsäußerung und damit auch für die Medien- und Kunstfreiheit. Doch diese Argumentation greift zu kurz, da diese Freiheit in Abs. 2 desselben Artikels wieder eingeschränkt wird und somit die rechtliche Grundlage für regulierend eingreifende Instanzen bildet. Dieses Gesetz kann folglich von jedem gesellschaftlichen System unterschiedlich ausgelegt und interpretiert werden. In Deutschland wird das Recht auf freie Meinungsäußerung in Art. 5 Abs. 1 des GG (Anlage 4) geschützt, in dem zensorische Eingriffe mit den Worten „Eine Zensur findet nicht statt“[28]ausdrücklich verboten sind. In Abs. 2 wird dieses Freiheitsrecht aber sogleich wieder in seine Schranken verwiesen und „den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und (…) dem Recht der persönlichen Ehre“[29]untergeordnet, wenngleich im Anschluss in Abs. 3 die Wahrung der Kunstfreiheit wiederum ausdrücklich hervorgehoben wird. Die Zensurproblematik ergibt sich aus dem hier dargelegten Spannungsverhältnis zwischen den verfassungsmäßig garantierten Freiheitsrechten und den jugendschutzrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetzen, mit denen von offizieller Seite regelmäßig zensorische Eingriffe in die unterschiedlichen Kunst- und Äußerungsfreiheiten begründet werden und die auf unscharfen und auslegungsfähigen Definitionen basieren.
Zensur dient der staatlichen Informationskontrolle und der Zensurbegriff wird insbesondere totalitären Systemen zugeordnet. Zensur ist ein restriktives Verfahren, i.d.R. von behördlichen Institutionen ausgehend, um durch Medien vermittelte Inhalte zu kontrollieren, unerwünschte, d.h. gegen Sitte und Moral verstoßende bzw. den gesetzlichen Regelungen zuwiderlaufende Tendenzen zu unterdrücken und auf diese Weise dafür zu sorgen, dass nur gewünschte Inhalte und Wertvorstellungen ausgetauscht werden.[30]Die Zensur dient sozusagen als Sittenhüter, um negative Entwicklungen zum Schutz der Gesellschaft abzuwenden, und sie ist nicht zuletzt ein Instrument zur Wahrung der staatlichen Funktionen sowie deren Glaubhaftigkeit. „Das Sittengesetz stellt – vor allem im Hinblick auf den Jugendschutz – eine grundgesetzlich festgelegte und durch die geltende Sozialmoral mehrheitlich vom Bürger geteilte Schranke bestimmter Freiheitsrechte dar.“[31]Zensur kann demzufolge definiert werden als „Kontrolle, Überwachung und Verbot von menschlichen Äußerungen, die als in Konflikt befindlich zu den dominierenden politischen, religiösen oder moralischen Interessen einer Gesellschaft (…), insbesondere der herrschenden Klasse, betrachtet werden.“[32]Die restriktiven Eingriffe werden damit begründet, dass man zur Eigendefensive unfähige oder unwillige Gesellschaftsgruppen vor der schädlichen Wirkung solcher Inhalte schützen müsse. Hieraus resultiert auch die Rechtfertigung der Zensur durch den Jugendschutz. Die rechtlichen Bestimmungen des Jugendschutzes basieren implizit auf zahlreichen pädagogischen Erkenntnissen und sozialisationstheoretischen Ansätzen und versuchen, sich auf diese argumentativ stützend, eine negative Entwicklung der Jugend durch das Veröffentlichen violenter oder nicht sittengerechter Inhalte wie z.B. brutale und blutrünstige Gewalt- oder abstoßende Pornoszenen zu verhindern. „So bestehen die klassischen Zensureingriffe etwa beim Film aus verfremdenden Einstellungen, die als Schnitte, Überblendungen, Löschen, abschwächende Synchronisation oder dem Neudrehen und nachträglichen Einmontieren ganzer Szenen vorgenommen werden können.“[33]Zensur dient aber nicht nur zum Schutz der Jugend, sondern ebenso als Machtinstrument des Staates, denn über den Jugendschutz hinaus werden autoritäre Eingriffe damit begründet, dass das zu zensierende Gedankengut entweder falsch oder gefährlich sei und die Rezipienten dieses nicht erkennen könnten und daher geschützt werden müssten. Das Ziehen einer Grenze zwischen gesellschaftlich gewünschten Verhaltensstandards und der Medien- und Kunstfreiheit bildet dabei die primäre Problemstellung. Grundsätzlicher Zweck aller Zensurhandlungen ist die Aufrechterhaltung bestehender Herrschaftsverhältnisse und Interessensstrukturen durch Kontrolle und evtl. Beschneidung der Äußerungsfreiheit und somit die Beeinflussung der freien Meinungs- und Willensbildung. Form und Inhalt medialer Produkte sollen so dirigiert und in gewünschte geordnete Bahnen gelenkt werden, etwa um Gefährdungen und Straftaten zu vermeiden sowie die öffentliche Meinung zu beeinflussen.[34]Eine Überprüfung von Filminhalten hins. bestehender Normen und Wertevorstellungen durch die behördlichen Einrichtungen soll zum einen eine Änderung der zuwiderlaufenden Inhalte oder sogar ein Verbot dieser Medienprodukte erwirken und zum anderen das Problembewusstsein der Regisseure bei zukünftigen Produktionen schärfen, „obwohl niemand konkret definieren kann, was unter den stark interpretationsbedürftigen Begriffen der gesetzlichen Grundlagen für zensorische Eingriffe im Einzelfall exakt zu verstehen ist.“[35]
3.1 Selbstzensur
Zensur ist folglich eine „retardierende Freiheitsbeschränkung geistiger und hier vor allem medial vermittelter menschlicher Äußerungen durch denk- und handlungsbeeinflussende Verzerrungen, (…) die sich zur mehr oder weniger bewussten Selbstzensur (…) wandeln kann.“[36]Neben staatlich legitimierten Institutionen wie der FSK und der BPjM finden folglich viele restriktive Entscheidungen bereits im Vorfeld als freiwillige Selbstkontrolle hinter den Kulissen statt. Unter dem Terminus Selbstzensur sind alle Maßnahmen einer Person oder Institution zu verstehen, die darauf abzielen, die eigenen Handlungen und Produkte von allem freizumachen, das Anstoß erregen oder Sanktionen hervorrufen kann.[37]Sie ist demnach eine selbst auferlegte Zensur, um einer staatlichen Zensur zu entgehen, wobei hier die Grenzen zwischen Freiwilligkeit und Zwang verschwimmen können. Kritiker der Selbstzensur sprechen auch von „vorauseilendem Gehorsam“ oder in Bezug auf die Filmproduktion von der „Schere im Kopf“.[38]Dies hat zur Folge, dass Drehbuchautoren, Regisseure und Filmproduzenten bereits vor und während der Herstellung eines Films Schnitte vornehmen und Szenen verharmlosend dargestellt werden, um den Prüfkriterien der FSK zu entsprechen, die Freigabebestimmungen zu erfüllen und so den Film gewinnbringend vertreiben zu können. Dadurch kann die ursprüngliche künstlerische Intention des Filmemachers u.U. komplett verfälscht werden oder aber ganz verloren gehen.
3.2 Präventiv- und Prohibitivzensur
Auf der zeitlichen Ebene wird zwischen der präventiv kontrollierenden Vorzensur und der prohibitiv eingreifenden Nachzensur differenziert. „Nach der Rechtsprechung (…) wird unter „Zensur“ im Sinne des GG die Vorzensur verstanden.“[39]Das BVerfG definiert die Vorzensur als „einschränkende Maßnahmen vor der (…) Verbreitung eines Geisteswerkes. (…) Schon die Existenz eines derartigen Kontroll- und Genehmigungsverfahrens lähmt das Geistesleben. Deswegen darf es keine Ausnahme zum Zensurverbot geben, auch nicht durch „allgemeine Gesetze“ nach Art. 5 Abs. 2 GG.“[40]Im Sinne des GG ist die Präventivzensur demnach eindeutig verboten, die zensierenden Schnittauflagen der FSK werden jedoch geduldet, obwohl sie als pseudo-staatliche Behörde vor der Veröffentlichung eines Films eingreift. Die Prohibitivzensur hingegen ist die „nachträgliche Überprüfung unter Zugrundelegung der von Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich zugelassenen materiellen Regeln“[41]und somit juristisch betrachtet erlaubt. Neben der Behinderung, Verfälschung oder Unterdrückung von medialen Produkten führt aber gerade die Nachzensur in Form von Indizierungen und Beschlagnahmen sowie ihre Rechtsfolgen häufig zu erheblichen materiellen und prestigegebundenen Verlusten bei Herstellern, Vertreibern und Rezipienten.[42]So ist nach Auffassung des Medienwissenschaftlers Wolfgang Hoffmann-Riem laut GG auch die Nachzensur verboten, denn „eine systematische Kontrolle von Kommunikationsinhalten (…) erst nach ihrer Veröffentlichung (…) könne (…) den Kommunikationsprozess wegen ihrer einschüchternden Wirkung lähmen (…).“[43]
3.3 Formelle und materielle Zensur
Des Weiteren wird zwischen formeller und materieller Zensur unterschieden. „Der formelle Zensurbegriff hält bestimmte formale Elemente des Zensurvorgangs fest, während der materielle Zensurbegriff inhaltliche Aspekte der Meinungsäußerungen betont, gegen die sich Zensurmaßnahmen richten.“[44]Die formelle Zensur beschränkt sich folglich auf die behördliche Vorlage- und Bewilligungspflicht, die das BVerfG am Beispiel der Filmzensur folgendermaßen erläutert: „Bezogen auf Filmwerke bedeutet (…) Zensur das generelle Verbot, ungeprüfte Filme der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verbunden mit dem Gebot, Filme, die öffentlich vorgeführt werden sollen, zuvor der zuständigen Behörde vorzulegen (…)“[45]. Der materielle Zensurbegriff hingegen ist mit einem negativen Beigeschmack behaftet und subsummiert alle Zensurmechanismen, die nicht durch den formellen Zensurbegriff abgedeckt sind. Die materielle Zensur erfasst damit auch Eingriffe, die nicht im Rahmen eines auf einer planmäßigen Überwachung des Geisteslebens abgestellten Genehmigungsverfahrens vorgenommen werden und bei denen es sich um Einzelmaßnahmen handelt.[46]Zensur im materiellen Sinne stellt eine Beeinflussung der öffentlichen Meinung dergestalt dar, „dass ein möglicher Beitrag zum Prozess der Meinungsbildung durch eine intervenierende Instanz entzogen oder verändert zugänglich gemacht wird“[47]. „Zensur werde durch einen Kodex verbindlicher öffentlicher Ansichten gerechtfertigt, der Anspruch auf normative Geltung erhebe und durch Zensur geschützt werden solle.“[48]Vor diesem Hintergrund ist das Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit nicht nur als Individualrecht aufzufassen, sondern es geht darüber hinaus um den Rechtsschutz der freien Kommunikation sowie der Meinungs- und Willensbildung im demokratischen Sinne. „Die Zensur ist nicht nur deswegen verboten, um einzelne Meinungsäußerungen des Individuums gegen Eingriffe des Staates zu schützen, sondern um Eingriffe in den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung grundsätzlich auszuschalten.“[49]
Zusammenfassend kann resümiert werden, dass die Zensurproblematik aus dem Spannungsverhältnis zwischen verfassungsmäßig garantierten Freiheitsrechten und den gesetzlichen Einschränkungsmöglichkeiten resultiert. Der Konflikt geht hervor aus der Kollision von Grundrechten und dem daraus resultierenden Streit um die Grenzen dieser Freiheitsrechte. Die Schwierigkeit, diesen Konflikt zu lösen, liegt darin, mittels rechtlicher Abwägung auf der Grundlage des geltenden Rechts einen konsensfähigen Mittelweg zwischen der verfassungsmäßig gesicherten Meinungs- und Kunstfreiheit und den einschränkenden Bestimmungen, insbesondere denen des Jugendschutzes, zu finden.
[...]
[1]Vgl. Bartsch, Chr.: Die Akte TCM. Münster 2012, S. 17.
[2]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 11.
[3]Ebenda, S. 11.
[4]Buchloh, St.: „Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich“. Frankfurt/Main 2002, S. 35.
[5]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 18.
[6]Vgl. Kalenderblatt: Reichslichtspielgesetz. Quelle im Internet a.a.O. Stand: 25.05.2013.
[7]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 19.
[8]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 20.
[9]Ebenda, S. 122.
[10]Vgl. Frantzioch, F.: Die Entwicklung des gesetzlichen Jugendschutzes in Deutschland. Hamburg 1971, S. 64.
[11]Vgl. Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 122.
[12]Ebenda, S. 122.
[13]Hoffmann, J.: Die Kunstfreiheitsgarantie des Grundgesetzes und die Organisierung einer Mediengewerkschaft, Bamberg/Köln 1981, S. 194.
[14]Vgl. Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 162.
[15]Seim, R. / Spiegel, J.: „Ab 18“ – zensiert, diskutiert, unterschlagen. „Der dritte Grad“. Band 1, Münster/Westf., 3. Aufl. 1998, S. 44.
[16]Ebenda, S. 42.
[17]Buchloh, St.: „Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich“, Frankfurt/Main 2002, S. 193.
[18]Meirowitz, K.: Gewaltdarstellungen auf Videokassetten, Hamburg/Berlin 1993, S. 214.
[19]Vgl. Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 164.
[20]Ebenda, S. 163.
[21]Vgl. ebenda, S. 163.
[22]Gottberg, J.v.: Aufgabe und Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft. München 1988, S. 71.
[23]Buchloh, St.: „Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich“, Frankfurt/Main 2002, S. 194.
[24]Vgl. Schnittberichte.com: Ressourcen – Indizierungen und Beschlagnahmen. Quelle im Internet a.a.O. Stand: 25.05.2013.
[25]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 91/92.
[26]Ebenda, S. 92.
[27]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S.128.
[28]Grundgesetz: Art. 5. Quelle im Internet a.a.O. Stand: 24.05.2013.
[29]Ebenda. Stand: 24.05.2013.
[30]Vgl. Wikipedia: Zensur. Quelle im Internet a.a.O. Stand: 24.05.2013.
[31]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S.55.
[32]Otto, U.: Die literarische Zensur als Problem der Soziologie der Politik. Bonn 1968, S. 12.
[33]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 33.
[34]Vgl. Bossniak-Jirku, I.: Zensurwesen in Österreich. Salzburg 1995, S. 55.
[35]Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 34.
[36]Ebenda, S. 35.
[37]Vgl. Wortbedeutung.Info: Selbstzensur. Quelle im Internet a.a.O. Stand: 25.05.2013.
[38]Vgl Wikipedia: Selbstzensur. Quelle im Internet a.a.O. Stand: 25.05.2013.
[39]Buchloh, St.: „Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich“, Frankfurt/Main 2002, S. 29.
[40]Ebenda, S. 29.
[41]Herzog, R.: Art. 5 Abs. 1,2 (1992). In: Kommentar zum Grundgesetz, München, 7. Auflage 1994, S. 91a, Rd.-Nr. 298.
[42]Vgl. Seim, R.: Zwischen Medienfreiheit und Zensureingriffen. Münster/Westf., 1. Aufl. Okt. 1997, 6. Nachdruck April 2010, S. 36.
[43]Hoffmann-Riem, W.: Art. 5 Abs. 1, 2. In: Azzola, A.: Kommentar zum GG für die BRD in zwei Bänden. Neuwied, 2. Aufl. 1989, S. 458.
[44]Buchloh, St.: „Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich“, Frankfurt/Main 2002, S. 31.
[45]Buchloh, St.: „Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich“, Frankfurt/Main 2002, S. 32.
[46]Vgl. ebenda, S. 33.
[47]Noltenius, J.: Die Freiwillige Kontrolle der Filmwirtschaft und das Zensurverbot des Grundgesetzes. Göttingen 1958, S. 107 f.
[48]Buchloh, St.: „Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich“, Frankfurt/Main 2002, S. 32.
[49]Noltenius, J.: Die Freiwillige Kontrolle der Filmwirtschaft und das Zensurverbot des Grundgesetzes. Göttingen 1958, S. 107 f.
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