Wir befassen uns in unserer Ausarbeitung mit den Einkommensteuern, da sie mit 215 Milliarden Euro – entspricht einem Anteil von 38,9% des Gesamtsteueraufommens – eine elementare Bedeutung für den deutschen Sozialstaat hat.1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Zu der Einkommensteuer werden folgende Formen gezählt: Die Lohnsteuer, die Kapitalertragssteuer (als Unterform die Abgeltungssteuer), die Bauabzugsteuer und die Aufsichtsratsteuer. Im Unterschied zur Umsatzsteuer – die Steuern werden vom Konsumenten getragen, aber vom Unternehmen bezahlt – ist die Einkommensteuer eine direkte Steuer, weil die Steuer sowohl vom Steuerzahler getragen als auch bezahlt wird. Deswegen bezeichnet man diese teilweise auch als „Quellensteuern“.2 Das Aufommen steht dem Bund, den Ländern und den Gemeinden zu, da es eine Gemeinschafssteuer ist.3
Inhaltsverzeichnis
III. 1.1 Leistungsfähigkeitsprinzip
III. 1.2 Universalitätsprinzip
III. 1.4 Prinzip der gestaffelten Steuersätze / Steuerprogression
III. 1.5 Periodizitätsprinzip
IV. Ermiilung der individuellen Steuerlast
IV. 1 Solidaritätszuschlag & Kirchensteuer
IV. 2 Lohnsteuerklassen
V. Kriik
V. 1 Intransparenz
V. 2 Kalte Progression
V. 3 Ehega
Fußnoten
I. Allgemeines
Wir befassen uns in unserer Ausarbeitung mit den Einkommensteuern, da sie mit 215 Milliarden Euro - entspricht einem Anteil von 38,9% des Gesamtsteuerau - eine elementare Bedeutung für den deutschen Sozialstaat hat. 1
Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Zu der Einkommensteuer werden folgende Formen gezählt: Die Lohnsteuer, die Kapitalertragssteuer (als Unterform die Abgeltungssteuer), die Bauabzugsteuer und die Aufsichtsratsteuer. Im Unterschied zur Umsatzsteuer - die Steuern werden vom Konsumenten getragen, aber vom Unternehmen bezahlt - ist die Einkommensteuer eine direkte Steuer, weil die Steuer sowohl vom Steuerzahler getragen als auch bezahlt wird. Deswegen bezeichnet man diese teilweise auch als „Quellensteuern“. 2
Das Auuommen steht dem Bund, den Ländern und den Gemeinden zu, da es eine Gemeinscha ist 3
II. Geschichte
Die heuuge Fassung der Einkommensteuer beruht auf mehreren Vorläufern, welche sich zurück bis in das Miielalter erstrecken. Als ersten Vorläufer gilt die decimae personales (kirchliche Personalzehnte), die erste Ansätze zur Personalbesteuerung darstellte. Ein weiterer Vorfahre ist der preußische Kopfschoß, der im 17. Jahrhundert eingeführt wurde. Darauuin folgte im frühen 19. Jahrhundert eine ursprünglich als Kriegsabgabe gedachte Einkommensteuer; die erste des modernen Typus. Des Weiteren reformierte sich eine Klassensteuer zum ähnlichen Zeitpunkt, welche 1891 durch eine Einheits-Einkommensteuer mit Erklärungspflicht und Progression ersetzt wurde.
Während der Zeit der Weimarer Republik entstand im Jahre 1920 aufgrund eines Gesetzes eine einheitliche Reichssteuer, die 1925 und 1934 erweitert wurde. Weiterhin wurde eine starke Anhebung des Steuertarifs beschlossen, die durch das Kontrollratsgesetz 1946 in Kra trat. Jedoch wurde durch darauffolgende Währungsreformen und Steuergesetze die Anhebung wieder abgemildert, da diese Tarifsenkung und Steuervergüns anstrebten.
Im Jahre 1949 bes das Grundgesetz, das der Bund an den Erträgen der Einkommensteuer der einzelnen Länder teilhaben kann, was zuvor ausschließlich nicht möglich war, da jedes Land für seine eigene Einkommensteuer verantwortlich war. Die Gemeinscha von Ländern und Bund nach Art. 106 Abs. 3 GG wurde erst 1955 durch das Verfassungsänderungsgesetz erklärt.
Die letzte große Reform in der Thema der Einkommensteuer fand 1975 sta wo durch das Einkommensteuerreformgesetz der Sonderausgabenabzug fundamental neu geregelt wurde.
III. Aktuelle Rechtslage
Rechtsgrundlage für die Einkommensteuer ist das Einkommensteuergesetz (EStG) vom 16. Oktober 1934 in der aktuellen Fassung vom 1. Januar 2012.
Der Einkommensteuer unterliegen alle natürlichen Personen mit ihrem gesamten in- und ausländischen Einkommen, wenn sie innerhalb Deutschlands ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort jedoch woanders haben, sind beschränkt einkommensteuerpflich mit ihren Einkünnen, die sie in Deutschland erzielen. 4 Juris Personen hingegen unterliegen nicht der Einkommen-, sondern der Körperscha
III. 1 Charakteris
Folgende Prinzipien prägen das Einkommensteuerrecht:
III. 1.1 Leistungsfähigkeitsprinzip
Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist im Steuerrecht bedeutsam, denn es berücksichhgt die persönlichen Verhältnisse und spiegelt damit den allgemeinen Gleichheitssatz 5 wider. Im Gegensatz zu einer Kopfsteuer oder einer Äquivalenzbesteuerung, wird so jeder Bürger nach seiner individuellen wirtscha Leistungsfähigkeit besteuert.
Mit steigendem Einkommen ist eine stärkere Leistungsfähigkeit gegeben, die eine progressive Besteuerung des Einkommens legi 6
III. 1.2 Universalitätsprinzip
Unter dem Universalitätsprinzip bzw. Welteinkommensprinzip versteht man, dass die Einkommensteuer in dem Land zu entrichten ist, in dem der Steuerpflichhge seinen Wohnsitz hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einkün in diesem Staat oder einem anderen erzielt worden sind. 7
- Arbeit zitieren
- Andreas Hargens (Autor:in), 2013, Einkommensteuer in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/264855