In der Verfassung der Weimarer Republik war das Amt des Reichspräsidenten mit ho-hen Kompetenzen und großer politischer Macht ausgestattet. Vergleicht man die Voll-machten mit denen, die das Grundgesetz von 1949 dem Bundespräsidenten der Bundes-republik Deutschland gewährt, scheint der Bundespräsident überwiegend repräsentative Funktionen zu haben. Auf Grund der Erfahrungen mit der starken Position des Amtes des Reichspräsidenten der Weimarer Republik war eine Entmachtung des neuen Präsi-dentenamtes von dem Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee und des Parlamentari-schen Rates gewollt (Möller 1999: 10). Doch wurde auf Grund der Geschichte das Auf-gabengebiet nur noch auf ein Repräsentieren beschränkt? Blickt man in der Geschichte zurück, hat das Amt des Präsidenten einen monarchischen Ursprung in der Person des deutschen Kaisers (Möller 1999: 8). Hat der einst mächtigste Mann im Staat unverän-dert politisches Gewicht? Trägt er den Titel Staatsoberhaupt zu Recht? Mit diesen Fragen setzen sich die folgenden Seiten auseinander. Zuerst wird das Amt des Reichspräsidenten anhand der Weimarer Reichsverfassung von 1919 dargestellt. Ein kurzer Rückblick, unter welchen Umständen und Auflagen das Grundgesetz entstanden ist, soll Verständnis für die neu bewilligte Rolle des Bundespräsidenten wecken. Es werden die präsidentiellen Aufgaben und Verantwortlichkeiten anhand des Grundgeset-zes in der Theorie dargestellt und deren Konsequenzen für die Machtausübung teilweise in der Praxis durch reale Beispiele bestärkt oder relativiert. Die ausgewählten Praxisfäl-le sollen Entscheidungen aller Bundespräsidenten seit Gründung der Bundesrepublik berücksichtigen, um so über die vergangenen Jahre ein repräsentatives Bild zu erhalten. Letztlich sind es aber mehr Fälle aus den ersten Präsidentschaftsjahren geworden. Das war unbeabsichtigt. Daraus sollen keine voreiligen Rückschlüsse über die „gelebte“ politische Macht der öfter genannten Bundespräsidenten gezogen werden. Die vorlie-gende Arbeit untersucht und vergleicht nicht die einzelnen Bundespräsidenten, sondern nur das Amt des Bundespräsidenten im verfassungsrechtlichen Rahmen. Die Informati-onen werden durch das Grundgesetz, Monographien, Aufsätze und dem Kommentar zum Grundgesetz zusammengetragen.
Inhalt
1. Einleitung
2. Rückblick auf die Weimarer Verfassung
3. Entstehungshintergrund zum Grundgesetz
4. Aufgaben und Kompetenzen des Bundespräsidenten
4.1 Vollmachten im politischen Alltag
4.2 Vollmachten in politischen Ausnahmesituationen
5. Fazit
6. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In der Verfassung der Weimarer Republik war das Amt des Reichspräsidenten mit ho- hen Kompetenzen und großer politischer Macht ausgestattet. Vergleicht man die Voll- machten mit denen, die das Grundgesetz von 1949 dem Bundespräsidenten der Bundes- republik Deutschland gewährt, scheint der Bundespräsident überwiegend repräsentative Funktionen zu haben. Auf Grund der Erfahrungen mit der starken Position des Amtes des Reichspräsidenten der Weimarer Republik war eine Entmachtung des neuen Präsi- dentenamtes von dem Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee und des Parlamentari- schen Rates gewollt (Möller 1999: 10). Doch wurde auf Grund der Geschichte das Auf- gabengebiet nur noch auf ein Repräsentieren beschränkt? Blickt man in der Geschichte zurück, hat das Amt des Präsidenten einen monarchischen Ursprung in der Person des deutschen Kaisers (Möller 1999: 8). Hat der einst mächtigste Mann im Staat unverän- dert politisches Gewicht? Trägt er den Titel Staatsoberhaupt zu Recht?
Mit diesen Fragen setzen sich die folgenden Seiten auseinander. Zuerst wird das Amt des Reichspräsidenten anhand der Weimarer Reichsverfassung von 1919 dargestellt. Ein kurzer Rückblick, unter welchen Umständen und Auflagen das Grundgesetz entstanden ist, soll Verständnis für die neu bewilligte Rolle des Bundespräsidenten wecken. Es werden die präsidentiellen Aufgaben und Verantwortlichkeiten anhand des Grundgeset- zes in der Theorie dargestellt und deren Konsequenzen für die Machtausübung teilweise in der Praxis durch reale Beispiele bestärkt oder relativiert. Die ausgewählten Praxisfäl- le sollen Entscheidungen aller Bundespräsidenten seit Gründung der Bundesrepublik berücksichtigen, um so über die vergangenen Jahre ein repräsentatives Bild zu erhalten. Letztlich sind es aber mehr Fälle aus den ersten Präsidentschaftsjahren geworden. Das war unbeabsichtigt. Daraus sollen keine voreiligen Rückschlüsse über die „gelebte“ politische Macht der öfter genannten Bundespräsidenten gezogen werden. Die vorlie- gende Arbeit untersucht und vergleicht nicht die einzelnen Bundespräsidenten, sondern nur das Amt des Bundespräsidenten im verfassungsrechtlichen Rahmen. Die Informati- onen werden durch das Grundgesetz, Monographien, Aufsätze und dem Kommentar zum Grundgesetz zusammengetragen.
2. Rückblick auf die Weimarer Verfassung
Es geht um die Fragestellung, ob der Bundespräsident lediglich repräsentative Funktionen durch das Grundgesetz hat, deswegen werden bei der Weimarer Reichsverfassung nur die Artikel genannt, die unmittelbaren Einfluss auf die Stellung oder auf die Kompetenzen des Reichspräsidenten hatten.
Der Reichspräsident in der Weimarer Republik wurde direkt vom Volk gewählt. Wähl- bar war jeder Deutsche, der mindestens 35 Jahre alt war (Art. 41 WRV). Seine Amtszeit betrug 7 Jahre und Wiederwahl war möglich (Art. 43 WRV). Er vertrat das Reich völ- kerrechtlich und konnte in dessen Namen Bündnisse und Verträge mit auswärtigen Ländern schließen (Art. 45 WRV). Er war ermächtigt Reichsbeamte und Offiziere zu ernennen und zu entlassen (Art. 46 WRV). Der Reichspräsident war Oberbefehlshaber der gesamten Wehrmacht des Reiches (Art. 47 WRV). Er war ermächtigt, zur Wieder- herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reich, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn erforderlich auch mit Hilfe der Wehrmacht. Hierfür konnte er auch bestimmte Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen (Art. 48 WRV). Der Reichspräsident ernannte und entließ den Reichskanzler und auf dessen Vorschlag die Reichsminister (Art. 53 WRV). Er konnte den Reichstag auflösen, aber dies nur einmal aus dem gleichen Grund (Art. 25 WRV). Die starke Position in der Weimarer Republik bescherte ihm auch den Titel „Ersatzkaiser“ (Uhl 2008: 51) oder „Ersatzmonarch“ (Winkler 1967: 14). Der Grund für diese Titel zeigen sich besonders in den wesentli- chen Vollmachten: Er konnte alleine den Kanzler entlassen und den Reichstag auflösen, er konnte "Notverordnungen" erlassen und er hatte den Oberbefehl über die Streitkräfte. Seine plebiszitäre Legitimation kam durch die direkte Wahl durch das Volk. Die Amts- zeit betrug 7 Jahre und er war unbeschränkt wiederwählbar (Möller 1999: 9).
3. Entstehungshintergrund zum Grundgesetz
Mit der Kapitulation Deutschlands war der 2. Weltkrieg für die Deutschen am 8. Mai 1945 zu Ende. Großstädte wie Köln oder München waren bis zur Unkenntlichkeit zer- stört, es gab kaum Infrastruktur, die meisten Brücken waren vernichtet (Benz 2005a: 16). Nicht nur materielle Schäden waren das Ergebnis des Krieges. Millionen Menschen starben, wurden obdachlos oder befanden sich noch in Kriegsgefangenschaft. Die Schuldfrage und der Nationalsozialismus hinterließen ihre Spuren. Rudzio (2011: 39), spricht von einem „geistig-moralische[n] Zusammenbruch“ der sich in der Bevölkerung bemerkbar machte. Der Kampf um Essen, Kleidung und Wohngelegenheiten bestimmte das Tagesgeschehen der deutschen Bevölkerung und der Heimkehrer. Der „Morgen- thau-Plan“ des amerikanischen Finanzministers, Deutschland als Agrarnation ohne In- dustrie wieder aufzubauen, wurde zwar schon Ende 1944 verworfen (Benz 2005b: 5), aber fest stand, dass Deutschland nie wieder in der Lage sein soll, Krieg führen zu kön- nen. Dieses Vorhaben zeigte sich unter anderem im Verbot einer Armee und in der De- montage von Industrien, die zur Rüstungsherstellung dienen könnten. Aber zeitgleich gab es Bestrebungen über einen „[…] Aufbau einer lebensfähigen Demokratie in Deutschland […]“ (Rudzio 2011: 40). Neben der Entnazifizierung und der Umerzie- hung der Bevölkerung wurde von den drei westlichen Militärgouverneuren der Auftrag erteilt, „[…] eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen […]“ (vgl. Rudzio 2011: 40f.; Dennewitz / Wernicke 1950: 40f.). Als politische Grundrichtung wurde den Landesvertretern auferlegt, dass ein demokratischer und föderalistischer Staatsaufbau und die Gewährung individueller Rechte und Freiheiten erreicht werden muss (Denne- witz / Wernicke 1950: 40f.). Die Landesvertreter folgten den Anweisungen und der Entwurf für die neue Verfassung wurde im Verfassungskonvent vom Herrenchiemsee im August 1948 erstellt. Die Erfahrungen der Vergangenheit mit dem mächtigen Reichspräsidenten veranlassten die Verfassungsberater 1948 eine derart starke Funktion nicht mehr anzusteuern. Neben dem Vorhaben ein parlamentarisches Regierungssystem zu erreichen, wurde deswegen auch eine bewusste Schwächung des Staatsoberhauptes angestrebt (vgl. Rudzio 2011: 308; Möller 1999: 10). Wie stellt sich das Ergebnis im Hinblick auf die neuen verfassungsrechtlichen Aufgaben und Kompetenzen dar? Was kann er entscheiden und was kann er nicht mehr entscheiden?
4. Aufgaben und Kompetenzen des Bundespräsidenten
Die rechtlichen Voraussetzungen, die Aufgaben und die Kernkompetenzen des Bundespräsidenten sind im Bonner Grundgesetz (GG) von 1949 in den Artikeln 54 bis 61 geregelt. Weitere Aufgaben finden sich im Abschnitt über den Bundestag, die Bundesregierung, der Gesetzgebung und bei der Rechtsprechung. Die Fragestellung bezieht sich auf die verfassungsrechtlichen Aufgaben und Funktionen, deswegen bleiben die verfassungsunabhängigen Aufgaben unberücksichtigt.
Zur besseren Übersichtlichkeit und der erkennbaren Unterschiede bei der politischen Führung durch seine Person ist die verfassungsrechtliche Betrachtung im Hinblick auf den politischen Alltag und auf die politische Ausnahme- oder Krisensituation unterteilt. Um übersichtlich zu bleiben, sind einige Artikel - ohne deren Sinn zu verfälschen - gekürzt. Die Abarbeitung innerhalb der Unterpunkte erfolgt ohne Gewichtung in chro- nologischer Reihenfolge.
Die rechtlichen Voraussetzungen des Kandidaten und der Wahl sind im Artikel 54 GG niedergeschrieben. Wählbar ist jeder Deutsche, der mindestens 40 Jahre alt ist und das Wahlrecht zum Bundestag besitzt. Die Amtsdauer beträgt 5 Jahre und eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch die Bundesversammlung, die aus glei- cher Anzahl von Mitgliedern des Bundestages und aus den Volksvertretern der Länder besteht (Art. 54 GG).
Die „reduzierte demokratische Legitimation“ (Rudzio 2011: 308) durch die fehlende plebiszitäre Rechtfertigung der neuen Position, entgegnen Scholz und Süskind (2004: 26), dass durch die Wahl der Bundesversammlung, der Bundespräsident, der Präsident für Bund und Länder sei, legitimiert durch beide Ebenen und so der Auftrag nach einem föderalistischen Staatsaufbau nachgekommen sei (vgl. Dennewitz / Wernicke 1950: 41). Die einmalige Wiederwahl wurde nach Ansichten von Kern (1950: 7) deswegen be- schlossen, damit ein starker Präsident seinen Einfluss nicht dauerhaft auf die Politik ausüben kann. Es sei aber möglich, sich nach einem anderen Bundespräsidenten erneut zur Wahl zu stellen (Scholz / Süskind 2004: 28). Bisher blieb es aber nur eine theoreti- sche Möglichkeit.
4.1 Vollmachten im politischen Alltag
Artikel 39 Abs. 3 GG „Einberufung“
Die erste Nennung des Bundespräsidenten erfolgt im Artikel 39 Abs. 3 GG. Der Bundespräsident kann verlangen, dass der Wiederbeginn der Bundestagssitzungen früher einberufen wird (Art. 39 Abs. 3 GG).
Jochum (2000: 25) sieht bei dieser Option, dass er dadurch den „[…] Ernst der Lage demonstrativ zum Ausdruck bringen [kann].“ Eine ähnliche Einschätzung wurde bei den anderen Autoren nicht gefunden.
Artikel 58 GG „Gegenzeichnung“
Im nächsten Artikel kann der Bundespräsident nur im Ausnahmefall alleine handeln. Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten müssen vom Bundeskanzler oder vom entsprechenden Bundesminister zur Gültigkeit gegengezeichnet werden. Aus- nahmen hiervon ist die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers und die Auflö- sung des Bundestages gemäß Artikel 63 GG und das Ersuchen nach Artikel 69 Abs. 3 (Art. 58 GG).
Durch die gemeinsame Handlung zwischen dem jeweiligen Bundesminister und dem Bundespräsidenten, drücken beide in der Außenwirkung den gleichen politischen Wil- len aus (Menzel 1950: 2). Winkler (1967: 14) sieht darin die Bewahrung seiner politi- schen Neutralität, in dem er nicht alleine die Verantwortung für die Entscheidung tragen muss. Eine weitere Ausnahme sehen Scholz und Süskind (2004: 48) im Art. 69 Abs. 3 GG, in dem geregelt ist, dass der Bundespräsident den Bundeskanzler oder einen Bun- desminister, bis zur Ernennung eines Nachfolgers, ersuchen kann, die Geschäfte weiter- zuführen.
Artikel 59 GG „Völkerrechtliche Vertretung des Bundes“
Die außenpolitischen Kompetenzen werden im nächsten Artikel präzisiert. Er vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. Regeln die Verträge politische Be- ziehungen des Bundes oder betreffen sie die Gesetzgebung des Bundes, bedarf es der Zustimmung oder der Mitwirkung der zuständigen Körperschaft in der Form eines Bun- desgesetzes (Art. 59 GG).
Nach Jochum (2000: 17) könne er auch bei Zweifeln an der Verfassungskonformität die Ausfertigung der Verträge verzögern oder eventuell verhindern. Bei der Aufgabe der völkerrechtlichen Vertretung sieht Jochum (2000: 18 und 34f.) die Möglichkeit, Akzen- te in der Außenpolitik zu setzen und so das Image von Deutschland im Ausland bedeu- tend zu beeinflussen. Dies sei durch Begegnungen und Gesprächen mit ausländischen politischen Führungskräften und anderen Spitzenvertretern aus Sport, Wirtschaft oder Gesellschaft möglich.
Scholz und Süskind (2004: 52) bestehen jedoch darauf, dass der Bundespräsident aber „[…] keine eigene Außenpolitik […]“ betreiben kann und sich an Absprachen halten muss. Seine Kompetenzen in Hinblick auf die völkerrechtliche Vertretung kann wie folgt auf den Punkt gebracht werden: Der Bundespräsident vertritt völkerrechtlich for- mell alleine die Bundesrepublik, aber materiell zusammen mit der Regierung (Scholz / Süskind 2004: 54).
Artikel 60 Abs. 1 GG „Beamtenernennung“
Sofern nichts anderes gesetzlich geregelt ist, ernennt und entlässt er Bundesrichter, Bundesbeamte und hochrangige Soldaten (Art. 60 Abs. 1 GG).
Hier sei es ihm möglich durch Verweigern das Verfahren zu erschweren oder eventuell zu verhindern (Jochum 2000: 17). Als Beispiel dient die Weigerung von Lübke, den Senatsrat Carl Creifelds auf Grund seiner früheren Tätigkeit im Reichsjustizministerium zum Richter zu ernennen (Winkler 1967: 32). Die Praxis zeigt zwar hin und wieder, dass ein Bundespräsident die Entlassung oder Ernennung einer Person verweigerte, aber Jochum (2000: 20) resümiert, dass es die „Regel war und ist, dass die Bundespräsiden- ten Ernennungen und Entlassungen widerspruchslos vollziehen.“ Die seltenen Fälle werden von Jochum (2000: 20) als Ausnahmen angesehen. Da zur Ernennung und Ent- lassung die Gegenzeichnung durch das zugehörige Regierungsmitglied erforderlich ist, vollzieht nach Rudzio (2011: 310) der Bundespräsident faktisch nur deren Entschei- dung, da sie auch die politische Verantwortung tragen.
Artikel 60 Abs. 2 GG „Begnadigungsrecht“
Der Bundespräsident übt das Begnadigungsrecht im Einzelfall aus (Art. 60 Abs. 2 GG). Hier kann er unabhängig von anderen Institutionen selbst entscheiden. Dem Bundesprä- sidenten wurde 1968 durch das Bundesverfassungsgericht zugestanden, einen „richterli- chen Irrtum [durch eine Begnadigung] […] korrigieren [zu können]“. Auch wenn er nicht auf Vereinbarungen eingehen muss, war bei Gnadenersuchen von Spionen zuvor eine Vereinbarung mit der Gegenseite getroffen worden. (Scholz / Süskind 2004: 46f.).
Artikel 61 Abs. 1 GG „Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht“
Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten bei vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen (Art. 61 Abs. 1 GG).
Daraus leiten Scholz und Süskind (2004: 41) ab, dass er für die materielle Prüfung ver- antwortlich sein muss. Führt er die Prüfung nicht gewissenhaft durch, könnte ihm eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht und bei nachgewiesenem Vorsatz sogar der Verlust des Amtes drohen. Die Gegenzeichnung der zuständigen Minister entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung.
Artikel 63 Abs. 1 GG „Wahl des Bundeskanzlers“
Der Bundespräsident schlägt den Bundeskanzler vor, der dann vom Bundestag ohne Aussprache gewählt wird (Art. 63 Abs. 1 GG).
Dieses Recht sehen Scholz und Süskind (2004: 48) als „[…] souveräne[s] politische[s] Recht[…] des Staatsoberhauptes […]“ an. Rudzio (2011: 310) hingegen sieht darin einen rein „formellen Charakter“. Er begründet dies damit, dass es möglich sei, dass der Vorgeschlagene nicht gewählt wird, und im Gegenzug der Bundestag seinen Wunschkandidaten zum Bundeskanzler wählt. Deswegen müsse sich der Bundespräsident an die Mehrheit im Bundestag orientieren und Vorgespräche mit den Fraktionen führen. Bisher sei dies auch so praktiziert worden (Rudzio 2011: 310).
Artikel 64 GG „Ernennung, Entlassung der Bundesminister“
Der Bundespräsident ernennt und entlässt die vom Bundeskanzler vorgeschlagenen Bundesminister (Art. 64 GG).
Von diesem Recht machten einige Bundespräsidenten in der Geschichte der Bundesrepublik Gebrauch. So verhinderte zum Beispiel der erste Bundespräsident Heuss 1953 die Wiederberufung des Bundesjustizministers Dehler, der das Bundesverfassungsgericht verbal angriff. Letztlich habe aber die Prüfung „bloß formellen Charakter“, bei der dem Bundespräsidenten kein „effektives Prüfungsrecht“ gewährt wird (vgl. Rudzio 2011: 310, Schwarz 1999: 23; Scholz / Süskind 2004: 45). Ebenso kann er selbst keine politische Entscheidung treffen (Dennewitz / Meder 1950: 1).
Artikel 67 GG „Misstrauensvotum“
Spricht der Bundestag dem Bundeskanzler das Misstrauen aus und hat er bereits einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt, wird der Bundesprä- sident ersucht, den alten Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den neuen Kanzler ernennen (Art. 67 GG). Das konstruktive Misstrauensvotum wurde bisher auf Bundesebene einmal erfolgreich und einmal ohne Erfolg eingesetzt. Erfolglos blieb es im Jahr 1972 gegen Bundeskanz- ler Brandt und mit Erfolg im Jahr 1982 beim Bundeskanzler Schmidt. In beiden Fällen spielte der Bundespräsident keine auffallende Rolle (Rudzio 2011: 229).
Artikel 82 GG „Ausfertigung, Verkündung“
Er zeichnet zustande gekommene Gesetze gegen, fertigt diese aus und verkündigt sie im Bundesgesetzblatt. Dies gilt bei Gesetzen, die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sind (Art. 82 GG).
Uhl (2008: 121) stellt heraus, dass dem Bundespräsidenten bei der Gesetzgebung kein Initiativrecht zusteht, sondern nur ein Prüfungsrecht. Aus der Erfahrung heraus habe Heuss bei der Gesetzgebung lediglich ein formelles Prüfungsrecht genutzt. Also nur eine Prüfung, ob das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Das materielle Prüfungsrecht wurde erst in der Zeit Lübkes den Bundespräsidenten zugestanden. Lübke fertigte das Gesetz über den Betriebs- und Belegschaftshandel auf Grund von materiellen Zweifeln nicht aus. Eine mögliche Klage gegen die Entscheidung vor dem Verfassungsgericht gab es nicht. Deswegen wird dem Bundespräsidenten heute das Recht fast einstimmig zugestanden. Dieser Fall gilt als Präzedenzfall (vgl. Winkler 1967: 30f.; Jochum 2000: 21). Scholz und Süskind (2004: 18) resümieren, dass es nichts und niemanden gibt, der den Bundespräsidenten bei dieser Entscheidung zu etwas zwingen kann. In Hinblick auf die Fragestellung distanziert sich der Bundespräsident deutlich von einem reinen Repräsentanten.
Bis ins Jahr 2011 gab es nur 8 Gesetze, die vom jeweiligen Bundespräsidenten nicht ausgefertigt wurden (Rudzio 2011: 311). Berücksichtigt man, dass alleine in der Zeit von 1990 - 2009 über 2500 Gesetze verkündet wurden (vgl. Rudzio 2011: 242), ist die politische Macht diesbezüglich eher theoretischer Natur. Zum gleichen Fazit kommen Scholz und Süskind (2004: 43), als sie feststellen, dass „auch Bundespräsidenten, die […] eine „politische“ Amtsführung angekündigt hatten, haben von ihrem Prüfungsrecht keinen merklich kräftigeren Gebrauch gemacht als andere.“ In diesem Zusammenhang muss auch die Überlegung von Staatsrechtler und Bundespräsident Carstens gesehen werden. Er fertige, wie auch Herzog, alle Gesetze aus, da er argumentiere: Fertigt er ein Gesetz nicht aus, kann das Verfassungsgericht nicht dessen Verfassungsmäßigkeit prü- fen. Das Verfassungsgericht kann nur verkündete Gesetze prüfen (vgl. Uhl 2008: 121; Jochum 2000: 19f.). Im gleichen Zusammenhang von Jochum führt er den Gedanken weiter und kommt zu dem Ergebnis: „Er [der Bundespräsident] besiegelt, was andere entschieden haben.“ In diesem Zusammenhang wird auch von einer „notariellen Funkti- on“ oder vom „Staatsnotar“ gesprochen.
4.2 Vollmachten in politischen Ausnahmesituationen
Artikel 63 Abs. 4 GG „ Wahl des Bundeskanzlers“
Wird der Bundeskanzler im letzten Wahlgang nicht mit absoluter Mehrheit gewählt, kann der Bundespräsident innerhalb von sieben Tagen den Kanzler ernennen oder den Bundestag auflösen (Art. 63 Abs. 4 GG).
Rudzio (2011: 312) deutet das, dass in diesem Fall der Bundespräsident zum „ […] autonomen politischen Akteur [mutiert]“. Vorgekommen ist dies noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik. Trotzdem tritt durch die Option „oder“ im Gesetz seine Entscheidungskompetenz mit weitreichenden Folgen hervor.
Artikel 68 GG „Vertrauensfrage“
Stellt der Bundeskanzler die Vertrauensfrage und erhält nicht die Zustimmung des Bun- destages, kann der Bundespräsident - auf Vorschlag des Bundeskanzlers - innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht erlischt, wenn mit der Mehrheit der Stimmen des Bundestages ein neuer Bundeskanzler gewählt wurde (Art. 68 GG). Er kann wählen, ob es bei der Minderheitsregierung und dem alten Bundeskanzler blei- ben soll, oder ob voraussichtlich Neuwahlen zur Mehrheitsbildung führen werden. Die- se Konstellation ereignete sich bisher drei Mal (1972, 1983 und 2005) in der deutschen Nachkriegsgeschichte und in allen Fällen entschied sich der Bundespräsident für eine Neuwahl. Im Fall des Jahres 1972 war es letztlich der Wunsch der Regierung und der Opposition (Schwarz 1999: 35). Die beiden letzten Fälle bezeichnet Rudzio (2011: 312) als Präzedenzfälle, da diese nur inszeniert wurden, um ohne eine politische Krise Neu- wahlen herbeizuführen. Auch wenn dies offensichtlich war, wurde, bei der Klage im Falle von 1983 beim Bundesverfassungsgericht, dem Bundespräsidenten der Rücken gestärkt und seine Entscheidung legitimiert (Jochum 2000: 19).
Artikel 81 Abs. 1 GG „Gesetzgebungsnotstand“
Wurde im Falle der Vertrauensfrage der Bundestag nicht aufgelöst, kann der Bundes- präsident auf Antrag der Bundesregierung zur Verabschiedung eines von der Regierung dringlich bezeichnetes Gesetz auch ohne Zustimmung des Bundestages durch Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes nur mit Zustimmung des Bundesrates verhelfen. Hierzu muss er für die Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären (Art. 81 Abs. 1 GG).
Vorgekommen ist dies während der Laufzeit unseres Grundgesetzes nicht. Die ihm durch das Gesetz erteilte Wahlmöglichkeit ist aber nur in Abhängigkeit mit anderen politischen Gremien durchsetzbar.
Artikel 115a GG „Feststellung des Verteidigungsfalles“
Der Bundestag stellt mit Zustimmung des Bundesrates fest, ob das Bundesgebiet angegriffen wird oder ein Angriff unmittelbar droht. Die Feststellung verkündet der Bundespräsident. Ist der Verteidigungsfall verkündet, kann der Bundespräsident mit Zustimmung des Bundestages völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles abgeben (Art. 115a GG).
Die offizielle Verkündung durch den Bundespräsidenten entspricht den Voraussetzungen des Artikels 59 GG, da er die Bundesrepublik völkerrechtlich vertritt. Dabei hat er ein materielles Prüfungsrecht (Scholz / Süskind 2004: 56).
5. Fazit
Um die Frage „mehr als nur ein Repräsentant in der Bundesrepublik Deutschland“ an- hand der verfassungsrechtlichen Aufgaben und Vollmachten des Bundespräsidenten abschließend zu beantworten, müssen beide Seiten der Prüfung unabhängig voneinander betrachtet werden. Sieht man seine Kompetenzen auf der einen Seite nur im politischen Alltag und auf der anderen Seite nur beim politischen Ausnahmezustand, fällt das Er- gebnis unterschiedlich aus. In politischen Krisensituationen kann und muss der Bundes- präsident Macht ausüben. Rudzio (2011: 311) nennt die „Reservemacht“ des Bundes- präsidenten in der politischen Krisenzeit erheblich. Jochum (2000: 24f.) nennt die „[…] präsidialen Einflussmöglichkeiten in Ausnahmesituationen beträchtlich.“ Darin beste- hen keine Zweifel. Auch wenn ihm im Gegensatz zum Reichspräsidenten die Auflösung des Parlamentes rechtlich erschwert wurde, kann der Bundespräsident in zwei kompli- zierten Verfahren das Parlament auflösen. Die eine nach gescheiterter Vertrauensfrage nach Art. 68 GG oder nach Art. 63 Abs. 4 GG, wenn die Wahl des Bundeskanzlers in allen Wahlgängen scheiterte. Uhl (2008: 59) kommt deswegen zur einfachen Formel: „Der Bundespräsident hat nur im politisch-parlamentarischen Ausnahmezustand die Befugnis, den Bundestag aufzulösen.“ Zu den Ausnahmesituationen zählt er auch die bereits beschriebenen Fälle der Artikel 39, 81 und 93 GG hinzu.
Reflektieren wir die andere Seite, den politischen Alltag. Hier fehlen ihm die Kompe- tenzen. Er tätigt hauptsächlich formelle Aufgaben (Rudzio 2011: 313). In den meisten Fällen braucht es eine weitere Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch ein Regierungsmitglied (siehe die Ausführungen zur Ernennung und Entlassung von hohen Ämtern, seine Mitarbeit bei der Gesetzgebung und vor allem Artikel 58 GG „Gegen- zeichnung“). Selbst bei der Außenpolitik und beim Begnadigungsrecht verbietet ihm die Praxis einen Alleingang. Er muss Vorgespräche mit der Gegenseite oder mit der Regie- rung führen. Trotzdem gibt es auch dabei einige Möglichkeiten, Macht auszuüben und sich vom reinen „Staatsnotar“ zu distanzieren. Aber letztlich wurde deutlich, dass nur in Ausnahmefällen (siehe Gesetzgebung und Ernennungen) die verfassungsgebende Macht wirklich intensiv öffentlich genutzt wurde. Jochum (2000: 22) resümiert in diesem Zu- sammenhang, dass es keinen Bundespräsidenten gab, der sich durch Ausnutzung seiner verfassungsgebenden Kompetenzen besser oder aktiver als seine Vorgänger dargestellt hat. Keiner versuchte die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten zur Herausstellung sei- ner eigenen Person zu nutzen. Auch Möller (1999: 35) stellt fest, dass der Bundespräsi- dent in keinem wichtigen Fall der Gesetzgebung eine entscheidende Änderung anstrebte oder erreichte.
Letztlich sieht Jochum (2000: 24) auch nicht die Aufgabe der Bundespräsidenten darin, dass sie durch ihre präsidiale Macht den eigenen Einfluss vergrößern, sondern sie sollen vielmehr zur Verbesserung der Demokratie beitragen. Die Aufgaben des Bundespräsi- denten dürfe auch nicht mit denen eines Diktators verwechselt werden (Winkler 1967: 66). Er soll nicht seine Stärke demonstrieren und seine Person in den Vordergrund rü- cken. So stellen Scholz und Süskind (2004: 15) fest, dass ihm seine ungeschriebenen Aufgaben eine größere Macht verleihen. Seine Kompetenzen sind in der Verfassung reglementiert, aber seine tatsächliche Einflussnahme bzw. -möglichkeit wird nur durch die persönliche Stärke und Ausstrahlung des Bundespräsidenten offenbart (Scholz/Süs- kind 2004: 9).
Um dem Amt des Bundespräsidenten und der Personen, die es bisher ausübten, gerecht zu werden, sollten diese neuen Ansätze im nächsten Schritt geprüft werden.
6. Literaturverzeichnis
Benz, Wolfgang (2005a): Infrastruktur und Gesellschaft im zerstörten Deutschland, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.). Informationen zur politischen Bildung Nr. 259. Deutschland 1945-1949, München: Franzis´ print & media, S. 16-25.
Benz, Wolfgang (2005b): Kriegsziele der Alliierten, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.). Informationen zur politischen Bildung Nr. 259. Deutschland 1945-1949, München: Franzis´ print & media, S. 4-8.
Dennewitz, Bodo / Wernicke, Kurt Georg (1950): Einleitung, in: Abraham, Hans Jürgen / Bühler, Ottmar / Dennewitz, Bodo / Herrfahrdt, Heinrich / Holtkotten, Hans / Kern, Ernst / Laun, Rudolf / Meder, Walter / Meißner, B. / Menzel, Eberhard / Schneider, Richard / Scupin, Hans Ulrich / Wernicke, Kurt Georg (Hrsg.): Kommentar zum Bonner Grundgesetz (Bonner Kommentar), Hamburg: Hansischer Gildenverlag, S. 1-131.
Jochum, Michael (2000): Worte als Taten. Der Bundespräsident im demokratischen Prozess der Bundesrepublik Deutschland, Gütersloh: Verlag Bertelsmann Stiftung.
Kern, Ernst (1950): Artikel 54, in: Abraham, Hans Jürgen / Bühler, Ottmar / Dennewitz, Bodo / Herrfahrdt, Heinrich / Holtkotten, Hans / Kern, Ernst / Laun, Rudolf / Meder, Walter / Meißner, B. / Menzel, Eberhard / Schneider, Richard / Scupin, Hans Ulrich / Wernicke, Kurt Georg (Hrsg.): Kommentar zum Bonner Grund- gesetz (Bonner Kommentar), Hamburg: Hansischer Gildenverlag, S. 1-12.
Menzel, Eberhard (1950): Artikel 58, in: Abraham, Hans Jürgen / Bühler, Ottmar / Dennewitz, Bodo / Herrfahrdt, Heinrich / Holtkotten, Hans / Kern, Ernst / Laun, Rudolf / Meder, Walter / Meißner, B. / Menzel, Eberhard / Schneider, Richard / Scupin, Hans Ulrich / Wernicke, Kurt Georg (Hrsg.): Kommentar zum Bonner Grundgesetz (Bonner Kommentar), Hamburg: Hansischer Gildenverlag, S. 1-9.
Möller, Horst (1999): Einführung, in: Jäckel, Eberhard / Möller, Horst und Rudolph, Hermann (Hrsg.): Von Heuss bis Herzog. Die Bundespräsidenten im politischen System der Bundesrepublik, Stuttgart: Deutsche Verlags-Anstalt, S. 7-13.
Rudzio, Wolfgang (2011): Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften.
Scholz, Günther / Süskind, Martin E. (2004): Die Bundespräsidenten. Von Theodor Heuss bis Horst Köhler, München: Deutsche Verlags-Anstalt.
Schwarz, Hans-Peter (1999): Von Heuss bis Herzog, in: Jäckel, Eberhard / Möller, Horst und Rudolph, Hermann (Hrsg.): Von Heuss bis Herzog. Die Bundespräsi- denten im politischen System der Bundesrepublik, Stuttgart: Deutsche Verlags- Anstalt, S. 17-41.
Uhl, Gernot (2008): Vom Kaiser der Deutschen zum Bundespräsidenten: Verfassungs- recht und Verfassungswirklichkeit der deutschen Staatsoberhäupter seit 1849 am Beispiel ihrer innenpolitischen Kompetenzen, Wiesbaden: Drewipunkt.
Winkler, Hans-Joachim (1967): Der Bundespräsident: Repräsentant oder Politiker?, Opladen : Leske.
- Citar trabajo
- Thomas Weis (Autor), 2011, Der Bundespräsident. Mehr als nur ein Repräsentant?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/264517
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