Im Zuge des internationalen Wertpapierhandels kommt es vermehrt zu äußerst riskanten, ausländischen und daher aufklärungsbedürftigen Anlageprodukten, wie z. B den Börsentermingeschäften, insbesondere aus dem angelsächsischen Wirtschaftsraum.
Dieser Umstand erforderte eine Fortentwicklung der deutschen Rechtsprechung zur Regelung dieser für deutsche Verhältnisse außergewöhnlichen Wertpapiere.
Die Entwicklung der Rechtsprechung zu Börsentermingeschäften und dergleichen, insbesondere zu den anlageobjektsorientierten Aufklärungs- und Beratungspflichten
I. Einleitung
Im Zuge des internationalen Wertpapierhandels kommt es vermehrt zu äußerst riskanten, ausländischen und daher aufklärungsbedürftigen Anlageprodukten, wie z. B den Börsentermingeschäften, insbesondere aus dem angelsächsischen Wirtschaftsraum.
Dieser Umstand erforderte eine Fortentwicklung der deutschen Rechtsprechung zur Regelung dieser für deutsche Verhältnisse außergewöhnlichen Wertpapiere.
II. Hierzu seien einige Beispiele genannt:
Bei Börsentermingeschäften ist das Risiko des Totalverlustes sehr hoch.
Aus diesem Grunde forderte der BGH erstmals im Jahr 1991 eine umfangreiche schriftliche Aufklärung des Anlegers beim Handel von Londoner Warenterminoptionen (BGH, WM 1991, 667).
Dieses Erfordernis wurde sodann auf andere Optionsgeschäfte, wie Aktien-Aktienindexoptionen, sowie auf Termindirektgeschäfte und Stillhaltergeschäfte übertragen (BGH, WM 1992,1935; BGH NJW 1992,1879).
Das Erfordernis der schriftlichen Aufklärung wird damit begründet, dass dadurch wirtschaftlich unerfahrene Personen in die Lage versetzt werden sollten, die schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhänge bei derartigen Geschäften zu verstehen.
Außerdem sollte dadurch verhindert werden, dass bei einer mündlich erfolgten Aufklärung es oftmals zu Beschönigungen kommt, so dass die Aufklärung ohne Wirkung bleibt.
In der Literatur wurde entgegen gefordert, die Verpflichtung zur schriftlichen Aufklärung nicht auf andere Formen spekulativer Geldanlagen anzuwenden (Drygala, WM 1992, 1213, 1219).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung forderte für die schriftliche Aufklärung, dass diese sich an den Personenkreis mit einer durchschnittlichen Erkenntnismöglichkeit zu richten habe. Im Hinblick darauf, dass ein durchschnittlicher Anleger nur äußerst geringe Kenntnisse etwa über Optionsgeschäfte besitzt, stellt dies eine sehr weitgehende Forderung der Rechtsprechung dar (BGHZ 124,151; WM 1994,149).
Ausreichen soll es nicht, Urteile über Aufklärungspflichten bei Optionsgeschäften auszugsweise abzudrucken. Die Aufklärung sollte vielmehr in der Sprache des Kunden, also umgangssprachlich abgefasst werden. Demzufolge ist ein Text in englischer Sprache im Regelfall nicht dazu geeignet, einen durchschnittlichen deutschen Anleger mit beschränkten englischen Sprachkenntnissen angemessen aufzuklären.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es zudem erforderlich, dass gerade dem flüchtigen Leser in unmissverständlicher Weise und in auffälliger Form deutlich vor Augen geführt wird, dass Aufschläge auf die Börsenoptionsprämie das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringen und dazu führen, dass die verbliebenen Einsätze, bei höheren Aufschlägen, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt (BGH XI ZR 214/92; WM 94,149).
In jenem zu entscheidenden Falle umfasste die Aufklärungsschrift sogar 26 Seiten. Dennoch genügte sie den von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an die Aufklärungspflicht wegen der außerordentlich hohen Risiken bei den angebotenen Warenterminoptionsgeschäften nicht, denn hierbei waren warnenden Hinweise unzulässigerweise zwischen unwesentlichen Informationen und Werbeaussagen versteckt (BGH XI ZR 74/93).
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- Arbeit zitieren
- Dr. Lieselotte Brucklacher (Autor:in), 2013, Die Entwicklung der Rechtsprechung zu Börsentermingeschäften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/264018
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