Im Zentrum steht die Fragestellung, ob und/oder inwiefern Hans Kelsens Kritik an der Rechtsstaats-Theorie des Dualismus der traditionellen Staats- und Rechtslehre einen radikalen Relativismus zur Folge hat oder aber eine erkenntnistheoretische, rechtswissenschaftliche Notwenigkeit darstellt. Diese Frage wird anhand der sog. „DDR-Unrechtsstaatsdebatte“ – ausgelöst und medial breit geführt ausgelöst und medial breit geführt aufgrund einer Äußerung der ehem. Bundespräsidentschaftskandidatin Gesine Schwan (SPD) im Jahr 2009 - diskutiert und inhaltlich veranschaulicht. Dabei geht es mir weniger um eine Beurteilung der Äußerung an sich, als vielmehr um eine juristische Beurteilung der Begriff Rechtsstaat und Unrechtsstaat.
Einleitung
„(…) Aber nicht minder häufig kann man hören: Die Reine Rechtslehre sei gar nicht imstande, ihre methodische Grundforderung zu erfüllen und sei selbst nur der Ausdruck einer bestimmten politischen Werthaltung. Aber welcher? Faschisten erklären sie für demokratischen Liberalismus, liberale oder sozialistische Demokraten halten sie für einen Schrittmacher des Faschismus. Von kommunistischer Seite wird sie als Ideologie eines kapitalistischen Etatismus, von nationalistisch-kapitalistischer Seite bald als krasser Bolschewismus, bald als versteckter Anarchismus disqualifiziert … Kurz, es gibt überhaupt keine politische Richtung, deren man die Reine Rechtslehre noch nicht verdächtigt hätte. Aber das gerade beweist besser, als sie es selbst könnte: ihre Reinheit.“ (Kelsen 1985: 5 (V))
Dieses Zitat aus dem Vorwort von Kelsens Hauptwerk „ Reine Rechtslehre – Einleitung in die Rechtswissenschaftliche Problematik “ von 1932 beschreibt einen rechtswissenschaftlichen Diskurs, dem sich dieses Essay widmen soll. Es soll untersucht werden, ob die von Kelsen postulierte wertabstinente Einheit von Recht und Staat tatsächlich dem Anspruch der Reinheit der Rechtslehre gerecht wird oder – wie Kritiker behaupten – durchaus politisch, ja gerade zu radikal relativierend wirke. Den Begriff der Reinheit sei an dieser Stelle mit dem Begriff des wissenschaftlich unabdingbaren Objektivitätsanspruches verknüpft.
Im Zentrum steht die Fragestellung, ob und/oder inwiefern Hans Kelsens Kritik an der Rechtsstaats-Theorie des Dualismus der traditionellen Staats- und Rechtslehre einen radikalen Relativismus zur Folge hat oder aber eine erkenntnistheoretische, rechtswissenschaftliche Notwenigkeit darstellt. Diese Frage wird anhand der sog. „DDR-Unrechtsstaatsdebatte“ – ausgelöst und medial breit geführt aufgrund einer Äußerung der ehem. Bundespräsidentschaftskandidatin Gesine Schwan (SPD) im Jahr 2009 - diskutiert und inhaltlich veranschaulicht. Dabei geht es mir weniger um eine Beurteilung der Äußerung an sich, als vielmehr um eine juristische Beurteilung der Begriff Rechtsstaat und Unrechtsstaat.
Hans Kelsen - einer der bedeutsamsten Rechtswissenschaftler des 20. Jahrhunderts und Vertreter des Marburger Neukantianismus[1] - unterscheidet sich in seiner Herangehensweise von der anderer neukantianistischer Rechtsphilosophen durch seine strikte rechtswissenschaftliche Wert- und Politikabstinenz. Werte (und davon ausgehend alles Politische) sind für Kelsen letztlich das Ergebnis persönlicher, individueller Erfahrungen und somit subjektiver Natur. Sie können folglich nicht dem wissenschaftlichen Anspruch der Objektivität gerecht werden. Wenn nun also die Rechtswissenschaft als Wissenschaft gelten solle, so müsse sie sich jeder politischen und wertorientierten Komponente entbehren und von der rechtspolitischen Ebene völlig getrennt werden (Jakab 2008: 191). Während der Dualismus die Begriffe Staat und Recht gegenseitig abgrenzt, d.h. den Staat als „eine Art metarechtliches Wesen“, ein vom Recht unabhängigen, sozialen Organismus mit Rechtspflichten und Berechtigungen betrachtet (Kelsen 1985: 116) und das Recht der Staatsmacht gegenüberstellt, postuliert der Monismus die Einheit von Recht und Staat. Demnach sei jede staatliche Ordnung zwangsweise an eine Rechtsordnung und somit an Recht geknüpft (Kelsen 1985: 117).
Der Unterschied zwischen dem Dualismus der traditionellen Staats- und Rechtslehre und dem erkenntnistheoretischen Monismus mit der Einheit von Recht und Staat im Hinblick auf die Aufhebung der Rechtsstaats-Theorie und die daraus resultierenden Vorwürfe des politischen Relativismus gegenüber Kelsens Positionen sind das thematische Herzstück dieses Essays und werden im folgenden anhand eines verhältnismäßig aktuellen Beispiels veranschaulicht und diskutiert.
Die DDR-Unrechtsstaatsdebatte im Lichte Kelsens Kritik an der Rechtstaats-Theorie
Als sich Gesine Schwan (Bundespräsidentschaftskandidatin der SPD) im Vorfeld der Bundespräsidentschaftswahl 2009 in einem Interview gegenüber dem Tagesspiegel über den Begriff des Unrechtsstaates in Bezug auf die DDR äußerte, löste sie binnen kürzester Zeit eine breite öffentliche, politische aber auch juristische Diskussion in einem Ausmaß aus, wie sie zu dieser Thematik wohl noch nie in der Bundesrepublik geführt wurde. Schwan lehnte in der Debatte über die DDR anlässlich 20 Jahren Mauerfall den Begriff Unrechtsstaat gegenüber dem Tagesspiegel mit folgenden Worten ab:
„Er (der Begriff) impliziert, dass alles unrecht war, was in diesem Staat geschehen ist. So weit würde ich im Hinblick auf die DDR nicht gehen. Die DDR war kein Rechtsstaat. Sie war ein Staat, in dem Willkür und Unsicherheit begünstigt wurden. Die Justiz war ausdrücklich ein Instrument der SED und damit nicht unabhängig. Das heißt aber nicht, dass jede einzelne Handlung etwa im Arbeits- oder Verkehrsrecht unrecht gewesen ist.“ (Presseportal 2009)
Angesichts der nur wenige Tage später stattfindenden Bundespräsidentschaftswahl verwundert es nicht, dass dieser Äußerung besonders viel mediale Beachtung geschenkt wurde. Ebenso wenig verwundert es, dass seitens der CDU und der FDP massive Kritik geäußert wurde, witterten die bürgerlichen Parteien doch die unverhoffte Chance, nun den eigenen Kandidaten als die einzig wählbare Option zu proklamieren, eine ursprünglich auch in bürgerlichen Kreisen anerkannte und geschätzte Gesine Schwan endlich brandmarken zu können, um so vermeintliche Abweichler insbesondere aus dem Lager der Freien Wähler endgültig für Köhler zu gewinnen und darüber hinaus unter dem Verdacht eines taktischen Stimmenfanges im linken Lager auch noch das Gespenst einer rot-roten Zusammenarbeit bei der Bundesversammlung als Wegbereiter für eine rot-roten-grünen Bundesregierung nach der Bundestagswahl an die Wand zu malen. Obgleich Schwan tatsächlich Verständnis bei hochrangigen Linken-Politikern wie Gregor Gysi (Tagesspiegel 2009) erntete, die sich ähnlich, ja gar ihr gegenüber beinahe verteidigend äußerten, änderte dies – wie sich wenig später zeigen sollte - nichts am Abstimmungsverhalten der Linken bei der Wahl des Bundespräsidenten. Die Bewertung etwaiger politischer Folgen oder taktischer Hintergedanken dieser Äußerung ist jedoch nicht Ziel dieses Essays, weshalb ich es hierbei belassen möchte. Kommen wir also zum Herzstück, nämlich der juristischen Bewertung im Kontext von Kelsens Kritik an der Rechtsstaats-Theorie.
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[1] Der Marburger Neukantianismus ist einestark logisierend-systematisierende Form des Neukantianismus, einer philosophischen Bewegung, die sich – wie der Name erahnen lässt - auf die transzendentalen, erkenntnistheoretischen Ideen Emmanuel Kants bezieht (Jakab 2008: 191).
- Arbeit zitieren
- Karsten Stöber (Autor:in), 2012, Kelsens Kritik an der Rechtsstaats-Theorie am Beispiel der „DDR-Unrechtsstaatsdebatte“, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/263260