Ein kurzer Blick ins Internet zeigt: Es wird ein reger Handel mit GmbHMänteln betrieben. Grund hierfür ist zunächst, dass die Bedeutung der GmbH als Rechtsform zur Unternehmensführung stark zugenommen hat. Ihre Zahl hat sich in den letzten 20 Jahren verdreifacht, wobei 95 % der in den letzten 20 Jahren neu eingetragenen 270.000 GmbH´s als Vorratsgesellschaft gegründet worden sein dürften.Die Entstehung und Begründung einer GmbH setzt voraus, dass sie im Handelsregister eingetragen wird. Erst dann greifen die Haftungsbeschränkungen. Für die Gründer einer GmbH ergibt sich damit die Gefahr, dass bis zur Eintragung im Handelsregister eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Um die damit verbundenen Risiken möglichst zu minimieren, wurde in der Praxis die Möglichkeit geschaffen, eine Vorratsgesellschaft oder einen GmbH-Mantel zu erwerben und zu verwerten.
Eine solche Vorgehensweise mag aus ökonomischen Sicht durchaus sinnvoll sein; aber es stellt sich die Frage, wie die Verwertung von GmbH-Mänteln rechtlich einzuordnen ist. Dabei wird wie folgt vorgegangen: Zuerst erfolgt eine Begriffsklärung. Dann wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Verwertung von GmbH-Mänteln grundsätzlich rechtmäßig ist. Im Anschluss daran wird behandelt, wie die Verwertung eines GmbH-Mantels rechtlich zu erfolgen hat. Schließlich wird noch der Frage nachgegangen, ob die Verwendung einer britischen Ltd. eine sinnvolle Alternative zur Verwertung eines GmbHMantels darstellt.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
A. Der Begriff „GmbH-Mantel“
I. Vorratsgesellschaften
II. GmbH-Mantel
B. Gründe für die Mantel- und Vorratsgründung
I. Verminderung von Haftungsrisiken
II. Vermeidung von Gründungsverzögerungen
III. Sonstige Gründe
C. Zulässigkeit von Mantelgründungen
I. Verdeckte Mantelgründungen
II. Offene Mantelgründungen
D. Der Mantelkauf
I. Wirksamkeit des Vertrages
1. Kein Scheingeschäft nach § 117 BGB
2. Kein Verstoß nach § 134 BGB i.V.m. § 3 II Nr. 2 GmbHG
3. Kein Verstoß gegen § 138 BGB
II. Analoge Anwendung der GmbH-Gründungsvorschriften?
1. Teil der Lehre: lehnt analoge Anwendung ab
2. Die herrschende Meinung: bejaht die analoge Anwendung
3. Stellungnahme
III. Abgrenzung zur Umstrukturierung bzw. Sanierung GmbH
1. Teile der Lehre: auf Indizien achten
2. Der BGH: aktives Unternehmen ist entscheidend
3. Stellungnahme
IV. GmbH-Haftung: Gläubigerschutz durch Kapitalaufbringung
1. Teile der Lehre: Kapitalgarantie nicht erforderlich
2. Herrschende Lehre: gesetzliches Mindeststammkapital reicht
3. Rechtsprechung: satzungsmäßiges Stammkapital nötig
4. Stellungnahme
V. Haftung der GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer
1. Teile der Lehre: GmbH-Haftung genügt
2. Herrschende Meinung: Haftung analog § 11 II GmbHG
3. Stellungnahme
E. Ist die englische Ltd. eine Alternative zum GmbH-Mantel?
I. Die EuGH-Rechtsprechung
II. Das deutsche Schrifttum
1. Herrschende Literatur
2. Teile der Lehre
3. Stellungnahme
III. Praktische Konsequenzen
Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Altmeppen, Holger Schutz vor „europäischen“ Kapitalgesellschaften, NJW 2004, S. 97ff
Baumbach/Hueck GmbH-Gesetz, Kommentar, 17. Auflage,
München 2000
Bayer, Walter Die EuGH-Entscheidung „Imspire Art“ und die deutsche GmbH im Wettbewerb der europäischen Rechtsordnungen, BB 2003, S. 2357ff
Gronstedt, Sebastian Vorratsgesellschaften: Praktische Konsequenzen nach der neueren BGH-Rechtsprechung, BB 2003, S. 860ff
Hachenburg, Max GmbH-Gesetz, Großkommentar, 8. Auflage, Berlin 1990
Hartmann, Stefan GmbH: Das Aus für den GmbH-Mantel, www.finanztip.de/recht/wirtschaftsrecht/ gmbh-mantel.htm
Ihrig, Hans-Christoph Mantelverwendung und Mantelgründung bei der GmbH, BB 1988, S. 1197
Kübler, Friedrich Gesellschaftsrecht, 5. Auflage, Heidelberg 1998
Lutter/Hommelhoff GmbH-Gesetz, Kommentar, 15. Auflage,
München 2000
Maul/Schmidt Inspire Art – Quo vadis Sitztheorie?, BB 2003, S. 2297ff
Mayer, Ulrich Mantelkauf und Mantelverwendung (k)ein Problem, NJW 2000, S. 175ff
Meilicke, Wienand Im Blickpunkt: BGH-Rechtsprechung zur Mantelverwendung von Vorratsgesellschaften, BB 2003, 857ff
Meilicke, Wienand Der GmbHR-Kommentar, GmbHR 2003, S. 1271ff
Michalski, Lutz GmbH-Gesetz, Kommentar, Band 1,
München 2002
Priester, Hans-Joachim Die Verwertung von GmbH-Mänteln, DB 1983, S. 2291ff
Römermann, Volker GmbH-Recht, Münchner Anwaltshandbuch, München 2002
Roth/Altmeppen Gesetz betreffend der GmbH, Kommentar,
4. Auflage, München 2003
Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbH-Gesetz, Kommentar, 4. Auflage, München 2002
Triebel, Volker Nach Überseering (und demnächst Inspire Art): Verdrängen die englischen Ltd. und PLC die deutsche GmbH und AG?, BB 2003, Heft 36, DIE ERSTE SEITE I
Ulmer, Peter Die wirtschaftliche Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines GmbH-Mantels, BB 1983, S. 1123ff
Schmidt, Karsten Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, Köln 2002
Wallner, Rainer Der Unternehmensgegenstand der GmbH als Ausdruck der Unternehmensfreiheit, JZ 1986, S. 721ff
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Ein kurzer Blick ins Internet[1] zeigt: Es wird ein reger Handel mit GmbH-Mänteln betrieben. Grund hierfür ist zunächst, dass die Bedeutung der GmbH als Rechtsform zur Unternehmensführung stark zugenommen hat. Ihre Zahl hat sich in den letzten 20 Jahren verdreifacht, wobei 95 % der in den letzten 20 Jahren neu eingetragenen 270.000 GmbH´s als Vorratsgesellschaft gegründet worden sein dürften.[2]
Die Entstehung und Begründung einer GmbH setzt voraus, dass sie im Handelsregister eingetragen wird. Erst dann greifen die Haftungsbeschränkungen. Für die Gründer einer GmbH ergibt sich damit die Gefahr, dass bis zur Eintragung im Handelsregister eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Um die damit verbundenen Risiken möglichst zu minimieren, wurde in der Praxis die Möglichkeit geschaffen, eine Vorratsgesellschaft oder einen GmbH-Mantel zu erwerben und zu verwerten.
Eine solche Vorgehensweise mag aus ökonomischen Sicht durchaus sinnvoll sein; aber es stellt sich die Frage, wie die Verwertung von GmbH-Mänteln rechtlich einzuordnen ist. Dabei wird wie folgt vorgegangen: Zuerst erfolgt eine Begriffsklärung. Dann wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Verwertung von GmbH-Mänteln grundsätzlich rechtmäßig ist. Im Anschluss daran wird behandelt, wie die Verwertung eines GmbH-Mantels rechtlich zu erfolgen hat. Schließlich wird noch der Frage nachgegangen, ob die Verwendung einer britischen Ltd. eine sinnvolle Alternative zur Verwertung eines GmbH-Mantels darstellt.
A. Der Begriff „GmbH-Mantel“
Unter einem GmbH-Mantel wird die leere „Hülse“ der juristischen Person GmbH verstanden.[3] Damit ist gemeint: Die Gesellschaft besteht zwar der rechtlichen Form nach, geht aber – wirtschaftlich betrachtet – keiner unternehmerischen Tätigkeit nach.
I. Vorratsgesellschaften
Wenn eine Gesellschaft nie einer unternehmerischen Tätigkeit nachgegangen ist, dann handelt es sich um eine sog. „Vorratsgesellschaft“. Sie wird als eine juristische Person gegründet, die von vornherein, also bereits im Zeitpunkt ihrer Eintragung ohne eigene aktive unternehmerische Tätigkeit ist und erst später bei Bedarf für irgendeine unternehmerische Tätigkeit genutzt werden soll.
II. GmbH-Mantel
Anders verhält es sich bei einem GmbH-Mantel. Hier hat einmal eine unternehmerische Tätigkeit stattgefunden. Diese ehemals wirtschaftlich tätige juristische Person wird aber dann vorübergehend „stillgelegt“, um sie dann bei Bedarf wieder aktivieren zu können.
Entsprechend kann man also zwischen neuem Mantel (= Vorratsgesellschaft) und alten Mantel (= GmbH-Mantel im engeren Sinn) unterschieden.[4] Den beiden „Hüllen“ ist gemeinsam, dass es sich bei ihnen um Kapitalgesellschaften handelt, über deren Verwendungszweck noch entschieden werden soll.[5] Ihr Unterschied besteht darin, dass der neue Mantel noch ungebraucht, der alte Mantel hingegen bereits einmal für eine unternehmerische Tätigkeit genutzt wurde.
Die Unterscheidung ist vorliegend deshalb wichtig, weil – wie noch unter Punkt D. III. zu zeigen sein wird – bei der Verwertung eines (alten) GmbH-Mantels sich Abgrenzungsschwierigkeiten zur Umorganisation bzw. Sanierung einer bestehenden GmbH ergeben können.
B. Gründe für die Mantel- und Vorratsgründung
Die Verwendung eines Mantels, sei es einer „auf Vorrat“ gegründeten GmbH oder einer nicht mehr aktiv tätigen GmbH, erfolgt aus verschiedenen unternehmerischen Gründen.
I. Verminderung von Haftungsrisiken
Der wohl wichtigste Grund ist die bereits eingangs erwähnte Verminderung von Haftungsrisiken. Denn nach § 11 Abs. 1 GmbHG entsteht die Gesellschaft erst mit der Eintragung im Handelsregister. Zwar kann in der Zwischenzeit die juristische Person unter den Hinweis auf ihre spezielle Situation (in Gründung – durch Befügung des Kürzels „i.G.“) handeln, dies setzt jedoch die Handelnden und Gesellschafter zwei besonderen Risiken aus:
1. persönliche Haftung bis zur Eintragung, die jedoch dann mit der Eintragung (auch rückwirkend) wieder entfällt und
2. das Stammkapital muss zwar nicht in Geld, aber wertmäßig zum Zeitpunkt der Eintragung noch vorhanden sein; soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die Gesellschafter zur (nochmaligen) Erbringung verpflichtet und haften für die Differenz persönlich.[6]
II. Vermeidung von Gründungsverzögerungen
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Gründungsvorgang meist längere Zeit in Anspruch nimmt. Mit mindestens einem Monat ist zu rechnen. In den meisten Fällen ist sogar von einer monatelangen Wartezeit bis zu endgültigen Eintragung auszugehen, wobei die Gesellschaftsgründer keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Bearbeitungszeit bei den Registern haben. Ein GmbH-Mantel hingegen kann innerhalb weniger Tage genutzt werden. Die Übernahme der Gesellschaft kann bei einem Notar eigener Wahl in ganz Deutschland stattfinden.
III. Sonstige Gründe
Sonstige Gründe[7] für die Verwendung eines GmbH-Mantels sind, dass alle Gründungsformalitäten sowie Registereintragungen und die Zustimmung der Industrie- und Handelskammer (IHK) bereits vorliegen, was eine ernorme Arbeits- und Zeitersparnis bedeutet, die in die unternehmerische Tätigkeit investiert werden kann.
Weiterer Grund für die Nutzung eines GmbH-Mantels kann die Verwendung einer altbewährten Firma sein.
[...]
[1] Vgl. http://www.gmbh-gruendung.com/gmbh_mantel.php; http://www.gmbh-sofort.de/; http://www.vorratsgesellschaften-norderstedt.de/
[2] Meilike, BB 2003, 857 m.w.N.
[3] BGHZ 117, 323, 330; Michalski, § 3 Rn 17
[4] Römermann/Wiese, § 4 Rn 57
[5] Rowedder/Schmidt-Leithoff, § 3 Rn 13
[6] vgl. auch BGHZ 117, 323, 330
[7] Die steuerlichen Motive bei der Verwendung „alter GmbH-Mäntel“ sind weggefallen. Denn mit dem Steuerreformgesetz von 1988 (BGBl. I, 1093) wurde ab dem Veranlagungszeitraum 1990 die Möglichkeit von Verlustvorträgen nach dem neuen § 8 IV KStG stark eingeschränkt
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.