1 Einleitung und Hergang der Analyse
Mit der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches am 8. Mai 1945 ging der bisher dunkelste Abschnitt deutscher Geschichte zu Ende. Die Bilanz der zwölfjährigen Schreckensherrschaft des nationalsozialistischen Regimes unter seinem Führer Adolf Hitler ist nicht nur traurig und erschreckend, sondern auch beispiellos. Getrieben von der maßlosen Selbstüberschätzung, dass das deutsche Volk ein „Herrenvolk“ sei, welches den anderen Völkern der Menschenfamilie übergeordnet ist, entfalteten die Nationalsozialisten ihr totalitäres und verbrecherisches Regime.Gestützt durch die Hoffnungen der Bevölkerung auf eine bessere Zukunft und eine Stabilisierung der politischen Verhältnisse wurde zunächst die Demokratie zu Grabe getragen. Damit einher ging die nahezu ausnahmslose Gleichschaltung aller Bereiche der deutschen Gesellschaft, wodurch ein ganzes Volk in den Bann der nationalsozialistischen Ideologie gezogen wurde. Doch die Schreckensherrschaft Adolf Hitlers war bekanntlich nicht auf Deutschland begrenzt. So waren die Deutschen ein zweites Mal in diesem Jahrhundert für den Beginn eines Weltkrieges verantwortlich, in dem nicht nur unzählige Soldaten starben sondern auch unvorstellbare Gräueltaten an der Zivilbevölkerung begangen wurden. Die Spitze der Perversion ihrer Macht erreichten die Nationalsozialisten jedoch mit der systematisch betriebenen Ermordung des jüdischen Volkes, welche die völlige Ausrottung zum Ziel hatte.
Mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges setzte die Suche nach den Schuldigen ein. Auf deutscher wie auf alliierter Seite stellte man sich dabei immer wieder die Frage, wie es zu einer solchen Entartung der Macht in einem westeuropäischen Staat kommen konnte. Die führenden Köpfe des nationalsozialistischen Regimes waren schnell ausgemacht.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung und Hergang der Analyse
2 Grundlegende Rechtfertigung von Widerstand und Tyrannenmord
2.1 Zum Begriff und den Arten des Widerstandes
2.2 Begründung des Widerstandsrechtes aus Sicht katholischer Christen
3 Katholische Kirche und Nationalsozialismus
3.1 Katholische Kirche und Nationalsozialismus vor 1933
3.2 1933 - Der Anschein eines Modus Vivendi
3.3 1933 - 1936 Die Fronten klären sich
3.4 1937 - Die Enzyklika „Mit brennender Sorge“
3.5 1937 - 1945 Offene Konfrontation zwischen Kirche und Staat
4 Beurteilung des Verhaltens der katholischen Kirche
5 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung und Hergang der Analyse
Mit der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches am 8. Mai 1945 ging der bisher dunkelste Abschnitt deutscher Geschichte zu Ende. Die Bilanz der zwölfjährigen Schreckensherrschaft des nationalsozialistischen Regimes unter seinem Führer Adolf Hitler ist nicht nur traurig und erschreckend, sondern auch beispiellos. Getrieben von der maßlosen Selbstüberschätzung, dass das deutsche Volk ein „Herrenvolk“ sei, welches den anderen Völkern der Menschenfamilie übergeordnet ist, entfalteten die Nationalsozialisten ihr totalitäres und verbrecherisches Regime. Gestützt durch die Hoffnungen der Bevölkerung auf eine bessere Zukunft und eine Stabilisierung der politischen Verhältnisse wurde zunächst die Demokratie zu Grabe getragen. Damit einher ging die nahezu ausnahmslose Gleichschaltung aller Bereiche der deutschen Gesellschaft, wodurch ein ganzes Volk in den Bann der nationalsozialistischen Ideologie gezogen wurde. Doch die Schreckensherrschaft Adolf Hitlers war bekanntlich nicht auf Deutschland begrenzt. So waren die Deutschen ein zweites Mal in diesem Jahrhundert für den Beginn eines Weltkrieges verantwortlich, in dem nicht nur unzählige Soldaten starben sondern auch unvorstellbare Gräueltaten an der Zivilbevölkerung begangen wurden. Die Spitze der Perversion ihrer Macht erreichten die Nationalsozialisten jedoch mit der systematisch betriebenen Ermordung des jüdischen Volkes, welche die völlige Ausrottung zum Ziel hatte.
Mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges setzte die Suche nach den Schuldigen ein. Auf deutscher wie auf alliierter Seite stellte man sich dabei immer wieder die Frage, wie es zu einer solchen Entartung der Macht in einem westeuropäischen Staat kommen konnte. Die führenden Köpfe des nationalsozialistischen Regimes waren schnell ausgemacht. Doch trugen sie allein die Verantwortung für die Gräueltaten der vergangenen Jahre? In den Reihen der Alliierten wurde zunächst die Auffassung vertreten, dass Hitler mit seiner Regierung erst durch das deutsche Volk an die Macht gekommen war. Auch war man der Überzeugung, dass Hitler seine Pläne nur verfolgen konnte, weil er dabei wesentlich durch die Bevölkerung unterstützt wurde. Deshalb gingen die Siegermächte zunächst von einer Kollektivschuld des deutschen Volkes aus. Aber waren wirklich alle Deutschen ergebene Diener der Nationalsozialisten? Deutschland eine homogene Masse von „Ja-Sagern“? Sehr schnell wurde klar, dass weder die These von der Kollektivschuld noch die Rechtfertigungsversuche vieler Deutscher, nie ein Nationalsozialist gewesen zu sein, ja sogar Widerstand geleistet zu haben, geeignet waren um diese Problematik adäquat zu behandeln.
Dank einer differenzierten Betrachtungsweise des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus wissen wir heute, dass es sehr wohl Einzelne, als auch Gruppen gab, die aus innerer Überzeugung Widerstand leisteten.
Gegenstand dieser Hausarbeit ist die Analyse des kirchlichen Widerstandes gegen das nationalsozialistische Regime. Im Mittelpunkt steht dabei das Verhalten der katholischen Kirche. Dies scheint besonders deshalb interessant, weil sie die einzige gesellschaftliche Großgruppe in Deutschland war, die die nationalsozialistische Herrschaft nahezu unbeschadet d.h. unabhängig überdauert hat.1 Damit hatte sie die Möglichkeit der nationalsozialistischen Ideologie die eigenen Normen und Werte entgegenzusetzen und sich damit der Gleichschaltung zu entziehen. Aber hat die Kirche wirklich Widerstand geleistet? Wie sah dieser aus? War die Kirche gemäß ihrer Glaubensüberzeugung überhaupt legitimiert Widerstand zu leisten oder hatte sie ihre politische Neutralität zu wahren? Und war das, was sie tat genug um ihrer Verantwortung gegenüber den Menschen im Allgemeinen und den Katholiken im Speziellen gerecht zu werden?
Um bei der Beantwortung dieser Fragen einer Begriffsverwirrung vorzubeugen, erfolgt im Abschnitt 2.1 zunächst eine Klärung des Begriffs Widerstand. Anschließend wird untersucht, ob die katholische Kirche überhaupt ein Recht der Gläubigen auf Widerstand kennt und wie weit dieses gefasst ist (Abschnitt 2.2). In diesem Zusammenhang wird herausgestellt, welche Prämissen erfüllt sein müssen, um dieses Recht beanspruchen zu können und welchen Schwierigkeiten sich der Katholik dabei ausgesetzt sieht.
Nach der Darlegung der theoretischen Begründung katholisch-kirchlichen Widerstandes, geht es im Abschnitt 3 darum, zu untersuchen, wie sich die katholische Kirche gegenüber dem Nationalsozialismus tatsächlich verhalten hat. Dazu wird das Verhalten der Nationalsozialisten der kirchlichen Reaktion in insgesamt fünf Abschnitten gegenübergestellt.
Im Abschnitt 4 erfolgt eine abschließende Beurteilung des Verhaltens der katholischen Kirche, indem Theorie und Praxis kirchlichen Widerstandes gegen den Nationalsozialismus vor dem Hintergrund des kirchlichen Selbstverständnisses, gegenübergestellt werden.
2 Grundlegende Rechtfertigung von Widerstand und Tyrannenmord
In diesem Abschnitt geht es nach einer Klärung des Widerstandbegriffes darum, die grundlegende Argumentation der katholischen Kirche zur Rechtfertigung von Widerstand darzulegen. Dabei wird auch die Problematik der Erlaubtheit des Tyrannenmordes beleuchtet.
2.1 Zum Begriff und den Arten des Widerstandes
Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob und in welcher Form die Kirche Widerstand gegen den Nationalsozialismus geleistet hat, ist eine Klärung dessen, was mit Widerstand gemeint ist.
Die Debatte um den Widerstandsbegriff wird nach wie vor kontrovers geführt. Die Gefahr bei der begrifflichen Bestimmung dessen, was als Widerstand zu verstehen ist, besteht vor allem darin, dass er zu weit gefasst wird und damit zu einem Allerweltsbegriff verkommt.1 Als Widerstand, im Sinne eines Oberbegriffs, werden in dieser Arbeit zunächst Einstellungen, Haltungen und Handlungen verstanden, die gegen den Nationalsozialismus als Ideologie und Herrschaftsform gerichtet waren.2 Für eine weitergehende Differenzierung wird hier auf die Begriffssystematik der Autoren Klaus Gott, Hans Günter Hockerts und Konrad Repgen rekurriert.3
Sie beziehen den Widerstandsbegriff auf die Rahmenbedingungen des geltenden Herrschaftssystems. Als wichtigste Rahmenbedingung des Nationalsozialismus verstehen sie dessen totalitären Machtanspruch. Auf Grund dieses Absolutheitsanspruches des Staates bzw. der Partei konnte schon der Versuch, sich der Erfassung durch diese Ideologie zu entziehen als Widerstand gewertet werden. So wurde von den Nationalsozialisten alles das als Widerstand aufgefasst, was vom vorgegebenen Normverhalten abwich.4
Anhand des Grundkriteriums für Widerstand, dem Risiko was mit einem bestimmten Verhalten Einzelner oder von Gruppen verbunden war, nehmen die Verfasser dieses Modells eine vierfache Abstufung des Begriffsfeldes Widerstand vor.5 Als unterste Stufe verstehen sie die punktuelle Nonkonformität. Hierzu zählen z.B.
Unmutsäußerungen über Preise, Löhne etc. Es handelt sich dabei zwar lediglich um eine Widerspruchshaltung, die aber vom Regime grundsätzlich unter Widerstandsverdacht gestellt wurde. In Abhängigkeit vom eingegangenen Risiko konnte es sich dabei zumindest in geringem Maße um Widerstand handeln.1
Auf einer zweiten Stufe wird die Verweigerung eingeordnet. Hierzu zählen alle Handlungen, die dazu dienen sich der Gleichschaltung zu entziehen und die eigene Identität, das Selbstverständnis und die Eigenständigkeit zu wahren. Da eine in dieser Weise handelnde Person / soziale Einheit der Entfaltung des totalitären Machtanspruches der Nationalsozialisten entgegen stand, leistete sie, zumeist defensiv, Widerstand in einem konkreten Bereich.2
Dem gegenüber steht der öffentliche Protest bzw. die Androhung ihn in die Öffentlichkeit zu tragen. Diese Widerstandsform hebt sich in dreifacher Weise von den beiden zuvor beschriebenen ab. So bedeutet der Protest zunächst, dass offensiv gegen das betreffende System vorgegangen wird. Darüber hinaus ist er nicht nur gegen einzelne Aspekte des Regimes gerichtet, sondern gegen den Nationalsozialismus als Ganzes und kann zu einem generellen Loyalitätsbruch führen.3
Als höchste Stufe des Widerstandes wird hier der aktive Widerstand bzw. der Widerstand im engeren Sinne verstanden. Dazu zählen alle Aktivitäten, die, ausgehend von genereller Ablehnung der NS - Herrschaft, auf deren Beseitigung zielen. Aus dem aktiven Widerstand resultiert damit, der Systematik folgend, das größte Risiko für den Widerständler und dessen Angehörige.4
Anhand eines in dieser Weise differenzierten Widerstandsbegriffes wird die Beschreibung des kirchlichen Verhaltens zum Nationalsozialismus möglich, wobei der kirchliche Widerstand als Gesamtheit der verschiedenen Abstufungen zu verstehen ist. Dabei muss beachtet werden, dass die Intensität des Widerstandes in unterschiedlichen Phasen variierte. Auch darf der Widerstand in Deutschland nicht als eine einheitliche Bewegung verstanden werden, wie sie etwa in den besetzten Gebieten vorzufinden war.5 Die deutschen Widerständler des Dritten Reiches sahen sich keiner fremden Besatzungsmacht, sondern einer auf legalem Wege gebildeten Regierung der Nationalsozialisten gegenüber. So verschiedenartig die Formen des Widerstandes gegen diesen Staatsapparat waren, so unterschiedlich wurde auch die Gewissensentscheidung für die Inanspruchnahme eines Rechtes auf Widerstand begründet.1 Damit wird der nächste Problembereich angesprochen: Wie konnte ein Christ seinen Widerstand gegen das nationalsozialistische Regime rechtfertigen und mit welcher Problematik sah er sich dabei konfrontiert? Diesen Fragen wird in den beiden folgenden Abschnitten nachgegangen.
2.2 Begründung des Widerstandsrechtes aus Sicht katholischer Christen
Die Suche nach einer ethisch fundierten und stichhaltigen Begründung ihres Handelns gegen das nationalsozialistische Regime gestaltete sich für die Widerständler überaus schwierig. Sie stützten ihre Argumentation im Wesentlichen auf die Aussagen der katholischen Soziallehre. Die dort aufgestellten sozialen Normen und Prinzipien basieren zum einen auf Aussagen der Bibel, wodurch sie zunächst für die Christen zu einer verbindlichen Handlungsvorschrift werden. Eine zweite Quelle der Soziallehre ist das christliche Naturrecht. Durch die Einbeziehung dieser allgemeinmenschlichen, glaubensunabhängigen Rechtsüberzeugung wird die Argumentation der Soziallehre auch für Nichtgläubige einsichtig, vernünftig und somit auch in einer pluralistischen Gesellschaft allgemein verbindlich. Für die katholische Lehre besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen beiden Quellen, da beide ihren Ursprung in Gott haben.2 Die so aufgestellten Grundsätze gelten orts- und zeitunabhängig.3
Die zentrale Hürde auf dem Weg zur Begründung des Rechtes auf Widerstand besteht in dem augenscheinlichen Widerspruch zweier häufig zitierter Bibelstellen. So schreibt zum einen der Apostel Paulus in seinem Brief an die Römer über das Verhältnis der Christen zur staatlichen Ordnung: „Jeder leiste den Trägern der staatlichen Gewalt den schuldigen Gehorsam. Denn es gibt keine staatliche Gewalt, die nicht von Gott stammt; jede ist von Gott eingesetzt. Wer sich daher der staatlichen Gewalt widersetzt, stellt sich gegen die Ordnung Gottes. […] Deshalb ist es notwendig, Gehorsam zu leisten, […] vor allem des Gewissens willen.“ (Röm. 13,1-13,5). Zum anderen heißt es in der Apostelgeschichte:
„Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen“ (Apg. 5,29). Die aufgezeigten Zitate beschreiben die klassischen Grundsätze des christlichen Staatsverständnisses.4
Während Paulus eine prinzipielle Gehorsamspflicht der Menschen gegenüber der staatlichen Gewalt fordert, begrenzt Petrus diese durch die Rückbindung des Gewissens an Gott - ,Das innere Leben des Einzelnen ist keiner staatlichen Gewalt unterworfen’1.2 Nur durch die Verknüpfung beider Textstellen gelangt man also zu einem konsistenten Verständnis des Verhältnisses von Einzelperson, Staat und Gott zueinander. Dagegen führt die Isolierung einzelner Elemente zu einer einseitigen Bejahung oder Verneinung des Rechtes auf Widerstand gegen die Staatsgewalt.
Damit bleibt zu klären, wann der Christ den Staat zu bejahen, ihm Gehorsam leisten soll, und wann er ihn verneinen, ihm also Widerstand zu leisten berechtigt ist. Paulus hat bei seiner Gehorsamsforderung nur die gute staatliche Gewalt im Auge, die sich für die Realisierung der gottgewollten Ordnung einsetzt. Der Staat wird als Teil der Schöpfungsordnung grundsätzlich anerkannt. Er ist dabei nicht als bloße Anhäufung von Einzelpersonen zu verstehen, sondern vielmehr Ausdruck des Zusammengehörigkeitsgefühles von grundsätzlich auf Gemeinschaft angelegten Menschen.3 Die katholische Soziallehre sieht die erste und wichtigste Aufgabe des Staates bzw. des Inhabers staatlicher Gewalt in der Ausrichtung der Einzelinteressen der Menschen auf das Gemeinwohl - der Staat ist oberster Hüter des Gemeinwohls. Ihm obliegt damit die schwierige Aufgabe, mitunter konkurrierende Gruppen- und Einzelinteressen auszubalancieren und auf das gemeinsame Wohl auszurichten.4 Aus dieser obersten Aufgabe des Staates werden alle weiteren Aufgaben, wie etwa Schutz seiner Bürger nach innen und außen, Schaffung sozialer Sicherheit und Wahrnehmung seiner Kulturfunktion, abgeleitet.
Dabei besteht die Funktion des Staates vornehmlich darin, die Rahmenbedingungen zu schaffen, die es dem Einzelnen und den sozialen Gruppen (z.B. Familie) ermöglichen, selbständig ihre individuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dazu gehört es auch, dass sich der Staat gegenüber den verschiedenen religiösen Überzeugungen einer pluralistischen Gemeinschaft neutral verhält. Auch hier hat er nur die Kompetenz, die Voraussetzungen für eine freie Entfaltung der individuellen, religiösen Überzeugung der Menschen zu schaffen. Dem Staat obliegt es somit, die Fragen des weltlichen Bereiches zu regeln, wogegen der Kirche eine universelle Zuständigkeit im religiös - sittlichen Bereich zugeordnet wird. Übertragen auf die paulinische Argumentation, ist die Kirche also Trägerin des geistlichen Schwertes, der Staat Träger des weltlichen (Röm. 13,4). Beide Gewalten bzw. Schwerter sind von Gott gegeben.1
Die von Paulus geforderte Gehorsamspflicht der Christen gegenüber dem Staat ergibt sich aus seinem Verständnis von der zwischen beiden Gewalten bestehenden Ordnung und der unbedingten, transzendenten Rückbindung der Gewalten an Gott. So erlässt der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben Gesetze, die in ihrer Gesamtheit eine Rechtsordnung bilden und Grundlage der Sanktionierung des Handelns im Staat sind.2 Dieses durch Setzung geschaffene Gesetz wird als positives Gesetz bezeichnet.3
Paulus versteht den Staat als „Vollstrecker des Urteils an dem, der Böses tut“ (Röm. 13,4). Was gut und böse ist, scheint sich zunächst aus den positiven Gesetzen zu ergeben. Damit kommt diesen eine ganz entscheidende Bedeutung zu, werden sie doch Grundlage für das Verständnis von gut und böse und damit auch für die Sanktionierung des Handelns. Ein solches Rechtsverständnis zeichnet wesentlich den zu Beginn des 20. Jahrhunderts verbreiteten Rechtspositivismus aus. Dementsprechend war das positive Gesetz alleiniger Maßstab dafür, was als sittlich gut bzw. schlecht zu verstehen war und folglich der Staat die einzige Quelle des Rechts („Gesetz ist Gesetz“).4 Wenn das positive Gesetz die Grenze zwischen gut und böse zieht und die Gesetze durch den Staat erlassen werden, besteht jedoch die Gefahr der willkürlichen Rechtssetzung. Die Regierung könnte nach Belieben die Gesetze ändern und damit auch die Grenze zwischen Erlaubtem und Unerlaubtem verschieben. Im Extremfall kann damit Mord, Gewalt, Ehebruch, Lüge und Verrat erlaubt und tugendhaft sein, während Nächstenliebe, Wahrheit und Treue als sündhaft und unsittlich zu verstehen sind.5 Dass diese offensichtliche Verkehrung der Werte keinesfalls die Grundlage der in Römer 13 geforderten Gehorsamspflicht der Christen sein kann, lässt sich in mehreren Äußerungen des Apostels Paulus feststellen. Gleich zweimal betont er in Römer 13,4, dass die staatliche Gewalt im Dienste Gottes steht bzw. zu stehen hat. Auch billigt er der staatlichen Gewalt lediglich das Recht zu, das Urteil, an dem, der Böses tut, zu vollstrecken - das Urteil zu fällen obliegt ihr nicht. Es muss also ein übergesetzliches Recht geben, welches als Maßstab zur Beurteilung der Sittlichkeit positiver Gesetze herangezogen werden kann. Die Macht des Staates reicht nicht aus um Recht zu schaffen.6
a) Das Naturgesetz
Aus der Sicht der katholischen Soziallehre ist das Naturgesetz jener Maßstab zur Unterscheidung zwischen guten und schlechten Gesetzen.1 Damit wird die durch die Philosophen Platon und Aristoteles erarbeitete und durch Thomas von Aquin weitergeführte Naturrechtslehre in die staatstheoretische Argumentation der Kirche eingebunden.2 Der hier verwendete Begriff des moralisch - sittlichen Naturgesetzes unterscheidet sich vom physischen Naturgesetz dadurch, dass nicht ein Müssen sondern ein Sollen beschrieben wird, welches eine Richtschnur für das sittlich richtige Handeln der Menschen darstellt. Beiden gemeinsam ist jedoch ihr Ursprung - Gott.3 Dieses sittliche Naturgesetz ist aus Sicht der katholischen Soziallehre dem positiven Gesetz übergeordnet. Träger des Naturgesetzes ist die menschliche Vernunft. Mit Ihrer Hilfe ist es den Menschen einerseits möglich ihr konkretes Handeln aus allgemeinen Grundsätzen abzuleiten und andererseits den Einzelfall in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen. Die Vernunft wird damit für alle Menschen zur gemeinsamen Erkenntnisnorm von gut und böse. Ursprung der durch die Vernunft gegebenen Urteile und Gesetze ist die Wirklichkeit und die Erfahrung. Die Vernunft setzt damit die Wahrnehmung der Realität notwendig voraus, wodurch das Wesen der Dinge und die zwischen ihnen geltenden Zusammenhänge erschlossen und somit zur Grundlage des Naturgesetzes werden.4 Durch die Gabe der Vernunft ist der Mensch also zunächst befähigt sich den Aufbau der Natur zu erschließen und entsprechende Erfahrungen zu sammeln. Die damit gewonnenen Erkenntnisse und das herausgebildete Rechtsbewusstsein bilden wiederum eine tragfähige Basis zur Aufstellung von Normen zum Aufbau einer geistigen und gesellschaftlichen Ordnung der Menschen.5 Das Naturgesetz ist folglich eine Vernunftnorm, deren Regelungen für das menschliche Handeln aus der Beobachtung des Wesens der Dinge und der Menschen resultieren. Mittels der Vernunft wird auch der Mensch als Person erkannt, die mit einer Würde ausgestattet ist. Aus dieser gehen die allgemeinen, unverletzlichen und unveräußerlichen Freiheits- (Bürger-) und Menschenrechte (und Pflichten) hervor, die dem Menschen von Geburt an verliehen sind.6 Was als sittlich gut bzw. sittlich schlecht zu verstehen ist, ergibt sich damit aus der Natur der Dinge und des Menschen.7
Durch die Vernunft als zentrale Erkenntnisnorm ist die Erfassung des Naturgesetzes glaubensunabhängig möglich.
Wie eingangs bereits erwähnt, versteht die katholische Soziallehre dieses Naturgesetz als Maßstab zur Differenzierung zwischen sittlich guten und sittlich schlechten Gesetzen. Es gilt also nun, die Beziehung zwischen Naturgesetz und positivem Gesetz zu beleuchten.
b) Naturgesetz und positives Gesetz
Das Naturgesetz wird als Grundlage des positiven Gesetzes verstanden und geht diesem damit notwendig voraus. Jenes vorpositive Recht gilt verpflichtend für alle Menschen- unabhängig von ihrem Glauben. Die darin erfassten Grundrechte sind sowohl der individuellen als auch der kollektiven Willkür entzogen.1 Dazu zählen unter anderem jene Rechte, die den staatlichen Gesetzen zeitlich voran gehen (Recht auf Eigentum, Ehe, Familie Menschenrechte). Durch das Naturgesetz werden verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung gestellt, die als sittlich gut zu verstehen sind. Der Staat als Initiator der positiven Gesetze wählt eine dieser Alternativen aus und erklärt sie zur verbindlichen Norm für die Menschen in der jeweiligen Gemeinschaft.
Durch diese Kodifizierung wird das Naturgesetz einklagbar und sanktionierbar. Die Ausgestaltung der positiven Gesetze kann damit nach Land und Zeit variieren, der Inhalt des Naturgesetzes ist hingegen unveränderlich. Ein Beispiel ist der Vertragsschluss. Dem Naturgesetz entstammt die grundlegende, allgemeine Auffassung, dass Verträge zu erfüllen sind. Auf dieser Basis werden Gesetze erlassen, in denen z.B. Fristen für die Vertragserfüllung und Garantieleistungen fixiert werden. Einzige Bedingung für die spezifische Ausgestaltung der positiven Gesetze ist die Konformität mit dem Naturgesetz.2 Der aus der Vernunft des Menschen unmittelbar abgeleitete, objektive Prüfstein des Naturgesetzes für alle positiven Gesetze ist die Gerechtigkeit. Allgemein kann die Gerechtigkeit als größtmögliche Freiheit des Einzelnen unter Berücksichtigung der Freiheit aller anderen verstanden werden.3 Ein naturrechtlicher Gerechtigkeitsbegriff muss notwendigerweise auch wieder bei der durch die Vernunft erfassten Natur des Menschen und seiner darin begründeten Würde ansetzen. Gerechtigkeit bedeutet damit, jedem das Seine zu geben (suum cuique). Dabei obliegt es nicht den Menschen darüber zu entscheiden, was das „Seine“ des Mitmenschen ist, denn dies ergibt sich ausschließlich aus dem vor menschlichem Zugriff geschützten Naturgesetz. Das „Seine“ können damit nur die aus der Würde und der Natur des Menschen resultierenden Grundrechte sein. Die Gerechtigkeit als Tugend ist eine zentrale sittliche Aufgabe.1 Sie regelt die Beziehungen zwischen den einzelnen Menschen, die Verteilung der gemeinsamen Güter und Lasten auf die einzelnen Glieder des Staates und die soziale Gerechtigkeit. Darüber hinaus wird auch von einer gesetzlichen Gerechtigkeit gesprochen. Durch diese ist der Gesetzgeber, also der Staat, dazu verpflichtet, Gesetze zu erlassen, die gerecht und damit dem Gemeinwohl zuträglich sind. Das Gemeinwohl kann damit auch als die umfassend verwirklichte Gerechtigkeit verstanden werden.2
Für die katholische Soziallehre besteht ein zentraler Zusammenhang zwischen Gerechtigkeit und Macht bzw. Gehorsamspflicht. So kann ein durch den Staat erlassenes, positives Gesetz nur bindend für den Gehorsam der Menschen sein, wenn es jedem sein Recht gewährleistet, also mit dem Naturrecht konform geht. Der Grundsatz der Gerechtigkeit wird damit zur Grundlage der Legitimation staatlicher Macht. Diese dient der Schaffung von Rechtssicherheit. Oder anders ausgedrückt: Das positive Gesetz erhält seine Legitimation erst durch das Naturgesetz. Recht geht damit vor Macht!3 Der Staat kann zwar positive Gesetze auf Grund seiner Macht erlassen, und damit zumindest Rechtssicherheit schaffen. Ob es sich aber bei dem positiven Gesetz tatsächlich um Recht handelt, hängt davon ab, ob auch die Werte der Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit mit dem Ziel der Erreichung des Gemeinwohles verwirklicht werden. Ist der Widerspruch zwischen positivem Gesetz und Gerechtigkeit unerträglich, so muss das positive Gesetz als ‚unrichtiges Recht’ der Gerechtigkeit weichen (Radbruch`sche Formel)! Wird in einem positiven Gesetz die Realisierung der Gerechtigkeit aber nicht einmal angestrebt, entbehrt es vollends der Rechtsnatur, die eben darin besteht, der Gerechtigkeit zu dienen. Solche Gesetze sind niemals Teil des geltenden Rechts - es ist überhaupt kein Recht!4 Ein Beispiel hierfür sind Gesetze, die die Strafbarkeit eines Mordes oder die Würde des Menschen von seiner Rasse abhängig machen. Hier besteht offenbar eine Grenze im Gehorsam gegen den Staat und seine Gesetze.
c) Naturgesetz, positives Gesetz und göttliches Gesetz
Mittels der vorangegangenen Argumentation wird deutlich, dass das Naturgesetz dem positiven Gesetz übergeordnet ist. Das Naturgesetz wird damit aber keinesfalls absolut gesetzt. Vielmehr versteht die katholische Soziallehre das göttliche Gesetz als höchste gebietende Moral. Dieser Gott steht jenseits der menschlichen Vernunft. In ihm hat die gesamte Ideen- und Güterwelt ihren Ursprung, welche auch erst durch Gott die absolute Weihe erhält. Die Gestaltung des menschlichen Handelns basiert damit auf zwei Regeln: dies ist zum einen das Naturgesetz als Vernunftsnorm, welche der Mensch auf natürliche Weise erkennt und durch das die Abhängigkeit der Güter und der Menschen untereinander erschlossen wird. Als zweite Regel tritt das ewige und höchste Gesetz hinzu - das Gesetz Gottes. Aus diesem wird der letzte und höchste Zweck der Dinge abgeleitet.1 Das Handeln der Menschen wird erst gut im abschließenden sittlichen Sinn, wenn ein höchstes, in sich wertvolles Ziel nachweisbar ist, aus dem die absolute Gültigkeit der niederen Wertebeziehungen abgeleitet wird. Bleibt diese transzendente Rückbindung an Gott aus, kann das Naturgesetz niemals zur absoluten Grundlage des Handelns werden.2
d) Widerstandsrecht der Katholiken
Wie lässt sich aus der dargestellten Ordnung zwischen positivem, Natur- und göttlichem Gesetz nun ein Widerstandsrecht der Katholiken ableiten und wie ist dieser Widerstand mit der Gehorsamsforderung des Paulus zu vereinbaren? Zunächst muss auf die gottgewollte Gewaltenteilung zwischen Kirche und Staat verwiesen werden. Der Staat trägt das weltliche, die Kirche das geistliche Schwert. Beide sind damit einerseits durch Gott berechtigt in ihrem Bereich die Macht auszuüben, gleichzeitig sind sie verpflichtet, dies gemäß der gottgewollten Ordnung zu tun - sie sind also an das Gesetz Gottes und das Naturgesetz gebunden. Agieren beide Mächte gemäß diesen Vorgaben, so greift die Gehorsamsverpflichtung nach Paulus. Erlässt der Staat jedoch Gesetze, welche die Ausübung des Glaubens erschweren oder gar unterdrücken, endet die Gehorsamverpflichtung der Bürger, da die Gesetze einen Verstoß gegen die gottgewollte Ordnung und damit Unrecht darstellen. Tritt dieser Zustand ein, muss man „Gott mehr gehorchen als den Menschen“(Apg. 5,29). In diesem Falle ist der Widerstand legitim.3
Neben diesem Widerstandsrecht bei Überschreitung der „Schwerter - Kompetenz“ lässt sich eine Legitimation auch für den rein staatlichen Bereich ableiten. Dem Staat ist die Macht verliehen worden, um das Gute zu belohnen und das Böse zu betrafen. Es obliegt aber nicht dem Staat zu bestimmen, was als sittlich gut bzw. böse zu verstehen ist. Dies ergibt sich allein aus dem Gesetz Gottes in Verbindung mit dem Naturgesetz - der Staat „steht im Dienst Gottes und vollstreckt das Urteil…“(Röm. 13,4).
[...]
1 Gotto, K./ Hockerts, H. G./ Repgen, K., Bilanz, S. 173.
1 Vgl. Hürten, H., Verfolgung, S.60; Hürten, H., Selbstbehauptung, S. 135f.
2 Vgl. Benz, W., Kampf, S. 8.
3 Vgl. Gotto, K./ Hockerts, H. G./ Repgen, K., Bilanz, S. 173ff.
4 Vgl. Hürten, H., Verfolgung, S.75.
5 Vgl. Gotto, K./ Hockerts, H. G./ Repgen, K., Bilanz, S. 175ff.
1 Vgl. Gotto, K./ Hockerts, H. G./ Repgen, K., Bilanz, S. 175.
2 Vgl. Hürten, H., Verfolgung, S.75; Vgl. Gotto, K./ Hockerts, H. G./ Repgen, K., Bilanz, S. 175.
3 Vgl. Hürten, H., Verfolgung, S.75; Vgl. Gotto, K./ Hockerts, H. G./ Repgen, K., Bilanz, S. 175.
4 Vgl. Gotto, K./ Hockerts, H. G./ Repgen, K., Bilanz, S. 175.
5 Vgl. Maier, H., Recht, S. 33.
1 Vgl. Maier, H., Recht, S. 34.
2 Vgl. Herr, T., Soziallehre, S. 11, 18.
3 Vgl. Weiler, R. katholische Soziallehre, S. 112.
4 Vgl. Spörl, J., Widerstandsrecht, S. 89.
1 Vgl. Spörl, J., Widerstandsrecht, S. 91.
2 Vgl. Meinhold, P., Römer 13, S. 46ff; Spörl, J., Widerstandsrecht, S. 90.
3 Vgl. Herr, T, Soziallehre, S. 215, 220.
4 Vgl. Herr, T, Soziallehre, S. 57, 220f.
1 Vgl. Weiler, R. katholische Soziallehre, S. 43f ; Herr, T, Soziallehre, S. 227.
2 Vgl. Herr, T, Soziallehre, S. 57, 226.
3 Vgl. Mausbach, J., Naturrecht, S. 70.
4 Vgl. Mausbach, J., Naturrecht, S. 12; Radbruch. G., Unrecht, S. 355.
5 Vgl. Mausbach, J., Naturrecht, S. 12f, 43f.
6 Vgl. Weiler, R. katholische Soziallehre, S. 44; Radbruch. G., Unrecht, S. 356.
1 Vgl. Mausbach, J., Naturrecht, S. 44.
2 Vgl. Weiler, R. katholische Soziallehre, S. 50.
3 Vgl. Mausbach, J., Naturrecht, S. 21; Weiler, R. katholische Soziallehre, S. 48.
4 Vgl. Mausbach, J., Naturrecht, S. 27.
5 Vgl. Mausbach, J., Naturrecht, S. 25ff.
6 Vgl. Weiler, R. katholische Soziallehre, S. 52.
7 Vgl. Mausbach, J., Naturrecht, S. 27ff.
1 Vgl. Weiler, R. katholische Soziallehre, S. 53f.
2 Vgl. Mausbach, J., Naturrecht, S. 29f; Weiler, R. katholische Soziallehre, S. 51.
3 Vgl. Weiler, R. katholische Soziallehre, S. 50, 57.
1 Vgl. Weiler, R. katholische Soziallehre, S. 57f.
2 Vgl. Weiler, R. katholische Soziallehre, S. 58.
3 Vgl. Weiler, R. katholische Soziallehre, S. 51.
4 Vgl. Radbruch. G., Unrecht, S. 356f.
1 Vgl. Mausbach, J., Naturrecht, S. 27ff.
2 Vgl. Mausbach, J., Naturrecht, S. 31.
3 Vgl. Klemperer, K.v., Sonderweg, 45.
- Citar trabajo
- Jens Huke (Autor), 2004, Begründung und Praxis katholisch-kirchlichen Widerstandes gegen den Nationalsozialismus. Eine sozialethische Analyse, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24585
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.