1. Der Bestätigungsvermerk als Ergebnis der Jahresabschlussprüfung Bietet ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk Gewähr für Gesundheit und andauernden Fortbestand des Unternehmens?
Oder handelt es sich hierbei um eine Erwartung der Öffentlichkeit, die aber nicht dem gesetzlichen Auftrag des Wirtschaftsprüfers entspricht? Um zu einer Antwort zu kommen, muss zunächst definiert werden, was unter einem „Bestätigungsvermerk“ zu verstehen ist. Weiterhin ist zu betrachten, welche Ansprüche und Abhängigkeiten unsere Gesellschaft mit diesem Bestätigungsvermerk verbindet und wie der Gesetzgeber mittels der Neufassung des
§ 322 HGB in der Fassung des KonTraG versucht diesen Erwartungen inhaltlich gerecht zu werden.
1.1. Der Begriff „Bestätigungsvermerk“
Im § 2 WPO wird dargelegt, dass eine der beruflichen Aufgaben des Wirtschaftsprüfers die Durchführung von wirtschaftlichen Prüfungen - vor allem von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen - sowie die Erteilung von Bestätigungsve rmerken über die Durchführung und das Ergebnis dieser Prüfungen ist (vgl. Lehwald 2000, 259).
Bolsenkötter bezeichnet den Bestätigungsvermerk als eine „formelhafte, verkehrsfähige und für einen größeren, nicht festgelegten Personenkreis (Öffentlichkeit) bestimmte Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung einer Rechnungslegung durch einen unabhängigen Prüfer“ (Bolsenkötter 1992, 210). Pfitzer schrieb treffend:
„Der Bestätigungsvermerk .. bringt das Ergebnis einer Prüfung der Öffentlichkeit gegenüber zum Ausdruck. Er ist ein Gesamturteil, das aufgrund einer nach den Berufsgrundsätzen durchgeführten Prüfung abgegeben wird. Dieses Gesamturteil kann der Abschlußprüfer nach § 322 HGB in drei Grundformen erteilen:
- als uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
- als eingeschränkten Bestätigungsvermerk
Zusammenfassend ist anzumerken, dass der Bestätigungsvermerk eine Mitteilung ist, die besagt, dass der Abschluss durch ein unabhängiges externes Organ ordnungsgemäß geprüft und aussagefähig ist (vgl. Leffson 1988, 349).
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
1. Der Bestätigungsvermerk als Ergebnis der Jahresabschlussprüfung
1.1. Der Begriff „Bestätigungsvermerk“
1.2. Der Bestätigungsvermerk – Informationsmedium für die Öffentlichkeit
2. Die Auswirkungen des KonTraG auf das Testat des Abschlussprüfers
2.1. Die Erwartungslücke – Diskrepanz zwischen Gesetz und öffentlichem Verständnis
2.2. Vom Formeltestat zum Bestätigungsbericht – ein Ergebnis des KonTraG
3. Inhalt und Bestandteile des Bestätigungsvermerks bei Jahresabschlussprüfungen
3.1. Überschrift
3.2. Einleitender Abschnitt
3.3. Beschreibender Abschnitt
3.4. Das Prüfungsurteil des Abschlussprüfers – ein Gesamturteil
3.4.1. Die uneingeschränkt positive Gesamtaussage
3.4.2. Die eingeschränkt positive Gesamtaussage
3.4.3. Die negative Gesamtaussage
3.4.4. Beurteilung des Prüfungsergebnisses
3.5. Hinweis auf Bestandsgefährdungen
4. Erteilung des Bestätigungsvermerks/Versagungsvermerks
5. Sonderfälle von Bestätigungsvermerken
6. Die Berücksichtigung internationaler Standards im Bestätigungsvermerk nach §322 HGB n. F.
7. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Anlagen
Eidesstattliche Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Vergleich des § 322 HGB vor und nach dem KonTraG
Anlage 2: Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk bei gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen
Anlage 3: Eingeschränkter Bestätigungsvermerk bei gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen bei wesentlichen Beanstandungen ohne Auswirkungen auf die Aussage zum true-and-fair-view
Anlage 4: Eingeschränkter Bestätigungsvermerk bei gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen bei wesentlichen Beanstandungen mit Auswirkungen auf die Aussage zum true-and-fair-view
Anlage 5: Eingeschränkter Bestätigungsvermerk bei gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen im Fall von Prüfungshemmnissen
Anlage 6: Versagungsvermerk mit negativer Gesamtaussage
Anlage 7: Versagungsvermerk im Fall von Prüfungshemmnissen
1. Der Bestätigungsvermerk als Ergebnis der Jahresabschlussprüfung
Bietet ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk Gewähr für Gesundheit und andauernden Fortbestand des Unternehmens?
Oder handelt es sich hierbei um eine Erwartung der Öffentlichkeit, die aber nicht dem gesetzlichen Auftrag des Wirtschaftsprüfers entspricht?
Um zu einer Antwort zu kommen, muss zunächst definiert werden, was unter einem „Bestätigungsvermerk“ zu verstehen ist. Weiterhin ist zu betrachten, welche Ansprüche und Abhängigkeiten unsere Gesellschaft mit diesem Bestätigungsvermerk verbindet und wie der Gesetzgeber mittels der Neufassung des §322 HGB in der Fassung des KonTraG versucht diesen Erwartungen inhaltlich gerecht zu werden.
1.1. Der Begriff „Bestätigungsvermerk“
Im § 2 WPO wird dargelegt, dass eine der beruflichen Aufgaben des Wirtschaftsprüfers die Durchführung von wirtschaftlichen Prüfungen – vor allem von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen – sowie die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Durchführung und das Ergebnis dieser Prüfungen ist (vgl. Lehwald 2000, 259).
Bolsenkötter bezeichnet den Bestätigungsvermerk als eine „formelhafte, verkehrsfähige und für einen größeren, nicht festgelegten Personenkreis (Öffentlichkeit) bestimmte Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung einer Rechnungslegung durch einen unabhängigen Prüfer“ (Bolsenkötter 1992, 210).
Pfitzer schrieb treffend:
„Der Bestätigungsvermerk .. bringt das Ergebnis einer Prüfung der Öffentlichkeit gegenüber zum Ausdruck. Er ist ein Gesamturteil, das aufgrund einer nach den Berufsgrundsätzen durchgeführten Prüfung abgegeben wird. Dieses Gesamturteil kann der Abschlußprüfer nach § 322 HGB in drei Grundformen erteilen:
- als uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
- als eingeschränkten Bestätigungsvermerk
- als Vesagung des Bestätigungsvermerks (sog. Versagungsvermerk)“ (Pfitzer 1998, 103).
Zusammenfassend ist anzumerken, dass der Bestätigungsvermerk eine Mitteilung ist, die besagt, dass der Abschluss durch ein unabhängiges externes Organ ordnungsgemäß geprüft und aussagefähig ist (vgl. Leffson 1988, 349).
1.2. Der Bestätigungsvermerk – Informationsmedium für die Öffentlichkeit
„Der Bestätigungsvermerk enthält das Gesamturteil über das Ergebnis einer Jahresabschlussprüfung“ (Lehwald 2000, 259).
Das Ergebnis einer Jahresabschlussprüfung wird sowohl im Prüfungsbericht als auch im Bestätigungsvermerk dokumentiert (vgl. Nieland, 1301).
Der vom Abschlussprüfer erstellte Prüfungsbericht ist in erster Linie ein unternehmensinternes Informationsinstrument, das an die Geschäftsführung bzw. den Vorstand, die Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat adressiert ist. Dahingegen ist der Bestätigungsvermerk zusammen mit dem Jahresabschluss zu veröffentlichen (vgl. Orth 2000, 279 und Lehwald 2000, 259).
Der Bestätigungsvermerk wendet sich somit an einen größeren Personenkreis, vor allem an jene, die kein Recht auf Einblick in den Prüfungsbericht haben – wie Aktionäre, Mitarbeiter, Banken und die interessierte Öffentlichkeit (vgl. Nieland 2001, 1301).
So stellt der Bestätigungsvermerk im Rahmen der Informationsvermittlung das zentrale Kommunikationsinstrument dar. Er ist allgemein zugänglich und zugleich die einzigste Möglichkeit, die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Abschlussprüfung zu informieren (vgl. Orth 2000, 278).
„Der Bestätigungsbericht richtet sich .. an alle Adressaten der externen Rechnungslegung.
Dieser Adressatenkreis kennt in der Regel nicht die Einzelergebnisse der Abschlussprüfung, die im Prüfungsbericht fixiert sind. Durch den Bestätigungsvermerk erhält der Adressat eine summarische Information ..., ob
- Einwendungen erhoben wurden,
- der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt,
- Risiken den Fortbestand des Unternehmens gefährden,
- der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermittelt und
- die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind“ (Lehwald 2000, 259).
Weiterhin beschreibt der Bestätigungsvermerk die Aufgabe des Abschlussprüfers und grenzt diese von der Verantwortlichkeit der Geschäftsführung des Unternehmens für die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht ab. In §322 Abs. 1 HGB n. F. ist ferner festgelegt, dass mittels des Bestätigungsvermerks Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung dargestellt werden müssen und das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung durch den Abschlussprüfer zusammengefasst werden muss (vgl. Lehwald 2000, 259).
Allgemein gilt festzuhalten, dass der Bestätigungsvermerk das schriftlich formulierte Gesamturteil über das Ergebnis der nach geltenden Berufsgrundsätzen pflichtgemäß durchgeführten Prüfung enthält. Der Bestätigungsvermerk ist ein Positivbefund, auch Ergänzungen und Einschränkungen heben diesen Befund nicht auf.
Er ist aber nicht gleichzeitig ein Urteil über die wirtschaftliche Lage und die Geschäftsführung des geprüften Unternehmens. Der Bestätigungsvermerk ist alleinig auf die Rechnungslegung gerichtet, falls nicht andere gesetzliche Vorschriften dies erweitern (vgl. Lehwald 2000, 259).
2. Die Auswirkungen des KonTraG auf das Testat des Abschlussprüfers
Aufgrund zahlreicher Unternehmensschieflagen zu Beginn der 90er Jahre und der daraus gewachsenen kritischen Haltung gegenüber dem Bestätigungsvermerk – Testat –, welches die Erwartungen der externen Rechnungslegungsadressaten letztendlich nicht mehr erfüllen konnte, vergrößerte sich die im folgenden beschriebene Erwartungslücke zunehmend (vgl. Dörner 1998, 4).
2.1. Die Erwartungslücke – Diskrepanz zwischen Gesetz und öffentlichem Verständnis
In den 90iger Jahren vertrat man die allgemeine Meinung, dass „gerade die bisherige Fassung des Testats .. zu einem erheblichen Teil zum Entstehen der ‚Erwartungslücke’ beigetragen hat. Die Formulierung ‘der Jahresabschluss entspricht den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ... ‘ läßt beim Leser sehr leicht den Eindruck entstehen, dass dann nicht nur mit dem Jahresabschluss, sondern auch mit dem Unternehmen alles in Ordnung sein müsse“ (Ernst 1999, 12).
Gerade die „unwissende“ Öffentlichkeit setzte hohe Erwartungen in einen Jahresabschluss, der den „gesetzlichen Vorschriften“ entspricht (vgl. Ernst 1999, 12).
Die Übereinstimmung mit den „gesetzlichen Vorschriften“ führte zu einer falschen Erwartungshaltung der Öffentlichkeit, welche die „gesetzlichen Vorschriften“ – gemeint sind hier z. B. das Anschaffungskostenprinzip oder die gesetzlich eingeräumten Wahlrechte – mehr als Gütesiegel dann als mögliche Einschränkung der Aussagekraft des Testats nach § 322 HGB a. F. betrachtete (vgl. Dörner 1998, 4).
Orth gab eine treffende Definition: „Die Erwartungslücke leitet sich her aus der Abweichung zwischen den Vorstellungen der Öffentlichkeit über den Umfang sowie den Sinn und Zweck der gesetzlichen (Jahres- bzw. Konzern-) Abschlussprüfung einerseits und über die Berufsausübung des Abschlussprüfers als Bestandteil der Unternehmensüberwachung andererseits“ (Orth 2000, 30 und Böcking/Orth 1998, 352).
Die Erwartungslücke als Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Inhalt des Bestätigungsvermerks und den Erwartungen der Informationsempfänger.
Laut Böcking gibt es zwei Lösungsstrategien, um die Erwartungslücke zu verringern. Diese beinhalten einerseits die Verbesserung der Abschlussprüfung und andererseits die Verbesserung der Prüfungsberichterstattung über die Informationsschnittstelle „Bestätigungsvermerk“ (vgl. Böcking 1999, 742).
Diese Problematik griff der deutsche Gesetzgeber auf und setzte weitreichende Reformen um, zu deren Ergebnis u. a. das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) zählt, welches am 1. Mai 1998 in Kraft trat. (vgl. Böcking 1999, 719 und Orth 2000, 4).
2.2. Vom Formeltestat zum Bestätigungsbericht – ein Ergebnis des KonTraG
Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich wurden die Regelungen zur Jahresabschlussprüfung und zur Prüfungsberichterstattung stark geändert, um die Prüfung stärker risikoorientiert durchführen und mittels zusätzlicher Informationen die Erwartungslücke verringern zu können (vgl. Dücker 1998, 3593).
Wie versuchte man dies zu erreichen?
Das Kerntestat des § 322 HGB a. F. besagte: „Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben und lagen bei der Prüfung auch keine Besonderheiten vor, so erteilt der Abschlussprüfer den in § 322 Abs. 1 HGB im Wortlaut genau festgelegten Bestätigungsvermerk. Diese Kernfassung enthält zum Rechnungswesen und zur Rechnungslegung des geprüften Unternehmens vier Aussagen:
(1) Die Buchführung entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Jahresabschluss entspricht den gesetzlichen Vorschriften und
(3) vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft.
(4) Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss“ (Erle 1990, 87).
„Die ‚Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften’ soll zur Vermeidung von Missverständnissen nicht mehr bestätigt werden“ (Korth 1998, 231). So wird im Bestätigungsvermerk in der Fassung des KonTraG erwartet, dass der Jahresabschluss den „gesetzlichen Vorschriften“ entspricht und es bedarf keiner besonderen Hervorhebung mehr.
„Nach § 322 Abs. 2 Satz 1 HGB a. F. ist der Bestätigungsvermerk in geeigneter Weise zu ergänzen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden“ (Erle 1990, 201).
Von dieser Möglichkeit wurde allerdings in der Praxis kaum Gebrauch gemacht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Unternehmensleitungen und auch die Öffentlichkeit eine Ergänzung fälschlicherweise als Einschränkung ansahen und ein uneingeschränkt positives Prüfungsurteil nicht mehr wahrnahmen (vgl. Orth 2000, 147).
In § 322 HGB n. F. ist eine entsprechende Anweisung nicht mehr enthalten, notwendige Ergänzungen sind im beschreibenden Abschnitt des Bestätigungsvermerks auszuführen (vgl. Jansen/Pfitzer 1999, 686).
Um einer weiteren Fehlinterpretation des Bestätigungsvermerks als „Gütesiegel“ durch die externen Adressaten vorzubeugen, entschloss sich der Gesetzgeber zu einer Reduzierung auf einen Kernsatz und zu einer sonstigen freien Formulierung des Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB in der Fassung des KonTraG (vgl. Böcking 1999, 737).
Dabei sind „insbesondere folgende Bestandteile aufzunehmen:
- Beschreibung von Art, Umfang und Gegenstand der Prüfung,
- ‚allgemeinverständliche und problemorientierte’ Beurteilung des Prüfungsergebnisses,
- gesonderte Darstellung von Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden,
- Beurteilung, ob der Lagebericht eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermittelt und die Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind,
- Erklärung, dass der Jahresabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt“ (Wiedmann 1999, 83, 84).
In der alten Fassung des § 322 HGB also nach „bisherigem Recht beinhaltet das uneingeschränkt positive Urteil zum Lagebericht/Konzernlagebericht, dass dieser im Einklang mit dem Abschluss stehe“ (Dörner 1998, 7).
Daraus läßt sich der beschränkte Aussagegehalt des Formeltestats erkennen, da aus dem Wortlaut keine detaillierte prüfungsergebnis- bzw. unternehmensspezifische Berichterstattung des Abschlussprüfers hervor ging (vgl. Orth 2000, 150).
Nach neuem Recht ist nunmehr durch den Abschlussprüfer gesondert darauf einzugehen, ob der Lagebericht/Konzernlagebericht eine zutreffende Darstellung von der Lage des Unternehmens widergibt. Weiterhin ist auf „Risiken der künftigen Entwicklung“ gesondert einzugehen.
Bei dem Bestätigungsvermerk in der Fassung des KonTraG handelt es sich nunmehr um einen Bestätigungsbericht, der aber weiterhin als Bestätigungsvermerk in der Literatur bezeichnet wird (vgl. Böcking 1999, 737).
Eine Gegenüberstellung des Paragraphen 322 HGB nach altem und neuem Recht ist als Anlage beigefügt.
3. Inhalt und Bestandteile des Bestätigungsvermerks bei Jahresabschlussprüfungen
„Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat auf der Basis der gesetzlichen Neuregelung und unter Berücksichtigung von ISA 700 den Entwurf eines IDW-Prüfungsstandards: ‚Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen’ vorgelegt“ (Jansen/Pfitzer 1999, 681).
In diesen IDW PS 400 „Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen“ werden Musterwortlaute für die einzelnen Bestandteile des Bestätigungsvermerks vorgeschlagen (vgl. Wiedmann 1999, 84).
Die vom IDW e. V. erstellten Prüfungsstandards enthalten die vom Wirtschaftsprüfer zu beachtenden Grundsätze zu Form und Inhalt von Bestätigungsvermerken (§ 322 Abs. 1 – 5 HGB) und von Versagungsvermerken (§ 322 Abs. 4 und 6 HGB) (vgl. IDW PS 400, Tz. 3).
Weiterhin besteht das Ziel dieser Prüfungsstandards darin, einer Einflussnahme auf den materiellen Inhalt des Bestätigungsvermerks seitens des geprüften Unternehmens vorzubeugen und einer zu einseitigen Darstellung der Risiken entgegen zu wirken, welche als „negatives Signal“ durch die externen Rechnungslegungsadressaten aufgefasst werden könnte (vgl. Böcking/Orth 1999, 430).
Letztendlich bemühte man sich durch die Formulierungsvorschläge ein einheitliches Verständnis des Bestätigungsvermerks zu erreichen, wobei außergewöhnliche Umstände dennoch deutlich werden sollen (vgl. Nieland 2001, 1302).
Der Bestätigungsvermerk besteht aus den nachfolgend aufgeführten Bestandteilen:
- Überschrift
- Einleitender Abschnitt
- Beschreibender Abschnitt
- Beurteilung durch den Abschlussprüfer
- ggf. Hinweis zur Beurteilung des Prüfungsergebnisses
- ggf. Hinweis auf Bestandsgefährdungen (vgl. IDW PS 400, Tz. 17).
3.1. Überschrift
Nach IDW PS 400 sollen Bestätigungsvermerke mit einer zusätzlichen Überschrift versehen werden (vgl. IDW PS 400, Tz. 19).
Laut § 322 Abs. 4 HGB soll die Bezeichnung „Bestätigungsvermerk“ in der Überschrift bei einer positiven Gesamtaussage und „Versagungsvermerk“ bei einer negativen Gesamtaussage erfolgen. Um zu unterstreichen, dass es sich hier um einen Bestätigungsvermerk eines unabhängigen und unter Berufseid stehenden Wirtschaftsprüfer handelt, wird in der Überschrift die Ergänzung „Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers“ empfohlen (vgl. Lehwald 2000, 259).
Ferner ist es nicht notwendig, den Bestätigungsvermerk bei Jahresabschlussprüfungen zu adressieren, da sich die Adressaten aus der gesetzlichen Regelung ergeben (vgl. IDW PS 400, Tz. 22).
3.2. Einleitender Abschnitt
„Im einleitenden Abschnitt des Bestätigungsvermerks sind als Gegenstand der Prüfung (§ 322 Abs. 1 Satz 2 HGB i. V. m. § 317 Abs. 1 HGB) der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung sowie der Lagebericht zu nennen und das geprüfte Unternehmen sowie das dem Jahresabschluss und dem Lagebericht zugrunde liegende Geschäftsjahr“ (IDW PS 400, Tz. 24).
Weiterhin ist „die Verantwortung des Abschlussprüfers von derjenigen der gesetzlichen Vertreter abzugrenzen“ (IDW PS 400, Tz. 25). Damit wird deutlich gemacht, dass sowohl die Buchführung als auch die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts bei den gesetzlichen Vertretern liegt und nicht im Aufgabenbereich des Abschlussprüfers.
Mit dem Bestätigungsvermerk gibt der Abschlussprüfer eine Beurteilung über die Gesetzmäßigkeit des Rechnungswesens des geprüften Unternehmens als Ergebnis der durchgeführten Prüfung ab (IDW PS 400, Tz. 25).
Ferner sollte im einleitenden Abschnitt für die externen Rechnungslegungsadressaten klargestellt werden, nach welchen Rechnungslegungsvorschriften der Jahresabschluss erstellt wurde (vgl. IDW PS 400, Tz. 26).
Sofern keine besonderen Umstände vorliegen empfiehlt IDW PS 400 folgende Formulierung:
„Ich habe/Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der ... Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom ... bis ... geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften (und den ergänzenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag/in der Satzung) liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Meine/Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von mir/uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben“ (IDW PS 400, Tz. 27).
[...]
- Citar trabajo
- Berit Stephan (Autor), 2002, Aufgabe und Inhalt des Bestätigungsvermerkes nach Paragraph 322 HGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24520
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