Öffentliche Krankenhäuser gelten häufig als unzeitgemäßer Luxus, dessen sich
die Kommunen und Kreise angesichts der vielfach bedrückenden
Haushaltssituation und der ungewissen Zukunft, die die Umstellung der
Krankenhausfinanzierung mit sich bringt, schnell entledigen sollten.
Selbst dann, wenn das Krankenhaus schon vom Regie- oder Eigenbetrieb in die
GmbH umgewandelt wurde, schwelt regelmäßig der Vorwurf, nur ein privater
Betreiber biete Gewähr für ein qualitativ hochwertiges und wirtschaftliches
Leistungsangebot. Die Überlegung, das eigene Krankenhaus zu veräußern,
liegt dann schnell auf der Hand. Gebotene Neu- oder Umbaumaßnahmen
erhöhen den Veräußerungsdruck, wenn kommunales Vermögen fehlt, um die
stets unzureichende Investitionsförderung der Länder zu ergänzen.
Umstrukturierungen öffentlicher Krankenhäuser sind rechtlich anspruchsvoll,
weil die Grundentscheidungen nicht nur vom Gesellschafts-, vom Arbeits- und
vom Steuerrecht, sondern ebenso durch die Vorgaben des länderspezifischen
Kommunalrechts geprägt sind. Will sich der Träger am Ende des
Umstrukturierungsprozesses nicht in aufsichtsrechtlichen Beanstandungen und
Konkurrentenstreitigkeiten verfangen, sollte er von Beginn an auch die
Fußangeln des in der Praxis eher vernachlässigten öffentlichen Vergaberechts
beachten. Auch Lieferungen und Leistungen müssen der Staat, dessen Körperschaften und Einrichtungen im Wege eines vorgeschriebenen Verfahrens vergeben.
Vorgeschrieben wird dieses Verfahren durch die Bestimmungen des
Vergaberechts. Auch öffentliche Krankenhäuser sind an die Bestimmungen des
Vergaberechts gebunden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Allgemeine Grundzüge des Vergaberechts
2.1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
2.2. Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil A
3. Anwendung des Vergaberechts am Beispiel Krankenhaus
3.1. Outsourcing
3.2. Formelle Privatisierung
3.3. Materielle Privatisierung
4. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Öffentliche Krankenhäuser gelten häufig als unzeitgemäßer Luxus, dessen sich die Kommunen und Kreise angesichts der vielfach bedrückenden Haushaltssituation und der ungewissen Zukunft, die die Umstellung der Krankenhausfinanzierung mit sich bringt, schnell entledigen sollten.
Selbst dann, wenn das Krankenhaus schon vom Regie- oder Eigenbetrieb in die GmbH umgewandelt wurde, schwelt regelmäßig der Vorwurf, nur ein privater Betreiber biete Gewähr für ein qualitativ hochwertiges und wirtschaftliches Leistungsangebot. Die Überlegung, das eigene Krankenhaus zu veräußern, liegt dann schnell auf der Hand. Gebotene Neu- oder Umbaumaßnahmen erhöhen den Veräußerungsdruck, wenn kommunales Vermögen fehlt, um die stets unzureichende Investitionsförderung der Länder zu ergänzen.
Umstrukturierungen öffentlicher Krankenhäuser sind rechtlich anspruchsvoll, weil die Grundentscheidungen nicht nur vom Gesellschafts-, vom Arbeits- und vom Steuerrecht, sondern ebenso durch die Vorgaben des länderspezifischen Kommunalrechts geprägt sind. Will sich der Träger am Ende des Umstrukturierungsprozesses nicht in aufsichtsrechtlichen Beanstandungen und Konkurrentenstreitigkeiten verfangen, sollte er von Beginn an auch die Fußangeln des in der Praxis eher vernachlässigten öffentlichen Vergaberechts beachten.
Auch Lieferungen und Leistungen müssen der Staat, dessen Körperschaften und Einrichtungen im Wege eines vorgeschriebenen Verfahrens vergeben.
Vorgeschrieben wird dieses Verfahren durch die Bestimmungen des Vergaberechts. Auch öffentliche Krankenhäuser sind an die Bestimmungen des Vergaberechts gebunden.
2. Allgemeine Grundzüge des Vergaberechts
Das Vergaberecht ist in Deutschland zweigeteilt.
Maßgeblich für die Unterscheidung ist, ob das voraussichtliche Finanzvolumen des Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer den Schwellenwert von 200.000 Euro erreicht bzw. übersteigt oder ob das Finanzvolumen voraussichtlich darunter bleibt.
Öffentliche Aufträge, deren Wert unterhalb des Schwellenwerts liegt, sind nach den in der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil A, festgelegten Regeln zu vergeben.
Dagegen ist die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, deren Wert 200.000 Euro erreicht oder übersteigt, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterworfen.
2.1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Der vergaberechtliche Teil des GWB, die Paragraphen 97 - 129, wurde erst vor wenigen Jahren eingefügt.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen legt die Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe fest und es beinhaltet ein Instrumentarium, mit dem die Einhaltung der festgelegten formalen Regeln während des Vergabeverfahrens von den am Auftrag interessierten Unternehmen auf dem Rechtsweg eingefordert werden kann.
- Kernstück des 1999 revidierten Vergaberechts ist der Anspruch der Unternehmen darauf, dass der öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen zum Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB). Wenn ein Unternehmen seine Interessen durch einen Verstoß der formalen Verfahrensregeln verletzt sieht, kann es sein subjektives Recht über ein Nachprüfungsverfahren entsprechend den §§ 102 - 124 GWB vor der Vergabekammer bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem zuständigen Oberlandesgericht geltend machen. Wird dem Nachprüfungsantrag von der Vergabekammer stattgegeben, setzt mit der Zustellung des Nachprüfungsantrags an den Auftraggeber ein gesetzliches Zuschlagsverbot ein (§ 115 Abs. 1 GWB), das zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen kann. Ziel des Rechtsschutzes ist die Durchsetzung ordnungsgemäßer Vergabeverfahren.
- Öffentliche Auftraggeber haben Leistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu beschaffen (§ 97 Abs. 1 GWB). Mit dem Wettbewerbsgrundsatz und dem Transparenzgebot sollen u.a. der wirtschaftliche Mitteleinsatz gefördert, Ausschreibungsbetrug verhindert und dem Gleichbehandlungsgrundsatz Geltung verschafft werden.
- Das Diskriminierungsverbot (§ 97 Abs. 2 GWB) ist eine zentrale Forderung des Vergaberechts. Es leitet sich insbesondere aus den Binnenmarktfreiheiten und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Nationalität des EG-Vertrages ab. Leistungsanbieter aus allen EU-Staaten sollen sich unter gleichen Bedingungen wie die einheimischen um öffentliche Aufträge bewerben können. Dies wird u.a. durch die Ausschreibungspflicht im EG-Amtsblatt und die Festlegung von Mindestfristen für Teilnahmeanträge bzw. die Angebotseinreichung gestützt.
- Für die Auftragsvergabe sind grundsätzlich nur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters als Eignungskriterien heranzuziehen. Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen (§ 97 Abs. 4 und 5). Damit ist eine Berücksichtigung vergabefremder Aspekte bei den Entscheidungen ausgeschlossen.
- „Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet“ (§ 101 Abs. 5 GWB). Damit wird der Vorrang des offenen, vor dem nicht offenen Verfahren und dessen Vorrang wiederum vor dem Verhandlungsverfahren festgeschrieben.
- Die Definitionen der öffentlichen Auftraggeber und der Aufträge, die unter das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen, sind in §§ 98 und 99 GWB enthalten.[1]
2.2. Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil A
Unter dem Dach des GWB enthält die VOL die Verfahrensvorschriften, nach denen öffentliche Aufträge zu vergeben sind. Hierbei kommen zusätzlich die sog. a-Paragraphen der VOL zur Wirkung. Das sind Regelungen, die den europäischen Anforderungen Rechnung tragen. Die übrigen Paragraphen der VOL bleiben in Kraft, soweit sie den a-Paragraphen nicht entgegen stehen. Jedoch gelten die sogenannten b-Paragraphen nicht für Dienstleistungsaufträge.
Während der öffentliche Auftraggeber bei öffentlichen Aufträgen unterhalb des Schwellenwertes dem Rechtscharakter nach eher Binnenrecht der Verwaltung anwendet, ist die Vergabe oberhalb des Schwellenwertes gesetzlich geregelt.
Die VOL definiert die Verfahrensanforderungen, die vom öffentlichen Auftraggeber zu gewährleisten sind. Bei Aufträgen oberhalb des Schwellenwertes ist die Einhaltung der VOL auf Grundlage der §§ 97 - 129 GWB durch interessierte Unternehmen gegebenenfalls rechtlich einklagbar.
Wahl des Vergabeverfahrens
Vorrang des offenen vor dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren, dabei sind die festgelegten Voraussetzungen zu beachten (§ 3a VOL). Wann welches Verfahren anzuwenden ist, ist ziemlich
genau in § 3 und § 3a Nr. 4 bestimmt. Die Absicht, Aufträge zu vergeben, ist im Supplement zum EG-Amtsblatt zu veröffentlichen (§ 3 Nr. 3). Die Bekanntmachung enthält
[...]
[1] http://www.bundeskartellamt.de/GWB.pdf S. 56ff., zuletzt besucht am 24.02.2004
- Quote paper
- Dana Wilde (Author), 2004, Anwendung des Vergaberechts in Krankenhäusern und seine Grundzüge, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24486
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.