Die deutschen Hypothekenbanken waren in ihrer langen Geschichte immer wieder mit tief greifenden Wechsel ihres geschäftlichen Umfeldes konfrontiert. Es handelte sich hierbei um wandelnde Rahmenbedingungen, die zum Teil politisch motiviert waren oder um Auswirkungen von Konjunkturphasen auf die Immobilienfinanzierung. Um die Leistungsfähigkeit des Wirtschafts- und Finanzstandortes Deutschland zu steigern, hat die Bundesregierung gesetzliche Regelungen verabschiedet. Ein Beispiel für diese Maßnahmen ist das 4. Finanzmarktförderungsgesetz (4.FinMFöG), dass am 14. November 2001 verabschiedet wurde und am 1.Juli 2002 in Kraft trat. Die Veröffentlichung der Rechtsverordnung zur barwertigen Deckungsrechnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) erfolgte Ende des Jahres 2003. Diese Rechtsverordnung regelt die Details der barwertigen Deckung. Die Globalisierung der Finanzmärkte, technischer Fortschritt, Wandel der Kundenbedürfnisse und fortschreitende Europäisierung des Pfandbrief- und Hypothekengedankens steigern den Wettbewerbsdruck. Zudem verkürzen sich die Halbwertzeiten bestehender Strukturen immer mehr. Vor diesem Hintergrund ist auch die anstehende Novellierung des Hypothekenbankgesetzes (HBG) zu sehen. Der Erfolg des Pfandbriefes am internationalen Kapitalmarkt hat bewirkt, dass mehr und mehr europäische Nachbarstaaten am deutschen Hypothekenbankgesetz angelehnte Gesetze verabschiedet und modernisiert haben bzw. solche Gesetze beraten. Die letzten Erneuerungen der Pfandbrief- und Hypothekenbankgesetze in Irland, Finnland, Frankreich und Luxemburg erlauben in mancher Hinsicht mehr Spielraum für dortige Institute als das deutsche HBG. Der Rechtsrahmen zur Emission von Pfandbriefen ist seit jeher konsequent auf das Sicherheitsbedürfnis der Anleger zugeschnitten. „Die Veränderung, die das schon vor über 100 Jahren erlassene Gesetz regelmäßig erfahren hat, sind Reaktionen auf das sich stetig weiter entwickelnde und differenzierte Anlegerbedürfnis.“
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Vorgehen
2 Die Geschichte des Pfandbriefes
3 Der Pfandbrief 2003 – Daten und Fakten
3.1 Entwicklung des Marktes für Pfandbriefe
3.2 Transparenz der Hypothekenbanken
3.3 Entwicklung der Spreads zu Bunds und Swaps
4 Auswirkungen des 4.FinMFöG auf das HBG und ÖPG
4.1 Die Deckungsberechnung mit der Barwertmethode
4.2 Zinsänderungsrisiken für den Deckungsstock
4.3 Die Aufnahme von Derivate in die Deckungsmasse
4.4 Gegenüberstellung der Barwert- und der Nominalwertdeckung
4.5 Begründung der Novellierung
5 Die gesetzlichen Vorkehrungen zum Schutz der Investoren
5.1 Die gesetzliche Grundlage - das Hypothekenbankgesetz
5.2 Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger
5.3 Novellierung des Hypothekenbankgesetz
5.4 Auswirkungen der Novellierung
6 Das Öffentliche Pfandbriefgesetz (ÖPG)
6.1 Regelungen des ÖPG
6.2 Die Gewährträgerhaftung und Anstaltslast
6.3 Auswirkungen bei den Ratings
6.4 Zukunft des ÖPG
7 Zusammenfassung und Ausblick
Quellenverzeichnis
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Inhalt und Gestaltung des Deckblattes von schriftlichen Arbeiten
Anlage 2: Struktur einer Hypothekenbank
Anlage 3: Staatliche Beihilfe Nr. E 10/2000 - BRD
Anlage 4: Ehrenwörtliche Erklärung
1 Einleitung
Die deutschen Hypothekenbanken waren in ihrer langen Geschichte immer wieder mit tief greifenden Wechsel ihres geschäftlichen Umfeldes konfrontiert.[1] Es handelte sich hierbei um wandelnde Rahmenbedingungen, die zum Teil politisch motiviert waren oder um Auswirkungen von Konjunkturphasen auf die Immobilienfinanzierung. Um die Leistungsfähigkeit des Wirtschafts- und Finanzstandortes Deutschland zu steigern, hat die Bundesregierung gesetzliche Regelungen verabschiedet. Ein Beispiel für diese Maßnahmen ist das 4. Finanzmarktförderungsgesetz (4.FinMFöG), dass am 14. November 2001 verabschiedet wurde und am 1.Juli 2002 in Kraft trat. Die Veröffentlichung der Rechtsverordnung zur barwertigen Deckungsrechnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) erfolgte Ende des Jahres 2003. Diese Rechtsverordnung regelt die Details der barwertigen Deckung. Die Globalisierung der Finanzmärkte, technischer Fortschritt, Wandel der Kundenbedürfnisse und fortschreitende Europäisierung des Pfandbrief- und Hypothekengedankens steigern den Wettbewerbsdruck. Zudem verkürzen sich die Halbwertzeiten bestehender Strukturen immer mehr.[2] Vor diesem Hintergrund ist auch die anstehende Novellierung des Hypothekenbankgesetzes (HBG) zu sehen. Der Erfolg des Pfandbriefes am internationalen Kapitalmarkt hat bewirkt, dass mehr und mehr europäische Nachbarstaaten am deutschen Hypothekenbankgesetz angelehnte Gesetze verabschiedet und modernisiert haben bzw. solche Gesetze beraten. Die letzten Erneuerungen der Pfandbrief- und Hypothekenbankgesetze in Irland, Finnland, Frankreich und Luxemburg erlauben in mancher Hinsicht mehr Spielraum für dortige Institute als das deutsche HBG. Der Rechtsrahmen zur Emission von Pfandbriefen ist seit jeher konsequent auf das Sicherheitsbedürfnis der Anleger zugeschnitten. „Die Veränderung, die das schon vor über 100 Jahren erlassene Gesetz regelmäßig erfahren hat, sind Reaktionen auf das sich stetig weiter entwickelnde und differenzierte Anlegerbedürfnis.“[3] Der Pfandbrief ist eine festverzinsliche Schuldverschreibung, die auf der Grundlage des Hypothekenbankgesetzes von privaten Hypothekenbanken (Realkreditinstitute) oder auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes von öffentlich-rechtlichen Pfandbriefinstituten (öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten) und anderen öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten (Landesbanken/Girozentralen) als Inhaber- oder in Ausnahmefällen als Namenspapiere emittiert wird. Pfandbriefe dienen der Refinanzierung von Realkrediten, die gegen Beleihung von Grundstücken gewährt werden. Sofern Pfandbriefe von Schiffspfandbriefbanken auf der Grundlage des Schiffsbankgesetz ausgegeben werden, tragen sie die Bezeichnung Schiffspfandbriefe. Auch in diesem Jahr haben die deutschen Hypothekenbanken nur ein Jahr nach Inkrafttreten der letzten Änderung erneut eine Novelle des HBG auf den Weg gebracht. Damit sollen verbliebene kritische Fragen unter einzelnen Kreditanalysten und Ratingagenturen zur Sicherung der vollumfänglichen und zeitgerechten Bedienung der Verbindlichkeiten auch in der Insolvenz der Hypothekenbank beantwortet werden. Ziel dieser Novelle ist es diese Bedenken auszuräumen und den Pfandbrief als homogene Asset-Klasse zu stärken.
1.1 Vorgehen
Im Rahmen dieser Arbeit werden zwei der drei Gesetze für Pfandbriefemissionen näher erläutert (ÖPG und HBG). Bevor in Kapitel vier ein Überblick über die Erweiterung der Deckungsberechnung um das Barwertprinzip dargestellt wird, sollen in Kapitel zwei die Geschichte des Pfandbriefes und in Kapitel drei das Marktumfeld skizziert werden. In Kapitel fünf werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Hypothekenbanken aufgezeigt. Der sechste Abschnitt beschäftigt sich mit der zweiten Gruppe der Pfandbriefemittenten – den öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Die im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetz (4.FinMFöG) getroffenen Neuregelungen des Pfandbriefgeschäftes wurden inhaltsgleich im Hypothekenbankgesetz (HBG) als auch im Öffentlichen Pfandbriefgesetz (ÖPG) übernommen. Mit der Eröffnung der Möglichkeit für öffentliche Banken, Derivate als ordentliche Deckungswerte im Pfandbriefgeschäft zu verwenden, wurden die öffentlichen Banken im Wettbewerb genauso behandelt, wie die privaten Hypothekenbanken. Ein weiterer Schwerpunkt dieser Arbeit beinhaltet einen Ausblick auf die HBG-Novelle 2003. Regelungen zur deutlichen Abschottung der Deckungsmasse von einer Bankinsolvenz konnten in der 2002er Novelle nicht mehr berücksichtigt werden. Die deutschen Hypothekenbanken haben die Neufassung des HBG als Antwort auf die von Analysten und Ratingagenturen geforderte deutlichere Regelung bezüglich der Insolvenzvorkehrungen des Hypothekenbankgesetzes angeregt.[4] Der Abschluss dieser Arbeit bildet ein Ausblick auf die Zukunft des Gesetzes für Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG), insbesonders im Hinblick auf die Auswirkungen bei der Beendigung der Gewährträgerhaftung und Anstaltslast für diese Institute. Nach einer Vereinbarung zwischen der EU-Kommission und der Bundesregierung aus dem Jahr 2001 muss die Gewährträgerhaftung und die Anstaltslast bis Juli 2005 abgeschafft werden, soweit die Institute sich im Wettbewerb bewegen. Eventuelle Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Eigentümer stehen ab Mitte 2005 unter dem üblichen Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission aus dem EG-Vertrag. Das bedeutet, dass Schuldverschreibungen, die vor dem 18 Juli 2001 begeben wurden bis zu ihrer Fälligkeit mit der Staatshaftung ausgestattet sind. Nach dem 18 Juli 2005 ausgegebene Anleihen der Landesbanken genießen keinerlei staatliche Haftung.[5] Setzt die Emission von Pfandbriefen der Landesbanken die Gewährträgerhaftung und Anstaltslast voraus und wie werden in Zukunft die Ratings der betroffenen Pfandbriefe aussehen? Auf all diese Fragen soll diese Arbeit eine Antwort liefern.
2 Die Geschichte des Pfandbriefes
Der Pfandbrief und die Hypothekenbanken stellen im Finanzbereich eine Innovation dar. Hinzu kommt das richtungsweisende Regelwerk des Hypothekenbankgesetzes aus dem Jahre 1899.[6] Die ersten Pfandbriefe wurden in Preußen nach Gründung von sogenannten Landschaften ausgegeben. Bei den Landschaften handelt es sich im strengen Sinne um keine Banken, sondern viel mehr um genossenschaftlich organisierte Bodenkreditanstalten. Diese Institute zählen zu den Vorläufern der Hypothekenbanken. Nach den beiden Schlesischen Kriegen und dem Siebenjährigen Krieg wurde 1771 eine Schlesische Landschaft gegründet, der alle Eigentümer von Rittergütern ab einem Taxwert von 10.000 Talern angehörten. Die Mitgliedschaft war damit nicht nur auf Besitzer von Gütern beschränkt, auf die Pfandbriefe ausgestellt wurden. Die Landschaft gewährte den Rittergütern Wiederaufbaukredite, die sie durch namentlich auf die Güter ausgegebene Pfandbriefe finanzierten. Die Haftung übernahm in der Regel der gesamte adlige Grundbesitz der Provinz. Eine Ausnahme stellte das Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Kreditinstitut dar, bei dem die Haftung nur durch die beliehenen Güter übernommen wurde. Es folgten die Pommersche Landschaft in Stettin (1781), die Westpreußische (1787) und die Ostpreußische Landschaft (1788), die im Wesentlichen nach dem schlesischen Vorbild funktionierten. Die Schlesische und Ostpreußische Landschaft nahmen 1808 den Preußischen Staat als Domänenbesitzer in ihren Mitgliederkreis auf. Durch den Verkaufserlös, der auf die Domänen ausgestellten Pfandbriefe konnte Preußen beträchtliche Mittel zur Zahlung der Reparationsleistungen an Frankreich erwerben. Im Jahre 1790 wurde in Celle das Ritterschaftliche Kreditinstitut des Fürstentums Lüneburg ins Leben gerufen. Dieses gewährte die Darlehen bereits zweckgebunden und sah eine Zwangstilgung vor. In Süddeutschland ist der Württembergische Kreditverein erwähnenswert, da neben den ländlichen Grundbesitzern auch städtische Hausbesitzer, Gemeinden und öffentliche Körperschaften des Königreichs Württemberg ihm angehörten. Die Realkreditinstitute zahlten den Darlehensnehmer nicht in bar, sondern über Pfandbriefen aus. Dieser enthielt die Angaben über Betrag, Zinssatz, Fälligkeit und bezeichnete die Immobilie genau. Da die Rückzahlung auch über Pfandbriefe getätigt wurde, bot das Pfandbriefwesen in Zeiten eines schwach ausgebildeten Kapitalmarkts die Möglichkeit, die Aufnahme von Darlehen unbar abzuwickeln. Die zinsgünstigen und von der Landschaft unkündbaren Pfandscheine (bis in die 1830er Jahre) halfen vielen Grundbesitzern über die wirtschaftliche Krise hinweg.
Zugleich wurde eine interessante Finanzinnovation geboren, die sich bald großer Beliebtheit erfreute. Erst der eigentlich zur Entschuldung der Großgrundbesitzer 1821 gegründete Kreditverein des Großherzogtums Posen führte das Amortisationsprinzip ein, indem er von den 4% Zins der Schuldner nur 3,5 an den Gläubiger weitergab und 0,5% zur Amortisation einbehielt. Damit war die Tilgungsfondhypothek geschaffen, die zunächst bei den Grundbesitzern keinen guten Anklang fand.
Das Recht der privaten Hypothekenbanken war im 19. Jahrhundert in den einzelnen Staaten Deutschlands unterschiedlich ausgestaltet und beeinflusste so die Gründungstätigkeit dieses Bankentyps maßgeblich. Bereits vor dem Hypothekenbankgesetz von 1899 waren in den meisten Regionen bedeutsame Hypothekenbanken entstanden, so zum Beispiel die Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart, die Bayerische Vereinsbank und Bayerische Handelsbank in München.
Als sich in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts öffentlich-rechtliche Stadtschaften gründeten und sich das Pfandbriefgeschäft auf die Wohnungsfinanzierung ausdehnte, kam es zu einem Aufschwung. Der Pfandbrief zählte zu den ersten Wertpapieren, die im späten 18. Jahrhundert. an der Berliner Börse gehandelt wurden.
3 Der Pfandbrief 2003 – Daten und Fakten
3.1 Entwicklung des Marktes für Pfandbriefe
Nach Einführung des Euros ist der Pfandbriefmarkt kräftig gewachsen – seit 2001 befindet der Markt sich in der Konsolidierungsphase. Unter Berücksichtigung der Tilgung ergab sich per Ende 2002 ein von 1,106 auf 1,06 Billionen € gesunkenes Umlaufvolumen. Damit verteidigte der Pfandbrief zwar seine herausragende Rolle am europäischen Rentenmarkt, dennoch setzte sich die rückläufige Tendenz des Vorjahres fort. Dieser resultiert aus der Zurückhaltung der Banken bei der Emission von öffentlichen Pfandbriefen. Damit stand dem positiven Nettoabsatz von 5 Mrd. € an Hypothekenpfandbriefen ein negativer Nettoabsatz öffentlicher Pfandbriefe in Höhe von 22 Mrd. € gegenüber.[7] Das ausstehende Volumen am Jumbo-Markt stieg von 403 auf 406 Mrd. Euro; hierdurch festigte er seine Stellung unter den führenden europäischen Fixed-Income-Märkten. Allerdings setzte sich der Trend der abgeschwächten Wachstumsdynamik der vergangenen Jahre fort – der Jumbo-Pfandbrief zeigt in seinem neunten Jahr typische Anzeichen eines reifen Marktes auf.[8] Sehr erfreulich gestaltete sich hingegen die Entwicklung des Sekundärmarktes. Die Verpflichtung, das Markt Making auch auf den Pfandbrief-Repomarkt auszudehnen, hat den Sekundärmarkt für Pfandbriefe merklich belebt.
3.2 Transparenz der Hypothekenbanken
In den vergangenen Jahren haben die Hypothekenbanken ihre Informationspolitik erheblich ausgeweitet. Grund hierfür war der allgemeine Trend zu einer erhöhter Kapitalmarktpublizität. Die Mitgliedinstitute des Verbandes der deutschen Hypothekenbanken (VDH) haben sich im Herbst 2002 nicht nur zur Einhaltung von „Wohlverhaltensregeln“ bei der Emission von Jumbo-Pfandbriefen geeinigt, sondern auch auf eine Selbstbeschränkung bei der Anlage freier Gelder verpflichtet. Mit diesem Transparenzniveau zählen die Hypothekenbanken zu den führenden Institutsgruppen in der deutschen Bankenlandschaft. Zahlreiche Hypothekenbanken bieten zusätzlich zu den genannten Maßnahmen detaillierte und regelmäßige unterjährige Informationen über ihre Geschäftstätigkeit im Allgemeinen und ihr Deckungsgeschäft im Besonderen an, wobei das Medium Internet immer mehr an Bedeutung gewinnt. Mit diesen Schritten folgen sie dem Bedürfnis von Investoren am Kapitalmarkt, die im Vorfeld eines Investments eigene Analysen des jeweiligen Zielunternehmens erstellen. Ein weiterer Pfeiler der Publizität der Hypothekenbanken nimmt die umfassende Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) ein; die Hypothekenbanken melden ihre Risikopositionen im Rahmen des gemeinsam mit der BaFin entwickelten und verkündeten Zinsrisikomodells im Dezember 2000. Darüber hinaus müssen die Deckungsstöcke im Zuge der barwertigen Deckungsrechnung von der BaFin vorgegebene Stress-Szenarien bestehen. National wie international sind diese regelmäßigen Reportings von Marktpositionen ohne Beispiel und wurden deshalb entsprechend positiv aufgenommen.
3.3 Entwicklung der Spreads zu Bunds und Swaps
Für die Bewertung von Pfandbriefen durch die Investoren sind die Spreads von Pfandbriefen zu Bundesanleihen traditionell von sehr großer Bedeutung, da sie teilweise als Surrogate zu Staatspapieren wahrgenommen werden. Der Spread zwischen Pfandbrief und Bund wird aufgrund der engen Bindung zwischen Pfandbriefrenditen und Swaps, hauptsächlich durch den Spread von Swaps zu Bundesanleihen beschrieben. Dieser verengte sich im vergangenen Jahr im zehnjährigen Laufzeitband von anfänglich 30 auf knapp über 10 Basispunkte.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Absicherung durch kongruente Finanzierung
Die Refinanzierung der Hypothekenbanken erfolgte in einem sehr schwierigem Marktumfeld. Daher vollzog sich diese Entwicklung erst relativ spät. Die Ratingherabstufungen infolge des Ansatzes von Moody`s und Umstrukturierungen in einzelnen Hypothekenbanken führten dazu, dass die Swap-Spreads von Pfandbriefen zum Teil auf hohem Niveau lagen. Des weiteren erfolgte eine deutliche Differenzierung zwischen den einzelnen Emittenten. Die aufkommende Diskussion über die Bonität der Bundesrepublik, erste Erfolge der Umstrukturierungen und die erwähnten vertrauensbildenden Maßnahmen lösten ab dem Spätherbst eine Einengung der Pfandbrief-Swaps- und der Pfandbrief-Bund-Spreads aus. Aber auch die zunehmende Risikoaversion der Investoren und die Enttäuschung über die Konjunktur trug zu dieser Entwicklung bei. Der Pfandbrief-Swap-Spread, der bis zur Jahresmitte von rund 6 auf gut 12 Basispunkte gestiegen war, engte sich bis Ende Dezember 2002 wieder auf etwa 6 Basispunkte ein. Der Pfandbrief-Bund-Spread im zehnjährigen Laufzeitsegment fiel von fast 30 auf knapp 20 Basispunkte, so das die Spreads historische Tiefstände erreichten. Zur gleichen Zeit gingen die Spread-Differenzen zwischen den einzelnen Emittenten spürbar zurück. Damit ist das Pfandbriefsegment weiterhin sehr homogen. Dies wird sonst nur durch Staatspapiere an den internationalen Kapitalmärkten erreicht.
4 Auswirkungen des 4.FinMFöG auf das HBG und ÖPG
Im Rahmen der Novelle 2002 des HBG wurde es den Hypothekenbanken gestattet sowohl im Staats- und Hypothekarkreditgeschäft auf den Märkten USA, Kanadas und Japans tätig zu werden. Des weiteren können nun Derivate in die Deckungsmasse aufgenommen werden und es besteht nun die Pflicht der barwertigen Deckungsberechnung. Die beiden letzten Punkte wurden sowohl in das Hypothekenbankgesetz als auch in das Gesetz über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten aufgenommen. Im diesem Kapitel wird nun die „Barwertdeckung“ mit dem Einsatz von Derivaten näher erläutert.
4.1 Die Deckungsberechnung mit der Barwertmethode
Die Barwertmethode ist ein finanzmathematischer Ansatz, bei dem zukünftige Zahlungen auf den aktuellen Zeitpunkt diskontiert werden. Der Barwert gibt den heutigen Wert zukünftiger Cashflows an[9], bei dem als erstes die Zahlungsreihe zu ermitteln ist. Die zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallenden Zahlungen sind über die Diskontierung mit aktuellen, faktisch realisierbaren Marktzinsen auf den Gegenwartswert zu transformieren. Mit der Barwertmethode wird also der Wert ermittelt, der heute zu investieren bzw. aufzunehmen wäre, um einen bestimmten, zukünftigen Betrag unter einem gegebenen Zinsszenario zu erhalten bzw. zurückzuzahlen.[10] Mit Hilfe des Barwertes wird aufgezeigt, ob der heutige Wert des Pfandbriefes durch den heutigen Wert der Darlehen gedeckt ist. Täglich müssen der Wert von Deckungsforderungen und Pfandbriefen auf der Grundlage aktueller Marktsätze, lt. § 6 Abs. 1 HBG, ermittelt und abgestimmt werden.[11] Dabei werden zunächst die den Deckungswert betreffenden Zahlungsströme der Hypothekenbank unsaldiert erfasst. Es können problemlos alle Zahlungen miteinander addiert werden, die zum gleichen Zeitpunkt anfallen. Hierzu werden alle Aktiv- und Passivpositionen in ihren Zahlungsströmen saldiert, so dass nur die Überhänge beziehungsweise Defizite zwischen Aktiv- und Passivgeschäften übrigbleiben. Die Kompensationseffekte beinhalten den so ermittelten Netto-Cashflow unter den verschiedenen Aktiv- und Passivgeschäften. Um der Bank einen festen Ausgangspunkt zu schaffen, muß der Barwert, also die auf den heutigen Zeitpunkt bezogene Werthaltigkeit der Darlehen bzw. der Pfandbriefe bestimmt werden. Die zuvor ermittelten Netto-Cashflows sind mit Hilfe der aktuellen Zerobond-Abzinsungsfaktoren arbitragefrei auf heute zu transformieren.[12]. Bei einem normalen festverzinslichen, endfälligen Darlehen (ohne Disagio) liegt eine Zahlungsreihe vor, die für die Bank mit einer Auszahlung beginnt und danach Einzahlungen in Form von Zinszahlungen und schließlich der Tilgung des Kapitals aufweist. Für die Bank stellt sich die Frage, nach dem fair value des Darlehens, d.h. nach dem theoretisch richtigen Wert der zukünftigen Zahlungen zum heutigen Zeitpunkt.[13] Für den Pfandbriefgläubiger wäre nur dieser Wert bei heutiger Insolvenz der Bank an den zukünftigen Zahlungszeitpunkten[14] realisierbar. Dieser Wert muss einschließlich der Zinseszinsen berechnet werden. Für die Barwertberechnung kommt nur der Zerozinssatz in Betracht. Die Ermittlung der Zerobond-Abzinsungsfaktoren erfolgt aus den jeweils gültigen Geld- und Kapitalmarktsätzen.[15] Sie sind allgemein als prozentualer Barwert eines in der Zukunft fällig werdenden Betrages definiert, wobei alle zwischenzeitlich anfallenden Zinszahlungen durch Abschluss entsprechender Gegengeschäfte neutralisiert werden.[16] Aus diesem Grunde können sie auch zur Bewertung beliebiger Zahlungsströme eingesetzt werden. Mit den dadurch ermittelten Abzinsfaktoren ist der Cashflow des Darlehens abzuzinsen, um den heutigen Marktwert der einzelnen Zahlungen zu erhalten. Der Barwert entspricht dem Vermögenswert der Bank. Diese Betrachtung informiert somit permanent über die marktgerechten Tauschpreise und damit wird zur aktiven Beobachtung der Vermögenslage der Hypothekenbank angeregt.
[...]
[1] Vgl. Hagen, L. (2002), S.33
[2] Vgl. Von Köller, K. (2001), S. 5 ff.
[3] Grieger, J. (2003), Vorwort zu: Der Pfandbrief 2003, S. 4
[4] Vgl. Kulig, S. und Walburg C., (2003), S.23
[5] Vgl. ebenda, S. 20
[6] Vgl. Walter R. (2000), S.13
[7] Vgl. Kullig, S. und Walburg, C. (2003), S. 8
[8] Vgl. ebenda, S.8
[9] Vgl. Biermann, B. (1999), S.13
[10] Vgl. Schulte,/Allendorf /Ropeter (2000), S.525 ff.
[11] Vgl. Stöcker, O. (2001), S.333
[12] Vgl. Schierenbeck, H. und Wiedemann, A. (1996), S.672
[13] Vgl. Rolfes, B. (1999), S.48
[14] Vgl. Schierenbeck, H. und Wiedemann, A. (1996), S.732
[15] Vgl. Schierenbeck, H. (2001), S.169
[16] Vgl. Dachtler, C. (1998), S.48
- Citation du texte
- Jens Herpfer (Auteur), 2004, Der Pfandbrief - Pfandbriefgesetz vs. Novellierung des HBG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24417
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