Die Aufgabe des psychiatrischen Gutachters liegen in einem schwierige Spannungsfeld zwischen Therapie und Recht. Diese Arbeit erläutern die rechtliche Grundlage seines Arbeitsfeldes und die Rahmenbedingungen unter denen ein Gutachter im Strafverfahren hinzugezogen wird. Dabei beziehe ich mich auf den Fall der Anordnung einer Maßregel in Form von der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus. In diesem Zusammenhang werde ich auch die Gutachtenerstellung zur Lockerung im Maßregelvollzug und zur Anordnung der Aussetzung der Maßregel behandeln. In diesem Rahmen gebe ich auch eine kurze Einführung in die Frage der Schuldfähigkeit und gehe grob auf die in den betreffenden Paragraphen erwähnten Krankeitsbilder ein.
Abschließend erläutere ich die Fehlerquellen bei der Erstellung eines Gutachtens und erläutere die verschiedenen Arten, eine Prognose zu stellen. Die vorliegende Arbeit ist im Zusammenhang mit der Arbeit von Alexandra Gras zu sehen. Die bearbeiteten Themen beider Arbeiten ergänzen sich und sind aufeinander abgestimmt.
Gliederung
Einleitung
1. Begriff und Aufgaben des gerichtlichen Gutachters
2. Grundlagen des psychiatrischen Gutachtens im strafrechtlichen Verfahren
2.1 Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit
2.2 Psychopathologische Merkmale und ihr Einfluß auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
2.3 Die Begutachtung der Schuldfähigkeit
3. Die Rechtsfolgen
3.1 Maßregeln der Besserung und Sicherung
3.2 Die Unterbringung in einer Psychiatrischen Anstalt
4. Die Prognose
4.1 Die Prognoseentscheidung über Lockerung und Urlaub
4.2 Die Prognoseentscheidung zur Aussetzung der Maßregel
5. Vorgehen bei der Erstellung eines Gutachtens
6. Erwartungen des Gerichts an den Sachverständigen und Fehlerquellen bei der Erstellung eines Gutachtens
7. Definition und Verfahren der Prognose
7.1 Begriffsbestimmung
7.2 Verschiedene Arten der Prognose
7.3 Prognoseverfahren
7.3.1 Die intuitive Prognose
7.3.2 Die klinische Prognose
7.3.3 Die statistische Prognose
7.3.4 Strukturprognosetafeln
7.3.5 Sozialprognostische Regeln
Schlußbemerkung
Literaturverzeichnis
Einleitung
Die Aufgabe des psychiatrischen Gutachters liegen in einem schwierige Spannungsfeld zwischen Therapie und Recht. Diese Arbeit erläutern die rechtliche Grundlage seines Arbeitsfeldes und die Rahmenbedingungen unter denen ein Gutachter im Strafverfahren hinzugezogen wird. Dabei beziehe ich mich auf den Fall der Anordnung einer Maßregel in Form von der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus. In diesem Zusammenhang werde ich auch die Gutachtenerstellung zur Lockerung im Maßregelvollzug und zur Anordnung der Aussetzung der Maßregel behandeln. In diesem Rahmen gebe ich auch eine kurze Einführung in die Frage der Schuldfähigkeit und gehe grob auf die in den betreffenden Paragraphen erwähnten Krankeitsbilder ein. Abschließend erläutere ich die Fehlerquellen bei der Erstellung eines Gutachtens und erläutere die verschiedenen Arten, eine Prognose zu stellen. Die vorliegende Arbeit ist im Zusammenhang mit der Arbeit von Alexandra Gras zu sehen. Die bearbeiteten Themen beider Arbeiten ergänzen sich und sind aufeinander abgestimmt.
1. Begriff und Aufgaben des gerichtlichen Gutachters
Neben dem Zeugen und dem sachverständigen Zeugen gehört der gerichtliche Sachverständige zu den Beweismitteln in einem Gerichtsverfahren. Er hat die Stellung eines Helfers („Gehilfen“ lauf BGH-Rechtssprechung), wobei er eine fachliche Entscheidungsgrundlage für das Gericht liefert, selbst aber keine Schlußfolgerung für die Rechtsprechung beitragen darf.[1]
Ein psychiatrischer Sachverständiger wird vor allem für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig, und zwar für folgende Fragestellungen[2]:
- Strafgerichte (Schuldfähigkeit, jugendstrafrechtliche Verantwortlichkeit, strafrechtliche Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt, Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit)[3]
- Zivilgericht (Geschäftsfähigkeit, Prozeßfähigkeit, Testierfähigkeit)
- freiwillige Gerichtsbarkeit (Betreuung, nicht strafrechtliche Unterbringung
Im Bereich der besonderen Gerichtsbarkeit beauftragen ihn Sozialgerichte (Erwerbsfähigkeit u.a.) und Verwaltungsgerichte (Prozeßfähigkeit, Dienstfähigkeit)[4]
Die Tätigkeiten des Sachverständigen werden im Strafverfahren durch die Strafprozeßordnung (StPO) geregelt. Er muß im Strafverfahren in folgenden Fällen hinzugezogen werden:
„- Vor der Unterbringung eines Beschuldigten zur stationären Begutachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- Vor Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherheitsverwahrung), vor der Anordnung der Fortdauer oder der Aufhebung der Unterbringung
- Vor Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung
- Wenn eine Angeklagter aktiv seine Verhandlungunfähigkeit herbeigeführt hat, und die Hauptverhandlung deshalb ohne ihn stattfinden muß.“[5]
In weiteren Fällen unterliegt es dem Ermessen des Richters, ob er einen Gutachter hinzuzieht. Allerdings kann auch die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte in einem strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren (im Vorverfahren) einen Gutachter beauftragen.[6]
Zur Erstellung eines Gutachtens sind Ärzte verpflichtet, die als Gutachter öffentlich bestellt sind, nach §75 StPO solche, die die Wissenschaft, deren Kenntnis Voraussetzung für die Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausüben und Ärzte, bei denen die Erstellung eines Gutachtens zur Dienstpflicht gehört (z.B. Ärzte der Gesundheitsämter, Ärzte gerichtlicher Dienste, Landesgerichtsärzte in Bayern). Demnach ist zunächst jeder berufstätige Psychiater oder Nervenarzt nach § 75 StPO grundsätzlich verpflichtet, dem Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens nachzukommen.[7]
Objektivität und Neutralität sind die wichtigsten Gutachterpflichten. Liegt Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters vor könnte er wegen „Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt werden. Der Gutachter muß alle erhobenen Tatsachen im Gutachten mitteilen. Gegenüber dem Auftraggeber hat er keine Schweigepflicht. Zudem hat der Gutachter die Pflicht zur rechtzeitigen, persönlichen und gewissenhaften Gutachtenerstellung, zur Erscheinung vor Gericht nach Ladung, zur Eidesleistung (sofern vom Gericht angeordnet) und die Pflicht, keine Beurteilung von Rechtsfragen abzugeben.[8]
Allerdings hat der Gutachter auch das Recht, aus verschiedenen Gründen die Erstattung eines Gutachtens abzulehnen. Nach § 76 StPO kann er die gleichen Gründe zur Verweigerung der Aussage vorbringen, die auch Zeugen dazu berechtigen wie z.B. die Verwandtschaft mit dem Probanden. Nach § 53 StPO hat er auch das Verweigerungsrecht bezüglich Tatsachen, die ihm in seiner Eigenschaft als Arzt (z.B. in der Vergangenheit) zukamen, wenn ihn der Proband nicht von der Schweigepflicht entbindet, er in fachlicher Hinsicht nicht kompetent ist oder andere Hinderungsgründe wie z.B. Krankheit oder Überlastung zutreffen. Ein unrechtmäßige Verweigerung der Gutachtenerstellung wird mit dem Ersatz der Kosten oder einer Ordnungsstrafe sanktioniert (§77 StPO)
Um ein Gutachten zu erstellen, hat der forensische Psychiater auch das Recht auf Information durch den Arbeitgeber, was meist mit der Zusendung der Gerichtsakten zusammen mit dem Gutachtenauftrag geschieht. Nicht zuletzt hat der Gutachter auf Anspruch auf angemessene Vergütung seiner Leistungen.[9]
In diesem Zusammenhang möchte ich kurz auf die Rechte und Pflichten des Probanden eingehen: Zunächst ist der Proband zur Wahrnehmung des Untersuchungstermins verpflichtet, notfalls kann er auch in einem verwaltungsrechtlichen Unterbringungsverfahren zwangsweise einer psychiatrischen Untersuchen unterzogen werden. Er muß allerdings vor dem Gutachter keine Aussagen machen und muß nicht aktiv an der Erstellung des Gutachtens mitwirken, wohl aber körperlichen Untersuchungen erdulden. Lehnt der Proband eine aktive Beteiligung ab, so kann der Gutachter an der richterlichen Vernehmung teilnehmen und während derselben Fragen an den Beschuldigten stellen. Weiter ist es dem Probanden möglich den Gutachter unter bestimmten Voraussetzungen auch abzulehnen und einen anderen zu beantragen.[10]
2. Grundlagen des psychiatrischen Gutachtens im strafrechtlichen Verfahren
2.1 Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit
Nach dem deutschen Strafrecht ist eine Handlung dann strafbar, wenn sie das Merkmal der Tatbestandsmäßigkeit erfüllt, rechtswidrig ist und wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Wenn beim letzten Schritt, der Schuldprüfung, die Schuldunfähigkeit nach §20 StGB oder die verminderte Schuldfähigkeit nach §21 StGB festgestellt wird, wird keine Strafe verhängt bzw. die Strafe gemildert. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden nach § 19 StGB generell als schuldunfähig angesehen. Bei Jugendlichen im Alter von 14-18 Jahren muß die strafrechtliche Verantwortlichkeit positiv festgestellt werden, wohingegen bei Erwachsenen über 18 Jahre von der Schuldfähigkeit ausgegangen wird und eine Schuldunfähigkeit bzw. eine verminderte Schuldfähigkeit erst nachgewiesen werden muß.[11]
Zur Feststellung der Schuldunfähigkeit (Exkulpierung) und der verminderten Schuldfähigkeit (Dekulpierung) müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst muß eine psychische Störung zum Tatzeitpunkt vorhanden gewesen sein. Weiter muß diese auch Auswirkungen auf die Fähigkeit, die Unrecht der Tat zu erkennen (Einsichtsfähigkeit) und die Fähigkeit, das eigene Verhalten normenorientiert zu kontrollieren (Steuerungsfähigkeit) gehabt haben.[12]
Wichtig bei der Schuldprüfung ist das Vorhandensein der Störung zum Tatzeitpunkt, was oft eine besondere Schwierigkeit für den Gutachter darstellt. Daher wird auch darüber diskutiert, wie genau ein Sachverständiger die Schuldfähigkeit überhaupt bewerten kann.
Die Gerichte verlangen oft eine fundierte Stellungnahme zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, obwohl nur einer der beiden beeinträchtigt gewesen sein muß. Fehlt schon die Einsichtsfähigkeit , so liegt die Situation der Steuerungsfähigkeit klar auf der Hand. Ist die Einsichtsfähigkeit jedoch gegeben oder nur vermindert, so muß auch die Steuerungsfähigkeit genaustens überprüft werden. Offensichtlich kann diese Trennung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit oft nur künstlich vorgenommen werden. Auch bereitet es der forensischen Psychiatrie Probleme, den normativen Begriff der Schuld in das Feld der Psychiatrie zu übertragen und Methoden zur Erfassung derselben zu finden. Dabei können die neuen Diagnosesysteme eine wichtige Hilfe sein.[13]
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach §21 StGB ist ein Unterfall der aufgehobenen Schuldfähigkeit (§20 StGB), der 1933 eingeführt wurde und bis heute kontrovers diskutiert wird. Dabei muß die Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erheblich sein. Der psychische Zustand des Beschuldigten muß zwar nicht einer „weitgehenden Zerstörung des Persönlichkeitsgefüges“[14] gleichkommen, wie bei der Anwendung des §20 StGB, es muß sich jedoch um eine Erschütterung handeln.
2.2 Psychopathologische Merkmale und ihr Einfluß auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
Obwohl die in § 20 StGB genannten psychischen Merkmale nicht aus der psychiatrischen Diagnostik stammen, sonder juristischen Termini sind, besteht in der Rechtsprechung und Literatur weitgehend Konsens darüber, welche Krankheitsbilder diesen zugeordnet werden müssen.
Der Begriff der „krankhaften seelischen Störung“ umfaßt demnach alle hirnorganischen psychischen Störungen. Dies können exogene und endogene Psychosen sein aber auch psychische Störungen durch Alkohol- und Drogenkonsum (oder den Entzug dieser).
Mit dem Merkmal „tiefgreifende Bewußtseinstörung“ werden „psychopathologische Ausnahmezustände, die durch hochgradige Affekte wie Wut oder Zorn bedingt sind“[15], beschrieben. Dieser Ausnahmezustand muß jedoch sehr hochgradig oder tiefgreifend sein, um bei der Schuldfreisprechung Gewicht zu finden.
Beim „Schwachsinn“ handelt es sich um Intelligenzmängel, die keine organische Ursache haben.
„Schwere andere seelische Abartigkeiten“ beschreibt „psychogene Reaktionen, Neurosen, Belastungs- und somatoforme Störungen, Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen einschließlich sexueller Deviationen.“[16]
Für alle hier aufgelisteten Formen der Störungen gilt, daß sie klinisches Ausmaß haben müssen, um bei der Schuldprüfung ins Gewicht zu fallen.
Die Einsichtsfähigkeit kann durch Intelligenzminderung aber auch durch eine nicht intakte Realitätsprüfung beeinträchtigt werden. Der psychiatrische Gutachter verfügt über Untersuchungsverfahren, mit der die Einsichtsfähigkeit definitiv festgestellt werden kann. Zu einem Mangel an Einsichtsfähigkeit kann es durch schwere primäre Intelligenzstörungen oder sekundäre Abbauprozesse, Psychosen aller Art, Zustände der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, sowie in seltenen Fällen durch andere seelische Abartigkeiten.
Die Überprüfung der Steuerungsfähigkeit ist dagegen weniger eindeutig. Bei vielen psychischen Störungen wird auch die Fähigkeit, das eigene Handeln zu kontrollieren und auf äußere und innere Reize adäquat zu reagieren beeinträchtigt. Der Grad der Beeinträchtigung ist nicht, wie etwa beim Intelligenzniveau, meßbar oder beurteilbar. Bei diesem Beurteilungsschritt kommt es daher entscheidend auf Erfahrung und Anleitung an.
Eine solche Beeinträchtigung kann etwa durch „direkte psychopathologische Handlungsbeeinflussung, etwa durch wahnhafte Überzeugungen oder befehlende Stimmen“[17] hervorgerufen werden.
2.3 Die Begutachtung der Schuldfähigkeit
Um ein Gutachten zu erstellen muß also festgestellt werden, ob der Täter zum Zeitpunkt der Tat unter relevanten psychischen Störungen litt, und in welchem Maß diese die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigten. Es handelt sich daher um eine „doppelte Quantifizierung“. Zunächst erstellt der Gutachter eine Diagnose für den aktuellen Zeitpunkt. Dann wird aus diesem aktuellen Zustandsbild und den Informationen, die aus verschiedenen Untersuchungen und Befragungen ermittelt werden, das „psychische Befundbild zum Zeitpunkt oder Zeitraum des Tatereignisses erschlossen, diagnostisch zugeordnet und in seinem Schweregrad ermittelt“[18] Die festgestellte Störung muß mit einem der in §20 StGB aufgelisteten Merkmalen übereinstimmen. Daraufhin wird die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bewertet und ihre Abweichung von der Norm. Jedoch kann die psychische Störung des zu Untersuchenden seit dem Tatzeitpunkt abgeklungen sein oder sie hat sich erst seit diesem Zeitpunkt entwickelt, was die Beurteilung erheblich erschwert. Besondere Probleme bereitet dies auch bei einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, bei dem der zu Untersuchende sich meist nur teilweise an den Tathergang erinnern kann und sich auch ansonsten unauffällig verhält.
Das Prinzip im Strafrecht „in dubio pro reo“ verlangt dem Gutachter jedoch keine absoluten Aussagen ab, sondern bei Zweifel wird für den Angeklagten entschieden.[19] Daher muß der Gutachter seine Beurteilung nur mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit abgeben. Er kann auch angeben, daß eine verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit lediglich nicht auszuschließen ist.
3. Die Rechtsfolgen
Bei der Anwendung von §20 StGB wir der Täter für nicht schuldig erklärt und wird daher zunächst freigesprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Stellt der Täter jedoch weiterhin eine Gefahr dar und sind weitere rechtswidrige Taten zu erwarten, muß eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Bei der Anordnung von §21 StGB kommt es zu einer Milderung des Strafmaßes, zu der zusätzlich die Maßregel angeordnet werden kann.[20]
3.1 Maßregeln der Besserung und Sicherung
Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sollen der Behandlung und Wiedereingliederung des Täters, sowie dem Schutze der Allgemeinheit dienen. Die Therapie sollte dabei im Vordergrund stehen, die Maßregel wird allerdings nur angeordnet, wenn weiter Gefahr von dem Täter ausgeht. Möglichkeiten der Maßregel sind die freiheitsentziehenden Maßregeln in Form der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB), in einer Erziehungsanstalt (§64 StGB) oder in der Sicherheitsverwahrung (§66 StGB). Weiter kann die Führungsaufsicht, der Entzug der Fahrerlaubnis, sowie der Berufsverbot angeordnet werden. Der Gutachter wird vor allem bei den freiheitsentziehenden Maßregeln hinzugezogen. Im folgenden werden ich mich ausschließlich auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beziehen.
Die Anordnung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nur von einem Landesgericht ausgesprochen werden. Sie kann allerdings auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Da die Unterbringung mit einem sicherheitstechnischen Aufwand verbunden ist, findet sie in forensischen Kliniken oder Fachabteilungen statt. Die praktischen Einzelheiten des Maßregelvollzugs sind von den Bundesländern durch Landesgesetze festgelegt. Die Therapie wird individuell in einem Behandlungsplan festgelegt. In Abhängigkeit vom Fortschritt der Therapie sind Vollzugslockerungen, Beurlaubungen und letztlich die bedingte Entlassung unter Führungsaufsicht vorgesehen. Die Durchführung einer Maßregel wird bei verminderte Schuldfähigkeit in der Regel vor der Freiheitsstrafe bei Anrechnung auf die Strafzeit vorgenommen. Aber auch die umgekehrte Reihenfolge ist möglich.[21]
[...]
[1] vgl. VON OEFELE, 1998, S. 5
[2] vgl. ebenda, S.5
[3] Im Folgenden werde ich mich jedoch, wie schon der Einleitung erwähnt, auf das psychiatrische Gutachten im Strafrechtsverfahren und die Beurteilung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränken.
[4] vgl. VON OEFELE, 1998, S.6
[5] ebenda, S. 6
[6] vgl. GLATZEL, 1985, S.20
[7] vgl. ebenda, S.20
[8] vgl. VON OEFELE, 1998, S. 7
[9] vgl. VON OEFELE, 1998, S. 8/9
[10] vgl. ebenda, S. 9
[11] vgl. ebenda, S. 55
[12] vgl. ebenda, S. 56
[13] vgl. VON OEFELE, 1998, S. 57
[14] ebenda, S. 62
[15] ebenda, S. 58
[16] ebenda, S. 59
[17] VON OEFELE, 1998, S. 61
[18] ebenda, S. 63
[19] Da bei Zivilverfahren dieses Prinzip nicht gilt, müssen hier die Feststellungen auch einen höheren Sicherheitsgrad haben. vgl. VON OEFELE, 1998, S. 65
[20] vgl. VON OEFELE, 1998, S. 66
[21] vgl. VON OEFELE, 1998, S. 68/69
- Arbeit zitieren
- Maren-Anneke van Drimmelen (Autor:in), 2000, Unterbringung in der forensischen Psychiatrie:, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24412
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