Die vorliegende Seminararbeit verfolgt das Ziel, die wissenschaftlich im In- und Ausland stattfindende Diskussionen über CG zunächst vor den Hintergrund ihres definitorischen und wissenschaftlichen Ursprungs zu setzen. Anhand eines exemplarischen Vergleichs bereits in der Grundkonzeption unterschiedlicher nationaler CG Systeme der Länder Großbritannien (UK), Deutschland (D) und Frankreich (F) werden daraufhin Gemeinsamkeiten und Unterschiede der
internationalen CG vorgestellt. In Teil IV schließlich wird mit der Position Fredmund Maliks ein bekannter Vertreter der CG - Kritik vorgestellt sowie aufgezeigt, welche elementaren Bestandteile der
Corporate Governance vor allem in Deutschland häufiger Gegenstand der Kritik sind.
Abschließend wird im Fazit die Unzulänglichkeit einer ausschließlich juristischen und ökonomischen CG begründet und ein kurzer Ausblick auf mögliche Entwicklungsrichtungen durch aktuelle internationale
Harmonisierungsbestrebungen und supranationale Rechtsprechung gegeben.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffsursprung, wissenschaftliche Einordnung und Definition
2.1. Begriffsursprung und Bedeutung
2.2. Die Rolle der Corporate Governance in der Wissenschaft
2.3. Definitionen der Corporate Governance
3. Corporate Governance auf internationaler Ebene
3.1. Geschichtliche Entwicklung
3.2. Gemeinsamkeiten nationaler Kodizes
3.3. Unterscheidungskriterien nationaler Kodizes
3.4. Corporate Governance in Großbritannien: Die Shareholder-Value Interpretation
3.5. Corporate Governance in Deutschland: Die Stakeholder-Value Interpretation
3.6. Corporate Governance in Frankreich: Das netzwerkorientierte Modell
3.7. Corporate Governance in China
4. Kritik an der Corporate Governance
4.1. Grundsätzliche Kritik
4.2. Kritik an zentralen Bestandteilen der CG
4.2.1. Der Aufsichtsrat
4.2.2. Die Mitbestimmung
4.2.3. Der ‚comply or explain’ - Mechanismus
5. Fazit und Ausblick
1. Einleitung
Die in den letzten Jahren weltweit aufgetretenen und in den Medien ausführlich diskutierten Skandale diverser Unternehmen und Manager haben bewiesen, dass die bisher angewandten Mechanismen zur Steuerung und Kontrolle von Unternehmen (insb. Aktiengesellschaften) unzureichend sind.[1] Das großen, international agierenden Konzernen von der Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen ist nachhaltig geschwächt. Zunehmende Skepsis und ein von restriktiver Risikobereitschaft geprägtes wirtschaftliches Verhalten der Konsumenten und Anleger an den Märkten sind die Folge. Dies wiederum schadet den Gewinnmaximierungs- und Unternehmenswertsteigerungs-Interessen aller Unternehmen. Sehr viel schwerwiegender noch sind die möglichen Konsequenzen für das ordnungspolitische Konzept der freien Marktwirtschaft: Sie basiert essenziell auf gegenseitigem Grundvertrauen der Akteure. Wächst das Misstrauen weiter, so stellt dies eine ernstzunehmende Bedrohung für die langfristige Existenz des freien (Tausch-)Handels dar.
In den Blickpunkt der öffentlichen Wahrnehmung rückt somit der auch in der Wissenschaft stark diskutierte Themenkomplex um die Frage der richtigen und verantwortungsvollen Unternehmensführung. Die seit wenigen Jahren unter dem Stichwort der „Corporate Governance“ (CG) (fort-)geführte Diskussion bestmöglicher Steuerungs- und Kontrollmechanismen großer, insb. aktienrechtlich verfasster Unternehmungen ist derzeit von außerordentlicher Aktualität wie Relevanz. Indiz hierfür ist die stark ansteigende Anzahl der Veröffentlichungen in einschlägigen Fach- wie Publikumsorganen im In- und Ausland.[2] Interdisziplinär wird weltweit in Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an Effizienz-, Transparenz-, Adaptivitäts- und Legitimitätskriterien genügenden Leitungs- und Kontrollstrukturen geforscht. Vor allem im Gesellschaftsrecht[3], im internationalen Organisationsmanagement[4] sowie der Finanz- und Volkswirtschaft[5] hat die diesbezügliche Forschung zuletzt zentrale Bedeutung erlangt und ist damit Gegenstand besonderen öffentlichen wie wissenschaftlichen Interesses geworden.
So interdisziplinär die Auseinandersetzung wissenschaftlich geführt wird, so sehr ist sie auch von empirisch-ökonomischen und juristischen Überlegungen geprägt. Sie vernachlässigt dabei die Erörterung institutioneller wie impliziter Anreize für eine Implementierung von Maßnahmen, die nachhaltig Vertrauen bilden könnten, denn Glaubwürdigkeit und Vertrauen entstehen nicht allein aufgrund expliziter Regelungen und Strukturen, sie sind auch Produkt impliziter Faktoren.[6] Eine Vertrauen wiederherstellende, gesellschaftlichen Ansprüchen genügende und an langfristiger Wohlstandsmaximierung orientierte Corporate Governance muss daher über ‚harte’ betriebswirtschaftliche Faktoren hinaus auch ‚weiche’ Faktoren in angemessener Art und Weise berücksichtigen.
Verloren gegangen ist vor allem das Vertrauen in die Führungsstrukturen und –Persönlichkeiten der Wirtschaftswelt. Auch der ehemals Planungssicherheit verleihende Eindruck einer vermeintlich eindeutig zuständigen Rechtsordnung fehlt Investoren im Zeitalter der Globalisierung. Grund für diese zusätzliche Verwirrung sind die international stark divergierenden Rechnungslegungs- und Haftungsvorschriften notierter Aktiengesellschaften. So sind Aktiengesellschaften wie die Allianz AG neben der Frankfurter Börse auch an der New Yorker Stock Exchange (NYSE) notiert und unterliegen hierdurch nicht nur dem Deutschen ‚Handelsgesetzbuch’ (HGB) und den ‚International Financial and Reporting Standards’ (IFRS), sondern auch den US-amerikanischen ‚Generally Acknowledged Accounting Principles’ (US-GAAP). Vor allem der Manager-Haftungen zivil- und strafrechtlicher Art vorsehende Sarbanes-Oxley-Act geht in vielen Teilen über kontinentaleuropäische Regelungen hinaus und hat für an mehrerlei Börsen notierte Gesellschaften zwangsläufig den Imperativ der jeweils strengsten Auflagen zur Folge. In den letzten Jahren wurden die jeweiligen Richtlinien in den USA wie in Europa kontinuierlich verändert: Aus den IAS wurden die IFRS. US-GAAP und HGB blieben de nomine bestehen, unterlagen jedoch ebenso tief greifenden Änderungen. Für private und institutionelle Investoren hatte dies in den letzten Jahren eine nahezu unüberschaubare Veröffentlichung divergierender Jahresabschlussergebnisse mit z.T. stark variierenden Erfolgskennzahlen zur Folge. Der legitime Anspruch eines Investors, in Zeiten hoher Kapitalmobilität transparente und untereinander vergleichbare Kennzahlen-, Steuerungs- und Kontroll-Systeme einzufordern erscheint zwar als legitim, jedoch im Augenblick keineswegs erfüllt, was für das Vertrauen in die internationalen Märkte als hinderlich anzusehen ist.[7]
Die vorliegende Seminararbeit verfolgt das Ziel, die wissenschaftlich im In- und Ausland stattfindende Diskussionen über CG zunächst vor den Hintergrund ihres definitorischen und wissenschaftlichen Ursprungs zu setzen. Anhand eines exemplarischen Vergleichs bereits in der Grundkonzeption unterschiedlicher nationaler CG Systeme der Länder Großbritannien (UK), Deutschland (D) und Frankreich (F) werden daraufhin Gemeinsamkeiten und Unterschiede der internationalen CG vorgestellt. In Teil IV schließlich wird mit der Position Fredmund Maliks ein bekannter Vertreter der CG - Kritik vorgestellt sowie aufgezeigt, welche elementaren Bestandteile der Corporate Governance vor allem in Deutschland häufiger Gegenstand der Kritik sind. Abschließend wird im Fazit die Unzulänglichkeit einer ausschließlich juristischen und ökonomischen CG begründet und ein kurzer Ausblick auf mögliche Entwicklungsrichtungen durch aktuelle internationale Harmonisierungsbestrebungen und supranationale Rechtsprechung gegeben.
2. Begriffsursprung, wissenschaftliche Einordnung und Definition
Eine homogene, einheitlich verwandte Definition hat sich für den Corporate Governance – Begriff international bislang nicht entwickeln können.[8] Bedingt ist dies unter anderem durch soziokulturell, rechtlich wie wirtschaftlich verschiedene Grundverständnisse und unterschiedliche historische Entwicklungen nationaler CG Systeme[9] sowie deren zeitabhängige Interpretationen.[10] Die in ihrem definitorischen Ansatz als ausgesprochen heterogen zu bezeichnenden wissenschaftlichen Positionen zur CG[11] lassen auch den weiten Interpretationsrahmen für die Aufgaben und Ziele der CG erahnen, welcher sich auf internationaler Ebene in einem weltweiten Wettbewerb der Governance - Systeme widerspiegelt.[12]
2.1. Begriffsursprung und Bedeutung
Corporate Governance kann in die deutsche Sprache am ehesten mit dem Terminus der Unternehmensführung und –überwachung übersetzt werden, wobei bislang weder in der deutschen, französischen, noch vielen weiteren Sprachen eine äquivalente und geeignete Übersetzung für den Begriff gefunden werden konnte.[13] Der Praktikabilität halber hat sich darum international die einheitliche Verwendung des Anglizismus durchgesetzt.[14] Governance, abgeleitet von „to govern/government“, steht im Englischen für Regierungs-, Herrschafts- und Kontrollmechanismen. Nachdem Berle/Means schon 1932 die Folgen einer Trennung von Eigentum und Kontrolle eines Unternehmens problematisiert hatten[15] und Jensen/Meckling zurückgreifend auf die Erkenntnisse von Adam Smith[16] und Peter Drucker[17] konstatierten, dass der Prinzipal (Aktionär) die Angemessenheit und Richtigkeit der Handlungen des Agenten (Manager) nicht bis ins Detail beobachten könne, also nur über beschränkte Kontrolle des eingesetzten Agenten verfüge,[18] führte Williamson den ursprünglich aus der Politikwissenschaft bekannten „Governance“-Begriff im Zug der Transaktionskosten-Theorie[19] in die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion ein, indem er die ex-ante Schutzmechanismen der Investoren als „Governance-Instrument of stockholders“ bezeichnete.[20]
2.2. Die Rolle der Corporate Governance in der Wissenschaft
Eine eindeutige Zuordnung des Themenkomplexes innerhalb der wissenschaftlichen Disziplinen steht bislang aus, da durch die CG aufgeworfene Fragestellungen aus zu vielen bislang getrennten wissenschaftlichen Perspektiven zu beurteilen wären und eine klare Abgrenzung somit äußerst schwer erscheint. Die Corporate Governance ist im Grenzbereich mehrerer Wissenschaften zugleich angesiedelt: So beschäftigen sich die Rechtswissenschaften, und hier vor allem das internationale Gesellschaftsrecht bei der Erörterung der Verteilung von Rechten, Pflichten und Ausgestaltung von Organkompetenzen[21] auch mit zugleich in der volkswirtschaftlichen Forschung diskutierten Ansätzen. Dies gilt u.a. für die der Neuen Institutionen Ökonomik entstammenden Prinzipal-Agenten-Problematik,[22] die Governance–Kosten-Theorie[23] bzw. die Konstitutionenökonomik, welche sich mit dem Problem der Legitimierung von Regeln beschäftigt und Sollens-Vorschriften aufstellt, um Handlungsanweisungen geben zu können und Machtmissbrauch vorzubeugen.[24] In der Betriebswirtschaft befassen sich u.a. Finanzwirtschaft,[25] Rechnungslegung, Personal- und Führungslehre[26] sowie das Internationale[27] und Strategische Management[28] in ihrer Forschung mit CG. Diese Aufzählung jedoch erhebt bei weitem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll lediglich veranschaulichen, wie interdisziplinär der Themenkomplex der CG zu erfassen ist, will man dessen Wirkungs- und Bedeutungsrahmen hinreichend bearbeiten.[29]
Aufgrund in der Realität offensichtlich zu Tage tretender Unzulänglichkeiten rein formal-juristischer wie ökonomisch geprägter bestehender Governance-Systeme wird nun zunehmend auch die Problematik und Notwendigkeit einer ethischen Perspektive der Corporate Governance erkannt.[30] Nach frühen Veröffentlichungen aus dem anglo-amerikanischen Raum, welche die kritischen Aspekte und Lücken bisheriger Systeme herausarbeiteten[31], fand die Betrachtung der CG aus einer Ökonomik und Ethik verbindenden Perspektiven auch im deutschsprachigen Raum zuletzt zunehmend Beachtung.[32]
2.3. Definitionen der Corporate Governance
Auch ist lediglich der Sammelbegriff der „Corporate Governance“ neuartig,[33] nicht aber die darunter firmierenden Inhalte, da die heutige Diskussion insgesamt große Überschneidungen mit der zuvor unter dem Begriff der Unternehmensverfassung[34] geführten Debatte aufweist.[35] So gab es in Deutschland bereits vor Aufkommen des CG-Begriffs – insb. im Zusammenhang mit der Einführung der Mitbestimmungsgesetze – mehr als 700 Veröffentlichungen zur Verfasstheit von Unternehmen.[36]
Dörner und Orth kategorisieren die verschiedenen Betrachtungsweisen hinsichtlich einer rechtlich-institutionellen sowie einer ökonomisch-interaktiven Interpretation,[37] wobei erstere „ […] die Aufbau- und Ablauforganisation innerhalb des Unternehmens – also die Kontrolle – in den Vordergrund […] “ stellt, während letztere auf die „kapitalmarktorientierte und koalitionstheoretische Sichtweise auf die Außenbeziehungen des Unternehmens“ abstellt[38]. Diese unterscheiden sich bzgl. ihres Umgangs mit Anspruchs- und Bezugsgruppen:
Im engeren Sinn wird demnach auf die Art und Weise verwiesen, wie aktienrechtlich verfasste Gesellschaften geführt und kontrolliert werden und sich gegenüber ihren Aktionären verantworten müssen. In dieser vor allem im angelsächsischen Raum verbreiteten Definition wird vor allem auf die „Führung, Überwachung und [den] Erfolg […aktienrechtlich verfasster Unternehmungen aus…] Perspektive der Anteilseigner“[39] abgestellt. Hervorzuheben sind hier insb. Shleifer/Vishny, welche in ihrer Definition der CG auf „…the ways in which suppliers of finance to corporations assure themselves of getting a return on their investment” verweisen[40] und somit eine vergleichsweise enge Begriffsfassung in der Tradition des reinen Shareholder-Value Denkens vorgeben.[41]
In einem weiter gefassten und vor allem im kontinentaleuropäischen Raum verbreiteten Verständnis wird nicht nur die Verantwortlichkeit gegenüber Aktionären betont, sondern auch Anspruchsgruppen (Stakeholders) wie Kunden, Mitarbeitern und der Umwelt miteinbezogen. Unter Corporate Governance muss somit nicht zwangsläufig die Einnahme der Aktionsperspektive verstanden werden. Zwar unterscheiden sich die der weiter gefassten Definition verpflichteten Positionen hinsichtlich ihrer exakten Begriffsauffassungen, doch ist ihnen zumeist gemeinsam, dass sie der Unternehmensführung nicht nur die Interessen der Anteilseigner als Referenznorm zugrunde legen.[42] Der normative Bezugs- und Verantwortungsrahmen wird also über den Kreis der Anteilseigner hinaus auch auf weitere Anspruchsinhaber ausgeweitet und umfasst „(…) die Gesamtheit der Strukturen und Mechanismen, mit denen ein Unternehmen seine in ihm und mit ihm durchgeführten Transaktionen führt, steuert und kontrolliert.“[43] Eine solche, den normativen Bezugsrahmen auch um das „Interesse von […] Stakeholdern“[44] erweiternde Meinung findet sich auch im angloamerikanischen Raum, obgleich diese im US-amerikanischen Kontext, ebenso wie bei den meisten anderen Autoren, letztendlich ebenfalls im Interesse der Mehrung des Aktionsvermögens geschieht[45].
Der Berliner Initiativkreis German Code of Corporate Governance (GCCG) betrachtet die Corporate Governance in Abgrenzung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensleitung (GoU) orientiert lediglich als „rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung“ und lässt somit in der Innenansicht den Aspekt der „verantwortlichen“ Unternehmensführung außer Acht, den die Grundsatzkommissionen Corporate Governance der Bundesregierung mit einschließt. Die grundsätzliche Relevanz der Berücksichtung von Stakeholder-Interessen für die Unternehmensführung allerdings wird auch von dieser Meinung anerkannt: Da diese durch Zielkonflikte der Bezugsgruppen geprägt sein kann, formuliert von Werder für die CG daher die Aufgabe, „durch geeignete rechtliche und faktische Arrangements aus Verfügungsrechten und Anreizsystemen die Spielräume und Motivationen der Akteure für opportunistisches Verhalten einzuschränken.“[46]
Festzuhalten für jene sich innerhalb des Spektrums der herrschenden Meinungen befindlichen Definitionen ist somit der Unterschied normativer Art in Bezug auf die Berücksichtung der Anspruchsgruppen. Monks und Minow beschreiben den Corporate Governance – Begriff daher in ihrem Standardwerk abstrakter als “ the relationship among various participants in determining the direction and performance of corporations. “ [47] Da diese Definition ebenso wie jene der OECD („Wechselbeziehungen zwischen allen unmittelbar und mittelbar an der unternehmerischen Entscheidungsfindung beteiligten Akteuren … [die] durch die institutionellen Rahmenbedingungen sowie durch das Regulierungsumfeld geprägt werden“)[48] auf zur Verfügung stehende Mechanismen, nicht aber deren Ausgestaltung im Umgang mit Bezugsgruppen abstellt, vermag diese Definition am besten zu überzeugen.
Kritisch anzumerken ist insgesamt, dass im Vordergrund der CG-Diskussion allein die börsennotierte Aktiengesellschaft steht, obgleich sich Fragestellungen innerhalb des CG – Themenkomplexes bei allen Rechtsformen ergeben: Beim konzernfreien Unternehmen ebenso wie im Konzern, bei börsennotierten Gesellschaften ebenso wie bei öffentlichen oder Familienunternehmen.
3. Corporate Governance auf internationaler Ebene
3.1. Geschichtliche Entwicklung
Praxisrelevant ist die Corporate Governance mit dem Beginn der zunehmenden Internationalisierung der Kapitalmärkte Ende der 80er Jahre geworden. Institutionelle Anleger wie z.B. amerikanische Pensionsfonds[49] suchen für ihre gewachsenen Kapitalvolumina zunehmend auch außerhalb des Heimatmarktes (domestic markets) nach renditeträchtigen Investitionsprojekten. Sie verlangen von den Auslandsmärkten (non-domestic markets), dass diese denselben oder zumindest vergleichbar hohen Standards genügen und sind für die heutige Entwicklung einer weltweiten Corporate Governance maßgeblich mitverantwortlich. Die Corporate Governance – Kodizes sind in ihrer praktischen Ausprägung somit primär als Reaktion auf die Tendenz zur Internationalisierung des Kapitalangebots der institutionellen Investoren bzw. als Investitionen stimulierendes Mittel für Investoren zu verstehen.[50]
Der erste, wesentliche Bestimmungen eines lokalen Marktes für potentielle Investoren zusammenfassende Kodex weltweit wurde 1992 in Großbritannien unter Lord Cadbury erstellt.[51] Angesichts der in den 90er Jahren weiter zunehmenden Internationalisierung der Kapitalmärkte entwickelten sich bereits wenig später in anderen Ländern der industrialisierten Welt (z.B. 1995 Frankreich[52] ), aber auch in Schwellen- und Entwicklungsländern schnell weitere Kodizes. Da sich die Existenz eines CG – Kodex für an ausländischen Kapitalmarkt-Investionen interessierten Volkswirtschaften mithin bereits zu einer conditio sine qua non entwickelt hat, kann zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass alle international geöffneten Kapitalmärkte bereits erste grundlegende CG Kodizes entwickelt haben.[53] Charakteristisch für den Entstehungsprozess der meisten Kodizes ist, dass diese schrittweise durch die Veröffentlichung sequenziell aufeinander aufbauender und ergänzender Berichte entstanden. Sie werden beeinflusst durch internationale Harmonisierungsbestrebungen [G8, OECD, High Level Group of Company Law Experts der EU, International Corporate Governance Network (ICGN) sowie freie Handelszonen wie die North Atlantic Free Trade Association (NAFTA) und Asia Pacific Economic Cooperation (APEC)][54] und insb. geprägt durch die supranationale Rechtsprechung wie z.B. durch den EuGH, welcher mit der Entwicklung der Societas Europae (SE) und der Niederlassungsfreiheit von Aktiengesellschaften innerhalb der EU erheblichen Einfluss auf die CG der Zukunft nimmt, ohne dass dies von der Medien stark beachtet würde obgleich dort auch für die Öffentlichkeit relevante Themen wie die Mitbestimmung auf europäischer Ebene verhandelt werden. CG – Kodizes stellen darum derzeit vor allem einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess dar, dem fortdauernd weitere Aspekte zum Gesamtbild einer guten Corporate Governance hinzugefügt werden, der folglich bis dato auch nicht als abgeschlossen bezeichnet werden.[55]
[...]
[1] Im Lauf der letzten zehn Jahre gerieten national wie international Konzerne in die Kritik u.a. aufgrund Ihres Umgangs hinsichtlich Umwelt-Verträglichkeit, Kinderarbeit, Bilanzierungspolitik und Verhältnismäßigkeit der Manager-Entlohnung. Beispiele hierfür sind u.a. die Unternehmen Enron, Worldcom, Shell, Nike, Parmalat, Flowtex, Refugium uvm. Vgl. u.a. Fugger, H. (2004)
[2] Vgl. Grundmann, S. und Mülbert, P. (2001)
[3] Vgl. Hopt, K. (1998)
[4] Vgl. Werder, A.v. (2001)
[5] Vgl. Wolfensohn, J. (1998)
[6] Vgl. Brink,A. / Puell, K.F. (2004)
[7] Zum Sarbanes-Oxley-Act u.a. Gruson, M. / Kubicek, M. (2003)
[8] Vgl. OECD (1995)
[9] Vgl. Berrar (2001), S. 25
[10] So wurde die CG - Diskussion unter dem Eindruck des Bullenmarktes der 90er Jahre vor allem auf die Rolle und Verantwortung von Unternehmensorganen beschränkt. Die Rolle der „intermediaries“ (Rechnungsprüfer, Banken, institutionelle Investoren etc.) hingegen rückte erst im Bärenmarkt der letzten zwei Jahre in den wissenschaftlichen Blickpunkt vgl. Bauer, R. / Guenster, N. (2003)
[11] Vgl. Encygov
[12] Vgl. Rock, E.B. (1995)
[13] Vgl. Werder, A. v. (2003), S. 4
[14] Vgl. Feddersen / Hommelhoff / Schneider (1996), S. 1
[15] Vgl. Berle, A. / Means, G. (1932), S. 1 ff.
[16] Vgl. Smith, A. (1776)
[17] Die Legitimation des Managements in der modernen Publikumsaktiengesellschaft wurde bereits 1942 von Peter Drucker in "The Future of Industrial Man" aufgeworfen und zeigt sich an der laufenden Diskussion zur CG.
[18] Vgl. Jensen, M. / Meckling, M. (1976), S. 327
[19] begründet durch Ronald Coase, vgl. Coase, R. (1990), S. 38ff.
[20] Williamson führte den Begriff 1979 im Rahmen des Buches Transaction-Cost Economics: the Governance of Contractual Relations, ein. Vgl. Williamson, O. (1984) S. 233ff
[21] Beispielhaft sei hier der Gegensatz von monoistischem und dualistischem Modell genannt, wie auch das Rollenverständnis der Hauptversammlung als Kontrollforum der Eigentümer oder letzte Führungsinstanz.
[22] Der Prinzipal-Agent-Ansatz basiert auf der Informationsasymmetrie zwischen Prinzipal, dem Kapitalgeber, und Agent, dem angestellten Management. Er beschreibt die einem Prinzipal zur Verfügung stehenden Anreiz-, Kontroll- und Informationssysteme, die gewährleisten sollen, dass ein Agent eine vereinbarte Leistung erbringt und damit die Residualansprüche des Prinzipals zu dessen möglichst maximalen Nutzen erfüllt. Vgl. auch Cezanne / Mayer in WISU (11/1998), S. 1351
[23] In der Governancekosten-Theorie wird das Untergangsrisiko von Residualansprüchen, also die Ausbeutungsgefahr des Prinzipals bei Investitionsvorhaben, anhand der Analyse und möglichst geschickten Ausgestaltung von Verträgen problematisiert. Vgl. Leschke (2002), S. 253
[24] So ist z.B. die durch die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25. Februar 1982
AZ: IIZR174/80) aufgeworfene „Holzmüller“-Problematik rechtlich wie volkswirtschaftlich zu untersuchen und damit in der ökonomischen Analyse des Rechts anzusiedeln. Eine Trennung beider Disziplinen bei der Erarbeitung eines Lösungsansatzes erscheint anhin unmöglich.
[25] bei empirischen Studien hinsichtlich einer möglichen Korrelation zwischen guter CG und positiver Entwicklung des Shareholder Value, vgl. u.a. Bauer/Guenster (2003), Holmstrom & Kaplan (2003)
[26] Zu einer effektiven wie effizienten Zusammensetzung von Kontrollgremien und der Ausgestaltungsfrage von Anreiz- und Entlohnungssystemen Monks R. /Minow, N. (2003), S. 221
[27] Vgl. Schmid / Kutschker (2003)
[28] Vgl. Müller-Stevens, G. / Lechner, C. (2003), Strategisches Management, Stuttgart, 495-527
[29] Indiz hierfür ist die zunehmende interdisziplinäre Veröffentlichung aus verschiedenen Wissenschaften bei Sammelbänden und Handbüchern zur Thematik und die zahlreiche Eröffnung interdisziplinärer Graduiertenkollegs wie z.B. an der Humboldt-Universität, der Universitäten Basel usw.
[30] Vgl. von Oetinger, B. (2004)
[31] Vgl. Arthur, E. (1987)
[32] Vgl. u.a. den Vorschlag für eine ethische und innovative Corporate Governance getreu dem integrierten Ansatz der Universität St. Gallen: Hilb, M. (2004)
[33] Je nach Interessenslage werden die Akzente unterschiedlich gesetzt; Vgl. Schwarz, G. (2003)
[34] „Die Unternehmensverfassung ergibt sich aus gesetzlichen Regelungen, insbes. dem Wettbewerbs-, Kapitalmarkt-, Verbraucherschutz-, Gesellschafts-, Arbeits- und Mitbestimmungsrecht, aus kollektivvertraglichen Vereinbarungen wie Firmentarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sowie privatautonomen Rechtssetzungen wie dem Gesellschaftsvertrag, der Satzung, den Geschäftsordnungen oder Unternehmensverträgen.“ Vgl. Gerum, E. (1993)
[35] Vgl. Gerum, E. (1992)
[36] Vgl. Chmielewicz, K. (1981)
[37] Ebenso Denis, D. / McConnell, J. (2003)
[38] Dörner, D. / Orth, C. (2003)
[39] Vgl. Assmann, H.D. (1995): 289
[40] Vgl. Shleifer, V. /Vishny, R. (1986): 462
[41] Ebenso Hommelhoff, der über die rechtliche Regelung der Mitbestimmung hinaus keinen direkten Bezug der CG zum Umgang mit Stakeholder oder gar wirtschaftsethischen Fragen herstellt. Vgl. Hommelhoff, P. (2001)
[42] Vgl. Frese, E. (1993) sowie Ulrich, P. (1980)
[43] Vgl. Wieland, J. (2000)
[44] Warner, M. (2002)
[45] Vgl. Lorsch J./MacIver, E. (1991); Exemplarisch hierzu Peck und Ruigrok: “Corporate Governance refers to the relationship between the board of directors, shareholders and other stakeholders and their subsequent effects on corporate strategy and performance” Peck, S. / Ruigrok, W. (2000) und Tricker: „Supervising and ensuring accountability of management to shareholders and other stakeholders”, Tricker, R. (1984)
[46] Vgl. Werder, A. v. (2003), S. 10
[47] Monks R. /Minow, N. (2003) S. 1
[48] OECD (1995), S. 152
[49] Die amerikanische Gesellschaft ist in ihrer Alters- und Vermögensabsicherung sehr stark an den Börsen investiert. Der free flow ist ebenso wie der Streubesitz dementsprechend hoch, das Kapitalvolumen und Voting-by-feet Machtpotential institutioneller Investoren enorm.
[50] Vgl. Baums, T. (2003)
[51] Vgl. Cadbury, A. (1993) und Boyd, C. (1996)
[52] Viénot-Berichte 1995 und 1999
[53] Alleine in der Europäischen Union z.B. sind in der letzten Dekade mehr als 40 Kodizes entstanden. Vgl. Thienpont, D. (2002)
[54] Vgl. u.a. OECD (2004)
[55] Vgl. Ruigrok, W. (2003)
- Quote paper
- Moritz Delbrück (Author), 2004, Wissenschaftlicher Ursprung, Vergleich und Kritik der internationalen Corporate Governance, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24402
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