Dieses Referat soll eine kurze Übersicht über das Internationale Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS ) bieten.
Auch gerade denjenigen soll es eine Vereinfachung mit dem Umgang mit SOLAS anbieten,
die auf das Regelwerk zurückgreifen, sich jedoch nicht ständig damit befassen.
Dazu ist hier eine die einzelnen Regeln umfassende strukturelle Gliederung erstellt worden,
die in den meisten Regelwerken so leider fehlt.
Diese befindet sich im Anhang.
Das Regelwerk wie es im „Bruhns Schiffahrtsrecht“ ( Aktualisierungsstand 03.2001 ) vorliegt
ist dafür verwendet worden. Das internationale Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens auf See,
kurz SOLAS ( International Convention for the Safety of Live at Sea ),
ist eine der Sicherheitsbestimmungen, die von der
IMO ( International Maritime Organisation ), einer Unterorganisation der
Vereinten Nationen ( UN ) festgelegt wurde.
Die erste SOLAS Vereinbarung entstand 1914, nachdem 1912 die Titanic gesunken
war. Man machte unter anderem mangelnde Kommunikation, die Notmeldung der
Titanic war z.t. nicht empfangen worden, dafür verantwortlich, dass 1500 Menschen
ertranken. Diese erste Vereinbarung trat jedoch nie in Kraft.
Innerhalb des Jahres 1914 wurde das Notzeichen „SOS“ auf der internationalen
Radiokonferenz als internationaler Standard festgelegt
Die Zweite von Vereinbarung 1928, schrieb die dauernde Notfallwache am
Funkgerät vor und trat 1933 in Kraft.
1948 kamen Vereinbarungen über Funkpeilung und Sprechfunk hinzu.
Ab 1959 passte die IMCO ( Inter-Governmental Maritime Consultative
Organisation ) und spätere IMO ( seit 1974 ) mit der vierten und fünften
Vereinbarung die Vorschriften den veränderten technischen Gegebenheiten an.
Die vierte war 1965 in Kraft getreten.
Die Fünfte, SOLAS 74, die mit zahlreichen Nachträgen heute Gültigkeit besitzt, trat
1980 vollständig in Kraft.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Geschichtlicher Hintergrund
2. Die Inhalte von SOLAS 74
2.1 Der Zweck von SOLAS 74
2.2 SOLAS 74 inhaltlich zusammengefasst
2.2.1 Kapitel I
2.2.2 Kapitel II
2.2.3 Kapitel III
2.2.4 Kapitel IV
2.2.5 Kapitel V
2.2.6 Kapitel VI
2.2.7 Kapitel VII
2.2.8 Kapitel VIII
2.2.9 Kapitel IX
2.2.10 Kapitel X
2.2.11 Kapitel XI
2.2.12 Kapitel XII
2.2 SOLAS 74 strukturell
3. Aktualisierung
3.1 Aktualisierungsprozess
3.2 Einzelne Amendments
4. Gültigkeit
4.1 Gültigkeitsgebiet
4.2 Umsetzung
4.3 Verantwortlichkeit
4.4 Überwachung und Durchführung
5. Literatur
5.1 Literaturverzeichnis
5.2 Hilfen aus dem Internet
6. Anhang (Gliederung des Regelwerks)
Vorwort
Dieses Referat soll eine kurze Übersicht über das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS ) bieten.
Auch gerade denjenigen soll es eine Vereinfachung mit dem Umgang mit SOLAS anbieten, die auf das Regelwerk zurückgreifen, sich jedoch nicht ständig damit befassen.
Dazu ist hier eine die einzelnen Regeln umfassende strukturelle Gliederung erstellt worden, die in den meisten Regelwerken so leider fehlt.
Diese befindet sich im Anhang.
Das Regelwerk wie es im „Bruhns Schiffahrtsrecht“ ( Aktualisierungsstand 03.2001 ) vorliegt ist dafür verwendet worden.
1. Einleitung
1.1 Geschichtlicher Hintergrund
Das internationale Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens auf See, kurz SOLAS ( International Convention for the Safety of Live at Sea ), ist eine der Sicherheitsbestimmungen, die von der
IMO ( International Maritime Organisation ), einer Unterorganisation der Vereinten Nationen ( UN ) festgelegt wurde.
Die erste SOLAS Vereinbarung entstand 1914, nachdem 1912 die Titanic gesunken war. Man machte unter anderem mangelnde Kommunikation, die Notmeldung der Titanic war z.t. nicht empfangen worden, dafür verantwortlich, dass 1500 Menschen ertranken. Diese erste Vereinbarung trat jedoch nie in Kraft.
Innerhalb des Jahres 1914 wurde das Notzeichen „SOS“ auf der internationalen Radiokonferenz als internationaler Standard festgelegt
Die Zweite von Vereinbarung 1928, schrieb die dauernde Notfallwache am Funkgerät vor und trat 1933 in Kraft.
1948 kamen Vereinbarungen über Funkpeilung und Sprechfunk hinzu.
Ab 1959 passte die IMCO ( Inter-Governmental Maritime Consultative Organisation ) und spätere IMO ( seit 1974 ) mit der vierten und fünften Vereinbarung die Vorschriften den veränderten technischen Gegebenheiten an. Die vierte war 1965 in Kraft getreten.
Die Fünfte, SOLAS 74, die mit zahlreichen Nachträgen heute Gültigkeit besitzt, trat 1980 vollständig in Kraft.
2. Die Inhalte von SOLAS 74
2.1 Der allgemeine Zweck von SOLAS
Das Hauptanliegen von SOLAS ist einen Mindeststandard an Konstruktion, Ausrüstung, Sicherheit und Betrieb der Schiffe herzustellen und zu halten. Die jeweiligen Staaten versichern mit ihrer Unterzeichnung, das Schiffe unter Ihrer Flagge diese Mindestanforderungen erfüllen.
Das Übereinkommen beinhaltet 13 Artikel allgemeiner Verbindlichkeiten und Vorschriften für den Umgang mit den darauf folgenden 12 Kapiteln Regelwerk. Jedes Kapitel Beginnt mit Begriffsbestimmungen.
Generell findet SOLAS Anwendung bei International verkehrenden Handelsschiffen der unterzeichnenden Mitgliedsstaaten ( Kapitel I, Regel 1a).
Jedoch ist in jedem Kapitel genauer definiert unter welchen Umständen dieses einzelne Anwendung findet.
2.2 SOLAS 74 inhaltlich zusammengefasst
2.2.1 Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Dieses Kapitel ist für den Schiffsbetrieb an Bord wie an Land, als auch für die Regierungen der Mitgliedstaaten von Wirkung.
Es beinhaltet Regularien, die Besichtigung der einzelnen Schiffstypen betreffend, sowie die folgende Ausstellung und Gültigkeit von Dokumenten und Zeugnissen.
Es enthält weiterhin Regelungen zur Dokumentation und Erhaltung des bei einer Besichtigung festgestellten Zustand eines Schiffes, wie auch zu Vorkehrungen und Kontrollen von Schiffen, in Häfen anderer Teilnehmerstaaten.
In diesem Kapitel werden auch allgemeine Ausnahmen und Befreiungen von diesem Regelwerk bestimmt.
2.2.2 Kapitel II Bauart-Bauweise, Unterteilung, Stabilität
Das zweite Kapitel, beschäftigt sich mit der Bauart der Schiffe in Bezug auf Stabilität und Brandschutz und betrifft so vorwiegend Bauplanung/-ausführung, sowie den Schiffsbetrieb und -führung.
In Kapitel II-1 sind Anforderungen an Stabilität, Unterteilung , Wasserdichtigkeit, Maschine, elektrische Anlagen, Bilge-Pumpen, etc. formuliert.
„Teil A“ beschäftigt sich mit Anwendung und Allgemeinem.
Der „Teil A-1“ geht auf spezielle Bauliche Anforderungen ( Regel 3-1 ) und Notschleppvorrichtung ( Regel 3-4 ) ein.
Im „Teil B“ werden Unterteilung und Stabilität, sowie die Unterteilung und Leckstabilität ( Teil B-1 ) eines Schiffes behandelt.
Die durch innenliegende Schotte erreichte wasserdichte Unterteilung der Schiffe richtet sich nach der Länge und Einsatz der selbigen.
Die höchsten Anforderungen gelten für Passagierschiffe.
So muss die Stabilität eines Fahrgastschiffes auch bei Überflutung eines Abschnittes noch aufrecht zu halten sein.
Fragen der Wasserdichtigkeit werden auch im Rahmen von Regeln behandelt, die Anzahl, Beschaffenheit und Lage von Öffnungen bestimmen. ( Regel 17 ff )
Teil C und E des Kapitels enthält Vorschriften zu Maschinen-, und elektrischen Anlagen dabei unter anderem der wichtigen Ruderanlage.
Kapitel II-2 umfasst detaillierte Brandschutzvorschriften für alle Schiffe.
Im allgemeinen gehören zur Brandschutzausrüstung sämtliche passive und aktive Mittel und Maßnahmen die zu einem frühzeitigen erkennen eines Brandes, und dessen Eindämmung und Löschung führen.
Vom Feuerlöscher ( Teil A, Regel 6 ) über selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde-und Feueranzeigesysteme ( Teil A, Regel 12 ) bis zu Brandschutzplänen und Brandabwehrübungen ( Teil A, Regel 20 ) finden sich in diesem Kapitel Bestimmungen.
Unter anderem werden Anzahl, bezogen auf Einsatzzweck und Größe des Schiffes, sowie Aufstellungsorte, Wartung und Kennzeichnung vorgeschrieben Schiffe in Abschnitte aufgeteilt, für die im weiteren bestimmte Anforderungen gelten ( Teil B, Regel 35 ) betreffend, zu verwendende Bau-, Materialien, aktive und passive Brandschutzausrüstung deren Aufstellungsorte und Einsatzzwecke.
Auch Fluchtwege finden in diesen Regelungen Berücksichtigung. Ab Juli 2002 tritt eine überarbeitete Form des Kapitel II-2 in Kraft.
2.2.3 Kapitel III Rettungsmittel und -vorrichtungen
Kapitel III betrifft vorwiegend das Schiff und dessen Ausrüstung selber.
In diesem Kapitel sind Vorschriften über Anzahl, Art und Ort der Rettungsmittel und Rettungsvorrichtungen in Abhängigkeit von der Schiffsgröße und dessen Bestimmung zu finden.
Unterschieden werden dabei persönliche Rettungsmittel ( Regel 7.2 „Rettungsweste“ ) und Einrichtungen ( Regel 12 „Aussetzstationen“ ) sowie Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote.
Ebenso finden sich hier Vorschriften für die Instandhaltung der Rettungsmittel sowie die Übung und Ausbildung für den Notfall ( Regel 30 ).
Besondere Beachtung finden auch hier Fahrgastschiffe, die in zwei Abschnitten ( I u.a., und II. speziell ) von fünf Behandlung finden. Diese zwei Abschnitte umfassen 30 von insgesamt 37 Regeln des Kapitels.
2.2.4 Kapitel IV Funkverkehr
Das folgende Kapitel IV umfasst Vorschriften zu Funkausrüstung, -verkehr, wartung, -bereitstellung und -wache die sowohl die Schiffsführung an Bord als auch an Land sowie die Regierung eines Mitgliedstaats betreffen.
So verpflichten sich die Vertragsregierungen der Organisation Angaben über die verschiedenen mobilen See-, mobilen Satelliten- und Satelliten-See-funkeinrichtungen bereitzustellen ( Teil B, Regel 5.2 ).
Die Ausrüstungspflicht gilt allgemein und für speziell bestimmte Seegebiete A1 bis A4 in denen ein Schiff verkehrt ( Teil C, Regel 7-11 ).
Hier findet man auch die Mitführungspflicht der wichtigsten technischen Notrufneuerung „Satelliten - EPIRB“ ( Regel 7.1.6 ).
Die Abhängigkeit der Funktionstüchtigkeit der Funkausrüstung findet Beachtung, indem z.B. mindestens zwei unabhängige Ersatzstromquellen, die auch in Notfällen den Funketrieb aufrecht erhalten können müssen, vorgeschrieben werden ( Teil C, Regel 13 ).
Das Kapitel schließt mit Anforderungen an Funkpersonal und Aufzeichnung über Funkverkehr ( Teil C, Regel 16 und 17 ).
[...]
- Citar trabajo
- Guido Schäfer (Autor), 2002, Solas 74 - die wesentlichen Inhalte, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23998
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