Das Thema Jugendkriminalität rückt immer mehr in den Aufgabenbereich der Bundespolizei. Besonders der Bahnhofsbereich stellt sich immer mehr als sozialer Raum für Jugendliche dar, wo sie sich treffen, aber auch Straftaten in so genannten „Peer groups“ begehen. Ein Beispiel hierfür wären die immer wieder auftretenden Gewaltattacken von Jugendgruppen auf Unbeteiligte, wie der aktuelle Fall vom 14. Januar 2008 zeigt, bei welchem ein Frühpensionierter von 3 Jugendlichen ohne Grund auf dem Hamburger Bahnhof Niendorf brutal zusammengeschlagen wurde. Aufgrund dieser vermehrten Ereignisse steigt ein Bedarf nach einer besseren Vorgehensweise mit Jugendkriminalität seitens der Polizei und der Justiz. Die jungen Täter sollen nicht nur „bestraft“ werden, sondern weit aus wichtiger ist die Hilfe zu einem „normalen“ Leben in der Gesellschaft. In vielen Fällen sind die Polizeibeamten des Bundes aufgrund der auftretenden Zuständigkeitsproblematik und der geringen Weiterbildung in Jugendsachen und Jugendsachbearbeitung überfordert und können nicht angemessen reagieren. Vorrangiges Ziel dieser Arbeit ist es, einen Beitrag zur Verständnisentwicklung für Jugendliche seitens der Polizeibeamten des Bundes zu schaffen und Sozialisierungsmaßnahmen innerhalb der tertiären Prävention und deren Wirkung transparent zu machen und zu untersuchen inwieweit sie die Ziele der Sozialisierung erreichen können.
Um die Verständnisentwicklung der Polizeibeamten zu erhöhen, soll in der Arbeit zunächst eine Ursachenforschung mit Hilfe einer Untersuchung in der JVA Wriezen dargestellt werden. Es soll aufgezeigt werden, dass die fehlende Sozialisierung in Familien und Schulen ursächlich für straffällig gewordene Jugendliche ist. Um Sozialisierungsmaßnahmen innerhalb der tertiären Prävention für die Polizei transparenter zu machen, werden diese im Strafvollzug, sowie in der Bewährungshilfe näher betrachtet und Überlegungen angestellt, ob es möglich ist in diesen Sozialisierungsinstanzen eine Eingliederung der delinquenten Jugendlichen in die Gesellschaft zu erreichen. Die Arbeit überprüft die in Forschung und Wissenschaft aktuellen Thesen und Fakten, hinterfragt diese kritisch und vergleicht sie mit den eigenen Erfahrungen aus der JVA Wriezen und aus der Jugendbewährungshilfe in Berlin.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffserläuterung
2.1 Begriff der Jugend
2.2 Jugendkriminalität
2.3 Begriff der Jugendstrafe im Vergleich zur Erwachsenenstrafe
2.4 Deliktbereiche der Körperverletzung und des Diebstahls
2.5 Sozialisation / Resozialisierung
3. Untersuchungsbeschreibung
3.1 Auswahl und Beschreibung der Stichprobe
3.2 Die Methode des Fragebogens
4. Ursachen von straffällig gewordenen Jugendlichen
4.1 Familiäre Rahmenbedingungen
4.1.1 Unvollständige Familien
4.1.1.1 Aktueller Forschungsstand
4.1.1.2 Eigene Ergebnisse
4.1.1.3 Zusammenfassung
4.1.2 Gewalt in Familien
4.1.2.1 Aktuelle Forschung
4.1.2.2 Eigene Ergebnisse
4.1.2.3 Zusammenfassung
4.1.3 Erziehungsverhalten
4.1.3.1 Aktueller Forschungsstand
4.1.3.2 Eigene Ergebnisse
4.1.3.3 Zusammenfassung
4.2 Schule
4.2.1 Aktueller Forschungsstand
4.2.2 Eigene Ergebnisse
4.2.3 Zusammenfassung
5. Strafvollzug
5.1 Einleitung
5.1.1 Allgemeines zur JVA Wriezen
5.2 Schule
5.2.1 Erfolg
5.3 Berufsvorbereitung und Ausbildung
5.3.1 Berufsvorbereitung
5.3.1.1 Erfolg
5.3.2 Ausbildung
5.3.2.1 Erfolg
5.4 Disziplinarischen Maßnahmen und Außenkontakte
5.5 Therapiemöglichkeiten und Betreuung
5.5.1 Entlassungsvorbereitung
6. Sozialisierung nach der Entlassung in Form der Bewährungshilfe
6.1 Untersuchungsbeschreibung
6.2 Untersuchungsmethoden
6.2.1 Befragung
6.2.2 Fallstudie
6.3 Ergebnisse der Befragung
6.3.1 Einleitung
6.3.2 Methoden der Sozialisierung
6.3.2.1 Ziele der Bewährungshilfe
6.3.2.2 Betreuungsmöglichkeiten und Betreuungsausmaß
6.3.2.3 Erfolge der Beratungen und Vermittlungen
6.3.3 Spezielle Probleme in der Bewährungshilfe
6.4 Auswertung der Falldokumentation
6.4.1 Vorgeschichte
6.4.2 Interpretation der Ergebnisse
7. Zusammenfassung
8. Tabellenverzeichnis
9. Anlagenverzeichnis
10. Literatur- und Quellenverzeichnis
11. Abstract
12. Ehrenwörtliche Erklärung
1. Einleitung
Das Thema Jugendkriminalität rückt immer mehr in den Aufgabenbereich der Bundespolizei. Besonders der Bahnhofsbereich stellt sich immer mehr als sozialer Raum für Jugendliche dar, wo sie sich treffen, aber auch Straftaten in so genannten „Peer groups“[1] begehen. Ein Beispiel hierfür wären die immer wieder auftretenden Gewaltattacken von Jugendgruppen auf Unbeteiligte, wie der aktuelle Fall vom 14. Januar 2008 zeigt, bei welchem ein Frühpensionierter von 3 Jugendlichen ohne Grund auf dem Hamburger Bahnhof Niendorf brutal zusammengeschlagen wurde. Aufgrund dieser vermehrten Ereignisse steigt ein Bedarf nach einer besseren Vorgehensweise mit Jugendkriminalität seitens der Polizei und der Justiz. Die jungen Täter sollen nicht nur „bestraft“ werden, sondern weit aus wichtiger ist die Hilfe zu einem „normalen“ Leben in der Gesellschaft. In vielen Fällen sind die Polizeibeamten des Bundes aufgrund der auftretenden Zuständigkeitsproblematik und der geringen Weiterbildung in Jugendsachen und Jugendsachbearbeitung überfordert und können nicht angemessen reagieren. Vorrangiges Ziel dieser Arbeit ist es, einen Beitrag zur Verständnisentwicklung für Jugendliche seitens der Polizeibeamten des Bundes zu schaffen und Sozialisierungsmaßnahmen innerhalb der tertiären Prävention[2] und deren Wirkung transparent zu machen und zu untersuchen inwieweit sie die Ziele der Sozialisierung erreichen können.
Um die Verständnisentwicklung der Polizeibeamten zu erhöhen, soll in der Arbeit zunächst eine Ursachenforschung mit Hilfe einer Untersuchung in der JVA Wriezen dargestellt werden. Es soll aufgezeigt werden, dass die fehlende Sozialisierung in Familien und Schulen ursächlich für straffällig gewordene Jugendliche ist. Um Sozialisierungsmaßnahmen innerhalb der tertiären Prävention für die Polizei transparenter zu machen, werden diese im Strafvollzug, sowie in der Bewährungshilfe näher betrachtet und Überlegungen angestellt, ob es möglich ist in diesen Sozialisierungsinstanzen eine Eingliederung der delinquenten Jugendlichen in die Gesellschaft zu erreichen. Die Arbeit überprüft die in Forschung und Wissenschaft aktuellen Thesen und Fakten, hinterfragt diese kritisch und vergleicht sie mit den eigenen Erfahrungen aus der JVA Wriezen und aus der Jugendbewährungshilfe in Berlin.
Bevor sich der Leser auf die folgende Arbeit einlässt, werden einige Definitionen und Abgrenzungen von Begriffen erläutert. Als weiteres wird kurz die Hauptuntersuchungsmethode, dass heißt die Befragung jugendlicher Inhaftierter in der JVA Wriezen ausführlich beschrieben. Dabei werden unter anderem Probleme und Einschränkungen, die während der Arbeit aufgekommen sind, dargestellt.
Im darauf folgenden Teil werden mit Hilfe von Befragungen in der JVA Wriezen die Ursachen von Jugendkriminalität, begrenzt auf mögliche familiäre und schulische Ursachen, näher beschrieben und ausgewertet.
Vorangestellt ist zu bemerken, dass die Ursachen und Motive, welche zu einem delinquenten Verhalten insbesondere bei Jugendlichen führt nicht pauschalisiert oder isoliert betrachtet werden können. Die Ursachenforschung dieser Arbeit geht auf einige wichtige Aspekte ein. Zunächst auf den Faktor der unvollständigen Familie, da gerade dieser Aspekt in der aktuellen Forschung eine besondere Position eingenommen hat. Die Forschung ist heute soweit, dass sie in der Unvollständigkeit der Familie bei Kumulation mit weiteren Faktoren die Hauptursache für die Entstehung von Jugenddelinquenz sieht.[3] Als weitere Ursache für Jugenddelinquenz wird die Gewalt in der Familie als verbale Erziehungsform untersucht, da der aktuelle Forschungsstand davon ausgeht, dass gerade eine Übermittlung von Gewalt in der Familie zu einer Übernahme von Gewalt bei den Jugendlichen führt. Im nächsten Schritt werden die verschiedenen Erziehungsstile in der Familie dargestellt und aufgezeigt welche ein Delinquenzrisiko erhöhen. Der aktuelle Forschungsstand geht davon aus, dass gerade ein inkonsistentes Erziehungsverhalten das Delinquenzrisiko bei Jugendlichen erhöht. Als weiteres wird innerhalb der Ursachenforschung der Sozialisationsvermittler Schule näher untersucht und analysiert welche Aspekte der Schule das Delinquenzrisiko bei Jugendlichen erhöht. Gerade die Faktoren Leistungsdruck und fehlender schülerorientierter Unterricht wirken sich laut aktueller Sachlage negativ auf das Schülerverhalten der Jugendlichen aus, führen zu einem Abfall der Schulleistungen und letztendlich zu einem fehlenden Schulabschluss. Dieser wirkt sich wiederum negativ auf die berufliche und soziale Integration aus.
Im zweiten und dritten Teil wird die tertiäre Prävention bei straffälligen Jugendlichen näher betrachtet und analysiert, inwieweit der Strafvollzug und die Bewährungshilfe mit ihren Sozialisierungsmaßnahmen erfolgsversprechend sind. Dazu werden im zweiten Teil zunächst die Bildungsmaßnahmen, die Behandlungsangebote und die Probleme im Strafvollzug untersucht. Dabei wird besonders auf Schule, Ausbildung, Betreuung und Beratung der Inhaftierten eingegangen, welche als wichtige Sozialisierungsvoraussetzungen gelten. Zur Unterstützung der Untersuchung wurden die inhaftierten Jugendlichen, sowie die Lehrer und das Personal der JVA Wriezen befragt. Die Zielvorstellung des Staates gegenüber dem Strafvollzug gemäß § 91 I JGG ist es den Verurteilten zu einem rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen. Jedoch wird die Erfüllung dieser Zielvorgabe immer wieder von vielen Autoren angezweifelt und gesagt, dass die Sozialisation im Strafvollzug nicht nachgeholt werden könne und nur Defizite ausgeglichen und ein Fundament für die Zeit nach der Entlassung geschaffen würde.[4] Die strukturellen Probleme, wie wenige Haushaltsmittel, wenig Personal und nicht genug Ausbildungsplätze verstärken die Ansichten der bisherigen Forschungen, dass der Jugendstrafvollzug kein adäquates Erziehungsmittel sein kann.
Im dritten Teil wird eine Jugendbewährungshelferin aus Berlin befragt und mit Hilfe einer Fallstudie eines ausgewählten Probanden die Betreuung und Beratung des ehemals Inhaftierten durch die Bewährungshilfe beschrieben. Nach aktuellem Forschungsstand können die Maßnahmen der Bewährungshilfe nur beratend und betreuend wirken.
Laut Titel der Arbeit wird sich nur auf die Kriminalität bezogen, welche sich im leichten bis mittlerem Deliktbereich bewegt. Schwere Delikte, wie Mord, Totschlag und Triebtaten werden ausgeschlossen. Es handelt sich bei der Jugendkriminalität, wie auch in der PKS dargestellt, quantitativ vor allem um Diebstahlskriminalität. Eine beängstigende Entwicklung ist bei der Körperverletzung zu verzeichnen, was die Autorin dazu veranlasst, besonders auf diesen Deliktbereich einzugehen. Es werden nur die Deliktbereiche Körperverletzung und Diebstahl näher betrachtet werden, wo der Deliktscharakter ein Vergehen darstellt.[5]
Abschließend wird die Ausgangssituation, die Vorgehensweise und die Ergebnisse nochmals reflektiert und zusammengefasst, die eigene Arbeit kritisch gewürdigt und einen Ausblick auf weitere themenbezogenen Forschungen gegeben
2. Begriffserläuterung
2.1 Begriff der Jugend
Im Folgenden soll der Begriff Jugend aus juristischer und soziologischer Sicht definiert werden. Für die juristische Definition wurde eher eine formale Form gefunden. Aus rechtlicher Sicht ist gemäß § 1 II JGG Jugendlicher, wer mindestens 14, aber noch keine 18 Jahre alt ist, Heranwachsender, wer mindestens 18, aber noch keine 21 Jahre alt ist. Wer 21 Jahre oder älter ist, ist erwachsen. Darüber hinaus operiert die Kriminalrechstpflege – z.B. im Zusammenhang mit der Diskussion, ob auch noch über 21jährige im Jugendstrafvollzug aufgenommen werden können – mit dem Begriff des Jungerwachsenen, womit 21 – 24jährige Personen gemeint sind. Das Problem bei der juristischen Definition ist, dass die Bestimmung des Jugendalters nichts über die Entwicklungsreife aussagt. So kann zum Beispiel das Entwicklungsstadium erheblich von dem Lebensalter abweichen, das für dieses Stadium bezeichnend ist.[6]
Aus sozialwissenschaftlicher Sicht ist die Jugend eine Lebens- bzw. Übergangsphase. Griese meint dazu: „Jugend ist in erster Linie keine Altersphase oder ein Naturprodukt wie die Pubertät, sondern ein sozialkulturelles Phänomen, das in seinen Erscheinungsformen historisch-gesellschaftlichen Dimensionen unterworfen ist.“[7] Kaiser meint dazu, dass sich Jugendlichen in einem Spannungsfeld von Erwartungen, Anforderung und Angeboten befänden. Er schreibt: „Bekanntlich ist die Jugend die Zeit des Übergangs zu neuen Bezugsgruppen, eine Phase der gesteigerten Aktivität und des Kräftezuwachses sowie der Selbstfindung, der Überprüfung überlieferter Werte, der Lebensplanung und Integration.“[8] Demnach ist die Jugend die Zeit der Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen, in der Grenzen und Fähigkeiten ausprobiert werden. In der Zeit findet sich der Jugendliche selbst, sucht nach Anerkennung und festen Bindungen zu anderen Personen. Wichtige Entwicklungsinstanzen sind in diesem Stadium die Familie, die Schule und Ausbildung. In der Zeit der Jugend legt der Jugendliche durch äußere und innere Einflüsse fest, welche soziale Stellung er einnimmt.
2.2 Jugendkriminalität
Die Kriminalität „ist die Summe der strafrechtlich missbilligten Handlungen. (…)Sie werden gewöhnlich nach Raum und Zeit sowie nach Umfang, Struktur, und Bewegung beschrieben.“[9] Bestimmte Merkmale und Kriterien beeinflussen die Entwicklung zur Straffälligkeit günstig oder hemmend, also kriminovalent und kriminoresistent. Dabei sind die Einstellungs- und Verhaltenskriterien wesentlich, diese Kriterien resultieren aus den unterschiedlichen Ziel- und Werteorientierungen, die im Sozialisationsprozess entstanden sind und unter anderem durch die Bindungstheorien zu erklären ist.[10] Demnach bezieht sich der juristische Begriff Jugendkriminalität auf alle rechtswidrigen Handlungen zwischen 14 und 18 Jahren. Jedoch lässt das JGG, insbesondere der §105 JGG unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung des JGG auf den Heranwachsende zu. Also bezieht sich der juristische Begriff der Jugendkriminalität im weiteren Sinne auf die rechtswidrigen Taten von 14 bis 21 Jährigen.
2.3 Begriff der Jugendstrafe im Vergleich zur Erwachsenenstrafe
Die Jugendstrafe ist die Haftstrafe mit freiheitsentziehendem Charakter gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden. Gemäß § 18 I JGG ist das Mindestmaß der Jugendstrafe sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß bei Jugendlichen/ Heranwachsenden zehn Jahre. Die Jugendstrafe wird durch den Richter bei schädlichen Neigungen, die in der Tat aufgetreten sind, verhängt. Die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung dürfen nicht ausreichen oder die Schwere der Schuld ist so hoch, dass eine Haftstrafe verhängt wird. Die Jugendstrafe stellt die letzte und einschneidendste Maßnahme des Gerichts dar, auf begangene Straftaten zu reagieren. Das heißt eine Verhängung der Jugendstrafe besteht erst dann, wenn alle anderen Maßnahmen nicht erfolgsversprechend sind.
Es gibt drei wesentliche Unterschiede zwischen der Verhängung einer Jugendstrafe und einer Erwachsenenstrafe. Der erste Unterschied ist, dass der Anspruch des Jugendstrafrechts zwar auch die Verhaltenskontrolle, die Sicherung der Verhaltensnormen und die Rechtswerte der Gesellschaft gemäß dem Rechtsstaatsprinzip schützt, wie im Erwachsenenstrafrecht. Jedoch tritt bei Jugendlichen die Tatvergeltung zu Gunsten der Erziehung zurück.[11] Das heißt im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht soll die Jugendstrafe in erster Linie der Erziehung dienen und darf deshalb mit der Freiheitsstrafe bei Erwachsenen nicht gleichgesetzt werden.[12] Gemäß § 91 I JGG soll die Erziehung im Jugendstrafvollzug den Jugendlichen zu einem rechtschaffenen und verantwortungsvollen Lebenswandel führen. Die Maßnahmen zur Erziehung sind im § 91 II JGG und Nr. 32 und 33 der VVJug näher beschrieben. Der zweite Unterschied zwischen dem Erwachsenenstrafrecht und dem Jugendstrafrecht ist die Möglichkeit der Beseitigung des Strafmakels. Diese Form ist in der kurzen Zeit im Erwachsenenstrafrecht nicht möglich.[13] Durch die fehlende Eintragung im Führungszeugnis wird der Jugendliche nicht durch seinen Arbeitgeber oder andere Personen stigmatisiert und in seiner Entwicklung eingegrenzt. Weiterhin wird das Jugendstrafrecht als Täterstrafrecht und das Erwachsenenstrafrecht als Tatstrafrecht gesehen. Das heißt bei der Würdigung der Erwachsenenstrafe wird nur die begangene Tat als Indikator für das Strafmaß genutzt. Das Jugendstrafrecht erforscht für die Würdigung des Strafmaßes in erster Linie die Persönlichkeit des Jugendlichen und erst in zweiter Linie die Tat.
2.4 Deliktbereiche der Körperverletzung und des Diebstahls
Vorerst ist bei den hier beschriebenen Strafrahmen bzw. den Rechtsfolgen zu sagen, dass diese gemäß § 18 I Satz 3 JGG nicht für den Strafrahmen von Jugendlichen gelten, weil hier in erster Linie das Ziel der Erziehung, statt der Bestrafung steht. Bei der Verurteilung nach Jugendstrafrecht werden lediglich die Tatbestandsmerkmale aus dem allgemeinen Strafrecht übernommen. Demnach wird bei der Abgrenzung beider Deliktarten auch nur auf diesen Bereich eingegangen.
Die einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB stellt ein Vergehen dar. Sie ist ein relatives Antragsdelikt gemäß § 230 StGB.[14] Der Versuch ist strafbar gemäß § 223 II StGB. Das geschützte Rechtsgut ist das körperliche Wohl bzw. die körperliche Unversehrtheit des Menschen, seine körperliche Integrität und Gesundheit.
Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist ebenfalls ein Vergehen. Jedoch ist sie im Gegensatz zur einfachen Körperverletzung ein Offizialdelikt.[15] Der Versuch ist gemäß § 224 II StGB strafbar. Das geschützte Rechtsgut ist ebenfalls das körperliche Wohl bzw. die körperliche Unversehrtheit des Menschen, seine körperliche Integrität und Gesundheit. Der Unterschied zur einfachen Körperverletzung besteht darin, dass die gefährliche Körperverletzung für die Erfüllung des Tatbestandes in Nr. 1, dass Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, in Nr. 2 das Verwenden von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen, in Nr. 3 das Verletzen mittels eines hinterlistigen Überfalls, in Nr. 4 das gemeinschaftliche Verletzen mit einem anderen Beteiligten und in Nr. 5 das Verletzten mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung als Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes mit sich bringt. Die gefährliche Körperverletzung ist somit eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung.
Der einfache Diebstahl gemäß § 242 StGB stellt ein Vergehen dar. Der Diebstahl ist ein Offizialdelikt. Der Versuch ist gemäß § 242 II StGB strafbar. Das geschützte Rechtsgut ist das Eigentum.
Der besonders schwere Fall des Diebstahles ist gemäß § 243 ebenfalls ein Vergehen. Er stellt die Strafzumessungsvorschrift zum § 242 StGB dar. Der Versuch ist ebenso, wie der einfache Diebstahl gemäß § 242 II strafbar.
Bei dem besonders schweren Fall des Diebstahles bedient sich der Gesetzgeber der Regelbeispieltechnik, das heißt die Aufzählung ist nicht abschließend.[16] Der Jugendliche kann bei begangenen Taten nach dem § 243 StGB ebenfalls verurteilt werden, wenn eine erhöhte kriminelle Energie ersichtlich ist und wenn die Art und Ausführung den Regelbeispielen in § 243 I Nr. 1 – 7 StGB zuzuordnen ist.
Es ist oft der Fall, dass bei Handlungen gemäß des § 243 StGB weitere Straftaten hinzukommen, wie zum Beispiel, § 303 oder § 123 StGB. Diese Straftaten sind jedoch teilweise vom § 243 StGB selbst erfasst, sodass die Bestrafung nach selbigen erfolgt.
Bei dem Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl handelt es sich ebenfalls um ein Vergehen und ein Offizialdelikt. Der Versuch ist gemäß § 244 II StGB strafbar. Die Rechtsfolge kann von 6 Monaten bis 10 Jahren umfassen. Der Bandendiebstahl der Jugendlichen und Heranwachsenden kann nicht mit der Bandendelinquenz von Erwachsenen gleichgesetzt werden. Denn feste Formen von Zusammenschlüssen finden sich selten, meist sind es nur halborganisierte Gelegenheitsgruppen. Die Zusammenschlüsse sind gewöhnlich nicht aus dem Grund Straftaten zu begehen, sondern altersspezifisch bedingt. Es kommt meistens erst dann zu kriminellen Handlungen, wenn vorbelastete Jugendliche in der Bande sind und den Rest mit beeinflussen. Bandenkriminalität ist bezeichnend für Jugendkriminalität, da strafbare Handlungen von Jugendlichen, anders als bei Erwachsenen, meistens aus delinquenten Zusammenschlüssen bzw. aus den Peer groups hervorgeht. Kaiser verweist dabei auf mehrere Ergebnisse von Untersuchungen.[17] Der Ladendiebstahl ist bei Jugendlichen und Kindern zum Alltagsdelikt geworden: „1994 waren 11 von 100 Tätern Kinder, 16 Jugendliche und weitere 8 Heranwachsende.“[18] Wobei zu bedenken ist, dass das Dunkelfeld noch beachtlich größer sein wird. Bei den Kraftfahrzeugdiebstählen sind 50% unter 21 Jahre alt, bei den Diebstählen von Mopeds waren 71% jünger als 18.[19] Der Diebstahl ist heute immer noch die am meisten begangene Straftat unter Jugendlichen.
Die Eigentumsstraftaten machen zwar zahlenmäßig den Hauptteil an amtlich bekannt gewordenen Jugendstraftaten aus, immerhin mehr als 1/3 aller 2006 Abgeurteilten in Berlin waren keine 21 Jahre alt, jedoch weist unter anderem die Körperverletzung die höchsten Zuwachsraten bei Jugendlichen auf.[20] Gerade aus diesem Grund ist es nötig besonders in diesem Deliktfeld die Ursachen gründlich zu erforschen.
2.5 Sozialisation / Resozialisierung
Nach Kaiser ist die Sozialisation ein „Vorgang, in dem der Mensch die Normen, Werte und Orientierungen der Gruppe, der er angehört erlernt. Sie ist das durch die soziale Umwelt vermittelte Lernen von Verhaltensweisen, Denkstilen, Gefühlen, Kenntnissen, Motivationen und Wertehaltungen.“[21] Kaiser erfasst die Sozialisation als ein „Prozess der Menschwerdung“[22] durch Übernahme von Eigenschaften anderer Menschen. Die Sozialisation erfolgt durch Beobachtung, Nachahmung, Vergleich, Vermeidung, Einübung und Einsicht. Sozialisationsziele sollten bei einer erfolgreichen Sozialisation Intelligenz, Selbstsicherheit, soziales Miteinander, Gewissensbildung und Leistungsmotivation sein. Eine unvollständige, fehlerhafte Sozialisierung kann zu strafbaren Handlungen führen.[23] Werden in der Kindheit bzw. im Jugendalter nicht ausreichend die Ansprüche und Geltungsansprüche von Normen und Werten übermittelt, erschafft sich das Kind bzw. der Jugendliche eigene Maßstäbe, sollte er damit keine Anerkennung bekommen, flüchtet er in Peer groups, um dort Anerkennung für das normenabweichende Verhalten zu erhalten. Damit ist die kriminelle Karriere in den meisten Fällen geebnet. Die Sozialisation wird durch die Gesellschaft selbst durchgeführt mit Sozialisationsmitteln wie der Familie, Schule und dem Lehrbetrieb, so auch Klaus Rehbein: „(…)wie aus dem Gattungswesen Mensch ein gesellschaftlich handlungsfähiges Subjekt wird, dass heißt also, ob und wie die jeweilige Gegenwartsgesellschaft das Hineinwachsen der Heranwachsenden in die Zukunftsgesellschaft organisiert.“[24] Die hier genannte Organisation erfolgt zunächst durch Sozialisationsübermittler Familie, dann Schule und später der Lehrbetrieb. Eine besondere Stellung nimmt dabei die Peer group ein, die dann in Erscheinung tritt, wenn sich der Jungendliche langsam von seinen Eltern abkapselt und Gleichgesinnte sucht.
Herbertz und Salewski teilen die Sozialisation in primäre, sekundäre und tertiäre Sozialisation. Die primäre Sozialisation beschreibt die Zusammenhänge und Hintergründe in der Ursprungsfamilie. Die sekundäre Sozialisation umfasst die Einflussgrößen Schule, Ausbildung, Beruf und peer-groups. Die tertiäre Sozialisation beschreibt die Konfrontation mit den formalen Instanzen der sozialen Kontrolle.[25]
Sozialisationsfördernde Aspekte sind nach Kaiser sichere Bindungen, wie zum Beispiel zum Elternhaus oder zu einer/einem Partnerin/Partner, keine frühkindlichen Störungen, eine positive Vorbildfunktion durch die Eltern, eine unkomplizierte Beziehung der Eltern und eine klare Aufgaben- und Pflichtenverteilung in der Familie.[26] Weiterhin kann noch die rechtskonforme Peer group und eine positive Einstellung zu dem Schulalltag genannt werden. Denn wie weiter oben schon erwähnt, ist die Schule ein wichtiger Vermittler von Normen und Werten, denn die Jugendphase wird zum großen Teil in der Schule verbracht und oft werden Sozialisationsmängel erst in der Schule festgestellt. Sie prägt entscheidend das Verhalten des Jugendlichen und ist die „Vorentscheidungsinstanz“ über die zukünftigen Berufschancen und die damit verbundene soziale Stellung.[27] Wobei die Sozialisation primär in der Familie stattfinden sollte, da eine Nachbesserung durch die Schule meist zu mühsam und umfangreich und in vielen Teilen schon zu spät ist. Zusammenfassend ist durch Zirk zu sagen: „Sozialisation besteht nicht nur aus der Vermittlung gesetzlicher Normen, Sie ist die Vorbereitung auf das Leben in einer bestimmten Gesellschaftsgruppe in einem bestimmten Land, sie ist die Erziehung zur Toleranz und zu der Bereitschaft, Konflikte angemessen zu regeln. Sie beginnt gleich nach der Geburt mit der Übermittlung von Gefühlen wie Wärme, Schutz, Geborgenheit, Kommunikation durch Zeichen und Sprache und Herstellung einer Bindung von Körper, Geist und Seele, die jedoch nicht fesselt, sondern zur Entwicklung die notwendigen Freiheiten einräumt.“[28]
Die Resozialisierung ist konkret die Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Hierbei ist zu bedenken, dass für die Möglichkeit einer Resozialisierung Vorraussetzung ist, dass der Jugendliche bereits sozialisiert war. Kaiser meint dazu, dass dies bei den meisten jugendlichen Strafgefangenen nicht oder nur mangelhaft stattgefunden habe. Die Aufgabe des Strafvollzuges, der Bewährungshilfe und der Straffälligenhilfe ist nun im Laufe der Behandlung die Sozialisierung nachzuholen. Kaiser spricht in diesem Zusammenhang von einer „Neueingliederung“ statt von einer Resozialisierung.[29] An anderer Stelle spricht er statt von einer Resozialisation von einer „Ersatz-Sozialisation“.[30] Millmann meint dazu, als Anhänger von Fritz Bauer: „Es gibt nichts zu resozialisieren, wo vorher nie sozialisiert worden war.“[31] In dieser Arbeit wurde sich entgegen des Titels der Arbeit für den Begriff Sozialisierung entschieden.
3. Untersuchungsbeschreibung
Bevor die Ergebnisse der empirischen Untersuchung in der JVA Wriezen 2007 diskutiert und dargestellt werden, wird ein Überblick gegeben in welcher Form untersucht wurde und welche Probleme sich dabei ergaben.
3.1 Auswahl und Beschreibung der Stichprobe
Es handelt sich hierbei eher um eine qualitative Studie, die durch eigene Erhebungen im Strafvollzug Wriezen vollzogen wurde. Daraus folgt, dass mit einer gewissen Einschränkung und Allgemeingültigkeit der Ergebnisse zu rechnen ist, da von vornherein nicht alle Einflussvariablen zu berechnen sind. Trotz alle dem wurde versucht bei der Auswahl der Probanden auf Parallelisierungen und Vergleichbarkeiten einzugehen. Durch vorgenommene Einschränkungen konnte lediglich eine geringe Stichprobe von Probanden ausgewählt werden. Daraus folgt, dass die Arbeit nur bedingt als repräsentativ angesehen werden kann, aber so konzipiert ist, dass die Möglichkeit besteht auf nächste Arbeiten aufzubauen.
Untersucht wurden jugendliche Inhaftierte der JVA Wriezen. Die untersuchten Inhaftierten erfüllen als Kriterien: Personen männlichen Geschlechts, deutsche Nationalität, und im Alter von 17 – 21 Jahre. Die Taten waren nur strafbare Handlungen, die bereits unter dem Kapitel 2.4 beschrieben wurden. Ursprünglich sollten auch Inhaftierte, die schon mal ein Heim besucht haben, nicht mit untersucht werden, jedoch hätte sich dies als problematisch dargestellt, da mindestens 70% der Jugendlichen schon mal für längere Zeit ein Heim aufgesucht haben. Wobei dies ein Zeichen dafür ist, dass in der Regel schwere Konflikte mit den Eltern vorangingen, wenn einen Trennung zwischen den Eltern und dem Probanden mindestens teilweise vorherrschte.[32] Die Beschränkung auf männliche Personen resultiert aus der geringen Zahl von weiblichen Tätern bei der Begehung von Straftaten. Weiterhin wurden nur deutsche Staatsangehörige untersucht, weil ausländische Jugendliche unter speziellen Bedingungen und kulturellen Normen, anders als deutsche Jugendliche, aufwachsen. Eine Vergleichbarkeit wäre wegen der unterschiedlichen Problematiken zu umfassend gewesen. In die Untersuchung wurden nicht nur Jugendliche, sondern auch Heranwachsende aufgenommen, weil sonst die Stichprobe zu klein gewesen wäre. Zum Untersuchungszeitpunkt verteilte sich das Alter der Probanden folgendermaßen:
Tabelle 1: Probandenalter
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bei der Auswahl der in der Untersuchung zu berücksichtigenden Deliktsbereiche Körperverletzung und Diebstahl sollte das Primärziel der Untersuchung wieder aufgegriffen werden. Denn es soll aufgezeigt werden, dass es gerade auch für die Bundespolizei essentiell ist sich mit dem Thema Jugendkriminalität und deren Sozialisierung mehr auseinanderzusetzten. Jedoch besitzt die Bundespolizei eine eingeschränkte Zuständigkeit für Vergehen und Verbrechen gemäß § 12 BPOLG. Also wurde überlegt, welche Delikte, die ein Vergehen darstellen, im Bahnhofsbereich, wo die Bundespolizei mindestens örtlich zuständig ist, von Jugendlichen hauptsächlich begangen werden.[33] Als Ergebnis ist zu verzeichnen, wie im Kapitel 2.4 schon erwähnt, dass die Deliktsbereiche Körperverletzung und Diebstahl dafür bezeichnend sind. Insgesamt wurden 20 Inhaftierte in die Untersuchung aufgenommen, ursprünglich waren mindestens 50 Probanden geplant, die durch die vorgenommenen Einschränkungen und der geringen Kapazitätsauslastung des Jugendstrafvollzuges Wriezen nicht erreicht werden konnte. Zur Suche von geeigneten Probanden, die den Kriterien entsprechen, wurde die Gefangenenpersonalakte analysiert.
3.2 Die Methode des Fragebogens
Die vorliegenden Untersuchungen zur Ursachenforschung von Jugendkriminalität und der Wirksamkeit der Sozialisierungsmaßnahmen im Strafvollzug wurden, abgesehen von den gesammelten Erfahrungen und Unterhaltungen während der einwöchigen Praktikumszeit in der JVA Wriezen, in Form eines Fragebogens durchgeführt.[34] Der Fragebogen wurde mit den zuvor beschrieben ausgewählten Jugendlichen in einem abgetrennten Raum durchgeführt. Die Befragungen wurden einzeln durchgeführt und dauerten ca. 20 – 25 Minuten. Die Fragen wurden den Jugendlichen einheitlich vorgelesen und durch den Interviewenden angekreuzt. Der Fragebogen wurde in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil umfasst im Allgemeinen die familiären und schulischen Ausgangslagen der inhaftierten Jugendlichen. Der zweite Teil soll die Haftbedingungen und die Sozialisierungsmaßnahmen und deren Teilnahme durch die inhaftierten Jugendlichen näher beschreiben. Der Proband sollte in dem Fragebogen zu den dargestellten Aussagen ankreuzen ob es auf ihn zustimmt, teilweise zustimmt oder gar nicht zustimmt. Weiterhin bestand die Möglichkeit keine Angaben zu machen, dies sollte möglichst immer dann geschehen, wenn sich der Proband an gewisse Dinge nicht mehr erinnern konnte oder er die Frage nicht beantworten wollte. Durch die Möglichkeit eine neutrale Bewertung, in Form von „stimmt zum Teil zu“, zu geben, kann herausgefiltert werden, wer Interesse bzw. Desinteresse bei der Beantwortung der Fragen zeigt. Sollte jemand besonders oft diese Mittelkategorie wählen bzw. keine Angaben machen wollen kann das auf Desinteresse deuten. Solche Mittelkategorien geben auch immer die Möglichkeit des Ausweichens, entweder weil man es nicht weiß, weil man sich nicht entscheiden will oder weil man protestiert oder die Frage unangenehm ist.
Die Methode des Fragebogens hat Vorteile, sowie auch Nachteile. Der entscheidende Vorteil ist, dass die Erhebungen durch einen Fragebogen und die Eingrenzung der Antworten genaue statistische Bewertungen möglich machen. Ein großer Nachteil ist die Subjektivität der Fragebögen. Dadurch unterliegt er oftmals Verfälschungen. Tatsachen werden oft durch Betroffene aus Scham und Protest verschleiert, dadurch werden falsche Aussagen gemacht und die Untersuchung teilweise verfälscht. Gerade bei jugendlichen Inhaftierten kann es dazu führen, dass sie Angst haben ihr „Gesicht“, bzw. Anerkennung zu verlieren, wenn sie die Wahrheit sagen und tätigen dadurch Aussagen, die sie in einem besseren Licht stehen lassen. Ein weiterer Nachteil ist die begrenzte Beantwortungsmöglichkeit, gerade wenn es besondere Abweichungen, z.B. in den Lebensläufen gibt. Zum Beispiel ist es schwierig mit einem Jugendlichen über die Erziehung der Eltern zu reden, wenn er bis zum sechsten Lebensjahr bei seiner allein erziehenden Mutter aufgewachsen ist und ab dem 6. Lebensjahr im Heim gelebt hat. Ein weiteres Beispiel wäre, wenn der Jugendliche nur bei seinen Großeltern aufgewachsen ist, aber in Erfahrung gebracht werden soll, wie die elterliche Erziehung bzw. der Berufsstand der Eltern war. Das heißt durch einen Fragebogen, der Bewertungskategorien vorgibt sind keine individuellen Antworten möglich.
Dies führt ebenfalls zu einer Verzerrung der Untersuchungsergebnisse. Zusammenfassend ist zu sagen, dass gerade für diese Studie, die unter einem starken Zeitdruck erfolgte, die Wahl des Fragebogens, als angemessen erschien. Eine Fallstudie die alle Punkte der Arbeit beschreibt, würde erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen und wäre für diese Arbeit unzweckmäßig, da sie keine statistischen Aussagen macht.
Die erhobenen Daten durch Befragungen, Analysen und Aktensichtungen sind anonymisiert, enthalten also keine personenbezogenen Daten. Bei allen Namen, die genannt werden, haben sich die Genannten ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Bei der Bearbeitung der Fragebögen wurde im Vorfeld eine Teilnehmererklärung unterschrieben.[35] Damit stimmten die Befragten der Teilnahme zu und waren davon informiert, dass alle Angaben freiwillig und alle Daten anonymisiert sind.
4. Ursachen von straffällig gewordenen Jugendlichen
Bei der Untersuchung der folgenden Aspekte, konnten keine erheblichen Unterschiede zwischen den Jugendlichen, die eine Körperverletzung begangen haben und Jugendlichen die sich des Diebstahles strafbar gemacht haben, gesehen werden. In den meisten Fällen waren die untersuchten jugendlichen Inhaftierten nicht allein Diebe oder Gewalttäter, sondern haben beide Deliktbereiche verinnerlicht.
4.1 Familiäre Rahmenbedingungen
4.1.1 Unvollständige Familien
Es soll untersucht werden inwieweit der Faktor „unvollständige Familien“ Einfluss auf die Entstehung von delinquenten Verhalten bzw. straffälligen Verhalten hat. Folgende Einzelhypothese soll untersucht werden: Die Unvollständigkeit in der Familie, wie Scheidung oder Tod eines Elternteils kann die Hauptursache für die Entstehung von Jugendkriminalität sein. Bei Kumulation mit Erziehungsdefiziten kann die Unvollständigkeit in der Familie zu einer Hauptursache für Jugenddelinquenz werden. Das heißt nicht, dass eine Sozialisierung in unvollständigen Familien nicht möglich ist, sie kann nur unter bestimmten Bedingungen erschwert werden. Für die Klärung dieser Aussagen wird zunächst der aktuelle Forschungsstand näher beleuchtet, danach werden die eigenen Ergebnisse aufgezeigt. Als letzten Schritt wird der Forschungsstand mit den eigenen Ergebnissen verglichen und interpretiert.
4.1.1.1 Aktueller Forschungsstand
Nach Lösel & Bliesener hat das strukturelle Problem von unvollständigen Familien relativ wenig Relevanz auf das Problemverhalten von Jugendlichen, wenn nur eine Unvollständigkeit besteht und keine weiteren Probleme. Aber in Kumulation mit Erziehungsproblemen in der Kindheit und Jugend, wird diese Konstellation als Multiproblem-Milieu bezeichnet, welches eine enorme Erhöhung für das Delinquenzrisiko bedeutet.[36] Ein Beispiel hierfür könnte sein: Tod des Vaters – ganztags arbeitende Mutter – hohe Geschwisteranzahl – finanzielle Probleme – schlagender Stiefvater. Auch Göppinger stellte in seiner Studie beim Vergleichen von Straffälligen und Nicht-Straffälligen fest, das die alleinige Unvollständigkeit in der Familie keine Bedeutung darstellt. Jedoch sieht auch er Ursachen für Delinquenz bei Kumulationen mit der Erziehung, so kann sich zum Beispiel ein ständiger Wechsel von Erziehungspersonen negativ auf das Verhalten der Jugendlichen auswirken.[37] Das negative Familienklima soll also für delinquentes Handeln mehr von Bedeutung sein, als allein die unvollständige Primärfamilie.[38]
Lamnek stellte in einer von ihm durchgeführten Studie fest, dass bestrafte Jugendliche wesentlich häufiger aus unvollständigen Familien kommen, als nicht bestrafte Jugendliche. Dazu meint er aber auch, dass dieser Fakt nicht überbewertet werden sollte.
Angesichts des Umstandes, dass ein großer Teil von Kindern und Jugendlichen aus unvollständigen Familien nicht sozial auffällig wird, kann aus dem Fehlen eines Elternteils noch lange kein Grund für die Entstehung von Jugenddelinquenz gesehen werden. Nach Lamnek hängt es weiterhin davon ab, welches Elternteil fehlt, wann der Verlust eintrat und warum die Trennung stattfand.[39] Gleiches meint Kaiser zu dieser Problematik: „ Wie aber die unsichere prognostische Valenz und außerdem die Tatsache, dass heute weniger als die Hälfte aller Jugenddelinquenten aus strukturell unvollständigen Familien kommen, vermuten lassen, kann es auf „Nichtehelichkeit“, „Unvollständigkeit der Familie“ oder „Scheidungssituationen“ nicht allein ankommen“. Und weiter: „Entscheidend dürfte es dabei auf das Lebensalter ankommen, in dem ein Kind den Tod eines Elternteils, die Scheidung oder die Trennung erlebt.“[40] Pfeiffer schlussfolgert, dass Unvollständigkeit in der Familie der Weg und somit Hauptursache in die Delinquenz eines Jugendlichen sein kann. Denn gerade die Unvollständigkeit lässt die Überforderung des allein erziehenden Elternteils steigen und provoziert negatives und gewalttätiges Erziehungsverhalten durch das Elternteil oder den neuen Partner. Auf der anderen Seite zeigt er auf, dass eine Trennung durch anhaltenden Konflikt ebenfalls Gewalt in sich tragen kann und in diesem Fall eine vollzogene Trennung positive Auswirkungen haben kann. Denn eine vollständige Familie mit Gewalt sei schlechter als eine unvollständige Familie, wo es nicht zur Gewalt kommt.[41] Damit ist sowohl die psychische, als auch die physische Gewalt mit gemeint. Es kommt somit darauf an, warum, wann und wie die Trennung geschah und welche Folgen diese für die Familie hat.
Eine zusätzliche Erklärung von Lamnek ist, dass sich unvollständige Familien als zutreffendes Erklärungsmuster auf Kriminalisierung, aber nicht unbedingt auf die Delinquenz der Jugendlichen auswirken. Dies erklärt er durch Etikettierungen von Instanzen sozialer Kontrolle. Das heißt, ob ein Jugendlicher aus einer unvollständigen Familie kommt spielt bei der gerichtlichen Ahndung einer begangenen Straftat eine erhebliche Rolle: „Wurde eine Straftat verübt, so wurden 61,3% der aus strukturell unvollständigen Familien auch gerichtlich bestraft, während das nur bei 39,1% der Täter aus strukturell vollständigen Familien der Fall war.“[42] Die Ursache dafür kann das fehlende Vertrauen in die Betreuung und Kontrolle des Alleinerziehenden sein.
Nach summerischer Betrachtung der bestehenden Forschungsergebnisse wird deutlich, dass der Unvollständigkeit in der Familie relativ viel Bedeutung beigemessen wird, wenn er mit Erziehungsproblemen, wie Inkonsistenz und Gewalttätigkeit kumuliert.
Dabei ist es wichtig wann, wie und warum die Trennung geschah und welche Folgen das für das allein erziehende Elternteil hat.
4.1.1.2 Eigene Ergebnisse
Bei der Berechnung wurde die Unvollständigkeit in der Familie an den Häufigkeiten der Scheidungen, des Todesfalles und der Alleinerziehenden gemessen und die Kumulation mit der Überlastung einzelner Elternteile und der daraus resultierenden negativen Erziehungsform ermittelt.
Die Hälfte der Probanden sind überwiegend bis teilweise bei ihrer Mutter aufgewachsen, dagegen sind nur 10 % überwiegend bis teilweise bei dem Vater aufgewachsen. Bei den Probanden, die bei ihrer Mutter aufgewachsen sind, gaben 5 von 10 an, dass die Mutter viele bis teilweise wechselnde Partner hatte. Bei den Großeltern sind 25% der Inhaftierten aufgewachsen. Das heißt zusammenfassend, dass nur 15% der Inhaftierten durchgängig bei ihren Eltern aufgewachsen sind.
Tabelle 2: Überwiegender Aufenthaltsort der Probanden
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Durch einen Todesfall haben 25% der befragten Inhaftierten ein Elternteil verloren, in 4 Fällen war es der Vater und in einem Fall die Mutter. In keinem Fall sind beide Elternteile verstorben.
Tabelle 3: Grund für den Verlust eines Elternteils
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In 35% der Fälle sind die Eltern geschieden, bei einem Fall sind die Eltern noch verheiratet, leben aber getrennt. D.h. insgesamt leben 40% der Elternteile der Probanden geschieden bzw. getrennt von ihren Ehepartnern. Wobei dies nichts darüber aussagt, inwieweit ein neuer Partner bei den Elternteilen vorhanden ist.
Bei genauerer Betrachtung fällt auf, dass 50% der Probanden überwiegend bis teilweise nur bei ihrer Mutter aufgewachsen sind. Zu beachten ist, dass das Aufwachsen bei der Mutter nach einer Scheidung bzw. Trennung der Normalfall ist.
In den meisten Fällen hat das Jugendamt die Auffassung, dass die Mutter erziehungsfähig ist und das Gericht entscheidet aufgrund der biologischen Verbundenheit von Mutter und Kind zugunsten der Mütter. Somit können die 50%, die nur bei den Müttern aufgewachsen sind, keine Anhalt für die Schuld der Mutter an Jugendkriminalität geben. Es zeigt nur, dass die Jugendlichen/Kinder zumeist bei den Müttern aufgrund gesetzlicher Vorlagen aufwuchsen. Denn aus der Untersuchung ging nicht hervor, ob es positiver ist beim Vater aufzuwachsen oder bei der Mutter.
Im vorliegenden Fall hatten 70% der Probanden mindestens 2 Geschwisterteile, in 90% der Fällen war die Mutter berufstätig und 3 von 10 lebten nach eigenen Angaben von der Sozialhilfe. Wobei gerade die Angaben zur Sozialhilfe sehr umstritten sind, weil sich die Frage stellt, ob die Jugendlichen wirklich beurteilen können, ob ihre Eltern von der Sozialhilfe lebten, bzw. was die Sozialhilfe beinhaltet. Besonders erschreckend ist es, dass 80 % der Probanden, die bei einem Elternteil aufwuchsen, Gewalt erfuhren und alle Probanden, die allein bei ihrer Mutter aufwuchsen eine inkonsistente und unkontrollierte Erziehung erfuhren. Insgesamt gesehen ist die Mutter laut dieser Ergebnisse durch die hohe Belastung mit mehreren Kindern und dem Beruf und der finanziellen Situation stark überfordert. Diese hohe Überlastung kann zu schlechtem Erziehungsverhalten und gewalttätigen Aktionen führen, die Delinquenz fördern.
Tabelle 4: Überlastung der allein erziehenden Mutter
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Nach Auswertung der Ergebnisse ist festzustellen, dass bei den Probanden die Unvollständigkeit in der Familie sehr hoch war. Dies zeigt zwar die Problematik in einer unvollständigen Familie aufzuwachsen, sagt damit aber noch lange nicht aus, dass die Unvollständigkeit in der Familie allein als Ursache für delinquentes Verhalten zu sehen ist.
Der Aspekt der Unvollständigkeit wird meist erst dann zum Problem, wenn die Unvollständigkeit die Überforderung des Elternteils und damit schlechtes Erziehungsverhalten und sogar Gewalt bedingt. In diesen Fällen kann die Unvollständigkeit sogar als Hauptursache für Jugendkriminalität gesehen werden.
4.1.1.3 Zusammenfassung
Nach Sichtung der aktuellen Forschung und Analyse der eigenen Ergebnisse kann die anfangs gestellte Hypothese als bestätigt gesehen werden. Denn die Unvollständigkeit in der Familie kann unter bestimmten Umständen zur Hauptursache für Jugendkriminalität werden. Besonders wenn weitere protektive Faktoren hinzukommen, wie zum Beispiel hohe Geschwisterzahl, hohe Auslastung des Elternteils durch den Beruf und ein schlechtes soziales Umfeld. Diese protektiven Faktoren können zu einer negativen Erziehung führen, die in vielen Fällen inkonsistent, gewalterfüllt und unkontrolliert ist.[43] Das Aufwachsen in einer unvollständigen Familie heißt zwar nicht, dass die Sozialisation des Kindes/ Jugendlichen nicht möglich ist. Sie wird in bestimmten Fällen unter bestimmten Bedingungen nur erschwert.
4.1.2 Gewalt in Familien
Es gibt keine einheitliche, akzeptierte Definition zum häuslichen Gewaltbegriff. Lamnek definiert Gewalt folgendermaßen: „Gewalt als Handeln lässt sich indes (wertneutral) definieren als (Versuch der) Beeinflussung des Verhaltens (Denkens, Fühlens, Handelns) anderer mittels der Anwendung oder Androhung von physischem oder psychischem Zwang. Dieser richtet sich im Falle häuslicher bzw. familiärer Gewalt gegen Personen, die ständig oder zyklisch zusammen leb(t)en und miteinander intim oder verwandt sind: Lebens-(Ehepartner, Geschwister, (Stief-, Pflege-) Kinder und (Groß-) Eltern.“[44] Die Definition lässt sich auf „Misshandlungen von Personen, die in einer auf gegenseitiger Sorge und Unterstützung angelegten engen Gemeinschaft zusammenleben“ erweitern.[45] Gemäß § 1631 Absatz 2 BGB haben Kinder ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung, jedoch werden dem gesetzlichem Anspruch viele Eltern in ihrer Erziehung nicht gerecht.
Folgende Hypothese soll untersucht werden: Die Gewalt in der Familie ist die Ursache für fehlende Sozialisierung der Kinder und Jugendlichen und fördert Jugendkriminalität
4.1.2.1 Aktuelle Forschung
Die Gewalt in den Familien kann sowohl physischer, als auch psychischer Natur sein. Besonders häufig handelt es sich um Aggressionsdelikte sowie Sexualdelikte. Gewalt in der Erziehung ist in Deutschland in unterschiedlicher Form weit verbreitet. Fast alle Eltern üben leichte Gewalt aus, eine Minderheit von etwa 20 – 30% sogar schwere Gewalt.[46] Die psychische Gewalt lässt sich sehr schwer messen, da es keine sichtbaren Folgen hinterlässt, trotz alle dem kann sie bei dem Kind schwerwiegendere und langfristigere Folgen haben, als die physische Gewalt.[47] Auch das Wahrnehmen von Gewalt zwischen den Eltern kann als psychische Gewalt gesehen werden. Die gehäufte Konfrontation mit der Partnergewalt erhöht die Gewaltbereitschaft bei Jugendlichen.[48]
Die physische Gewalt kann in Form von Bestrafungen in einem rohen und brutalen Vorgehen oder in leichten körperlichen Züchtigungen auftreten. Bei dem rohen und brutalen Vorgehen geht die Gewalt über das allgemeine Maß hinaus und bestimmt das ganze Familienklima. Bei der leichten körperlichen Züchtigung handelt es sich um Bestrafung für Missetaten. Die straffällig gewordenen Jugendlichen wurden laut einer Studie über die Hälfte mehr als nicht straffällig gewordene Jugendliche durch rohes und brutales Vorgehen bestraft.[49] In der Literatur wird gesagt, dass familiäre Gewalterfahrungen häufig jugendliche Tätigkeiten bzw. Jugenddelinquenz erklären.[50]
Auch Lamnek stellt einen Zusammenhang zwischen der gewalttätigen Erziehung und gewalttätigen Jugendlichen fest. Jedoch verweist er auch darauf, dass dies nichts über den Zusammenhang aussagt.[51] Das heißt werden die Kinder aggressiv durch die strengen Strafen oder sind die strengen Strafen die Antwort auf das aggressive Verhalten der Kinder? Wobei man sich dann immer noch die Frage stellen sollte, woher diese ursprüngliche Aggressivität der Kinder herkommt und ob die strengen Strafen der Eltern die Antwort auf aggressive Kinder sein sollte und nicht damit die Gewaltbereitschaft der Kinder gefördert wird. Kinder und besonders Jungen zeigen aggressives Verhalten und das besonders in der frühen Kindheit. Der Sozialisationsanspruch gegenüber den Eltern besteht darin, dass sie ihr Kind so erziehen, dass es die Aggressivität unter Kontrolle bekommt. Dies sollte dann nicht durch aggressive Reaktionen geschehen, denn dann kann davon ausgegangen werden, dass sich die Aggression des Kindes verstärkt, denn aggressive Eltern produzieren aggressive Kinder.[52]
Die Gewalt an Kindern ruft psychische und soziale Schäden hervor: „Bisweilen sind die betroffenen Kinder in ihrer sozial-emotionalen Entwicklung so dramatisch gestört, dass sie mit ihrem aggressiven und antisozialen Verhalten für eine delinquente Karriere fast prädestiniert erscheinen“[53]. Raithel kommt in seiner Studie zu dem Ergebnis, dass mit der Zunahme von elterlicher Gewalt auch ein Anstieg aller delinquenten Verhaltensweisen festzustellen sei.[54] Lösener & Bliesener sehen gerade die Misshandlung, den Missbrauch und die Vernachlässigung als bestätigte Risikofaktoren gravierender Delinquenz.[55]
Die Motive für Gewalt gegenüber Kindern durch die Eltern liegen größtenteils in Ungehorsam der Kinder, Provokation und Hilflosigkeit der Eltern. Auch die zu hohen Erwartungen der Eltern an die Kinder führen zu gegenseitigem Stress und Konflikten, die sich zu gewalttätigen Aktionen entwickeln können. Nach einigen Auffassungen der Eltern ist die Gewalt die letzte Erziehungslösung.[56] Wirkt dann die elterliche Gewalt erfolgsversprechend, wird diese wiederholt, auch wenn es gegen ihre Moral geht. Durch Stiefeltern soll, aufgrund von Akzeptanzproblemen öfter geschlagen werden. Somit steigt die Gewaltwahrscheinlichkeit mit Anzahl der Kinder, aufgrund steigenden Stresses und steigenden Belastungsfaktoren. Die unterschiedlichen Ausdrucksformen von Gewalt werden sozial vermittelt und von den Kindern über klassische und operante Konditionierung einerseits und das Lernen am Modell andererseits erlernt.[57] Dabei können Gewinn an sozialer Anerkennung oder Beendigung einer unangenehmen Lage durch Gewalt verstärkend wirken. Bandura sieht auch als Hauptquelle von aggressiven Verhalten die Aggressionsvermittlung von Familienmitgliedern.[58]
Ein Indiz für die Übermittlung von Gewalt durch die Eltern ist, dass Eltern, die früher geschlagen wurden, zumeist auch ihre eigenen Kinder schlagen.[59] Womit der gewalttätige Kreislauf auch geschlossen wäre, denn das heißt in überdurchschnittlich vielen Fällen, dass die meisten Kinder die geschlagen werden, auch selbst ihre Kinder schlagen und deren Kinder, dann wieder ihre eigenen Kinder schlagen usw. Die Gewalt wird in Form von Bestrafungen oder als allgemeine Interaktion vollzogen, wobei es oft zu Paradoxien und Inkonsistenz kommt, da auf der einen Seite Zucht und Ordnung verlangt wird, aber auf der anderen Seite randaliert das Elternteil selbst. Zum Beispiel fand Bandura im Rahmen einer empirischen Untersuchung raus, dass Eltern aggressiver Jugendlicher selbst nicht so aggressiv waren, aber indirekt aggressives Verhalten der Kinder durch Ermutigungen förderten, tolerierten aber nicht Aggressionen gegen die Eltern selbst. Die Gewalt wird nicht nur als Konfliktslösungsstrategie, sondern oft schon präventiv eingesetzt. In dieser Situation geschieht die wirksamste elterliche Modellierung. Die Kinder/Jugendlichen sehen, dass durch Gewalt Ziele durchgesetzt werden und der Status gefestigt wird. Die Kinder greifen dann häufig auf die elterlichen Praktiken zurück, um alltägliche Probleme zu bewältigen.[60] Unter gewalttätigen jungen Straftätern sind gerade die am häufigsten, die in ihrer Familie selbst Gewalt erlitten und die Gewalt als erfolgreiches Durchsetzungskonzept erlebt und erlernt haben.[61] Die Kinder bzw. Jugendliche, die in ihrer Familie kein anderes Kommunikationsmittel außer Gewalt gelernt haben, leiden oft unter mangelnden Kompetenzen und Handlungsalternativen und können damit andere negativ beeinflussen. Jedoch werden Ziele meist über andere erreicht, will nun der Jugendliche dieses Ziel erreichen, muss er andere Personen zielführend beeinflussen, bei mangelnden Ressourcen ist die Gewalt dann die einzige Lösung, um sein Ziel zu erreichen.[62] Denn durch Gewalt kann man seine Machtansprüche durchsetzen, eine kollektive Identitätsbildung, z.B. innerhalb von Peer groups, ermöglichen, sich in Konkurrenzsituationen behaupten, etablierte Macht provozieren und seine eigenen Bedürfnisse befriedigen.[63]
Weiterhin kommt dazu, dass die mit Gewalt erzogenen Jugendlichen ihren Interaktionspartner in Konfliktsituationen viel häufiger feindselige Absichten zu schrieben, als gewaltfrei erzogene Jugendliche. Die Antwort auf diese Fehleinschätzung war dann eine gewalttätige Klärung der Situation.[64] Das heißt Gewalt ist das Resultat von Enttäuschungen, weil die Bedürfnisse nicht befriedigt wurden, weil eine Fähigkeit angemessen zu interagieren und Situationen einzuschätzen fehlt. Das gewalttätige Elternteil ist dann entweder Vorbild und das Verhalten wird nachgeahmt oder es wird gehasst. Wobei sich die Gewalt meistens nicht gegen den Urheber richtet, weil dieser meist überlegen oder sanktionsmächtig ist, sondern gegen Ersatzobjekte.[65] Irgendwann kann es dann aber doch dazu kommen, dass der Jugendliche zurückschlägt. Zu diesem Zeitpunkt lehnt der Jugendliche die Bezugsperson bzw. das Elternteil endgültig ab.
Die Rolle des Vaters wird durch die Gewalt unbewusst übernommen, das Unterdrücken ändert sich und die Überlegenheit des Jugendlichen tritt ein.[66] Der Jugendliche sieht nur den Erfolg durch Gewalt und nicht die entstehenden Konsequenzen.
[...]
[1] Gleichgesinnte Jugendgruppen
[2] Die tertiäre Prävention soll insbesondere die Rückfälligkeit straffällig gewor dener Jugendlicher verhindern und soll weitere Straftaten vorbeugen.
[3] Zu den Literaturverweisen näheres in der Ursachenforschung selbst.
[4] Vgl. Geissler, S. 307; Vgl. Rehbein, S. 3 ff.
[5] Dazu zählen: § 223 StGB, § 224 StGB, § 242 StGB, § 243 StGB,
§ 244 StGB
[6] Vgl. Clages/ Nisse, S. 8
[7] Vgl. Griese, S. 19
[8] Kaiser, Kriminologie, S. 566
[9] Kaiser, Kriminologie, S. 400
[10] Kaiser, Kriminologie, S. 511 - 512
[11] Kaiser, Kriminologie, S. 568 - 567
[12] § 17 RiJGG
[13] § 97 – 100 JGG
[14] Antragsdelikt = Die Strafverfolgung besteht nur bei Stellung eines
Strafantrages oder wenn besonderes öffentliches Interesse an der
Strafverfolgung besteht.
[15] Offizialdelikt = Die Strafverfolgung setzt keinen Strafantrag oder öffentliches Interesse voraus, also ist die Strafverfolgung in jedem Fall geboten.
[16] Siehe: § 243 I StGB = „in der Regel“
[17] Vgl. Kaiser, Kriminologie, S. 832
[18] Kaiser, Kriminologie, S. 815
[19] Kaiser, Kriminologie, S. 821
[20] PKS Berlin 2006, ab S. 81
[21] Kaiser, Kriminologie, S. 198
[22] Kaiser/Schöch, Strafvollzug, S. 160
[23] Vgl. Kaiser, Kriminologie, S. 198 - 199
[24] Rehbein, S. 66
[25] Vgl. Herbertz/Salewski, S. 220
[26] Vgl. Kaiser, Kriminologie, S. 512
[27] Mattioli-Danker/ Behrendt, S.7
[28] Zirk, S. 96
[29] Kaiser/Schöch, Strafvollzug, S.160
[30] Kaiser/Schöch, Strafvollzug, S. 233
[31] Podiumsdiskussion, Beitrag von Millmann, S. 104
[32] Körner, S. 42
[33] Wobei in den meisten Fällen die sachliche Zuständigkeit gemäß § 12 I Nr. 5 BPolG nicht gegeben ist. Jedoch wird die Bundespolizei bei Fehlen der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde im ersten Angriff gemäß § 12 III BPolG tätig.
[34] Siehe Anlage I und II
[35] Siehe Anlage III
[36] Lösel/Bliesener, S. 12
[37] Göppinger, S. 33 ff.
[38] Körner, S. 41
[39] Lamnek, Mehrfach auffällig, S. 42 - 43
[40] Kaiser, Gesellschaft, Jugend und Recht, S. 158 – 159
[41] Vgl. Pfeiffer/ Wetzels/ Enzmann, S. 23
[42] Lamnek, Mehrfach auffällig, S. 42 - 43
[43] Dieser Punkt wird im weiteren Verlauf noch näher erläutert und belegt.
[44] Lamnek/Ottermann, S.173
[45] Kaiser, Kriminologie, S. 735
[46] Vgl. Schimke, Thema Jugend 4/2001, S. 6
[47] Vgl. Lamnek/Ottermann, S.98
[48] Vgl. Pfeiffer/ Wetzels/ Enzmann, S. 22
[49] Vgl. Herbertz/Salewski, S. 241
[50] Vgl. Rothe, ZfJ 12/2000, S. 458,
[51] Lamnek, Sozialisation und kriminelle Karriere, S. 57
[52] Vgl. Rolf Oerter, S. 29 ff.
[53] Lamnek/Ottermann, S. 99
[54] Raithel, Neue Kriminalpolitik 2/2002, S. 63
[55] Lösel & Bliesener, S. 12
[56] Vgl. Lamnek/Ottermann, S. 102
[57] Vgl. u.a. Herbertz/Salewski, S. 368
[58] Bandura, S.111
[59] Vgl. Lamnek/Ottermann, S. 108
[60] Vgl. Bandura, Aggression, S.114
[61] Breymann/…, DVJJ-Journal 1/1999, S. 6
[62] Vgl. Lamnek/Ottermann, S. 70;Vgl. Herbertz/Salewski, S. 369 ff.
[63] Rothe, ZfJ 12/2000, S. 459
[64] Vgl. Lösel & Bliesener, S. 175
[65] Vgl. Lamnek/Ottermann, S. 76
[66] Vgl. Herbertz/Salewski, S. 375
- Arbeit zitieren
- M.A Melanie Rubach (Autor:in), 2008, Jugendkriminalität: Ursachen, Prävention und Resozialisierung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/233655
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