Cloud-Computing hat sich vom Hype zur verbreiteten Lösung mit technologischer
Reife entwickelt. Im jährlich aktualisierten Gartner`s Hype Cycle for Emerging
Technologies wird Cloud-Computing als ganzes Phänomen betrachtet. Das Hype-
Cycle-Modell, das von dem Beratungs- und Marktforschungsunternehmen Gartner
entwickelt wurde, stellt aus der nachfragebezogenen Sichtweise dar, wie sich Technologien
oder Anwendungen im zeitlichen Verlauf entwickeln. Die Erwartungen
bezüglich einer Innovation, das Interesse an einer Technologie oder der Grad der
öffentlichen Aufmerksamkeit werden dazu als abhängige Variable verwendet und als
Funktion der Zeit dargestellt. Hierbei wird angenommen, dass die menschlichen Reaktionen
auf neue Technologien nach regelmäßigen Mustern und die Ausbreitung
einer Technologie immer in den gleichen Phasen verläuft. Durch die gesamte Betrachtung
von Cloud-Computing kann die technologische Reife der einzelnen Ausprägungen
jedoch nicht aufgezeigt werden. Im neueren Gartner`s Hype Cycle for
Cloud Computing hingegen wird ersichtlich, in welchen Phasen sich die unter diesem
Begriff zusammengefassten Technologien befinden.[...]
I. Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Motivation und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Definition Bildungsträger
1.3 Vorgehensweise
2 Arbeitsmarkt- und Bildungsdienstleistungen
2.1 Prüfungen der Träger
2.1.1 Die Regionalen Einkaufszentren
2.1.2 Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen
2.1.3 Verdingungsunterlagen
2.1.4 Die eigenen Konzepte
2.1.5 Erfahrungswerte aus Prüfungen
2.2 Vergabeverfahren der Arbeitsmarktdienstleistungen
2.2.1 Öffentliche Ausschreibungen
2.2.2 Freihändige Vergabe
2.2.3 Bildungsgutscheine
2.3 AMDL Zusammenfassung
2.4 Sonstige Bildungsdienstleistungen
3 Anforderungen an die IT-Infrastrukturen
3.1 Allgemeine Anforderungen
3.2 Spezielle Anforderungen bei Bildungsträgern
4 Abhilfe durch Cloud-Computing?
4.1 On-Premise
4.2 IT-Outsourcing
4.3 Basistechnologien bzw. -konzepte
4.4 Cloud-Computing
4.4.1 X-as-a-Service
4.4.2 Software-as-a-Service
4.4.3 Platform-as-a-Service
4.4.4 Infrastructure-as-a-Service
4.4.5 Software-plus-Service
4.4.6 Cloud-Klassen: Private-, Public- und Hybrid-Cloud
4.5 Vor- und Nachteile
4.5.1 Vor- und Nachteile: Internes Private-Cloud-Computing
4.5.2 Vor- und Nachteile: Externes Private- oder Public-Cloud-Computing
4.5.3 Vor- und Nachteile: Software-as-a-Service
4.5.4 Vor- und Nachteile: Infrastructure-as-a-Service
4.6 Möglichkeiten, Grenzen und Herausforderungen
5 Lösung mit und ohne Cloud-Computing
5.1 Auswahl verschiedener Lösungen
5.1.1 Annahmen
5.1.2 Planung
5.1.2.1 On-Premise-Lösung
5.1.2.2 On-Demand-Lösung
5.2 Kosten-Nutzen-Betrachtung
5.2.1 Kosten
5.2.1.1 Kosten On-Premise-Lösung
5.2.1.2 Kosten On-Demand-Lösung
5.2.2 Nutzen
5.2.3 Ergebnis und kritische Würdigung
6 Zusammenfassung und Fazit
II. Quellenverzeichnis
III. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
III.I Abbildungen
III.II Tabellen
IV. Abkürzungsverzeichnis
V. Anlagen
V.I Zusammenfassung der Anforderungen an die IT-Infrastrukturen
V.II Eidesstattliche Erklärung
1 Einleitung
Cloud-Computing hat sich vom Hype zur verbreiteten Lösung mit technologischer Reife entwickelt. Im jährlich aktualisierten Gartner`s Hype Cycle for Emerging Technologies wird Cloud-Computing als ganzes Phänomen betrachtet. Das Hype-Cycle-Modell, das von dem Beratungs- und Marktforschungsunternehmen Gartner entwickelt wurde, stellt aus der nachfragebezogenen Sichtweise dar, wie sich Technologien oder Anwendungen im zeitlichen Verlauf entwickeln. Die Erwartungen bezüglich einer Innovation, das Interesse an einer Technologie oder der Grad der öffentlichen Aufmerksamkeit werden dazu als abhängige Variable verwendet und als Funktion der Zeit dargestellt. Hierbei wird angenommen, dass die menschlichen Reaktionen auf neue Technologien nach regelmäßigen Mustern und die Ausbreitung einer Technologie immer in den gleichen Phasen verläuft.[1] Durch die gesamte Betrachtung von Cloud-Computing kann die technologische Reife der einzelnen Ausprägungen jedoch nicht aufgezeigt werden. Im neueren Gartner`s Hype Cycle for Cloud Computing hingegen wird ersichtlich, in welchen Phasen sich die unter diesem Begriff zusammengefassten Technologien befinden.[2]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Gartner`s Hype Cycle for Cloud Computing, 2012[3]
In der derzeit aktuellsten Ausgabe dieses Hype-Zyklus, siehe Abbildung 1, hat sich die Beachtung der Technologien Infrastructure-as-a-Service (IaaS), Platform-as-a-Service (PaaS) und Software-as-a-Service (SaaS) im Vergleich zum letzten Jahr teilweise deutlich verändert. Alle drei bewegen sich kontinuierlich in unterschiedlicher Geschwindigkeit auf das Plateau der Produktivität zu.
Kein Thema der Informationstechnik weckt so große Erwartungen: Keine Fixkosten, Kostensenkungen, Flexibilität und Konzentration auf die Kernkompetenzen sind häufige Argumente, die als Vorteil der Cloud-Services genannt werden. Es liegt nahe, dass Anbieter von Cloud-Diensten die Entscheidung gerne auf einen einfachen Kostenvergleich reduzieren.[4] Sogar Verantwortliche und Entscheidungsträger in Unternehmen tendieren bei den enormen Vorteilen, die Cloud-Services versprechen, zu dieser Sichtweise.
Das Outsourcing oder die radikale Umstellung gewisser Teile der IT-Infrastruktur ist jedoch mit vielfältigen Risiken und Herausforderungen verbunden. Dies gilt bei einer Umstellung auf Cloud-Dienste durch deren internen Eigenbetrieb, vor allem aber bei Lösungen, die durch unternehmensexternen Fremdbetrieb bezogen werden. Wenn diese Risiken und Herausforderungen im Entscheidungsprozess nicht berücksichtigt wurden, besteht die Gefahr, dass sich mit dem gewählten System rechtliche Anforderungen nicht umsetzen lassen. Möglicherweise werden nicht nur diese sondern auch die Ansprüche der Anwender nicht erfüllt[5] und lassen sich auch mit Anpassungen nicht erfüllen. Jedes mögliche Szenario führt zu unplanmäßigen Folgekosten in unterschiedlich hohem Ausmaß.
1.1 Motivation und Zielsetzung der Arbeit
In Bildungseinrichtungen sind gut durchdachte und zukunftsorientierte IT-Infrastrukturen wichtig für die strategische Ausrichtung und für das operative Geschäft. Eine gleich zu Beginn vorausschauend geplante IT-Infrastruktur spart Kosten. Schulen haben veraltete IT-Strukturen in den letzten Jahren durch geförderte Projekte den aktuellen Standards angeglichen.[6] Die kommunalen Verwaltungen versuchen als Schulträger ihrerseits, die EDV-Ausstattung sowie deren Installation und Administration in den allgemeinbildenden Schulen so weit wie möglich zu optimieren.
Solche Generalüberholungsmaßnahmen, die bei älteren Umgebungen mitunter notwendig sind, erfordern meist kurzfristig viele Ressourcen, die erst einmal zur Verfügung gestellt werden müssen. Nur wenn diese Ressourcen mobilisiert werden oder eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Struktur mit den vorhandenen Ressourcen möglich ist, können IT-Infrastrukturen verlässlich funktionieren.
Bildungsträger gehören zu einer Branche, bei der IT traditionell nicht zum Kerngeschäft gehört. In Zeiten einer konjunkturell bedingten schwachen Nachfrage und einer hohen Marktdynamik ist die IT-Infrastruktur daher einem starken Kostensenkungsdruck ausgesetzt. Im Fokus aller hier getätigten Investitionen steht eine umfassende und nahtlose IT-seitige Integration. Diese sollte die entsprechenden externen Stellen, wie beispielsweise die Agenturen für Arbeit oder Kooperationspartner, einschließen und die IT-Prozesse optimieren. Das setzt eine transparente und effektive Planung und Steuerung der IT-Infrastruktur voraus. Die IT-Verantwortlichen der Träger sind vor allem wegen des Kostendrucks gefordert, die IT-Serviceleistungen, ihre Kosten wie auch die Leistungsfähigkeit und Rentabilität gegenüber der Geschäftsführung nachzuweisen.[7] Dies gestaltet sich je nach Größe des Trägers und der vorhandenen Ressourcen in der IT jedoch schwierig.
Cloud-Dienstleistungen versprechen ein großes Einsparpotential und eine hohe Flexibilität. Häufig wird beschrieben, dass gerade für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) Cloud-Computing eindeutige Vorteile bietet.[8] In dieser Arbeit wird bei KMU von unter 500 Mitarbeitern und einem Umsatz von unter 50 Millionen Euro ausgegangen.[9] KMU und der Begriff Mittelstand werden synonym verwendet.[10] Viele Bildungsträger weisen diese Unternehmensgrößen auf. Möglicherweise können die Probleme, mit denen sich Träger in der Umsetzung ihrer IT-Infrastruktur konfrontiert sehen, mit dem Einsatz von Cloud-Dienstleistungen gelöst werden. Die vorliegende Ausarbeitung hat zum Ziel, die Anforderungen eines Bildungsträgers an die IT-Infrastruktur darzustellen und Nutzungsmöglichkeiten von Cloud-Computing mit seinen Möglichkeiten und Grenzen aufzuzeigen.
Sicher versprechen sich die meisten Unternehmen vor allem Kosteneinsparungen beim Einsatz von Diensten über das Internet. Hemmnisse bei der Verwendung von Cloud-Computing dürften etwaige ungeklärte Fragen hinsichtlich des Datenschutz und der Datensicherheit (DuD) darstellen. Dies sind jedoch sicher nicht die einzigen Barrieren, die bei der Verwendung dieser Dienste auftauchen können.
Die hier betrachteten Bildungsträger sind nach Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) bzw. Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert und führen Aufträge in bestimmten Zielgruppenbereichen durch. Diese Aufgabenkreise sind primär:
- Bereich Jugendliche
- Bereich Rehabilitanden
- Bereich Arbeitslose
Hierbei liegen verschiedene Rahmenbedingungen zugrunde, die erläutert und deren Zusammenhänge herausgestellt werden. Das Studium von aktueller wissenschaftlicher Literatur bildet zusammen mit eigenen Erfahrungen die Grundlage für diese Ausarbeitung. Die Praxiskenntnisse stammen aus der Kommunalebene und dem Trägergeschäft selbst.
Bildungsträgern kann diese Arbeit als Einstiegshilfe für die ersten Vorüberlegungen vor der Cloud-Nutzung dienen. Es werden jedoch keinerlei rechtliche Hürden geprüft. Alle eventuell anzuwendenden Rechtssysteme, z.B. wenn die Rechenzentren eines Anbieters in verschiedenen Ländern liegen, müssen extra betrachtet werden. Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS), Datenschutz, Sozialdatenschutz, Compliance etc. bedürfen ebenfalls gesonderter Beachtung.
1.2 Definition Bildungsträger
Der Begriff Bildungsträger besitzt keine allgemein gültige, klar abgegrenzte Definition. Es wird im Folgenden umrissen, welche Einrichtungen in dieser Ausarbeitung unter dem Begriff Bildungsträger zusammengefasst werden, und welche Unterschiede es zwischen den einzelnen Einrichtungen gibt.
Bildungseinrichtungen können unter öffentlicher oder freier Trägerschaft errichtet werden. Die Träger der öffentlichen Einrichtungen sind in erster Linie Bundesländer und Gemeinden. Freie Träger können Vereine, Gesellschaften, kirchliche Organisationen und Privatpersonen sein. Sowohl die öffentlichen als auch die freien Trägerschaften unterstehen staatlicher Aufsicht und können nach landesrechtlicher Regelung öffentliche Finanzzuschüsse erhalten.[11]
Nach § 21 des Sozialgesetzbuches (SGB) III zur Arbeitsförderung sind Träger
„natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.“[12]
So lässt sich der gängige Begriff Kostenträger oder Bedarfsträger u.a. mit der Agentur für Arbeit (AfA) oder dem Jobcenter (JC) gleichsetzen. Unter dem Begriff Bildungsträger können die Institutionen subsumiert werden, welche die genannten Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen. Für diese Bildungseinrichtungen ist auch die abgekürzte Form Träger gebräuchlich. Eine Maßnahme ist in diesem Kontext meist ein Auftrag eines Kostenträgers an einen Bildungsträger.
Bildungsträger spezialisieren sich üblicherweise auf bestimmte Gebiete z.B. in den Bereichen Jugendmaßnahmen, berufliche Rehabilitation bzw. Weiterbildung oder Arbeitsvermittlung. Nur wenige und meist größere Bildungsträger arbeiten auf all diesen Gebieten im gleichen Umfang. Jeder Träger muss die rechtlichen Umgestaltungen und die zu erwartenden Veränderungen durch den Wandel auf dem Arbeitsmarkt verfolgen, um sein Portfolio entsprechend anpassen zu können. Ohne solche Recherchen der Marktsituation und entsprechende Anpassung der Geschäftsprozesse ist es den Bildungsdienstleistern in keinem der genannten Bereiche möglich, auf Dauer ein erfolgreiches Produktportfolio anzubieten.
Das Bildungssystem der Bundesrepublik Deutschland ist in verschiedene Stufen eingeteilt und begleitet uns Menschen lebenslang. Die in der Abbildung 2 dargestellten Stufen sind die Primarstufe (Grundschule), die Sekundarstufe I (z.B. Hauptschule, Realschule, Gesamtschule und Gymnasium), Sekundarstufe II (z.B. gymnasiale Oberstufe und berufsbildende Schulen), der tertiäre (z.B. Hochschule und Fachschulen) sowie der quartäre Bereich (Weiterbildungen).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Das Bildungssystem der Bundesrepublik Deutschland[13]
Bildungsträger arbeiten auf verschiedenen Ebenen des Bildungssystems, gewöhnlich in der Weiterbildung und der Berufsausbildung. Dem neuesten Bildungsbericht, der am 22.06.2012 vorgestellt wurde, ist zu entnehmen wie viele freie Träger es in Deutschland gibt. Aus dem Bericht geht hervor, dass sich die Anzahl der Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im letzten Jahr um 25 % von 32.000 auf 40.000 erhöht hat.[14] Hierzu zählen jedoch nicht nur Träger die Maßnahmen zur Arbeitsförderung anbieten.
Laut Praxis Weiterbildung[15] können drei Formen von Bildungsträgern unterschieden werden:
1. Träger, deren Angebote sich auf den Schulungsbedarf in einem Fachgebiet beschränken,
2. staatlich subventionierte oder gemeinnützige Träger, wie z.B. Kirchen, Volkshochschulen und Gewerkschaften,
3. gewerbliche Träger.
Die Erfahrungswerte bei der Arbeit in den IT-Landschaften der Bildungsträger zeigen, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich um eine gemeinnützige oder gewinnorientierte Institution handelt. Es spielt lediglich der Umfang der IT-Infrastruktur, z.B. die Anzahl der Computerarbeitsplätze, eine Rolle, die je nach Art und Umfang der Maßnahmen stark variieren können. In der vorliegenden Arbeit werden daher alle Bildungseinrichtungen nach § 21 SGB III betrachtet, ungeachtet ihrer Finanzierung und Rechtsform.
1.3 Vorgehensweise
Nachdem einleitend das Ziel der Ausarbeitung sowie Bildungsträger an sich beschrieben wurden, folgt eine strukturierte Erläuterung aller für diese Unternehmen wichtigen Rahmenbedingungen. Anforderungen, Herausforderungen und Probleme der Träger sollen herausgestellt werden. In dem Unterkapitel 2.1 Prüfungen der Träger werden hierzu alle Institutionen, die seitens der Kostenträger Audits durchführen, und alle Vertragsgegenstände erläutert. Die Vergabeverfahren der Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) werden beschrieben und Bildungsdienstleistungen neben den AMDL erläutert. Die sich daraus ergebenden Anforderungen an die IT-Infrastruktur werden in allgemeine und spezielle Ansprüche gegliedert zusammengefasst.
Der erforderliche Nachweis der Kosten, wie auch der Leistungsfähigkeit und Rentabilität einer IT-Infrastruktur gegenüber der Geschäftsführung, ist nur durch eine entsprechende Planung möglich.[16] IT-Verantwortliche können für diese Planungs- und Steuerungsprozesse der IT-Infrastruktur unterschiedliche in der Praxis bekannte Rahmenwerke zum IT-Servicemanagement nutzen. Bekanntestes Beispiel ist die IT Infrastructure Library (ITIL).[17] Diese Sammlung von Best Practices oder Good Practices zur Umsetzung eines IT-Service-Managements (ITSM) gilt inzwischen international als De-facto-Standard.[18] Da diese Rahmenwerke für Großunternehmen ausgelegt sind, erweist sich die konkrete Umsetzung meist als problematisch. Die explizite Berücksichtigung mittelständischer Besonderheiten, die bei Trägern üblicherweise gegeben sind, erfolgt hier nicht. Es bedarf daher eines Modells, das hohe Flexibilitätsanforderungen, starke Ressourcenbeschränkung, kurze Entscheidungs- und Abstimmungswege, einen geringen Formalisierungsgrad und eine Rollenzuordnung in multipler Personalunion berücksichtigt.[19] Es werden unter Zuhilfenahme einer für Bildungsträger passenden Modellkomponente zur Strukturierung des IT-Serviceangebotes, dieses gegliedert zusammengefasst und ergänzt. Diese Zusammenstellung erfolgt in Kapitel 3 Anforderungen an die IT-Infrastruktur unter Berücksichtigung der Ansprüche. Im Unterkapitel V.I Zusammenfassung der Anforderungen an die IT-Infrastruktur der Anlage werden die Bedarfe tabellarisch aufgelistet. Die hierzu verwendete Komponente entstammt einem Rahmenwerk zum IT-Servicemanagement, das für mittelständische Unternehmen entwickelt wurde.
In Kapitel 4 Abhilfe durch Cloud-Computing? werden für die Ausarbeitung wichtige Begrifflichkeiten des Cloud-Computing erläutert. Für Träger relevante Vor- und Nachteile sowie Möglichkeiten und Grenzen werden aufgelistet und beschrieben. In Kapitel 5 Lösungen mit und ohne Cloud-Computing werden zwei Möglichkeiten verglichen. Nach der Darstellung einer Beispielinfrastruktur werden unter Berücksichtigung aller genannten Anforderungen und Einschränkungen zwei Lösungsmöglichkeiten für eine IT-Infrastruktur geplant. Ein Entwurf erfolgt mittels Einsatzes klassischer Komponenten, also einer Client-/Server-Architektur. Die zweite Planung bildet eine Cloud-Computing-Lösung, die der ersten Architektur gegenübergestellt wird. Beide werden einer Kosten-Nutzen-Betrachtung unterzogen, um die bessere der beiden Alternativen ermitteln zu können. Das Ergebnis dieser Betrachtung sowie eine Zusammenfassung und ein Fazit schließen die Arbeit ab.
2 Arbeitsmarkt- und Bildungsdienstleistungen
In diesem Kapitel sollen einige Bildungsdienstleistungen der Träger, vor allem die Grundlagen von Arbeitsmarktdienstleistungen und deren Vergabeverfahren, näher betrachtet werden. Die Anforderungen an die IT-Infrastruktur ergeben sich unter anderem aus den einzelnen Vertragsvorlagen und den anschließenden Vertragsdokumenten, wie z.B. dem Konzept und den Vergabe- bzw. Verdingungsunterlagen.
Grundsätzlich müssen Träger von Arbeitsmarktdienstleistungen nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) oder der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sein. Die Zulassung erfolgt durch eine unabhängige fachkundige Stelle und setzt gewisse Qualitätsstandards voraus. Die AZAV-Zertifizierung soll die AZWV-Zertifizierung ablösen,[20] wodurch eine Übergangszeit entstanden ist, in der die Träger teilweise mit beiden Zertifizierungen arbeiten müssen.
Im Zuge der Gesetzesverabschiedung zur Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt wurde ein neuer Absatz für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das SGB III eingefügt. Diese Regelungen verfolgen das Ziel, die Qualität der arbeitsmarktlichen Dienstleistungen und somit die Leistungsfähigkeit und Wirkkraft des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems fortwährend zu verbessern. Um dieses Ziel erreichen zu können, werden nur solche Träger zur Einbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen, die unter anderem ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachgewiesen haben.
Ein neuer Aspekt in der gesetzlichen Regelung, im Zuge dessen die AZAV-Zertifizierung eingeführt wurde, ist der Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit (BA). Lehrgangskosten werden durch den sogenannte Bundes-Durchschnittskostensatz (B-DKS) beurteilt.[21] Diese Kostensätze werden auf der Webseite der Arbeitsagentur veröffentlicht. Eine Maßnahme, die mehr kostet als der durch die BA ermittelte B-DKS, kann jetzt nicht mehr ausschließlich durch die fachkundige Stelle zugelassen werden. Seit dieser Änderung muss in einem solchen Fall zusätzlich die Bundesagentur für Arbeit eingeschaltet werden.[22]
2.1 Prüfungen der Träger
Neben den bereits beschriebenen Zertifizierungen können Träger auch zu Qualitätssicherungszwecken hinsichtlich ihrer Vertragseinhaltung und Umsetzungsart geprüft werden. Die Prüfungen erfolgen im Wesentlichen durch die Regionalen Einkaufszentren (REZ) und den Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen (Prüfdienst AMDL). In den Revisionen werden auch die Vergabeunterlagen und Konzepte auf Einhaltung hin überprüft. Die hier angeführten Institutionen, Vertragsbestandteile und Prüfdienste werden in den folgenden Unterkapiteln erläutert. Anschließend leiten Erfahrungswerte aus Prüfungen durch die REZ und den Prüfdienst AMDL in das Kapitel 2.2 Vergabeverfahren der Arbeitsmarktdienstleistungen über.
2.1.1 Die Regionalen Einkaufszentren
Die Hauptaufgabe der Regionalen Einkaufszentren ist die strategische Beschaffung von Arbeitsmarktdienstleistungen für die Agentur für Arbeit und für Jobcenter im jeweiligen Bezirk. Der Einkauf wird im Allgemeinen über öffentliche Ausschreibungen und sogenannte Bildungsgutscheine abgewickelt. Diese Verfahrensweisen werden in den entsprechenden Kapiteln über Vergabeverfahren der Arbeitsmarktdienstleistungen erläutert. Jedes der Regionalen Einkaufszentren ist Kompetenzzentrum für einzelne Arbeitsmarktdienstleistungen.[23] Hierdurch kann gewährleistet werden, dass sich das nötige Fachwissen für die unterschiedlichen Dienstleistungen auch herausbilden kann. In der Abbildung 3 sind die REZ mit den entsprechenden Regionaldirektionen (RD) und Kompetenzzentren abgebildet.
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Abbildung 3: Regionale Einkaufszentren in Deutschland[24]
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Tabelle 1 : Legende zur Abbildung 3
Über die bereits genannten Aufgaben hinaus fallen auch die Vergabe und das Vertragsmanagement in die Zuständigkeiten des REZ. Zum strategischen Einkauf gehören die Erstellung von Marktanalysen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Markterkundungen. Der Bedarfsträger, die Bundesagentur für Arbeit, wird bei der Standardisierung von Leistungen und Produktsortimenten sowie bei der Zeit- und Mengenplanung von Beschaffungsvorhaben beraten und unterstützt. Dazu werden auch Leistungsbeschreibungen nach den Vorgaben der BA erstellt.
Bei der Vergabe der Arbeitsmarktdienstleistungen wird die einheitliche Rechtsanwendung überwacht, die Koordination und Steuerung der Vergabeverfahren sichergestellt und das Vergabeverfahren selbst durchgeführt. Zu Letzterem gehört auch die Beantwortung von Bieterfragen, Prüfungen, das Aussprechen von Mängelrügen respektive Vertragsstrafen und Nachprüfungen. Erfahrungsgemäß kündigen sich die REZ bei den Bildungsträgern kurz vor einer Revision an. Es können jedoch auch unangemeldete Prüfungen erfolgen.
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Abbildung 4: Bearbeitung von Mängelrügen durch die REZ[25]
In der Abbildung 4 wird die Bearbeitung von Mängelrügen durch die REZ verdeutlicht. Dieses Prinzip der Aufgabenverteilung ist auch heute noch aktuell. Jedoch wurde die Abkürzung ARGE für den Begriff Arbeitsgemeinschaft im Jahr 2011 durch die Bezeichnung Jobcenter ersetzt. Agenturen für Arbeit und Jobcenter haben die Möglichkeit, die REZ zu beauftragen, damit diese beispielsweise eine Prüfung eines Trägers durchführen. Werden im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt, folgen darauf entsprechende Mängelrügen und Nachprüfungsverfahren. Zudem fließen die Erkenntnisse aus den Prüfungsergebnissen wieder in die Beratungsleistungen, Plausibilitätsprüfungen und sonstigen Planungen der REZ für die Bedarfsträger ein.
Das Vertragsmanagement ist ein weiteres Aufgabengebiet der REZ. Es umfasst die gesamte rechtliche Bearbeitung von Verträgen sowie von Vertragsstörungen und die Definition von Qualitätsstandards in Zusammenarbeit mit dem Bedarfsträger. Die Realisierung von kurzfristigen Bedarfen und die Erarbeitung von standardisierten Verträgen, Vertragsbedingungen und Einzelverträgen gehört ebenfalls zu dieser Aufgabe. Darüber hinaus sind die Regionalen Einkaufszentren für die Betreuung der Geschäftsbeziehungen, z.B. zu Trägern, zuständig und auch für die Überwachung der selbst definierten Qualitätsstandards.[26]
2.1.2 Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen
Der Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen (Prüfdienst AMDL) dient der Bundesagentur für Arbeit zur Qualitätssicherung. Er überprüft die Umsetzungs- und Durchführungsqualität von Arbeitsmarktdienstleistungen, die von Trägern durchgeführt werden. Der Prüfdienst AMDL muss seine Revisionen im Gegensatz zu den REZ immer vorab bei den Trägern anmelden.
Maßnahmen, die im Rahmen der Vergabeordnung für Leistung zu beschaffen sind oder der Förderung der beruflichen Weiterbildung dienen, werden einer systematischen Kontrolle ihrer Qualität unterzogen. Auch aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Maßnahmen werden begutachtet. Neben diesen planmäßigen Prüfungen sind Hinweise von den Agenturen für Arbeit, Jobcentern, Regionalen Einkaufszentren, dem Kundenreaktionsmanagement der AfA und der Zentrale (BA) ausschlaggebend.[27]
In Tabelle 2 ist zu erkennen, dass, obwohl die Prüfungen angemeldet waren, erhebliche Qualitätsmängel bei den Maßnahmen festgestellt wurden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Prüfergebnisse des Prüfdienstes AMDL in 2010 und 2011[28]
Der Durchschnittswert lag im Jahr 2011 über die Maßnahmen hinweg bei 71,63 %. Dieser als befriedigend einzuschätzende Wert unterteilt sich wie folgt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Minimales und maximales Ergebnis der AMDL-Prüfungen in 2011[29]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 3 : Legende zu Tabelle 2 und Abbildung 5
In der Abbildung 5 ist zu erkennen, dass es erhebliche Qualitätsunterschiede bei den einzelnen Maßnahmen gibt. In einer AMDL kann also je nach Maßnahme oder Träger im Extremfall ein Qualitätsunterschied von 86,34 % vorliegen. Wenn Prüfungsergebnisse von 13,66 % möglich sind, ist fraglich, warum die Plausibilitätsprüfungen des REZ im Vorfeld diesen Zuschlag bei den öffentlichen Ausschreibungen nicht verhindern konnten. Der Prüfdienst AMDL erhebt keine Vertragsstrafen, er gibt die Prüfergebnisse jedoch an die Agenturen für Arbeit und die REZ weiter.[30]
2.1.3 Verdingungsunterlagen
Verdingungsunterlagen (VU) oder auch Vergabeunterlagen beinhalten wichtige Rahmenbedingungen für eine Ausschreibung und für die anschließende Vertragslaufzeit einer ausgeschriebenen Maßnahme. Diese Unterlagen stellen einen verbindlichen Vertragsbestandteil dar. Sie enthalten Regelungen zur telefonischen Erreichbarkeit und den vorzuhaltenden Räumlichkeiten. Es wird auf die PC-Arbeitsplätze und deren Beschaffenheit eingegangen, die in der Bildungseinrichtung vorhanden sein bzw. bei Zuschlag angeschafft werden müssen.
Die Anforderungen sind meist sehr vage formuliert, was anhand eines beispielhaften Auszugs verdeutlicht werden kann. In diesem Auszug sind IT-Vorgaben aus den Vergabeunterlagen einer sogenannten Maßnahmekombination „alles“ aus dem Jahre 2011 enthalten:
„PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker), welche für Teilnehmer eingesetzt werden, müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dies ist dann gegeben, wenn der PC mindestens mit Windows XP und einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (z.B. MS-Office, OpenOffice.org) ausgestattet ist, mindestens die vom Hersteller für das eingesetzte Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware empfohlenen Hardwarevoraussetzungen erfüllt und der Bildschirm eine Mindestgröße von 17 Zoll (bei Flachbildschirmen TFT 15 Zoll) hat. […]
- Mindestanforderungen Rechner: Pentium III (oder vergleichbar) mit mindestens 512 MB Arbeitsspeicher, mindestens Internet DSL 2000, aktuellste Browserversion (mindestens Internetexplorer oder Firefox).“[31]
Wie dem Beispiel zu entnehmen ist, handelt es sich bei den in den Vergabeunterlagen geforderten Mindestanforderungen offensichtlich um halb aktualisierte Vertragstexte älterer Ausschreibungen. Die angegeben Minima Pentium III und 512 MB Arbeitsspeicher waren im Jahr 2011, in dem die Ausschreibung veröffentlicht wurde, bereits stark veraltet. Wegen dieser irreführenden Angaben könnte ein Träger falsch kalkulieren. Eine Bewerbung auf Grundlage dieser Kalkulation wiederum könnte durch einen sich daraus ergebenden sehr günstigen Preis den Zuschlag erhalten. Sehr wahrscheinlich sind die Bedarfsträger durch die vorangegangenen Angaben wie aktueller Stand der Technik und empfohlene Hardwarevoraussetzungen der Anwendungssoftware auf der sicheren Seite. Da jedoch nicht jeder kleine Bildungsdienstleister über einen eigenen EDV-Mitarbeiter oder eine EDV-Abteilung verfügt, wäre eine vollständige Aktualisierung der Angaben sicher wünschenswert. Neben diesen Angaben sind in den Vergabeunterlagen auch Beispiele für erhebliche Pflichtverletzungen aufgeführt. So heißt es in den Vergabeunterlagen der Maßnahmekombination „alles“ unter anderem, dass
„eine nicht ausreichende Anzahl von PC-Arbeitsplätzen oder ähnlich schwerwiegende Mängel bei der sächlichen oder technischen Ausstattung der Räumlichkeiten“[32]
Vertragsstrafen zur Folge haben kann.[33]
Je nach Ausschreibung sind zusätzlich Anforderungen zur elektronischen Maßnahmeabwicklung (eM@w) aufgeführt. Dieser Service ermöglicht die Kommunikation in standardisierter Form von der Agentur für Arbeit zum Auftragnehmer und vice versa. Mit diesem Service wird das Ziel verfolgt, bundesweit einheitliche und standardisierte Arbeits- und Prozessabläufe zu realisieren. Der Einsatz ermöglicht eine direkte und papierlose Kommunikation zwischen Auftragnehmer und Agentur für Arbeit. Da die Daten der Teilnehmer auch von der AfA an die Auftragnehmer gesendet werden, ermöglicht das einen schnellen und qualifizierten Einstieg in die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit. Wechselseitig stehen die Daten beiden Kommunikationspartnern tagesaktuell zur Verfügung. Tagesaktuell bedeutet, dass die sogenannten eM@w-Ereignisse einmal täglich in der Nacht als Archive versandt bzw. abgeholt werden.[34]
Den datenschutzrechtlichen Bestimmungen soll durch die ereignisbezogene Datenübermittlung Rechnung getragen werden. So heißt es in dem Infopaket zur eM@w, dass nur die erforderlichen Daten übermittelt werden, die zur Aufgabenerledigung für die Kommunikationspartner erforderlich sind. Dies sind jedoch häufig z.B. Gutachten oder Förderpläne über Teilnehmer, die je nach Maßnahme in unterschiedlichen Zeitabschnitten erstellt werden müssen. Auf eine Verschlüsselung des Services wird an dieser Stelle nicht hingewiesen. Stattdessen werden Ausfüllhinweise für die sogenannten Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen gegeben. In diesen wird u.a. darauf hingewiesen, dass bei Eintragungen in Freitextfeldern der Sozialdatenschutz zu beachten ist.[35] Dieser besondere Schutz der Sozialdaten über die allgemeinen Datenschutzgesetze hinaus wird in den Sozialgesetzbüchern geregelt.[36]
Im Infopaket zur technischen Nutzung von eM@w wird erläutert, dass die für den Datenaustausch erforderliche Server- und Softwarelösung vom Auftragnehmer selbst oder durch einen beauftragten Dritten bereitgestellt werden kann.[37] Für die Nutzung muss in jedem Fall von der Bundesagentur ein Zertifikat ausgestellt werden. Nur hierüber ist ein Zugang zum eM@w-Server möglich.[38] Anpassungen der VU sind in der Regel nicht möglich.[39]
Bei Bildungsgutscheinmaßnahmen gibt es keine Verdingungsunterlagen oder mit der Komplexität der VU, vor allem bei den Personalschlüsseln, vergleichbare Vertragsgegenstände. Hier können im Vergleich zu den Ausschreibungen wesentlich weniger unterschiedliche Dokumente Bestandteil einer Vereinbarung zwischen dem Teilnehmer und dem Bildungsträger werden. So sind diese übersichtlicher und dadurch wesentlich einfacher einzuhalten.
2.1.4 Die eigenen Konzepte
Bildungsträger, die sich auf öffentliche Ausschreibungen der Regionalen Einkaufszentren bewerben, reichen neben den Vordrucken zur Angebotsabgabe ihr Konzept zur Umsetzung der Maßnahme ein.[40] Dieser selbst erstellte Plan der Bildungseinrichtungen soll dem Kostenträger schlüssig darlegen, wie die jeweiligen Inhalte unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und Zielgruppen vermittelt werden.
Im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote werden die Konzepte bei öffentlichen Ausschreibungen fachlich bewertet. Wesentliche Änderungen sind anschließend in der Vertragslaufzeit nur mit der Zustimmung des Auftraggebers zulässig.[41] Da das Konzept hier ebenso wie die Verdingungsunterlagen zum Vertragsgegenstand wird, muss der Bildungsträger die darin zugesicherten Leistungen erbringen. Tut er dies nicht, und ein Prüfungsteam wird darauf aufmerksam, hat er mit entsprechenden Konsequenzen wie Vertragsstrafen zu rechnen. Wenn also im Konzept Angaben zu der Beschaffenheit der PC-Arbeitsplätze und der IT-Infrastruktur gemacht wurden, müssen diese beachtet werden.
Träger, die Bildungsgutscheinmaßnahmen bedienen, müssen nur ein Kurzkonzept vorlegen. Das vollständige Konzept wird hier erst vorgelegt, wenn eine Prüfung durch den AMDL-Prüfdienst durchgeführt wird. Diese Prüfungen werden grundsätzlich vorab angemeldet.[42]
2.1.5 Erfahrungswerte aus Prüfungen
Innerhalb der Prüfungen wird auch die technische Ausstattung des Bildungsträgers geprüft, welche mindestens die in den Verdingungsunterlagen und den eigenen Konzepten angegebene Ausstattung beinhalten muss.
Über die in den vorangegangenen Kapiteln beschriebenen und vertraglich geregelten Forderungen hinaus erwarten auch immer mehr Prüfkräfte, sowohl vom REZ als auch vom Prüfdienst AMDL, dass die Teilnehmer durch die technische Ausstattung vor der versehentlichen Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Hier wird in erster Linie die Speichermöglichkeit auf gemeinsamen Ordnern oder allgemein zugänglichen Speicherbereichen überprüft.
Es ist darauf zu achten, dass es den Teilnehmern nicht möglich ist, Dateien in einem Benutzerprofil abzulegen, welches für mehrere Benutzer vorgesehen ist. Zudem muss die Speichermöglichkeit auf allen im Netzwerk zur Verfügung stehenden Laufwerken entzogen werden, sofern es sich nicht um einen speziellen, geschützten Speicherort für ein persönliches Benutzerprofil handelt. Die Vorteile dieser Maßnahmen liegen auf der Hand, obwohl den Teilnehmern die Kompetenz aberkannt wird, selbst verantwortungsvoll mit den eigenen Daten umzugehen.
Es ist sicher nur eine Frage der Zeit, bis die Prüfgemeinschaften eine mögliche unachtsame Weitergabe eigener Daten in den Maßnahmen auch an den Netzwerkdruckern unterbinden möchten. Netzwerkdrucker in einem Schulungsraum oder gar im Flur einer Bildungseinrichtung ohne PIN oder einer anderen Zugriffskontrolle sollten daher vorsorglich nicht eingesetzt werden.
2.2 Vergabeverfahren der Arbeitsmarktdienstleistungen
Die Rechtsgrundlagen des deutschen Vergaberechtes, das die Ausschreibungen und die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand in der Bundesrepublik Deutschland regelt, sind:
1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
2. Vergabeverordnung (VgV),
3. Verdingungsordnungen.
Als Verdingungsordnungen werden wiederum drei Klauselwerke für die Vergabe bezeichnet, von denen bei AMDL nur die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) gilt.
Neben diesem kaskadenartigen Regelungsapparat des deutschen Vergaberechts[43] spielen noch die Sozialgesetzbücher II und III je nach Zielgruppe eine entscheidende Rolle. Die Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen erfolgt in der Praxis auf drei verschiedenen Wegen, die in den folgenden drei Unterkapiteln erläutert werden.
2.2.1 Öffentliche Ausschreibungen
Bis zum Jahr 2004 wurde die Beschaffung der AMDL meist über die einzelnen Ämter vor Ort geregelt. Ab dem Jahr 2004 wurde jedoch die Struktur der BA grundsätzlich erneuert und die Vergabe den Regionalen Einkaufszentren (REZ) übertragen.[44] Das Vergabeverfahren kann derzeit über die REZ oder bei SGB II Maßnahmen gegebenenfalls auch noch über die jeweiligen Kommunen erfolgen.
Bei zentraler Vergabe werden die Ausschreibungen mittlerweile fast nur noch elektronisch über die sogenannte e-Vergabe abgewickelt. In Los- und Preisblättern stehen ergänzende Angaben zu den VU,[45] wie z.B. Beginn und Ende der Maßnahme sowie eventuelle Aufwandspauschalen für den Träger. Diese Los- und Preisblätter sind in unterschiedliche Lose eingeteilt, wobei jedes Los eine Maßnahme darstellt und auch eine Bewerbung auf einzelne Lose möglich ist. Bis zur sogenannten Bindefrist bekommt der Bildungsträger nach der Angebotsabgabe einen Zuschlag oder eine Absage. Der Beginn der Maßnahme ist festgelegt, und der Träger muss bei einem Zuschlag gewöhnlich vier Wochen vorher weitere Daten beibringen. Er muss zu diesem Zeitpunkt bereits angeben, in welchen Räumlichkeiten die Maßnahme stattfindet und welches Personal er genau einsetzen wird. Das Personal muss namentlich benannt und sogar ein Lebenslauf der Personen beigefügt werden. Das jeweilige REZ prüft das gemeldete Personal und gleicht die vorhandenen mit den in den Los- und Preisblättern geforderten Qualifikationen ab. Wird der geplante Personaleinsatz als unzureichend eingestuft, lehnt das REZ diesen ab. Dann muss innerhalb kürzester Zeit neues Personal gesucht und gemeldet werden. Es kann vorkommen, dass die Bindefrist selbst keine vier Wochen vor Maßnahmebeginn liegt. Dennoch werden die Daten auch in solchen Fällen in den VU vier Wochen vor Start der Maßnahme verlangt. Hier müssen die Angaben sofort nach Zuschlag beigebracht werden.
Der vom Kostenträger eingeräumte Umsetzungszeitraum ist angesichts des Umfangs der Projekte mitunter viel zu kurz. Am Beispiel einer Ausschreibung aus dem Jahr 2009 wird dies deutlich. Der Start der Maßnahme von Los Nr. 6 war hier der 04.01.2010 mit 408 Teilnehmerplätzen, wobei jeder Teilnehmer zwei ganze Tage pro Woche über eine Zuweisungsdauer von neun Monaten vor Ort sein sollte. Obwohl hier die Zuweisungsdauer nicht so lang ist wie die Dauer der Maßnahme selbst, mussten die Ressourcen über den ganzen Zeitraum bis zum 03.09.2011 vorgehalten werden. In den Verdingungsunterlagen heißt es genau:
„Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Vertragsdauer vorzuhalten.“[46]
Das gilt auch, wenn die Teilnehmermonate, die höchstens zugewiesen werden können, bereits verbraucht sind. Die Bindefrist für diese Maßnahme war am 18.12.2009, womit ganze fünf Werktage blieben, um die komplette Infrastruktur des neuen Standortes bereitzustellen. Allein die Beschaffung der hierfür nötigen Hardware ist in einem solchen Zeitraum kaum möglich. Ferner galt es, die telefonische Erreichbarkeit des für die Maßnahme verantwortlichen Ansprechpartners spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn sicherzustellen. Für gewöhnlich erhält der Träger zwar 14 Tage vor der Bindefrist mittels eines vorläufigen Zuschlags schon einen Bescheid, jedoch ist dieser nicht definitiv. Weiter heißt es in den VU:
„Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten vier Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen.“[47]
In diesem Fall lagen keine vier Wochen zwischen Bindefrist und Beginn. Der Auftraggeber hat jedoch hiermit theoretisch die Möglichkeit, sofort mit dem Zuschlag eine Prüfung vorzunehmen. Nicht selten ist es in solchen Fällen so, dass sich zum frühest- oder spätmöglichsten Zeitpunkt im Ablauf Prüfungsteams oder Mitarbeiter der Arbeitsagentur die vorzuhaltende Ausstattung ansehen. Es hat hier mitunter den Anschein, dass die Mitarbeiter der Behörden Zweifel hegen, dass die Anforderungen in der vorgegebenen Zeit mit dem verfügbaren Budget umsetzbar sind. Dies ist verwunderlich angesichts der Tatsache, dass die Plausibilitätsprüfungen des REZ hier im Vorfeld nicht zu einem negativen Ergebnis gekommen sind.[48]
Erfahrungswerte aus der Branche bescheinigen darüber hinaus bei den Vergabeverfahren eine sehr hohe Gewichtung des abgegebenen Preises. Dieser Erkenntnis hat bereits im Jahr 2006 ein Student seine Diplomarbeit gewidmet: Hauptsache billig? - Die Ausschreibungspraxis der Agentur für Arbeit und ihre Folgen bei Trägerwechsel im Maßnahmenverlauf von ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) nach §§ 235, 240ff SGB III. Der Autor beschreibt hier, dass bei der ersten zentralen Vergabe der BvB fast ausschließlich der Preis in die Bewertung der Angebote eingeflossen ist. Ebenfalls wird hier die Bundesregierung mit der Äußerung zitiert, dass durch die zentralen Ausschreibungen zwar Kosteneinsparungen wahrgenommen werden, diese aber in vielen Fällen zu erheblichem Qualitätsverlust geführt haben. Der Autor hat mit seiner daraus logisch gefolgerten Annahme, diese Feststellung könne in Zukunft zum Umdenken führen, leider nicht Recht behalten.[49] Dafür wurde jedoch im Jahr 2007 eine weitere Behörde, der bereits beschriebene Prüfdienst AMDL, zur Qualitätssicherung eingeführt.[50]
Die REZ kontrollieren die Einhaltung der vertragsrechtlichen Anforderungen, und der Prüfdienst AMDL überprüft die Durchführungs- bzw. Umsetzungsqualität.[51] Zwar verhängen nur die REZ Vertragsstrafen bei Mängeln, jedoch werden nach AMDL Prüfungen die Prüfergebnisse an die REZ weitergeleitet. Bei Mängeln, die auf einen Verstoß gegen die vertragsrechtlichen Anforderungen hindeuten, ist eine anschließende Prüfung durch das zuständige REZ sehr wahrscheinlich.
Neben den Los- und Preisblättern gibt es noch weitere VU-ergänzende Dokumente, die Vertragsbestandteil werden können. Von diesen Vordrucken zur Angebotsabgabe (VA) ist je nach Maßnahme die Abgabe unterschiedlicher Dokumente erforderlich.[52]
2.2.2 Freihändige Vergabe
Die VOL sieht auch eine freihändige Vergabe von Leistungen vor, z.B. wenn im Anschluss an eigene große Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und angemessener Dauer an diese Unternehmen, in diesem Fall die Bildungsträger, vergeben werden müssen. Sofern es erforderlich ist, wäre eine freihändige Vergabe auch aus Gründen der Geheimhaltung möglich.[53] Die tatsächliche Verfahrensverteilung stellte jedoch einen Widerspruch zwischen Praxis und Norm dar. Laut einem 2008 veröffentlichen Gutachten wurden 64 % der Vergaben in dieser Form sogar ohne einen Wettbewerb abgewickelt. Das Regelverfahren wurde als Ausnahme- und das Ausnahmeverfahren als Regelverfahren verwendet.[54]
Bei AMDL veränderte sich die Art der Vergabe jedoch bereits vor 2008 immer stärker in Richtung der Ausschreibungen. Zuvor wurden diese auch größtenteils freihändig durch die örtlichen Arbeitsagenturen an geeignete Träger vergeben. Erst durch verschiedene Runderlasse der BA wurde das Vergabeverfahren grundlegend geändert.[55]
Neben den eingangs genannten Beispielen gibt es noch viele weitere Möglichkeiten, für die in der VOL die freihändige Vergabe vorgesehen ist. Die Verkettung der hier gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen muss dabei berücksichtigt werden. So könnten Interpretationen von Paragraphen der VOL beispielsweise mit anderen Gesetzen in Konflikt stehen, wie z.B. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die sich hier ergebenden Spielräume zur Nutzung der freihändigen Vergabe sind auf AMDL anscheinend schwierig anzuwenden oder werden durch Runderlasse der BA ausgeschlossen. Augenscheinlich finden Vergaben in der Form seit den jeweiligen Runderlassen jedenfalls nicht mehr statt.
2.2.3 Bildungsgutscheine
Neben den Arbeitsmarktdienstleistungen, die über öffentliche Ausschreibungen vergeben werden, gibt es für die Kostenträger die Möglichkeit, Einzelmaßnahmen über sogenannte Bildungsgutscheine zu vergeben. Bei Vorliegen einer Fördervoraussetzung wird hier von den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern über diese Bildungsgutscheine eine Zusicherung der Kostenübernahme ausgesprochen.[56]
Neben den Bildungsgutscheinen gibt es derzeit noch Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine. Bei beiden Gutscheinen wird der Teilnehmer keinem Bildungsträger fest zugewiesen. Er darf sich beispielsweise aus KURSNET, dem Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit, selbst einen Bildungsdienstleister aussuchen.
Bei Bildungsgutscheinmaßnahmen liegt lediglich ein Kurzkonzept des Trägers über die Maßnahme vor, und es gelten keine Verdingungsunterlagen. Es besteht hier, im Gegensatz zu den Maßnahmen, die über öffentliche Ausschreibungen vergeben wurden, kein Vertrag mit dem REZ. Diese Arbeitsmarktdienstleistungen werden daher nur vom Prüfdienst AMDL begutachtet. Erst bei einer Prüfung durch den AMDL muss der Bildungsträger bei dieser Art der Vergabe sein vollständiges Konzept vorlegen, welches dann auf Einhaltung hin überprüft wird.[57]
2.3 AMDL Zusammenfassung
In der Abbildung 6 werden wesentliche Aspekte der vorangegangenen Erläuterungen in einer übersichtlichen Grafik zusammengefasst. In den ersten drei Stufen geht es um die Zulassung von Trägern und Maßnahmen. Diesen Stufen folgt die zusammenfassende Darstellung der unterschiedlichen Vergabeverfahren mittels Ausschreibungen oder Bildungsgutscheinen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 6: Übersicht der Zulassungsverfahren[58]
Ausschreibungen bieten dem Träger den Vorteil, dass eine fest vereinbarte Teilnehmerzahl zugesichert wird, für die er selbst bei Nichteinhaltung der Zuweisung Gelder erhält. Diese Mindestabnahmevereinbarungen gibt es bei Bildungsgutscheinmaßnahmen nicht. Hier muss der Träger seine Teilnehmer selbst akquirieren, z.B. durch Einträge im KURSNET oder durch Zeitungsanzeigen. Das Risiko ist hier höher; dennoch kann es sich für den Träger wegen eines geringeren Aufwands lohnen, diese Vergabeart zu wählen. Da es bei Gutscheinmaßnahmen keine VU mit komplizierten Personalschlüsseln gibt, gestaltet sich die Planung und Durchführung deutlich leichter.[59]
2.4 Sonstige Bildungsdienstleistungen
Neben diesen Bereichen steht es den genannten Trägern offen, Bildungsangebote für Privatpersonen bzw. Selbstzahler, Dienstleistungen bei Firmen oder anderen Institutionen zu platzieren. So wird häufig, z.B. für Berufsgenossenschaften oder Krankenkassen, die Bearbeitung von Reha-Maßnahmen wie berufliche Rehabilitationen übernommen. Zumeist müssen psychologische und neuropsychologische kognitive Testungen in diesen Maßnahmen durchgeführt werden, für die auch spezielle Software eingesetzt wird, wie z.B. COGPACK. Größere Firmen lagern vielfach das zum betrieblichen Gesundheitsmanagement zählende Eingliederungsmanagement (BEM) an Institutionen im Bildungsbereich aus. Auch eine staatliche Anerkennung als Fachschule kann angestrebt und unter gewissen Voraussetzungen erreicht werden.
Die Medizinische Berufs-Akademie (MBA) in Naumburg ist z.B. ein Träger, der eine staatliche Anerkennung zur Fachschule für die Bereiche Altenpflege, medizinische Dokumentationsassistenz und gestaltungstechnische Assistenz in verschiedenen Schwerpunkten besitzt.[60] Neben Fachschulen gibt es für freie Träger mit der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen auch die Möglichkeit, allgemeinbildende Schulen zu betreiben. Diese werden häufig noch mit dem früher sehr verbreiteten Begriff Ersatzschulen bezeichnet. In der Bundesrepublik wird die gesetzliche Schulpflicht überwiegend an staatlichen Schulen erfüllt. Der Staat erlaubt ersatzweise den Besuch einer privaten Schule in freier Trägerschaft, wenn er zuvor die gleichwertige Qualität dieses Ersatzes überprüft und die Schule als Ersatzschule genehmigt hat. Die freien Waldorfschulen beispielsweise haben diesen Status als genehmigte Ersatzschule inne.[61]
Bildungsträger können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung durch Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) beantragen. Der ESF ist ein Finanzierungsinstrument der Europäischen Union, das die nationale Arbeitsmarktpolitik ergänzt. Somit zielt das ESF-BA-Programm auf eine Ergänzung der im SGB III geregelten aktiven Arbeitsmarktpolitik ab, wobei das Programm mit der gesetzlichen Arbeitsförderung über die Mischfinanzierung aus ESF-Mitteln und SGB III-Mitteln verknüpft ist.[62]
Arbeitsmarktdienstleistungen wie berufliche Umschulungen und Fortbildungen wurden massiv gekürzt. Dies erklärte der Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) bereits im August des Jahres 2011. Damals warnte der Bildungsverband bereits vor einer Krise auf dem Bildungsmarkt und gab an, dass viele Träger aufgeben oder Insolvenz anmelden müssten.[63] Daher wird die Gewinnung weiterer Kostenträger neben der AfA und den Jobcentern für Träger immer wichtiger.[64] Das Feld an weiteren Bildungsdienstleistungen ist jedoch so breit gefächert, dass es nicht möglich ist, in dieser Ausarbeitung genauestens auf die Anforderungen der IT-Infrastruktur jedes einzelnen möglichen Betätigungsfeldes einzugehen. Die Institutionen, die im ersten Kapitel eingegrenzt wurden, bilden mit den daraus resultierenden Anforderungen ohne weitere Bildungsdienstleistungen die Grundlage für die folgende Anforderungsanalyse.
[...]
[1] Vgl. (Schuh und Klappert 2011), (Amberg, Bodendorf und Möslein 2011)
[2] Vgl. (Böttger 2012)
[3] (Wojtasiak 2012)
[4] Vgl. (Geier 2011)
[5] Vgl. (Geier 2011)
[6] Vgl. (Schulen ans Netz e.V. kein Datum)
[7] Vgl. (Rudolph 2009)
[8] Vgl. (Höllwarth 2012)
[9] Vgl. (Gleich, Horváth und Michel 2008)
[10] Vgl. (Mösch 2006)
[11] Vgl. (Prof. Dr. Weishaupt, et al. 2012)
[12] (Bieback 2012)
[13] Vgl. (o.V., Bildungssystem in Deutschland kein Datum)
[14] Vgl. (o.V., Anzahl freier Bildungsträger um ein Viertel gestiegen kein Datum)
[15] Vgl. (Meier 2005)
[16] Vgl. Kapitel 1.1 Motivation und Zielsetzung der Arbeit
[17] Vgl. (Rudolph 2009)
[18] Vgl. (Häusler 2012)
[19] Vgl. (Rudolph 2009)
[20] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Akkreditierung und Zulassung 2013)
[21] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Bundes-Durchschnittskostensätze 2012)
[22] Vgl. (Scholz 2013)
[23] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Ausschreibungen REZ NRW 2012)
[24] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Draeger 2005)
[25] (Bundesagentur für Arbeit, Draeger 2005)
[26] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Draeger 2005)
[27] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Informationen Prüfdienst AMDL 2013)
[28] (Köngeter 2012)
[29] (Köngeter 2012)
[30] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Informationen Prüfdienst AMDL 2013)
[31] (Bundesagentur für Arbeit, REZ NRW, Vergabeunterlagen Maßnahmekombination "alles" 2011)
[32] (Bundesagentur für Arbeit, REZ NRW, Vergabeunterlagen Maßnahmekombination "alles" 2011)
[33] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, REZ NRW, Vergabeunterlagen Maßnahmekombination "alles" 2011)
[34] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Technisches Infopaket eM@w 2012)
[35] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Fachliches Infopaket eM@w 2012)
[36] Vgl. (Waltermann 2012)
[37] Vgl. (Bundesinstitut für Berufsbildung 2012)
[38] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Technisches Infopaket eM@w 2012)
[39] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Vergabeunterlagen BvB 2005)
[40] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Ausschreibungen REZ NRW 2012)
[41] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Vergabeunterlagen BvB 2005)
[42] Vgl. Kapitel 2.1.2 Verdingungsunterlagen
[43] Vgl. (o.V., Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen kein Datum), (Jasper und Marx 2013)
[44] Vgl. (Latte 2006)
[45] Vgl. Kapitel 2.1.3 Verdingungsunterlagen
[46] (Bundesagentur für Arbeit, REZ NRW, Verdingungsunterlagen Ganzil II 2009)
[47] (Bundesagentur für Arbeit, REZ NRW, Verdingungsunterlagen Ganzil II 2009)
[48] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, REZ NRW, Verdingungsunterlagen Ganzil II 2009)
[49] Vgl. (Latte 2006)
[50] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Einsatz des überregionalen Prüfdienstes AMDL 2007)
[51] Vgl. Kapital 2.1.1 Die regionalen Einkaufszentren (REZ) und Kapitel 2.1.2 Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen
[52] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Vordrucke zur Angebotsabgabe (VA) 2013)
[53] Vgl. (Jasper und Marx 2013)
[54] Vgl. (Ley und Wankmüller 2010)
[55] Vgl. (Latte 2006)
[56] Vgl. (Bundesagentur für Arbeit, Bildungsgutschein 2012)
[57] Vgl. Kapitel 2.1.4 Die eigenen Konzepte
[58] Vgl. (Köngeter 2012)
[59] Vgl. Kapitel 2.1.3 Verdingungsunterlagen, Kapitel 2.2.3 Bildungsgutscheine
[60] Vgl. (Stadt Naumburg/Saale 2010)
[61] Vgl. (Freie Waldorfschulen in Hessen Landesarbeitsgemeinschaft e.V. kein Datum)
[62] Vgl. (Deeke 2010)
[63] Vgl. (Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V., Argumente für eine nachhaltige Arbeitsmarktpolitik 2011)
[64] Vgl. Kapitel 6 Resümee
- Citar trabajo
- Britta Müller (Autor), 2013, Nutzung von Cloud-Computing unter Beachtung der besonderen Anforderungen bei Bildungsträgern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/231242
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