In Deutschland unterliegt die Gestaltung der Kommunikationspolitik verschiedenen rechtlichen Regelungen. Die zentrale Vorschrift für die Gestaltung des Werbestils und der Werbebotschaft stellt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Auch in Finnland gibt es verschiedene Regelungen gegen den unlauteren Wettbewerb. „Sowohl das Gesetz über unlauteres Verhalten im Geschäftsverkehr vom 22.12.1978 als auch das Verbraucherschutzgesetz vom 20.01.1978 enthalten [hier] Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb [...]“ .
Der Schutz der bestehenden Wirtschaftsordnung und der Erhalt eines funktionsfähigen Wettbewerbs, sind die Kernaufgabe des deutschen UWG. „Die Rechtsprechung und auch überwiegend die Lehre geht heute davon aus, dass das UWG-Recht den lauteren Wettbewerb sowohl im Interesse der übrigen Mitbewerber als auch im Interesse der übrigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schützt.“ Mit Hilfe des UWG soll ein fairer Kommunikationswettbewerb gewährleistet werden. „Als wettbewerbsrechtlich unbedenklich wird in diesem Zusammenhang eine Bewerbung des Marktangebotes gesehen, wenn die eigenen Leistungen zugrunde gelegt we rden. Wird dagegen nicht die Leistung, sondern ein sonstiger Umstand in den Vordergrund der Werbung und des Wettbewerbs gerückt, entstehen wettbewerbsrechtliche Probleme. Werden beispielsweise übertriebene Versprechungen gemacht oder es wird mit nicht sachbezogenen Argumenten geworben, liegt die Gefahr nahe, dass der Verbraucher über das Angebot getäuscht wird und sich sein Kaufentschluss nicht rational aufgrund der spezifischen Produkteigenschaften bildet, sondern durch andere Faktoren bestimmt ist.“
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Generalklausel
2.1 Grundaussagen der beiden Generalklauseln (§ 1 KSL 2 und § 1 UWG)
2.2 Grundvoraussetzungen für die Anwendung des § 1 UWG
2.3 Fazit
3. Irreführende Werbung und negatives Marketing
3.1 Grundaussagen der § 2 (1) KSL2 und § 3 UWG
3.2 Grundaussagen der §2 (2) KSL2 und §3 UWG
3.3 Fazit
4. Preisvergleich und Preisangaben
4.1 Grundaussagen der §3 KSL2 und §1 (1) PangVO
§ 1 PAngV Grundvorschriften
4.2 Fazit
5. Gewährung von Zugaben und vergleichende Werbung
5.1 Grundaussagen des § 4 (1) KSL 2 und § 1 Zugabeverordnung (Zugaben)
5.2 Grundaussagen des § 4 (2) KSL 2 und § 2 UWG (Vergleichende Werbung)
5.3 Fazit
6. Einsatz einer Lotterie als Werbemittel
6.1 Grundaussagen der § 5 KSL2 und § 1 UWG sowie § 1 (3) ZugabeVO
6.2 Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Lotterien (§ 1 UWG) in Deutschland
6.3 Fazit
7. Abschließende Betrachtungen
Literaturliste
1. Einleitung
In Deutschland unterliegt die Gestaltung der Kommunikationspolitik verschiedenen rechtlichen Regelungen. Die zentrale Vorschrift für die Gestaltung des Werbestils und der Werbebotschaft stellt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Auch in Finnland gibt es verschiedene Regelungen gegen den unlauteren Wett-bewerb. „Sowohl das Gesetz über unlauteres Verhalten im Geschäftsverkehr vom 22.12.1978 als auch das Verbraucherschutzgesetz vom 20.01.1978 enthalten [hier] Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb [...]“[1].
Der Schutz der bestehenden Wirtschaftsordnung und der Erhalt eines funktionsfähigen Wettbewerbs, sind die Kernaufgabe des deutschen UWG.[2] „Die Rechtsprechung und auch überwiegend die Lehre geht heute davon aus, dass das UWG-Recht den lauteren Wettbewerb sowohl im Interesse der übrigen Mitbewerber als auch im Interesse der übrigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schützt.“[3] Mit Hilfe des UWG soll ein fairer Kommunikationswettbewerb gewährleistet werden. „Als wettbewerbsrechtlich unbedenklich wird in diesem Zusammenhang eine Bewerbung des Marktangebotes gesehen, wenn die eigenen Leistungen zugrunde gelegt werden. Wird dagegen nicht die Leistung, sondern ein sonstiger Umstand in den Vordergrund der Werbung und des Wettbewerbs gerückt, entstehen wett-bewerbsrechtliche Probleme. Werden beispielsweise übertriebene Versprechungen gemacht oder es wird mit nicht sachbezogenen Argumenten geworben, liegt die Gefahr nahe, dass der Verbraucher über das Angebot getäuscht wird und sich sein Kaufentschluss nicht rational aufgrund der spezifischen Produkteigenschaften bildet, sondern durch andere Faktoren bestimmt ist.“[4]
In dieser Ausarbeitung soll das finnische Marketing-Gesetz (KSL 2) in Bezug zu dem deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und seinen Neben-gesetzen gesetzt werden. Das UWG und seine Nebengesetze regeln im wesentlichen ähnliche Sachverhalte, wie die Paragraphen 1-5 des finnischen KSL 2.
2. Generalklausel
2.1 Grundaussagen der beiden Generalklauseln (§ 1 KSL 2 und § 1 UWG)
Die Paragraphen 1 im KSL2 sowie dem UWG stellen jeweils die Generalklausel des jeweiligen Gesetzbuches dar und beeinflussen mit ihrem Wortlaut wesentlich die nachfolgenden Vorschriften.
Die Generalklausel des Paragraphen 1 KSL 2 lautet:
§ 1 KSL 2 Generalklausel
Handlungen gegen die guten Sitten oder andere für den Verbraucher unziemliche Handlungen im Marketing sind zu unterlassen.[5]
In dieser Generalklausel wird auf die guten Sitten verwiesen. Dieser Maßstab unterliegt dem ständigen Wandel der Gesellschaft. War eine Scheidung beispiels-weise vor etwa 40 Jahren in einigen gesellschaftlichen Schichten noch nicht akzeptiert so ist sie heute allgemein anerkannt. Ähnlich verhält es sich mit vielen gesellschaftlichen Normen. Was im Einzelnen gegen die guten Sitten verstößt und was nicht, muss deshalb für den Einzelfall durch die zuständige Rechtssprechung festgelegt werden.
Auch die deutsche Generalklausel des UWG verweist unter anderem auf den Begriff der guten Sitten. Der Wortlaut lautet:
§ 1 UWG Generalklausel
„Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.[6]
Auf die wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung der UWG-Generalklausel wird im folgenden näher eingegangen.
2.2 Grundvoraussetzungen für die Anwendung des § 1 UWG
Bevor es zur Anwendung des Paragraphen 1 UWG kommt, müssen drei Voraus-setzungen erfüllt werden. Das sind
a) Geschäftlicher Verkehr;
b) Wettbewerbszweck und
c) Verstoß gegen die guten Sitten.
a) Geschäftlicher Verkehr
Unter geschäftlichem Verkehr im Sinne des UWG wird jede Tätigkeit gezählt, „die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszweckes dient, der auch ein fremder sein kann.“[7] Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr umfasst also jede Tätig-keit, die eine Geschäftsbeziehung fördern soll. Dazu ist es nicht notwendig, dass eine Gewinnabsicht besteht. Der § 1 UWG kann folglich auch auf gemeinnützige Unter-nehmen angewendet werden. „Nicht in den Bereich des geschäftlichen Verkehrs fallen lediglich rein private oder hoheitliche Tätigkeiten [sowie] alle unternehmens-internen Anweisungen innerhalb eines Unternehmens [ohne Außenwirkung].“[8]
b) Wettbewerbszweck
Der Bundesgerichtshof definiert ‚Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs allgemein als jegliches Verhalten, „das äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern.“[9] Bruhn und Mehlinger (1995) unterscheiden bei der Feststellung eines Wettbewerbsabsicht zwischen objektiven und subjektiven Wettbewerbshandlungen.[10] „Die von der Rechtsprechung geforderte Wettbewerbsabsicht wird man in allen Fällen unterstellen müssen, in denen der Handelnde aus seiner Handlungsweise heraus Vorteile erwartet (subjektive Wettbe-werbshandlung).“[11] Das Vorliegen einer identischen Zielgruppe, ist damit ausreichend für das Vorliegen einer subjektiven Wettbewerbshandlung. „Eine objektive Wettbewerbshandlung liegt dagegen immer dann vor, wenn mit der Maß-nahme das Ziel verfolgt wird, den Wettbewerb zu fördern.“[12]
Beispiel: „Wird eine Domain wie „digitalebibliothek.de“ durch eine Hochschule für ein kostenloses Angebot genutzt, liegt kein Handeln zu Wettbewerbszwecken vor, so dass gegen dieses wissenschaftliche Handeln keine wettbewerbs- oder marken-rechtliche Unterlassungsansprüche bestehen (LG Berlin: Urteil vom 21. März 2000 - 16 O 663/99; nicht rechtskräftig CR 3/2001, Seite 197).“[13]
c) Verstoß gegen die guten Sitten
Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 1 UWG ist eine Handlung, die gegen die guten Sitten verstößt. Dieser Tatbestand stellt den materiellen Kern dieses Paragraphen dar.[14] „Es hilft wenig, nur auf das Anstandsgefühl der Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit abzustellen. Der Begriff muss vorwiegend von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechts aus verstanden werden. Die gegen die guten Sitten verstoßende Handlung muss im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs geschehen.“[15]
Der „[...] Maßstab [gegen die guten Sitten] ist seinem Wortsinn nach mehrdeutig. Es kann eine Verweisung auf die tatsächlich bestehenden Sitten – die Bräuche und Gewohnheiten des geschäftlichen Verkehrs – oder auf die Sittlichkeit – das sittliche Empfinden, die Moral – gemeint sein. Aus den Motiven zum [Bürgerlichen Gesetzbuch] BGB stammt die von der Rechtsprechung und vom Schrifttum zur Konkretisierung meist genutzte Formel: Den Maßstab für den Begriff der guten Sitten hat der Richter aus dem herrschenden Volksbewusstsein zu entnehmen, dem Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden.“[16]
Das UWG ist Richterrecht, dass den Richter „[...] dazu ermächtigt die Generalklausel [...] im Rahmen der Würdigung des Gesamttatbestandes [...] [zu beurteilen].“[17]
Beispiel: Ein sittenwidriges Verhalten im Wettbewerb, stellt das Anbieten eines Fernsehgerätes für den Preis von 1 DM dar. „Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist es wettbewerbswidrig, ein Fernsehgerät zum Preis von 1 DM anzubieten oder zu verkaufen, wenn der Kunde zugleich einen Stromlieferungsvertrag mit einem bestimmten Anbieter abschließen muss. Nach Auffassung des Gerichts verstößt ein derartiges Angebot als übertriebenes Anlocken gegen die guten Sitten (Urteil des OLG Köln6 U 180/00, NJW Heft 14/2001, Seite LXVI RdW Heft 7/2001, Seite VI).“[18]
[...]
[1] Baumbach, A., Hefermehl, W., Wettbewerbsrecht, 2001, S. 190.
[2] Vgl. Dietrich, C., Rabattgesetz und Zugabeverordnung, 2002, S. 15.
[3] Baumbach, A., Hefermehl, W., Wettbewerbsrecht, 2001, S. 213.
[4] Bruhn, M., Mehlinger, R., Rechtliche Gestaltung des Sponsoring, 1995, S.195.
[5] Vgl. Korkeaoja, L., Verbraucherschutz in Finnland (Skript), 2002, o.S.
[6] Presse und Informationsamt der Bundesregierung Deutschland, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2003, S. 1.
[7] Baumbach, A., Hefermehl, W., Wettbewerbsrecht, 2001, S. 277.
[8] Bruhn, M., Mehlinger, R., Rechtliche Gestaltung des Sponsoring, 1995, S.206.
[9] Baumbach, A., Hefermehl, W., Wettbewerbsrecht, 2001, S. 281.
[10] Vgl. Bruhn, M., Mehlinger, R., Rechtliche Gestaltung des Sponsoring, 1995, S. 207.
[11] Baumbach, A., Hefermehl, W., Wettbewerbsrecht, 2001, S.208.
[12] Bruhn, M., Mehlinger, R., Rechtliche Gestaltung des Sponsoring, 1995, S. 207.
[13] Hahn, H., Wettbewerbszweck, 2003, o.S.
[14] Vgl. Baumbach, A., Hefermehl, W., Wettbewerbsrecht, 2001, S. 501.
[15] Baumbach, A., Hefermehl, W., Wettbewerbsrecht, 2001, S. 501.
[16] Baumbach, A., Hefermehl, W., Wettbewerbsrecht, 2001, S. 220.
[17] Baumbach, A., Hefermehl, W., Wettbewerbsrecht, 2001, S. 223.
[18] JUCOM Medien und Marketing GmbH, 2003, o.S.
- Quote paper
- Irka Schneider (Author), 2003, Verbraucherschutz in Finnland und Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22484
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