In diesem Kapitel wird eine kurze Eingrenzung des Feldes vorgenommen. Im zweiten Teil werden dann die Arbeitsmethoden beschrieben und im dritten Teil geht es dann um den allgemeinen Begriff der Prospekthaftung, wie er in jeder Enzyklopädie nachzulesen ist. Das zweite Kapitel beschäftigt sich mit dem Wertpapier-Prospektverkaufsgesetz und das Dritte mit dem Börsengesetz. Im vierten Kapitel wird dann die Prospekthaftung detailliert beschrieben. Kapitel fünf und sechs beschäftigen sich mit den Beispielen EM-TV und T-Online.
Inhalt
I. Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Abgrenzung des Feldes
1.2. Methodenwahl
1.3. Der Begriff „Prospekthaftung“
2. Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz
2.1. Anwendungsbereich
2.1.1. Grundregel
2.1.2. Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebotes
2.1.3. Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte Emittenten
2.1.4. Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
2.2. Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt beantragt ist
2.2.1. Prospektinhalt
2.2.2. Zulassungsstelle und Zulassungsausschuss
2.3. Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist
2.3.1. Prospektinhalt
2.3.2. Hinterlegungsstelle, Untersagung, Auskunftspflicht, Vollziehung und Werbung
2.4. Veröffentlichung des Verkaufsprospekt; Prospekthaftung
2.4.1. Frist und Form der Veröffentlichung
2.4.2. Veröffentlichung eins unvollständigen Verkaufsprospektes, ergänzende Angaben und Hinweise
2.4.3. Prospekthaftung
3. Börsengesetz
3.1. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt
3.1.1. § 41 BörsG; Auskunftserteilung
3.1.2. § 42 BörsG; Weitere Zulassungsfolgepflichten
3.1.3. § 43 BörsG; Nichterfüllung der Emittentenpflichten
3.1.4. § 44 BörsG; Unrichtiger Börsenprospekt
3.1.5. § 45 BörsG; Haftungsausschluss
3.1.6. § 46 BörsG; Verjährung
3.1.7. § 47 BörsG; Unwirksame Haftungsbeschränkungen und sonstige Ansprüche
3.2. Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt, Freiverkehr
3.2.1. § 51 BörsG; Zulassungsvoraussetzung
3.2.2. § 54 BörsG; Verpflichtungen des Emittenten
3.3. § 64 BörsG; Übergangsregel
4. Prospekthaftung
4.1. Übersicht über die Rechtsgrundlage der Prospekthaftung
4.2. Börsengesetzliche Prospekthaftung
4.2.1. Haftungsbegründender Tatbestand
4.2.2. Adressatenkreis der Prospekthaftung
4.2.3. Zeitlich befristeter Anspruchserwerb
4.2.4. Wertpapierbesitz keine Anspruchsvoraussetzung
4.2.5. Beweisumkehr zugunsten der Anleger
4.2.6. Inhalt und Umfang der Schadensersatzpflicht
4.2.7. Verjährung
4.3. Allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung
5. EM-TV
5.1. Darstellung der relevanten Aktionen im Fall EM.TV
5.2. Klärung der Prospekthaftungsansprüche der Anleger am Landgericht Frankfurt
5.2.1. Tatbestand
5.2.2. Forderungen des Klägers
5.2.3. Forderungen der Beklagten
5.2.4. Entscheidungsgründe des Gerichtes
6. Deutsche Telekom: Prospekthaftung in Bezug auf die dritte Tranche
II. Literaturverzeichnis
I. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Bearbeitet durch Sebastian Geipel (Kapitel 1-4)
In diesem Kapitel wird eine kurze Eingrenzung des Feldes vorgenommen. Im zweiten Teil werden dann die Arbeitsmethoden beschrieben und im dritten Teil geht es dann um den allgemeinen Begriff der Prospekthaftung, wie er in jeder Enzyklopädie nachzulesen ist. Das zweite Kapitel beschäftigt sich mit dem Wertpapier-Prospektverkaufsgesetz und das Dritte mit dem Börsengesetz. Im vierten Kapitel wird dann die Prospekthaftung detailliert beschrieben. Kapitel fünf und sechs beschäftigen sich mit den Beispielen EM-TV und T-Online.
1.1. Abgrenzung des Feldes
Durch die Weite des Gebietes der Prospekthaftung ist eine Abgrenzung dringend nötig.
Die allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung[1] bezieht sich zwar häufig auf die börsenspezifische Haftung, da eine allgemeine Reglung fehlte, sie ist jedoch zu komplex, um sie hier zusätzlich zu Behandeln. Zur allgemeinen Prospekthaftung gehört zum Beispiel die Prospekthaftung bei der Publikums-KG, sie dient dem Schutz der Anleger. Sie kann zwar grundsätzlich auch den Vertrieb von Wertpapieren betreffen, setzt aber voraus, dass es sich um Wertpapiere handelt, die außerhalb des organisierten Kapitalmarktes vertrieben werden. Für am organisierten Kapitalmarkt vertriebene Wertpapiere sind die börsengesetzliche Prospekthaftung und das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz zuständig.
In dieser Arbeit wird ausschließlich das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz[2] und die börsengesetzliche Prospekthaftung[3], nebst zugehöriger Kommentierung, behandelt. Das bearbeitete Feld wird auf die Prospekthaftung bei Aktienemissionen begrenzt. Ebenfalls wir unterschieden zwischen dem Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt beantragt ist, und denen, für die eine Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist.
Die europäischen Regelungen werden nur soweit wie nötig berücksichtigt, reines Europarecht wird nicht bearbeitet, da es derzeit nur punktuell Anwendung findet. Und zwar, falls Wertpapiere auch in anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten angeboten werden soll. Würde man dies berücksichtigen, müssten auch die internationalen Regelungen erarbeitet werden. Dies würde den Rahmen einer Hausarbeit sprengen.
1.2. Methodenwahl
Die Besonderheit, die dieser Hausarbeit zugrunde liegt, ist die Anzahl der Personen, die daran gearbeitet haben. Es galt vier Personen zu koordinieren und deren selbstverantwortliche Leistung in einem Werk zusammen zu fassen.
Während der allgemeine Teil die Aufgabe von Sebastian Geipel stammt, behandelten Björn Berger und Alexandre Sautot das Beispiel EM-TV und Dirk Maurer das Beispiel T-Online.
Teilweise übernommen wurde die Gliederung aus dem Wertpapier-Verkaufsgesetz. Der Aufbau des Gesetzes ist stringent und in einer logischen Reihenfolge. Zu beachten wäre, dass uns die nicht amtliche Fassung vorlag, die jedoch der Amtlichen entspricht[4].
Weitere verwendete Literatur und Quellen können dem Literaturverzeichnis entnommen werden. Das Abkürzungsverzeichnis ist vor dieser Seite eingeheftet.
1.3. Der Begriff „Prospekthaftung“
„Diejenigen, die einen Börsen-Prospekt erlassen haben oder von denen er ausgeht, haften gesamtschuldnerisch für unrichtige und unvollständige Angaben […]. Die Prospekthaftung dient dem Anlegerschutz und begründet eine Schadensersatzhaftung gegenüber den Erwerbern von Wertpapieren, die aufgrund des Prospektes an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen worden sind. Die Haftung für unrichtige Angaben setzt Kenntnis, Fahrlässigkeit […] oder Verschweigen in böser Absicht voraus.“[5]
Dieses Zitat aus der Brockhaus Enzyklopädie verdeutlicht worum es bei der von uns bearbeiteten Prospekthaftung geht. Es geht um Wertpapiere die am amtlichen Markt gehandelt, oder zum Handel gemeldet, werden.
Wie eingangs erwähnt wird der Begriff aber nicht nur im Bereich von Wertpapieren verwendet, sondern auch bei anderen Prospekten, wie z.B. von Bauträgern oder einer Publikums-KG. Bei Interesse kann genaueres im 6. Abschnitt, Teil II des Buches Bank- und Kapitalmarkt-recht[6] nachgelesen werden. Dogmatischer Ansatzpunkt für die allgemeine Prospekthaftung ist aus mangelnder Gesetzgebung heraus, das Börsen- und das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz.
2. Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz
In diesem zweiten Kapitel wird das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz vorgestellt und beschrieben. Es ist die Grundlage für eine detaillierte Beschreibung der Haftung bei fehlerhaftem Prospekt[7]. Auf das Börsengesetz wird später eingegangen.
2.1. Anwendungsbereich
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz §§1 bis 4
2.1.1. Grundregel
Sollten sich keine Ausnahmen aus §§ 2 bis 4 ergeben, ist ein Anbieter von Wertpapieren, falls sie im Inland öffentlich Angeboten sind, allerdings an keiner inländischen Börse gehandelt werden, verpflichtet einen Prospekt zu veröffentlichen.
Im Wertpapier-Verkaufsgesetz wird der Prospekt von öffentlich angebotenen, allerdings nicht inländisch an einer Börse verkauften, Wertpapiere geregelt. Die börsenspezifischen Regelungen finden sich im Börsengesetz.
2.1.2. Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebotes
Da das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz dem Anlegerschutz dient, müssen für bestimmte Wertpapiere, die nur einem bestimmten Kreis angeboten werden, kein Prospekt veröffentlicht werden. Dazu zählen Angebote an Personen „die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere erwerben oder veräußern“[8], an einen begrenzten Personenkreis, die Unternehmensinterne. Falls die Stückelung mindestens 40.000 € beträgt oder der Wert aller angebotenen Wertpapiere maximal 40.000 € ist, muss ebenfalls kein Verkaufsprospekt veröffentlich werden. Die gilt auch bei Teile einer Emission, für die bereits ein Verkaufsprospekt publiziert wurde.
Hier kann davon ausgegangen werden, dass Käufer und Interessenten Vorwissen bzw. Einblickmöglichkeiten haben.
2.1.3. Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte Emittenten
Sollten die Wertpapiere durch ein Mitgliedsstaat der EU, „einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit“[9], sofern diese keine Schulden umgeschuldet oder Zahlungsschwierigkeiten hatten, wird kein Verkaufsprospekt benötigt. Die gilt auch für Gebietskörperschaften aus vorstehenden Bereichen. Ebenfalls hiervon betroffen sind internationale Organisationen des öffentlichen Rechtes, die mindestens einem der oben genannten Staaten angehören.
Bei Schuldverschreibungen, die wiederholt oder dauernd von einem Kreditinstitut (im Sinne des § Abs. 1 des Gesetzes über Kreditwesen oder Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen erbringt), oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, das regelmäßig seine Jahresabschlüsse veröffentlicht., ausgegeben werden, wird auch von einer Publizitätspflicht eines Prospektes abgesehen.
Die gilt auch für Anteilscheine mit einem Recht auf Rückgabe, sowie bei Schuldverschreibungen herausgegeben durch eine Gesellschaft oder juristische Person mit Sitz in einem der im ersten Abschnitt genannten Staaten.
2.1.4. Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
Ein Verkaufsprospekt muss nicht veröffentlicht werden, falls es sich um Wertpapiere handelt, die als Euro-Wertpapiere[10] ausgestellt werden und für die nicht öffentlich geworben wird oder „die nicht im Wege von Geschäften im Sinne des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften angeboten werden“[11].
Dies gilt auch für Aktien, für die ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Markt an einer inländischen Börse gestellt ist, deren Zahl, geschätzter Kurswert oder Nennwert, bei nennwertlosen Aktien deren rechnerischer Wert, niedriger als „10 vom Hundert des entsprechenden Wertes der Aktien derselben Gattung“[12] die an derselben Börse zum amtlichen Markt zugelassen sind und wenn der Anbieter die entsprechende Veröffentlichungspflicht erfüllt. Als Aktien derselben Gattung, gelten Aktien die nur in Bezug auf den Beginn der Dividendenberechtigung unterschiedlich sind.
Hiervon werden auch Aktien berührt, die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln den Aktionären zugeteilt werden.
Für Zertifikate, die anstelle von Aktien derselben Gesellschaft ausgegeben werden und mit zu keiner Änderung des gezeichneten Kapitals verbunden sind, bei Ausübung von Bezugs- und Umtauschrechten aus anderen Wertpapieren als Aktien (für die bereits ein Zulassungs- oder Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde), bei einer Verschmelzung von Unternehmen, Schuldverschreibung mit einer Laufzeit unter einem Jahr und bei Wertpapieren, die als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapierwerbs- und Übernahmegesetz angeboten werden, besteht ebenfalls keine Veröffentlichungspflicht.
2.2. Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt beantragt ist Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz §§5 bis 6
2.2.1. Prospektinhalt
Ist eine amtliche Zulassung zum amtlichen Markt[13] an einer inländischen Börse beantragt, muss der Verkaufsprospekt die Vorschriften des § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Börsengesetzes in Verbindung mit den §§ 13 bis 4 und 47 der Börsenzulassungs-Verordnung erfüllen.
Ist eine amtliche Zulassung zum geregelten Markt[14] an einer inländischen Börse beantragt, muss der Verkaufsprospekt die Vorschrift § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetztes erfüllen. Auf diese Vorschriften wird später detailliert eingegangen.
2.2.2. Zulassungsstelle und Zulassungsausschuss
Bei öffentlich angebotenen Wertpapieren, für die ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Markt an einer inländischen Börse beantragt wurde, darf der Verkaufsprospekt erst nach der Billigung der Zulassungsstelle veröffentlicht werden. Bei Beantragung an mehreren inländischen Börsen, hat der Emittent die zuständige Zulassungsstelle zu bestimmen. Die zuständige Stelle hat über den Antrag innerhalb von 15 Börsentagen zu entscheiden.
Die oben genannte Zulassungsstelle überwacht die Einhaltung der Pflichten, die sich aus dem öffentlichen Angebot für den Anbieter ergeben und hat auf Verlangen dem Anbieter eine Bescheinigung über die Billigung des Verkaufsprospektes auszustellen.
Sollte ein Antrag auf Zulassung zum geregelten Markt an einer inländischen Börse beantragt worden sein, ist oben genanntes analog anzuwenden, jedoch tritt an Stelle der Zulassungsstelle ein Zulassungsausschuss.
Wird parallel ein Antrag auf Zulassung für den geregelten und den amtlichen Markt bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so hat der Emittent hier ebenfalls eine Zulassungsstelle für die Billigung zu bestimmen.
2.3. Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz §§7 bis 8e
2.3.1. Prospektinhalt
Dem Publikum, also den Anlegern und Interessenten, müssen im Verkaufsprospekt die Daten zugänglich gemacht werden, die notwendig sind, um ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen.
Der Bundesregierung steht es zu, durch zustimmungspflichtige Rechtsverordnungen die zum Schutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über die Sprache und den Inhalt des Verkaufsprospekts zu erlassen. Insbesondere betrifft dies die Benennung der für den Inhalt verantwortlichen Personen und Gesellschaften, Informationen über die angebotenen Wertpapiere und den Emittenten der Wertpapiere sowie sein Kapital und seine Geschäftstätigkeiten sowie Unternehmenslage.
Ausnahmen über das Unterlassen von einzelnen Angaben können in die im zweiten Absatz genannten Rechtsnormen unter folgenden Bedingungen eingebaut werden. Bei den angesprochenen Anlegern herrschen besondere Interessen vor und dem Interesse des Publikums kann durch eine anderweitige Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen werden oder aus Rücksicht bei zu befürchtendem erheblichen Schaden bei dem Emittenten bzw. bei geringer Bedeutung einzelner Angaben.
2.3.2. Hinterlegungsstelle, Untersagung, Auskunftspflicht, Vollziehung und Werbun g
Der Verkaufsprospekt muss bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hinterlegt werden. Der Eingang wird durch die Bundesanstalt bestätigt und der Prospekt wird zehn Jahre aufbewahrt. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt hinterlegt wurde.
Der Verkaufsprospekt darf erst nach der Genehmigung durch die Bundesanstalt veröffentlich werden oder wenn zehn Werktage nach Eingang keine Untersagung von Seiten der Bundesanstalt ausgesprochen wird. Die Veröffentlichung wird bei fehlenden Angaben untersagt. Sollte kein Verkaufsprospekt erstellt oder die Veröffentlichung verboten worden sein, wird das öffentliche Angebot der Wertpapiere ebenfalls untersagt.
Der Anbieter hat eine Auskunftspflicht gegenüber der Bundesanstalt, die Auskünfte und Unterlagen zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten und zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt alle erforderlichen Angaben beinhaltet, anfordern kann. Dieses kann auch von demjenigen verlangt werden, „bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er der Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist.“[15]
Widersprüche und Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung gegen die Maßnahmen, die oben genannt wurden.
Die Bundesanstalt kann Werbung untersagen, die unter Umständen über den Umfang der Prüfung täuscht. Vor dieser Untersagung kann erst nach einer Anhörung der Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes geschehen
2.4. Veröffentlichung des Verkaufsprospekt; Prospekthaftung Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz §§9 bis 13
2.4.1. Frist und Form der Veröffentlichung
„Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot gemäß Absatz 2 und 3 veröffentlich werden“[16]
Bei beantragter Zulassung zum geregelten oder amtlichen Markt, so ist der Verkaufsprospekt durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern zu veröffentlichen. Er kann auch durch kostenlose Ausgabe bei den im Verkaufsprospekt genannten Zahlstellen und bei der zuständigen Zulassungsstelle (oder Zulassungsausschuss) veröffentlich werden. Hier ist eine Mitteilung über Ort der Ausgabe im Börsenpflichtblatt notwendig.
Bei nicht beantragter Zulassung bei geregeltem oder amtlichem Markt gilt der zweite Absatz fast analog. Das Bereitstellen bei den Zulassungsstellen entfällt. Sollte das Wertpapier elektronisch angeboten werden, ist dort auf den Verkaufsprospekt hinzuweisen. Der Anbieter hat unverzüglich die Bundesanstalt über Datum und Ort der Veröffentlichung zu unterrichten.
2.4.2. Veröffentlichung eins unvollständigen Verkaufsprospektes, ergänzende Angaben und Hinweise
Fehlende Angaben sind im Verkaufsprospekt zu erwähnen und spätestens am Tag des öffentlichen Angebotes nachzureichen. Ein Nachtrag zum Verkaufsprospekt ist dann nötig, wenn seit Veröffentlichung des Verkaufsprospektes Veränderungen von wesentlicher Bedeutung eintreten.
Bei öffentlicher Erwähnung des Angebotes ist der Hinweis auf den Verkaufsprospekt erforderlich.
[...]
[1] Vgl. im Folgenden Assmann, 1996, S. 508 - 515
[2] In der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998, zuletzt geändert am 21.Juni 2002, herausgegeben von der BaFin
[3] In der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2002, herausgegeben von der BaFin
[4] Dies gilt auch für das Börsengesetz
[5] F.A. Brockhaus, 1992, S. 543
[6] Kümpel, 2000, S. 1319
[7] vgl. im Folgenden Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, 2002
[8] BaFin, 2002, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, §2
[9] BaFin, 2002, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, §3
[10] Euro-Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Konsortium übernimmt und deren Mitglieder ihren Sitz nicht alle in demselben Staat haben, zu einem wesentlichen Teil nicht in dem Staat angeboten werden, in dem der Emittent seinen Sitz hat und nur über ein Kreditinstitut (vgl. 2.1.3) gezeichnet oder erstmals erworben werden dürfen.
[11] BaFin, 2002, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, §4
[12] BaFin, 2002, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, §4
[13] Amtlicher Markt: Der Umfangreichste an den deutschen Börsen durchgeführte Handel in Wertpapieren, die nach einem festgelegten, strengen Verfahren zu diesem Handel zugelassen sind. Er herrscht eine strenge Publikationspflicht; (FAZ Börsenlexikon)
[14] Geregelter Markt: Seit 1987 an den deutschen Börsen eingerichtetes Marktsegment, das hinsichtlich der Anforderungen für die Zulassung, der nachzukommenden Publizitätspflicht usw. dem amtlichem Markt nachgeordnet, dem geregelten Freiverkehr vorgeordnet werden kann. Interessant vor allem für kleine Firmen (Mindestkapital nur 500.000 DM oder Volumen von 10.000 Aktien); (FAZ Börsenlexikon)
[15] BaFin, 2002, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, §8c
[16] BaFin, 2002, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, §9
- Citar trabajo
- Sebastian Geipel (Autor), 2003, Prospekthaftung bei Aktienemissionen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22227
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