In dieser Arbeit wird semi-empirisch untersucht, ob eine Mehrwertsteuerharmonisierung in der Europäischen Union vollständig durchgeführt werden sollte, oder ob das bisher unter den Mitgliedstaaten Vereinbarte für einen gemeinsamen Wirtschaftsraum ausreicht. Mit einem geeigneten Fragebogen wurden dabei europäische Regierungen, Parteien und Experten zum Thema Mehrwertsteuerharmonisierung befragt und die Ergebnisse im zweiten Teil dieser Arbeit ausgewertet. Um einen besseren Einstieg in die Thematik zu gewährleisten, werden im folgenden ersten Teil zunächst einige Begrifflichkeiten definiert und ein historischer Einblick in die Entwicklung des Mehrwertsteuersystems und der bisherigen Harmonisierungsdebatte gegeben.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Vorwort
Danksagungen
Teil 1 - Theoretischer Teil
1.1 Einleitung
1.2 Definition der Mehrwertsteuer
1.2.1 Geschichtliche Entwicklung des deutschen Mehrwertsteuersystems
1.2.2 Aufkommen wichtiger Steuern in Deutschland
1.3 Umsatzsteuer innerhalb der Europäischen Union
1.3.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb
1.3.2 Kontrollfunktionen
1.3.3 Mehrwertsteuersätze 1996
1.3.4 Einnahmenstruktur zur Finanzierung des EU-Haushaltes
Teil 2 - Semiempirische Untersuchung
2.1. Vorgehensweise
2.2. Ergebnisse
2.2.1 DIW
2.2.2 Bundessteuerberaterkammer
2.2.3 Bundesverband der Deutschen Industrie
2.2.4 F.D.P. Bundestagsfraktion
2.2.5 Vertretung der Europäischen Kommission in der Bundesrepublik Deutschland
2.2.6 Bund der Steuerzahler
2.2.7 DATEV
2.2.8 persönliche Gespräche
2.3. Zusammenfassung
Literaturübersicht
Abkürzungsverzeichnis:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
„In this world nothing can be said to be certain except death and taxes.“
(Benjamin Franklin)
Vorwort:
Das Zitat von Benjamin Franklin zeigt deutlich die Ambiguität, die das Thema Steuern in nahezu jeder Gesellschaft umgibt. Auf der einen Seite sind Steuern notwendig, um das Staatsgefüge aufrechtzuerhalten und ein Maß an Sicherheit und Zusammenarbeit der Bürger zu gewährleisten, auf der anderen Seite werden Steuern seit je her benutzt, um fehlende Ausgaben im Staatsbudget abzudecken. Steuern sind der Freibrief für eine jede Regierung, Programme durchzuführen, ohne auf die Kostenseite zu achten.
Die Mehrwertsteuer ist wohl das beste Beispiel für diese „Freibrieffunktion“.
Zur Finanzierung der deutschen Kriegsflotte wurde 1902 die Schaumweinsteuer als Banderolensteuer eingeführt und - obwohl die deutsche Kriegsflotte längst untergegangen ist - existiert die Schaumweinsteuer bis heute.
Im Zuge der Europäischen Einigung wird eine Harmonisierung der nationalen Mehrwertsteuersysteme angestrebt. Es bleibt abzuwarten, ob hier ein multinationaler Kompromiß gefunden wird, oder ob die Verhandlungspartner sich sehr schnell auf den höchstmöglichen Steuersatz einigen.
Danksagungen:
Mein Dank gebührt den folgenden Damen und Herren für die Beantwortung meines Fragebogens und die Bereitschaft zur Diskussion:
- Herr Prof. Dr. F. P. Lang, TU Braunschweig
- Herr Prof. Dr. G. Gabisch, Universität Göttingen,
- Frau Ketter, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer
- Herr Müller-Seils und Herr Lefarth, Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.
- Herr Dr. G. Hofmann, F.D.P. Bundestagsfraktion
- Frau U. Haller-Block, stellvertretende Leiterin der Vertretung der Europäischen Kommission in der Bundesrepublik Deutschland
- Herr Ch. Weise, DIW - German Institute for Economic Research
- Herr Hans-Ulrich Liebern, Leiter der Steuerabteilung des Bundes der Steuerzahler
- Herrn Dipl.-Betrw. Siegbert Rudolph, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der DATEV e.G., Nürnberg
- Herrn Dipl.-oec. Karl Gstaltmeyr, Vorstand der DATEV e.G., Nürnberg
Teil 1 - Theoretischer Teil:
1.1 Einleitung:
In dieser Arbeit wird semi-empirisch untersucht, ob eine Mehrwertsteuerharmonisierung in der Europäischen Union vollständig durchgeführt werden sollte, oder ob das bisher unter den Mitgliedstaaten Vereinbarte für einen gemeinsamen Wirtschaftsraum ausreicht.
Mit einem geeigneten Fragebogen wurden dabei europäische Regierungen, Parteien und Experten zum Thema Mehrwertsteuerharmonisierung befragt und die Ergebnisse im zweiten Teil dieser Arbeit ausgewertet.
Um einen besseren Einstieg in die Thematik zu gewährleisten, werden im folgenden ersten Teil zunächst einige Begrifflichkeiten definiert und ein historischer Einblick in die Entwicklung des Mehrwertsteuersystems und der bisherigen Harmonisierungsdebatte gegeben.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1.2 Definition der Mehrwertsteuer:
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die auf jede einzelne Stufe im Verlauf der Produktion, Distribution und beim Endverkauf erhoben wird. Sie belastet grundsätzlich den gesamten privaten und öffentlichen Verbrauch. So zahlt beispielsweise ein Hersteller Mehrwertsteuer für das Material, das er kauft, um ein Produkt herzustellen; der Großhändler zahlt Mehrwertsteuer auf den Preis, den er dem Hersteller für die Ware bezahlt; der Einzelhändler bezahlt Mehrwertsteuer auf den Preis, den der Großhändler verlangt; der Preis, den der Verbraucher zahlt, enthält ebenfalls Mehrwertsteuer. Letztendlich trägt der Verbraucher die Steuerlast. Dabei spielt es keine Rolle, wieviel Wirtschaftsstufen eine Ware oder Dienstleistung auf ihrem Weg zum Verbraucher durchlaufen hat. Eine Steuerkumulierung ist grundsätzlich ausgeschlossen, da der Unternehmer durch den Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Umsatzsteueranteile, die er selbst durch den Kauf von Rohmaterialien bezahlt hat, von seinem Steueranteil abzuziehen. Weil die Mehrwertsteuer vom Konsumenten auf dem Umweg über die Unternehmen erhoben wird, zählt sie zu den indirekten Steuern. Händler und Hersteller können gegenüber den Steuerbehörden die Mehrwertsteuer, die sie auf ihren Input bezahlt haben, von der Mehrwertsteuer abziehen, die sie für ihren Output kassiert haben. So kann der Hersteller beispielsweise die Mehrwertsteuer, die für Material gezahlt worden ist, von der Mehrwertsteuer abziehen, die ihm vom Großhändler gezahlt wurde. Die zugrundeliegende Idee ist, daß in jedem Stadium des Wertzuwachses auf den Betrag des Mehrwerts Steuern erhoben werden. Die Mehrwertsteuer nimmt also keine Rücksicht auf die individuelle Leistungsfähigkeit wie z. B. die Einkommen- oder Lohnsteuer.[1]
Die Mehrwertsteuer ist das Hauptmittel der indirekten Besteuerung in vielen Ländern, darunter die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU). Sie wird als pauschaler oder variabler Prozentsatz erhoben. Innerhalb der EU reicht der Standardmehrwertsteuersatz von 15 bis 25 Prozent, je nach Mitgliedsland. Seit dem 1. Januar 1993 sind 15 Prozent der zulässige Mindestsatz, obgleich niedrigere Sätze von mindestens fünf Prozent auf etwa 20 Güter oder Dienstleistungen angewendet werden können, darunter Nahrungsmittel, Heizung und Licht in den privaten Haushalten, Passagiertransport sowie Bücher und Zeitungen.
Unternehmen sind verpflichtet, sich für das Mehrwertsteuerverfahren registrieren zu lassen, wenn ihr Umsatz einen bestimmten Betrag übersteigt. Selbständige, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, fordern die Mehrwertsteuer zurück, die sie auf ihren Input gezahlt haben. Bei der Berechnung ihrer Einkommensteuerschuld zählt die gezahlte Mehrwertsteuer jedoch zu den Gesamtkosten für den Input, d.h., sie können von den Einnahmen abgezogen werden.
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:
Händler A liefert an Händler B eine Ware für DM 100,- zuzüglich DM 15,- an Mehrwertsteuer. A zahlt DM 15,- Umsatzsteuer an das Finanzamt. In gleicher Höhe macht B bei dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend. Veräußert B die Ware für DM 140,- zuzüglich DM 21,- Umsatzsteuer an das Finanzamt an Händler C, so kann C einen Vorsteuerabzug von DM 21,- in Anspruch nehmen. C verkauft die Ware dann für DM 200,- zuzüglich DM 30,- an den Endverbraucher, so hat er DM 30,- als Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. So kommt also die kumulierte Mehrwertsteuer allein vom Endverbraucher. Verdirbt die Ware oder kann sie aus anderen Gründen nicht verkauft werden, so geht der Fiskus leer aus. Der Vorsteuerabzug gilt natürlich nicht für den Eigenverbrauch des Unternehmers.
Das Umsatzsteuergesetz kennt in Deutschland zwei Steuersätze:
- den allgemeinen Steuersatz von 15 % und
- den ermäßigten von 7 %.
Die meisten Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz wird insbesondere auf die Lieferung, den Eigenverbrauch, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen Lebensmitteln (außer Getränke und Gaststättenumsätze) angewandt. Er gilt ferner für den Personennahverkehr, für die Umsätze von Büchern, Zeitungen und Kunstgegenständen.
1.2.1 Geschichtliche Entwicklung des deutschen Mehrwertsteuersystems:
Bereits im Altertum war eine Besteuerung des Warenverkehrs in einer Gesellschaft durchaus üblich. So kannten bereits die Römer eine allgemeine Steuererhebung (teloneum: Zölle, Gebühren). Im 12. und 13. Jahrhundert haben sich dann aus diesen allgemeinen Abgaben die Umsatz- oder Pfundzölle entwickelt, die bereits Steuercharakter hatten und in direktem Zusammenhang mit einem Produkt gesehen wurden. Diese Pfundzölle zerfielen dann ab dem 15. Jahrhundert in getrennte Produktsteuern unterschiedlicher Höhe (Akzisen) und verschwanden dann bis zum 19. Jahrhundert vollständig. Als erster deutscher Stadtstaat erhob Bremen von 1863 bis 1884 erneut Akzisen und nannte diese Abgaben „Umsatzsteuer“.[2]
Der Umsatzsteuergedanke wurde dann im ersten Weltkrieg erneut aufgegriffen. So führte das Deutsche Reich 1916 im Rahmen des Reichsstempelgesetzes einen Warenumsatzstempel als Steuer auf Warenlieferungen und von 1918 an das System der Allphasen-Bruttoumsatzsteuer (Umsatzsteuergesetz) ein.
Das Umsatzsteuergesetz blieb bis Ende 1967 gültig und wurde dann durch das System der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug ersetzt. Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5% stieg 1935 auf 2%, 1946 auf 3% und 1951 auf 4%.
Die neue Umsatzsteuergesetzgebung von 1967 wurde mit den ersten Harmonisierungsdebatten in der Europäischen Gemeinschaft notwendig, da alle anderen Mitgliedstaaten ebenfalls ein System Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug eingeführt hatten.
Einen weiteren wichtigen Schritt zur Harmonisierung der Umsatzsteuern hat der Ministerrat am 17. Mai 1977 mit der Verabschiedung der 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern getan, die die Grundlage der Bemessung der Gemeinschaftsfinanzierung aus den Mehrwertsteuermitteln der Mitgliedstaaten bildet.
Durch die am 01. Januar 1980 in Kraft getretene Neufassung des Umsatzsteuergesetzes, sowie einiger ergänzender Verordnungen ist das deutsche Umsatzsteuerrecht weiter an die europäische Richtlinie angepaßt worden.
Am 16. Dezember 1991 hat der Ministerrat für eine Übergangszeit von zunächst vier Jahren Regelungen für die Behandlung der Umsatzsteuer im EG-Binnenmarkt getroffen; diese Regelungen wurden bald in deutsches Recht umgesetzt. Weiterhin hat der Rat am 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Umsatzsteuersätze eine Richtlinie verabschiedet, die besagt, daß die Mitgliedstaaten ab dem 01. Januar 1993 beim Normalsatz eine Mindestgrenze von 15 % erheben. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anzuwenden, die unterhalb dieser 15 % liegen. Der ermäßigte Steuersatz muß aber über 5 % liegen. Während einer Übergangsregelung kann auch der sogenannte Nullsatz beibehalten werden.
1.2.2 Aufkommen wichtiger Steuern in Deutschland:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einen Überblick über das Mehrwertsteueraufkommen in den letzten 25 Jahren gibt die folgende Tabelle[4]:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Wichtig ist auch, zu erfahren wer von dem Steueraufkommen profitiert. Dazu das folgende Schaubild über die Steuerertragskompetenz[5][3]:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im Falle der Mehrwertsteuer liegt also die Gesetzgebungskompetenz beim Bund, die Ertragskompetenz beim Bund und den Ländern gemeinsam und die Verwaltungskompetenz bei den Ländern.
Gemessen an ihrem Aufkommen ist die Mehrwertsteuer also eine der bedeutendsten Steuern in der Bundesrepublik Deutschland. Das Aufkommen aus dieser Steuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Die Anteile von Bund und Ländern werden jeweils durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Die Aufteilung betrug[6]:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1.3 Umsatzsteuer innerhalb der Europäischen Union:
Grundsätzlich sind im binationalen Handel zwei Modelle der Umsatzsteuererhebung denkbar:
1. Ursprungslandprinzip: Besteuerung der international gehandelten Güter nur im Exportland,
2. Bestimmungslandprinzip: Im Exportland Entlastung von den indirekten Steuern und Besteuerung nur im Importland zu den dortigen Sätzen und Steuervorschriften.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Um die korrekte Anwendung des innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzips zu gewährleisten, erhalten die am innergemeinschaftlichen Handel beteiligten Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1.3.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb:
Was ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb?
1. Erwerb von Gegenständen: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn ein erworbener Gegenstand bei der Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaats in das Inland oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in ein Zollfreigebiet (Freihafen) gelangt.[7]
2. Beanspruchung von innergemeinschaftlichen Lohnveredelungen: Sie liegt vor, wenn aus dem gehandelten Produkt ein neues Produkt mit anderer Funktion hergestellt wird und dieser Gegenstand wieder ins Inland zurückgelangt.
1.3.2 Kontrollfunktionen:
Als Kontrolle dienen im binationalen Handel:
- die Aufzeichnungspflicht, die dem Lieferanten eine vierteljährliche Erklärung über alle innergemeinschaftlichen Lieferungen vorschreibt,
- Versteuerung beim
- Import, wenn auf der Rechnung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben ist, keine ausländische Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, und wenn im Ursprungsland eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt.
- Export, wenn der Abnehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt.
Ferner gilt innerhalb der Europäischen Union das Gemeinschaftsprinzip (Prinzip des gemeinsamen Marktes), das den Importeur zum grenzüberschreitenden Vorsteuerabzug berechtigt.[8]
1.3.3 Mehrwertsteuersätze 1996:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[...]
[1] in Anlehnung an: „Unsere Steuern von A-Z“, Bonn 1997, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Bonn, 1997, S. 140ff
[2] in Anlehnung an: „Unsere Steuern von A-Z“, Bonn 1997, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, 1997, Bonn, S. 147ff
[3] Institut der deutschen Wirtschaft, Zahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland, 1997, Köln, S. 79. Die Zahlenwerte für das Jahr 1997 sind geschätzt.
[4] aus: „Unsere Steuern von A-Z“, Bonn 1997, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, 1997,Bonn, S. 147ff
[5] aus: „Unsere Steuern von A-Z“, Bonn 1997, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, 1997, Bonn, S. 147ff
[6] aus: „Unsere Steuern von A-Z“, Bonn 1997, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, 1997,Bonn S. 141
[7] aus: „Umsatzsteuer bei juristischen Personen“, Merkblatt 2 des Bundesministeriums der Finanzen, 1997, Bonn, S. 10
[8] Institut der deutschen Wirtschaft, Zahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland, 1997, Köln, S. 144
- Citar trabajo
- Klaus Rammert, Dr. (Autor), 1997, Mehrwertsteuersysteme in der EU, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22117
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