Die Entwicklung des Zollwesens im internationalen Rahmen
Aufgrund der Globalisierung und dem somit stetig gewachsen Welthandel war man gezwungen, einheitliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr einzurichten. Ziel sollte aber die Anerkennung dieser Regeln durch alle Staatenbündnisse sein. Man näherte sich diesem Ziel, aber erreicht wurde es bisher längst nicht. Das GATT1 – Abkommen wurde 1947 geschlossen und legte den Grundstein für eine zukünftige weltweite Regelung. Dieses Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen wurde durch die Vereinten Nationen eingeführt und hatte das Ziel einen weltweiten Handel zu ermöglichen ohne Zölle und Handelsbeschränkungen. Die WTO löste 1995 das GATT – Abkommen ab.
Nach dem GATT wurde 1950 der Brüsseler Zollrat gegründet, welcher 1995 in die WCO, die World Customs Organization umbenannt wurde. Das grundlegende Ziel ist die weltweite Angleichung des Zollrechts. Auf der einen Seite sollen Formalitäten wie Dokumente vereinheitlicht werden und auf der anderen Seite Schmuggel verhindert werden. Innerhalb der Europäischen Union konnte man bezüglich der Formalitäten große Fortschritte machen. Das Einheitspapier für die Einfuhr und Ausfuhr ist in den Mitgliedsstaaten nahezu gleich. Weltweit versucht man die Zolltarife oder Tarifnummern zu vereinheitlichen, was schon auch in dem Begriff des „Harmonized Codes“ verankert ist. Jedoch gilt dies bisher nur für die Europäische Union. In Staaten wie den USA, wo ebenfalls ein „Harmonized Code“ existiert, kann jedoch von diesem Begriff im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein. Die Einteilungen nach Nummern und Unternummern ist meist noch sehr verschieden.
Inhaltsverzeichnis
Die Entwicklung des Zollwesens im internationalen Rahmen
Zollamtliche Überwachung
Zollrechtlicher Status
Die Gestellung und Zollanmeldung
Die vereinfachte Zollanmeldung
Arten der Vereinfachung
Zugelassener Empfänger / Versender
Der Zollwert
Zollwertanmeldung
Zollwertberechnung
Zolltarif
Die Zollverfahren
Präferenzen / Ursprungswaren
Ursprungswaren (nicht präferenziell)
Präferenzen
ATLAS – Verfahren
Quellenverzeichnis
Die Entwicklung des Zollwesens im internationalen Rahmen
Aufgrund der Globalisierung und dem somit stetig gewachsen Welthandel war man gezwungen, einheitliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr einzurichten. Ziel sollte aber die Anerkennung dieser Regeln durch alle Staatenbündnisse sein. Man näherte sich diesem Ziel, aber erreicht wurde es bisher längst nicht.
Das GATT[1] – Abkommen wurde 1947 geschlossen und legte den Grundstein für eine zukünftige weltweite Regelung. Dieses Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen wurde durch die Vereinten Nationen eingeführt und hatte das Ziel einen weltweiten Handel zu ermöglichen ohne Zölle und Handelsbeschränkungen. Die WTO löste 1995 das GATT – Abkommen ab.
Nach dem GATT wurde 1950 der Brüsseler Zollrat gegründet, welcher 1995 in die WCO, die World Customs Organization umbenannt wurde. Das grundlegende Ziel ist die weltweite Angleichung des Zollrechts. Auf der einen Seite sollen Formalitäten wie Dokumente vereinheitlicht werden und auf der anderen Seite Schmuggel verhindert werden. Innerhalb der Europäischen Union konnte man bezüglich der Formalitäten große Fortschritte machen. Das Einheitspapier für die Einfuhr und Ausfuhr ist in den Mitgliedsstaaten nahezu gleich. Weltweit versucht man die Zolltarife oder Tarifnummern zu vereinheitlichen, was schon auch in dem Begriff des „Harmonized Codes“ verankert ist. Jedoch gilt dies bisher nur für die Europäische Union. In Staaten wie den USA, wo ebenfalls ein „Harmonized Code“ existiert, kann jedoch von diesem Begriff im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein. Die Einteilungen nach Nummern und Unternummern ist meist noch sehr verschieden.[2][3]
Die Zollamtliche Überwachung
Die zollamtliche Überwachung ist ein sehr weit gefasster Begriff. Jede Ware, die sich in einem Zollverfahren befindet oder noch in eines überführt werden muss, ist unter zollamtlicher Überwachung. Sie soll die Einhaltung der Vorschriften sichern.
Überwacht wird der Warenverkehr auf See, in der Luft und auf der Strasse, wenn die Ware in das Gemeinschaftsgebiet gelangt oder ausgeführt wird. Darüber hinaus wird auch innerhalb der Gemeinschaft der grenzüberschreitende Fluss von verbrauchssteuerpflichtigen Waren erfasst. Ziel ist die Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben und die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen.
Die Überwachung beginnt mit dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Alle Waren befinden sich dann in Überwachung und müssen in ein Zollverfahren überführt werden. Die Überwachung bleibt solange bestehen bis der Status der Ware geklärt ist. Darunter ist der Gemeinschafts- oder Nichtgemeinschaftsstatus zu verstehen.
Zollrechtlicher Status
Der Zollrechtliche Status zeigt an, ob eine Ware, die bereits im EU – Gemeinschaftsgebiet sich befindet Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware ist.
Gemeinschaftswaren kann man in drei verschiedene Kategorien einteilen. Zur ersten Kategorie gehören alle die Waren, die vollkommen im Gemeinschaftsgebiet gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Voraussetzung hierfür ist der Status der Ursprungsware. Beispielsweise ist ein Stuhl, der in Deutschland hergestellt wurde und dessen Holz deutscher Herkunft ist, ein Ursprungszeugnis. Es gibt darüber hinaus noch zahlreiche weitere Kriterien, die aber im Abschnitt „Warenursprung / Präferenzen“ noch näher beschrieben werden.
Wird eine Ware in einem Nicht – EU – Land hergestellt und dessen Materialien auch außerhalb gewonnen, aber in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, so erhält sie ebenfalls den Status der Gemeinschaftsware. Voraussetzung dafür ist die Leistung von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer sofern nötig. Besteht eine Ware aus Teilen von Gemeinschaftsware und aus Teilen der Drittlandsware, die jedoch zuvor in den freien Verkehr überführt worden ist, so spricht man auch von Gemeinschaftsware.
Das Gegenteil entspricht somit den Nichtgemeinschaftswaren. Jede Ware, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird ist noch keinem Zollverfahren zugeführt, somit nicht im zollrechtlich freien Verkehr und so Nichtgemeinschaftsware. Eine Ausnahme bildet hierbei das Versandverfahren, welches an späterer Stelle erläutert wird.[4]
Die Gestellung und Zollanmeldung
Bevor jede Ware einem Zollverfahren zugeführt werden kann muss sie beim Zoll gestellt werden. Dieser recht statische Begriff meint nichts anderes als eine Mitteilung an die Zollbehörden, dass Zollware bei der Zollstelle bzw. am zugelassenen Ort eingetroffen ist.
Die Gestellung kann in mündlicher Form geschehen oder auch durch das elektronische Zollabwicklungsverfahren ATLAS[5].
Mit der Zollanmeldung wird die Nichtgemeinschaftsware einem entsprechenden Zollverfahren zugeführt. Diese Verfahren sind zum Beispiel die Überführung in den freien Verkehr oder ein Veredelungsverfahren oder Zolllager. Der Zweck besteht darin, dass der Wirtschaftsbeteiligte über Drittlandsware in dem Maße verfügen kann wie es bestimmt ist.
Eine solche Anmeldung enthält alle notwendigen Information zum Versender, Empfänger und zur Ware selbst und beinhaltet zudem alle wichtigen Papiere wie Frachtliste und Airwaybill.
Die Wahl des Zollverfahrens richtet sich danach, ob die Ware im Gemeinschaftsgebiet verbleiben soll oder ob sie nach einer gewissen Zeit wieder ausgeführt werden soll. Hierbei bedeutet dies in absehbarer Zeit. Wird eine Ware im Gemeinschaftsgebiet weiterbearbeitet so würde man diese zur aktiven Veredelung anmelden.
Die Form der Anmeldung ist festgeschrieben. Sie wird im Moment in Europa hauptsächlich noch in schriftlicher Form mittels Einheitspapier erstellt. Darüber hinaus befindet sich die Anmeldung mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung in der Einführung (ATLAS). Bei bestimmten Fällen werden Anmeldungen auch mündlich bzw. durch schlüssiges Verhalten getätigt.[6]
Die vereinfachte Zollanmeldung
Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sind die Vereinfachungen sehr wichtig, denn sie sparen Zeit und somit kosten. Voraussetzung hierfür aber ist ein bestimmtes Zollaufkommen des Wirtschaftsbeteiligten. Das richtet sich aber nicht nach festen Zahlen, sondern nach subjektiven Sichtweisen der Zollbehörden. Der Vorteil der vereinfachten Zollanmeldung ist, dass bei der entsprechenden Zollanmeldung nicht alle bisherigen Angaben gemacht werden müssen. Dies gilt zumindest für den Zeitpunkt der Anmeldung. Ergänzende Angaben müssen später nachgereicht werden.
[...]
[1] General Agreement on Tarifs and Trade
[2] Bundesfinanzministrium (Hrsg.): Steuern und Zölle:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Steuern-und-Zoelle/
[3] Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.); Dienstsitz Bonn: Zoll und Steuern,
http://www.zoll-d.de/bo_zoll_und_steuern/index.html
[4] Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), Dienstsitz Bonn: Zoll und Steuern, http://www.zoll-d.de/b0_zoll_und_steuern/index.html vom 29.05.2002
[5] Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem
[6] vgl. Zollkodex, Peter Witte (Hrsg.), München, Beck Verlag 2002
- Citar trabajo
- Stefan Kämpfer (Autor), 2003, Zölle - Instrument des Protektionismus - Arten und Anwendung aus Sicht der Unternehmen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21968
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.