Die Stellung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (im Folgenden ASD genannt) innerhalb des deutschen Sozialsystems kann als zentral eingeschätzt werden. Innerhalb von Kreis und Kommune fasst er eine Reihe von behördlichen Angeboten zur Familienfürsorge zusammen (vgl. Kreft/Mielenz 1996, S.32). „Der ASD bildet auf der Kommunalen Ebene die Grundlage des Sozialsystems.“ (Textor 1994, S. 9) Der Begriff ASD umschreibt demnach eine institutionelle Gegebenheit einer Kommune, die verschiedenartige Hilfen für Menschen leisten soll und dabei „...annähernd gleiche Ausgangschancen für die Bevölkerung von Städten und Kreisen...“ (Schellhorn/Feldmann 1983, S.15) schafft.
Die Struktur der Allgemeinen Sozialen Dienste hat vielfältige Ausprägungsformen und variiert von Kommune zu Kommune. In welcher Weise die Organisation des ASD aufgebaut ist, hängt maßgeblich von der historischen Entwicklung der Gemeinde und von den Zielen und Standpunkten zur Sozialstruktur innerhalb der Kommune oder des Kreises ab.
„In der Praxis finden sich organisatorische Zuordnungen des ASD zum Jugendamt, zum Sozialamt oder zum Gesundheitsamt. Außerdem gibt es den ASD als selbständige Organisationseinheit.“ (Becker/Mulot/Wolf 1997, S. 843) Des weiteren existieren in den neuen Bundesländern auch Organisationsformen mit reduzierter Aufgabenzuweisung. So ist zum Beispiel mancherorts der ASD ausschließlich für ein Amt, das Sozialamt, das Jugendamt oder das Gesundheitsamt der Kommune tätig. In solchen Gemeinden sind somit 3 allgemeine soziale Dienste vorhanden (vgl. Becker/Mulot/Wolf 1997, S. 843).
Die vorliegende Arbeit will einen Überblick über die Strukturen, Historie, Ziele, Aufgaben, gesetzliche Grundlagen, Handlungsansätze und Arbeitsformen des Allgemeinen Sozialen Dienstes geben und zudem auch einige probleme aufzeigen, die immer wieder auftreten.
Inhaltsverzeichnis
1. Begriffbestimmung und Organisationsstruktur
2. Geschichtlicher Abriss
3. Notwendigkeit und Bedeutung des ASD
4. Zielgruppen und Problemlagen
5. Zentrale Aufgaben
6. Gesetzliche Grundlagen
7. Handlungsansätze, Merkmale und spezifische Arbeitsweisen
7.1. dezentrale Organisation / Dekonzentration
7.2. Gehstruktur / Zusammenlegung von Innen- und Außendienst
7.3. Ganzheitlichkeit / Allzuständigkeit
7.4. Generalismus
7.5. Alltags- und Lebensweltbezug
7.6. Prävention
7.7. Partizipation / Wunsch- und Wahlrecht der Bürger
7.8. Hilfe zur Selbsthilfe
7.9. Zusammenarbeit / Wirksamkeit / Effektivität
8. Arbeitsformen
8.1. Einzelfallarbeit
8.2. Gruppen- und Netzwerkorientierte Arbeit
8.3. Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit
8.4. politische Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit
9. Probleme
10. Literaturverzeichnis
1. Begriffsbestimmung und Organisationsstruktur
Die Stellung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (im Folgenden ASD genannt) innerhalb des deutschen Sozialsystems kann als zentral eingeschätzt werden. Innerhalb von Kreis und Kommune fasst er eine Reihe von behördlichen Angeboten zur Familienfürsorge zusammen (vgl. Kreft/Mielenz 1996, S.32). „Der ASD bildet auf der Kommunalen Ebene die Grundlage des Sozialsystems.“ (Textor 1994, S. 9) Der Begriff ASD umschreibt demnach eine institutionelle Gegebenheit einer Kommune, die verschiedenartige Hilfen für Menschen leisten soll und dabei „...annähernd gleiche Ausgangschancen für die Bevölkerung von Städten und Kreisen...“ (Schellhorn/Feldmann 1983, S.15) schafft.
Die Struktur der Allgemeinen Sozialen Dienste hat vielfältige Ausprägungsformen und variiert von Kommune zu Kommune. In welcher Weise die Organisation des ASD aufgebaut ist, hängt maßgeblich von der historischen Entwicklung der Gemeinde und von den Zielen und Standpunkten zur Sozialstruktur innerhalb der Kommune oder des Kreises ab.
„In der Praxis finden sich organisatorische Zuordnungen des ASD zum Jugendamt, zum Sozialamt oder zum Gesundheitsamt. Außerdem gibt es den ASD als selbständige Organisationseinheit.“ (Becker/Mulot/Wolf 1997, S. 843) Des weiteren existieren in den neuen Bundesländern auch Organisationsformen mit reduzierter Aufgabenzuweisung. So ist zum Beispiel mancherorts der ASD ausschließlich für ein Amt, das Sozialamt, das Jugendamt oder das Gesundheitsamt der Kommune tätig. In solchen Gemeinden sind somit 3 allgemeine soziale Dienste vorhanden (vgl. Becker/Mulot/Wolf 1997, S. 843).
2. Geschichtlicher Abriss (vgl. Kreft/Mielenz 1996, S.33f. und Textor 1994, S.13f.)
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nahmen durch Industrialisierung, Verstädterung und Auflösung der familiären und kooperativen Hilfesysteme Not und Armut in der Bevölkerung stark zu. Zudem gab es mehr eigentumslose Lohnarbeiter ohne Absicherungen für Notfälle und die Zahl der Arbeitsunfähigen und Obdachlosen und deren Verelendung stieg stark an. Almosen- und caritative Armenfürsorge, wie es sie bis dahin gegeben hatte, reichte nicht mehr aus, um diesen Problemen Herr zu werden. Der rapide Bevölkerungs-zuwachs, eine erstarkte Arbeiterbewegung und die immer weiter ansteigenden Problemlagen forderten Tribut, so dass erstmalig in Kommunalverwaltungen die öffentliche Hilfegewährung institutionalisiert wurde. Die im Jahr 1853 verfügte Elbersfelder Armenverordnung beschloss die Trennung von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit mit dem Ziel, die Arbeitsfähigen schnellstmöglich der Erwerbstätigkeit zuzuführen und den Arbeitsunfähigen eine temporäre Zahlung von Regelsätzen zum Lebensunterhalt zu gewähren. Dafür wurde die Ermittlungstätigkeit zur wirtschaftlichen Lage der Hilfebedürftigen zur damaligen Zeit von ehrenamtlichen Armenpflegern ausgeübt. Frauen- und Kinderarbeit wurde mehr und mehr Normalfall und Dauerarbeitslose fristeten ihr Dasein in Anstalten.
Das Elbersfelder System trägt die Grundzüge der heutigen Arbeit des ASD, wie zum Beispiel die kritisierte ursprüngliche Trennung von beratendem und ermittelndem Außendienst und beihilfegewährendem Innendienst, die örtliche Zuständigkeit für Bezirke oder Stadtteile sowie die Individualisierung von Problemsicht und Hilfe.
Im Zuge der wachsenden Professionalisierung wurde der Hilfebegriff später auf Arme, Behinderte und Waisen ausgedehnt. Die herkömmliche Armen- und Wohlfahrtspflege wandelte sich zur öffentlichen Fürsorge und entwickelte noch vorm 1. Weltkrieg spezialisierte soziale Hilfeformen, wie Wohnungs-, Schuldner- oder Familienfürsorge. Es entstand sukzessive die Tendenz einer Einheitsfürsorge, bei der eine Fachkraft gesundheitliche, erzieherische und wirtschaftsfürsorgerische Aufgaben übernahm und die Neigung zur Bezirksfürsorge, bei der eine Fachkraft in einem geografisch abgegrenztem Stadtteil arbeitete.
Nach dem Ende des 1. Weltkrieges wurde auf Drängen von Wohlfahrtsverbänden 1922 das 1. Reichswohlfahrtsgesetz erlassen. 1924 folgte die Reichsverordnung über Fürsorgepflicht, die zur Erweiterung der öffentlichen Verpflichtungen zur Fürsorge führte. Staatliche Aufgabe war es nun, den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, zur Lebenstüchtigkeit zu erziehen und Selbsthilfe zu fördern.
Der zweite Weltkrieg unterbrach die fürsorgerische und wohlfahrtsstaatliche Entwicklungslinie, wobei die Fürsorger den Gesundheitsämtern unterstellt und die Fürsorgeaufgaben von der nationalsozialistischen Volkswohlfahrt wahrgenommen wurden. Nach dem zweiten Weltkrieg wurden erneut Sachgebiete für Fürsorger eingerichtet, da im Land Massenelend, Obdachlosigkeit, Hunger und Heimatlosigkeit herrschten. Reformen zur Sozial- und Arbeitsgesetzgebung schafften einen Wandel von der reinen Fürsorge zur Existenzsicherung zur erweiterten Hilfe in besonderes Bedarfslagen.
1962 trat das Bundessozialhilfegesetz in Kraft, das individualisierte Rechtsansprüche auf Hilfe bei der Verbesserung der individuellen Lebenslage festschrieb und persönliches Verschulden der Not nachrangig werden ließ. Die Neuregelung des Bundessozialhilfegesetzes und der Beschluss der Fürsorgepflichtverordnung, bekräftigten erstmalig den Rechtsanspruch auf Sozialhilfe und das Prinzip der Subsidiarität. Es kam zur weiteren professionellen Ausgestaltung der Arbeitsmethoden in sozialen Berufen und zur Erweiterung des Arbeitsfeldes Sozialer Dienste. Das dadurch entstehende Bedürfnis nach Konzepten und Organisationsformen brachte ein sozialstaatliches Dienstleistungsdenken hervor, dass nicht mehr so stark durch die „ordnungspolitische Eingriffsverwaltung“ (Kreft/Mielenz 1996, S.33) geprägt war.
1975 wurde durch die KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung) eine Empfehlung gegeben, die bisher so genannte „Familienfürsorge“ nun als „Allgemeinen Sozialdienst“ zu erwähnen, da somit die umfassende soziale Dienstleistung mit Rechtsanspruch von jedem Hilfebedürftigen artikuliert würde. Sie wirkte gleichzeitig der drohenden „...Zersplitterung durch völlig planlose Aneinanderreihung oder Aufeinanderhäufung von Zuständigkeiten...“ (Textor 1994, S.19f.) entgegen und förderte die Umorganisation zur Zusammenlegung von Außen- und Innendienst.
„Inzwischen verfügt (fast) jede kreisfreie Stadt und (fast) jeder Landkreis über einen ASD, etablierte sich in dieser Form der, in der Geschichte der Sozialarbeit/Sozialpädagogik stets geforderten, Einheitsfürsorge.“ (Textor 1994, S.20)
3. Notwendigkeit und Bedeutung des ASD
Die Bedeutung des ASD und die damit verbundene dringliche und aktuelle Notwendigkeit dieses Dienstes ergibt sich aus einer Reihe soziologisch gestützter Gründe, die eng mit dem gesellschaftlichen Wandel der Individualisierung und Pluralisierung von Lebensentwürfen zusammenhängen. Der sich vollziehende Wandel der Familie von der Großfamilie zur Kleinfamilie, in der sich Ehescheidungen und neue Lebensformen zur durchschnittlichen Norm entwickeln, bringen eine Vielzahl neuer Problemlagen mit sich, denen sich Menschen gegenübergestellt sehen. Zeichen sich verändernder Bevölkerungsstruktur, in der es mehr alte und pflegebedürftige Menschen, eine Zuwanderung von Aussiedlern, Asylanten und Ausländern gibt, die wirtschaftliche Entwicklung des Strukturwandels, mangelnde Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt und zunehmende Arbeitslosenzahlen erhöhen die Anzahl sozialer Problemlagen und verunsichern die Menschen. Die Folgen der Wiedervereinigung Deutschlands, zunehmende Gewalt und wachsende Suchtgefahren sind gesellschaftliche Einflüsse, die sich negativ auf die Selbsthilferessourcen der Menschen auswirken und die sozialen Dienste unter stärkeren Handlungsdruck stellen. Fehlender Wohnraum mancherorts sowie Mieterhöhungen verändern die Lebenslagen von Menschen und drängen sie in die Notwendigkeit der Inanspruchnahme sozialer Hilfen (vgl. Textor 1994, S.10). Folge dieser Veränderungen sind ständig wachsender Tätigkeitsbedarf und Differenzierung der Handlungsfelder des ASD. In Großstädten und auf dem Land verlieren soziale Netzwerke zunehmend an Qualität und wachsende Anonymität sowie der Anspruch auf Mobilität bedingen sich gegenseitig. Rechtliche Veränderungen verstärken überdies den Handlungsdruck durch die Erweiterung von Rechtsansprüchen für Familien und Einzelbürger und bewirken den Ausbau beratender, familienunterstützender und ambulanter Maßnahmen (vgl. Textor 1994, S.10).
4. Zielgruppen und Problemlagen
Das Klientel des Allgemeinen Sozialen Dienstes ist umfangreich und sehr differenziert. Auf Grund unterschiedlicher sozialer Problemlagen und der oft komplexen Struktur der Schwierigkeiten hängen die Zielgruppen, mit denen der ASD arbeitet oft eng zusammen. Dazu gehören Männer, Frauen, Kinder, Jugendliche, Erwachsene, alte Menschen, Alleinstehende, Ehepaare, Geschiedene, Alleinerziehende, Großfamilien, Deutsche, Aussiedler, Asylanten und Randgruppenangehörige im weiteren Sinne. (vgl. Textor 1994, S9) Die Aufzählung ist durch Ausdifferenzierung bestimmter Problembereiche, die innerhalb der individualisierten und pluralisierten Gesellschaft definitiv existent sind, beliebig erweiterbar.
Die ebenso mannigfaltigen wie komplexen Problemlagen ergeben sich aus den immer mehr zunehmenden unsicheren Lebensbedingungen, die immer mehr Kompetenz vom Einzelbürger abverlangen. Solche Probleme erstrecken sich von persönlichen, gesundheitlichen, beruflichen oder familiären Schwierigkeiten über Bereiche der Erziehung, materielle Not, bis hin zum oft schwierigen Rahmen des Wohnens oder Zusammenlebens. (vgl. Textor 1994, S.9/10).
5. Zentrale Aufgaben
Der ASD hat gesellschaftlich betrachtet eine äußerst beachtliche Bedeutung und Verantwortung. Auf Grund dieser sozialen Verpflichtung besteht seine Zentrale Aufgabe darin, das sogenannte „ Netz unterm sozialen Netz“ (Textor 1994, S.9) zu bilden. Als einziger Dienst kann der Allgemeine Soziale Dienst keine Hilfesuchenden abweisen, sondern muss sich den Problemlagen stellen und um ihre Bearbeitung mühen (vgl. Textor 1994, S.9). Als ein „...allzuständiger, zielgruppen-, generationen- und gesetzesübergreifender Basisdienst...“ (Textor 1994, S.9) sichert er die psychosoziale Grundversorgung der Bevölkerung im Landkreis oder der kreisfreien Stadt (vgl. Textor 1994, S.9).
Mitarbeiter des ASD übernehmen auch für solche Probleme die Verantwortung, die Spezialdienste (wie zum Beispiel Sozialamt, Sozialstation, Pflegekinderdienst) auf Grund von Nichtzuständigkeit für die Komplexität der Problemlagen nicht bearbeiten können und sich nur mit Teilproblemen auseinandersetzen müssen (vgl. Textor 1994, S.9).
Die Arbeit des Allgemeinen Sozialdienstes wird durch diplomierte Sozialarbeitern / Sozialpädagogen erfüllt (vgl. Becker/Mulot/Wolf 1997, S. 842).
„Die Allzuständigkeit des ASD soll präventive und ganzheitliche Hilfen ermöglichen, den Weg zu Spezialdiensten eröffnen sowie Lebenszusammenhänge erhalten.“ (Becker/ Mulot/ Wolf 1997, S. 842) Die Prävention und Ganzheitlichkeit stehen als oberste Ansprüche der Arbeit des ASD. Hier werden Einzelfallhilfe, Soziale Gruppen- und Gemeinwesenarbeit mit sozialtherapeutischen Methoden gekoppelt und bilden die Basis für die Wirksamkeit und Ausgestaltung anstehender Aufgabenstellungen (vgl. Becker/Mulot/Wolf 1997, S.842).
Der ASD hat Schutz- sowie Beratungsfunktion den Bürgern gegenüber, das heißt, „...das Wächteramt des Staates im Rahmen der Jugendhilfe wird in der BRD primär durch des ASD wahrgenommen.“(Becker/Mulot/Wolf1997, S.842) Das bedeutet, daß es in bestimmten Fällen zu einer Doppelfunktion der Mitarbeiter kommt, in der sich der freiwillige Angebotscharakter der Sozialberatung und der Eingriff durch eventuelle Kontrolle als Schutzfunktion gegenüberstehen (vgl. Becker/Mulot/Wolf 1997, S.842).
Der ASD sieht sich als „Garant für die Realisierung des Anspruchs auf ganzheitliche Hilfe“ vielfältigen Aufgaben gegenübergestellt. Tätigkeiten, welche die Aufgabengebiete des ASD kennzeichnen sind:
- Informieren über Rechtsansprüche, Einrichtungen, Hilfsquellen
- Beraten und Vermitteln, z.B.: bei wirtschaftlichen Problemen, Ehe-und Erziehungsschwierigkeiten, Krisensituationen Alleinstehender, Jugendlicher, Älterer und Kranker
- Begutachten sozialer Sachverhalte für Dritte (Heime, Verwaltung, Gerichte)
- Sicherstellung des Kindeswohls
(vgl. Empfehlungen des Dt. Vereins für öffentliche und private Fürsorge in Kreft/Mielenz 1996, S.34)
6. Gesetzliche Grundlagen
Der ASD beschränkt seine Zuständigkeit nicht auf ein Teilgebiet, sondern ist für individuelle, materielle sowie auch zwischenmenschliche Probleme kompetent. Deshalb ist keine für ihn extra geschaffene ausdrückliche Rechtsgrundlage vorhanden, sondern mehrere Gesetze bilden die Basis für die Arbeit des ASD (vgl. Textor 1994, S.9). So arbeitet er zum Teil aufbauend auf der Verfassung der BRD (Grundgesetz – GG), auf dem Sozialgesetzbuch (SGB I-XI) insbesondere dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG – SGB VIII), dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), dem Strafgesetzbuch (StGB) (vgl. Textor 1994, S. 22, 31) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (vgl. Kreft/Mielenz 1996, S.33 und Becker/Mulot/Wolf 1997, S.842).
Die Aufsplitterung gesetzlicher Grundlagen und die oben genannte kommunenabhängig differenzierte Organisationsstruktur sind durch verschiedene Umstände begründbar. „Diese Diffusität hat ihre Ursachen in widersprüchlichen sozialpolitischen Optionen für eine ordnende/kontrollierende Funktion einerseits oder eine selbsthilfeaktivierende Aufgabe des ASD andererseits, in der Diskrepanz zwischen einem umfassenden Hilfebedarf und der Restriktion bzw. Segmentierung der Rechtsgrundlagen.“ (Kreft/Mielenz 1996, S. 33)
Verfassung / Grundrechte
Verfassungsrechtlich basiert die Arbeit im ASD auf dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. Artikel 20 und Artikel 28 GG begründen die Sozialstaatlichkeit und demokratische Basis sowie Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Textor 1994, S.22). Alle Träger staatlicher Gewalt werden dadurch verpflichtet, „...zeitgemäße soziale Leistungen für Hilfebedürftige zu schaffen und so wirksam wie möglich zu gestalten und anzubieten.“ (Textor 1994, S.22) Der ASD hat demnach alles dafür zu tun, die Grundrechte der Bürger, wie Menschenwürde (Art. 1 GG), das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung (Art.2 Abs.1 GG), das Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 GG), die Gleichheit vorm Gesetz (Art. 3 GG), der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs.1 GG) und die Möglichkeit zur Wahrnehmung demokratischer, rechts- und sozialstaatlicher Teilhabe (Art. 19 Abs.4, 20,28 GG) zu sichern und durch konkrete inhaltliche soziale Hilfen zu gestalten (vgl. Textor 1994, S.22f.). Es gilt zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser „...wird aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und hat Verfassungsvorrang.“ (Papenheim/Baltes/Tiemann 2002, S.114) Daraus ergeben sich die Prinzipien der Zweckmäßigkeit, des Übermaßverbots und der Angemessenheit (vgl. Textor 1994, S.22f und Kulbach/Wohlfahrt 1994, S. 26). Durch den Grundgesetzvorbehalt ist der Bund berechtigt, bestimmte Sachverhalte zu bestimmen, wie zum Beispiel, dass Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern gewährt werden muss. Länder hingegen besitzen Legitimation zur Ausführung von Bundesgesetzen und der Errichtung von Behörden, sie dürfen zum Beispiel bestimmen, wer überörtlicher Träger ist. Die Kommunen wiederum haben in die organisatorische Ausgestaltung des ASD in ihrer Verantwortung (vgl. Textor 1994, S.23f).
Sozialgesetzbuch I (SGB I)
Im Sozialgesetzbuch findet sich die Zusammenfassung des Sozialrechts in all seinen Auskleidungen. In ihm sind Grundlagengesetze zum sozialrechtlichen Handeln (z.B. SBG I) Sozialleistungsgesetze (z.B. BSHG) sowie speziell das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) zusammengefasst. (vgl. Textor 1994, S.25f.)
Im SGB I finden sich Grundlagen zum sozialrechtlichen Handeln. So werden hier zum Beispiel die Rechtstellung des Bürgers im Sozialrecht (§1 SGB I) und die sozialen Rechte der Bürger (§§2-10, 18-29 SGB I) geregelt.
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- Arbeit zitieren
- Anja Hartmann (Autor:in), 2003, Der Allgemeine Soziale Dienst - Organisation und Arbeitsformen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21754
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