Der Staat arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben vermehrt mit dem Bürger zusammen. Die Lehre Otto Mayers, nach der der Staat nicht "paktieren" darf, ist endgültig überholt. Das war sie zwar bereits, als im Jahr 1976 mit Inkrafttreten des VwVfG der öffentlich-rechtliche Vertrag eingeführt wurde; allerdings war dieser damals geprägt von einem verwaltungsaktersetzenden Überunterordnungsverhältnis, vgl. § 54 S.2 VwVfG. Die neuere Entwicklung geht weiter. Der Staat kooperiert zur Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber den Bürgern mit Privaten. Dabei gewährleistet der Staat lediglich die Aufgabenerfüllung, die Erfüllung selbst überlässt er Privaten.2 Diese in Deutschland relativ junge Erscheinung wird als Public Private Partnership (PPP) oder öffentlich-private-Partnerschaft (ÖPP) bezeichnet. Bereits in den 1940er Jahren in den Vereinigten Staaten aufgetreten, hat der PPP-Begriff in den 1990er Jahren auch die Bundesrepublik erreicht.3 Abgesehen von einem Rückgang in der Zeit der Finanzkrise erfreuen sich PPP-Projekte seither einer immer weiter wachsenden4 praktischen Bedeutsamkeit. Insbesondere im kommunalen Bereich werden PPP eingegangen.5 Hier geht es vornehmlich um den Bereich der Daseinsvorsorge6.7 Aufgabenerledigung durch eine PPP ist in diesem Bereich eine echte Alternative. Der Staat muss die Befriedigung der dem Stand der Zivilisation entsprechenden Grundbedürfnisse des Einzelnen zwar gewährleisten8, die dazu nötigen Leistungen muss er jedoch nicht selbst anbieten.9 Zwingend selbst übernehmen muss der Staat die Erfüllungsverantwortung erst bei völligem Marktversagen.10 Soll nun diese Form der Aufgabenerfüllung gewählt werden, fällt auf, dass die Gemeinde auf keine spezielle oder gar umfassende Regelung für die Durchführung von PPP-Projekten zugreifen kann. Spezielle Regeln eigens für PPP existieren nicht.
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1 Mayer, AöR 3 (1888),3,4f.,42.
2 Hetzel/Früchtl, BayVBl. 2006,649.
3 Mann, in: FS Püttner, S.109.
4 Kühling/Schreiner, ZJS 2011,112.
5 Grünbuch zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen vom 30.04.2004, KOM (2004) 327 endg., Rn.7; s. auch das Schaubild bei Deutsches Institut für Urbanistik (Hrsg.):Public Private Partnership Projekte, Berlin 2005, S.7.
6 Begriff nach Forsthoff, S. 6.
7 Bausback DÖV 2006,901,904.
8 Ebda.
9 Rüfner, § 96 Rn.29.
10 Franz, S. 42.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einführung
B. Allgemeines zum Begriff der PPP
I. Definition des Begriffs PPP?
II. Einordnung in die Privatisierungsformen
1. Übersicht der anerkannten Privatisierungsformen
2. Einordnung von PPP
III. Gründe für PPP
IV. Risiken von PPP
V. Erscheinungsformen von PPP
C. Regelungsbedarfbei der Vertragsgestaltung von PPP?
I. Reichweite des bereits vorhandenen Rahmens
1. Verfassungsrechtliche Grenzen
a) Demokratieprinzip
b) Staatsvorbehalte
aa) Funktionsvorbehalt
bb) Vorschriften über die Verwaltungskompetenzen
c) Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden
2. Europarechtliche Vorgaben
3. Einfachgesetzlicher Rahmen
a) Vergaberecht
aa) Vertrags-PPP
bb) Organisations-PPP (gemischtwirtschaftliche Unternehmen)
c) Die Bundeshaushaltsordnung
d) Kommunalrechtliche Vorschriften
4. Ergebnis zum vorhandenen Rahmen
II. Weiterer Regelungsbedarf?
1. Bedarf einer abschließenden Regelung?
2. Normierungsfähigkeit der Erscheinungsformen von PPP
3. Bedarf ergänzender Normierung?
a) Regelungen für Vertrags-PPP
aa) Standort
bb)Normierungsbedarf
cc) Umsetzung des Normierungsbedarfs (Musterentwurf)
(1) Einführung eines Kooperationsvertrags
(2) Anpassung des § 59 VwVfG
(3) Änderung des Schriftformerfordernisses
(4) Zwischenergebnis zur „kleinen Lösung“
dd) Ergänzungsvorschläge zum Musterentwurf
(1) Beteiligung Dritter
(2) Privatrechtlicher Kooperationsvertrag?
b) Regelungen für die Gründung von Organisations-PPP
aa) Standort weiterer Regelungen
bb) Weitere Regelungen für Organisations-PPP?
D. Ergebnis
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