Anhand der aktuellen Berufsstatistik 2011 zeigt sich, dass 71,1% der Steuerberater selbstständig sind. Bei der Entwicklung der Altersstruktur der Steuerberater ist ein deutlicher Anstieg des Anteils in höheren Altersklassen zu erkennen. Da der Anlass für den Verkauf einer Kanzlei meist in Verbindung mit dem Alter des Kanzleiinhabers steht, ist in den kommenden Jahren damit zu rechnen, dass vermehrt Steuerberaterkanzleien zum Verkauf stehen werden. Im Zuge dessen wird ein erhöhter Beratungsbedarf entstehen, um die Nachfolge der Kanzlei zu regeln und damit die Absicherung im Alter zu gewährleisten. Bei dem Verkauf oder Erwerb einer Steuerberaterpraxis werden in dieser Diplomarbeit folgende Beratungsfelder näher erörtert, die zum einem bei der Vertragsgestaltung aus zivilrechtlicher und berufsrechtlicher Sicht entstehen. Zum anderen aber entstehen diese auch aus den allgemeinen steuerlichen Konsequenzen aus dem Verkauf für Verkäufer und Käufer. Ein weiterer Punkt der beim Kauf einer Steuerberaterpraxis eine große Rolle spielt, ist die Frage welchen Wert die Steuerberaterpraxis hat und wie dieser gefunden werden kann. Auch dieses Beratungsfeld findet hier Erörterung.
Der erste Teil in Kapitel 2 beschäftigt sich mit den zivilrechtlichen Aspekten des Kaufs einer Steuerberaterpraxis auch unter Berücksichtigung berufsrechtlicher Regelungen. Unter anderem wird hier der Frage nachgegangen, welche Vertragspunkte in der Regel zu Problemen führen können. Es werden entsprechende Beratungsansätze genannt. Problematische Vertragspunkte werden anhand einer schriftlichen Befragung von 8 Steuerberaterkammern behandelt, die sich bereit erklärt haben an der Befragung teilzunehmen. Zusätzliche schriftliche und telefonische Rückmeldungen und vereinzelte Meinungen der Steuerberaterkammern finden dabei ebenso Berücksichtigung.
Im zweiten Teil in Kapitel 3 werden die Besonderheiten, die sich bei der Bewertung einer Steuerberaterpraxis ergeben, näher erläutert. Unter Betrachtung gängiger Bewertungsverfahren wird die Frage erörtert, welche Faktoren den Wert bestimmen und auf welche Weise diese bei der Bewertung Berücksichtigung finden. Dabei werden zusätzlich Vor- und Nachteile in Bezug auf die verschiedenen Verfahren bei der Bewertung einer Steuerberaterpraxis aufgeführt.
Im dritten und letzten Teil in Kapitel 4 findet der steuerliche Aspekt Berücksichtigung. Es werden die steuerlichen Konsequenzen aus Sichtweise des Verkäufers und des Erwerbers erläutert.
Inhaltverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Kauf einer Steuerberaterpraxis
2.1. Der Kaufvertrag
2.1.1 Vertragsparteien
2.1.2 Ziele des Kaufvertrags
2.1.3 Grenzen der Vertragsbedingung
2.1.4 Nichtigkeit und Rechtsfolge
2.2 Streitanfällige Punkte des Kaufvertrags
2.2.1 Einschätzung streitanfälliger Punkte der Vertragsgestaltung
2.2.2 Beratungsansätze problematischer Vertragspunkte
2.2.2.1 Vertragsauslegung und Mandantenschutzklausel
2.2.2.2 Wettbewerbsverbotsklausel
2.2.2.3 Kaufpreis
2.2.2.3.1 Allgemein
2.2.2.3.2 Gestaltungsformen der Zahlung des Kaufpreises
2.2.2.3.2.1 Wiederkehrende Leistungen
2.2.2.3.2.2 Umsatz- oder Gewinnbeteiligung
2.3.2.3.2.3 Wertsicherungsklausel
2.2.2.3.2.4 Sicherheiten
2.2.2.4 Bekanntgabe der Praxisübergabe gegenüber Dritten
2.2.2.5 Information des Mandanten
2.2.2.6 Springerklausel
2.2.2.7 Schiedsklausel
2.3 Vertragsstörung
3 Bewertung einer Steuerberaterkanzlei
3.1 Allgemein
3.1.1 Besondere Merkmale bei der Bewertung einer Sozietät
3.2 Materieller Wert der Kanzlei
3.2.1 Allgemein
3.2.2 Pauschalwertansätze
3.3 Immaterieller Wert
3.3.1 Allgemein
3.3.2 Wertbildende Faktoren
3.3.2.1 Mandant
3.3.2.2 Mitarbeiter
3.3.2.3 Kanzlei
3.4 Praxiswert
3.4.1 Allgemein
3.4.2 Der externe Praxiswert
3.4.3 Der interne Praxiswert
3.5 Bewertungsverfahren
3.5.1 Substanzorientierte Verfahren
3.5.1.1 Substanzwert als Rekonstruktionswert
3.5.1.2 Substanzwert als Liquidationswert
3.5.2 Ertragsorientiertes Verfahren
3.5.2.1 Ertragswertverfahren
3.5.2.2 Discounted Cash Flow-Verfahren
3.5.2.3 Modifiziertes Ertragswertverfahren
3.5.3 Marktorientiertes Verfahren
3.5.3.1. Umsatzverfahren
3.5.4 Rechtsprechung
3.5.5 Besonderheiten der Bewertung bei Sozietäten
4 Steuerrechtliche Aspekte beim Kauf oder Verkauf einer Steuerberaterkanzlei
4.1 Gewinnermittlung
4.2 Arten der Praxisveräußerung
4.3 Gewinn aus der Praxisveräußerung
4.3.1 Teilpraxisverkauf
4.3.2 Verkauf der Praxis auf Rentenbasis
4.4 Steuerliche Aspekte beim Veräußerer
4.4.1 Veräußerungszeitpunkt
4.4.2 Die Steuervergünstigungen
4.4.2.1 Der Steuerfreibetrag
4.4.2.2 Fünftel Regelung
4.4.2.3 Ermäßigter Steuersatz
4.4.3 Veräußerung eines Teils eines Anteils
4.4.4 Steuerlicher Aspekt beim Verkauf der Praxis auf Rentenbasis
4.4.4.1 Verkauf gegen Leibrentenzahlung
4.4.4.2 Verkauf gegen Barzahlung und Leibrente
4.5 Steuerliche Aspekte beim Erwerber
4.5.1 Aktivierung
4.5.2 Besonderheit beim Kauf gegen Rentenzahlung
4.5.3 Abschreibung
4.5.4 Steuerliche Haftung
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis der sonstigen Quellen
Anlage A
Anlage B
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Der Begriff Praxis / Kanzlei
Abbildung 2: Unzulässig Praxisübertragung aus berufsrechtlicher Sicht
Abbildung 3: Prozentuale Darstellung der Befragungsergebnisse von Vertragspunkten, die als „sehr häufig streitanfällig“ eingestuft wurden.
Abbildung 4: Zahlungsarten des Kaufpreises
Abbildung 5: Bestandteile des Materiellen Werts einer Steuerberaterpraxis
Abbildung 6: Gliederung der Bestandteile des immateriellen Wertes einer Steuerberaterpraxis
Abbildung 7: Gliederung des Substanzwertverfahrens und Berechnung
Abbildung 8: Die Berechnung des Free Cash Flow
Abbildung 9: Gliederung der verschiedenen Arten der Praxisveräußerung
Abbildung 10: Mögliche Steuervergünstigungen beim Verkauf gegen Barzahlung
Abbildung 11: Berechnung der Fünftel-Methode
Abbildung 12: Die Besteuerung des Gewinns bei Verkauf einer Steuerberaterpraxis gegen Rentenzahlung
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Anpassungstabelle zur Bereinigung des Umsatzes beim Umsatzverfahren
Tabelle 2: Multiplikator-Bestimmungstabelle bei Anwendung des Umsatzverfahrens
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Anhand der aktuellen Berufsstatistik 2011 zeigt sich, dass 71,1% der Steuerberater selbstständig sind.[1] Bei der Entwicklung der Altersstruktur der Steuerberater ist ein deutlicher Anstieg des Anteils in höheren Altersklassen zu erkennen. Da der Anlass für den Verkauf einer Kanzlei meist in Verbindung mit dem Alter des Kanzleiinhabers steht[2], ist in den kommenden Jahren damit zu rechnen, dass vermehrt Steuerberaterkanzleien zum Verkauf stehen werden. Im Zuge dessen wird ein erhöhter Beratungsbedarf entstehen, um die Nachfolge der Kanzlei zu regeln und damit die Absicherung im Alter zu gewährleisten. Bei dem Verkauf oder Erwerb einer Steuerberaterpraxis werden in dieser Diplomarbeit folgende Beratungsfelder näher erörtert, die zum einem bei der Vertragsgestaltung aus zivilrechtlicher und berufsrechtlicher Sicht entstehen. Zum anderen aber entstehen diese auch aus den allgemeinen steuerlichen Konsequenzen aus dem Verkauf für Verkäufer und Käufer. Ein weiterer Punkt der beim Kauf einer Steuerberaterpraxis eine große Rolle spielt, ist die Frage welchen Wert die Steuerberaterpraxis hat und wie dieser gefunden werden kann. Auch dieses Beratungsfeld findet hier Erörterung.
Die folgende Arbeit gliedert sich in drei Teile. Der erste Teil in Kapitel 2 beschäftigt sich mit den zivilrechtlichen Aspekten des Kaufs einer Steuerberaterpraxis auch unter Berücksichtigung berufsrechtlicher Regelungen. Unter anderem wird hier der Frage nachgegangen, welche Vertragspunkte in der Regel zu Problemen führen können. Es werden entsprechende Beratungsansätze genannt. Problematische Vertragspunkte werden anhand einer schriftlichen Befragung von 8 Steuerberaterkammern behandelt, die sich bereit erklärt haben an der Befragung teilzunehmen. Zusätzliche schriftliche und telefonische Rückmeldungen und vereinzelte Meinungen der Steuerberaterkammern finden dabei ebenso Berücksichtigung.
Im zweiten Teil in Kapitel 3 werden die Besonderheiten, die sich bei der Bewertung einer Steuerberaterpraxis ergeben, näher erläutert. Unter Betrachtung gängiger Bewertungsverfahren wird die Frage erörtert, welche Faktoren den Wert bestimmen und auf welche Weise diese bei der Bewertung Berücksichtigung finden. Dabei werden zusätzlich Vor- und Nachteile in Bezug auf die verschiedenen Verfahren bei der Bewertung einer Steuerberaterpraxis aufgeführt.
Im dritten und letzten Teil in Kapitel 4 findet der steuerliche Aspekt Berücksichtigung. Es werden die steuerlichen Konsequenzen aus Sichtweise des Verkäufers und des Erwerbers erläutert.
Die Ausführungen beziehen sich vorwiegend auf eine Kanzlei mit einem Berufsträger, es werden jedoch auch in allen Teilen der Arbeit Vergleiche zu Sozietäten herangeführt.
2 Kauf einer Steuerberaterpraxis
Für einen Steuerberater mit dem Wunsch einer Existenzgründung, der vor der Entscheidung zwischen Kauf oder der Neugründung einer Kanzlei steht, bietet der Kauf wesentliche Vorteile. Routinierte Mitarbeiter, die mit den Arbeitsabläufen vertraut sind gewährleisten eine intakte Organisation. Ein weiterer Vorteil bietet die Existenz der schon vorhandenen Technik und bestehenden Kanzleiräumen. Übergangsweise steht der ehemalige Inhaber der Praxis dem Erwerber zur Verfügung. Jedoch muss der potentielle Erwerber berücksichtigen, ob er der Führung einer solchen vollständig gereiften Kanzlei gewachsen ist. Weiterhin muss er beachten, dass die Praxis durch den ehemaligen Inhaber eine persönliche Prägung trägt. Das heißt, dass ein Vertrauensverhältnis vor allem gegenüber Mandanten aber auch Mitarbeitern und aus anderen Bereichen zunächst nicht vorhanden ist. Dieses Vertrauensverhältnis muss der Erwerber zu Beginn aufbauen.[3]
Der Kauf einer Steuerberaterpraxis oder auch die entgeltliche Übernahme einer Praxis wird im Allgemeinen, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, als eine Übertragung angesehen. Die Übertragung bezieht sich zum einen auf den Mandantenstamm und das Vermögen, das der freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet ist. Zum anderen bezieht sich die Übertragung auch auf das Potential der Steuerberaterpraxis oder auch Steuerberaterkanzlei, die dem Erwerber die Gelegenheit einräumt, die vorhandenen Kontakte effektiv zu nutzen. Es müssen nicht alle Vermögensgegenstände übertragen werden, die wesentlichen Bestandteile, die für die Fortführung der Praxis notwendig sind, genügen.[4] Ein entgeltlicher Erwerb kann sich in einem vollständigem Kauf oder ein Kauf in Teilen einer Einzelpraxis, Sozietät oder Gesellschaften darstellen.[5]
Es findet im folgendem keine Differenzierung zwischen dem Begriff Praxis und Kanzlei statt, da keine Legaldefinition existiert. Es existiert lediglich eine berufsrechtliche Verwendung des Begriffs „Praxis“. Unter Berufsträgern wird der Begriff Praxis und Kanzlei gleichbedeutend verwendet. Der eigentliche Begriff der Praxis oder Kanzlei kennzeichnet sich zum einen als Anlaufstelle des Mandanten für die Dienstleistung die er erhält. Er ist zum anderen aber auch der Ort der beruflichen Tätigkeit und den zur Verwendung stehenden Mitteln, wie beispielsweise den Mitarbeitern oder EDV Systemen (siehe Abbildung 1)[6]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Der Begriff Praxis / Kanzlei
(Quelle: eigene Darstellung)
2.1. Der Kaufvertrag
2.1.1 Vertragsparteien
Bei den Vertragsparteien ist zwischen der Person des Veräußerers und der des Erwerbers zu unterscheiden. Die Zielrichtungen beider sind deutlich entgegengesetzt. Auf der Verkäuferseite soll ein möglichst hoher Verkaufspreis mit so wenig Haftungsrisiken wie möglich erzielt werden. Auf der Käuferseite besteht das Ziel ein möglichst niedrigen Kaufpreises zu erreichen, sowie einen reibungslosen Vorgang bei der Übertragung der Kanzlei.[7] Weiterhin will der Verkäufer sich mit bestehenden Problemen nicht mehr auseinandersetzen. Zugleich möchte sich aber der Käufer vertraglich eine problemlose Weiterführung der Praxis für die Zukunft sichern.[8] Ein Verkäufer bewertet seine Praxis aufgrund seiner persönlichen Beziehungen zum Mandanten und die daraus resultierenden getätigten Bemühungen anders als ein potentieller Käufer, der die vorliegenden Fakten und Zahlen frei von Emotionen betrachtet. Für den Käufer ist der Praxiskauf zunächst ein mögliches Verfahren sein bisheriges Einkommen zu erhöhen.[9] Der Veräußerer kann sowohl in seiner eigenen Person auftreten oder sich bei Vorliegen eines besonderen Grundes, z.B. bei einer gesundheitlich bedingten eingeschränkten Teilnahme am Verkauf, durch einen Dritten rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Dritter ist jedoch nicht der Vertreter nach §69 StBerG.[10] Der Käufer einer Steuerberaterkanzlei, der eine fachliche Qualifikation mitbringen muss, die ihn zur Ausübung als Steuerberater ermächtigt, unterscheidet sich in zwei Kategorien. Zum einen in die Kategorie des Steuerberaters als Existenzgründer,. zum anderen in die Kategorie einer bereits etablierten Kanzlei, die durch den Aufkauf eine Vergrößerung anstrebt. Letztere kann ebenso in der Form einer größeren Gesellschaft auftreten.[11] Zusätzlich sind genauso Rechtanwälte und Wirtschaftsprüfer oder entsprechende Gesellschaften dieser Berufsträger als Käufer denkbar.[12]
Der Verkauf der eigenen Kanzlei findet entweder krankheits- oder altersbedingt statt, begründet sich in der Suche nach einer Nachfolge oder hat das Ziel die Kanzlei zu einer größeren Einheit zusammenzuführen.[13] Ein weiterer Grund für den Verkauf kann auch durch den Ausstieg des Veräußerers und somit zum Verzicht auf die Zulassung als Steuerberater nach § 45 Abs.1 Nr. 2 StBerG sein und ist entsprechend 45 Abs.1 Nr. 2 StBerG schriftlich der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer zu erklären. Eine Nennung des Verzichts im Kaufvertrag und eine Vorlage der Bestätigung der Steuerberaterkammer oder einer Berufsregisteranfrage ist hierbei zu empfehlen. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ist im Falle eines bloßen Verzichts eine Wiederbestellung eines ehemaligen Steuerberaters möglich.[14]
2.1.2 Ziele des Kaufvertrags
Ziel des Kaufvertrages ist es, im Rahmen der Möglichkeiten, das höchste Maß an rechtlicher Sicherheit zu schaffen. Dabei sollen verschiedene zu erwartende, wie üblicherweise nicht zu erwartende Ereignisse berücksichtigt werden, wie z.B. Heirat, Scheidung, Krankheit und Tod aber auch z.B. grundsätzliche Einschnitte im Vermögen[15].
2.1.3 Grenzen der Vertragsbedingung
Aufgrund der Tatsache, dass der Unternehmenskauf und somit auch der Erwerb einer Praxis nicht in einem Gesetz Regelung findet, sind die Normen des Bürgerlichen Rechts und die des Gesellschaftsrechts, sowie in Teilbereichen die Regelungen des Umwandlungsgesetzes und Umwandlungssteuergesetzes anzuwenden.[16] Das Zivilrecht wird hierbei nicht durch das Berufsrecht begrenzt.[17] Es gelten die Vorschiften des Kaufvertrages § 433 ff. BGB für den Übernahmevertrag.[18] Die Vertragsfreiheit gilt, sofern keine gesetzlichen Beschränkungen bestehen. Die inhaltlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit werden durch die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB sowie dem gesetzlichen Verbot nach § 134 BGB aufgestellt.[19]
Die Annahme einer Sittenwidrigkeit bei der entgeltlichen Übertragung oder auch die Einbringung einer Steuerberaterkanzlei an sich wird schon seit langer Zeit abgelehnt.[20] § 59 BOStB bestätigt diese Rechtsprechung.[21] Die Sittenwidrigkeit einer Klausel nach § 138 BGB kann beim Vertrag nach der allgemeinen Definition dann bejaht werden, wenn das Rechtsgeschäft gegen das „Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden verstößt“.[22] Nach § 59 Abs. 1 BOStB wird im Sinne der Sittenwidrigkeit auf die Angemessenheit der Vereinbarungen des Kaufvertrages der Kanzlei abgestellt. Durch die Angemessenheit darf der Erwerber in besonderem Maße nicht soweit erschwert werden, dass er in der Tätigkeit im Rahmen der Kanzlei genötigt wird die Maxime seines Berufes durch andere wirtschaftliche Zwänge, wie die Finanzierung des Kaufpreises zu vernachlässigen, weil die Gegenleistungen im Verhältnis dazu nicht angemessen sind. Die Angemessenheit eines Kaufpreises kann sich in Bezugnahme auf die Empfehlung der Bundessteuerberaterkammer nach der Ermittlung des Praxiswertes richten.[23]
Im Falle des § 134 BGB wird die Vertragsfreiheit auch soweit begrenzt, wie sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Pflicht zur Verschwiegenheit nach §59 Abs. 2 BOStB verletzt wird. Die Steuerberaterkammer Köln konnte bei der Wahrung der Verschwiegenheitsverpflichtung bei Übergabe der Mandantenakten häufig unzureichende Regelungen feststellen. (siehe Anhang).[24] Sofern im Kaufvertrag eine Bedingung besteht die Mandantendaten ohne ausdrückliche Einwilligung des Mandanten zu übergeben, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 59 Abs. 2 BOStB verletzt. Eine konkludente Einwilligung des Mandanten genügt somit nicht.[25] Auch andere Arten der Gestaltungen sind als nichtig zu betrachten. Hierbei sind z.B. Vertragspunkte zu nennen, die einen ausdrücklichen Widerspruch des Mandanten fordern, um die Übergabe der Mandantendaten zu verhindern.[26] Es ist jedoch abzuwägen, ob der Mandant erwarten kann, dass die Daten dem Erwerber bereits bekannt sind. Daraus ergeben sich verschiedene Ausnahmefälle. Dies trifft z.B. zu, wenn der Erwerber ein langjähriger Mitarbeiter ist und es anzunehmen ist, dass er von den Mandantengeheimnissen auf erlaubten Weg davon erfuhr.[27] Dies kann zu Nutze gemacht werden, indem der Erwerber zuvor für ca. 1 Jahr vor Übertragung der Kanzlei gem. § 58 StBerG als angestellter Mitarbeiter und nicht als freier Mitarbeiter beschäftigt wird.[28] Denkbar ist es auch, wenn es sich bei einer Sozietät um die Aufnahme eines neuen Sozius handelt. Bei einer Sozietät ist anzunehmen, dass sich der Bestand der Gesellschafter ändert.[29] Eine Scheinsozietät, die nur nach außen hin, z.B. auf dem Briefkopf als Sozietät der beteiligten Berufsträger auftritt, jedoch im Innenverhältnis aufgrund fehlender Beteiligung eines nach außen genannten Berufsträgers nicht besteht, ist für diesen Fall keine Lösungsmöglichkeit und demnach nichtig.[30] Hintergrund einer Scheinsozietät ist es werbewirksam den Namen des ehemaligen Inhabers weiterzuführen zu können. Bei der Scheinsozietät ist zu beachten, dass die nach außen genannten Berufsträger sich als GbR mit ihren Vertragspartnern verpflichten und somit gesamtschuldnerisch gem. § 421 BGB haften. Wettbewerbsrechtlich besteht keine Gefahr.[31] Daran anknüpfend ist der Hinweis der Steuerberaterkammer Köln in Zusammenhang mit der Beantwortung des weiter unten genannten Befragung zu erwähnen. Die Referentin der Steuerberaterkammer Köln gibt hierzu an, dass am häufigsten immer wieder Regelungen im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitsverpflichtung bei der Übergabe der Mandantenakten zu beanstanden sind.
Im Sinne der formellen Vorschrift besteht grundsätzlich beim Kaufvertrag nach § 433 ff. BGB Formfreiheit. Dennoch empfiehlt sich in jedem Fall eine Schriftform, insbesondere für die Klauseln des Vertrages über die zunächst Uneinigkeit herrscht. Eine notarielle Beurkundung ist jedoch dann notwendig, wenn mit der Praxis eine Immobilie veräußert wird gem. § 311b Abs. 1 BGB, die Praxisveräußerung nach § 311b Abs. 3 BGB eine vollständige Vermögensübertragung darstellt oder es sich bei der Praxis um das komplette Nachlassvermögen i.S.v. § 2371 BGB handelt.[32] Eine Schriftform in Form einer Urkunde nach §126 BGB wird dann verlangt, wenn mit dem Kaufvertrag eine Leibrentenvereinbarung gem. § 761 BGB getroffen wird. Die Schriftform gilt nur für das Versprechen, jedoch nicht für die Annahme.[33]
Die oben genannten Punkte gelten ebenfalls für die Einbringung einer Einzelpraxis in eine Sozietät gem. § 59 Abs.4 BOStB.[34]
2.1.4 Nichtigkeit und Rechtsfolge
Die Überschreitung der inhaltlichen, wie formellen Grenzen führt zur Nichtigkeit des Vertragspunktes. Vereinzelte Punkte des Kaufvertrages können im Sinne einer Teilnichtigkeit gem. § 139 BGB zur gesamten Nichtigkeit führen, wenn das Rechtsgeschäft nicht ohne diese Klausel vorgenommen worden wäre.[35] Es empfiehlt sich für diesen Fall eine salvatorische Klausel, die die Wirksamkeit des Kaufvertrages abgesehen von diesem Vertragspunkt bewahrt.[36]
Eine weitere Nichtigkeit des Erwerbs einer Praxis kann nach §59 Abs.5 BOStB dann bestehen, wenn eine Weiterveräußerung der Praxis im Vordergrund steht und die Kanzlei zu diesem Zwecke erworben wurde. Die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Steuerberater wird durch die Gewinnerzielungsabsicht überlagert und stellt eine untersagte gewerbliche Tätigkeit dar. Die BOStB spricht hier von einer wiederholten Praxisveräußerung. Als Beispiel sei die Mandantschaft einer veräußerten Kanzlei genannt, die nach Rückkehr zum Veräußerer wieder veräußert wird. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine „Kann-Vorschrift“.[37]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Unzulässig Praxisübertragung aus berufsrechtlicher Sicht
(Quelle: eigene Darstellung
Durch die Nichtigkeit des Kaufvertrages ist die Steuerberaterkanzlei ohne Rechtsgrund übertragen worden. Somit gilt als Rechtsfolge § 812 ff. BGB. Die Steuerberaterkanzlei ist gegen Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 Abs. 1 BGB herauszugeben. Nach der Herausgabe der Praxis besteht weiterhin ein Wettbewerbsverbot. Da ein Rechtsstreit möglicherweise Jahre andauern kann, ist ein Verbleib der Mandanten beim Erwerber denkbar, Die Rückübereignung der Mandanten ist von deren eigenen Willen und Bereitschaft abhängig und nicht allein von der Rechtsmacht und dem Willen des Schuldners.[38] Die Herausgabe der Kanzlei wird damit objektiv unmöglich. In diesem Fall muss Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB geleistet werden, obwohl dieser eigentlich der Herausgabe nach § 812 Abs. 1 BGB subsidiär ist. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Herausgabe der Praxis unmöglich wird, sind die gezogenen Nutzungen im Sinne von erwirtschafteten Gewinnen gem. § 818 Abs. 1 BGB, herauszugeben. Nutzungen, die aus den Fähigkeiten und Leistungen der Person des Erwerbers beruhen, zählen nicht dazu.[39] Eine weitere objektive Unmöglichkeit der Rückübertragung ist bei einer Weiterveräußerung der Kanzlei der Fall, bei dem es sich nicht um eine Weiterveräußerung innerhalb der eigenen StB-Gesellschaft des Erwerbers handelt.[40]
2.2 Streitanfällige Punkte des Kaufvertrags
2.2.1 Einschätzung streitanfälliger Punkte der Vertragsgestaltung
Um einen Näherungswert für die Annahme zu erhalten, dass bestimmte Vertragspunkte im Kaufvertrag häufig später zu Problemen und Streitigkeiten führen können, wurde im Rahmen dieser Diplomarbeit eine schriftlich, Befragung an alle 21 Steuerberaterkammern in Deutschland angeboten. Die Befragung soll Auskunft darüber geben, welche Vertragspunkte nach Einschätzung der Steuerberaterkammern, nach Vertragsschluss als problemführend anzusehend sind. Diese Punkte werden im Nachfolgenden näher erörtert.
Die Befragung umfasst in Anlehnung an das Buch „Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis“ von Hans Walter Schoor, Carola Fischer und Anne Ueberfeldt, die Vertragspunkte, die im Anhang in diesem Buch unter dem Punkt Vertragstexte aufgeführt werden. Es wurde zur Teilnahme am Fragebogen telefonisch bei allen 21 Steuerberaterkammern angefragt. 8 Steuerberaterkammern (Düsseldorf, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig Holstein, Stuttgart, Thüringen,) haben sich zur Teilnahme bereit erklärt, dies entspricht 38% der Steuerberaterkammern in Deutschland. Bei der Befragung wurde das von der Fachhochschule Worms zur Verfügung gestellte Tool „Lime Survey“ verwendet. Die Beantwortung und Auswertung erfolgte danach anhand des über „Lime Survey“ erstellten Fragebogens auf der von diesem Tool zur Verfügung gestellten Internetseite. Der Fragebogen ist so schlicht wie möglich gehalten und enthält drei Häufigkeitsabstufung, der von der jeweiligen Steuerberaterkammer beobachteten Probleme zum jeweiligen Vertragspunkt („Garnicht“, „weniger Häufig“ und „sehr Häufig“). Im Fragebogen kann ebenfalls auch „keine Einschätzung“ angekreuzt werden. Nur unter der Voraussetzung, dass ein Vertragspunkt von allen teilnehmenden Steuerberaterkammern als „sehr häufig“ gekennzeichnet wurde, ist dieser Vertragspunkt näher erörtert worden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Problematik zu diesem Vertragspunkt keine regionale Einzelerscheinung ist. Dies betrifft die Vertragspunkte „Vertragsauslegung“, „Wettbewerbsklausel“, „Kaufpreis“, „Bekanntgabe gegenüber Dritte“ und „Information des Mandanten“ (Abbildung 3). Ergänzend werden jedoch aber aufgrund gesonderten Vermerks der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz und regionalen Gründen im Fragebogen auch die Punkte „Springerklausel“ und „Schiedsklausel“, die nach Auffassung dieser Steuerberaterkammer zusätzlich als sehr streitanfällig angesehen werden, erörtert. Der Vertragspunkt „Beilegung von Streitigkeiten“ wird mit Erörterung des Vertragspunktes „Schiedsklausel“ abgehandelt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Prozentuale Darstellung der Befragungsergebnisse von Vertragspunkten, die als „sehr häufig streitanfällig“ eingestuft wurden.
(Quelle: eigene Darstellung)
2.2.2 Beratungsansätze problematischer Vertragspunkte
2.2.2.1 Vertragsauslegung und Mandantenschutzklausel
Da der Vertragspunkt Vertragsauslegung in der Befragung von allen teilnehmenden Steuerberaterkammern als problematische eingestuft wurde, stellt sich die Frage, unter welchen Vorrausetzungen in diesem Punkt Probleme auftreten können. Die größte Gefahr, die hier besteht, ist die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages, sofern eine Klausel im Vertrag unwirksam ist. In diesem Vertragspunkt müssen daher die Rechtsfolgen geregelt werden, die für den Fall eintreten, wenn einzelne Vertragsbestandteile unwirksam oder nicht durchführbar sind.[41] Daraus folgt, dass eine salvatorische Klausel unabdingbar ist, da sie in diesem Fall die Gültigkeit der anderen Bedingungen und damit den gesamten Vertrag aufrechterhält. Der gewünschte wirtschaftliche Erfolg wird dadurch erreicht, dass sich beide Vertragsparteien verpflichten eine Regelung zu finden, die der eigentlichen Zielrichtung des gewollten Erfolges möglichst nahe kommt.[42]
In Kapitel 2 wird diese Thematik und die Ausnahmen in Zusammenhang mit der Wettbewerbsklausel aufgrund ihrer vertraglichen Bedeutsamkeit mehrmals aufgegriffen. Aus diesem Grund findet hier nur eine kurze Erläuterung statt.
2.2.2.2 Wettbewerbsverbotsklausel
Aus der Treupflicht nach § 242 BGB kann sich für den Veräußerer aus dem Kaufvertrag das Verbot zum Wettbewerb ergeben. Dem Erwerber muss die Praxis vom Inhaber so übergeben werden, dass er, wie der Inhaber zuvor, die Tätigkeit am Markt weiter fortsetzen kann.[43]
Ziel solch einer Klausel zwischen Veräußerer und Erwerber ist es, den Kaufpreis des immateriellen Wertes der Kanzlei zu sichern.[44] Dies kann nur dadurch gewährleistet werden, indem der Erwerber die Möglichkeit erhält das Verhältnis zu den erworbenen Mandanten zu stärken und eine Vertrauensbasis aufzubauen.[45] Durch eine örtliche, sachliche-gegenständliche, wie auch zeitliche Beschränkung des Veräußerers, seinen Beruf als Steuerberater weiter auszuüben, kann somit weitestgehend ein Wechsel vor allem langjähriger Mandanten zum Veräußerer abgewandt werden.[46] Man unterscheidet zwischen der Wettbewerbsverbotsklausel und der Mandantenschutzklausel. Die Mandantenschutzklausel begrenzt sich jedoch nur auf die bisherigen Mandanten des Veräußerers.[47] Bei Sozietäten empfiehlt sich eine Mandantenschutzklausel, da der ausscheidende Sozius wahrscheinlich auch Mandanten zuvor mit eingebracht hatte, die von einem Tätigkeitsverbot nicht berührt werden sollen.[48]
Wettbewerbsverbote, die vertraglich festgelegt sind, sind generell zulässig.[49] Jedoch ist eine Einschränkung nur soweit gestattet, wie sie auch notwendig ist.[50] Das gilt auch für die Mandantenschutzklausel für den ausscheidenden Sozius, die eine Begrenzung in Ihrer Erforderlichkeit hat.[51] Zeitlich ist eine Konkurrenzklausel nicht limitiert. Der Einzelfall muss demnach Beurteilung finden.[52] Die Konkurrenzklausel bewegt sich im Rahmen der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und den Vereinbarung der Wettbewerbsbeschränkungen sowie das Kartellverbot oder das Gesetz der Wettbewerbsbeschränkung.[53] Aus diesem Grund muss für die Vertragsparteien eine Konkurrenzklausel angemessen sein in Hinblick auf den örtlichen, zeitlichen und gegenständlichen Umfang. Hierbei findet das Grundrecht zur Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG Beachtung.[54] Eine unangemessene Konkurrenzklausel, z.B. mit einer Dauer bis zum Lebensende ausgeprägt, würde damit das Grundrecht zur Berufsfreiheit einschränken. Sie wäre gem. § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 12 Abs. 1 GG sittenwidrig und damit nichtig.[55] Für nachvertragliche Wettbewerbsverbote gilt, für die Abgrenzung der zur Sittenwidrigkeit ebenfalls die oben dargestellte Angemessenheit.[56]
Klauseln die keine Beschränkungen enthalten sind regelmäßig nichtig.[57] Nichtig wäre aber ebenfalls eine beschränkte Klausel, die den Veräußerer soweit einschränkt, dass sie in Ihrer Folge einem beständigen Verbot zur Berufsausübung gleich kommt.[58] Eine Klausel mit einem Zeitraum von 2 bis 5 Jahren kann in der Regel noch als unproblematisch angesehen werden, sofern eine örtliche und sachlich-gegenständlich Begrenzung im erforderlichen Maß berücksichtigt wird. Die vielfältige Rechtsprechung bestätigt jedoch, dass es keine genauen Werte gibt, nach denen sich eine gültige Wettbewerbsklausel richtet.[59]
Ist eine Wettbewerbsklausel sittenwidrig und damit nichtig, findet eine salvatorische Klausel keine Anwendung mehr, da der Veräußerer in einem zu hohen Maß begrenzt wird. Es wird durch diese Art der stark beschränkenden Gestaltung der Klausel deutlich, dass die Klausel für den Erwerber elementar ist. Der Vertrag würde ohne diese Klausel nicht geschlossen werden und § 139 BGB kommt zur Anwendung.[60] Im Übrigen muss derjenige, der den anderen sittenwidrig benachteiligt, mit der Gefahr einer gesamten Nichtigkeit des Vertrags rechnen.[61] Wendet sich nach Ende der Gültigkeit der Wettbewerbsklausel der Veräußerer mittels Werbeschreiben an ehemalige Mandanten ist dies gem. § 32 Abs. 2 BOStB unzulässig. Sonstige Kontaktaufnahmen sind hingegen zulässig.[62]
Aufgrund vielfältiger Einzelfallbetrachtungen und nicht keinen genauen Richtwerten wird deutlich, dass sich schnell Probleme ergeben können, die zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führen. Aus diesem Grund sollte die Gefahr der Nichtigkeit bei der Vertragsgestaltung vermieden werden. Es empfiehlt sich, wie oben schon erwähnt, den Zeitraum auf 2 bis 5 Jahre einzugrenzen und örtlich Einschränkungen über Bundesländer, Regionen oder Umkreise zu benennen. Weiterhin empfiehlt es sich, sachlich-gegenständliche Grenzen nach § 33 StBerG und § 57 StBerG zu deklarieren.[63]
Ebenso sollte beachtet werden, die Wettbewerbsverbotsklausel mit einer Vertragsstrafe oder Sanktion zu ergänzen, da sie sonst ihre Zweckdienlichkeit verliert und weitere Auseinandersetzungen bei der Bestimmung der Schadenshöhe vorprogrammiert sind.[64] Hierbei empfiehlt sich eine Vertragsstrafe, die in Ihrer Höhe vorher festgelegt wird. Zugleich sollte berücksichtigt werden, dass zu hoch festgesetzte Konventionsstrafen sittenwidrig sein können.[65] Dabei sind verschiedene Varianten denkbar. Zum einen kann die genaue Höhe in der Klausel bestimmt werden oder es wird der prozentuale Mittelwert der Vergütung, die der Mandant gezahlt hat, herangezogen. Keine Möglichkeit stellt jedoch, unter Berücksichtigung des § 9 StBerG, ein festgelegter Betrag dar, der bei Übereinkunft der Parteien für die erneute Überlassung des Mandanten an den ehemaligen Steuerberater, von diesem zu zahlen ist.[66] § 9 StBerG besagt „Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.“[67]
2.2.2.3 Kaufpreis
2.2.2.3.1 Allgemein
Nach telefonischer Aussage der Steuerberaterkammer Frankfurt in Bezugnahme auf den Fragebogen bestehen Probleme in der Vertragsgestaltung regelmäßig dann, wenn es „ums Geld geht“.
Zum erfolgreichen Abschluss eines Kaufvertrages muss bei den Vertragsparteien über den Kaufpreis Einigkeit herrschen.[68] Der Betrag muss nicht festgelegt aber bestimmbar sein. Bestimmbar ist ein Preis nach § 315 BGB dann, wenn er aufgrund beschlossener Komponenten objektiv ermittelt werden kann. Die Bestimmbarkeit muss objektiv nach Gegenstand, Art, Zeit und Ort möglich sein.[69] Nach § 315 BGB ist die Bestimmbarkeit dann erfüllt, wenn objektive Maßstäbe zugrunde gelegt werden können. Ebenfalls besteht eine Bestimmbarkeit dann, wenn, trotz des nicht festgelegten Preises, erstens ein Vertrag abgeschlossen werden soll und zweitens Einigkeit darüber besteht, dass eine Bestimmung erfolgt und wem diese Bestimmung zusteht. Sollte es zu keiner Einigung darüber kommen, wem diese Bestimmung zusteht, greift § 316 BGB und die Bestimmung erfolgt durch den Veräußerer. Die Bestimmung kann auch gem. § 317 BGB einem Dritten überlassen werden.[70] Ebenso ist eine Bestimmbarkeit dann erfüllt, wenn eine Preisänderungsklausel gem. § 307 BGB und § 309 Nr. 1 BGB Anwendung findet.[71]
Da der Kaufpreis nach § 59 Abs. 2 BOStB angemessen (s.o.) sein muss, ist es erforderlich, einen gerechten und gemeinsamen Nenner zu finden. Dies macht eine genaue Auflistung der Merkmale, die für den Kaufpreis ausschlaggebend sind, erforderlich. Ziel ist es hierbei, ein möglichst getreuen Kaufpreis anhand der vorhanden materiellen Gegenstände und einer getrennten Berechnung der immateriellen Werte zu finden. Bei der Vertragsgestaltung können sich hierbei dann Problematiken ergeben, sofern Begrifflichkeiten in Verbindung mit der Bewertung oder auch Berechnung unzureichend definiert sind. Empfehlenswert ist es in der Anlage ein Wörterverzeichnis zu erstellen, um die bei der Bewertung verwendeten Begrifflichkeiten abzustimmen und gemeinsam präzise zu erläutern. Bei der Berechnung empfiehlt sich ebenfalls, eine in der Anlage des Kaufvertrags platzierte Aufstellung, die eine Zusammensetzung des Kaufpreises aus den einzelnen Werten darstellt. Da die Ermittlung des immateriellen Wertes durch unterschiedliche Bewertungsmethoden auf unterschiedliche Ergebnisse kommen kann, ist es sinnvoll schon im Vertrag auf das angewandte Bewertungsverfahren hinzuweisen. Damit können bei einer späteren Prüfung durch einen Dritten, entsprechende Prüfungsmaßgaben vorgegeben werden[72]
2.2.2.3.2 Gestaltungsformen der Zahlung des Kaufpreises
Ein weiterer wichtiger Punkt der Vertragsgestaltung des Kaufpreises ist die Zahlungsart des Kaufpreises, wodurch u.a. steuerliche Aspekte, wie auch die Gestaltung des weiteren Lebens des Veräußerer Beachtung finden. Es gibt die Möglichkeiten der Zahlung eines festen Kaufpreises oder einer Zahlung in Raten. Genauso sind auch Formen der Verrentung möglich. Umsatzbeteiligungen bzw. Umsatzbeteiligung in Verbindung mit einer Rate oder einer zusätzlichen Rente in Abhängigkeit zum Erfolg sind genauso denkbar. Andere Arten wiederkehrender Leistungen sind ebenfalls eine Option. Die unterschiedlichen Varianten der Mischformen bieten hier weitere Gestaltungsvielfalt[73] (siehe Abbildung 4).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Zahlungsarten des Kaufpreises
(Quelle: eigene Darstellung)
2.2.2.3.2.1 Wiederkehrende Leistungen
Bei der Zahlung des Kaufpreises in wiederkehrenden Leistungen sind regelmäßig Verrentungen und Ratenzahlungen als Vereinbarung zu finden. Bei einer Zahlung des Kaufpreises in Raten wird ein Zeitrahmen bestimmt, in dem die wiederkehrenden Leistungen gezahlt werden müssen. Bei der Ausgestaltung ist eine Verzinsung, sowie die Höhe und Dauer der Zahlung den Vertragsparteien freigestellt.[74] Im Regelfall wird ein Teil des Kaufpreises zu einem genau festgelegten Zeitpunkt der Übergabe der Praxis fällig und der Restbetrag innerhalb eines Jahres, um für den Veräußerer bei der Übergabe der Praxis innerhalb des festgelegten Übergabezeitraums einen Anreiz zu verschaffen.[75] Der Kaufpreis kann auch mehrfach auf verschiedene Zeiträume aufgeteilt werden. Es empfiehlt sich hierbei jedoch für den Veräußerer, den Zeitraum bis zur Zahlung des kompletten Kaufpreises nicht zu lange zu vereinbaren, da die Zufriedenheit des Erwerbers im Laufe der Zeit aus psychologischer Betrachtung einem Wandel unterliegen kann. Ein möglicher Erfolg wird aus der Sicht des Erwerbers, als seine eigene Leistung angesehen, während der Verkäufer für die Misserfolge verantwortlich gemacht wird. Diese Erscheinung kann mit sinkender Zahlungsmoral und der Bereitschaft über weitere Zahlungen zu verhandeln und zu streiten einhergehen. Auch für den Erwerber macht ein kurzer Zeitraum durchaus Sinn, da er bei Rückgängen des Umsatzes zahlungsfähiger bleibt und somit geschützter ist.[76] In der Vertragsgestaltung sollten Maßnahmen bei dem Zahlungsverzug geregelt werden. Dies kann über einen genau bestimmten Zinssatz erfolgen oder als einen Prozentwert festgelegt werden der zum Basiszinssatz nach § 247 BGB dazu addiert wird.[77]
Bei der Verrentung des Kaufpreises besteht der Unterschied im Vergleich zu der Zahlung in Raten darin, dass eine längere Laufzeit vereinbart wird, die in der Regel mehr als 10 Jahre beträgt.[78] Bei der Verrentung muss der Erwerber beim Übergang der Praxis zunächst keine eigenen Mittel aufbringen[79]. Damit steht die Verrentung aber auch in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Kanzlei. Weiterhin beinhaltet die Rente den Aspekt der künftigen Versorgung des Veräußerers. Es besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Leibrenten oder Zeitrente.[80] Sollte ein Leibrentenvertrag nach § 761 BGB abgeschlossen werden muss dies schriftlich erfolgen.[81] Vertraglich muss vereinbart werden in welchem Rhythmus die Zahlungen erfolgen sollen und ob diese vor- oder nachschüssig zu erbringen sind. Ebenfalls ist die Grundlage der Berechnung des Kaufpreises auf die Rentenzahlungen zu benennen.[82]
Die Laufzeit der Leibrente ist im Gegensatz zur Zeitrente ungewiss, da sie dem Sinn nach auf die Lebensdauer des Begünstigten abgeschlossen wird und somit ein Risiko für beide Vertragsparteien darstellt. Ein frühes Ableben würde dem Erwerber deutlich ungerecht begünstigen. Ein hohes Alter des Veräußerers hingegen würde den eigentlichen Kaufpreis zu stark aufblähen und nicht mehr den damaligen Wert der Kanzlei widerspiegeln. Vertraglich sollte aus den oben erwähnten Gründen die Dauer vereinbart werden[83] Neben der Laufzeit auf Lebensdauer hingegen, kann die Rente an eine Mindestlaufzeit und oder auch an eine Höchstlaufzeit gekoppelt werden. Bei der Beschränkung der Leibrente auf eine Höchstdauer spricht man von einer abgekürzten Leibrente. Eine aufgeschobene Leibrente, deren Laufzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Erwerb beginnt ist ebenfalls möglich. Eine weitere Alternative zu einer Mindest- und Höchstlaufzeit stellt die Koppelung der Rente auf ein Ereignis dar. So kann auch ein Betrag bestimmt werden, der sich nach einem vereinbarten Alter verkürzt. Eine stufenweise Minderung im Zeitverlauf ist ebenfalls eine Gestaltungsmöglichkeit. Überraschende Ereignisse sollten zusätzlich eine Regelung finden, wie z.B. der Todesfall des Veräußerers kurz nach Erwerb der Praxis. In diesem Fall können dann beispielsweise die Erben bedacht werden.[84]
Daneben besteht die Gefahr, dass der Erwerber wirtschaftlich zu stark belastet wird, weil der Ehepartner nach dem Tode in der Rente Berücksichtigung findet. In diesem Fall kann auch in Hinblick auf dieses Ereignis eine Minderung der Rentenzahlung bestimmt werden. Im günstigsten Fall kann für den Erwerber eine Beendigung zur Zahlungsverpflichtung vereinbart werden. Alternativ kann eine Einmalzahlung für diesen Fall festgelegt werden, die sich nach dem Barwert richtet. Die Einmalzahlung kann generell als Option bei Eintritt eines der genannten Ereignisse als Vorbehalt gestaltungstechnisch in Erwägung gezogen werden.[85]
2.2.2.3.2.2 Umsatz- oder Gewinnbeteiligung
Bei der Zahlung des Kaufpreises sind darüber hinaus Umsatz- oder auch Gewinnbeteiligungen denkbar. Insbesondere Ratenzahlungen, die sich am Umsatz oder auch Gewinn beteiligen geben dem Erwerber die Möglichkeit seine finanzielle Verfügungskraft nicht zu stark zu beanspruchen.[86] Bei nachträglichen Mängeleinreden oder Vertragsstörungen bietet diese Zahlungsmodalität ein erhöhtes Risiko für den Veräußerer. Die Motivation des Veräußerers zu dieser Art der Kaufpreiszahlungen kann hauptsächlich aus Kenntnissen resultieren, die sich nach Vertragsschluss erfolgreich auf den Umsatz oder Gewinn auswirken werden. Sofern hierbei aber kein Zusammenhang mit der veräußerten Praxis besteht, ist es nicht nachvollziehbar, warum der Veräußerer am Erfolg vom Erwerber beteiligt werden sollte.[87]
In der Literatur wird von der Option die Zahlungen an die Gewinnbeteiligungen zu verknüpfen, abgeraten. Als logische Konsequenz dieser Option ist immer ein Gewinn der ehemaligen Praxis als Grundvoraussetzung für eine Zahlung. Der Gewinn ist nicht nur durch die eigentliche wirtschaftliche Entwicklung der Kanzlei beeinflusst, sondern auch geplante und ungeplante Investitionen können diesen schmälern. Schon aus diesem Grund muss das dadurch erhöhte wirtschaftliche Risiko auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden.[88]
Bei Gewinnbeteiligungen besteht im Vergleich zur Umsatzbeteiligung immer das Risiko einer Gewinnverfälschung.[89] Aus diesem Grund ist es notwendig bei der Umsatzbeteiligung immer den Fortgang der Praxis zu kontrollieren und somit den Kontakt zum Erwerber aufrecht zu erhalten. Sofern dies nicht schon durch die Entfernung oder durch persönliche Verpflichtungen erschwert wird, kann dies allein schon schwierig werden, sobald sich das persönliche Verhältnis zum Erwerber verschlechtert.[90] Aus diesem Grund sollte dem Veräußerer vertraglich eine umfassende Möglichkeit zur Auskunft eingeräumt werden. Denkbar ist bei der Gewinnbeteiligung eine Einsichtsberechtigung in die Unterlagen beim Finanzamt, sowie in die Dokumente der betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Da dem Veräußerer hierbei die Möglichkeit eingeräumt wird auch Einsicht in den Einkommensteuerbescheid zu erhalten, ist es empfehlenswert im Vertrag den Erwerber zusätzlich terminlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung zu verpflichten. Damit kann ein Aufschub der Zahlung durch eine spätere Abgabe der Einkommensteuererklärung vermieden werden. Sollten sich die Zahlungen am Umsatz orientieren, empfiehlt sich eine vertragliche Festlegung der Berechtigung zur Einsicht in die Dokumente der Umsatzsteuer und der Vorlage eines Duplikats der Umsatzsteuervoranmeldungen.[91]
Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass es nach Vertragsschluss im weiteren Verlauf immer zu Streitigkeiten mit dem Erwerber kommen kann. Alleine schon bei der Bilanz können sich beim Ausweis des Gewinns aufgrund der sich ändernden Rechtslage, unterschiedliche Optionen der Korrektur bieten. Ebenfalls problematisch ist ein steigendender Umsatz, der vom Erwerber nicht in Abhängigkeit mit dem Potential der Praxis gesehen wird, sondern ausschließlich als seine eigene investierte Arbeit. Auch der oben angesprochene Wandel der Zufriedenheit kann weitere Streitigkeiten und Neuverhandlungen der Zahlungen begründen. Ebenso ist der Einfluss von außen auf die Entwicklung der Praxis nicht absehbar, was das Risiko bei einer gewinn- oder umsatzorientierten Zahlung des Kaufpreises bestätigt.[92]
Um zu Lasten des Veräußerers kein Missverhältnis entstehen zu lassen, sollten auch vertraglich bei den anteiligen Zahlungen, die sich am Umsatz oder Gewinn orientieren eine Verzinsung Berücksichtigung finden. Für den Fall einer Weiterveräußerung vor Leistung der kompletten Zahlung, ist unter Aufzinsung der bereits gezahlten Raten der restliche Kaufpreis zu errechnen. Vertraglich ist für diesen Fall ein Abtritt der Zahlungsansprüche an den Nachfolger der Praxis zu vereinbaren.[93]
2.3.2.3.2.3 Wertsicherungsklausel
Ergibt sich eine Ratenzahlungen oder Verrentung des Kaufpreises, ist eine Wertsicherungsklausel ratsam. Durch diese Klausel hat der Veräußerer die Möglichkeit sich gegen einen denkbaren Wertverlust seiner Forderung in Geld zu schützen.[94] In diesem Fall findet das Preisklauselgesetz Anwendung. Durch die Änderung dieses Gesetzes, das am 14.07.2007 in Kraft getreten ist, sind nun Legalausnahmen definiert, die vorher über einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung zulässig waren. Diese treffen nach § 2 PrKlG und § 3 PrKlG, unter Berücksichtigung weiterer Ausnahmen auf die oben genannten Zahlungsarten zu und sind somit zulässig.[95]
2.2.2.3.2.4 Sicherheiten
Eine Sicherung der Kaufpreiszahlung ist immer dann zu empfehlen, wenn der Kaufpreis nicht in bar gezahlt wird. Hierbei sollten auch Vereinbarungen berücksichtigt werden, die den Fall des Ablebens des Veräußerers im Zeitraum der Zahlungen absichern. Dies kann über eine Risikolebensversicherung, dingliche Sicherheiten, Bürgschaften oder Sicherungsübereignungen geschehen.[96]
Im Falle der Absicherung in Form einer Risikolebensversicherung kann, die dem begünstigten Hinterbliebenen zustehende Summe genau festgelegt werden. Dabei müssen jedoch folgende Dinge beachtet werden. Damit zum einen generell ein Anspruch besteht, muss der vorgesehen Hinterbliebene als begünstigter im Vertrag genannt oder eine Abtretung des Veräußerers vereinbart werden. Der Erwerber muss sich verpflichten den Auszahlungsbetrag rechtzeitig zu entrichten und dem Veräußerer muss ein Informationsrecht zustehen sich über die Entwicklung der Versicherung zu informieren. Es empfiehlt sich eine Versicherung, die sich in Abhängigkeit mit der fortschreitenden Kaufpreiszahlung in Ihrer Auszahlungssumme mindert. Weiterhin sollte der Erwerber sich nicht durch die Risikoversicherung einschränken lassen. Die Risikoversicherung würde im Falle einer Weiterveräußerung aufgrund ihrer Dauer gerade dann im Weg stehen, wenn der Erwerber aus verschiedenen Gründen zu einer Weiterveräußerung gezwungen ist. Für diesen Fall muss eine Ausnahmeregelung gefunden werden.[97] Bei Zahlung des Gesamtkaufpreises ist eine Option der Kündigung der Versicherung im Vertrag ratsam. Ein Erlöschen der Forderungsabtretung bietet sich ebenfalls als Alternative an.[98]
[...]
[1] Vgl. Bundessteuerberaterkammer, Berufsstatistik 2011, http://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/01_bstbk/berufsstatistik/Berufsstatistik_2011.pdf, (18.04.2013), S.1
[2] Vgl. Wehmeier, Praxisübertragung in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen, 2009, S. 6
[3] Vgl. Platz, Die erfolgreiche Kanzlei, 2011, S. 17
[4] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 82 ff.
[5] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 26
[6] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 23
[7] Vgl. Weitbrecht, Unternehmensnachfolge, 2010, S. 283 ff.
[8] Vgl. Wehmeier, Praxisübertragung in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen, 2009, S. 3
[9] Vgl. Kisslinger-Popp, Unternehmen Steuerkanzlei, 2010, S. 19
[10] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 35 ff.
[11] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 261; Vgl. Jost, Meine Kanzlei - meine Altersvorsorge, 2009, S. 32
[12] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 39
[13] Vgl. Platz, Die erfolgreiche Kanzlei, 2011, S. 31 ff.
[14] Vgl. Kisslinger-Popp, Unternehmen Steuerkanzlei, 2010, S. 31
[15] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 84
[16] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 82
[17] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 41
[18] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 82. ff.
[19] Vgl. Gilgan, Berufsordnung der Steuerberater, 2002, S. 574 ff.
[20] Vgl. BGH v. 11.04.1958, VIII ZR 190/57, NJW 1958, S. 950
[21] Vgl. Gilgan, Berufsordnung der Steuerberater, 2002, S. 575
[22] Vgl. BGH v. 29.06.2005, VIII ZR 299/04, NJW 2005, S. 2991; BGH v. 29.06.2005, VIII ZR 299/04, NJW 2005, S. 2991
[23] Vgl. Gilgan, Berufsordnung der Steuerberater, 2002, S. 575 ff
[24] Vgl. BGH v. 17.05.1995, VIII ZR 94/94, NJW 1995, S. 2026 ff.
[25] Vgl. BGH v. 17.05.1995, VIII ZR 94/94, NJW 1995, S. 2026 ff.
[26] Vgl. Michalski / Römermann, NJW 1996, S. 1307 ff.
[27] Vgl. Gilgan, Berufsordnung der Steuerberater, 2002, S. 581
[28] Vgl. Kisslinger-Popp, Unternehmen Steuerkanzlei, 2010, S. 32
[29] Vgl. Gilgan, Berufsordnung der Steuerberater, 2002, S. 578
[30] Vgl. Kisslinger-Popp, Unternehmen Steuerkanzlei, 2010, S. 32
[31] Vgl. Platz, Die erfolgreiche Kanzlei, 2011, S. 30
[32] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 42 ff.
[33] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 263
[34] Vgl. Gilgan, Berufsordnung der Steuerberater, 2002, S. 581
[35] Vgl. Kindl/ Feuerborn, Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler ; [Lehrbuch ; Online-Version inklusive!], 2012, S. 104 ff.
[36] Vgl. Gilgan, Berufsordnung der Steuerberater, 2002, S. 577
[37] Vgl. Gilgan, Berufsordnung der Steuerberater, 2002, S. 582
[38] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 263
[39] Vgl. BGH v. 05.07.2006, VIII ZR 172/05, NJW 2006, S. 2847; Vgl. BGH v. 14.01.2002, II ZR 354/99, NJW 2002, S. 1340
[40] Vgl. BGH v. 04.11.1974, VIII ZR 175/92, NJW 1972, S. 152
[41] Vgl. Gilgan, Berufsordnung der Steuerberater, 2002, S. 577
[42] Vgl. Wehmeier, Praxisübertragung in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen, 2009, S. 427
[43] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 169
[44] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 102
[45] Vgl. Michalski/Römermann, ZIP 1994,S. 441
[46] Vgl. Wehmeier, Praxisübertragung in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen, 2009, S. 31
[47] Vgl. Rand, Steuerberater-Praxisnachfolge, 2010, S. 149
[48] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 116
[49] Vgl. BGH v. 26.03.1984, II ZR 229/83, NJW 1984, S. 2366
[50] Vgl. BGH v. 28.04.1986, II ZR 254/85, NJW 1986, S. 2944
[51] Vgl. OLG Celle v. 16.05.2007, 9 U 46/07, DB 2007, S. 1585
[52] Vgl- Michalski/Römermann, ZIP 1994, S. 441
[53] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 170
[54] Vgl. BGH v. 26.03.1984, II ZR 229/83, NJW 1984, S. 2366
[55] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 103
[56] Vgl. BGH v. 29.10.1990, II ZR 241/89, DStR 1991, S. 159
[57] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 171
[58] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 105
[59] Vgl. Bundessteuerberaterkammer, Hinweise Praxisübertragung, http://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/04_presse/publikationen/03_berufsrecht/33_5.2.3.3_Hinweise_Praxisuebertragung.pdf, (21.02.2013), S. 6; Vgl. Wehmeier, Praxisübertragung in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen, 2009, S. 33
[60] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 171
[61] Vgl. OLG Hamm v. 15.02.1993, 8 U 154/92, NJW-RR 1993, S. 1314
[62] Vgl. OLG Frankfurt am Main v. 25.09.2008, 6 U 112/08, DStRE 2009, S. 1094
[63] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 103 ff.
[64] Vgl. Rand, Steuerberater-Praxisnachfolge, 2010, S. 148; Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 103
[65] Vgl. Hallerbach et al., Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 172
[66] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 106
[67] §9 StBerG
[68] Vgl. BGH v. 27.07.1990, VIII ZR 122/89, NJW 1990, S. 3070
[69] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 158 ff.
[70] Vgl. Palandt/ Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 2012, S. 529
[71] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 159
[72] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 91
[73] Vgl. Wehmeier, Praxisübertragung in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen, 2009, S. 186 ff.
[74] Vgl. Wehmeier, Praxisübertragung in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen, 2009, S. 187
[75] Vgl. Bundessteuerberaterkammer, Hinweise Praxisübertragung, http://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/04_presse/publikationen/03_berufsrecht/33_5.2.3.3_Hinweise_Praxisuebertragung.pdf, (21.02.2013)
[76] Vgl. Wehmeier, Praxisübertragung in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen, 2009, S. 187
[77] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 92
[78] Vgl. Beisel/ Beisel, Der Unternehmenskauf, 2009, S. 134
[79] Vgl. Rand, Steuerberater-Praxisnachfolge, 2010, S. 134
[80] Vgl. Beisel/ Beisel, Der Unternehmenskauf, 2009, S. 262
[81] Vgl. Palandt/ Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 2012, S. 1208
[82] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 99
[83] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 166
[84] Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 166
[85] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 99; Vgl. Hallerbach, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 2012, S. 166
[86] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 93
[87] Vgl. Wehmeier, Praxisübertragung in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen, 2009, S. 194 ff.
[88] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 95
[89] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 93
[90] Vgl. Wehmeier, Praxisübertragung in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen, 2009, S. 195
[91] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 95
[92] Vgl. Wehmeier, Praxisübertragung in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen, 2009, S. 197
[93] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 94
[94] Vgl. Beisel/ Beisel, Der Unternehmenskauf, 2009, S. 263 ff.
[95] Vgl. Palandt/ Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 2012, S. 271 ff.
[96] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 100
[97] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 100
[98] Vgl. Schoor/ Fischer/ Ueberfeldt, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, 2010, S. 100
- Citar trabajo
- Vincent Schüttfort (Autor), 2013, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/215574
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